Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1989, Az.: BVerwG 9 C 68.87
Das subjektive Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Rechtsfolgen einer Namensmadjarisierung; Änderung des deutschen Namens in einen fremdsprachigen Namen; Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit; Namensänderung in einen fremdsprachigen Namen als ein ausdrückliches Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum; Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 68.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12743
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 18.11.1985 - AZ: 1 K 15/84
- VGH Baden-Württemberg - 25.06.1987 - AZ: 6 S 983/86
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1989, 867
Amtlicher Leitsatz
Die objektiven Bestätigungsmerkmale entfalten dann keine Indizwirkung für das subjektive Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S. von § 6 BVFG, wenn der Betreffende seinen deutschen Namen gezielt in einen fremdsprachigen Namen geändert hat (hier: Namensmadjarisierung).
Es bleibt offen, ob in einer solchen Namensänderung ein ausdrückliches Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum liegt (wie Urteil vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 78.87).
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Vertriebenenausweises. Sie wurde 1950 in Papa, Komitat Veszprem/Ungarn, geboren und ist ungarische Staatsangehörige. Der Vater der Klägerin wurde 1922 ebenfalls in Papa geboren. Er führte zunächst den Namen Gyula Schmidl und ließ den Familiennamen 1943 anläßlich des Eintritts in die Militärakademie "Ludovika" madjarisieren in Solymosi. Die Eltern der Klägerin haben 1948 geheiratet und leben noch in Ungarn. Die Klägerin schloß 1969 die Ehe mit Dr. Georgi H.. Sie reiste mit dem Ehemann und der 1974 geborenen Tochter im Juli 1980 in das Bundesgebiet ein. Zur Begründung ihres Antrags auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises gab sie an: Sie habe sich bereits 1974 in Hamburg aufgehalten und einen entsprechenden Antrag gestellt. Sie sei damals aber wegen besonderer gesundheitlicher Umstände nach Ungarn zurückgekehrt. Die Volkszugehörigkeit ihres Vaters sei deutsch, die der Mutter und des Ehegatten ungarisch. Der Vater, dessen Muttersprache deutsch sei, habe sie als Deutsche großgezogen; ihre Muttersprache sei daher ebenfalls deutsch. Zur Madjarisierung des Namens sei es gekommen, weil in die Militärakademie nur Bewerber mit ungarischem Namen aufgenommen worden seien. Die Familie habe nach dem Tode des Großvaters der Klägerin der finanziellen Unterstützung bedurft. Auf der Suche nach einer Verdienstmöglichkeit sei ihrem Vater durch Protektion ein Studienplatz an der Militärakademie angeboten worden. Auch wenn das mit seiner politischen und erzieherischen Auffassung nicht übereingestimmt habe, sei es doch die einzige Möglichkeit gewesen, für die Familie aufzukommen. Nach der Aufnahmeprüfung habe er erfahren, daß er seinen Namen ändern müsse. Wegen der familiären Verhältnisse und der finanziellen Schwierigkeiten habe er dann seinen Namen madjarisiert. Das sei aber keine Hinwendung zum Madjarentum gewesen. In der Familie habe man sich überwiegend auf deutsch unterhalten, außerhalb der Familie sei ungarisch die Umgangssprache gewesen. Die Bibliothek des Vaters habe größtenteils aus deutschen Büchern bestanden.
Das Landratsamt lehnte den Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises ab. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Als Spätgeborener komme für die Klägerin nur ein Vertriebenenausweis B gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVFG in Betracht. Es könne offenbleiben, ob der Klägerin der begehrte Vertriebenenausweis deshalb versagt werden müsse, weil sie nach ihrem Aufenthalt in Hamburg erst Ende 1974 einen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (erneut) begründet habe. Dafür spreche, daß sie am 3. September 1974 einen Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises gestellt habe. Auf die Gründe für die erneute Wohnsitznahme im Vertreibungsgebiet komme es nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht an. Jedenfalls erfülle der Vater der Klägerin nicht die Voraussetzungen nach § 6 BVFG. Er habe sich im maßgeblichen Zeitpunkt (Herbst 1944) nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Auch wenn unstreitig die Bestätigungsmerkmale für ein solches Bekenntnis, nämlich Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur zu bejahen seien, stehe dem Bekenntnis entgegen, daß der Vater der Klägerin seinen Namen 1943 habe madjarisieren lassen und die Offiziersschule Ludovika in Budapest besucht habe. In der Namensmadjarisierung habe nach außen hin gegenüber den Behörden und gegenüber Jedermann eine Willenserklärung gelegen, daß sich der Name nicht mehr von dem eines Ungarn unterscheiden und daß die deutsche Abstammung regelmäßig nicht mehr in Erscheinung treten solle. An diesem Anschein könnten ein etwa entgegengesetzter innerer Wille ebensowenig etwas ändern wie der Grund der Namensänderung, hier also der Druck, dem angehende Offizier insoweit ausgesetzt gewesen seien. Die Namensänderung komme einem Gegenbekenntnis zum ungarischen Volkstum gleich. Es komme hinzu, daß der Vater der Klägerin spätestens mit dem Entschluß, die Laufbahn eines Berufsoffiziers in der ungarischen Armee anzutreten, eine Hinwendung zum Ungarntum vollzogen habe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Die Madjarisierung habe ein Bekenntnis zum Deutschtum nicht ausgeschlossen. Ihr Vater habe unter verständlichem Druck gehandelt. Dieser Schritt sei für ihn und die Familie nur eine Frage der Existenzsicherung gewesen. Insoweit habe es sich um eine Pro-forma-Verhaltensweise gehandelt, die an der inneren Einstellung nichts geändert habe.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises hat, weil ihr Vater, auf dessen Volkstum sich die Klägerin beruft, zum maßgebenden Zeitpunkt kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat.
Die Klägerin konnte als nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet geborene Person (sogenannte Spätgeborene) in dem auch für Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein nach § 6 BVFG erforderliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht ablegen. Es kommt deshalb bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auf sogenannte Spätgeborene darauf an, ob die Klägerin aufgrund des Bekenntniszusammenhangs in der Familie, der auch durch ein Elternteil vermittelt werden kann, als deutsche Volkszugehörige anzusehen ist (vgl. Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298; Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47). Voraussetzung hierfür wäre zunächst, daß sich der Vater der Klägerin, deren Mutter dem ungarischen Volkstum angehört und auf den daher allein abgestellt werden kann, im maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (Herbst 1944) zum deutschen Volkstum bekannt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Abstammung, Sprache und Erziehung des Vaters mögen zwar deutsch gewesen sein. Aus diesen sogenannten objektiven Bestätigungsmerkmalen kann jedoch nicht im Wege der Vermutung (vgl. Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168 <171>[BVerwG 27.09.1982 - 8 C 62/81]; Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 9 C 90.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49) auch auf ein im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenes subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden, weil die Namensmadjarisierung des Vaters der Klägerin im Jahre 1943 die Indizwirkung der objektiven Bestätigungsmerkmale beseitigt. Dabei kann offenbleiben, ob in der Namensmadjarisierung bereits ein das Bekenntnis zum Deutschtum ausschließendes Bekenntnis zum ungarischen Volkstum - also ein ausdrückliches Gegenbekenntnis - liegt (so wohl Beschluß vom 2. Oktober 1985 - BVerwG 8 B 106.85 -; offengelassen in den Urteilen vom 20. April 1972 - BVerwG 8 C 154.71 - und vom 26. Mai 1976 - BVerwG 8 C 35.75 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 31 S. 6). Denn selbst wenn in der freiwilligen Namensänderung für sich gesehen noch kein ausdrückliches Gegenbekenntnis gesehen werden könnte, stellt die gezielte Änderung des deutschen Namens in einen fremdländischen Namen einen Umstand dar, der es verbietet, vom Vorliegen objektiver Bestätigungsmerkmale im Wege der Vermutung auf das subjektive Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu schließen. Der Familienname hat nicht nur eine Kennzeichnungsfunktion, sondern er wurzelt in einer längeren Geschichte und weist auch auf Traditionsbezüge hin. Die freiwillige und gezielte Aufgabe des Namens bedeutet demnach regelmäßig eine gewisse Loslösung von der in Namen dokumentierten Herkunft. Die Namensmadjarisierung setzt daher zumindest die obengenannte Vermutungsregel außer Kraft mit der Folge, daß neben dem Vorliegen objektiver Bestätigungsmerkmale das subjektive Bekenntnis zum deutschen Volkstum positiv nachgewiesen werden muß.
Nach dem Vorbringen der Klägerin kann jedoch ausgeschlossen werden, daß ihr Vater im maßgebenden Zeitpunkt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat. Die Madjarisierung erfolgte danach zu dem Zweck, dem Vater der Klägerin die Aufnahme in die ungarische Militärakademie zu ermöglichen und damit eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erhalten. Die Namensmadjarisierung konnte ihren Zweck der Chancenverbesserung nur und gerade dadurch erfüllen, daß sie eine - jedenfalls äußerliche - Hinwendung zum Madjarentum und damit zwangsläufig verbunden ein Abrücken vom deutschen Volkstum dokumentieren sollte. Ob das individuelle Motiv für eine gezielte Namensänderung überhaupt geeignet sein könnte, den Wegfall der Indizwirkung zu hindern, kann dahinstehen. Die Erleichterung des Aufbaus einer wirtschaftlichen Existenz und die Ermöglichung einer bestimmten Laufbahn sind jedenfalls keine Gründe, die die Namensänderung als derart zwangsläufig erscheinen ließen, daß davon die Bekenntnislage unberührt bliebe. Da für das subjektive Volkstumsbekenntnis auch stets die nach außen gerichtete Erklärung und das nach außen gezeigte Verhalten maßgeblich sind, ist dieser nach außen gerichtete Erklärungsgehalt der Namensänderung auch entscheidend für den Wegfall der Indizwirkung der objektiven Bestätigungsmerkmale.
Das von der Klägerin geltend gemachte Fortbestehen einer inneren deutschen Einstellung ihres Vaters vermag daher weder in diesem Zusammenhang die Indizwirkung wiederherzustellen, noch ist sie geeignet zum Nachweis eines positiven, nach außen gerichteten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Daß der Vater der Klägerin nach der Namensmadjarisierung im Jahre 193 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 1944 noch ein nach außen gerichtetes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat, wird von der Klägerin oder deren Vater selbst nicht behauptet. In seiner vom Berufungsgericht angeführten Äußerung gegenüber der Widerspruchsbehörde weist der Vater der Klägerin vielmehr selbst darauf hin, es sei ihm verwehrt gewesen, sich öffentlich zum deutschen Volkstum zu bekennen, er habe sich aber innerlich dem deutschen Volkstum nach wie vor verbunden gefühlt. Dieses Vorbringen ergibt in rechtlicher Hinsicht nicht nur keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, es schließt ein solches Bekenntnis vielmehr aus. Die Motive, die zum Unterlassen des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum geführt haben, sind rechtlich unerheblich. Auch wenn sie gewichtig waren, ersetzen sie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht (vgl. Urteil vom 26. Mai 1976 - BVerwG 8 C 35.75 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 31).
Wegen des fehlenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum kommt es nicht mehr darauf an, ob das Ergreifen der Laufbahn eines Berufsoffiziers der ungarischen Armee zusätzlich als Hinwendung zum Ungarntum verstanden werden kann und ob die Klägerin bereits im Jahre 1974, als sie erstmals einen Vertriebenenausweis beantragte, ihren Wohnsitz in Ungarn aufgegeben und durch die Rückkehr nach Ungarn den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 letzter Halbsatz BVFG erfüllt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin