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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1964, Az.: BVerwG VIII C 313.63

Geburt eines Kindes im Gewahrsam; Persönliches Verhalten als Grund des Gewahrsams als Voraussetzung für den Anspruch auf Eingliederungshilfe; Ausreichen der bloßen Daseinsäußerung; Ausrichtung der Auslegung an den Unterscheidungsmerkmalen individuelles und kollektives Haftschicksal

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 313.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 19.03.1963 - AZ: III B 15.63

Fundstellen

  • BVerwGE 19, 350 - 353
  • DVBl 1965, 239-241 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 417 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein im Gewahrsam geborenes Kind ist nicht "wegen seines persönlichen Verhaltens" im Sinne des § 9 b HHG in Gewahrsam genommen worden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 1963 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juli 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wurde in einem sowjetzonalen Zuchthaus geboren, etwa drei Monate lang bei ihrer Mutter belassen, dann in ein Kinderheim der Volkspolizei, Abteilung Strafvollzug, verbracht und nach drei Jahren an eine in Ostberlin lebende entfernte Verwandte übergeben, die sie zu der in Westberlin lebenden Großmutter brachte. Sie lebt jetzt bei ihrer Mutter, die zu einer Zeit, als sie das Kind erwartete, aus Westberlin entführt, wegen angeblicher Spionage zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt und nach nahezu sieben Jahren entlassen wurde. Die Klägerin und ihre Mutter sind als politische Häftlinge anerkannt und haben die als Eingliederungshilfe zu gewährende Haftentschädigung erhalten. Während aber die Mutter auch die zusätzliche Eingliederungshilfe erhielt, wurde der darauf gerichtete Antrag der Klägerin abgelehnt, weil der Grund ihres Gewahrsams nicht ein persönliches Verhalten gewesen sei. Im Widerspruchsbescheid wurde auch die Gewährung eines Härteausgleichs abgelehnt. Die Klage wurde abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten für verpflichtet erklärt, die zusätzliche Eingliederungshilfe zu gewähren, weil die Auslegung der Worte "persönliches Verhalten" an den Unterscheidungsmerkmalen individuelles und kollektives Haftschicksal auszurichten und die Haft der Klägerin ein persönliches, individuelles Schicksal gewesen sei.

2

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.

3

II.

Die Revision ist begründet.

4

Die Klägerin ist nicht wegen ihres persönlichen Verhaltens in Gewahrsam genommen worden.

5

Nach § 9 b des Häftlingshilfegesetzes - HHG - in der Passung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578) erhält die darin bestimmten Geldbeträge zusätzlich "ein Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der in Gewahrsam genommen wurde nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945". Die Voraussetzung "wegen seines persönlichen Verhaltens" erfüllt die Klägerin nicht.

6

Das persönliche Verhalten als Gewahrsamsgrund muß identisch sein mit den politischen, nach freiheitlichdemokratischer Auffassung nicht zu vertretenden Gründen des Gewahrsams im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Es kommt daher nur in Betracht ein Tun oder Unterlassen, das von den Stellen, die den Gewahrsam verhängt hatten, aus politischen Gründen verfolgt wurde. Es genügt nicht eine bloße Daseinsäußerung, sondern es muß eine zweckgerichtete, auf Willen, Überlegung oder Überzeugung beruhende Verhaltensweise vorgelegen haben, die zu den in der sowjetischen Besatzungszone maßgeblichen politischen Zielsetzungen der dortigen Machthaber im Widerspruch stand.

7

Der wegen seiner Farblosigkeit und Vieldeutigkeit bewußt gewählte Begriff "Verhalten" bietet der Auslegung den weiten Rahmen, der ihr bei der Wahl dieses Begriffes als Tatbestandsmerkmal zugedacht war: Es sollte einer engherzigen Abgrenzung des durch § 9 b HHG begünstigten Personenkreises vorgebeugt werden, zu der die Aufstellung besonderer Tatbestandsmerkmale für die Anerkennung eines politischen Widerstandes hätte Anlaß geben können. Die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe sollte nicht abhängig gemacht werden von dem Umfang oder der Stärke des in der persönlichen Haltung des Häftlings zum Ausdruck gelangenden Bekenntnisses einer gegnerischen Einstellung zu den politischen Verhältnissen in der sowjetischen Besatzungszone. Es sollte vielmehr ausreichen, daß der Häftling in Gewahrsam genommen wurde, weil er ein solches Bekenntnis durch sein Verhalten in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht hatte.

8

Die Richtigkeit dieser Auslegung wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. § 9 b HHG wurde in das Gesetz eingefügt durch das Zweite Änderungsgesetz vom 16. Juli 1960 (BGBl. I S. 561). In dem schriftlichen Bericht des zuständigen Ausschusses des Deutschen Bundestages wurde hierzu ausgeführt (BT Drucks. 3. WP Nr. 1855): Unter den bisher anerkannten Häftlingen seien nur etwa die Hälfte wegen ihres Eintretens für ihre freiheitliche Gesinnung verfolgt worden. Der individuelle Tatbestand des Täters aus demokratischer Gesinnung stehe gegenüber dem Gruppentatbestand der Zugehörigkeit zu einer bekämpften Gruppe und der Tatsache der Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus (sogenannte Internierte). Es habe Einigkeit bestanden darüber, daß die bisher gehandhabte Anwendung des Gesetzes auf beide Gruppen nicht aufgehoben werden solle, daß jeder politische Häftling nach wie vor die Leistungen nach § 9 a als "Sockelbetrag" erhalten solle, daß aber die zusätzliche Aufbesserung nur den politischen Häftlingen im eigentlichen oder engeren Sinne zukommen solle. Eine Begriffsbestimmung dieses engeren Kreises zu finden, sei schwierig gewesen. Die vorgeschlagene Passung verwende nicht die Termini Widerstand oder Widersetzung, aktive Handlung oder passive Haltung. Der Verwaltung solle ein Spielraum gelassen werden, der es ihr ermögliche, nicht engherzig zu entscheiden. Sie habe festzustellen, ob der Grund der Haft in dem persönlichen individuellen Verhalten in der Zeit nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft, also während der Besatzungszeit gelegen habe. Eine Untersuchung über das Ausmaß von Aktivität und Hervortreten des einzelnen brauche aber nicht stattzufinden. So könne auch der sich durch die Passivität seines Verhaltens erkennbar machende Zeuge Jehovas unter die Bestimmung fallen. Durch die §§ 1 und 2 sei sichergestellt, daß es sich dabei um ein politisches Verhalten im Sinne demokratischer Freiheitsauffassung handele.

9

Der Grund des Gewahrsams der Klägerin war allerdings ein persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945, jedoch nicht ihr eigenes Verhalten, sondern das Verhalten ihrer Mutter. Die Ursächlichkeit des Verhaltens der Mutter für den Gewahrsam der Klägerin genügt indessen nicht. Nur eigenes persönliches Verhalten, das zugleich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG erfüllt, gibt Anspruch auf die zusätzliche Eingliederungshilfe. Diese Begrenzung folgt aus dem Wortlaut des § 9 b HHG: Der Berechtigte muß in Gewahrsam genommen worden sein wegen "seines" persönlichen Verhaltens; das persönliche Verhalten anderer kann infolgedessen dem Antragsteller nicht zugerechnet werden. Das während des Gewahrsams geborene Kind teilt zwar das rechtliche Schicksal seiner Mutter als politischer Häftling ebenso wie das während der Verschleppung geborene Kind die Rechtsstellung seiner Eltern als echte oder unechte Kriegsgefangene (Urteil vom 19. Juli 1961 - BVerwG V C 67.60 -, NJW 1961 S. 2175); auf die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe ist dieser Grundsatz aber nicht anwendbar, weil es hier nach der Vorschrift des Gesetzes auf das eigene persönliche Verhalten des Antragstellers ankommt.

10

Nicht einmal dem noch ungeborenen Kind ist das persönliche Verhalten seiner Mutter zuzurechnen; mit der Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe an die Mutter ist der Anspruch der Mutter abgegolten, so daß derselbe Betrag nicht noch einmal für das zur Zeit des persönlichen Verhaltens noch ungeborene Kind verlangt werden kann.

11

Es kann dem Oberverwaltungsgericht nicht darin zugestimmt werden, daß die Auslegung an den Unterscheidungsmerkmalen individuelles und kollektives Haftschicksal auszurichten sei. Jeder, der ein individuelles oder kollektives Verfolgungsschicksal erlitten hat, das den Merkmalen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 9 a entspricht, erhält den in § 9 a Abs. 1 festgelegten Sockelbetrag und die sonstigen für alle politischen Häftlinge bestimmten Eingliederungshilfen. Die zusätzliche Eingliederungshilfe erhält, wie schon in der Entscheidung BVerwGE 15, 341 (344) [BVerwG 28.02.1963 - VIII C 85/62] ausgeführt wurde, ein engerer Kreis politischer Häftlinge, der nach der Absicht des Gesetzgebers zwar in erster Linie die politischen Widerstandskämpfer erfassen, aber wegen der Schwierigkeit, den Begriff des politischen Widerstandes abzugrenzen, nicht auf Widerstandskämpfer in der üblichen Bedeutung des Wortes begrenzt bleiben sollte.

12

Die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe war auch nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte zuzulassen.

13

Nach § 12 HHG kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen. Als Maßnahme in diesem Sinne ist die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist aber, daß gerade durch die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe im Einzelfall eine unbillige Härte vermieden wird. Es liegt kein Anhaltspunkt vor dafür, daß der Beklagte im Falle der Klägerin die Härteklausel unrichtig ausgelegt oder von dem ihm eingeräumten Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat.

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Die Klägerin hat durch die Geburt im Zuchthaus, die Trennung von ihrer Mutter und die Unterbringung in einem Heim der Volkspolizei, verglichen mit anderen, in Freiheit geborenen Kindern, ein schweres Schicksal erlitten, das sich möglicherweise auf ihre Entwicklung ausgewirkt hat und noch auswirkt. Die Unbilligkeit oder Härte ihres Schicksals rechtfertigt es jedoch nicht, die zusätzliche Eingliederungshilfe auf Grund der Härteklausel zu gewähren. Die im Wege des Härteausgleichs zugelassene Maßnahme muß sich im Rahmen der Absichten des Gesetzgebers halten. Es kann damit die in jeder Stichtagsregelung liegende Härte oder aber eine unbeabsichtigte enge Fassung des Gesetzes ausgeglichen werden. Der Kreis der Personen, dem die zusätzliche Eingliederungshilfe zugute kommen soll, ist bereits im Gesetz durch die Verwendung des unbestimmten Ausdrucks "persönliches Verhalten" weit gefaßt worden. Es ist deshalb keine unbillige Härte, wenn eine Person nicht einbezogen wird, die trotz der weiten Fassung des Tatbestandsmerkmals "seines persönlichen Verhaltens" diese Voraussetzung nicht erfüllt.

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Der Revision des Beklagten war daher stattzugeben.

16

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.250 DM festgesetzt.

Berlin-Charlottenburg, den 29. Oktober 1964

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Dr. Schmidt