Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1980, Az.: BVerwG 8 C 90.79
Häftlingshilfebescheinigung; Leistungsbehörden; Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens; Fehlerfreier Ermessensgebrauch
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 90.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 31.03.1978 - AZ: 140 III 77
- VGH Bayern - 02.10.1979 - AZ: 137 VIII 78
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 HHG
- § 9 b HHG
- § 10 Abs. 4 HHG
- § 10 Abs. 6 Satz 7 HHG
- § 15 Abs. 2 BVFG
- § 15 Abs. 5 BVFG
- § 105 Abs. 1 BVFG
- Art. 51 Abs. 2 BayrVwVfG
- Art. 51 Abs. 5 BayrVwVfG
- § 188 Satz 2 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 60, 316 - 328
- DVBl 1981, 942 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1980, 353
- DÖV 1981, 808 (amtl. Leitsatz)
- ROW 1981, 118
- ZLA 1981, 55
Amtlicher Leitsatz
Inhaber einer vor dem 1. Juni 1969 ausgestellten Häftlingshilfebescheinigung haben nicht allein deshalb, weil diese Bescheinigung die Leistungsbehörden nicht bindet, einen Anspruch auf Ausstellung einer neuen, nunmehr bindenden Bescheinigung, einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens oder einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch im Hinblick auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Lotz und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der im Besitze einer vom Landratsamt A. am 16. Dezember 1958 ausgestellten Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG - ist, begehrt erneut die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung.
Dem Inhalt der Bescheinigung zufolge hat sich der Kläger in der Zeit vom 10. August 1945 bis 5. Oktober 1952 in der DDR in politischem Gewahrsam befunden. Mit Antrag vom 29. September 1976 bat er unter Rückgabe seiner bisherigen Häftlingshilfebescheinigung um die Ausstellung einer neuen Bescheinigung, weil die Häftlingshilfebescheinigung nach dem Dritten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes (3. HHÄndG) vom 30. Mai 1969 (BGBl. I S. 451) vom 1. Juni 1969 an für alle Leistungsbehörden verbindlich geworden war. Die Regierung von Schwaben wies den Antrag mit Bescheid vom 10. Januar 1977 und den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31. Mai 1977 zurück. In beiden Bescheiden wird ein Rechtsanspruch des Klägers auf Ausstellung einer neuen Häftlingshilfebescheinigung verneint.
Die Klage des Klägers, mit der er beantragt hat, die Bescheide der Regierung von S. vom 10. Januar 1977 und 31. Mai 1977 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HEG in der Fassung des Dritten Häftlingshilfeänderungsgesetzes vom 30. Mai 1969 auszustellen oder die bisherige Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung, mit der der Kläger zuletzt ohne weitere Erklärung des Beklagten beantragt hat, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) durch Beschluß zurückgewiesen. Er hat sich die Gründe des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht und gemeint, der Kläger könne die erneute Ausstellung einer Häftlingshilfebescheinigung nicht beanspruchen. Für eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens bestehe im übrigen auch keinerlei Anlaß.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt,
den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg aufzuheben, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Ausstellung einer erneuten Häftlingshilfebescheinigung nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Er ist der Ansicht, der Verwaltungsgerichtshof habe Verfahrensrecht verletzt, indem er über einen Verpflichtungsantrag anstelle eines Bescheidungsantrages entschieden habe. Er habe auch nicht durch Beschluß entscheiden dürfen.
In der Sache selbst ist der Kläger der Ansicht, der Beklagte habe seinen Anspruch auf fehlerfreie Betätigung des Ermessens verletzt. Der Beklagte sei berechtigt, erneut über die Ausstellung einer Häftlingshilfebescheinigung zu entscheiden. Das Wiederaufgreifen dieses Verfahrens liege im Ermessen des Beklagten. Er, der Kläger, habe ein Rechtsschutzbedürfnis auf erneute Entscheidung. Die von ihm begehrte Häftlingshilfebescheinigung binde die Leistungsbehörden, während die Bescheinigung, die er bisher besitze, eine solche Bindung nicht habe. Die Bescheinigung sei auch noch in anderer Hinsicht vorteilhaft. Dadurch werde seine Rechtsstellung entscheidend verbessert. Durch die neugeschaffene Bindungswirkung sei das Gesetz zu seinen Gunsten entscheidend geändert worden. Deshalb habe er auch einen Anspruch auf Neubescheidung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -.
Der Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, die Neufassung habe den Kläger materiell nicht besser gestellt; § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVFG sei nicht einschlägig.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den seine Berufung zurückweisenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs, der nach Art. 2 § 5 Abs. 2 EntlG wie ein Urteil mit der Revision anfechtbar ist, nur teilweise Revision eingelegt. Mit diesem Beschluß hat der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung des vom Kläger mit der Klage gestellten Antrags bestätigt, die ablehnenden Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine Häftlingshilfebescheinigung auszustellen (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof auch bestätigt, daß ein lediglich auf - erneute - Bescheidung des bei der Verwaltungsbehörde gestellten Antrags des Klägers auf Ausstellung einer Häftlingshilfebescheinigung gerichtetes Prozeßbegehren des Klägers (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) abgewiesen ist. Denn das Bescheidungsbegehren ist prozessual ein Teil des darüber hinausgehenden Vornahmebegehrens, einen Verwaltungsakt zu erlassen, hier dem Kläger die begehrte Häftlingshilfebescheinigung auszustellen. Es teilt das Abweisungsschicksal des Ganzen. Der Kläger hat seine Revision nur noch mit dem Ziel eingelegt, die Aufhebung der ablehnenden Bescheide und die Verurteilung des Beklagten zu erreichen, seinen bei der Verwaltungsbehörde gestellten Antrag auf Ausstellung einer Häftlingshilfebescheinigung neu zu bescheiden.
Das folgt aus der Verbindung von Revisionseinlegung und Antragstellung in der Revisionsschrift. Darin liegt eine Beschränkung der Revision auf die im angefochtenen Beschluß bestätigte Ablehnung auch des Bescheidungsbegehrens des Klägers. Nur über sie hat der Senat noch zu befinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht die Berufung des Klägers auch insoweit zurückgewiesen, als das Verwaltungsgericht auch ein Bescheidungsbegehren des Klägers abgewiesen hat. Die Verfahrensrügen, die der Kläger gegen diese Entscheidung erhebt, greifen allesamt nicht durch.
Der Kläger rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe über seinen (Kläger) Bescheidungsantrag nicht entschieden, habe es unterlassen, nach § 85 Abs. 3 VwGO auf einen solchen Antrag hinzuweisen und habe § 91 Abs. 1 VwGO verletzt. Diese Rügen greifen nicht durch. Wie dargelegt, ist das Bescheidungsbegehren des Klägers abgewiesen. Es ist also beschieden. Da der Kläger seine Revision beschränkt hat, gehen alle weiteren Rügen ins Leere. Entgegen der Ansicht des Klägers sind ferner die Vorschriften in Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 7 Abs. 1 EntlG eingehalten. Sie lassen eine Bezugnahme auf die Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts zu.
Beizutreten ist auch der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger habe ein Rechtschutzinteresse für seinen Klageantrag. Die von ihm erstrebte Häftlingshilfebescheinigung ist kraft der ihr zukommenden unten näher erörterten Bindungswirkung für den Kläger vorteilhafter als die ihm bereits ausgestellte Häftlingshilfebescheinigung vom 16. Dezember 1958 (Altbescheinigung). Dies reicht für das hier in Rede stehende prozessuale Rechtschutzbedürfnis aus.
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs keinen Bedenken. Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger kann - auch - nicht verlangen, daß der Beklagte den bei der Verwaltungsbehörde gestellten Antrag des Klägers auf Ausstellung einer Häftlingshilfebescheinigung erneut bescheidet.
Die ablehnenden Bescheide sind ordnungsgemäß erlassen. Die Zuständigkeit der tätig gewordenen Behörden beruht auf Landesrecht (§ 10 Abs. 6 Satz 7 HHG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 BVFG). Der Verwaltungsgerichtshof ist von deren Einhaltung ausgegangen. Das ist für den Senat bindend (§ 173 VwGO in Verbindung mit §§ 562 ZPO). Dagegen ist bundesrechtlich nichts einzuwenden. Zwar stellte die Altbescheinigung eine andere Verwaltungsbehörde aus als die hier tätig gewordene Regierung von S.. Das ist unschädlich. Aus § 15 Abs. 5 Satz 2 BVFG, der nach § 10 Abs. 6 Satz 7 HEG entsprechend anzuwenden ist, läßt sich nichts anderes herleiten. Das hat der Senat bereits im Urteil vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 C 90.75 - ausgesprochen. Allerdings ist bei Erlaß des ursprünglichen Bescheides entgegen den Erfordernissen in § 10 a Abs. 1 Satz 1 HHG der Ausschuß nicht angehört worden. Das ist erst im Widerspruchsverfahren geschehen. Darin liegt jedoch entgegen der Ansicht des Klägers kein die Aufhebung der ablehnenden Bescheide tragender Verfahrensmangel. Unterbleibt die Anhörung des Ausschusses bei Erlaß des Erstbescheides, so leidet dieser Bescheid zwar an einem Verfahrensmangel. Auch wenn der Mangel nicht dadurch geheilt werden sein sollte, daß der Ausschuß im Widerspruchsverfahren gehört wurde, was der Senat offenläßt, so ist der Mangel gleichwohl nicht erheblich. Vor dem Verwaltungsgericht sind der ursprüngliche Bescheid und der Widerspruchsbescheid als Einheit aufzufassen. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verwendet dazu den Ausdruck der Gestaltfindung des ursprünglichen Bescheids durch den Widerspruchsbescheid. Auch Verfahrensfehler, die bei Erlaß des ursprünglichen Bescheids unterlaufen sind, gehen in der Gestaltfindung dieses Bescheids durch den Widerspruchsbescheid auf, wenn die Widerspruchsbehörde bei Erlaß ihres Bescheids ordnungsgemäß verfahren ist. Denn die Widerspruchsbehörde kontrolliert und korrigiert gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO den ursprünglichen Bescheid auch im Verfahren. Sie wirkt auch darin gestaltbildend auf den ursprünglichen Bescheid ein. Daher hat der Verfahrensfehler der Erstbehörde keine Folgen.
Die ablehnenden Bescheide sind daher ordnungsgemäß erlassen. Sie sind auch ihrem Inhalt nach zutreffend.
Der Kläger hat keinen materiellrechtlichen Anspruch auf eine Häftlingshilfebescheinigung. Die Entscheidung dieser Frage erübrigt sich nicht deshalb, weil der Kläger den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs nur teilweise angefochten hat. Denn die prozessual nur eingeschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses beschränkt nicht auch die materiellrechtlichen Gründe, mit denen sie Erfolg haben könnte. Hätte der Kläger einen materiellrechtlichen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Häftlingshilfebescheinigung, müßte seinem Bescheidungsbegehren stattgegeben werden. Der Kläger hat aber keinen selchen Anspruch.
Er hat seine Altbescheinigung auf Grund der Bekanntmachung der Neufassung des Häftlingshilfegesetzes vom 13. März 1957 (BGBl. I S. 168) erhalten. Nach § 10 Abs. 4. Satz 1 HHG sind damals Ausstellungsvoraussetzungen die Umstände gewesen, deren Vorhandensein (Statuserwerbsgründe) oder Fehlen (Ausschlußgründe) die Bescheinigung nach Satz 1 der Vorschrift nachweist. Diese Ausstellungsvoraussetzungen sind Anspruchsvoraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung. Liegen sie vor, so kann der Häftling die Ausstellung der Bescheinigung beanspruchen (BVerwGE 49, 107 [109]; 54, 101 [104]). Diese Ausstellungsvoraussetzungen hat die Ausstellungsbehörde seinerzeit als vorliegend angesehen. Auf Grund dessen hatte der Kläger einen Anspruch auf Ausstellung der Häftlingshilfebescheinigung. Diesen Anspruch erfüllte die Ausstellungsbehörde durch Ausstellung der Altbescheinigung. Damit war der Anspruch des Klägers erfüllt. Er erlosch durch Erfüllung. Der Kläger konnte eine weitere Bescheinigung nur dann beanspruchen, wenn er durch Gesetzesänderung einen neuen Anspruch auf eine - neue - Bescheinigung erwarb. Das Gesetz hat für den Kläger jedoch keinen neuen Anspruch geschaffen.
Die Erwägungen, mit denen er zu begründen sucht, die Rechtslage habe sich nachträglich in einer Weise geändert, daß ihm daraus ein Anspruch auf eine neue Bescheinigung erwachsen sei, treffen nicht zu. Die Ausstellungsvoraussetzungen in § 10 Abs. 4 Satz 1 EHG sind nach der heute geltenden, zuletzt durch das Achte Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes (8. HHÄndG) vom 17. März 1980 (BGBl. I S. 322) geänderten Fassung der Bekanntmachung des Häftlingshilfegesetzes vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793) noch dieselben wie zur Zeit der Ausstellung der Altbescheinigung. Die Gesetzesänderungen haben zwar die Statuserwerbsgründe und Ausschlußgründe in §§ 1, 2 und 9 HHG, die Gegenstand der Bescheinigung sind, modifiziert. Doch betreffen diese Änderungen den Kläger nicht. Sein Hinweis auf § 9 b HHG schlägt nicht durch. Die Häftlingshilfebescheinigung bescheinigt nicht, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Das gilt heute ebenso wie früher. Hingegen bescheinigt sie gegebenenfalls das Vorliegen der Erfordernisse in § 9 Abs. 1 HEG. Da diese Voraussetzungen aber gelockert werden, tut dies auch eine Altbescheinigung. Die Streichung des § 1 Abs. 4 Heimkehrergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 30. Oktober 1951 (BGBl. I S. 876) durch Art. 2 Nr. 1 3. HHÄndG, auf die sich der Kläger noch beruft, stützt seine Ansicht gleichfalls nicht. Sie hat rechtlich keinen Bezug auf die hier zu entscheidenden Fragen. Denn es kommt nicht auf Übereinstimmungen im Lebenssachverhalt von Heimkehrern und politischen Häftlingen an, sondern allein darauf, daß die Rechtsstellung des Heimkehrers und die des politischen Häftlings rechtlich voneinander verschieden sind. Die Rechtsvoraussetzungen für den Erwerb dieser Rechtsstellungen decken sich nicht. Die rechtlichen Folgen sind gleichfalls voneinander zu unterscheiden, wie § 9 HHG zeigt, der die politischen Häftlinge in den Begünstigtenkreis für Leistungen nach dem Heimkehrergesetz einbezieht und erst dadurch Anlaß zur Aufhebung des § 1 Abs. 4 Heimkehrergesetz gegeben hat (Begründung zu Art. 2 des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes - 3. HHÄndG -; BT-Drucks. V 2877 S. 7). Was der Kläger zu diesen Fragen vorträgt, ist auch nicht der Kern der Sache. Ihm geht es allein um die Bindungswirkung der Häftlingshilfebescheinigung. Sie gehört aber nicht zu den Ausstellungsvoraussetzungen für die Bescheinigung. Sie zählt daher grundsätzlich nicht zu den Änderungen, die einen neuen Anspruch auf eine Häftlingshilfebescheinigung begründen könnten. Auch aus den Begleitumständen läßt sich dies nicht herleiten.
Zur Ausstellungszeit hatte die Altbescheinigung des Klägers kraft Gesetzes die Wirkung eines notwendigen Beweismittels. Der Beweis war nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG nur durch die Bescheinigung zu führen. Die Beweiswirkung war ferner in dem Sinne qualifiziert, daß ein Gegenbeweis nicht erbracht werden konnte. Sonst wäre es unverständlich, die Notwendigkeit der Beweisführung durch die Bescheinigung anzuordnen. Beweiszwang ohne qualifizierte Beweiswirkung ist ein Widerspruch (Beschlüsse vom 23. Oktober 1962 - BVerwG 8 CB 100.60- vom 3. November 1964 - BVerwG 8 B 75.63 -; Urteil vom 26. Juli 1978 - BVerwG 8 C 72.77 -). Da hier eine auf Rechtssatz beruhende Wirkung in Rede steht, ist für die Anwendung der Regeln über den Urkundenbeweis kein Raum. Sofern dies in der Rechtsprechung des Senats nicht deutlich unterschieden wurde (Urteile vom 25. März 1965 - BVerwG 8 C 395.63 - [BVerwGE 21, 33 [BVerwG 25.03.1965 - VIII C 395/63]] und vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 28.62 - [BVerwGE 15, 332]), hält der Senat daran nicht fest. Nicht die Beweiswirkung der Bescheinigung konnte danach in Zweifel gezogen werden, wie der Kläger meint, wohl aber die Rechtmäßigkeit der Ausstellung der Bescheinigung. Da die Bescheinigung nicht feststellt, sondern beweist, hat ihr die Rechtsprechung eine der Tatbestandswirkung vergleichbare Bindung anderer Behörden als der Ausstellungsbehörde versagt (BVerwGE 15, 332 [334]; 21, 33 [34]). Sie hat es zugelassen, daß die Leistungsbehörden die Rechtmäßigkeit der Ausstellung der Bescheinigung prüfen und gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen. Diese Rechtsansicht liegt der Einführung der Bindung der Leistungsbehörden an die Häftlingshilfebescheinigung zu Grunde. Bis dahin konnte eine Leistungsbehörde von der Häftlingshilfebescheinigung zwar nicht deshalb abweichen, weil sie den Beweis nicht für geglückt hielt, jedoch deshalb, weil die Bescheinigung nicht hätte erteilt werden dürfen.
An der Beweiswirkung der Bescheinigung hat sich nichts geändert. Sie gilt im dargelegten Umfang auch noch jetzt. Anders geworden ist die Bindung der Leistungsbehörden an die Bescheinigung. Durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. f 3. HHÄndG wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1969 an (Art. 6 Abs. 6 a.a.O.) in § 10 Abs. 6 Satz 7 HEG als entsprechend anzuwendende Vorschrift der § 15 Abs. 5 Bundesvertriebenengesetz - BVFG - eingefügt. Durch diese Regelung wurden die Leistungsbehörden an Ausspruch und Gründe der Bescheinigung gebunden, wie dies im Vertriebenenrecht durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. c des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) gegenüber den dort tätigen Betreuungsbehörden mit Wirkung vom 21. August 1957 (Art. V a.a.O.) bereits geschehen war (Urteil vom 5. Juni 1974 - BVerwG 8 C 60.73 - = Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 9). Die dadurch begründete Feststellungswirkung der Bescheinigung für die Leistungsbehörden begründet keine Eigenschaft der Bescheinigung. Sie verleiht ihr weder eine neue Aussage noch eine weitergehende Rechtsfolge. Es trifft nicht zu, daß sie die Bescheinigung zur Rechtsstandsfeststellung umwandelt, wie der Kläger meint. Sie ist verfahrensrechtlicher Natur, wie ihr Standort in § 10 Abs. 6 HEG erhellt, wo das Verwaltungsverfahren geregelt ist. Sie wendet sich an die Leistungsbehörden, die sie verpflichtet, Ausspruch und tragende Gründe der Bescheinigung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Diese Regelung hat für die Inhaber einer Altbescheinigung keinen Anspruch auf eine neue Bescheinigung begründet.
Nach Wortlaut und Sinn geht die Regelung nicht über die Bindung der Leistungsbehörden an die Häftlingshilfebescheinigung hinaus. Sie gilt ferner nur für die nach dem 30. Mai 1969 ausgestellten Bescheinigungen. So hat die Rechtsprechung ständig entschieden (Urteile vom 8. Juli 1970 - BVerwG 8 C 132.67 -; vom 26. Juli 1978 - BVerwG 8 C 72.77 -; vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.77 -, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 57, 348). Daran ist festzuhalten. Sie ist der Beurteilung gefolgt, die die durch Einführung des § 15 Abs. 5 BVFG in das Bundesvertriebenengesetz geschaffene ähnliche Rechtslage gefunden hat. Auch dort hat sich die Ansicht durchgesetzt, daß die Bindung der Betreuungsbehörden auf Ausweise beschränkt ist, die nach dem 20. August 1957 ausgestellt wurden (Urteile vom 28. November 1957 - BVerwG 3 C 150.57 - [Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 15]; vom 24. Januar 1958 - BVerwG 4 C 306.56 - [Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 16]; vom 17. Juli 1958 - BVerwG 3 C 64.57 - [Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 18]; vom 29. August 1958 - BVerwG 4 C 159.57 - [Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 20]; BVerwGE 21, 33 [BVerwG 25.03.1965 - VIII C 395/63] und die dort zitierte Rechtsprechung). Die Beschränkung der Bindungswirkung auf nachträglich ausgestellte Bescheinigungen widerstreitet der Annahme, den Inhabern von Altbescheinigungen sei ein Anspruch auf eine neue Häftlingshilfebescheinigung erwachsen. Dadurch würde auf einem Umweg ein Ergebnis erzielt, das einfacher durch Ausdehnung der Bindungswirkung auf alle Häftlingshilfebescheinigungen erreicht worden wäre. Trotz wiederholter Novellierung des Häftlingshilfegesetzes ist das jedoch unterblieben. Auch im Vertriebenenrecht ist dies nicht geschehen. Der Kläger irrt, wenn er in diesem Zusammenhang auf § 105 Abs. 1 BVFG verweist. Diese Vorschrift begründet für die Inhaber eines nach dem Bundesvertriebenengesetz ausgestellten, die Betreuungsbehörden nicht bindenden Ausweises keinen Anspruch auf einen neuen Ausweis nach diesem Gesetz. Vielmehr regelt sie die davon verschiedene Frage des Schicksals der von den Ländern nach Landesrecht ausgestellten alten Ausweise im Verhältnis zu dem in § 15 Abs. 2 BVFG begründeten Anspruch auf einen Ausweis nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Für die Auffassung des Klägers spricht auch nicht der Zweck, der mit der Bindung der Leistungsbehörden an die Häftlingshilfebescheinigung verfolgt wurde. Durch diese Regelung sollte das Leistungsverfahren im Häftlingshilferecht an das des Vertriebenenrechts angeglichen und zugleich erreicht werden, daß die Statusentscheidung bei den Bescheinigungsausstellungsbehörden konzentriert wird. Die Beschränkung auf neue Bescheinigungen beruht auf dem Mißtrauen, das ebenso wie im Vertriebenenrecht die Betreuungsbehörden den Ausweisausstellungsbehörden, im Häftlingshilferecht die Leistungsbehörden den Bescheinigungsausstellungsbehörden entgegenbrachten (BVerwGE 21, 33 [BVerwG 25.03.1965 - VIII C 395/63] [35]; Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 8 C 132.67 -). Daraus läßt sich für die Rechtsauffassung des Klägers nichts herleiten.
Deshalb ist zusammenfassend festzustellen, daß die Bindung der Leistungsbehörden an die Häftlingshilfebescheinigung den Inhabern von Altbescheinigungen keinen Anspruch auf Ausstellung einer neuen Bescheinigung eingeräumt hat. Der Kläger kann aber einen solchen Anspruch auch nicht auf die entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 4 HHG stützen. Dagegen sprechen gewichtige Gründe.
Die für Altbescheinigungen bestehende Lücke ist gewollt. Der Inhaber einer Altbescheinigung ist durch ihre Beweiswirkung geschützt. Die Ausstellungsbehörde ist ferner an den Bestand der Bescheinigung gebunden, solange sie sie nicht wirksam aufgehoben hat. Sie müßte die in der Bescheinigung getroffene Entscheidung bei der Ausstellung der neuen Bescheinigung berücksichtigen. Das führte im Ergebnis zur Bindungswirkung der Altbescheinigung durch Datumsänderung. Das widerspricht aber offensichtlich dem Zweck der Vorschriften in § 10 Abs. 4 und Abs. 6 HHG, die diese Wirkung nur einer auf Grund uneingeschränkter Prüfung ausgestellten neuen Bescheinigung zuweisen. Schließlich spricht gegen die Ansicht des Klägers, daß dadurch eine nicht gewollte Prozeßflut ausgelöst würde. Der Kläger meint zu Unrecht, wenn er mit seiner Ansicht durchdringe, so träten nur die Waldheimhäftlinge, die Inhaber einer Altbescheinigung seien, mit Ansprüchen auf eine neue Bescheinigung hervor. Was für das Häftlingshilferecht in diesem Zusammenhang entschieden wird, gilt jedoch ebenso für das Vertriebenenrecht, wo diese Frage bislang noch nicht aufgeworfen wurde. Nicht nur Streitigkeiten über den Status, sondern auch solche über die Rückforderung von Leistungen müssen in Betracht gezogen werden, da auch eine neue ablehnende Entscheidung die Leistungsbehörden bindet (vgl. dazu Urteil vom 5. Juni 1974 - BVerwG 8 C 60.73 -).
Deshalb scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 4 HEG aus. Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Ausstellung einer Häftlingshilfebescheinigung. Ihm steht auch kein Anspruch auf einen Vermerk oder auf eine Umdatierung seiner Altbescheinigung zu. Denn sie sind Kurzformen der Neuausstellung einer Häftlingshilfebescheinigung. Entgegen der Ansicht des Klägers steht diese Auffassung mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Einerseits ist es ein sachgemäßer, die unterschiedliche Behandlung rechtfertigender Gesichtspunkt, daß Altbescheinigungen, die aus Gründen der Eilbedürftigkeit weniger sorgfältig geprüft wurden, den Leistungsbehörden die Möglichkeit offenlassen, die Rechtmäßigkeit der Ausstellung zu überprüfen (BVerfGE 1, 14 [52]; 39, 156 [162]). Daß dann ein Stichtag festzusetzen ist, von dem an die Bescheinigung die Leistungsbehörden bindet, ergibt sich aus der Sache. Es ist nicht erkennbar, daß der hier geltende Stichtag des 1. Juni 1969 willkürlich wäre (BVerfGE 13, 31 [38]; 29, 283 [299]). Härten, die sich durch die Generalisierung ergeben, sind hinzunehmen (BVerfGE 3, 58 [148]; 36, 174 [192]). Andererseits gibt es für die Versagung eines Anspruchs auf eine neue Bescheinigung rechtfertigende Gründe. Die Benachteiligung der Inhaber von Altbescheinigungen ist geringfügig. Die Beweiswirkung der Altbescheinigung ist ungeschmälert. Die Ausstellung einer neuen Bescheinigung könnte nicht ohne umfassende neue Prüfung der Ausstellungsvoraussetzungen möglich sein. Eine weitergehende Prüfungskompetenz haben die Leistungsbehörden gegenüber den Altbescheinigungen nicht. Dadurch reduziert sich die Benachteiligung der Inhaber von Altbescheinigungen darauf, daß nicht nur ein einziges Mal die Ausstellungsvoraussetzungen geprüft werden, sondern daß sie in jedem Leistungsfall durch die Leistungsbehörde geprüft werden können. Dieser Nachteil schrumpft weiter durch die dem Einzelnen offenstehenden Möglichkeiten der Beweisssicherung. Angesichts seines geringen Gewichts wird er durch das Interesse an der Vermeidung unnötiger Prozesse aufgewogen, zumal in dringenden Fällen auch durch Wiederaufgreifen des Verfahrens Abhilfe möglich ist.
Auch wenn das Häftlingshilfegesetz allein wegen der Bindungswirkung keinen Anspruch auf Ausstellung einer neuen Häftlingshilfebescheinigung gewährt, so verbietet es doch auch nicht, unter Berücksichtigung dieser Rechtslage eine neue Bescheinigung auszustellen. Der Ausstellungsbehörde ist es darum unter besonderen unten näher dargelegten Voraussetzungen nicht verwehrt, auf entsprechenden Antrag des Betroffenen das Verfahren wiederaufzugreifen, es noch einmal durchzuführen und noch einmal in der Sache zu entscheiden. Zwar geht der Senat davon aus, daß der Kläger im Verwaltungsverfahren einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Kläger kann jedoch nicht beanspruchen, daß der Beklagte das nach Ausstellung der Altbescheinigung abgeschlossene Verfahren über die Ausstellung einer Häftlingshilfebescheinigung wieder aufgreift. Denn die Voraussetzungen des Art. 51 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 544), die mit § 51 VwVfGübereinstimmen (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und das Ausstellungsverfahren ergänzen (Art. 1 Abs. 1 a.a.O., § 1 Abs. 3 a.a.O.), liegen nicht vor. Nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. muß die Behörde das Verwaltungsverfahren wieder aufgreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das ist hier nicht der Fall. Diese Regelung umfaßt keine Änderung des Verwaltungsverfahrens, wie sie mit der Einführung der Bindung der Leistungsbehörden an die Häftlingshilfebescheinigung herbeigeführt wurde. Sie betrifft nur die Änderung der für den Inhalt des Verwaltungsakts maßgeblichen Tatsachen oder Rechtsvorschriften. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie widerspräche dem Normzweck der Vorschrift. Er ist auf Korrektur der Sachentscheidung gerichtet, wie die Nummern 2 und 3 der Vorschrift ausweisen. Der Kläger will es aber gerade bei der getroffenen Sachentscheidung belassen und sie nur wiederholt sehen.
Die Vorschrift in Art. 51 a.a.O. schließt es aber nicht aus, daß die Behörde nach ihrem Ermessen das Verfahren wieder aufgreift. Das folgt aus dem in Art. 51 Abs. 5 a.a.O. enthaltenen Hinweis auf die Vorschriften der Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Absatz 1 a.a.O. Dort ist geregelt, daß Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde liegen. Das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens zielt gleichfalls auf Rücknahme, gegebenenfalls Widerruf eines Verwaltungsakts und möglicherweise Neuerlaß eines anderen. Es unterscheidet sich nur darin, daß es auf Initiative des Betroffenen geschehen soll. Im vorliegenden Fall hat die Behörde allerdings in den ablehnenden Bescheiden die Frage des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens nicht geprüft. Das ist jedoch unschädlich. Denn hier kommt ein Wiederaufgreifen schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Ein Anspruch auf fehlerfreien Gebrauch des Ermessens im Hinblick auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ist nicht entstanden. Er ist daher durch die unterbliebene Prüfung dieser Frage in den ablehnenden Bescheiden nicht verletzt.
Durch den Antrag, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen, bezweckt der Antragsteller, daß die Behörde eine neue Sachentscheidung trifft, die ihm günstiger ist als die bisher getroffene. Die Erreichung einer neuen Sachentscheidung bedeutet nicht nur, daß erneut in der Sache entschieden werden soll. Wesentlich ist, daß die erneute Entscheidung uneingeschränkt durch die bereits ergangene, aufgrund neuer Sachprüfung muß ergehen können. Daraus folgt, daß die Behörde dazu rechtlich in der Lage sein muß. Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß sie sich als Ausstellungsbehörde von der Bindung an die Altbescheinigung muß befreien können. Inwieweit dies möglich ist, und der Kläger gegebenenfalls dazu mitwirken muß, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn der Antrag des Klägers, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen, scheitert schon aus einem anderen Grund.
Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ist es, daß der Betroffene beschwert ist. Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens ist ein Rechtsinstitut des Verwaltungsverfahrens zur Beseitigung einer durch Verwaltungsakt begründeten Beschwer. Es folgt verfahrensrechtlichen Grundsätzen. Das verdeutlicht Art. 51 Abs. 1 a.a.O. Die dort geregelten Fälle setzen allesamt eine Beschwer des Betroffenen voraus. Dazu genügt jedoch nicht jeder Nachteil. Vielmehr muß der Nachteil nach Art und Intensität den vom Gesetz geforderten oder vorausgesetzten Beschwergrad erreichen, wie Art. 51 Abs. 1 a.a.O. gleichfalls erhellt, der jeweils eine in der Sache günstigere Entscheidung verlangt. Eine Beschwer ist auch notwendig, wenn das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im Ermessen der Behörde steht. Sie liegt aber im Falle des Klägers nicht vor.
Der Kläger ist durch den Inhalt seiner Altbescheinigung nicht beschwert. Die Bescheinigung ist vielmehr seiner Ansicht nach inhaltlich richtig. Der Kläger sieht seine Beschwer darin, daß die Leistungsbehörden die Rechtmäßigkeit der Ausstellung der Altbescheinigung im Leistungsverfahren nachprüfen können, wenn sie an ihr zweifeln sollten. Ein derartiger Nachteil scheidet zwar nach Auffassung des Senats nicht schlechthin als Beschwer für das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Ermessen der Behörde aus. Er erreicht aber im Falle des Klägers nicht den vom Gesetz geforderten Beschwergrad. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Ermessen der Behörde setzt generell eine durch Verwaltungsakt verursachte konkrete und gegenwärtige Beschwer voraus, wie aus Art. 51 Abs. 1 a.a.O. hervorgeht. Die Art des hier in Rede stehenden Nachteils unterstützt dieses Erfordernis noch. Der Nachteil soll sich aus der Auffassung der Leistungsbehörden in einem künftig erst durchzuführenden Leistungsverfahren entwickeln. Er soll sich zudem daraus ergeben, daß diese Behörden von ihrer bisher dem Kläger gegenüber geübten Praxis abweichen. In einem solchen Fall ist eine Beschwer nur gegeben, wenn der Betroffene die konkrete und nahe bevorstehende Gefahr eines Nachteils darlegen kann. Das kann der Kläger jedoch nicht.
Die Gefahr, daß die Leistungsbehörden künftig einmal in einem Leistungsverfahren daran zweifeln, ob die Altbescheinigung des Klägers zu Recht ausgestellt wurde und die Ausstellungsvoraussetzungen überprüfen werden, ist weder konkret noch gegenwärtig. Der Kläger hat die ihm vom Häftlingshilfegesetz eingeräumten Leistungen erhalten, ohne daß die Ausstellung seiner Häftlingshilfebescheinigung in Zweifel gezogen wurde. Neue Leistungen könnte er nur durch Verbesserung des Häftlingshilfegesetzes erlangen. Darüber ist nichts bekannt. Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte dafür nennen können, daß sich die Leistungsbehörden in seinem Falle nicht mehr mit der Beweis Wirkung der Altbescheinigung zufriedengeben, vielmehr die Rechtmäßigkeit der Ausstellung der Bescheinigung in Zweifel ziehen könnten. Das ist bisher nicht geschehen. Daß es künftig einmal geschehen werde, ist nicht zu erwarten. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß eine Prüfung der Ausstellungsvoraussetzungen der Altbescheinigung zu einem dem Kläger nachteiligen Ergebnis führen würde. Die Gefahr, die der Kläger befürchtet, hat danach nur die Qualität einer gedanklichen und entfernten Möglichkeit, daß ihm die Altbescheinigung einmal nachteilig werden könnte. Das genügt aber nicht.
Hinzu tritt ein weiterer Umstand. Der Nachteil, auf den sich der Kläger stützt, wird vom Häftlingshilfegesetz nicht als eine der Abhilfe werte Beschwer anerkannt. Das Häftlingshilfegesetz geht davon aus, daß die Berechtigung der Leistungsbehörden hinzunehmen ist, im Falle des Zweifels die Rechtmäßigkeit der Ausstellung einer Altbescheinigung nachzuprüfen. Es versagt dem Inhaber einer Altbescheinigung einen Anspruch auf eine neue Bescheinigung. Das beruht, wie dargelegt, auch auf dem Grund, neue Prozesse über die Ausstellung einer Bescheinigung zu vermeiden. Diesem Ausgangspunkt widerspricht es offensichtlich, die der Leistungsbehörde gegenüber der Rechtmäßigkeit der Ausstellung der Altbescheinigung eingeräumte Prüfungskompetenz als eine die Abhilfe im Wege des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens nach Ermessen der Behörde ermöglichende Beschwer zu bewerten. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel würde dadurch verfehlt. Die Entstehung neuer Prozesse, um über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu einer neuen Häftlingshilfebescheinigung zu kommen, wäre die Folge.
Daher fehlt es im Falle des Klägers an der erforderlichen Beschwer für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Weil es daran fehlt, kommt aus Rechtsgründen Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nicht in Betracht. Ermessen brauchte die Behörde nicht auszuüben. Ein Anspruch des Klägers darauf ist nicht entstanden.
Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ausstellung einer - neuen - Häftlingshilfebescheinigung ist deshalb im Ergebnis richtig. Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die Vorschrift des § 188 Satz 2 VwGO auf häftlingshilferechtliche Verfahren nicht anzuwenden. Da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entfällt eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Türke
Noack
Lotz
Ernst