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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1991, Az.: BVerwG 9 C 22.90

Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Einziehung des Vertriebenenausweises; Ausweiserteilung; Rechtsfehler bei dem Ausweisverteilungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 22.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 21.09.1987 - AZ: 8 A 101/87
OVG Niedersachsen - 08.06.1989 - AZ: 12 A 240/87

Fundstellen

  • BVerwGE 88, 312 - 326
  • DVBl 1991, 1083-1087 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBerA 1991, 321-324
  • DÖV 1992, 175-176 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1992, 86-87 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 86-87
  • NJW 1992, 128-132 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 128-132
  • NVwZ 1992, 176-177 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Vertriebenenrecht

Einziehung des Vertriebenenausweises

Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ausstellung

Beweislast

nachträgliche abweichende Würdigung des unverändert gebliebenen Sachverhalts

Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung

deutsche Volkszugehörigkeit

Herleitung aus Indizien

Vertrauensschutz

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Eine nachträgliche abweichende Würdigung des unverändert gebliebenen Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht durch die Behörde berechtigt nicht zur Einziehung des Vertriebenenausweises (st. Rspr.).

  2. 2)

    Die Frage, ob ein Sachverhalt Indizien aufweist, die hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen, oder ob hinreichend vorhandene Indizien durch andere Umstände entkräftet werden, liegt nicht ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet, sondern kann gleichzeitig auch eine Rechtsfrage sein.

  3. 3)

    Die Behörde begeht einen zur Einziehung des Vertriebenenausweises berechtigenden Rechtsfehler u.a. dann, wenn sie im Ausweiserteilungsverfahren bei der mittelbaren Herleitung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum aus Indizien

    1. a)

      den ihr vorliegenden entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in seiner Gesamtheit berücksichtigt,

    2. b)

      die pauschale Erklärung, jemand sei Volksdeutscher, als Angabe einer Tatsache wertet,

    3. c)

      auf Umstände abhebt, denen Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum generell nicht zukommen kann, oder generell gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechende Umstände nicht in ihrer Bedeutung erkennt,

    4. d)

      bei Beurteilung der Frage, ob vorliegende Indizien "hinreichend" für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen oder ob bei hinreichenden Indizien aufgrund anderer Umstände ein anderes als das indizierte Verhalten "ernsthaft" in Betracht kommt, die Begriffe "hinreichend" und "ernsthaft" verkennt,

    5. e)

      wenn die Würdigung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht handgreiflich falsch, nämlich willkürlich ist.

  4. 4)

    Zum Vertrauensschutz gegenüber der Einziehung des Vertriebenenausweises (wie BVerwGE 85, 79).

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dr. Bonk, Dawin und Dr. Bertrams
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Juni 1989 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Einziehung der ihnen erteilten Vertriebenenausweise A.

2

Der Kläger zu 1, dessen Familienname früher T. lautete, wurde am 22. Mai 1935 in Moskau als Sohn des im Jahre 1906 geborenen Aron Aisikowitsch T. und dessen ebenfalls im Jahre 1906 geborenen Ehefrau Anna I., geborene B., geboren. Seine Großeltern väterlicherseits waren nach seinen Angaben Heinz-Otto T. und dessen Ehefrau Ilse-Gertrude, geborene S.-L.. Im Jahre 1966 heiratete der Kläger in Moskau seine Ehefrau Vera, geborene B., eine russische Volkszugehörige, die Klägerin zu 3. Aus dieser Ehe ist die in Moskau im Jahre 1965 geborene Tochter Elena, die Klägerin zu 2, sowie der 1970 in Moskau geborene Sohn Boris hervorgegangen. Im August 1980 reiste die Familie über Wien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Ausreise war durch ein sowjetisches Ausreisevisum gestattet worden, in dem als Reiseziel "Israel" angegeben ist.

3

In seinem Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A und in einem beigefügten Lebenslauf machte der Kläger zu 1 folgende Angaben, auf die sich die Klägerinnen zu 2 und 3 bezogen: Seine Eltern seien im Jahre 1937 als Volksdeutsche vom NKWD verhaftet und nach Innerrußland deportiert worden. Dasselbe sei mit seiner Großmutter geschehen. Er selbst sei mit seiner älteren Schwester bei einer Tante in Moskau zurückgeblieben. Nachdem diese 1945 gestorben sei, sei er mit seiner Schwester zunächst in einem Kinderheim untergebracht gewesen. Nachdem bei Kriegsende die Lebensbedingungen für die Internierten gelockert worden seien, habe er mit seiner Schwester zu den Eltern ziehen können. Diese seien zunächst in getrennten Lagern untergebracht gewesen, hätten aber ab 1945 wieder zusammenleben können, und zwar in Ivdelj, Kreis Swerdlowsk, wo sein. Vater 1949 gestorben sei. Seine Mutter sei bereits einige Jahre früher aus dem Zwangsarbeitslager entlassen worden und habe einige Zeit als Buchhalterin in der Kolchose "Rosa Luxemburg" in der kirgisischen Republik gearbeitet. In Ivdelj habe eine große Kolonie zwangsweise umgesiedelter Volksdeutscher bestanden. Seine Eltern hätten ebenso wie die anderen Volksdeutschen deutsches Brauchtum und deutsche Kultur gepflegt und ihn sowie die Schwester auch in diesem Sinne erzogen. Seine Eltern hätten sich auch eine deutsche Bibliothek zugelegt. 1949 sei die Kolonie, die im Grunde ein Zwangsarbeitslager gewesen sei, aufgelöst worden, und sie seien nach Kasachstan verbracht worden. Seine Mutter sei 1954 nach Moskau zurückgekehrt. Nach seiner Schulausbildung sei er wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit nicht zu dem erstrebten Medizinstudium zugelassen worden. Es sei ihm jedoch gelungen, einen Studienplatz an der zahntechnischen Fachschule in Issyk zu erhalten. Nach der 1954 bis 1958 erfolgten Ableistung des Wehrdienstes sei es ihm gelungen, durch Beziehungen einen Studienplatz an der Universität in Moskau zu bekommen. Er habe hier Zahnheilkunde studiert und sei sodann bis 1979 am Republikanischen Städtischen Krankenhaus in Moskau tätig gewesen. Bei den Volkszählungen 1959 und 1969 habe er ebenso wie seine Angehörigen als Nationalität stets "deutsch" angegeben. Im Jahre 1980 sei es ihm gelungen, mit seiner Frau und den Kindern im Zuge der jüdischen Ausreisewelle die Ausreisegenehmigung aus der UdSSR zu erhalten.

4

Zum Nachweis seiner Angaben legte der Kläger zu 1 eine "wiederholte Geburtsurkunde" seines Vaters in deutscher Übersetzung vor. In dieser Urkunde wird die Nationalität von dessen Vater, also des Großvaters des Klägers zu 1, mit "Deutscher", die von dessen Mutter, also der Großmutter des Klägers zu 1, mit "Jüdin" angegeben. In einer weiterhin vorgelegten Geburtsurkunde des Klägers selbst wird die Nationalität seines Vaters mit "Jude" und die seiner Mutter mit "Jüdin" angegeben. In einer ebenfalls vorgelegten Geburtsurkunde seines Sohnes Boris wird die Nationalität des Klägers zu 1 mit "Jude" und die seiner Ehefrau, der Klägerin zu 3, mit "Russin" angegeben. Außerdem legte der Kläger zu 1 eine schriftliche "wahrheitsgemäße Erklärung" des 1920 in Riga geborenen Boris M. sowie eine notarielle eidesstattliche Versicherung des im Jahre 1909 in Riga geborenen Fishel L. vor, in der dieser angab, seine eigene Mutter und seinen Bruder 1942/43 mehrfach in der Kolchose "Rosa Luxemburg" besucht zu haben, wo diese gearbeitet hätten.

5

Das Ausgleichsamt holte weiterhin eine Auskunft der Heimatortskartei und der Heimatauskunftsstelle ein. Die Heimatortskartei teilte mit, der "großen Säuberung" (September 1936 bis Dezember 1938) seien 15 bis 20 Millionen Menschen zum Opfer gefallen, die allen Nationalitäten angehört hätten. In der Auskunft der Heimatauskunftsstelle heißt es unter anderem: Die deutschen Volkszugehörigen seien alle während des Zweiten Weltkriegs in entlegene östliche und nördliche Gebiete der UdSSR deportiert worden, wo sie bis zum Inkrafttreten des Dekrets des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 13. Dezember 1955 interniert gewesen seien. Sie hätten auch nach dem 13. Dezember 1955 sich nicht in den Orten niederlassen dürfen, aus denen sie deportiert worden seien. Weiterhin seien Söhne deutscher Eltern erst nach dem Inkrafttreten dieses Dekrets zum Militärdienst einberufen worden. Die Namen B. und T. seien typisch russische Geschlechtsnamen. Es bestehe außerdem der Verdacht, daß die vorgelegte Geburtsurkunde des Vaters des Klägers zu 1 gefälscht sei.

6

Das Ausgleichsamt wandte sich daher mit der Bitte um Prüfung an die Staatsanwaltschaft Braunschweig, die ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung gegen den Kläger zu 1 einleitete, das indessen nach Zahlung eines Betrages von 1.200 DM an die Staatskasse eingestellt wurde, weil ein öffentliches Interesse an der Weiterverfolgung nicht bestehe. Das Landeskriminalamt Wiesbaden war im Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei der Geburtsurkunde des Vaters des Klägers zu 1 um eine Fälschung handele.

7

Das Ausgleichsamt zog nunmehr die Vertriebenenakte des Herrn L. bei. In dessen darin enthaltenem Lebenslauf heißt es unter anderem, seine ganze Verwandtschaft, seine Eltern und seine fünf Geschwister seien am 29. November 1941 im Rigaer Ghetto umgekommen.

8

Bei diesem Verfahrensstand fertigte das Ausgleichsamt am 7. Februar 1985 einen Aktenvermerk, in dem es sich mit dem bisherigen Ermittlungsergebnis auseinandersetzte und im Hinblick auf die von ihm als Fälschung angesehene Geburtsurkunde des Vaters des Klägers zu 1 zu dem Ergebnis gelangte, daß weitere Ermittlungen notwendig seien. Diese fanden durch eine ausführliche Befragung des Klägers zu 1 zu den nach Ansicht der Behörde zweifelhaften Punkten statt. Der Kläger zu 1 gab dabei unter anderem an, daß seine Eltern bis zu ihrer Deportation in Engels im Wolgagebiet gelebt hätten und er selbst von 1954 bis 1955 lediglich freiwillig als Zivilist in einer Militärmusikkapelle tätig gewesen sei. Er legte dabei eine "wahrheitsgemäße Erklärung" der Frau Vera P. sowie eine Erklärung des Herrn Leo S. vor. Weiterhin erläuterte er den Namen T. sowie die Rückkehr seiner Mutter nach Moskau.

9

In einem Aktenvermerk vom 25. Februar 1985 gelangte das Ausgleichsamt sodann zu dem Ergebnis, daß die Zweifel, die an den Angaben des Klägers zu 1 entstanden seien, durch seine glaubhaften Äußerungen bei seiner Vernehmung hätten bereinigt werden können, zumindest reichten die noch vorhandenen Zweifel nicht aus, um zu einer negativen Entscheidung zu kommen.

10

Am gleichen Tage wurde den Klägern der Vertriebenenausweis A ausgestellt.

11

In der Folgezeit erhielten die Kläger im März 1985 Bundespersonalausweise, ihre Vor- und Nachnamen wurden im Juni/Juli 1985 geändert. Sie heißen nunmehr mit Nachnamen "Schwarz". Außerdem wurde dem Kläger zu 1 aufgrund eines "Gleichstellungsbescheids" am 14. August 1985 die Approbation als Zahnarzt erteilt.

12

Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens tauchten Zweifel auf, ob der Vertriebenenausweis den Klägern zu Recht erteilt worden sei. Das Ausgleichsamt setzte die Kläger hiervon in Kenntnis, bat um Mitteilung der aufgrund des Vertriebenenausweises erhaltenen Leistungen und holte ergänzende schriftliche Äußerungen der Zeugen L. und M. sowie Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes und der Heimatauskunftsstelle ein. Weiterhin verwertete es einen Auszug aus dem sowjetischen statistischen Jahrbuch des Jahres 1970.

13

Durch Bescheide vom 27. Januar 1987 zog das Ausgleichsamt sodann die den Klägern erteilten Vertriebenenausweise ein. Zur Begründung führte es aus: Die Vertriebenenausweise seien erteilt worden, weil der Kläger zu 1 angegeben habe, seine Eltern seien deutsche Volkszugehörige gewesen und als solche 1937 verschleppt worden. Diese Angabe sei unrichtig. Nach Ausstellung des Vertriebenenausweises sei folgender Sachverhalt bekanntgeworden: Die UdSSR sei ein Vielvölkerstaat. In der Geburtsurkunde werde die Nationalität der Eltern vermerkt. Sie werde auch in die Inlandspässe eingetragen. Die Aussiedlung von deutschen und jüdischen Volkszugehörigen aus der Sowjetunion verlaufe völlig verschieden. Der Kläger zu 1 sei mit seiner Familie nach den Modalitäten für jüdische Volkszugehörige ausgereist, was voraussetze, daß er anhand des Inlandspasses seine jüdische Volkszugehörigkeit nachgewiesen habe. Die Verschleppung der Eltern 1937 sei nicht wegen des Volkstums erfolgt. Die Volksdeutschen seien erst 1941 deportiert worden. Die Geburtsurkunde des Vaters des Klägers zu 1 sei gefälscht, die Zeugenaussagen widersprüchlich. Bis zum Jahre 1970 seien nach dem statistischen Jahrbuch der Sowjetunion keine Studenten deutscher Nationalität an sowjetischen Hochschulen immatrikuliert gewesen. Vertrauensschutz könne wegen der unrichtigen Angaben des Klägers zu 1 nicht gewährt werden.

14

Der Widerspruch wurde mit ähnlicher Begründung zurückgewiesen.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die dagegen eingelegte Berufung der Kläger mit folgender Begründung zurückgewiesen:

16

Die Voraussetzungen für eine Einziehung der Vertriebenenausweise lägen vor. Der Kläger zu 1 sei bei seiner Ausreise aus der Sowjetunion kein deutscher Staatsangehöriger gewesen, so daß er seine deutsche Volkszugehörigkeit habe nachweisen müssen. In dieser Hinsicht komme es auf die Volkszugehörigkeit seiner Eltern an, da der Kläger bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, der für die Sowjetunion mit Juni 1941 anzusetzen sei, erst sechs Jahre alt gewesen sei. Außerdem müsse der Kläger zu 1 nach Erlangung der Bekenntnisfähigkeit gezeigt haben, daß er sich kraft Familientradition dem deutschen Volkstum verbunden gefühlt habe. Das sei indessen nicht der Fall. Es bestünden weiter auch Zweifel daran, daß die Eltern des Klägers zu 1 sich vor Beginn des Krieges des Deutschen Reiches gegen die Sowjetunion 1941 deutlich zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Die Namen T. und B. seien typisch russische Geschlechtsnamen. Es bestehe außerdem der Verdacht, daß es sich bei der vom Kläger vorgelegten Geburtsurkunde seines Vaters um eine Gefälligkeitsurkunde bzw. Fälschung handele. Das könne jedoch dahinstehen. Jedenfalls ergebe sich daraus, daß die Eltern des Klägers deutsch gesprochen hätten, kein eindeutiger Anhaltspunkt für die deutsche Volkszugehörigkeit. Denn die Tatsache, daß Juden deutsch gesprochen hätten und ihre kulturelle Ausrichtung deutsch gewesen sei, sei noch kein sicheres Bekenntnis der Juden in Rußland zum deutschen Volkstum. Der Grund der Verschleppung der Eltern des Klägers im Jahre 1937 müsse nicht in ihrer deutschen Volkszugehörigkeit liegen. Vielmehr könne die Verschleppung im Rahmen der durch Stalin angeordneten gewaltsamen politischen großen Säuberung geschehen sein, von der alle vermeintlichen und tatsächlichen Gegner des Stalinismus betroffen gewesen seien, und zwar unabhängig vom Volkstum. Die Verhaftung und Verbannung der Eltern des Klägers könne daher kein Beweis für ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum sein. Weiterhin sei den deutschen Volkszugehörigen nach Aufhebung der Kommandanturaufsicht im Jahre 1955 untersagt gewesen, in die Gebiete zurückzukehren, aus denen sie während des Zweiten Weltkrieges verbannt worden seien. Es stehe jedoch fest, daß die Mutter des Klägers zu 1 im Jahre 1954 wieder nach Moskau habe zurückkehren können, was gegen ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum spreche. Auch der berufliche Werdegang des Klägers spreche gegen die deutsche Volkszugehörigkeit seiner Eltern. Angehörige der deutschen Volksgruppe in Rußland hätten in ihrem Berufsleben wesentliche Nachteile erlitten. Die Deutschen seien bis 1970 von einer akademischen Ausbildung ferngehalten worden. Die Zeugen L. und M. hätten im Verwaltungsverfahren widersprüchliche Angaben gemacht. Beide hätten über ein Bekenntnis der Eltern bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nichts aussagen können. Sie hätten nach ihren Angaben nur kurzen Kontakt zu den Eltern im Jahre 1943 bzw. 1949 gehabt. Die Angaben dieser beiden Zeugen seien daher nicht geeignet, für sich allein die deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern des Klägers zu 1 zu beweisen. Vertrauensschutz könnten die Kläger nicht in Anspruch nehmen. Der Kläger zu 1 habe zwar aufgrund des Vertriebenenausweises seine Approbation als Zahnarzt erhalten und aufgrund dieser bisher praktiziert. Es könne jedoch im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, ob nach Bestandskraft der Ausweiseinziehung eine Entziehung der Approbation aufgrund der geltenden Rechtsgrundlagen Bestand haben könne. Dies sei erst in einem Rechtsstreit des Klägers gegen die eine Entziehung der Approbation verfügende Behörde zu klären.

17

Mit ihrer Revision machen die Kläger im wesentlichen geltend, daß es sich hier um den Fall einer Änderung der tatsächlichen Würdigung eines gleichgebliebenen Sachverhalts handele, der nach der Rechtsprechung eine Ausweisentziehung nicht rechtfertige, daß das Berufungsgericht, das lediglich Zweifel an der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1 äußere, die - sich im Ausweisentziehungsverfahren umkehrende - Beweislast verkannt habe, und schließlich die Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht ausreichend beachtet worden seien.

18

II.

Die Revision der Kläger ist unbegründet. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO).

19

Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist dessen rechtlicher Ansatz allerdings fehlerhaft: Das Berufungsgericht geht zwar von der für die Einziehung des Vertriebenenausweises maßgebenden Vorschrift des § 18 BVFG aus, die als Sonderregelung nach ständiger Rechtsprechung dem § 48 VwVfG (hier in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG) grundsätzlich vorgeht (Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - BVerwGE 68, 159 <163>; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 <141>). Es prüft jedoch sodann der Sache nach wie in einem Verfahren auf Erteilung des Vertriebenenausweises, ob die Kläger darauf Anspruch haben. Das ist unzutreffend. Die Einziehung des Vertriebenenausweises, nämlich die Aufhebung des in der Ausweiserteilung liegenden statusfeststellenden Verwaltungsakts, ist nicht schlechthin zulässig, wenn seine Ausstellung im Ausweiserteilungsverfahren hätte abgelehnt werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluß vom 16. Februar 1990 - BVerwG 9 B 325.89 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13 mit weiteren Nachweisen) setzt § 18 BVFG in der Fassung, die er durch das 20. ÄndGLAG vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) erhalten hat, voraus, daß der Ausweisinhaber den Ausweis zu Unrecht erhalten hat, weil die Voraussetzungen für seine Ausstellung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vorgelegen haben.

20

Die tatsächlichen Voraussetzungen haben nicht vorgelegen, wenn die der Behörde seinerzeit bekannten und der Ausweiserteilung zugrunde gelegten Umstände sich nachträglich als unvollständig oder unrichtig herausstellen, wenn also der abgeschlossen in der Vergangenheit liegende entscheidungserhebliche Sachverhalt von der Behörde nicht zutreffend erkannt wurde, der wirkliche Lebenssachverhalt somit in entscheidungserheblichen Punkten ganz oder teilweise erst nachträglich bekannt wird und damit derjenige, von dem die Behörde bei der Ausweiserteilung ausgegangen ist, sich ganz oder teilweise als unzutreffend erweist. In dieser Hinsicht trägt grundsätzlich die Behörde die materielle Beweislast (Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168 <170>).

21

Die rechtlichen Voraussetzungen haben nicht vorgelegen, wenn die Behörde den Inhalt einer Rechtsnorm des Bundesvertriebenengesetzes verkannt hat, etwa den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit, oder wenn sie den der Ausweiserteilung zugrunde gelegten - unverändert gebliebenen - Sachverhalt fehlerhaft unter das - richtig verstandene - Gesetz subsumiert hat. Hingegen darf eine Einziehung des Vertriebenenausweises nicht erfolgen, wenn die Behörde den unverändert gebliebenen Sachverhalt nachträglich in tatsächlicher Hinsicht lediglich anders würdigt (Urteil vom 14. November 1973 - BVerwG 8 C 173.72 - BVerwGE 44, 180 <184>; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - a.a.O. S. 141).

22

In dieser Hinsicht ist - wie die Revision weiterhin ebenfalls zutreffend geltend macht - entgegen der Ansicht des Beklagten eine - in dem vorstehenden Sinne zu verstehende - Änderung des der Ausweiserteilung zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht eingetreten. Von einer Fälschung der Geburtsurkunde des Vaters des Klägers zu 1 ist die Behörde bei der Ausweiserteilung ausdrücklich ausgegangen. Sie hat in ihren Aktenvermerken vom 7. Februar 1985 und vom 25. Februar 1985 ausdrücklich festgehalten, daß diese Urkunde nicht verwertet werden könne und geprüft werden müsse, ob trotz der gefälschten Urkunde die Ausweise erteilt werden könnten. Die Geburtsurkunde des Vaters des Klägers, deren Fälschung im übrigen auch nicht feststeht, ist damit für die Ausweiserteilung nicht ursächlich gewesen. Der Umstand, daß in der Geburtsurkunde des Klägers selbst die Nationalität seines Vaters mit "Jude" und die seiner Mutter mit "Jüdin" angegeben ist, war aus der in den Akten befindlichen deutschen Übersetzung dieser Urkunde bereits im Erteilungsverfahren klar ersichtlich. Ebenso war aus der Geburtsurkunde des Sohnes Boris zu ersehen, daß der Kläger zu 1 selbst von den maßgebenden sowjetischen Behörden volkstumsmäßig als Jude eingestuft worden war. Gleichfalls war bekannt, auf welchem Wege der Kläger zu 1 mit seiner Familie in die Bundesrepublik gelangt war. Der Kläger zu 1 hatte selbst vorgetragen, er sei im Zuge einer "jüdischen Ausreisewelle" aus der Sowjetunion ausgereist. Das Ausreisevisum mit dem Ausreiseziel "Israel" lag zudem in den Akten. Mit diesem Umstand hat sich das Ausgleichsamt denn auch in seinem Abschlußvermerk vom 25. Februar 1985 ausführlich befaßt und auch den Unterschied zwischen einer Ausreise von Juden nach Israel und von Volksdeutschen in die Bundesrepublik Deutschland gesehen. Auf den Umstand, daß die Deportationen in den Jahren 1936 bis 1938 nicht speziell gegen deutsche Volkszugehörige gerichtet waren, sondern diese erst nach Beginn des Krieges gegen die Sowjetunion im Juni 1941 verschleppt wurden, hatten bereits die Heimatortskartei und die Heimatauskunftsstelle hingewiesen. Letztere hatte auch ausgeführt, daß die Volksdeutschen erst seit Ende 1955 die Deportationsorte hätten verlassen können, es ihnen aber nicht gestattet gewesen sei, in ihre früheren Wohnorte zurückzukehren.

23

Auch mit diesem Umstand hat sich das Ausgleichsamt in den beiden Aktenvermerken befaßt. Ihm war aufgrund der Stellungnahme der Heimatauskunftsstelle ebenfalls bekannt, daß die Namen T. und B. typisch russische Geschlechtsnamen sind. Es hat sich mit diesem Punkt bei der Befragung des Klägers sowie in ihrem Abschlußvermerk auch befaßt. Bekannt war weiter, daß der Kläger zu 1 in den Antragsformularen angegeben hatte, seine Eltern hätten bis zu ihrer Deportation im Jahre 1937 in Moskau gelebt, bei seiner Befragung aber erklärt hatte, sie hätten bis 1937 in Engels im Wolgagebiet gewohnt. Gleichermaßen lag dem Ausgleichsamt neben den Aussagen der Auskunftspersonen M. und L. der von ihm selbst beigezogene Lebenslauf des letzteren vor, in dem er angegeben hatte, seine Eltern und sämtliche Geschwister, die er 1942/43 in der Kolchose "Luxemburg" besucht haben will, seien 1941 im Rigaer Ghetto umgekommen.

24

Als neu bekanntgewordene tatsächliche Umstände können lediglich die Angaben im statistischen Jahrbuch 1970 der Sowjetunion angesehen werden, wonach bis 1970 keine Sowjetbürger deutscher Nationalität an sowjetischen Hochschulen immatrikuliert waren, sowie weiterhin der Entlassungsschein des Herrn Monastirsky, in dem als dessen Nationalität "Jude" angegeben ist. In dieser Hinsicht ist jedoch der Umstand von Bedeutung, daß die Beweislast im Ausweiseinziehungsverfahren eine andere ist als im Ausweiserteilungsverfahren. Während im Ausweiserteilungsverfahren auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Beweisnotstands die Ungewißheit einer anspruchsbegründenden Tatsache zu Lasten des Antragstellers geht, wenn sie trotz erschöpfender Ermittlungen von Amts wegen nicht beseitigt werden kann (Beschluß vom 3. August 1988 - BVerwG 9 B 257.88 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 28), ist es im Einziehungsverfahren umgekehrt: Die Behörde trägt die Beweislast dafür, daß die für die Ausstellung des Ausweises zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - a.a.O.). Die Angaben im statistischen Jahrbuch der Sowjetunion des Jahres 1970 sind jedoch nicht geeignet, den Beweis zu erbringen, daß die Umstände, von denen die Behörde bei der Ausweiserteilung ausgegangen ist, nicht vorgelegen haben. Sie hat - wie noch darzulegen ist, in zutreffender Weise - hinsichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1 auf ein Bekenntnis von dessen Eltern abgehoben und sich insoweit wesentlich auf das vom Kläger und den beiden Auskunftspersonen L. und M. geschilderte Verhalten nach der Deportation gestützt. Für ein Bekenntnis der Eltern des Klägers zu 1 zum deutschen Volkstum, ist das statistische Jahrbuch des Jahres 1970 jedoch ohne Bedeutung. Hiervon abgesehen, kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil eine statistische Wahrscheinlichkeit dagegen spricht (vgl. BVerfGE 59, 128 <159>). Ein Anscheinsbeweis kann darauf nicht gegründet werden (vgl. Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 13, S. 16). Angaben in einem statistischen Jahrbuch sind voraussetzungsgemäß genereller Natur und können im Einzelfall darauf beruhen, daß bei der Materialsammlung oder dessen Auswertung Fehler oder Unvollständigkeiten entstanden oder atypische Ausnahmen unberücksichtig geblieben sind. In diesem Sinne kann der Kläger - wie er auch geltend gemacht hat - seine Zulassung zum Zahnarztstudium durch Beziehungen erhalten haben. Was den Entlassungsschein des Herrn M. angeht, mag die darin enthaltene Angabe der Nationalität mit "Jude" gegen die - im übrigen unmaßgebliche - Rechtsauffassung dieser Auskunftsperson sprechen, sie sei deutscher Volkszugehöriger. Es geht indessen nicht um die Volkszugehörigkeit des Herrn M., sondern um die Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1 bzw. seiner Eltern. Insoweit kann allein von Bedeutung sein, ob das, was M. über die Eltern des Klägers zu 1 in Ivdelj erklärt hat, erwiesenermaßen allein schon deshalb falsch ist, weil er bei seiner Erklärung der Ansicht Ausdruck gegeben hat, er sei deutscher Volkszugehöriger. Das kann nicht angenommen werden. Es können insoweit allenfalls Zweifel entstanden sein, die indes nicht ausreichen (vgl. Straßmann-Nitzsche, BVFG, § 18, S. 68). Dementsprechend ist die Einziehungsverfügung auch nicht auf den nachträglich bekanntgewordenen Umstand gestützt, daß im Entlassungsschein des Herrn M. als Nationalität "Jude" eingetragen ist.

25

Gleichwohl erweist sich die Einziehung der den Klägern erteilten Vertriebenenausweise im Ergebnis als rechtmäßig. Die Revision übersieht, daß eine Einziehung des Vertriebenenausweises auch dann erfolgen muß, wenn die rechtlichen Voraussetzungen in dem oben bezeichneten Sinne für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben. Das ist hier der Fall.

26

Allerdings ist dem Ausgleichsamt entgegen behördlichen Äußerungen im Einziehungsverfahren kein Verstoß gegen Beweislastgrundsätze unterlaufen. Zwar gilt auch im Vertriebenenrecht der Grundsatz, daß die Ungewißheit einer anspruchsbegründenden Tatsache zu Lasten des Antragstellers geht. Dabei läßt es der im Vertriebenenrecht vielfach gegebene unverschuldete Beweisnotstand zu, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur vom Antragsteller vorgetragen worden sind. Eine anspruchsbegründende Tatsache darf jedoch nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, daß sie vorliegt (Beschluß vom 3. August 1988 - BVerwG 9 B 257.88 - a.a.O.). Erteilt sie den Vertriebenenausweis aufgrund eines lediglich für möglich gehaltenen Sachverhalts, liegt ein materiellrechtlicher Fehler vor (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180). Ein solcher Verstoß ist hier jedoch nicht gegeben. Die im Erteilungsverfahren gefertigten Aktenvermerke zeigen vielmehr, daß das Ausgleichsamt durchaus davon ausgegangen ist, daß Zweifel zu Lasten der Kläger gehen. Es hat ... zunächst erhebliche Zweifel an dem Vorbringen des Klägers zu 1 gehabt, diese jedoch - wie der Abschlußvermerk vom 25. Februar 1985 zeigt - trotz gewisser Restzweifel letztlich überwunden, indem es sie durch seine glaubhaften Äußerungen bei der Vernehmung vom 12. Februar 1985 als bereinigt angesehen hat.

27

Weiterhin ist das Ausgleichsamt auch von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen: Bei dem 1935 geborenen Kläger zu 1 handelt es sich um eine sogenannte frühgeborene bekenntnisunfähige Person, weil er in dem für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (Beginn des Krieges gegen die Sowjetunion im Juni 1941) erst sechs Jahre alt war. Deshalb kommt es auf ein Bekenntnis seiner Eltern an, das ihm zugerechnet wird (urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39). Die Eltern des Klägers zu 1 waren - vermutlich - mosaischen Glaubens. Für Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft liegt der maßgebende Bekenntniszeitpunkt kurz vor der nationalsozialistischen Machtergreifung (30. Januar 1933). Es ist unschädlich, wenn sie sich danach nicht mehr zum deutschen Volkstum, sondern zu einem anderen Volkstum bekannt haben. Haben sie sich danach gleichwohl zum deutschen Volkstum bekannt, wird ihnen dieses zugerechnet (vgl. Urteil vom 27. Mai 1970 - BVerwG 8 C 71.66 - RzW 1972, 158; Urteil vom 28. Oktober 1971 - BVerwG 8 C 92.70 -; Urteil vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 24.73 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13; Urteil vom 14. November 1973 - BVerwG 8 C 173.72 -, insoweit in BVerwGE 44, 180 nicht abgedruckt). Davon ist das Ausgleichsamt ausweislich seiner Vermerke ausgegangen. Es hat auf ein Bekenntnis der Eltern bis Sommer 1941 abgehoben und - da ein unmittelbarer Bekenntnissachverhalt offensichtlich nicht vorliegt - geprüft, ob in deren Person Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG oder sonstige für ihre deutsche Volkszugehörigkeit sprechenden Indizien vorliegen, was ebenfalls mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt. Danach kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, nämlich der von einem entsprechenden Bewußtsein getragene, nach außen hin verbindlich geäußerte Wille, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, auch mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG enthaltenen objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden (Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336; Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62). Liegen sie vor, ist die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten. Die Indizwirkung ist allerdings entkräftet und damit die Vermutung widerlegt, wenn Tatsachen gegeben sind, aus denen sich ergibt, daß ein anderes als das indizierte Verhalten ernsthaft in Betracht kommt (Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 9 C 90.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49). Weiterhin hat das Ausgleichsamt auch nicht verkannt, daß ein bekenntnisähnliches Verhalten nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für sich allein zur Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht ausreicht. Das ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 7. Februar 1985, die Zeugen L. und M. hätten nur Angaben für die Zeit nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen machen können. Wenn es diese Angaben gleichwohl verwertet hat, ist auch dies vom rechtlichen Ansatz her nicht grundsätzlich fehlerhaft, weil ein Verhalten nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Verbindung mit anderen vor ihrem Beginn liegenden Umständen Rückschlüsse auf ein vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgelegtes Bekenntnis gestatten kann (Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - a.a.O. S. 42 mit weiteren Nachweisen).

28

Jedoch hat das Ausgleichsamt den der Ausweiserteilung im Falle der Kläger zugrunde liegenden und - wie ausgeführt - unverändert gebliebenen Sachverhalt fehlerhaft unter das im Ansatz richtig verstandene Gesetz subsumiert. Dem steht nicht entgegen, daß es sich im vorliegenden Fall um die - mittelbare - Herleitung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum aufgrund von in einen komplexen Sachverhalt eingebetteten Indizien handelt. Die Frage, ob hinreichende Indizien für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegen, sowie die weitere Frage, ob sie durch andere Umstände entkräftet werden, liegt - wie gegenüber dem Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 9 C 90.86 - (a.a.O., S. 4) klarzustellen ist - nicht ausschließlich auf dem Gebiete tatsächlicher Würdigung. Vielmehr können auch bei der Qualifizierung bestimmter Umstände aus komplexen Lebenssachverhalten als Indizien und der Beurteilung dieser Indizien Fehler vorkommen, die als Rechtsfehler zu qualifizieren sind. Das wird für andere Rechtsgebiete in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein angenommen. Schlußfolgerungen aus Indizien liegen überwiegend allgemeine Erfahrungssätze des täglichen Lebens zugrunde. Diese haben die Funktion von Rechtssätzen (BAGE 21, 256 <258>). Demgemäß stellt es eine Rechtsfrage dar, ob ein allgemeiner Erfahrungssatz besteht oder ob gegen ihn verstoßen wurde (vgl. RGZ 76, 174 <176>; RGZ 106, 232 <236>). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Anscheinsbeweis liegt ein Rechtsfehler vor, wenn hinsichtlich der Frage, ob ein anderer als der aufgrund eines Erfahrungssatzes indizierte Geschehensablauf ernsthaft in Betracht kommt, der Begriff der Ernsthaftigkeit verkannt wird (BGH MDR 1969, 208; Versicherungsrecht 1967, 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutzrecht wird der materiellrechtliche Begriff des wichtigen Grundes verletzt, wenn einschlägiger Prozeßstoff entweder überhaupt außer acht gelassen oder mit fehlerhafter Begründung nicht verwertet wird (BAGE 16, 72 <76>; 17, 1 <3>; 23, 151 <154>). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts liegt weiterhin ein Rechtsfehler vor, wenn aus einem komplexen Sachverhalt gezogene Folgerungen "handgreiflich falsch" sind (BGH L.-M. § 932 BGB Nr. 9; BSG NJW 1981, 2718).

29

Auch auf dem Gebiet des Vertriebenenrechts ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets davon ausgegangen, daß die Frage, ob sich aus einem - im Vertriebenenrecht regelmäßig vorliegenden - komplexen Lebenssachverhalt Umstände ergeben, die hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen, oder ob hinreichend vorhandene Indizien durch andere Umstände entkräftet werden, nicht ausschließlich Gegenstand einer Würdigung in tatsächlicher Hinsicht ist, sondern gleichzeitig auch eine Rechtsfrage darstellen kann. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß es materiellrechtlich fehlerhaft ist, wenn dem Vorbringen eines Antragstellers, er habe Zusammenkünfte Volksdeutscher Personen besucht, um sich mit deutscher Sprache und Literatur zu befassen, keine Beachtung geschenkt wird (Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 9 C 90.86 - a.a.O.). In weiteren Entscheidungen hat es z.B. folgende Rechtsauffassungen vertreten:

30

Die fehlende Kennzeichnung als polnischer Volkszugehöriger mit einem "P" auf der Kleidung sowie der Eintritt in nichtdeutsche Verbände, die der deutschen Wehrmacht oder der Waffen-SS eingegliedert waren, hat keine Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum (Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - a.a.O.). Das gleiche gilt für eine Beschäftigung bei Dienststellen der deutschen Wehrmacht (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20). Eine Ausreise aus Ungarn trotz herausgehobener gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Position ist offensichtlich kein Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum (Beschluß vom 3. Juni 1988 - BVerwG 9 B 158.88 -). Umgekehrt kann die Einschulung eines Kindes in eine deutsche Schule Ausdruck eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sein (Urteil vom 10. September 1970 - BVerwG 3 C 83.69 - Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 21). Die Mitgliedschaft in Volksdeutschen Vereinen, die auch Mitglieder anderen Volkstums aufnahmen, ist zwar kein unmittelbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum, wohl aber ein darauf hindeutendes Beweisanzeichen (Urteil vom 30. Mai 1973 - BVerwG 8 C 5.72 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 23). Weder die Wahl eines Ehegatten fremder Volkszugehörigkeit noch eine Erziehung der aus dieser Verbindung stammenden Kinder im Volkstum des nichtdeutschen Ehegatten stehen einem Bekenntnis des anderen Ehegatten entgegen (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64). Die gezielte Änderung des deutschen Namens in einen fremdländischen Namen (Namensmadjarisierung, Namensromanisierung) stellt einen Umstand dar, der es verbietet, vom Vorliegen objektiver Bestätigungsmerkmale auf ein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu schließen (Urteile vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 68.87 und BVerwG 9 C 78.87 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nrn. 58 und 59). Bei der Abstammung von ethnisch verschiedenen Elternteilen entfällt die Indizwirkung der Abstammung von dem deutschen Elternteil (Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336). Weiterhin hat der Senat im Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39) die Auffassung der Vorinstanz als rechtsfehlerfrei beurteilt, daß die von ihr festgestellten Gesamtumstände "hinreichend" für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen. Schließlich hat der Senat im Beschluß vom 27. März 1990 - BVerwG 9 B 428.89 - im Zusammenhang mit der Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit ausgeführt, daß es sich bei diesem Begriff um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen - unmittelbar oder mittelbar - aus Tatsachen zu folgern ist, und deshalb pauschale Erklärungen des Inhalts, jemand sei Volksdeutscher gewesen, ohne jeglichen Aussagewert sind.

31

Diesen Entscheidungen sowie weiteren Beschlüssen (vgl. Beschlüsse vom 3. Juni 1988 - BVerwG 9 B 158.88 -; vom 15. März 1989 - BVerwG 9 B 436.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60; vom 25. Mai 1989 - BVerwG 9 B 6.89 - IFLA 1990, 48; vom 16. Januar 1991 - BVerwG 9 B 224.90 -) liegen unter Berücksichtigung der oben angeführten (weiteren) höchstrichterlichen Rechtsprechung - unausgesprochen - allgemeine Erwägungen zugrunde, aus denen sich für die hier zu entscheidende Frage, wann der Behörde bei Herleitung der deutschen Volkszugehörigkeit aus Indizien ein zur Ausweiseinziehung berechtigender Rechtsfehler unterlaufen ist, folgende Grundsätze ergeben:

  1. (1)

    Ein Rechtsfehler liegt vor, wenn die Behörde der Ausweiserteilung den ihr vorliegenden - unverändert gebliebenen - Sachverhalt, soweit er entscheidungserheblich ist, nicht in seiner Gesamtheit zugrunde gelegt hat. Sie hat dann nur einen Teil des zu subsumierenden Sachverhalts unter das Gesetz subsumiert, was zwangsläufig zu einem Rechtsanwendungsfehler führen muß.

  2. (2)

    Ein Rechtsfehler liegt vor, wenn die Behörde in Verkennung des Umstands, daß der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit ein Rechtsbegriff ist, pauschale Erklärungen, jemand sei deutscher Volkszugehöriger gewesen, als Angabe einer Tatsache wertet.

  3. (3)

    Es ist eine Rechtsfrage, ob ein bestimmter Umstand nach allgemeiner Lebenserfahrung generell überhaupt Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum entfalten kann. Demgemäß liegt ein Rechtsfehler vor, wenn die Behörde bei der Ausweiserteilung auf Umstände abhebt, denen Indizwirkung generell nicht zukommen kann, oder wenn sie generell gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechende Umstände nicht in ihrer Bedeutung erkennt.

  4. (4)

    Liegen Indizien für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor und ist zu beurteilen, ob diese "hinreichend" für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen, stellt es einen Rechtsfehler dar, wenn die Behörde bei Ausweiserteilung den Begriff "hinreichend" verkannt hat. Das gilt ebenso, wenn bei hinreichend vorhandenen Indizien für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch Umstände vorliegen, die dagegen sprechen und zu beurteilen ist, ob danach ein anderes als das indizierte Verhalten ernsthaft in Betracht kommt: Die Behörde begeht unter dieser Voraussetzung einen Rechtsfehler, wenn sie bei Ausweiserteilung den Begriff der Ernsthaftigkeit verkennt.

  5. (5)

    Schließlich liegt ein Rechtsfehler vor, wenn die tatsächliche Würdigung der Behörde handgreiflich falsch, nämlich willkürlich, ist.

32

Hiernach sind den Klägern die Vertriebenenausweise in rechtsfehlerhafter Weise erteilt worden. Wie ausgeführt, ist freilich nicht zu beanstanden, daß das Ausgleichsamt hinsichtlich der Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1 auf diejenige seiner Eltern abgehoben und deren Verhalten nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen eine gewisse Indizwirkung im Hinblick auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht von vornherein abgesprochen hat. Immerhin läßt sich den Angaben des Klägers und denen der Auskunftspersonen entnehmen, daß in die Kolchose "Luxemburg" und nach Ivdelj deutschstämmige Personen in größerer Anzahl deportiert worden waren, unter denen die Mutter bzw. in Ivdelj beide Elternteile des Klägers zu 1 lebten, daß sie deutsch sprachen, die Kinder - der Kläger zu 1 und seine Schwester - am Deutschunterricht teilnahmen, der neben dem Unterricht in Lettisch und Russisch erteilt wurde, und der Vater deutsche Zeitschriften und Bücher las, soweit diese zur Verfügung standen. Weiterhin kann davon ausgegangen werden, daß die Familie T. - wie es in der Erklärung des Herrn S. heißt - bei der Volkszählung im Jahre 1969 "als Volksdeutsche zugeordnet" wurde. Diese Umstände liegen jedoch nach dem maßgebenden Bekenntniszeitpunkt. Sie reichen für sich allein nicht aus, sondern können - wie ausgeführt - nur in Verbindung mit anderen, nämlich vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegenden Umständen Rückschlüsse auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gestatten. Einen vor dieser Zeit liegenden Umstand hat die Behörde ersichtlich in der Angabe des Klägers zu 1 gesehen, seine Eltern seien 1937 "als Volksdeutsche" deportiert worden. In der Einziehungsverfügung heißt es nämlich, der Vertriebenenausweis sei erteilt worden, weil der Kläger zu 1 angegeben habe, seine Eltern seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Damit aber hat die Behörde eine Rechtsbehauptung des Klägers als Angabe eines tatsächlichen Umstandes gewertet, was - wie dargelegt - einen Rechtsfehler begründet. Damit bleibt lediglich der Umstand übrig, daß die Eltern des Klägers zu 1 im Jahre 1937 deportiert worden sind. Das schließt zwar die deutsche Volkszugehörigkeit nicht aus, ist aber auch kein Indiz dafür mit der Folge, daß schon aus diesem Grunde das Verhalten der Eltern in Ivdelj bzw. die Angaben bei der Volkszählung im Jahre 1969 für die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht ausreichen.

33

Hiervon abgesehen, leidet die Erteilung des Vertriebenenausweises an einem weiteren Rechtsfehler:

34

Das Ausgleichsamt hat nämlich seiner Entscheidung nicht den gesamten einschlägigen Sachverhalt zugrunde gelegt, sondern diesen in einem entscheidungserheblichen Punkt außer acht gelassen. Es hat sich zwar in seinen beiden Aktenvermerken ausführlich mit den für und gegen die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1 sprechenden Umständen befaßt, unter anderem auch mit der die Nationalität des Großvaters als "deutsch" angebenden Geburtsurkunde des Vaters des Klägers zu 1, die es als Fälschung angesehen hat. Auf dieses Schriftstück kommt es jedoch aus Rechtsgründen nicht an, weil die Volkszugehörigkeit der Eltern des Klägers maßgebend ist. Diese waren, da beide im Jahre 1906 geboren wurden, am 30. Januar 1933 und erst recht im Jahre 1941 bekenntnisfähig. Hinsichtlich der Eltern des Klägers hat die Behörde jedoch, obgleich sie zutreffend auf deren Person abgehoben hat, die ihr vorliegende Geburtsurkunde des Klägers zu 1 selbst unberücksichtigt gelassen, an deren Echtheit nach Auffassung aller Verfahrensbeteiligten kein Zweifel besteht. In dieser sich auf das Jahr 1935 beziehenden Urkunde wird aber die Nationalität des Vaters mit "Jude" und die der Mutter mit "Jüdin" angegeben. Dies ist ein Umstand, aufgrund dessen die Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, daß sich die Eltern des Klägers zu 1 - und zwar schon vor dem 30. Januar 1933 - zum jüdischen Volkstum bekannt haben. Das hat zur Folge, daß eine sich aus ihrem Verhalten in Ivdelj sowie der möglicherweise erfolgten Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit durch die Mutter und die Kinder im Jahre 1969 ergebende Indizwirkung auf jeden Fall entkräftet ist. Jede andere Beurteilung würde eines zureichenden Grundes entbehren und damit den Begriff der Ernsthaftigkeit verkennen. Das bedeutet, daß dem Kläger zu 1 und damit auch den Klägerinnen zu 2 und 3 der Vertriebenenausweis nur hätte erteilt werden dürfen, wenn ein Sachverhalt vorliegen würde, aus dem sich unmittelbar ein Bekenntnis der Eltern des Klägers zu 1 zum deutschen Volkstum ergeben würde, was offensichtlich nicht der Fall ist. Die Erteilung des Vertriebenenausweises an die Kläger war damit rechtswidrig.

35

Die Kläger können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

36

Er entfällt allerdings nicht bereits deshalb, weil der Kläger zu 1 - ersichtlich im Einvernehmen mit den Klägern zu 2 und 3 - die möglicherweise gefälschte Geburtsurkunde seines Vaters vorgelegt hat. Diese ist nämlich für die Erteilung des Vertriebenenausweises nicht ursächlich gewesen. Das Ausgleichsamt ist vielmehr gerade von einer Fälschung ausgegangen. Es kann deshalb dahinstehen, ob sie - was die Kläger bestreiten - tatsächlich gefälscht ist. Dafür würde der Beklagte die Beweislast tragen.

37

Der Kläger zu 1 hat auch sonst keine unrichtigen Angaben im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG gemacht. Darunter sind Angaben tatsächlicher Art zu verstehen. Entgegen der Ansicht der Behörde liegt eine solche nicht darin, daß der Kläger zu 1 angegeben hat, seine Eltern seien im Jahre 1937 "als Volksdeutsche" verschleppt worden. Darin liegt - wie ausgeführt - lediglich die Rechtsbehauptung, seine Eltern seien Volksdeutsche gewesen. Soweit der Kläger zu 1 - im Gegensatz zu früheren Angaben - erklärt hat, seine Eltern hätten 1937 im Wolgagebiet gelebt, und er sei 1954 noch nicht Soldat, sondern zunächst lediglich als Zivilist Musiker in einer Militärkapelle gewesen, ist nicht nachgewiesen und es kann aller Voraussicht nach auch bei weiterem Bemühen um Aufklärung auch nicht nachgewiesen werden, daß diese Angaben unrichtig sind. Auch insoweit trägt der Beklagte die Beweislast.

38

Vertrauensschutz entfällt jedoch nach Maßgabe der Entscheidung vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - (BVerwGE 85, 79). Danach ist die Frage, ob der Einziehung eines zu Unrecht erteilten Vertriebenenausweises Vertrauensschutz entgegensteht, in unmittelbarer Anwendung der den § 18 BVFG insoweit ergänzenden Vorschrift des § 48 VwVfG bzw. der nach § 1 Abs. 3 VwVfG an ihre Stelle tretenden entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen, im vorliegenden Fall also gemäß § 1 Abs. 3 NdsVwVfG nach § 48 VwVfG. Diese Vorschrift unterscheidet zwischen der - hier in der Einziehung des Vertriebenenausweises liegenden - Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistungen zum Gegenstand haben oder hierfür Voraussetzung sind (Abs. 2), und der Rücknahme sonstiger rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte (Abs. 3). Bei ersteren stehen Vertrauenstatbestände bereits der Rücknahme des Verwaltungsakts entgegen, während sie bei letzteren eine Rücknahme nicht hindern, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines gesonderten, auf den Ausgleich von Vermögensnachteilen gerichteten Verfahrens zu berücksichtigen sind. Wie in der genannten Entscheidung im einzelnen weiterhin ausgeführt ist, fällt der in der Erteilung des Vertriebenenausweises liegende statusfeststellende Verwaltungsakt grundsätzlich unter die Regelung des § 48 Abs. 3 VwVfG mit der Folge, daß eine Vertrauensschutzprüfung im Ausweiseinziehungsverfahren ausscheidet, soweit der bloße - rechtswidrig festgestellte - Vertriebenenstatus in Rede steht. Lediglich insoweit, als der in der Erteilung des Vertriebenenausweises liegende statusfeststellende Verwaltungsakt infolge der Bindungswirkung des § 15 BVFG Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen oder teilbaren Sachleistungen war oder ist, muß bereits im Einziehungsverfahren geprüft werden, inwieweit schützenswertes Vertrauen in die festgestellte Vertriebeneneigenschaft hinsichtlich einzelner empfangener oder beanspruchter Leistungen besteht.

39

Hiernach scheidet eine Vertrauensschutzprüfung im vorliegenden Verfahren aus. Das Ausgleichsamt hat die Kläger vor seiner Entscheidung über die Einziehung des Vertriebenenausweises zur Mitteilung aufgefordert, welche Leistungen sie aufgrund der Ausweise erhalten haben. Die Kläger, denen es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht obliegt, insoweit vollständige Angaben zu machen (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - a.a.O., S. 87), haben darauf nicht geantwortet. In der Klageschrift haben sie im Hinblick auf den weiterhin beantragten vorläufigen Rechtsschutz in Abrede gestellt, erhebliche Vergünstigungen und Rechte durch den Vertriebenenausweis erhalten zu haben. Daraufhin hat der Beklagte anhand der Akten festgestellt, daß die Kläger nach der Ausweiserteilung Bundespersonalausweise erhalten haben, ihre Vornamen sowie ihre Nachnamen in "Schwarz" geändert wurden, daß der Kläger zu 1 eine "Gleichstellungsbescheinigung", also wohl die Anerkennung seiner sowjetischen Zahnarztprüfung als gleichwertig im Sinne des § 92 BVFG, sowie die Approbation als Zahnarzt erhalten hat. Dies haben die Kläger später im wesentlichen bestätigt. Daß sie weitere Leistungen erhalten hätten, haben sie nicht vorgetragen. Deshalb ist davon auszugehen, daß sie nur die vorstehend aufgeführten Vergünstigungen erhalten haben. Es handelt sich bei ihnen sämtlich nicht um Geld- oder Sachleistungen im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG. Vertrauensschutz können sie daher gemäß § 48 Abs. 3 VwGO gegenüber der Ausweiseinziehung nicht beanspruchen. Damit erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als zutreffend.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.000 DM festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin
Dr. Bertrams