Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1992, Az.: BVerwG 9 B 18.92
Vertriebenenrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Volkszugehörigkeit; Deutsches Volkstum; Spätgeborene
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 18.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 12810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 07.02.1990 - AZ: 15 K 89.00156
- VGH Bayern - 22.10.1991 - AZ: 11 B 90.1424
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1993, 120-121
- DÖV 1993, 310 (amtl. Leitsatz)
- IFLA 1993, 33-34
- NVwZ-RR 1993, 667 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage, inwieweit neben neuen Beweismitteln i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG) sonstiger Verfahrensstoff im Wiederaufgreifverfahren zu berücksichtigen ist.
- 2.
Deutsches Volkstum kann auf einen Spätgeborenen in atypischen Fällen auch durch eine außerhalb des Familienverbands stehende Bezugsperson überliefert werden.
In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird das urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 1991 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Sie rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Ratibor/Polen geborenen Klägers über seine Prägung zum deutschen Volkstum nicht gewürdigt, sondern in dieser Hinsicht ausschließlich auf die Bekundungen der Zeuginnen T. und P. abgehoben hat, die nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage nichts sagen konnten. Die Beschwerde macht damit zutreffend einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend, nach der das Gericht aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören auch die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten sowie der Inhalt der beigezogenen Akten (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338).
Richtig ist allerdings, daß das Gericht im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nach der hier maßgebenden (vgl. BVerwGE 85, 79 [BVerwG 20.03.1990 - 9 C 12/89]) und gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Vorschrift des Art. 51 BayVwVfG auf die Prüfung des in zulässiger Weise geltend gemachten Grundes für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens (hier: die beiden Zeuginnen als neues Beweismittel) beschränkt ist (vgl. Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11, S. 7; Beschluß vom 5. August 1987 - BVerwG 9 B 318.86 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 6; Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 c 47.87 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 8). Das bedeutet indessen nicht, daß das neue Beweismittel lediglich isoliert betrachtet werden dürfte. Vielmehr wird das Verwaltungsverfahren im Falle eines in zulässiger Weise geltend gemachten neuen Beweismittels in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlaß der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: der Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1982) befunden hat. Deshalb ist neben dem neuen Beweismittel der gesamte bis dahin entstandene Verfahrensstoff, soweit er nicht durch Verbescheidung erledigt ist, zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 6, 354 [BGH 26.06.1952 - IV ZR 222/51]; BGHZ 57, 211 <214>[BGH 28.10.1971 - IX ZR 79/67], BGH L.-M. § 578 ZPO Nr. 1 zur Vorschrift des § 580 Nr. 7 b ZPO). Es kann offenbleiben, ob bereits hiernach das Vorbringen des Klägers im ersten Widerspruchsverfahren, er sei, nachdem sein Vater 1945 gefallen und seine Mutter später verschollen sei, trotz der Adoption durch eine polnische Familie durch Frau G. (oder G., G. oder G.) sowie durch deutsche Betreuerinnen im Kinderheim zum deutschen Volkstum hingeführt worden, im vorliegenden Verfahren hätte berücksichtigt und auf seine Glaubhaftigkeit überprüft werden müssen, weil der Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1982 auf diesen Vortrag nicht eingegangen ist, sondern lediglich darauf abgehoben hat, der Kläger habe die deutsche Volkszugehörigkeit seiner Eltern, sein genaues Geburtsdatum und seine Adoption nicht nachzuweisen vermocht. Wie sich nämlich aus Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG ergibt, der die Vorschriften der Art. 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 BayVwVfG unberührt läßt, kann die Behörde im Wege des Ermessens ein Verwaltungsverfahren auch dann wiederaufgreifen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach Art. 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BayVwVfG nicht vorliegen (vgl. Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 90.79 - BVerwGE 60, 316 <325>[BVerwG 23.07.1980 - 8 C 90/79]; Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 <338>[BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]). Geschieht dies, ist die gerichtliche Sachprüfung nicht mehr auf den geltend gemachten Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beschränkt. Der Weg zu einer vollumfänglichen erneuten Sachprüfung ist dann frei (urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat sich das Landratsamt nicht darauf beschränkt, die beiden angebotenen Zeuginnen durch das Amtsgericht vernehmen zu lassen. Es hat darüber hinaus die Asylakte des Klägers beigezogen, Antragen an die Deutsche Dienststelle (WASt), den deutschen Caritasverband und das Bundesarchiv gerichtet sowie eine schriftliche Erklärung des Herrn Arnulf H. eingeholt. Im - zweiten - Widerspruchsverfahren ist der Kläger anläßlich einer Vorsprache zu verschiedenen Fragen, u.a. auch zur Person der Frau G. befragt worden. Dadurch ist das Verfahren von der Behörde in vollem Umfang wiederaufgegriffen worden, so daß der Verwaltungsgerichtshof den gesamten Verfahrensstoff einschließlich des Vorbringens des Klägers über seine Prägung zum deutschen Volkstum berücksichtigen mußte.
Dieses Vorbringen ist auch rechtserheblich. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG von nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Personen, zu denen der Kläger gehört, stets danach beurteilt worden, ob ihnen deutsches Volkstumsbewußtsein durch den Familienverband vermittelt worden ist (vgl. Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298 <305>[BVerwG 10.11.1976 - VIII C 92/75]; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64). Das kann hier nicht geschehen sein, da nach dem Vortrag des Klägers sein leiblicher Vater im Jahre 1945 gefallen und seine Mutter zu einer Zeit verschollen ist, als der Kläger noch ein Kleinkind war. Durch die angeführte Rechtsprechung, die sich auf den normalerweise gegebenen Sachverhalt bezieht, daß das spätgeborene Kind in der Familie seiner leiblichen Eltern aufwächst, wird jedoch nicht ausgeschlossen, daß unter atypischen Umständen, wie sie hier vom Kläger geltend gemacht werden, die Vermittlung deutschen Volkstums auch durch andere, außerhalb des Familienverbands stehende Bezugspersonen erfolgen kann. In diesem Falle kommt es in erster Linie auf die deutsche Volkszugehörigkeit dieser Bezugsperson an, hier also die deutsche Volkszugehörigkeit von Frau G.. Denn es ist schwerlich vorstellbar, daß eine polnische Volkszugehörige den Kläger in der Nachkriegszeit zum deutschen Volkstum hingeführt haben könnte. Ein deutsches Volkstum seiner leiblichen Eltern ist für die ethnische Abstammung des Klägers als Bestätigungsmerkmal und weiterhin in der Hinsicht von Bedeutung, als der Kläger geltend macht, von Frau G. erfahren zu haben, daß seine Eltern Deutsche gewesen seien und dies in ihm deutsches Volkstumsbewußtsein geweckt habe. Waren die leiblichen Eltern des Klägers in Wirklichkeit polnische Volkszugehörige, ist kaum denkbar, daß Frau G. diese als Deutsche bezeichnet haben könnte.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sieht der Senat von einer Revisionszulassung aufgrund des demnach durchgreifenden Verfahrensfehlers ab und macht von dem ihm gemäß § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, daß er die Sache unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweist.
Der Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte den gesamten Prozeßstoff würdigen und sich insbesondere mit der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens über die Entwicklung seiner Person bis zur Selbständigkeit befassen müssen. In letzterer Hinsicht wird es an der Erklärung des Herrn H. vom 9. September 1985 nicht vorbeigehen können und unter Umständen dessen Vernehmung in Betracht ziehen müssen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender
Dawin