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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1979, Az.: BVerwG 8 C 69.77

Zusätzliche Eingliederungshilfe und Ausgleichsleistungen; Keine Bindung der Häftlingshilfebescheinigung nach altem Recht; Persönliches Verhalten als Gewahrsamsgrund; Politische Gründe des Gewahrsams; Rechtsnachfolge eines befreiten Vorerben in die Ansprüche des Erblassers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1979
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 69.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 30.10.1975 - AZ: V/3 - E 119/73
VGH Hessen - 21.04.1977 - AZ: VII OE 80/75

Fundstellen

  • BVerwGE 57, 348 - 354
  • DokBer A 1979, 215

Amtlicher Leitsatz

Ein für die Sowjets nach der Besetzung Berlins tätiger Nachrichtenspezialist, der wegen seiner Tätigkeit im Juli 1945 von den Sowjets verhaftet und in Gewahrsam genommen wurde, ist im Sinne des § 9 b Abs. 1 Satz 1 HHG "nur wegen seines persönlichen Verhaltens" in Gewahrsam genommen worden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 1977 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt zusätzliche Eingliederungshilfe und Ausgleichsleistungen nach § 9 b Abs. 1 und 3 Häftlingshilfegesetz - HHG -.

2

Sie ist befreite Vorerbin ihres während des Revisionsverfahrens am 1. August 1978 verstorbenen Ehemannes, des bisherigen Klägers (künftig Erblasser) und hat das wegen des Todes des Erblassers ausgesetzte Verfahren aufgenommen.

3

Der Erblasser arbeitete seit dem Jahre 1925 als Funker im Überseefunkdienst. Im Jahre 1932 wurde er mit der Transradio AG für drahtlosen Überseeverkehr, B., bei der er damals beschäftigt war, von der Deutschen Reichspost übernommen. Seine letzte Verwendung vor Kriegsende war eine Abordnung an die Nachrichtenagentur T., B..

4

Nach dem Einmarsch der sowjetischen Truppen in B. wurde der Erblasser von den Sowjets zur Mitarbeit bei der damals von den Sowjets geleiteten "Berliner Zeitung" verpflichtet. Am 25. Juli 1945 wurde er zusammen mit dem Redakteur W. unter dem Vorwand, es sollten Räume für ein neues Nachrichtenbüro, das die Sowjets damals einrichten wollten, von Angehörigen der sowjetischen Besatzungsmacht an seinem Arbeitsplatz abgeholt und ohne Angabe von Gründen festgenommen. Er wurde anschließend in den Lagern Berlin-Hohenschönhausen und Sachsenhausen festgehalten. Am 31. Juli 1948 wurde er aus der Haft entlassen. Er kehrte zunächst in seinen Heimatort C./Sachsen zurück und gelangte am 21. Juli 1949 in das Bundesgebiet.

5

Der Erblasser, der als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 Bundesvertriebenengesetz anerkannt war, erhielt am 12. April 1958 die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ausgestellt und Leistungen nach § 9 a HHG in Höhe von 570 DM.

6

Am 23. Juli 1971 beantragte der Erblasser die Gewährung von zusätzlicher Eingliederungshilfe und von Ausgleichsleistungen gemäß § 9 b Abs. 1 und 3 HHG. Der Regierungspräsident in D. lehnte den Antrag durch Bescheid vom 8. August 1972 mit der Begründung ab, die Berufsausübung sei kein "persönliches Verhalten" im Sinne des Gesetzes. Den Widerspruch wies er mit Bescheid vom 23. Februar 1973 zurück. Der Erblasser hat Klage erhoben mit dem Ziel, Leistungen nach § 9 b Abs. 1 und 3 HHG zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es könne nicht festgestellt werden, daß das persönliche Verhalten des Erblassers zu seiner Verhaftung beigetragen habe, geschweige denn, daß es dafür der alleinige Grund gewesen sei. Auf die Berufung des Erblassers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts und die ablehnenden Bescheide des Regierungspräsidenten in D. auf gehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Erblasser zusätzliche Eingliederungshilfen und zusätzliche Ausgleichsleistungen nach § 9 b Abs. 1 und 3 HHG zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

7

Es lägen zwar von sowjetischer Seite keinerlei Äußerungen über die Gründe vor, die zur Verhaftung des Erblassers geführt hätten. Der Senat sei jedoch davon überzeugt, daß der Erblasser wegen seiner Tätigkeit als Nachrichtenspezialist für die Sowjets bei gleichzeitigem Kontakt zu westlichen Nachrichtensendern - mit der damit verbundenen Gefahr eines Mißbrauchs seiner Kenntnisse und Informationen zum Nachteil der Sowjets - verhaftet und in Gewahrsam gehalten worden sei. Der Erblasser habe "eine zweckgerichtete, auf Willen, Überlegung oder Überzeugung beruhende Verhaltensweise" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1964 (BVerwGE 19, 350 [BVerwG 29.10.1964 - BVerwG VIII C 313.63]) gezeigt. Diese Voraussetzung sei schon dann erfüllt, wenn die Gewahrsamsmacht ein persönliches Verhalten (subjektiv) als gegen sie gerichtet ansehe. Es komme darauf an, wie die Gewahrsamsmacht das Verhalten beurteile und wie sie darauf reagiere. Auf der Seite des Betroffenen müsse lediglich ein objektiv feststellbares Verhalten vorliegen.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, der beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 1977 die Klage abzuweisen.

9

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und meint, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs verstoße unter Berücksichtigung der historischen Gegebenheiten nach Kriegsende gegen allgemeine Auslegungsregeln und gegen die Denkgesetze. Der Erblasser sei im Zuge der ersten großen Verhaftungswelle, die sich gegen alle tatsächlichen oder vermeintlichen Klassenfeinde gerichtet habe, verhaftet worden und genauso lange wie dieser Personenkreis festgehalten worden. Als mögliche Haftgründe hätte der Verwaltungsgerichtshof deshalb die Zugehörigkeit zur NSDAP und zu dem besonders gefährdeten Personenkreis der Spezialisten für Nachrichtentechnik in Erwägung ziehen müssen, anstatt den Sowjets Motive für die Festnahme zu unterstellen, die den historischen Gegebenheiten nicht gerecht würden, und gegen die die Haftdauer spräche. Der Verdacht der Sabotage hätte zu einem Schauprozeß und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe geführt. § 9 b HHG verlange ein nach dem Willen des Betroffenen gegen die Besatzungsmacht gerichtetes Verhalten. Führe ein objektiv neutrales Verhalten, das die Gewahrsamsmacht als gegen sie gerichtet ansehe, zur Festnahme, dann komme allenfalls eine weitere Eingliederungshilfe nach § 9 c HHG in Betracht.

10

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

12

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin, die den Erblasser als befreite Vorerbin beerbt hat, ist im Revisionsverfahren verfahrensrechtlich an die Stelle des Erblassers getreten (§ 173 VwGO, § 246, § 239 Abs. 1 ZPO). Die bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellten Tatsachen ergeben, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Recht der Klage des Erblassers stattgegeben hat. Der Erblasser hatte einen Anspruch auf zusätzliche Eingliederungshilfe und Ausgleichsleistungen nach § 9 b Abs. 1 und 3 HHG. Dieser Anspruch ist auf die Klägerin als Erbin übergegangen. Deshalb muß das angefochtene Urteil aufrechterhalten bleiben.

13

Ob der Erblasser einen Anspruch auf zusätzliche Eingliederungshilfe und Ausgleichsleistungen hatte, der auf die Klägerin übergegangen ist, ist auf Grund der derzeit geltenden Fassung des Häftlingshilfegesetzes zu entscheiden. Dies ist die zuletzt durch Artikel 51 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341 [3368]) geänderte Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793). § 9 b HHG wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes - 5. HHÄndG - vom 29. Juli 1971 (BGBl. I S. 1173) neu gefaßt. Seit der Neufassung lautet § 9 b Abs. 1 HHG unverändert dahin: Ein Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der in Gewahrsam genommen wurde nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach der Besetzung seines Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 und länger als zwei Jahre in Gewahrsam gehalten worden ist, erhält auf Antrag für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 ab, zusätzlich zu den Leistungen nach § 9 a Abs. 1 weitere neunzig Deutsche Mark. § 9 a Abs. 2 und 5 gilt auch für diese Leistungen. Die zusätzliche Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von zwanzigtausendzweihundertfünfzig Deutsche Mark begrenzt.

14

Kern des Streits ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die besonderen Leistungsvoraussetzungen in § 9 b HHG vorliegen (vgl. dazu BVerwGE 54, 353 [356 f.]). Die Beteiligten streiten darüber, ob der Erblasser "nur wegen seines persönlichen Verhaltens" länger als zwei Jahre in Gewahrsam gehalten wurde. Die Bezugnahme in § 9 b Abs. 1 Satz 1 HHG auf § 9 a Abs. 1 und den dort genannten § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG macht in diesem Zusammenhang deutlich, daß es sich bei dem Gewahrsam um einen solchen handeln muß, der auf politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung vom Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen beruht. Die Verweisung auf die Vorschriften in § 9 a Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG zeigt weiter, daß auch die übrigen Erfordernisse in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG vorliegen müssen. Jene in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG sonst noch aufgestellten Voraussetzungen sind aber gegeben. Zwar folgt dies nicht schon daraus, daß der Erblasser eine Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erhalten hat. Denn diese Bescheinigung ist bereits am 12. April 1958 ausgestellt worden und entfaltet nach dem damals geltenden Recht keine Bindungswirkung im Leistungsverfahren (vgl. zuletzt Urteil vom 26. Juli 1978 - BVerwG 8 C 72.77 -). Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG weiter vorgesehenen Merkmale liegen aber vor. Denn es ist nicht zweifelhaft, daß der Erblasser Deutscher ist und nach dem 8. Mai 1945 im sowjetisch besetzten Sektor von B. in Gewahrsam genommen wurde.

15

Der Erblasser ist nur wegen seines persönlichen Verhaltens in Gewahrsam genommen und gehalten worden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 - BVerwG 8 C 112.76 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 54, 353 - dazu in rechtlicher Beziehung zusammenfassend dargelegt, daß unter persönlichem Verhalten ein Tun oder erwartungswidriges Unterlassen zu verstehen ist, das typischerweise, also generell, zum Gewahrsam führt. Er hat in diesem Zusammenhang weiter aus dem Zweck der Regelung gefolgert, daß es als politisches Verhalten zu verstehen sei. Er hat das Moment des Politischen jedoch darin gesehen, daß der Herrschaftsträger das Verhalten als politisch, und zwar in ablehnendem Sinne, bewerte. Der Senat ist in diesem Punkte, um dem Begünstigungszweck der Vorschrift Rechnung zu tragen, der engeren, im vorliegenden Fall auch vom Beklagten vertretenen Ansicht ausdrücklich nicht gefolgt, die verlangt, daß das Verhalten Ausdruck freiheitlichdemokratischer Haltung sei. Daran hält der Senat fest. Nicht der Betroffene gibt dem Verhalten den erforderlichen spezifisch politischen Gehalt, sondern der Herrschaftsträger.

16

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, der Erblasser sei wegen seiner Tätigkeit als Nachrichtenspezialist für die Sowjets bei gleichzeitigem Kontakt zu westlichen Nachrichtensendern - mit der damit verbundenen Gefahr eines Mißbrauchs seiner Kenntnisse und Informationen zum Nachteil der Sowjets - verhaftet und in Gewahrsam gehalten worden. Der Beklagte meint, diese Feststellung sei unter Verkennung der historischen Gegebenheiten und Verletzung der Denkgesetze zustande gekommen. Diese Verfahrensrüge greift jedoch nicht durch. Die Annahme, der Erblasser sei den Sowjets wegen seiner Kenntnisse und wegen der Informationen, die er sich durch seine Arbeit zwangsläufig erworben hatte, zu gefährlich geworden und deshalb festgenommen worden, ist nicht abwegig. Es ist auch nicht so, daß die Indizien und Vermutungen, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellung der Gründe für den Gewahrsam des Erblassers gestützt hat, einen anderen Schluß nahegelegt hätten. Insbesondere sprechen Geschichtswissen und allgemeine Erfahrungssätze nicht gegen diese Folgerungen (zum Geschichtswissen vgl. BVerwGE 30, 225[BVerwG 12.09.1968 - VIII C 99/67] [228]). Die Reaktionen der sowjetischen Organe gegen ihnen unwillkommene Vorgänge waren uneinheitlich. Deshalb läßt sich aus Beruf, Lebensweg und Dauer des Gewahrsams des Erblassers kein zwingender Schluß auf einen bestimmten Gewahrsamsgrund ziehen. Da von der Revision keine anderen Verfahrensrügen erhoben worden sind, ist der Senat an die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden.

17

Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Tätigkeit des Erblassers als Nachrichtenfachmann der Gewahrsamsgrund für den Gewahrsam des Erblassers gewesen. Das ist ein aktives persönliches Tun des Erblassers. Der damit verbundene Kontakt zu westlichen Nachrichtensendern, auf den der Verwaltungsgerichtshof weiter verweist, ist Inhalt dieser Tätigkeit des Erblassers, die Gefahr des Mißbrauchs der erworbenen Kenntnisse, die der Verwaltungsgerichtshof als Drittes anführt, die der Tätigkeit des Erblassers von den Sowjets gegebene Bewertung. Diese zusätzlichen Elemente ändern nichts an der Folgerung, daß Gewahrsamsgrund die Tätigkeit des Erblassers als Nachrichtenfachmann ist.

18

Diese Tätigkeit war auch typischerweise, also generell, gewahrsamsbedroht. Die vom Erblasser entfaltete Tätigkeit des Abhörens westlicher Nachrichtenquellen war außerordentlich gefährlich. Sie verschaffte dem Erblasser in der sowjetischen Besatzungszone sonst nicht bekannte und der Besatzungsmacht nicht genehme Informationen. Außerdem näherte sie sich der Spionage zugunsten der Sowjets. Wer im Auftrag der Sowjets, wie der Erblasser, aus der westlichen Welt Nachrichten beschaffte, betrieb ein durch die Sowjets selbst stark gefährdetes Geschäft. Er provozierte Verdächtigungen. Gefahren lauerten für den Erblasser überall. Er konnte etwas übersehen, sich verhören, Gehörtes falsch wiedergeben. All das konnte ihn verdächtig machen. Als Gefahr drohte ihm der Gewahrsam. Die Reaktion der Sowjets war nicht überraschend, sondern typisch.

19

Die Tätigkeit des Erblassers war ferner politisch in dem Sinne, daß sie die Sowjets als gefährlich für ihre Informationspolitik ansahen, mit deren Hilfe sie ihre politischen Ziele in ihrer Besatzungszone durchsetzen wollten. Es ist zwar richtig, daß die Sowjets den Erblasser zu diesem persönlichen Verhalten angehalten haben, daß er dazu verpflichtet war und daß er dadurch nur die ihm auferlegte Arbeit verrichtete. Das nimmt diesem Verhalten jedoch seine typische Gefährlichkeit nicht. Denn dafür kommt es allein auf das Verhalten und seine Beurteilung durch die Sowjets an und nicht auf die Motive und Rechtsgründe des Erblassers.

20

Schließlich hat "nur" dieses persönliche Verhalten des Erblassers zu dem Gewahrsam geführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Gewahrsamsgrund als alleinigen Gewahrsamsgrund angesehen. Andere Gewahrsamsgründe haben nicht daneben mitgewirkt.

21

Es ist auch nicht zweifelhaft, daß der Gewahrsam, in den der Erblasser allein wegen seines persönlichen Verhaltens geriet, auf politischen Gründen beruhte. Die Ingewahrsamnahme durch die Sowjets, wie sie der Erblasser erdulden mußte, war willkürlich. Sie hatte nur den einen Grund, den Erblasser als Gefahrenquelle auszuschalten. Eine Gefahrenquelle war der Erblasser für die Pläne der Sowjets, in ihrer Besatzungszone eine kommunistische Herrschaft aufzurichten und darauf mit ihrer Nachrichtenpolitik hinzuarbeiten. Da der Erblasser eine Gefahrenquelle für die auf die Umgestaltung der politischen Verhältnisse in ihrer Besatzungszone gerichteten Pläne der Sowjets war, ist der Gewahrsam auch seinem Zweck nach politisch (BVerwGE 54, 101 [109 f.]).

22

Die Gewahrsamsgründe hatte der Erblasser nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht zu vertreten. Denn er hatte seine Tätigkeit bei den Sowjets nicht freiwillig übernommen. Die Sowjets hatten ihn dienstverpflichtet. Er hat sich auch nicht leichtsinnig verhalten. Seine Pläne, wonach er nach seiner Behauptung beabsichtigte, in den Dienst amerikanischer Stellen zu treten, waren nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht Gewahrsamsgrund (BVerwGE 49, 107 [109]; 55, 314 [317]).

23

Da der Erblasser schließlich vom 25. Juli 1945 bis 31. Juli 1948 im sowjetischen Sektor von B. und in Lagern in Berlin-Hohenschönhausen und Sachsenhausen in Gewahrsam gehalten wurde, ist das Erfordernis erfüllt, wonach er nach dem 8. Mai 1945 länger als zwei Jahre in Gewahrsam gehalten worden sein muß. Er hatte daher Anspruch auf zusätzliche Eingliederungshilfe gemäß § 9 b Abs. 1 Satz 1 HHG. Außerdem hatte er nach § 9 b Abs. 3 Satz 1 HHG Anspruch auf Ausgleich für die ihm aus seinem persönlichen Verhalten und aus dem Gewahrsam erwachsenen Nachteile. Beide Ansprüche sind auf die Klägerin übergegangen. Nach § 9 b Abs. 1 Satz 2 HHG gilt für die zusätzliche Eingliederungshilfe § 9 a Abs. 2 und 5 HHG entsprechend. § 9 a Abs. 2 HHG verweist u.a. auf die sinngemäße Anwendung des § 3 Abs. 3 und § 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - KgfEG -, das insoweit in der unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 (BGBl. I S. 1545) maßgebend ist. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KgfEG ist der Anspruch u.a. vererblich, wenn der Berechtigte, hier der Erblasser, von seinem Ehegatten beerbt wird, der die geforderten Wohnsitzerfordernisse erfüllt. Das trifft auf die Klägerin zu. Sie ist die Witwe des Erblassers, seine befreite Vorerbin (§§ 2100, 2112, 2136 BGB), und sie erfüllt die Wohnsitzerfordernisse. Sie hat deshalb den Anspruch des Erblassers auf zusätzliche Eingliederungshilfe nach § 9 b Abs. 1 Satz 1 HHG geerbt. Dieser Anspruch beläuft sich auf 19 × 90 DM = 1.710 DM. Nach § 9 b Abs. 3 Satz 3 HHG hat die Klägerin auch den Anspruch des Erblassers auf Ausgleich geerbt. Er beträgt 19 × 100 DM = 1.900 DM. Insgesamt stehen ihr daher 3.610 DM zu, die nach der Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshilfen und Ausgleichsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz vom 9. Mai 1974 (BGBl. I S. 1171) zur Auszahlung fällig sind. Zwar hätte der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten, anders als im Tenor des angefochtenen Urteils geschehen, zur Bewilligung dieses Betrages verpflichten müssen, wie auch aus § 9 a Abs. 4, § 9 b Abs. 2 HHG zu entnehmen ist. Dies kann jedoch auf die Revision des Beklagten nicht korrigiert werden. Daß die Klägerin an die Stelle des Erblassers getreten ist, beeinflußt den Tenor nicht.

24

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.610 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz