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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1994, Az.: BVerwG 9 C 599.93

Bedeutung der Religion für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum; Bedeutung eines Asylantrags für die Widerlegung einer vertreibungsbedingten Ausreise

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 599.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 03.07.1991 - AZ: M 9 K 90.526
VGH Bayern - 11.03.1993 - AZ: 19 B 91.2389

Fundstellen

  • DVBl 1995, 580 (amtl. Leitsatz)
  • ROW 1996, 136-139

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Gemäß § 100 Abs. 1 BVFG n.F. sind für die von den §§ 1 bis 3 BVFG erfaßten Personen alle Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in seiner bis zum 1. Januar 1993 geltenden Fassung, allerdings mit den sich aus § 100 Abs. 2 bis 8 ergebenden Modifizierungen, maßgebend.

  2. 2.

    Der von dem Ehegatten eines nichtdeutschen Volkszugehörigen veranlaßte Wechsel seines Kindes auf eine Schule mit deutscher Unterrichtssprache kann Ausdruck eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sein.

  3. 3.

    Auch dann, wenn - wie in Rumänien - deutsche Volkszugehörige und die Angehörigen des Mehrheitsvolks in der Regel verschiedenen Religionsgemeinschaften angehörten, lassen sich aus der Religionszugehörigkeit regelmäßig keine Rückschlüsse auf das Volkstum ziehen.

  4. 4.

    Die Vermutung, daß das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen worden ist, wird durch die Stellung eines Asylantrags für sich allein nicht widerlegt; vielmehr kommt es auf die Gründe für den Asylantrag an.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Hund
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1993 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der die Ausstellung des Vertriebenenausweises begehrt, wurde am 5. September 1934 als uneheliches Kind in Hermannstadt (Sibiu), Siebenbürgen, Rumänien, geboren, wo er bis zu seiner Einreise nach Deutschland am 24. Oktober 1985 gelebt hat. Seine Mutter, Maria Dietrich, wurde im Jahre 1912 in Laslaul geboren. Nach Angaben des Klägers lebte sie hier bis zum Jahre 1922 und sodann bis zum Jahre 1930 in einem Waisenhaus in Hermannstadt, wo sie eine Volksschule mit rumänischer Unterrichtssprache besuchte. Am 2. Juli 1938 heiratete die Mutter, die nach Angaben des Klägers bis dahin als Reinigungsfrau tätig gewesen war, in Hermannstadt den der griechisch-katholischen Kirche angehörenden, am 8. April 1910 in Hermannstadt geborenen rumänischen Volkszugehörigen Joan Tarean, der nach Angaben des Klägers seinerzeit ein Transportunternehmen betrieb. In der Heiratsurkunde ist als Religion der Mutter des Klägers ebenfalls griechisch-katholisch angegeben. In der Rubrik "Name der Eltern" (der Braut) ist lediglich "Maria Dietrich" angeführt. In der Heiratsurkunde heißt es weiter: Die zukünftigen Eheleute erklären, daß sie das Kind Joan Dietrich, geboren am 5. September 1934 in Sibiu, registriert unter Nr. 622/1934, als ihr aus ihrer Beziehung stammendes leibliches Kind anerkennen. Die Mutter des Klägers ist 1971, der Vater 1972 in Hermannstadt verstorben.

2

Der Kläger besuchte von 1941 bis 1948 die Volksschule, darauf eine Berufsschule; sodann war er als Kraftfahrer tätig.

3

Nach seiner Einreise stellte er zunächst einen - später abgelehnten - Asylantrag, mit dem er geltend machte: Er habe Rumänien teils aus politischen, teils aus religiösen Gründen verlassen. Er habe wegen eines Protestes gegen die Arbeitsbedingungen sechs Monate Zwangsarbeit am Donau-Schwarzmeer-Kanal und in einer Kohlengrube leisten müssen und sei aufgefordert worden, der griechisch-orthodoxen oder der römisch-katholischen Kirche beizutreten.

4

Noch während des Asylverfahrens beantragte der Kläger die Ausstellung des Vertriebenenausweises. Dazu hat er im Verlaufe des Verfahrens vorgetragen: Joan Tarean, der nicht sein leiblicher, sondern lediglich sein Adoptivvater gewesen sei, sei rumänischer Volkszugehöriger, seine Mutter, deren Eltern ihm unbekannt seien, deutsche Volkszugehörige gewesen. Sie sei römisch-katholisch getauft worden, aber aus Anlaß der Eheschließung zum Glauben ihres Mannes übergetreten. Ihre Muttersprache sei Deutsch gewesen. Seine eigene Muttersprache sei Rumänisch, seine Umgangssprache Deutsch/Rumänisch. Solange seine Mutter gelebt habe, sei seine Muttersprache jedoch Deutsch gewesen. Bei der Schule, die er zunächst besucht habe, habe es sich um eine Schule mit rumänischer Unterrichtssprache gehandelt 1943 sei er auf eine deutschsprachige Schule übergewechselt, die er bis zum Umsturz im August 1944 besucht habe. Danach sei er wieder in eine Schule mit rumänischer Unterrichtssprache gegangen, weil der Besuch einer deutschen Schule zu gefährlich gewesen sei.

5

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage abgewiesen: Es sei zwar nicht ausgeschlossen, daß sich die Mutter des Klägers zum deutschen Volkstum bekannt habe. Sie sei für die Familie jedoch nicht prägend gewesen. Das ergebe sich aus dem Übertritt zum griechisch-katholischen Glauben ihres Ehemanns und folge auch daraus, daß der Kläger nicht einmal Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitze. Auf die Frage, ob die Vermutung einer vertreibungsbedingten Ausreise widerlegt sei, komme es deshalb nicht an. Jedoch sei das Gericht der Meinung, daß der Kläger aus vertreibungsfremden Gründen ausgereist sei.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit folgender Begründung zurückgewiesen: Wer - wie der Kläger - nach dem 31. Dezember 1923 geboren sei, könne gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. deutscher Volkszugehöriger nur unter den dort angeführten Voraussetzungen sein, die kumulativ gegeben sein müßten. Der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz neu eingeführte Absatz 2 in § 6 BVFG sei auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die durch dieses Gesetz neu gefaßte Übergangsvorschrift des § 100 BVFG schreibe die Anwendung des bisherigen Rechts auf Altfälle nur hinsichtlich der Ausweise vor, nicht auch bezüglich der materiellrechtlichen Vorschrift über die Volkszugehörigkeit. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. Er stamme nicht von einem deutschen Staatsangehörigen ab. Seine Eltern seien auch keine deutschen Volkszugehörigen gewesen. Der Kläger habe selbst die Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit seines Vaters mit rumänisch angegeben. Dagegen habe er die Volkszugehörigkeit seiner Mutter mit deutsch angegeben. Ob dies zutreffe, sei nicht sicher. Dagegen spreche, daß der Kläger in seinem Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises wie auch schon in seinem Asylantrag angegeben habe, daß seine Muttersprache Rumänisch sei und daß seine Mutter eine rumänischsprachige Schule besucht habe. Angesichts dieses Sachverhalts sei es sehr zweifelhaft, ob sich seine mit einem Rumänen verheiratete Mutter zur maßgebenden Zeit kurz vor dem 23. August 1944 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Dagegen spreche auch, daß sie ihm nicht die deutsche Sprache in einer Art und Weise vermittelt habe, daß er sich darin leidlich ausdrücken könne. Jedenfalls erfülle er nicht die weiteren Voraussetzungen, daß ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte die deutsche Volkszugehörigkeit bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hätten. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, daß man sich mit dem Kläger außerordentlich schlecht verständigen Könne, Offenbar verstehe er teilweise die Fragen nicht. Sein Deutsch sei stark fehlerhaft und teilweise unverständlich. Schon hiernach könne keine Rede davon sein, daß er die deutsche Sprache in seiner Heimat von Verwandten, insbesondere seiner Mutter, als die deutsche Volkszugehörigkeit bestätigendes Merkmal erlernt habe. Für weitere die deutsche Volkszugehörigkeit bestätigende Merkmale wie Erziehung und Kultur sei nichts ersichtlich. Vielmehr spreche sein eigener Vortrag gegen eine Prägung im Sinne deutscher Kultur und Erziehung. Dies werde vor allem in der Begründung seines Asylantrags deutlich. Hiernach sei er mit seiner Mutter zum griechisch-katholischen Glauben übergetreten. Die Volksdeutschen, soweit sie nicht evangelisch gewesen seien, hätten aber in ihrer großen Mehrheit der römisch-katholischen Kirche angehört, die auch Deutsch als Liturgiesprache gehabt habe. Dies alles spreche gegen eine Prägung des Klägers in deutscher Erziehung und Kultur. Der Kläger könne auch nicht für sich beanspruchen, daß er sich bis zum Verlassen Rumäniens zur deutschen Nationalität oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht Rumäniens zur deutschen Nationalität gehört habe. Auf ein solches Bekenntnis könne hier nicht mit der Begründung verzichtet werden, daß damit in Rumänien Gefahren für Leib und Leben oder schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile verbunden gewesen seien. Denn solche Repressalien habe es in der hier maßgeblichen Zeit in Rumänien nicht gegeben.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend: Das Berufungsgericht habe seine deutsche Volkszugehörigkeit zu Unrecht anhand des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. geprüft. Maßgebend sei vielmehr, ob seine Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen sei und die Familie seinerzeit geprägt habe. Auf seine Deutschkenntnisse komme es nicht an. Da das Berufungsgericht die entscheidungserheblichen Fragen, für die Beweis angeboten worden sei, offengelassen habe, müsse die Sache zurückverwiesen werden.

8

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Der angefochtene Beschluß verletzt Bundesrecht. Das führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

9

Das Berufungsgericht hat die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger, der Rumänien bereits im Jahre 1985 im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verlassen hat, deutscher Volkszugehöriger ist, nach der Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVFG beurteilt, die durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt worden ist. Das ist fehlerhaft. Der Senat hat im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (BVerwGE 92, 70) entschieden, daß § 6 Abs. 2 BVFG n.F. nach der Übergangsvorschrift des § 100 BVFG in der Fassung des Art. 1 Nr. 40 KfbG auf Personen, die - wie der Kläger - unter den Einreisevoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG das Vertreibungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen haben, grundsätzlich keine Anwendung findet. Daran ist festzuhalten: § 100 BVFG n.F. erklärt in Absatz 1 für die den §§ 1 bis 3 BVFG unterfallenden Personen, zu denen der Kläger gehört, grundsätzlich alle vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes für maßgebend und enthält in den nachfolgenden Absätzen lediglich gewisse - hier offensichtlich nicht einschlägige - Modifizierungen dieser Bestimmungen. Das wird durch die Begründung des Regierungsentwurfs bestätigt (BT Drucks. 12/3212 S. 27), in der es heißt: "Absatz 1 sieht die weitere Anwendung des Bundesvertriebenengesetzes in seiner bis zum Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes geltenden Fassung für Vertriebene und Flüchtlinge vor. Dies bedeutet, daß für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 auch künftig das bisherige Vertriebenenrecht - mit den aus Absatz 2 folgenden Einschränkungen zu § 15 - uneingeschränkt weiterhin anzuwenden ist."

10

Nach der bis zum 1. Januar 1993 geltenden Rechtslage ist jedoch die Volkszugehörigkeit von Personen, die - wie der im Jahre 1934 geborene Kläger - bei Beginn der in Rumänien mit dem 23. August 1944 einsetzenden allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zwar schon geboren, aber noch nicht bekenntnisfähig waren, nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen. Einem in der Familie lebenden bekenntnisunfähigen Kind wird diejenige Bekenntnislage zugerechnet, die in der Familie kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestanden hat. Sie war volksdeutsch, wenn beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt infolge eines zuvor abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum deutsche Volkszugehörige waren oder der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie prägend war, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn er die das Kind vorrangig beeinflussende Bezugsperson gewesen ist. Unter diesen Voraussetzungen kommt es auf die spätere Entwicklung des Kindes sowie auf eine Beherrschung der deutschen Sprache im Erwachsenenalter nicht entscheidend an (Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39; Beschluß vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65).

11

Bei Anwendung dieser Grundsätze läßt sich die Frage, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger im Sinne des mit § 6 Abs. 1 BVFG n.F. übereinstimmenden § 6 BVFG a.F. ist, revisionsgerichtlich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand mangels einschlägiger tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beantworten, so daß der Rechtsstreit zu erneuter Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß.

12

Für die erneute Prüfung gibt der Senat folgende Hinweise:

13

Der Ehemann der Mutter des Klägers war unstreitig rumänischer Volkszugehöriger, so daß dahinstehen kann, ob er der leibliche Vater des bei der Eheschließung ungefähr vier Jahre alten Klägers oder lediglich sein Adoptivvater gewesen ist. Deshalb kann der Kläger deutscher Volkszugehöriger nur sein, wenn seine Mutter deutsche Volkszugehörige war und die Bekenntnislage in der Familie bis August 1944 geprägt hat. Ein Bekenntnis der Mutter zum deutschen Volkstum kann, da nach dem bisher vorliegenden Prozeßstoff Anhaltspunkte für ein ausdrücklich oder durch schlüssiges Gesamtverhalten abgegebenes Bekenntnis nicht vorhanden sind, nur in Betracht kommen, wenn hierfür hinreichende Indizien sprechen, zu denen namentlich die in § 6 BVFG a.F. aufgeführten Bestätigungsmerkmale gehören. Hinsichtlich der Abstammung der Mutter des Klägers wird das Berufungsgericht beachten müssen, daß die ethnische Abstammung von nur einem deutschen Elternteil keine Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum entfaltet (vgl. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336). In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, daß in der Heiratsurkunde der Mutter des Klägers unter der Rubrik "Eltern" lediglich deren Mutter, die Großmutter mütterlicherseits des Klägers, mit ihrem mit dem Mädchennamen der Mutter gleichlautenden Namen Maria Dietrich aufgeführt ist, nicht jedoch der Großvater mütterlicherseits des Klägers. Das spricht zwar einerseits dafür, daß es sich bei dem angeführten Namen der Großmutter mütterlicherseits um deren - deutschen - Mädchennamen handelt, was auf eine teilweise deutsche Abstammung der Mutter des Klägers hindeuten mag. Andererseits bleibt die Person des Großvaters mütterlicherseits, über den auch der Kläger nach seinem Vorbringen keine Erkenntnisse besitzt, völlig im dunkeln, so daß er ohne weiteres in ethnischer Hinsicht einem nichtdeutschen Volkstum angehört haben kann. Dies müßte, sofern der Verwaltungsgerichtshof keine abweichenden Erkenntnisse erlangt, nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten des Klägers gehen. Hinsichtlich der Merkmale Sprache und Erziehung wird sich das Berufungsgericht damit befassen müssen, daß die Mutter des Klägers zwar einerseits eine Schule mit rumänischer Unterrichtssprache besucht hat, was gegen ihr deutsches Volkstum spricht, daß sie aber andererseits nach dem Vortrag des Klägers bis zum Jahre 1922 mit ihrer eigenen Mutter, der Großmutter des Klägers, in Laslaul gelebt hat und nach der Erklärung des vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen Weber im Erwachsenenalter gut deutsch gesprochen haben soll. Das läßt die Möglichkeit offen, daß die Mutter des Klägers in Laslaul von der Großmutter des Klägers bis zu ihrem zehnten Lebensjahr mit deutscher Sprache erzogen worden ist und damit zu Hause eine deutsche Erziehung genossen hat. Diese Entwicklung braucht durch das spätere Aufwachsen der Mutter in einem Waisenhaus nicht unterbrochen worden zu sein. Auch wenn es sich - was offengeblieben ist - nicht um ein von einer kirchlichen Institution getragenes "deutsches" Waisenhaus gehandelt hat, ist es im Hinblick darauf, daß seinerzeit ungefähr 43 % der Bevölkerung Hermannstadts Volksdeutsche waren, möglich, daß in dem Waisenhaus deutsche Erzieherinnen tätig waren, die sich der Mutter des Klägers besonders angenommen haben. In atypischen Fällen kann deutsches Volkstum nämlich auch durch außerhalb des Familienverbands stehende Personen vermittelt werden (Beschluß vom 15. September 1992 - BVerwG 9 B 18.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69). In diesem Zusammenhang ist auch der unter Beweis gestellte Vortrag des Klägers bedeutsam, seine Mutter habe nach ihrer Heirat in der Familie deutsches Brauchtum gepflegt, was Rückschlüsse auf ihre volkstumsmäßige Entwicklung zulassen kann.

14

Weiterhin wird sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen des Klägers befassen müssen, er sei im Jahre 1943 von einer Schule mit rumänischer Unterrichtssprache auf eine deutschsprachige Schule übergewechselt. Dieser Vortrag ist, sofern der Wechsel auf Veranlassung seiner Mutter geschehen ist, rechtserheblich. Nach dem Urteil vom 10. September 1970 - BVerwG 3 C 83.69 - (Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 21) kann die Einschulung eines Kindes in eine deutsche Schule je nach den Umständen Ausdruck eines Bekenntnisses des diese Entscheidung veranlassenden Elternteils zum deutschen Volkstum sein. Es wird daher im Hinblick auf die in anderem Zusammenhang aufgetretenen Widersprüche im Vorbringen des Klägers in erster Linie darauf ankommen, ob dieser Vortrag als glaubhaft angesehen werden kann.

15

Keine ausschlaggebende Bedeutung für die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers kommt hingegen deren Religion zu. Allerdings begründet der Umstand, daß deutsche Volkszugehörige in Rumänien in der Regel römisch-katholisch oder evangelisch-lutherisch waren, während rumänische Volkszugehörige im allgemeinen der griechisch-katholischen oder griechisch-orthodoxen Kirche angehörten, eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß jemand, der in Rumänien evangelisch oder römisch-katholisch war, dem deutschen Volkstum zugehörte, während für Angehörige der griechisch-katholischen oder griechisch-orthodoxen Kirche eine andere Volkszugehörigkeit naheliegt. Ebenso wie einer statistischen Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 22.90 - BVerwGE 88, 312, 317) kommt dem jedoch nur eine eingeschränkte Indizwirkung zu (Beschluß vom 27. Mai 1992 - BVerwG 9 B 345.91 -). Keinesfalls kann aus dem Umstand, daß ein Volksdeutscher römisch-katholischen Glaubens zum griechisch-katholischen Glauben übertritt, gefolgert werden, er wende sich damit vom deutschen Volkstum ab und bekenne sich zum rumänischen Volkstum.

16

Hinsichtlich der weiter offengebliebenen Frage, ob die Mutter des Klägers der die Familie in volkstumsmäßiger Hinsicht prägende Elternteil gewesen ist, wird das Berufungsgericht einerseits berücksichtigen müssen, daß dies in der hier maßgebenden Zeit in der Regel - wie für das Familienleben überhaupt - der Vater war, was Ausnahmen allerdings nicht ausschließt. Der Vater des Klägers, der nach dessen Vortrag Transportunternehmer war, hatte gegenüber der Mutter, die vor ihrer Eheschließung nach dessen Angaben Reinigungsfrau war, auch die höhere soziale Stellung. Für eine allgemeine Dominanz des Vaters spricht weiter, daß die Mutter nach dem Vortrag des Klägers anläßlich der Eheschließung zum griechisch-katholischen Glauben ihres Ehemannes übergetreten ist. Das schließt allerdings nicht von vornherein aus, daß in volkstumsmäßiger Hinsicht gerade die Mutter die den Kläger vorrangig beeinflussende Bezugsperson gewesen ist. In dieser Hinsicht ist - neben dem unter Beweis gestellten Vortrag, in der Familie sei deutsches Brauchtum gepflegt worden - wiederum der - auf seine Glaubhaftigkeit zu prüfende - Vortrag des Klägers von Bedeutung, er sei 1943 auf eine Schule mit deutscher Unterrichtssprache übergewechselt, sofern dies auf Veranlassung seiner Mutter geschehen ist. Aus den mangelhaften Deutschkenntnissen des Klägers im Erwachsenenalter kann nur dann gefolgert werden, die Mutter sei nicht die bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen prägende Bezugsperson gewesen, wenn aus diesen mangelhaften Kenntnissen der Schluß gezogen werden kann, der Kläger, der bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ungefähr zehn Jahre alt war, habe seinerzeit auch nicht die Kenntnisse der deutschen Sprache gehabt, die bei einem in deutscher Sprache erzogenen Zehnjährigen zu erwarten sind. Auch damit wird sich das Berufungsgericht befassen müssen.

17

Sollte der Kläger deutscher Volkszugehöriger sein, wird das Berufungsgericht weiterhin prüfen müssen, ob er aus vertreibungsfremden Gründen ausgereist ist, weil die für ihn streitende gesetzliche Vermutung eines vertreibungsbedingten Verlassens des Vertreibungsgebiets widerlegt sein könnte (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140). Anlaß dazu bietet das Asylverfahren des Klägers. Die Asylantragstellung ist zwar als solche bedeutungslos. Von Bedeutung ist aber das, was zur Begründung des Asylantrags vorgetragen worden ist (Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47 S. 28). Diese Angaben können bei der Prüfung der Vertriebeneneigenschaft in gleicher Weise verwertet werden wie das Vorbringen im Ausweiserteilungsverfahren selbst (Beschluß vom 28. August 1986 - BVerwG 9 B 178.86 -). Weiterhin ist die gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen regelmäßig als widerlegt anzusehen, wenn der Ausweisbewerber selbst vorträgt, er habe allein aus allgemeinen politischen oder aus wirtschaftlichen Gründen, die mit deutscher Volkszugehörigkeit in keinem Zusammenhang stehen, seinen Heimatstaat verlassen (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - BVerwGE 85, 79, 81; Beschluß vom 26. Oktober 1992 - BVerwG 9 B 152.92 -). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Asylverfahren erklärt, die Gründe, die ihn zum Verlassen Rumäniens veranlaßt hätten, seien teils politischer, teils religiöser Natur gewesen, weil er nach Auflösung der griechisch-katholischen Kirche aufgefordert worden sei, der griechisch-orthodoxen oder der römisch-katholischen Kirche beizutreten, und weil er aufgrund kritischer Äußerungen über neue Arbeitsbedingungen zur Zwangsarbeit verurteilt worden sei. In seinem gesamten diesbezüglichen Vorbringen findet sich kein Hinweis auf die nunmehr geltend gemachte deutsche Volkszugehörigkeit. Das spricht für eine Ausreise aus vertreibungsfremden Gründen. Allerdings hat der Kläger im Widerspruchsverfahren geltend gemacht: Er habe nach seiner Einreise versucht, sich als deutscher Volkszugehöriger zu melden. Da er aber keine Nachweise gehabt habe, habe ihn keiner anhören wollen. Weil er sich in Rumänien jedoch auch als politisch Verfolgter gefühlt habe, habe er dann den Asylantrag gestellt, jedoch noch während des Asylverfahrens die Ausstellung des Vertriebenenausweises beantragt, nachdem er einige Urkunden aus Rumänien erhalten gehabt habe. Sofern dieses Vorbringen glaubhaft ist, was der Verwaltungsgerichtshof wird prüfen müssen, hätte der Kläger damit sinngemäß geltend gemacht, er sei sowohl als Volksdeutscher aus Gründen seines Volkstums als auch wegen der angegebenen politischen Gründe ausgereist. Dann käme es darauf an, ob die vertreibungsbedingten Gründe das Verlassen des Vertreibungsgebiets wesentlich mitverursacht haben. Diese Voraussetzung ist bereits dann gegeben, wenn die vertreibungsbedingten Gründe in annähernd gleicher Weise wie die vertreibungsfremden Gründe für das Verlassen des Vertreibungsgebiets bestimmend gewesen sind. Lediglich dann, wenn die vertreibungsbedingten Gründe eine untergeordnete Rolle gespielt haben, liegt ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht vor (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 178.81 - BVerwGE 67, 13). Um dies beurteilen zu können, müßte dem Kläger dann Gelegenheit gegeben werden, die mit dem behaupteten deutschen Volkstum zusammenhängenden Gründe vorzubringen, die ihn - auch - zum Verlassen Rumäniens veranlaßt haben. Hierauf einzugehen, wird allerdings nur in Frage kommen, wenn zuvor die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers festgestellt worden ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).

Seebass
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Hund