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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1980, Az.: BVerwG 3 C 36.78

Anforderungen an die Rücknahme einer rechtswidrigen Schadensfeststellung; Voraussetzungen für eine Zumutbarkeitsprüfung im Hinblick auf das Rückgängigmachen einer getroffenen Vermögensdisposition nur "dem Grunde nach"; Anforderungen an die Differenzierung und Relativierung des Vertrauensschutzes nach Umfang und zeitlicher Wirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1980
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 36.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 23.12.1977 - AZ: III 211/77

Fundstellen

  • Buchholz 316 VwGO § 48 Nr 17
  • IFLA 1981, 20
  • ZLA 1981, 107
  • mtbl BAA 1981, 248

Verfahrensgegenstand

Lastenausgleich

Amtlicher Leitsatz

Der Rücknahme einer Schadensfeststellung steht Vertrauensschutz auch dann nicht entgegen, wenn die dabei vorzunehmende Prüfung, ob die Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen dem Grunde nach zumutbar ist, ergibt, daß eine vorgenommene Vermögensdisposition zwar nicht alsbald, jedoch in Zukunft rückgängig gemacht werden kann. In solchen Fällen bewirkt der Vertrauensschutz im Ergebnis nur, daß der Adressat des Verwaltungsakts bis zur Rückabwicklung die Gebrauchsvorteile aus der zu Unrecht erbrachten behördlichen Leistung behält.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Das auf die mündliche Verhandlung vom 23. Dezember 1977 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird aufgehoben.

  2. 2.

    Ferner werden aufgehoben

    1. a)

      der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 13. Juli 1977,

    2. b)

      der Gesamtbescheid der Beklagten vom 20. August 1976,

    beide soweit die streitige Änderung des Gesamtbescheides vom 13. August 1975 nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt und ausgesprochen worden ist, daß erbrachte Leistungen nicht zurückgefordert würden.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Beklagte verpflichtet, die Beigeladene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

  4. 4.

    Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

  5. 5.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Kläger je zur Hälfte.

  6. 6.

    Die Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zur Hälfte zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Kläger - der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds als Vertreter des Bundesinteresses - streitet mit der beklagten Behörde um die Frage, ob der Beigeladenen im Hinblick auf ausgezahlte Lastenausgleichsleistungen nach rechtswidriger Schadensfeststellung und Zuerkennung von Hauptentschädigung Vertrauensschutz gegenüber den Bescheiden zusteht, mit denen die Ausgleichsverwaltung die rechtswidrige Schadensfeststellung zurückgenommen und die Schadensfeststellung zugunsten der Beigeladenen abgelehnt hat.

2

Die 1905 geborene Beigeladene lebt seit 1932, als sie einen Schweden heiratete und die deutsche Staatsangehörigkeit verlor, in Skandinavien. Seit ihrer dritten Heirat am 4. September 1945 ist sie norwegische Staatsangehörige; sie wohnt in Oslo.

3

Der Vater der Beigeladenen besaß im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das ihm durch Enteignung im Zuge der Bodenreform am 5. September 1945 weggenommen wurde. Weitere Wegnahmeschäden entstanden ihm durch Verlust von Anteilen an einer Zuckerfabrik und eines Bankguthabens. Die Beigeladene hat ihn zu einem Viertel beerbt.

4

Die Anträge der übrigen Erben führten schließlich zur Schadensfeststellung durch Gesamtbescheid vom 15. November 1971. Am 29. August 1972 stellte auch die Beigeladene einen Feststellungsantrag; darin gab sie - zutreffend - ihren maßgeblichen Wohnort mit Oslo und ihre Staatsangehörigkeit mit norwegisch an. Daraufhin wurde sie mit Ergänzungsbescheid vom 7. Juni 1973 in den Gesamtbescheid vom 15. November 1971 einbezogen. Durch weiteren Gesamtbescheid vom 13. August 1975 wurde der frühere Gesamtbescheid vom 15. November 1971 zum Teilbescheid erklärt und der Gesamtschaden wegen eines höher anzusetzenden Nennwertes der Zuckerfabrikanteile erneut festgestellt.

5

Am 12. Juli 1973 beantragte die Beigeladene die Zuerkennung von Hauptentschädigung. Die Frage 11 d des Antragsformulars, ob der Antragsteller "seit der Schädigung ... eine ausländische Staatsangehörigkeit besessen" habe, füllte die Beigeladene nicht aus; sie durchstrich die ganze Seite, mit Ausnahme des letzten Absatzes.

6

Nachdem die Beklagte schon 1971 einen Teilbetrag als Hauptentschädigung zuerkannt hatte, errechnete sie im Bescheid vom 18. Juli 1973 einen Endgrundbetrag an Hauptentschädigung von 191.980 DM. Davon wurden der Beigeladenen 47.442,53 DM ausbezahlt.

7

In einem weiteren Bescheid vom 4. September 1975 wurde ein rechnerischer Mehrgrundbetrag an Hauptentschädigung in Höhe von 51.430 DM zuerkannt. Davon entfielen nach dem Erfüllungsbescheid vom 24. September 1975 auf die Beigeladene über die bereits erbrachten Leistungen hinaus weitere 28.000,96 DM. Insoweit kam es jedoch nicht mehr zur Auszahlung. Denn inzwischen hatte sich die fehlende Antragsberechtigung der Beigeladenen herausgestellt.

8

Deshalb wurden die Feststellungsbescheide vom 7. Juni 1973 und vom 13. August 1975 durch Gesamtbescheid vom 20. August 1976 geändert; eine Schadensfeststellung zugunsten der Beigeladeden wurde abgelehnt. Der Bescheid spricht aus, hinsichtlich der erhaltenen Leistungen werde der Beigeladenen "Vertrauensschutz gewährt".

9

Die Beschwerde der Beigeladenen mit dem Ziel, auch hinsichtlich der noch nicht ausgezahlter Beträge Vertrauensschutz zu erlangen, und die Beschwerde des Klägers mit dem Ziel, selbst wegen der bereits erbrachten Leistungen Vertrauensschutz abzulehnen, blieben erfolglos.

10

Der Kläger hat sein Ziel mit der von ihm erhobenen Klage weiterverfolgt und vorgetragen, das öffentliche Interesse an der Rückerstattung der 47.442,53 DM sei höher zu bewerten als das private Interesse der Beigeladenen. Diese habe durch ihr gesamtes Verhalten, vor allem durch die mangelhafte Ausfüllung ihres Antrags auf Zuerkennung von Hauptentschädigung, es zumindest mitverschuldet, daß ihr ungerechtfertigte Leistungen gewährt worden seien. Der Beigeladenen könne es zugemutet werden, wenigstens teilweise das erhaltene Geld zurückzuzahlen. Wie und in welchem Umfang die Beigeladene die Überzahlung zurückgewähren müsse, sei im übrigen erst im Zusammenhang mit dem noch zu erlassenden Rückforderungsbescheid zu entscheiden.

11

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20. August 1976 und den Beschwerdebeschluß des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13. Juli 1977 aufzuheben, soweit durch sie der Beigeladenen für die Vergangenheit Vertrauensschutz gewährt wird.

12

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat geltend gemacht, von einem Geschädigten im Ausland könne keine bessere Kenntnis der Materie erwartet werden, als von dem zuständigen Sachbearbeiter.

14

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und vorgetragen, an der fehlerhaften Feststellung treffe sie kein Verschulden. Außerdem könne sie die empfangenen Gelder nicht zurückzahlen. Neben dem Miteigentumsanteil an ihrer Wohnung, der mit den Leistungen aus dem Lastenausgleich bezahlt worden sei, besitze sie kein Vermögen; eigenes Einkommen habe sie nicht. Auch ihr Ehemann sei vermögenslos; er beziehe nur eine kleine Rente.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Beigeladene habe auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand der abgeänderten Bescheide vertrauen dürfen. Sie habe deren Rechtswidrigkeit nicht mitverschuldet. Als Ausländerin brauche sie das Lastenausgleichsrecht nicht zu kennen. Die Antragsformulare habe sie richtig ausgefüllt. Die Frage 11 d des Antragsformulars habe klären wollen, ob der Antragsteller zwischen Schädigung und Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben habe. Der Strich über die Formularseite sei als - zutreffende - verneinende Antwort zu werten.

16

Der Beigeladenen könne nicht zugemutet werden, ihre Verfügung über das rechtswidrig erhaltene Geld rückgängig zu machen. Sie habe von dem Geld eine Eigentumswohnung gekauft, in der sie mit ihrem Mann wohne. Daneben habe sie kein weiteres Vermögen und auch kein Einkommen. Die Eigentumswohnung könne nicht belastet werden, weil die Beigeladene einen dafür aufgenommenen Kredit nicht zurückzahlen könne. Schließlich könne der Beigeladenen auch nicht zugemutet werden, umzuziehen und die Wohnung zu verkaufen.

17

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des § 37 Abs. 3 BFG in Verbindung mit § 37 a FG und den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte. Bei Prüfung der Frage, ob es zumutbar sei, rechtswidrig erhaltene Leistungen zurückzuzahlen, dürfe ein Grundeigentümer nicht besser gestellt werden als ein Inhaber frei verfügbarer Geldmittel. Es müsse nicht nur für die Lebenszeit der Beigeladenen festgestellt werden, ob die Eigentumswohnung beliehen oder verkauft werden könne, um die Mittel zur Rückzahlung bereitzustellen. Vielmehr müsse auch geklärt werden, ob es zumutbar sei, wenigstens für den Erbfall nach der Beigeladenen die Interessen des Ausgleichsfonds durch eine entsprechende Belastung der Eigentumswohnung zu wahren. Der Beigeladenen sei es auch zuzumuten, in eine andere Wohnung umzuziehen, damit ihre Eigentumswohnung verkauft werden könne. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze sei auch im Hinblick auf die bereits erbrachten Leistungen Vertrauensschutz nicht gerechtfertigt.

18

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 1977 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beschluß des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13. Juli 1977 und den Änderungsbescheid des Ausgleichsamts der Stadt Baden-Baden vom 20. August 1976 dahin gehend abzuändern, daß der Beigeladenen der Vertrauensschutz auch für die Vergangenheit (47.442,53 DM zu Unrecht erhaltene Leistungen) entzogen wird,

  3. 3.

    hilfsweise: die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

19

Die Beklagte und die Beigeladene haben keine Anträge gestellt.

20

II.

Die Revision des Klägers erweist sich im wesentlichen als begründet. Des angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung der bundesrechtlichen Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 335 a LAG, § 37 a Abs. 2 FG, § 37 Abs. 3 BFG).

21

1.

Gegenstand des Rechtsstreits sind der Gesamtbescheid vom 20. August 1976 und der dazu ergangene Beschwerdebeschluß. Inhaltlich geht es darin noch nicht um die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen, sondern um die Änderung der vorangegangenen, die Beigeladene begünstigenden Feststellungsbescheide durch Ablehnung der Schadensfeststellung mit der noch näher zu erläuternden Wirkung. Rechtlich stellt sich mithin der Bescheid vom 20. August 1976 als Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte dar.

22

2.

Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, der auf eine Geldleistung gerichtet ist, ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, auf die § 335 a LAG, § 37 a Abs. 2 FG und § 37 Abs. 3 BFG verweisen (hinsichtlich § 37 Abs. 3 BFG vgl.Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 18.77 - [BVerwGE 57, 1 = Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 62 = ZLA 1979, 85 = IFLA 1979, 54]), nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und soweit der Rücknahme kein Vertrauensschutz entgegensteht. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung und der nunmehr fast einhelligen Auffassung in der Literatur. Dieser Grundsatz bedarf mithin hier keiner weiteren Darlegung mehr. Er wird zudem bestätigt durch § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -. Dieses Gesetz ist zwar nach seinem § 2 Abs. 2 Nr. 5 einer unmittelbaren Anwendung auf das Lastenausgleichsrecht nicht zugänglich. Gleichwohl kann es insoweit als Auslegungshilfe bei Anwendung der ungeschriebenen Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts herangezogen werden, als es Niederschlag der allgemeinen Rechtsüberzeugung ist und spezielle Vorschriften der in § 2 VwVfG genannten Vorbehaltsgebiete dem - wie hier - nicht entgegenstehen.

23

3.

Die Rechtswidrigkeit der Schadensfeststellungen zugunsten der Beigeladenen mangels Antragsberechtigung ist nicht streitig und bedarf deshalb gleichfalls keiner weiteren Erörterung.

24

4.

Zu entscheiden ist mithin nur über die Frage, ob und inwieweit hier Vertrauensschutz der Rücknahme entgegensteht, wie das Verwaltungsgericht mit der Ausgleichsverwaltung angenommen hat.

25

a)

Wegen der - teilweise im Bescheidformblatt vor gedruckten, also einer allgemeinen Verwaltungsregelung entsprechenden - Fassung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes hält der erkennende Senat vorweg folgende Klarstellung für geboten:

26

Der Bescheid enthält - jedenfalls nach seiner textlichen Fassung - eine uneingeschränkte Rücknahme der rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakte, ohne insoweit auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einzugehen. Lediglich im Hinblick auf die erbrachten Leistungen, die letztlich auf den aufgehobenen rechtswidrigen Schadensfeststellungen beruhen, heißt es dann, es werde insoweit "Vertrauensschutz gewährt". Damit scheint die Ausgleichs Verwaltung im Prinzip bei der Rücknahme den Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu verwirklichen, ohne schon hier den Vertrauensschutz als Gegenrecht des durch den geänderten Verwaltungsakt Begünstigten zu berücksichtigen. Dem Vertrauensschutz wird - jedenfalls nach dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides - erst im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Rücknahme Rechnung getragen. Die äußere Trennung des Rücknahmebescheides in zwei Entscheidungsteile erweckt zudem den Eindruck, als handele es sich bei der "Gewährung von Vertrauensschutz" um einen selbständigen begünstigenden Verwaltungsakt, der Ermessenserwägungen der Verwaltungsbehörde zugänglich wäre. Das entspräche nicht der Rechtslage, so daß der angefochtene Bescheid schon deshalb aufzuheben wäre, wenn er sich nicht im Sinne der geltenden Rücknahmeregeln auslegen ließe. Das ist jedoch möglich, wie im folgenden dargelegt ist.

27

b)

Der Vertrauensschutz ist bei den auf Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten sowohl nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts als auch nach § 48 Abs. 2 VwVfG im Prinzip als Bestandsschutz ausgebildet: Soweit er eingreift, steht er der Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes entgegen, stellt sich also als Gegenrecht des von dem ursprünglichen Verwaltungsakt Begünstigten dar (vgl. dagegen hinsichtlich anderer begünstigender Verwaltungsakte die Ausgestaltung als Vermögensschutz durch § 48 Abs. 3 VwVfG). Verwaltungsakte, die Geldleistungen nicht unmittelbar gewähren, sondern hierfür lediglich Voraussetzungen sind, werden in gleicher Weise behandelt. Schadensfeststellungsbescheide sind deshalb in ständiger Rechtsprechung diesen Rücknahmeregeln unterworfen worden, weil sie Voraussetzung für die Zuerkennung von Hauptentschädigung und für das Zuerkennungsverfahren bindend sind (§§ 235, 236 LAG).

28

Wegen der möglichen Differenzierung und Relativierung des Vertrauensschutzes nach Umfang und zeitlicher Wirkung ("soweit") kann er sich im Einzelfall im praktischen Ergebnis allerdings gleichfalls als Vermögensschutz auswirken, wie dies § 48 Abs. 3 VwVfG für andere als durch § 48 Abs. 2 VwVfG erfaßte Verwaltungsakte vorsieht. Das wird in anderem Zusammenhang noch näher darzulegen sein (vgl. unter 5.).

29

c)

Ob - und inwieweit - Vertrauensschutz der Rücknahme entgegensteht, ist danach voll nachprüfbare Frage der Anwendung materiellen Rechts im Rahmen der Rücknahmeentscheidung, nicht aber Gegenstand eines Ermessenserwägungen zugänglichen besonderen begünstigenden Verwaltungsaktes.

30

d)

Mit den vorstehend dargelegten Rücknahmeregeln läßt sich der angefochtene Änderungsbescheid bei einer auf seinen Sinngehalt abstellenden Auslegung und unter Berücksichtigung der aus den Akten und dem Vorbringen der Beteiligten ersichtlichen praktischen Handhabung formell noch in Einklang bringen: Er ist dahin zu verstehen, daß die Schadensfeststellungen insoweit - wegen entgegenstehenden Vertrauensschutzes - nicht aufgehoben werden können, als sie Grundlage für die bereits erbrachten Leistungen geworden sind. Nur im übrigen, also insbesondere als rechtliche Voraussetzung für etwa noch zu erbringende Leistungen, sollen die ursprünglichen Schadensfeststellungen aufgehoben werden. So ist der Änderungsbescheid offenbar auch von den Beteiligten inhaltlich beurteilt worden. Scheinbar andere Auffassungen erweisen sich danach als nur mißverständliche Formulierungen in Sachvortrag und Anträgen.

31

5.

Auch bei dieser Auslegung stehen jedoch die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und damit auch das auf der gleichen Rechtsauffassung beruhende Urteil des Verwaltungsgerichts, wie der Kläger insoweit zutreffend geltend macht, mit den Grundsätzen des Rücknahmerechts deshalb nicht in Einklang, weil sie den Umfang des Vertrauensschutzes verkannt, nämlich überdehnt haben.

32

a)

Bei dem festgestellten Sachverhalt war es zwar der durch die früheren Schadensfeststellungen begünstigten Beigeladenen nicht schon im Ansatz verwehrt, sich auf Vertrauen zu berufen, wie der Kläger meint. Denn in ihrem Verhalten liegende Gründe, welche dies nach ständiger Rechtsprechung ausschließen könnten (vgl. auch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG), hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeschlossen. Danach hat die Beigeladene die begünstigenden Verwaltungsakte nicht durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Daß sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, die auch von der Ausgleichsverwaltung erst später erkannt wurde, nicht kannte, kann ihr bei den gegebenen Umständen, insbesondere wegen ihres langjährigen Aufenthalts im Ausland, nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden.

33

b)

Das Vertrauen des Begünstigten steht der Rücknahme der begünstigenden Verwaltungsakte jedoch nur entgegen, "soweit" es unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das ist in der Regel der Fall, soweit der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auch insoweit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze von § 48 Abs. 2 VwVfGübernommen worden.

34

Als "verbraucht" können die an die Beigeladene zu Unrecht geleisteten Zahlungen nicht angesehen werden. Sie sind in wirtschaftlicher Sicht noch vorhanden. Die Beigeladene hat lediglich eine Umschichtung ihres Vermögens vorgenommen, indem sie die ihr zu Unrecht zugeflossenen Lastenausgleichszahlungen zur (anteiligen) Finanzierung einer Eigentumswohnung verwendet hat.

35

Es liegt in der Natur der Sache, daß die Frage, ob eine vorgenommene Vermögensdisposition nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann, sich nicht generell und abstrakt beantworten läßt. Zu ihrer Lösung können sowohl die allgemeinen Grundsätze des Rücknahmerechts in der Ausgestaltung durch die bisherige Rechtsprechung als auch die für weite Bereiche der Verwaltung geltende Regelung des § 48 Abs. 2 VwVfG nur ein grobes Lösungsschema vorgeben, dessen Ausfüllung im Einzelfall nach den jeweils vorliegenden Umständen vorgenommen werden muß. Eine generalisierende Orientierungshilfe kann dabei das Prinzip von Treu und Glauben geben (vgl. Maurer, Verwaltungsverfahren, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Boorberg Verlags, 1977, S. 223 ff., 226 f.), das als einer der tragenden Rechtsgrundsätze - neben dem Prinzip der Rechtssicherheit - dem Rechtsinstitut des Vertrauensschutzes zugrunde liegt (vgl.Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG 6 C 27.62 - [BVerwGE 19, 188 [189] = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 16]) und das hinter der kaum noch überschaubaren Kasuistik entschiedener Einzelfälle nicht immer deutlich wird (vgl. Becker, DÖV 1973, 379 [380] mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

36

Sowohl nach der bisherigen Rechtsprechung als auch nach § 48 Abs. 2 VwVfG führt die schon im Rücknahme verfahren erforderliche Prüfung, ob eine Vermögensdisposition in zumutbarer Weise rückgängig gemacht werden kann - eine Frage, die sich noch ausgeprägter im Rückforderungs verfahren stellt -, zu einer häufig als mißlich empfundenen Verdoppelung des Vertrauensschutzes (vgl. Becker, a.a.O. S. 387; Maurer, a.a.O. S. 240). Eine Entschärfung dieser Problematik ergibt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach die schon im Rücknahmeverfahren vorzunehmende Prüfung sich nur darauf zu erstrecken braucht, ob es dem Adressaten der Rücknahmeverfügung "dem Grunde nach" zumutbar ist, daß er Leistungen trotz betätigten Vertrauens nicht in vollem Umfang behält (vgl. insbesondereUrteil vom 12. November 1970 - BVerwG 3 C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34]).

37

Die Ausgleichsverwaltung und das Verwaltungsgericht haben diese Zumutbarkeitsprüfung zwar vorgenommen, wenn auch die Ausgleichsverwaltung ihre Erwägungen nicht in der Bescheidbegründung selbst verdeutlicht hat. Die Prüfung ist jedoch nach Auffassung des Senats zu Unrecht verkürzt worden. Geht man unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben nämlich davon aus, daß der Vertrauensschutz zu einem gerechten Interessenausgleich zwischen Behörde und Bürger führen soll, und berücksichtigt man ferner, daß der Vertrauensschutz keine absolute Größe ist, sondern zeitlich und sachlich begrenzt werden kann, also variabel ist (vgl. Maurer, a.a.O. S. 232 ff.; Meyer/Borgs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1976, § 48 Rdnrn. 13, 19, 23), so müssen bei Prüfung der Zumutbarkeit "dem Grunde nach" noch weitere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, wie der Interessenausgleich vorgenommen werden kann. Es kann zwar mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, daß es der bejahrten Beigeladenen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ihre Vermögensdisposition alsbald rückgängig zu machen und die überzahlten Beträge alsbald zurückzuerstatten. Jedoch ist - insbesondere bei Berücksichtigung der Tatsache, daß die Lastenausgleichsmittel aus einem zweckgebundenen sozialen Fonds geleistet werden - nicht einsichtig, daß deshalb die zu Unrecht gezahlten Lastenausgleichsleistungen für immer dem Lastenausgleichsfond verlorengehen und die damit erworbenen Vermögenswerte dereinst unbelastetes Vermögen der Erben der Beigeladenen werden sollen. Dem Grunde nach ist vielmehr der Beigeladenen zuzumuten, eine Lösung hinzunehmen, welche ihr zwar auf Lebenszeit Gebrauchsvorteile aus der zu Unrecht geleisteten Zahlung beläßt, im übrigen aber den berechtigten Interessen des Ausgleichsfonds an der schließlichen Rückgewähr Rechnung trägt. Wie eine solche Lösung rechtlich im einzelnen auszugestalten wäre und ob sie von der Ausgleichsverwaltung im Ausland zwangsweise durchsetzbar wäre, wenn die Klägerin zu ihrer Verwirklichung nicht freiwillig beitragen sollte, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Denn hier geht es allein um die Rücknahme der Schadensfeststellung, bei der lediglich die Frage der Zumutbarkeit der Rückgewähr den Grunde nach zu prüfen ist. Diese Frage ist mithin als solche des Rücknahmerechts ausschließlich unter Zugrundelegung deutscher Rechtsgrundsätze zu beurteilen.

38

c)

Im übrigen hält der Senat folgenden Hinweis für angezeigt: In der praktischen Ausgestaltung der Rücknahmeverfügung kann die Ausgleichsverwaltung, ähnlich wie bei anderen möglichen zeitlichen Differenzierungen des Vertrauensschutzes (Einräumung von Zahlungszielen, Ratenzahlung hinsichtlich des aus der Rücknahme folgenden Erstattungsanspruchs usw., vgl. dazu Maurer, a.a.O. S. 232 ff.; Meyer/Borgs, a.a.O.), dem schutzwürdigen Interesse der Beigeladenen, dem sie nach Auffassung des Senats bislang im Übermaß Rechnung getragen hat, durch Aufhebung der Schadensfeststellung mit der im Bescheid zu erläuternden Maßgabe entsprechen, daß der Beigeladenen lediglich die Gebrauchsvorteile der Überzahlung zu Lebzeiten verbleiben sollen. Wie diese Maßgabe gegebenenfalls im einzelnen ausgestaltet worden soll, muß der Beklagten Überlassen bleiben. Denn wenn auch die Beklagte nunmehr davon ausgehen muß, daß Vertrauensschutz der Rücknahme nicht entgegensteht, liegt es doch nach wie vor in ihrem Ermessen, ob - und gegebenenfalls wie - sie von ihrem Rücknahmerecht auch Gebrauch machen will. Ob dieses Ermessen verwaltungsintern durch Weisungen eingeschränkt werden kann, ist hier nicht zu erörtern.

39

6.

Weil das angefochtene Urteil zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß die Rücknahme der Schadensfeststellungen mit Wirkung für die bereits erbrachten Leistungen schlechthin rechtlich ausgeschlossen ist, ist es aufzuheben. Aus dem gleichen Grunde sind die ihm zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidungen insoweit aufzuheben, als sie die Rücknahme der Schadensfeststellungen sinngemäß nur mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen haben.

40

Eine abschließende Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen Denn ob von der nach seiner Auffassung gegebenen rechtlichen Möglichkeit der Rücknahme der Schadensfeststellungen auch mit Wirkung für die erbrachten Leistungen Gebrauch gemacht werden soll, liegt im Ermessen der Beklagten, das sie bislang noch nicht ausgeübt hat, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß die Rücknahme rechtlich nicht möglich sei. Da die im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung noch anzustellenden Erwägungen nicht vorab zu beurteilen sind, verbieten sich weitere Ausführungen zum Ermessensgebrauch.

41

Im Umfang der Aufhebung ist nach alledem die Beklagte zu verpflichten, die Beigeladene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut darüber zu bescheiden, ob die Rücknahme der Schadensfeststellungen auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen soll. Die darüber hinausgehende Klage ist abzuweisen.

42

Danach erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens zwischen dem Kläger und der Beklagten so zu verteilen, wie in der Entscheidungsformel geschehen.

43

Nach Auffassung des Senats entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten der Beigeladenen zur Hälfte aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 47.442 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt