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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1990, Az.: BVerwG 9 C 12.89

Vertriebenenausweis; Vertrauensschutz; Ausweiseinziehungsverfahren; Vertriebeneneigenschaft; Einziehung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 12.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 17.04.1984 - AZ: 3 K 82 A.972
VGH Bayern - 01.06.1988 - AZ: 24 B 84 A.1485

Fundstellen

  • BVerwGE 85, 79 - 92
  • DVBl 1990, 1057-1060 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1990, 219-224
  • DÖV 1990, 836-839 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 1073
  • NJW 1991, 583 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 1066-1069 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Frage, ob der Einziehung eines zu Unrecht erteilten Vertriebenenausweises Vertrauensschutz entgegensteht, ist in unmittelbarer Anwendung der den § 18 BVFG insoweit ergänzenden Vorschrift des § 48 VwVfG bzw. der nach § 1 Abs. 3 VwVfG an ihre Stelle tretenden entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung (hier Art. 48 BayVwVfG) zu beurteilen.

  2. 2)

    Wegen der Bindung der Behörden, die für die Gewährung von Geld- oder teilbaren Sachleistungen an Vertriebene zuständig sind, an die in der Erteilung des Vertriebenenausweises liegende Statusfeststellung als Vertriebener ist bereits im Ausweiseinziehungsverfahren nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 VwVfG (Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) zu prüfen, inwieweit schützenswertes Vertrauen in die festgestellte Vertriebeneneigenschaft hinsichtlich einzelner empfangener oder beanspruchter Leistungen besteht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Bertrams
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter entsprechender Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 1988 und des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. April 1984 wird der Bescheid des Beklagten vom 8. März 1982 über die Einziehung des dem Kläger erteilten Vertriebenenausweises insoweit aufgehoben, als der Vertriebenenausweis Grundlage für Leistungen nach der Sprachförderungsverordnung vom 27. Juli 1976 (BGBl. I S. 1949) in Verbindung mit dem Arbeitsförderungsgesetz für ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 LAG und für ein Einrichtungsdarlehen gewesen ist.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt drei Viertel, der Beklagte ein Viertel der Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Der am 16. August 1935 in O., Tschechoslowakei, geborene Kläger wendet sich gegen die Einziehung des ihm ohne Sperrvermerk erteilten Vertriebenenausweises A.

2

Sein Vater ist Tscheche. Seine Mutter, Maria J., geborene S. verstarb im Jahre 1937 oder 1938. Der Kläger lebte darauf einige Zeit bei seinen Großeltern mütterlicherseits, Ferdinand S. und Julia, geborene H., sowie einer Schwester seiner Mutter. Nachdem sein Vater im Jahre 1938 erneut geheiratet hatte, nahm er den Kläger wieder zu sich. Die Stiefmutter des Klägers ist tschechische Volkszugehörige.

3

In seinem Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A berief sich der Kläger im wesentlichen darauf, daß seine leibliche Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen sei. Weiterhin erklärte er bei einer persönlichen Anhörung: Seine politische Einstellung sei mit dem Regime in der CSSR nicht vereinbar gewesen. Er habe öfter verschiedene Vorgänge kritisiert und sei deshalb aus der kommunistischen Partei ausgeschlossen worden. Danach habe er des öfteren Schwierigkeiten mit Behörden gehabt. Er habe die CSSR einzig und allein wegen der politischen Verhältnisse verlassen.

4

Nach Anhörung verschiedener Auskunftspersonen stellte der Beklagte dem Kläger sodann am 12. März 1981 den Vertriebenenausweis A ohne Sperrvermerk in der Erwägung aus, der Kläger sei als Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG anzusehen, weil er - was nach § 6 BVFG ausreichend sei - von einer deutschen Mutter abstamme und die CSSR verlassen habe, um den aus seiner politischen Einstellung entstandenen Spannungen zu entgehen.

5

Durch Bescheid vom 8. März 1982 zog der Beklagte den Ausweis jedoch wieder ein, weil der Kläger in Wirklichkeit kein deutscher Volkszugehöriger sei und die Tschechoslowakei auch aus vertreibungsfremden Gründen verlassen habe. Der Widerspruch wurde aus den gleichen Gründen mit dem Bemerken zurückgewiesen, der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

6

Der Kläger hat nach seiner Einreise in die Bundesrepublik folgende Leistungen erhalten:

7

Vom 2. Januar 1981 bis 14. August 1901 nahm er an einem Sprach- und Integrationskurs für Aussiedler (Grundkurs, allgemeiner Aufbaukurs, Fachkurs Deutsch für technische Berufe) teil, der vom Arbeitsamt gefördert wurde. Während dieser Zeit erhielt der Kläger Unterhaltsgeld; die Lehrgangskosten wurden von der Bundesanstalt für Arbeit getragen.

8

Vom 17. August 1981 bis 17. Februar 1982 nahm der Kläger an einem "berufsspezifischen Lehrgang für deutsche Spätaussiedler aus technischen Berufen" teil, welcher der Vermittlung der "für eine Berufsausübung in der Bundesrepublik erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache" sowie der Anpassung "der im Herkunftsland erworbenen Berufskenntnisse an die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland" dienten. Für diesen Lehrgang erhielt der Kläger Leistungen nach § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (Lehrgangsgebühren, Lernmittel, Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) in Höhe von 5.749 DM.

9

Durch Bescheid vom 20. November 1981 übte die Stadt N. das ihr zustehende Besetzungsrecht hinsichtlich der Wohnung ... zugunsten des Klägers und seiner Familie aus und benannte diesen gegenüber der Neuen Heimat endgültig als Mieter. Das Mietverhältnis besteht auch heute noch.

10

Im Zusammenhang hiermit wurde dem Kläger am 5. Oktober 1981 von der Stadt N. ein Berechtigungsschein zur Erlangung eines Einrichtungsdarlehens (Beschaffung von Möbeln und anderen Hausratsgegenständen beim erstmaligen Bezug einer ausreichenden Wohnung) in Höhe von 7.000 DM erteilt. Aufgrund dieses Berechtigungsscheins schloß der Kläger am 22. Oktober 1981 mit der Bayerischen Vereinsbank einen Darlehensvertrag über 7.000 DM, der einen jährlichen Zins von 6,25 %, eine tilgungsfreie Zeit bis 31. Dezember 1983 und von da ab bis 30. November 1991 eine monatliche Tilgung von 94 DM vorsieht. In dem aufgrund der Richtlinien des Bundesministers des Inneren erteilten Berechtigungsschein wird festgestellt, daß der Kläger Aussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes sei. Weiterhin heißt es, diese Bescheinigung werde zurückgenommen und das gegebenenfalls bereits ausgezahlte Darlehen zur sofortigen Rückzahlung gekündigt, wenn der Berechtigungsschein zu Unrecht, insbesondere durch unrichtige Angaben, erlangt worden sei. Dementsprechend heißt es in dem Darlehensvertrag, das Kreditinstitut werde das Darlehen ohne Einhaltung einer Frist zur sofortigen Rückzahlung kündigen, wenn der Darlehensnehmer den Berechtigungsschein zu Unrecht erlangt habe.

11

Ebenfalls im Zusammenhang mit der Wohnungszuweisung wurde dem Kläger durch Bescheid des Ausgleichsamts N. vom 3. März 1982 ein Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau nach § 254 Abs. 3 LAG in Höhe von 4.000 DM (zinslos, 4 vom Hundert jährliche Tilgung) bewilligt, und zwar zur Ablösung eines dem Bauherrn (Neue Heimat) bereits in Höhe von 100.000 DM bewilligten sogenannten Sammeldarlehens. Dementsprechend trat der Kläger aufgrund eines am 6. Dezember 1982 geschlossenen Darlehensvertrags mit der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt in das zwischen dieser und der Neuen Heimat bestehende Schuldverhältnis in der Weise ein, daß er in Höhe von 4.000 DM Teilschuldner wurde. Die Neue Heimat erkannte den Betrag von 4.000 DM als "Mieterdarlehen/Mietvorauszahlung/Eigenleistung" des Klägers an und verpflichtete sich, dem Kläger die damit geförderte Wohnung im ... zu überlassen.

12

Aufgrund eines am 28. Februar 1982 gestellten Antrags stellte das Ausgleichsamt N. durch Bescheid vom 21. September 1982 einen Vertreibungsschaden an Hausrat fest und erkannte dem Kläger einen Anspruch auf Hausratsentschädigung in Höhe von 1.700 DM zu.

13

Weiterhin nahm der Kläger für die Einkommensteuerzeiträume 1982 und 1983 im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs steuerliche Vergünstigungen wahr. Die entsprechenden Anträge stellte er im September 1983 und im September 1984.

14

Außerdem wurden dem Kläger ein Bundespersonalausweis sowie ein Reisepaß ausgestellt und ihm durch Urkunde vom 8. Mai 1981 durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Genehmigung erteilt, seinen an der Technischen Hochschule in B. erworbenen Grad "Elektrotechnik-Ingenieur" in der Form "Diplom-Ingenieur" zu führen.

15

Die gegen die Einziehung des Vertriebenenausweises erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

16

Der Vertriebenenausweis sei zu Recht eingezogen worden, weil der Beklagte die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung verkannt habe und Vertrauensschutz nicht entgegenstehe. Der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger. Da er bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, die im Winter 1944, Frühjahr 1945 in der CSSR eingesetzt hätten, im neunten Lebensjahr gestanden habe und damit nicht bekenntnisfähig gewesen sei, komme es auf die Bekenntnislage im Elternhaus bzw. bei Eltern unterschiedlichen Volkstums auf die Volkszugehörigkeit des die Familie prägenden Elternteils an. Eine Prägung durch die deutschstämmige leibliche Mutter des Klägers Maria, geborene S., scheide aus, da sie zu einem Zeitpunkt verstorben sei, in dem der Kläger eineinhalb oder zweieinhalb Jahre alt gewesen sei. Prägender Elternteil könne daher nur der tschechische Vater gewesen sein, nachdem er nach dem Tode der leiblichen Mutter des Klägers in zweiter Ehe eine tschechische Volkszugehörige geheiratet habe und seinen damals etwa zwei- bis dreijährigen Sohn aus der Obhut der Tante bzw. Großeltern mütterlicherseits zurückgeholt und in seinem Haushalt aufgenommen habe. Bei Würdigung des Lebensstils des Vaters ließen sich jedoch ausreichende Merkmale mit Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht feststellen. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß in einem aus dem tschechischen Vater und der tschechischen Stiefmutter bestehenden Elternhaus gleichwohl ausschließlich deutsches Volkstum bewahrt und im Rahmen der Erziehung an den Kläger überliefert worden sein könnte. - Schließlich habe der Kläger die CSSR jedenfalls auch überwiegend aus vertreibungsfremden Gründen verlassen, weil er nach seinem eigenen Vorbringen aus Unzufriedenheit mit den dortigen allgemeinen innenpolitischen Verhältnissen ausgereist sei. - Er könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er habe allerdings die Ausweiserteilung weder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt noch lägen Hinweise dafür vor, daß ihm die Rechtswidrigkeit der Ausweiserteilung ohne weiteres hätte bekannt sein können. Deshalb komme es darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener konkret in Anspruch genommen habe. In dieser Hinsicht hätten außer Betracht zu bleiben Rechte und Vergünstigungen, die einerseits der Kläger nach der Zustellung des Einziehungsbescheids vom 8. März 1982 beansprucht bzw. erhalten habe, andererseits nicht ihm, sondern seinen Familienangehörigen zuteil geworden seien. So könne sich der Kläger insoweit nicht mehr auf ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der sogenannten Betreuungsberechtigung berufen, als hier die Gewährung der am 28. Februar 1982 beantragten und mit Bescheid der Stadt N. vom 21. September 1982 bewilligten Hausratsentschädigung sowie die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen als Aussiedler für die Steuerzeiträume 1982 bzw. 1983 in Betracht zu ziehen seien. Mit der Zustellung des Bescheids vom 8. März 1982 habe dem Kläger nämlich bewußt sein müssen, daß die Erteilung des Vertriebenenausweises möglicherweise unter Verstoß gegen gültiges Recht erfolgt sein könne. Außer Betracht zu bleiben habe hier weiterhin, daß dem Sohn des Klägers, der nicht Verfahrensbeteiliger sei, verschiedene Bescheinigungen erteilt worden seien. Hinsichtlich des am 12. November 1981 gewährten Einrichtungsdarlehens als auch des Aufbaudarlehens gelte, daß die insoweit erbrachten Leistungen ursächlich wegen der Anerkennung des Klägers als Vertriebener gewährt worden seien. Diese Leistungen habe der Kläger auch vertragsgemäß verbrauchen dürfen. Hierbei handele es sich aber nicht um sogenannte verlorene Darlehen, sondern es bestehe ausweislich der vorliegenden Schuldurkunden in jedem Falle eine Rückzahlungsverpflichtung zugunsten des Darlehensgebers. Das Vertrauen des Klägers könne sich daher nur auf den Fortbestand der Rechtsgeschäfte, insbesondere was die vereinbarte Zahl und die Höhe der Raten sowie die Zinsen anbelange, erstrecken. Da eine unter Umständen erforderlich werdende Anpassung der Darlehensverträge durch zusätzliche Vereinbarungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zu erreichen sei, liege insoweit jedenfalls keine die Schutzwürdigkeit des Vertrauens begründende irreversible Disposition des Klägers vor. Der Besuch der Fortbildungskurse sowie die Gewährung der sozialrechtlichen Leistungen, insbesondere nach dem Arbeitsförderungsgesetz, knüpfe unmittelbar nicht an die Vertriebeneneigenschaft an; vielmehr handele es sich um Vergünstigungen, die Bedürftigen aufgrund des Sozialstaatsprinzips zustünden. Das gelte grundsätzlich auch insoweit, als der Kläger unter dem 20. November 1981 als Mieter für eine Sozialwohnung benannt worden sei. Ausweislich des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 20. März 1986 sei dem Kläger weiterhin die Genehmigung zur Führung des am 30. November 1960 in B. erworbenen Titels in der deutschen Gradform Diplom-Ingenieur gemäß § 2 des Gesetzes zur Führung akademischer Grade in Verbindung mit Art. 110 a des Bayerischen Hochschulgesetzes und § 92 BVFG erteilt worden. Ob diese Entscheidung nach Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits aufgehoben werden könne, sei einschließlich der Frage eines eventuellen Vertrauensschutzes in einem selbständigen Verfahren nach Art. 48, 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu prüfen. Aus dem zitierten Schreiben des Kultusministeriums gehe außerdem hervor, daß bei einer eventuellen Rücknahme dieser Vergünstigung dem Kläger eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werde, wodurch berufliche Nachteile auszuschließen seien.

17

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend: Das Berufungsgericht habe ihm zu unrecht Vertrauensschutz versagt. Das gelte nicht nur insoweit, als er aufgrund des Ausweises Leistungen und Vergünstigungen erhalten habe, sondern beziehe sich auch auf die in dem Ausweis enthaltene Feststellung selbst, daß er deutscher Volkszugehöriger sei.

18

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Beschluß mit folgenden Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht habe im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 59, 128) die Vertrauensschutzprüfung auf die Einziehungsentscheidung vorverlagert. Es müsse jedoch bezweifelt werden, ob insoweit Art. 48 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz angewendet werden könne. Der Zweck des Vertriebenenausweises erschöpfe sich nicht darin, eine rechtliche Voraussetzung für Geld oder teilbare Sachleistungen zu schaffen. Er vermittle vielmehr ein Konglomerat an Geld-, Sach- und Dienstleistungen sowie Statusrechten, die in die unterschiedlichsten Verwaltungszweige und Zuständigkeiten hineinreichten. Eine doppelte Vertrauensschutzprüfung, nämlich einmal bei Einziehung des Vertriebenenausweises und sodann bei Rücknahme der auf seiner Grundlage ergangenen Leistungsbescheide, sei nicht geboten. Vielmehr entspreche es dem im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach wie vor, wenn in allen Vertrauensbereichen eine lückenlos verzahnte Vertrauensschutzprüfung vorhanden sei, die ohne weiteres auf zwei Ebenen, nämlich durch die Flüchtlingsverwaltung auf der einen und die Leistungsverwaltung auf der anderen Seite, durchgeführt wenden könne. Der Leistungsverwaltung bleibe dabei die Vertrauensschutzprüfung bei Rücknahme der verschiedenen Leistungsbescheide überlassen, die nach den dafür maßgebenden Gesetzen zu erfolgen habe. Das Vertrauen des Betroffenen beruhe in diesen Fällen bereits nicht mehr auf dem Vertriebenenausweis, sondern auf dem leistungsgewährenden Verwaltungsakt. Lediglich im Hinblick auf zukünftige Leistungen stelle der Vertriebenenausweis die maßgebende Vertrauensgrundlage dar. Nur insoweit sei die Flüchtlingsverwaltung uneingeschränkt zur Vertrauensschutzprüfung berechtigt.

19

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt hält die Auffassung des Beklagten für zutreffend und weist ergänzend auf folgendes hin: Die Verwaltung habe sich aufgrund der jetzigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer Prüfungspraxis veranlaßt gesehen, die so von Verfassungs wegen nicht geboten sein könne. Die für die Einziehung zuständige Behörde habe zahlreiche Leistungen, die der Ausweisinhaber erhalten habe oder ihm in Aussicht gestanden hätten, auf den im jeweiligen Einzelfall damit einhergehenden spezifischen Vertrauensschutz hin zu überprüfen. Diese Arbeit könne sich zum einen ohne spezielle Sachkenntnisse des jeweiligen Leistungsrechts als schwierig erweisen. Zum anderen werde sie in der Mehrzahl der Fälle nicht erforderlich sein, weil im darauffolgenden Rücknahmeverfahren die entsprechenden Leistungsbescheide durch die dann zuständige Behörde einer nochmaligen Vertrauensschutzprüfung unterzogen würden, die sich von der vorangegangenen, von der Einziehungsbehörde durchgeführten meistens nicht unterscheide. Damit werde eine doppelte Vertrauensschutzprüfung vorgenommen, von der nicht ersichtlich sei, daß sie verfassungsrechtlich geboten sei. Erforderlich sei vielmehr ein Vorgehen, das die Besonderheiten des Einziehungsverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz mit den zu beachtenden Vertrauensschutzgrundsätzen verbinde.

20

II.

Die Revision hat nur zu dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teil Erfolg; überwiegend erweist sie sich als unbegründet.

21

Das Berufungsgericht ist zunächst ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß dem Kläger der Vertriebenenausweis im Sinne des § 18 BVFG zu Unrecht erteilt worden ist. Es hat zutreffend angenommen, daß für eine Ausweiserteilung die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, weil dem Beklagten bei der Subsumtion des bei der Ausweiserteilung bekannten Lebenssachverhalts unter die hier allein in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG mehrere Rechtsfehler unterlaufen sind, die eine Ausweiseinziehung grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 mit weiteren Nachweisen). Sie liegen darin, daß der Beklagte den Kläger zum einen allein wegen seiner ethnischen Abstammung von seiner deutschstämmigen, möglicherweise auch Volksdeutschen leiblichen Mutter als deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 BVFG angesehen hat, obwohl dieser Begriff ein Bekenntnisbegriff ist. Zum anderen hat der Beklagte übersehen, daß es für das Vorliegen eines - gegebenenfalls aus Indizien zu schließenden - Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auf die Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (hier: Winter 1944/Frühjahr 1945) ankommt. Für Personen, die - wie der Kläger - zu dieser Zeit noch nicht bekenntnisfähig waren, kommt es auf die Bekenntnislage innerhalb der Familie allein zu diesem Zeitpunkt an. Sie war volksdeutsch, wenn beide Elternteile kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen infolge eines zuvor abgelegten Bekenntnisses deutsche Volkszugehörige waren oder - bei volkstumsverschiedenen Ehen - der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil zu diesem Zeitpunkt für die Bekenntnislage der Familie prägend war (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 41/87] - sowie Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39, S. 12). Hiervon ausgehend, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die bereits 1937 oder 1938 verstorbene leibliche Mutter des Klägers Ende 1944/Anfang 1945 die Bekenntnislage seiner Familie nicht hat prägen können, die zu diesem Zeitpunkt aus der dem tschechischen Volkstum zugehörigen Stiefmutter und dem nicht nur in ethnischer, sondern auch volkstumsmäßiger Hinsicht tschechischen Vater bestand, wie der Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung der im Einziehungsverfahren hervorgetretenen Umstände ohne Rechtsfehler angenommen hat.

22

Der zweite Rechtsfehler des Beklagten liegt darin, daß er bei der Ausweiserteilung die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer acht gelassen hat, nach der Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nur sein kann, wer das Vertreibungsgebiet im Sinne einer wesentlichen Ursache wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat. Wer nicht deshalb, sondern aus allgemeinen politischen oder rein persönlichen Gründen ausgereist ist, ist nicht Vertriebener (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 178.81 - BVerwGE 67, 13; Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]). Von einem Verlassen des Vertreibungsgebietes aus vertreibungsbedingten Gründen ist wegen der insoweit streitenden widerlegbaren gesetzlichen Vermutung zwar grundsätzlich auszugehen (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147). Hier hat der Kläger im Verwaltungsverfahren jedoch selbst erklärt, er sei einzig und allein wegen politischer Differenzen ausgereist, die zu seinem Ausschluß aus der kommunistischen Partei und sodann in der Folgezeit zu Schwierigkeiten geführt hätten. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dahin beurteilt, daß die Vermutung widerlegt und der Kläger aus vertreibungsfremden Gründen ausgereist ist, so daß er auch im Falle seiner deutschen Volkszugehörigkeit kein Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG hätte sein können.

23

Nicht in vollem Umfang vermag der Senat jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen, der Kläger könne sich gegenüber der Einziehung des demnach zu Unrecht erteilten Vertriebenenausweises auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Allerdings halten auch seine diesbezüglichen Ausführungen im Ergebnis weitgehend der rechtlichen Überprüfung stand.

24

Nach der im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1981 (BVerfGE 59, 128, 164) ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - abweichend von früheren Entscheidungen (vgl. z.B. BVerwGE 44, 180;  51, 101 <104>[BVerwG 25.08.1976 - VIII C 64/75];  58, 259 <263, 264>[BVerwG 22.08.1979 - 8 C 17/79]) - bereits im Ausweiseinziehungsverfahren nach § 18 BVFG zu prüfen, ob sich der Betroffene auf Vertrauensschutz berufen kann (Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168, 171 [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 62/81]; Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - BVerwGE 68, 159 <163, 164>[BVerwG 28.10.1983 - 8 C 91/82]; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - a.a.O.). Gegenstand des Vertrauensschutzes, an den die diesbezügliche Prüfung anzuknüpfen hat, ist dabei die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises, nämlich der darin liegende feststellende Verwaltungsakt, durch den der - kraft Gesetzes eintretende - Vertriebenenstatus verbindlich durch Anerkennung bestätigt wird (Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - a.a.O.). Nicht entschieden ist dagegen bisher, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen zu beurteilen ist, ob und inwieweit dem Betroffenen Vertrauensschutz zusteht. Der früher für das Vertriebenenrecht zuständige 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dieser Hinsicht im Anschluß an den genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts lediglich ausgeführt, Vertrauensschutz sei "nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, wie sie in den heute geltenden gesetzlichen Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze niedergelegt sind", zu gewähren (Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - a.a.O. S. 161). Auch der erkennende Senat konnte sich im Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - (a.a.O. S. 142) angesichts des damaligen, durch unrichtige Angaben des Ausweisinhabers gekennzeichneten Sachverhalts auf die Ausführung beschränken, daß der "grundsätzliche Regelungsinhalt des § 48 Abs. 2 VwVfG zu beachten" sei, "sofern diese Vorschrift nicht bereits als die Regelung des § 18 BVFG unmittelbar ergänzend eingreifen sollte". Damit ist die Frage letztlich offengeblieben, ob § 18 BVFG, der seinem Wortlaut nach eine eigenständige Vertrauensschutzregelung nicht enthält, insoweit weiterhin durch die bis zum Erlaß der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder geltenden ungeschriebenen allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts ergänzt wird oder ob nunmehr die Vertrauensschutzregelung dieser Gesetze unmittelbar anzuwenden ist. Diese Frage ist im letztgenannten Sinne zu beantworten:

25

Anders als für den Lastenausgleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG) enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes keine Vorschrift, die seine Anwendung für das Gebiet des Vertriebenenrechts generell ausschließt. Sein Anwendungsbereich umfaßt daher nach Maßgabe der in § 1 Abs. 2 und 3 VwVfG enthaltenen Bestimmungen grundsätzlich auch das von den Ländern als eigene Angelegenheit (Art. 83 GG) auszuführende Bundesvertriebenengesetz. Es ist damit einschließlich der unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VwVfG an seine Stelle tretenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder hinsichtlich der Voraussetzungen für einen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts entgegenstehenden Vertrauensschutzes an die Stelle der bis dahin den § 18 BVFG insoweit ergänzenden ungeschriebenen allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts getreten, die entsprechend dem Ziel des Gesetzes durch eine positive gesetzliche Regelung abgelöst werden sollten und daher nicht als durch Bundesrecht aufrechterhaltene "inhaltsgleiche oder entgegenstehende" Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 VwVfG angesehen werden können. Eine bundesrechtlich angeordnete "statische Verweisung" auf die ungeschriebenen allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, wie sie vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG für die Vorschriften der §§ 290, 335 a, 350 a LAG in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen wird (vgl. z.B. Urteil vom 19. Juli 1984 - BVerwG 3 C 27.83 - Buchholz 427.3 § 360 LAG Nr. 58), ist in § 18 BVFG offensichtlich nicht enthalten. Da - wie ausgeführt - das Bundesvertriebenengesetz durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt wird und der Freistaat Bayern ein eigenes, nach § 1 Abs. 3 VwVfG an die Stelle des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes tretendes Verwaltungsverfahrensgesetz erlassen hat, ergibt sich hieraus, daß im vorliegenden Fall für die Frage, ob dem Kläger Vertrauensschutz zusteht, die mit § 48 VwVfG wörtlich übereinstimmende und daher nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisible Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG unmittelbar maßgebend ist.

26

Art. 48 BayVwVfG unterscheidet hinsichtlich des Vertrauensschutzes zwischen der - hier in der Einziehung des Vertriebenenausweises liegenden - Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, "die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistungen zum Gegenstand haben oder hierfür Voraussetzung sind" (Abs. 2), und der Rücknahme sonstiger rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte (Abs. 3). Bei ersteren stehen Vertrauenstatbestände bereits der Rücknahme des Verwaltungsakts selbst entgegen, während sie bei letzteren eine Rücknahme jedenfalls in aller Regel nicht hindern, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines gesonderten, auf den Ausgleich von Vermögensnachteilen gerichteten Verfahrens zu berücksichtigen sind. Dieser Unterscheidung liegt die Erwägung zugrunde, daß die Aufrechterhaltung rechtswidriger Verwaltungsakte im Sinne des Art. 48 Abs. 2 VwVfG in erster Linie fiskalische Interessen berührt, es sich hingegen bei Verwaltungsakten im Sinne des Abs. 3 um solche handelt, "die stärker staatsbezogen sind und bei denen es demgemäß schwerer als in den Fällen des Abs. 2 erträglich ist, den rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten" (vgl. Begründung des Entwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 7/910, S. 71). Die demnach entscheidungserhebliche Frage, ob der in der Erteilung des Vertriebenenausweises liegende Verwaltungsakt bei Prüfung des Vertrauensschutzes der Vorschrift des Art. 48 Abs. 2 oder der des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG zuzuordnen ist, ist dahin zu beantworten, daß er grundsätzlich unter die in Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG getroffene Regelung fällt. Wie dargelegt, stellt die Erteilung des Vertriebenenausweises einen statusfeststellenden Verwaltungsakt dar. Die - rechtswidrige - Feststellung, daß jemand die Verbriebeneneigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 BVFG besitzt, berührt für sich allein keine fiskalischen, sondern - etwa im Hinblick auf Art. 116 Abs. 1 GG, § 6 Abs. 1 1. StAngRegG - allein hoheitliche staatliche Belange. Soweit also der bloße - rechtswidrig festgestellte - Vertriebenenstatus in Rede steht, scheidet demnach eine Vertrauensschutzprüfung im Ausweiseinziehungsverfahren nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG aus.

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Nicht zu folgen vermag der Senat jedoch der vom Beklagten und dem Oberbundesanwalt vertretenen Ansicht, der Umstand, daß die Erteilung des Vertriebenenausweises als statusfeststellender Verwaltungsakt unter Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG falle, führe im Ausweiseinziehungsverfahren schlechthin zu einem vollständigen Ausschluß des Vertrauensschutzes. Diese Auffassung läßt die vertriebenenrechtliche Besonderheit außer acht, daß mit der Entscheidung über die Erteilung des Vertriebenenausweises ungeachtet des Umstandes, daß ihr Inhalt lediglich in einer - positiven oder negativen - Statusfeststellung besteht, unmittelbar kraft Gesetzes weitere Rechtsfolgen eintreten. Nach der ursprünglichen Fassung des Bundesvertriebenengesetzes beschränkte sich die mit der Erteilung des Vertriebenenausweises eintretende Feststellungswirkung auf das Verhältnis zwischen Ausweisbehörde und Ausweisinhaber und ließ damit die Befugnis anderer Behörden unberührt, für ihren Aufgabenbereich die Vertriebeneneigenschaft des Ausweisinhabers selbständig und gegebenenfalls abweichend zu beurteilen (vgl. z.B. Urteile vom 26. April 1957 - BVerwG 4 C 269.55 - Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 11; vom 28. November 1957 - BVerwG 3 C 150.57 - Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 15; vom 24. Januar 1958 - BVerwG 4 C 306.56 - Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 16). Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit der Anfügung des § 15 Abs. 5 BVFG durch das 2. ÄndG BVFG vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) angeordnet, daß die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises für alle Behörden und Stellen verbindlich ist, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen als Vertriebener nach dem Bundesvertriebenengesetz oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Diese neben der Statusfeststellung eintretende Rechtsfolge gebietet es, die Frage des Vertrauensschutzes bei der Einziehung eines rechtswidrig erteilten Vertriebenenausweises nicht ausschließlich nach Maßgabe des Art. 48 Abs. 3 VwVfG, sondern auch nach Art. 48 Abs. 2 VwVfG zu beurteilen, wenn und soweit es sich um Geld oder Sachleistungen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dies kann zu einem teilweisen Vertrauensschutz führen mit der Folge, daß die Einziehung eines rechtswidrig erteilten Vertriebenenausweises gegenständlich zu beschränken ist. Der Senat hält damit aus den nachstehenden Gründen an der im Urteil des 8. Senats vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - vertretenen Auffassung fest:

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Durch § 15 Abs. 5 BVFG wird die mit der Entscheidung über die Ausweiserteilung verbundene Feststellungswirkung hinsichtlich der Vertriebeneneigenschaft, die sowohl eine positive als auch eine negative sein kann (vgl. Urteil vom 21. September 1975 - BVerwG 8 C 78.71 - BVerwGE 49, 197, 200 [BVerwG 24.09.1975 - VIII C 78/74]; Straßmann-Nitsche, BVFG, § 15 Anm. 6), unter anderem auch auf diejenigen Betreuungs- und Leistungsbehörden erstreckt, die aufgrund bestimmter Vorschriften, in denen die Vertriebeneneigenschaft ein Tatbestandsmerkmal darstellt, Geld- oder Sachleistungen zu erbringen haben. Es kommt damit zu einer - weitgehenden - Festlegung in den Rechtsbeziehungen dieser Behörden zu dem Vertriebenen. Ist ein Ausweiserteilungsverfahren anhängig, hängt die Frage, ob dem Ausweisbewerber die Geld- oder Sachleistung zu gewähren ist, vorrangig von dessen Ausgang ab. Wird der Ausweis erteilt, darf die Leistungsbehörde die Geld- oder Sachleistung nicht wegen fehlender Vertriebeneneigenschaft ablehnen, sondern muß ungeprüft von dieser ausgehen. Wird die Erteilung hingegen - bestandskräftig - abgelehnt, hat sie die Leistung wegen der dann eintretenden negativen Bindung ohne weiteres abzulehnen. Insofern ist die Erteilung des Vertriebenenausweises wegen der dargelegten kraft Gesetzes bestehenden Verknüpfung zwischen Statusfeststellung und der Gewährung der Geld- oder Sachleistung jedenfalls als Voraussetzung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 VwVfG zu behandeln, ohne daß es darauf ankommt, wie dieser mehrdeutige Begriff auf anderen Rechtsgebieten auszulegen ist. Insbesondere ist der erteilte Ausweis Voraussetzung für das Behalten bereits gewährter Geld- oder Sachleistungen. Die Auffassung des Beklagten trifft nicht zu, daß alleinige Grundlage bereits gewährter Geld- oder Sachleistungen der diesbezügliche Bescheid der Betreuungsbehörde sei. Wie ausgeführt, hat die Betreuungsbehörde den im Vertriebenenausweis verkörperten Vertriebenenstatus bei ihrer eigenen Entscheidung ohne weiteres als auch für sie verbindlich zu übernehmen und lediglich etwaige weitere Voraussetzungen der die Leistung vorsehenden Norm zu prüfen. Nicht der Leistungsbescheid, sondern der Vertriebenenausweis ist daher kraft der Regelung des § 15 Abs. 5 BVFG Grundlage der gewährten Geld- oder Sachleistung, soweit diese von der Vertriebeneneigenschaft abhängt. Nur unter der Voraussetzung seiner bestandskräftigen Einziehung ist eine Aufhebung des Bescheids der Leistungsbehörde wegen Fehlens der Vertriebeneneigenschaft in der Person des Leistungsempfängers möglich.

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Dies entspricht auch den vorstehend angeführten gesetzgeberischen Erwägungen, die der Vorschrift des Art. 48 Abs. 3 VwVfG zugrunde liegen, nämlich unter anderem dem besonderen hoheitlichen Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Statusfeststellungen grundsätzlich den Vorrang vor der Aufrechterhaltung des diesbezüglichen Verwaltungsaktes einzuräumen. Ein solches Interesse fehlt nämlich, soweit es nicht um den Status als solchen oder damit verbundene nichtvermögensrechtliche Rechte und Vergünstigungen, sondern um Geld- oder Sachleistungen geht, die die Leistungsbehörden aufgrund ihrer aus der Erstreckung der Feststellungswirkung resultierenden Bindung an den festgestellten Vertriebenenstatus erbracht oder zukünftig zu gewähren haben. Insoweit stehen hinter der Feststellung des Vertriebenenstatus lediglich fiskalische Interessen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es daher sachgerecht, in diesem Umfang die Gewährung von Vertrauensschutz an der Vorschrift des Art. 48 Abs. 2 VwVfG zu messen und bereits im Ausweiseinziehungsverfahren zu prüfen, ob der Ausweisinhaber insoweit auf seinen durch die Ausweiserteilung festgestellten Vertriebenenstatus vertrauen durfte, als ihm dieser aufgrund der in § 15 Abs. 5 BVFG vorgesehenen Bindung Geld- oder Sachleistungen vermittelt hat oder zukünftig vermitteln wird.

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Dem Beklagten und dem Oberbundesanwalt ist zuzugeben, daß eine solche Prüfung für die Ausstellungsbehörde unter Umständen Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Diese sind jedoch nicht unüberwindbar. Zum einen braucht die Ausstellungsbehörde nicht ohne konkreten Anlaß von Amts wegen zu ermitteln, ob und welche Geld- oder Sachleistungen der Ausweisinhaber in der Vergangenheit erhalten hat oder aufgrund des Ausweises zukünftig beanspruchen könnte. Sie kann sich regelmäßig darauf beschränken, ihn im Rahmen der ihm vor der Ausweiseinziehung einzuräumenden Äußerungsmöglichkeit (§ 28 Abs. 1 VwVfG) zur Mitteilung erhaltener oder noch beanspruchter Leistungen aufzufordern. Es obliegt dem Ausweisinhaber, der hierüber am besten informiert ist, gemäß seiner Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG) insoweit vollständige Angaben zu machen. Zum anderen hat die Ausstellungsbehörde die angegebenen Geld- oder Sachleistungen nicht etwa vollumfänglich zu überprüfen. Die Vertrauensschutzprüfung ist darauf beschränkt, ob der Ausweisinhaber darauf vertrauen durfte, daß der in seiner Person festgestellte Vertriebenenstatus nicht nachträglich in Frage gestellt wird, soweit er Grundlage für bestimmte erhaltene oder auch zukünftige Geld- oder Sachleistungen ist. Maßgebender Zeitpunkt ist dabei die Entscheidung über die Ausweiseinziehung. Soweit ihm Vertrauensschutz zusteht, unterbleibt die Einziehung. Die Bindung der Leistungsbehörden an den festgestellten Vertriebenenstatus bleibt bestehen. Soweit Vertrauenstatbestände nicht vorliegen, wird der Ausweis eingezogen. Auch hieran ist die Leistungsbehörde wegen der dann eintretenden negativen Feststellungswirwirkung der Einziehungsentscheidung nach § 15 Abs. 5 BVFG gebunden und kann ihren Bescheid ohne nochmalige Vertrauensschutzprüfung nach den dafür maßgebenden Bestimmungen zurücknehmen. Eine doppelte Vertrauensschutzprüfung findet somit nicht statt.

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Desgleichen sind technische Schwierigkeiten behebbar, die sich ergeben können, wenn sich aufgrund der Vertrauensschutzprüfung ergibt, daß die Entscheidung über die Ausweiserteilung in gegenständlich beschränktem Umfang aufrechterhalten werden muß. Die Ausstellungsbehörde kann in diesem Falle etwa durch einen Stempelaufdruck den Ausweis als ungültig kennzeichnen mit dem gegebenenfalls auf einem mit dem Ausweis verbundenen besonderen Blatt anzubringenden Hinweis, daß sich die Ungültigkeit nicht auf diejenigen Leistungen bezieht, hinsichtlich derer im jeweiligen Einzelfall der Vertrauensschutz zum Tragen gekommen ist. Schließlich müssen gewisse Schwierigkeiten auch deshalb in Kauf genommen werden, weil bei einer Prüfung des Vertrauensschutzes durch die Ausstellungsbehörde in dem dargelegten Umfang eine einheitliche Beurteilung in den Fällen erreicht wird, in denen es um die sich in den Einziehungsverfahren relativ häufig stellende Frage geht, ob der Ausweisinhaber unzutreffende Angaben gemacht hat und diese für die Erteilung des Ausweises ursächlich gewesen sind (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Dies jedenfalls kann die Ausstellungsbehörde am besten beurteilen.

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Nach alledem hat der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger, der weder unrichtige Angaben gemacht hat noch die Rechtswidrigkeit der Ausweiserteilung kennen konnte, Vertrauensschutz nicht von vornherein schlechthin versagt, sondern ist in eine differenzierende Prüfung eingetreten. Das Ergebnis dieser Vertrauensschutzprüfung, die sich allein auf Rechtspositionen zu erstrecken hat, die dem Kläger selbst aufgrund seines eigenen Vertriebenenausweises vermittelt worden sind, erweist sich auch weitgehend als zutreffend.

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Die durch die Ausstellung des Vertriebenenausweises hervorgerufene allgemeine Annahme des Klägers, er besitze den Vertriebenenstatus, sowie darauf gerichtete generelle Hoffnungen und Erwartungen stellen nach der Vorschrift des Art. 48 Abs. 3 VwVfG keinen im Ausweisentziehungsverfahren zu prüfenden Vertrauenstatbestand dar. Soweit er aufgrund seines festgestellten Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise einen Bundespersonalausweis und nach § 1 Abs. 1 des Paßgesetzes einen Reisepaß erhalten hat, steht ihm - wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt - nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG im Einziehungsverfahren Vertrauensschutz ebenfalls nicht zu. Dasselbe gilt, soweit ihm aufgrund des § 92 BVFG nach Maßgabe des Art. 110 a des Bayerischen Hochschulgesetzes eine Urkunde über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung Diplom-Ingenieur ausgestellt worden ist. In beiden Fällen handelt es sich nicht um durch den Vertriebenenausweis vermittelte Geld- oder Sachleistungen. Hinsichtlich der übrigen empfangenen Vergünstigungen ist zwar die Vorschrift des Art. 48 Abs. 2 VwVfG anzuwenden und demgemäß mit dem Ziele der Herbeiführung eines gerechten Interessenausgleichs zwischen Behörde und Bürger (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 3 C 36.78 - Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 68) zu prüfen, ob das Vertrauen, das der Kläger in seinen festgestellten Vertriebenenstatus gesetzt hat, unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Das ist - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Recht angenommen hat - nicht der Fall, soweit für den Kläger ein Vertreibungsschaden an Hausrat nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b LAG festgestellt und ihm nach § 33 a EStG 1953 im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs besondere Freibeträge oder sonstige Steuervergünstigungen gewährt worden sind. Sowohl die Schadensfeststellung als auch die Gewährung von Steuervergünstigungen sind zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Ausweiseinziehungsverfügung des Beklagten bereits ergangen war. Mit dem Zugang dieses Bescheides mußte der Kläger jedoch damit rechnen, daß er möglicherweise in Wahrheit kein Vertriebener sei; auf seine gegenteilige Ansicht durfte er sich nicht verlassen. Hinsichtlich der Bescheinigung der Stadt N. über die Ausübung des Besetzungsrechts für die Wohnung ... kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Wohnung um eine nach ihrer Zweckbindung ausschließlich Vertriebenen vorbehaltene Wohnung gehandelt hat und der Vertriebenenausweis überhaupt Grundlage für die Bescheinigung war. Ebenso kann dahinstehen, ob es sich bei der Zuweisung einer Wohnung um die Gewährung einer teilbaren Sachleistung im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG handelt. Weiterhin kann unerörtert bleiben, ob einem bestimmten Personenkreis vorbehaltener Wohnraum, der vom Inhaber aufgrund einer diesbezüglichen Bescheinigung bezogen worden ist, nach den Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes überhaupt faktisch wieder entzogen werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er in Wirklichkeit nicht zu diesem Personenkreis gehört. Auch wenn dies alles der Fall sein sollte, könnte das auf der Erteilung des Vertriebenenausweises beruhende Vertrauen des Klägers, die seinerzeit in gutem Glauben bezogene Wohnung auch zukünftig bewohnen zu können, keinen Schutz verdienen. Vielmehr müßte in diesem Fall dem öffentlichen Interesse daran, daß öffentlich geförderter Wohnraum nur den dazu berechtigten Personen zur Verfügung steht und demgemäß die insoweit Dauercharakter besitzende Bindungswirkung einer fehlerhaften Statusfeststellung beseitigt wird, der Vorrang eingeräumt werden (vgl. Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - DVBl. 1982, 795).

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Der Senat vermag dem Berufungsgericht lediglich insoweit nicht zu folgen, als es dem Kläger Vertrauensschutz in bezug auf die festgestellte Vertriebeneneigenschaft auch insoweit versagt hat, als der Kläger Geldleistungen während der beiden Kurse erhalten hat und ihm das Aufbaudarlehen sowie das Einrichtungsdarlehen bewilligt worden sind.

35

Bei dem Sprach- und Integrationskurs für Ausländer, an dem der Kläger unter Gewährung von Unterhaltsgeld und Gewährung der Lehrgangskosten vom 2. Januar 1981 bis 14. August 1981 teilgenommen hat, handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um allgemeine Sozialleistungen, für deren Gewährung der Vertriebenenausweis ohne Bedeutung gewesen ist. Rechtsgrundlage hierfür war vielmehr die Verordnung über die Förderung der Teilnahme von Aussiedlern an Deutschlehrgängen vom 27. Juli 1976 (BGBl. I S. 1949). Danach erhielten - neben Asylberechtigten und Empfängern von Begrüßungsgeld - Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG Leistungen nach § 44 AFG (Unterhaltsgeld) und § 45 AFG (Lehrgangskosten), wenn sie an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht teilnahmen. Voraussetzung für die erhaltenen Leistungen war somit die Vertriebeneneigenschaft des Klägers, deren Feststellung aufgrund des erteilten Ausweises für das Arbeitsamt bindend war. Diese Leistungen hat der Kläger in gutem Glauben verbraucht, so daß sein Vertrauen entsprechend der Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG schutzwürdig ist. Ein gesteigertes öffentliches Interesse, das demgegenüber überwiegen könnte, ist nicht erkennbar. Entsprechendes gilt für die Leistungen, die der Kläger während des späteren berufsspezifischen Lehrgangs vom 17. August 1981 bis 17. Februar 1982 erhalten hat, der jedenfalls insoweit unter die Sprachförderungsverordnung fiel, als es sich um dessen sprachlichen Teil handelte.

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Das Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau ist dem Kläger nach § 254 Abs. 3 LAG in Verbindung mit der dazu ergangenen AW-Weisung und den AW-DB bewilligt worden. Voraussetzung dafür war der durch den Vertriebenenausweis festgestellte Vertriebenenstatus des Klägers. Der Kläger hat im Hinblick hierauf das Darlehen mit den günstigen Bedingungen in Anspruch genommen und die mit dem Darlehen geförderte Wohnung, die ein Vertriebener nach den dem Bauherrn auferlegten Bedingungen zehn Jahre lang kostengünstig bewohnen kann (§ 1 Abs. 2 AW-Weisung; Nr. 35, Nr. 35/1, Nr. 37/1 AW-DB), bezogen. Darauf hat er seine Lebenshaltung damals eingerichtet. Das Vertrauen hierauf überwiegt das öffentliche Interesse daran, durch Einziehung des Vertriebenenausweises die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids (§ 15 AW-Weisung) und damit für eine fristlose Kündigung des Darlehens zu schaffen. Maßgebend dafür ist, daß das hier allein bestehende fiskalische Interesse gering wiegt. Die Darlehenssumme geht dem Ausgleichsfonds nicht verloren, da sie der Kläger zurückzahlen muß und überdies der Bauherr vorrangig zahlungspflichtig ist (Nr. 33, 39 AW-DB). Das fiskalische Interesse kann daher nur in den Zinsen bestehen. Umgekehrt stellte eine sofortige Rückzahlung von 4.000 DM für den damals noch nicht in einem Arbeitsverhältnis stehenden Kläger eine wesentlich schwerwiegendere Belastung dar. Auch bei Abschluß eines in Nr. 46 Abs. 7 und Nr. 47 der AW-DB vorgesehenen, jedoch nicht zwingend vorgeschriebenen Abwicklungsvertrages wären die Laufzeit des Darlehens verkürzt und die Zinsen erhöht worden. Darauf brauchte sich der damals am Beginn seiner Eingliederung stehende Kläger nicht verweisen zu lassen. Entsprechende Erwägungen haben hinsichtlich des Eingliederungsdarlehens zu gelten, das der Kläger aufgrund seiner im Ausweis festgestellten Vertriebeneneigenschaft erhalten hat.

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Da vom Kläger weitere Umstände nicht geltend gemacht worden sind, aus denen sich ergeben könnte, daß in der Zeit von der Erteilung des Vertriebenenausweises am 12. März 1981 bis zum Erlaß des Einziehungsbescheids vom 8. März 1982 weitere Vertrauenstatbestände entstanden sind, war somit entsprechend dem Urteilstenor zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Dr. Bertrams