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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.1992, Az.: BVerwG 9 B 59.92

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anspruch auf Erteilung eines Vertriebenenausweises; Ausreise aus vertreibungsfremden Gründen; Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1992
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 59.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 02.01.1992 - AZ: 11 B 91.1644

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Juli 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Januar 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Der Kläger, der die Erteilung des Vertriebenenausweises begehrt, wurde 1927 in Arak/Ungarn geboren, einem fast ausschließlich von ungarischen Volkszugehörigen bewohnten Ort, in den sein möglicherweise deutschstämmiger Großvater zugewandert sein soll, um zu heiraten. Der Kläger ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Er spricht ausschließlich ungarisch. Im Verfahren hat er seine Eltern als ungarische Volkszugehörige bezeichnet und vorgetragen, er habe vom 2. Februar 1945 bis 22. Mai 1945 als Kanonier in der 31. Waffen-SS-Division Wehrdienst geleistet, so daß er sowohl deutscher Staatsangehöriger als auch deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG sei.

3

Das Berufungsgericht, das eine deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers unter Hinweis auf § 10 1. StARegG, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 1962 - 1 BvL 4/58 - (BVerfGE 14, 142) sowie die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1983 - BVerwG 8 B 104.82 - und vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 8 B 95.85 - nicht als gegeben angesehen hat, hat auch dessen deutsche Volkszugehörigkeit verneint und weiter angenommen, der Kläger habe - sollte er deutscher Volkszugehöriger gewesen sein - Ungarn auch nicht wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen.

4

Im Hinblick hierauf macht die Beschwerde, die hinsichtlich der Verneinung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers ausdrücklich auf Rügen verzichtet, zunächst als Verfahrensfehler i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend: Das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Volkszugehörigkeit des Klägers dessen Vortrag nicht berücksichtigt, daß er deutsch fühle und "Blut nicht zu Wasser" werde. Weiterhin habe es das in den beigezogenen Verwaltungsakten enthaltene Deutsch-Ungarische Abkommen vom 14. April 1944 über die Wehrdienstpflicht der Volksdeutschen aller Jahrgänge in der Waffen-SS nicht in Erwägung gezogen, nach dessen Nr. 4 als Volksdeutscher in Anwendung dieser Vereinbarung in Betracht komme, wer sich durch seine Lebensweise und seine Volkstumsmerkmale als solcher zeige oder sich freiwillig zum Deutschtum bekenne.

5

Die erste Rüge geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgegericht sich mit dem Vortrag des Klägers, er fühle deutsch, weil Blut nicht zu Wasser werde, auf Seite 7, mittlerer Absatz unten der Beschlußausfertigung, ausdrücklich befaßt hat. Der Umstand, daß es diesem Vortrag entgegen der Ansicht des Klägers aus Rechtsgründen keine Bedeutung beigemessen hat, vermag offensichtlich keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs zu begründen.

6

Auch die zweite Rüge greift nicht durch. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte entsprechend ihrer diesbezüglichen Verpflichtung den ihnen unterbreiteten Prozeßstoff zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit er rechtlich von Bedeutung ist (BVerfGE 54, 43 <46>[BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen deutlich ergibt, daß ein Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Wie die Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil, in dem das Abkommen vom 14. April 1944 angeführt wird, zeigt, hat das Berufungsgericht dieses Abkommen zur Kenntnis genommen. Freilich ist es auf dessen Nr. 4 nicht weiter eingegangen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs läßt sich indessen nicht allein daraus herleiten, daß sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen nicht, mit jedem einzelnen Umstand ausdrücklich und eingehend auseinandersetzt. Im vorliegenden Fall beruht die vom Kläger vermißte Erörterung der Nr. 4 des Abkommens vom 14. April 1944 ersichtlich darauf, daß sich die Frage, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist, nicht nach ihr, sondern ausschließlich nach der Vorschrift des § 6 BVFG richtet. Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat dem Eintritt in die Waffen-SS, sofern er überhaupt freiwillig und nicht zwangsweise im Rahmen der Wehrpflicht nach dem genannten Abkommen erfolgt ist, unter Berücksichtigung der Entscheidung vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62) keinen unmittelbaren Bekenntnissachverhalt entnehmen können, weil der 31. Waffen-SS-Division auch nichtdeutsche Volkszugehörige angehörten. Eine geringe Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hat es nicht ausgeschlossen, dies jedoch auch unter Berücksichtigung des möglicherweise deutschstämmigen Großvaters nicht ausreichen lassen, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers objektive Merkmale im Sinne des § 6 BVFG völlig fehlten. Soweit die Beschwerde in diesen Ausführungen eine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - (BVerwGE 51, 298) erblickt, vermag sie auch mit dieser Rüge nicht durchzudringen. Richtig ist, daß aus diesem Urteil sowie einer Vielzahl weiterer Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, daß auch Abkömmlinge, die aus ethnisch gemischten Ehen stammen, deutsche Volkszugehörige sein können. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die ethnische Abstammung dazu für sich allein nicht ausreicht (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]).

7

Schließlich geht auch die Rüge fehl, das Berufungsgericht habe sich seine Auffassung, der Kläger sei aus vertreibungsfremden Gründen ausgereist, unter Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs gebildet, weil es seinen Vortrag nicht erwogen habe, der Kläger habe noch am Tage des Überschreitens der deutschen Grenze "den Antrag auf deutsche Staatsangehörigkeit an der Grenze der BRD" gestellt und sei in diesem Zusammenhang gefragt worden, ob er einen deutschen Kindergarten besucht habe. Hierauf brauchte das Berufungsgericht allein schon deshalb nicht einzugehen, weil eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit für die Frage, ob das Vertreibungsgebiet wegen der - vermuteten - Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen oder aus vertreibungsfremden Gründen verlassen worden ist, schlechthin und damit auch im Falle des Klägers ohne Bedeutung ist, der nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in seinem - erfolglosen - Asylverfahren ausschließlich politische und wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Ungarns angeführt hatte.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.

Seebass
Dr. Bender
Dawin