Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1989, Az.: BVerwG 9 B 436.88
Deutsche Volkszugehörigkeit einer sog. Spätgeborenen; Möglichkeit der Aufhebung objektiver Bestätigungsmerkmale deutscher Volkszugehörigkeit (Abstammung, Sprache) durch Ableistung des Wehrdienstes in der früheren ungarischen Armee; Relevanz der Aufgabe des eigenen deutschen Namens und der Annahme des ungarischen Namens der Mutter zum Zwecke der Aufnahme in den Staatsdienst Rumäniens nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen; Eignung einer Abwendung vom deutschen Volkstum zur Unterbrechung des durch den Familienverband vermittelten Bekenntniszusammenhangs; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels rechtsgrundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 436.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 17.08.1988 - AZ: 11 B 87.00052
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur deutschen Volkszugehörigkeit sogenannter Spätgeborener (vgl. z.B. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47) sowie vor dem Hintergrund der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen der Vater der im Mai 1946 geborenen Klägerin in ethnischer Hinsicht von einem deutschen Vater abstammt, eine deutsche Schulerziehung genossen hat, deutschsprachig ist und in der Nachkriegszeit in seiner Wohnung in Klausenburg/Rumänien deutsche literarische Abende veranstaltet hat, wirft die Beklagte im Hinblick auf die weiterhin festgestellten Umstände, daß der Vater der Klägerin im Jahre 1942 als Wehrpflichtiger zur ungarischen Armee eingezogen wurde und im Jahre 1946 seinen bis dahin geführten Nachnamen "G." bzw. "G." in die romanisierte Form "Cosma" des ungarischen Familiennamens "K." seiner Mutter ändern ließ, folgende Fragen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf:
- 1.
Kann die Ableistung des Wehrdienstes des prägenden Elternteils eines spätgeborenen Aussiedlers aus Rumänien in der früheren ungarischen Armee objektive Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG wie Abstammung und Sprache, in deren indizieller Wirkung kompensieren oder diese aufheben?
- 2.
Ist dies möglich im Zusammenhang mit einem Verhalten des prägenden Elternteils nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen, welches in der Aufgabe des eigenen deutschen Namens und der Annahme des ungarischen Familiennamens der Mutter besteht, zum Zwecke der Aufnahme in den Staatsdienst Rumäniens?
- 3.
Liegt in einem derartigen Verhalten eine Abwendung vom deutschen Volkstum, welche geeignet ist, den durch den Familienverband vermittelten Bekenntniszusammenhang zwischen dem prägenden Elternteil und dem spätgeborenen Ausweisbewerber zu unterbrechen, zumal dann, wenn die Namensänderung bereits im Jahre 1946 erfolgt ist?
Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Die erste Frage liegt überwiegend auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum indizierende Wirkung objektiver Merkmale im Sinne des § 6 BVFG durch den Eintritt in die Armee des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besaß, wieder beseitigt wird. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger nicht als Berufssoldat in die ungarische Armee eingetreten ist, sondern dort aufgrund seiner Wehrpflicht gedient hat. Es ist entsprechend den historischen Gegebenheiten ersichtlich weiterhin davon ausgegangen, daß im Jahre 1942 im ungarischen Staat, zu dem der Geburts- und damalige Wohnort Sathmar des Vaters der Klägerin seit dem zweiten Wiener Schiedsspruch gehörte, Volksdeutsche in gleicher Weise wie ungarische Volkszugehörige der Wehrpflicht unterlagen. Unter diesen Umständen lassen sich allein aus einer Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes in der ungarischen Armee ersichtlich weder in der einen noch in der anderen Richtung Schlüsse in bezug auf ein bestimmtes Volkstumsbekenntnis ziehen.
In gleicher Weise hängt es von den Gesamtumständen des Einzelfalles ab, wie es zu bewerten ist, wenn eine der ungarischen Wehrpflicht unterliegende deutschstämmige Person mit deutscher Erziehung und Muttersprache von der in Ungarn im Jahre 1942 bestehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, anstelle der Ableistung des Wehrdienstes bei der ungarischen Armee als Freiwilliger der deutschen Waffen-SS beizutreten. Für sich allein kann daraus schon im Hinblick auf das damalige Bündnis Ungarns mit dem Deutschen Reich kein durchgreifender Schluß in Richtung auf ein Bekenntnis zum ungarischen Volkstum gezogen werden. Davon ist das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen. Die tatsächlichen Verhältnisse liegen insoweit wesentlich anders als in dem von der Beschwerde angeführten Fall des Eintrittes in die "Anders-Armee", die als polnische Exilstreitmacht 1941/1942 in der UdSSR aufgestellt wurde und später auf Seiten der Alliierten in Nordafrika und Italien (Monte Casino) kämpfte.
Die zweite Frage ist, soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Weise über den Einzelfall des Klägers hinausgreift, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Nach dessen ständiger Rechtsprechung ist die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG allein nach den Verhältnissen kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu beurteilen. Das gilt auch für die Personengruppe, die der Vertreibung nicht unmittelbar zum Opfer gefallen ist, sondern erst den nachwirkenden Folgen der Vertreibung und deshalb der Vertreibung verspätet erlegen ist (Aussiedler, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) oder noch erliegen könnte. Aus diesem Grunde ist es für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit grundsätzlich ohne Bedeutung, ob sich jemand, der im hiernach maßgebenden Zeitpunkt aufgrund eines ausdrücklichen, stillschweigenden oder sich aus Indizien ergebenden Bekenntnisses deutscher Volkszugehöriger war, nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen einem anderen Volkstum zugewendet hat. Verhaltensweisen, die - wie hier die Annahme eines ungarisch/rumänischen Nachnamens anstelle des bisherigen deutschen - der Annahme eines nach außen hervorgetretenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum entgegengestanden hätten, wenn sie vor dem maßgebenden Zeitpunkt an den Tag gelegt worden wären (vgl. Urteil vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 68.87 -), sind somit grundsätzlich rechtlich unerheblich, wenn sie nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erfolgen (vgl. Beschluß vom 5. Februar 1973 - BVerwG 8 B 77.72 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 22; Urteil vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 24.73 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13; Beschluß vom 8. Mai 1987 - BVerwG 9 B 82.87 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50). Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die weitere Frage, ob ein solches Verhalten in tatsächlicher Hinsicht Rückschlüsse auf eine fehlende Ernsthaftigkeit des früher abgelegten Bekenntnisses zulassen kann (vgl. BVerfGE 17, 224 <228>[BVerfG 12.02.1964 - 1 BvR 253/63]), stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Das könnte jedenfalls nur unter besonderen Umständen angenommen werden, die hier nicht festgestellt sind. Das Berufungsgericht hat vielmehr angenommen, daß die Änderung des Nachnamens nur zu dem Zwecke einer einigermaßen gesicherten staatlichen Stellung erfolgte und weiterhin insbesondere festgestellt, daß der Vater der Klägerin in den Nachkriegsjahren in seinem Hause in Klausenburg unter Verwendung seiner Bücher deutsche literarische Abende veranstaltet hat.
Schließlich bedarf auch die dritte Frage keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Es versteht sich von selbst, daß von einer prägenden Übermittlung einer bei einem Volksdeutschen Elternteil aufgrund eines früheren Bekenntnisses bestehenden Volksdeutschen Bewußtseinslage auf das spätgeborene Kind bis zu dessen Selbständigkeit und damit von einem durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhang, auf den es für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit sogenannter Spätgeborener ankommt, dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn sich der Volksdeutsche Elternteil nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bewußt und gewollt vom deutschen Volkstum abgekehrt hat. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht zu beachten, daß es sich bei der Volksdeutschen Bekenntnislage, die dem spätgeborenen Kinde übermittelt werden muß, um eine Bewußtseinslage innerhalb der Familie handelt, die nach außen nicht hervorzutreten braucht (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - a.a.O.). Deshalb sind - anders als bei der Beurteilung, ob vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben wurde - Verhaltsweisen, die sich nach außen hin aus der Sicht des Heimatstaats als eine Abkehr vom deutschen Volkstum darstellen, in dem hier gegebenen Zusammenhang nur dann von Bedeutung, wenn mit ihnen gleichzeitig auch subjektiv der Wille und das Bewußtsein, Deutscher zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, aufgegeben wurde und damit die Volksdeutsche Bewußtseinslage innerhalb der Familie entfallen ist. Von dieser rechtlichen Sicht ist das Berufungsgericht ausgegangen, jedoch aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß trotz der Namensänderung des Vaters der Klägerin die Volksdeutsche Bewußtseinslage innerhalb seiner Familie, in der der Vater der bestimmende Teil war, fortbestanden hat, weil er im häuslichen Kreise am deutschen Volkstum festgehalten und insbesondere zusammen mit anderen Volksdeutschen Lesungen klassischer deutscher Literatur in seinem Hause in Klausenburg veranstaltet hat. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts wendet, macht sie lediglich eine ihrer Ansicht nach gegebene fehlerhafte Beurteilung des im Einzelfall der Kläger festgestellten Sachverhalts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geltend. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich daraus nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender
Dawin