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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1986, Az.: BVerwG 9 B 178.86

Nichtzulassung einer Revision ; Deutsche Volkszugehörigkeit eines Kindes eines Asylantragstellers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1986
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 178.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.06.1986 - AZ: 14 A 2904/84

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Hien
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob in einem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausstellung des Vertriebenenausweises A hinsichtlich der Prüfung, ob vertreibungsbedingte Gründe für die Ausreise maßgebend waren, durch Beiziehung der Asylverfahrensakte auf ein abgeschlossenes Asylverfahren zurückgegriffen werden darf, beantwortet sich - im bejahenden Sinne - unmittelbar aufgrund der §§ 86 Abs. 1, 87 Satz 3, 96 Abs. 1, 98 und 99 Abs. 1 VwGO. Sie braucht daher in einem Revisionsverfahren nicht geklärt zu werden. Die weiterhin von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob es hinsichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit eines noch nicht bekenntnisfähigen Kindes zulässig ist, auf das Bekenntnis nur eines Elternteils abzustellen oder ob eine Gesamtschau erforderlich ist, würde sich hingegen in einem Revisionsverfahren bereits nicht stellen, weil das Berufungsgericht letztlich offengelassen hat, wer der die Bekenntnislage der Familie prägende Elternteil gewesen ist, da nach seinen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen weder der Vater noch dieMutter des Klägers als deutsche Volkszugehörige angesehen werden können. Im übrigen ist die von der Beschwerde angesprochene Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27) hinlänglich geklärt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Hien