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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1987, Az.: BVerwG 9 B 318.86

Teilbeachtlichkeit des Asylfolgeantrages; Umfang der erneuten Sachprüfung; Vorfluchtgründe; Nachfluchtgründe; Wiederaufgreifen des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.08.1987
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 318.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 13.02.1986 - AZ: AN 15 K 83 C. 1806
VGH Bayern - 14.10.1986 - AZ: 21 B 86.30356

Fundstelle

  • ZfSH/SGB 1988, 264-265

Amtlicher Leitsatz

Wird das mit einem Folgeantrag verfolgte Asylbegehren auf mehrere selbständige Verfolgungsgründe gestützt (beispielsweise auf Vorflucht- und Nachfluchtgründe), betrifft der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund zum Wiederaufgreifen des Verfahrens aber nur einen von ihnen, so unterliegt der Folgeantrag lediglich hinsichtlich dieses Verfolgungsgrundes erneuter Sachprüfung.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. August 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dr. Bonk
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, "ob früheres Vorbringen eines Asylklägers, das gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einer Beweiserleichterung oder einer Umkehr der Beweislast führen könnte, wegen der Rechtskraftwirkung früherer Entscheidungen in einem Folgeverfahren ausgeschlossen werden kann". Einer Zulassung der Revision zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht, weil sie sich teils unmittelbar aus dem Gesetz, teils nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten läßt.

3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - nach zwei vorangegangenen Asylanerkennungsverfahren, von denen das letztere mit der rechtskräftigen Ablehnung einer auf Vorfluchtgründe gestützten Asylanerkennungsklage endete - der (zweite) Folgeantrag des lägers auf Anerkennung als Asylberechtigter vom 8. Januar 1982, den das Bundesamt mit Bescheid vom 22. September 1983 abgelehnt hat. Auf ihn finden gemäß § 43 Nr. 2 Satz 1 AsylVfG die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes Anwendung. Nach § 14 Abs. 1 AsylVfG ist ein Folgeantrag - wie die Beschwerde richtig sieht - nur beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Ist ein Folgeantrag in diesem Sinne beachtlich, sind also Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in hinreichender Weise dargetan (vgl. dazu Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 9 C 251.86 -), findet - nach Weiterleitung des Antrags an das Bundesamt - eine neue Prüfung des Asylfalls in der Sache selbst statt, bei der grundsätzlich auch früheres Vorbringen des Asylsuchenden zu berücksichtigen ist. Bei Beachtlichkeit des Asylantrags steht auch die Rechtskraft eines früheren verwaltungsgerichtlichen Urteils der erneuten sachlichen Prüfung des Asylbegehrens nach Maßgabe des § 14 AsylVfG nicht entgegen (vgl. Urteile vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 22.83 - und vom 5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nrn. 16 und 18). Hierdurch wird die Möglichkeit einer gerichtlichen Wiederaufnahmeklage gemäß § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO nicht ausgeschlossen (vgl. Beschluß vom 27. Dezember 1982 - BVerwG 9 A 2.81 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 1). Das bedeutet indessen entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht, daß das mit einem Folgeantrag nach § 14 AsylVfG geltend gemachte Asylbegehren ohne Rücksicht auf den vorgebrachten Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in jedem Fall in vollem Umfang einer erneuten Sachprüfung unterzogen werden müßte. Vielmehr besteht die Verpflichtung zu erneuter Sachprüfung nur soweit, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht, das mit dem Folgeantrag geltend gemachte Asylbegehren also von ihm betroffen wird (vgl. den auch hier anwendbaren Rechtsgedanken des § 590 Abs. 1 ZPO). Wird dieses auf mehrere selbständige Asylgründe gestützt, betrifft der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund zum Wiederaufgreifen des Verfahrens jedoch nur einen von ihnen, so unterliegt der Folgeantrag lediglich hinsichtlich dieses Asylgrundes erneuter Sachprüfung; nur insoweit ist er beachtlich. Im übrigen ist er im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG unbeachtlich. Bei einem im Wege des Folgeantrags geltend gemachten, auf mehrere Asylgründe gestützten Asylbegehren kann daher eine erneute Sachprüfung in vollem Umfang nur dann erfolgen, wenn hinsichtlich eines jeden dieser Asylgründe die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG gegeben sind.

4

Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat - ebenso wie die Beklagte - in zutreffender Weise eine Prüfung des behaupteten Vorfluchttatbestandes mangels dazu vorgetragener Gründe im Sinne des § 51 Abs. 1-3 VwVfG unterlassen, weil sich der Kläger auf den Vorfluchttatbestand wegen der insoweit gegebenen Unbeachtlichkeit seines Folgeantrags nicht mehr berufen kann. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Beklagte - was nicht geschehen ist - trotz der Unbeachtlichkeit des Folgeantrags die Vorfluchtgründe erneut einer Sachprüfung unterzogen hätte. Die Behörde kann nämlich jedenfalls bei Vorliegen eines den Asylanspruch verneinenden rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils wegen der Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO durch eine erneute sachliche Prüfung und Ablehnung des Asylanspruchs im Wege einer Ermessensentscheidung nicht den Verwaltungsrechtsweg für eine von dem Urteil abweichende gerichtliche Sachentscheidung eröffnen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2). Sind daher die behaupteten Vorfluchtgründe in einem früheren Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung verneint worden und in einem Folgeverfahren nach § 14 Abs. 1 AsylVfG unbeachtlich, so scheidet notwendigerweise die Anwendung des Vorverfolgtenmaßstabes hinsichtlich der im Folgeverfahren geltend gemachten Gefahr politischer Verfolgung wegen einer späteren exilpolitischen Tätigkeit aus. Es verbleibt in einem solchen Fall vielmehr beim Erfordernis beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Verfolgerstaat, die das Berufungsgericht hier aber - revisionsrechtlich beanstandungsfrei - (erneut) verneint hat. Die von der Beschwerde erstrebte Anwendung des Vorverfolgtenmaßstabes bei einem Folgeantrag gemäß § 14 AsylVfG nach vorangegangener rechtskräftiger Ablehnung eines Asylbegehrens kommt unter den hier gegebenen Umständen daher nicht in Betracht.

5

Mit dem in der Beschwerde ferner enthaltenen Vorbringen, die erneute Verhängung des Kriegsrechts in Pakistan könne "nicht ausgeschlossen werden" und man könne in Pakistan "mit politischen Gegnern nach Gutdünken umspringen", werden keine den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Verfahrensmängel bezeichnet, auf denen das Urteil beruhen und aus denen auf eine politische Verfolgung des Klägers geschlossen werden kann. Soweit der Kläger hierzu Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. C. vom S. Institut anbietet, hat er hierzu in dem Berufungsverfahren Gelegenheit gehabt. Ein entsprechender Beweisantrag ist jedoch in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts vom 14. Oktober 1986 ausweislich der Sitzungsniederschrift zu dieser Verhandlung von dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht gestellt worden. Unter diesen Umständen mußte sich dem Berufungsgericht eine (weitere) Beweisaufnahme von Amts wegen durch Einholung von Gutachten nicht aufdrängen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG a.F.

Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Dr. Bonk