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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.08.1991, Az.: BVerwG 9 B 162.91

Unzulässigkeit einer persönlich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ; Voraussetzungen für die deutsche Volkzugehörigkeit so genannter Spätgeborener

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.08.1991
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 162.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 18552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 11.06.1991 - AZ: 13 L 7756/91

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. August 1991
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1991 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Dem Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen sowie einen Rechtsanwalt beizuordnen, kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO; § 173 VwGO, § 78 b Abs. 1 ZPO).

2

Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.

3

Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer unter Beachtung des Vertretungserfordernisses des § 67 Abs. 1 VwGO einzulegenden zukünftigen Beschwerde, hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte (vgl. Beschluß vom 22. Februar 1965 - BVerwG 8 ER 202.63 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 41), kann eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erfolgen. Weder aus den Ausführungen des Klägers noch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts, auf das sich der angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vollinhaltlich bezieht, ergibt sich, daß Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO vorliegen könnten. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, nach der sogenannte Spätgeborene, also Personen, die - wie der Kläger - erst nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren worden sind, deutsche Volkszugehörige nur unter der Voraussetzung sein können, daß ihnen durch ihre Volksdeutschen Eltern oder einem Volksdeutschen Elternteil das Bewußtsein, dem deutschen Volke zuzugehören, bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (vgl. z.B. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64). Dies hat das Verwaltungsgericht und mit ihm das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, weil nach den eigenen Angaben des Klägers sowohl für seinen Vater - Oberst im Generalstab der Volksrepublik Polen - als auch für seine in der Geheimkanzlei der Abwehrluftwaffe in Wahrschau beschäftigten Mutter "das Thema Deutschland in der Familie tabu war" und die Eltern damit ihre möglicherweise gegebene deutsche Volkszugehörigkeit dem im übrigen auch nicht deutsch sprechenden Kläger gegenüber verborgen haben.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [...] die Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13, Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.

Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin