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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1992, Az.: BVerwG 9 B 152.92

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Antrag auf Asyl

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1992
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 152.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.05.1992 - AZ: 22 A 1313/91

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Sie meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil das Berufungsgericht die in den Aussiedlerfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bestehende widerlegbare gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets aus vertreibungsbedingten Gründen im Falle des Klägers aufgrund seiner Angaben in dem von ihm erfolglos betriebenen Asylverfahren als widerlegt angesehen habe. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde führen jedoch auf keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß ein vom Ausweisbewerber gestellter Asylantrag für sich allein nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises zu verneinen. Vielmehr kommt es darauf an, was zur Begründung des Asylantrags vorgetragen worden ist (Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, S. 28). Diese Angaben können bei der Prüfung der Vertriebeneneigenschaft des Ausweisbewerbers in gleicher Weise verwertet werden wie dessen Vorbringen im Verfahren auf Ausstellung des Vertriebenenausweises (Beschluß vom 28. August 1986 - BVerwG 9 B 178.86 -).

3

Weiterhin ist geklärt, daß die gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (vgl. dazu Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147) regelmäßig als widerlegt anzusehen ist und der Ausweisbewerber seinen Herkunftsstaat aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat, wenn er selbst vorträgt, er sei einzig und allein aus allgemeinen politischen, mit deutscher Volkszugehörigkeit in keinem Zusammenhang stehenden Gründen ausgereist (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - BVerwGE 85, 79 <81>[BVerwG 20.03.1990 - 9 C 12/89]; Beschluß vom 6. Juli 1992 - BVerwG 9 B 59.92 -).

4

Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen und zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger Polen aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat, weil er in dem von ihm betriebenen Asylverfahren, ohne auch nur andeutungsweise auf seine später im Ausweiserteilungsverfahren behauptete deutsche Volkszugehörigkeit hinzuweisen, als Gründe für das Verlassen Polens ausschließlich Schwierigkeiten mit der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei und den Eintritt in die Gewerkschaft Solidarität angegeben hatte. Soweit die Beschwerde dies bemängelt, wendet sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall des Klägers. Eine darüber hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich daraus nicht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.

Seebass
Dr. Bender
Dawin