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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1963, Az.: BVerwG VIII C 85.62

Rechtliche Ausgestaltung der richterlichen Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts; Rechtliche Qualifizierung der Verweigerung des SED-Beitritts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 85.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 11.07.1962 - AZ: OS II 177/61

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 341 - 347
  • AS XV, 341
  • DÖV 1963, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1418-1419 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiOW 1964, 81
  • ZLA 1963, 224

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    § 9 b Häftlingshilfegesetz ist mit dem Gleichheitssatz und mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes vereinbar.

  2. 2)

    Der politische Häftling ist auch dann nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen worden, wenn zu seinem persönlichen Verhalten ein anderer Verfolgungsgrund hinzukam, z.B. seine Zugehörigkeit zu einer mißliebigen Gruppe oder die Absicht der Überführung seines Betriebes in Volkseigentum.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Eigentümer einer Apotheke in Thüringen. Im Mai 1951 wurden er und seine Ehefrau nach einer Betriebsprüfung in Untersuchungshaft genommen. Ein Jahr später wurden sie wegen Wirtschaftsverbrechens und Steuerhinterziehung zu Zuchthausstrafen sowie zur Einziehung ihres Vermögens einschließlich der Apotheke verurteilt. Es wurde ihnen zur Last gelegt, sie hätten Arzneimittel versteckt und gehortet, gegen Lebensmittel getauscht oder gegen Westgeld verkauft und teilweise auch verderben lassen. Der Kläger erhielt vier Jahre Zuchthaus. Im April 1954 wurde er bedingt entlassen. Er begab sich zunächst nach Westberlin und dann in das Bundesgebiet.

2

Die Strafvollstreckung aus dem sowjetzonalen Urteil wurde hier für unzulässig erklärt. Der Kläger ist als Sowjetzonenflüchtling und als politischer Häftling anerkannt. Er begehrt die zusätzliche Eingliederungshilfe gemäß § 9 b des Häftlingshilfegesetzes - HHG - in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578). Damit hatte er im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg.

3

Nach seiner eigenen Sachdarstellung waren die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unrichtig: Bei der Haussuchung durfte er nicht zugegen sein. Die von ihm angebotenen Entlastungsbeweise wurden nicht erhoben. Seine Geschäftsunterlagen wurden ihm für seine Verteidigung nicht zur Verfügung gestellt. Das Strafverfahren diente ausschließlich dem Zweck, seine Apotheke in Volkseigentum zu überführen. Unmittelbarer Anlaß des Vorgehens gegen ihn war seine Weigerung, in die SED einzutreten. Die Schüler der Landes Parteischule der SED in seinem Wohnort hatten den Auftrag, die Bürger zum Eintritt in die SED zu veranlassen, bei ihm hatten sie keinen Erfolg.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat indessen festgestellt, es sei äußerst unwahrscheinlich, daß die Haft des Klägers allein auf seiner Weigerung, sich politisch zu betätigen, beruht habe. Daß er mehrmals vergeblich zum Eintritt in die SED aufgefordert worden sei, werde ihm geglaubt, und es bedürfe deshalb nicht der Vernehmung der von ihm hierfür vorsorglich benannten Zeugen ... und .... Es sei aber nicht glaubhaft, daß er nicht in Haft genommen worden wäre, wenn er in die SED eingetreten wäre oder wenn er nicht als Kapitalist angesehen worden wäre.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

6

II.

Die Revision ist begründet.

7

Die Rüge der Revision, daß im Berufungsverfahren der Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt worden sei, hatte Erfolg.

8

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es lasse sich keine sichere Feststellung darüber treffen, daß das sowjetzonale Strafverfahren gegen den Kläger durchgeführt worden sei nur wegen seiner Weigerung, in die SED einzutreten; dies sei sogar "äußerst unwahrscheinlich" und "wenig glaubhaft". Es hat damit nicht nur zum Ausdruck gebracht, daß sich der Sachverhalt nicht zugunsten des Klägers habe aufklären lassen und daß deshalb die verbleibende Ungewißheit zu seinen Lasten gehe; es hat vielmehr festgestellt, daß seine Behauptung, die ihm zur Last gelegten Bewirtschaftungs- und Steuerverfehlungen nicht begangen zu haben und nur wegen seiner Weigerung, in die SED einzutreten, verfolgt worden zu sein, unwahr sei.

9

Das Berufungsgericht hat keine eigene Beweisaufnahme durchgeführt, sondern hat sich damit begnügt, die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Erteilung des Flüchtlingsausweises an den Kläger beizuziehen und die Gründe der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Unzulässigerklärung der Strafvollstreckung zu würdigen, die in einem Aktenvermerk niedergelegt worden sind. In diesem Aktenvermerk wurde als Ergebnis der in diesem Verfahren durchgeführten Zeugenvernehmungen ausgeführt, daß das Wirtschaftsstrafverfahren gegen den Kläger nicht ohne Willkür durchgeführt und daß deshalb die Vollstreckung nicht nur hinsichtlich eines Teils, sondern insgesamt für unzulässig erachtet worden sei. Das Oberlandesgericht stützte sich hierbei in der Hauptsache auf die Aussage eines Zeugen, der in der Strafsache des Klägers zunächst Vorsitzender der zuständigen sowjetzonalen Strafkammer gewesen, aber noch während des Verfahrens selbst nach dem Westen geflüchtet war; er hatte als Zeuge bekundet, daß das der Anklage gegen den Kläger zugrunde liegende Verhalten höchstwahrscheinlich maßlos übertrieben und entstellt worden und die verhängte Strafe auf keinen Fall gerechtfertigt gewesen sei.

10

Das Berufungsgericht war an die in dem Aktenvermerk des Oberlandesgerichts niedergelegten Gründe der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Strafvollstreckung nicht gebunden. Die Bindung der Behörden und Gerichte erstreckt sich nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 16 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1952 (BGBl. I S. 161) nur auf die "Entscheidung". Die Prüfung und Entscheidung bezieht sich gemäß § 15 dieses Gesetzes auch nur darauf, ob und inwieweit die Vollstreckung des Strafurteils eines sowjetzonalen Gerichts im Bundesgebiet unzulässig ist (vgl.Beschlüsse vom 11. Oktober 1962 - BVerwG VIII B 176.61 - undvom 14. November 1962 - BVerwG VIII B 13.62 -). Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist daher nicht schon eine im Häftlingshilfeverfahren verbindliche Feststellung darüber getroffen, ob die dem Kläger zur Last gelegten Verstöße gegen sowjetzonale Wirtschafts- und Steuerstrafbestimmungen Grund seines Gewahrsams gewesen sind und ob er sie, wenn dies der Fall ist, zu vertreten oder nicht zu vertreten hat. Das Berufungsgericht war deshalb berechtigt und verpflichtet, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen und sie nach den Vorschriften des Häftlingshilfegesetzes rechtlich selbständig zu würdigen. Die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht gehörten Zeugen wurden über solche Tatsachen vernommen, die erheblich waren für die Entscheidung über die Unzulässigerklärung der Strafvollstreckung. Sie wurden aber nicht vernommen unter dem Gesichtspunkt, ob die von ihnen bekundeten Tatsachen auch im Verfahren nach § 9 b HHG erheblich und ausreichend sind. Durch die in dem Aktenvermerk des Oberlandesgerichts enthaltenen Angaben über das Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht daher nicht in den Stand versetzt worden, das Nichtvorliegen derjenigen Tatsachen festzustellen, auf die es im Verfahren nach § 9 b HHG ankommt.

11

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Erteilung des Flüchtlingsausweises wurde der Kläger als Partei vernommen. Auch diese Beweisaufnahme war nicht ohne weiteres ausreichend für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe des § 9 b HHG erfüllt. Dort kam es an auf seine besondere Zwangslage im Zeitpunkt der Flucht, also nach der Haftentlassung; im Häftlingshilfeverfahren dagegen kommt es auf die Gründe an, die zur Haft geführt haben.

12

Die Revision rügt insbesondere die Nichtvernehmung der Zeugen ... und ... deren eidesstattliche Erklärungen dem Berufungsgericht vorgelegen haben und deren Vernehmung nicht förmlich beantragt, sondern in das Ermessen des Gerichts gestellt worden war. Der Zeuge ... hatte in seiner schriftlichen Erklärung die Bemühungen von Angehörigen der SED-Parteischule, den Kläger zum SED-Beitritt zu bestimmen, auf Grund eigener Erfahrungen als naheliegend und außerdem die Tatsache als nicht zweifelhaft bezeichnet, daß nach einem Vorwand gesucht wurde, die Apotheke enteignen zu können. Der Zeuge ... hatte unter Berufung auf seine Kenntnis der Verhältnisse als früheres Mitglied der betreffenden Stadtverwaltung die Angabe des Klägers bestätigt, daß er vergeblich zum Eintritt in die SED aufgefordert und daß ihm hierbei angedeutet worden war, seine Ablehnung werde dann andere Nachteile heraufbeschwören. Den schriftlichen Erklärungen beider Zeugen war zu entnehmen, daß diese über die Verhältnisse des Klägers und über die damaligen Vorgänge aus eigener Kenntnis Wesentliches aussagen konnten. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, es habe die beiden Zeugen nicht vernommen, weil es ihre Aussagen als richtig unterstellt habe. Wären aber ihre Erklärungen als richtig unterstellt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden, dann hätte nicht festgestellt werden können, die Behauptung des Klägers, nur wegen seiner Weigerung, in die SED einzutreten, verfolgt worden zu sein, sei wenig glaubhaft, also nicht erwiesen. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Beweiswürdigung vorweggenommen insofern, als seinen Ausführungen zu entnehmen ist, daß auch die Aussagen der beiden Zeugen die Überzeugung des Gerichts von der Unglaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Klägers nicht hätten erschüttern können.

13

Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge, der Beteiligten nicht gebunden. Das Berufungsgericht hat die vorhandenen Beweismöglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht ausgeschöpft. Im Rahmen der amtlichen Sachaufklärung hätte sich ihm insbesondere die Vernehmung der beiden Zeugen ... und ... aufdrängen müssen, auch wenn sie nicht förmlich beantragt war.

14

Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden amtlichen Sachaufklärung, weil die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob der Kläger, wie er behauptet, nur wegen seiner Weigerung, in die SED einzutreten, verhaftet und verurteilt wurde.

15

Ist die Sachdarstellung des Klägers richtig, dann ist er aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG). Ob diese Voraussetzung zutrifft, kann im Verfahren nach § 9 b HHG auch dann selbständig geprüft werden, wenn der Antragsteller durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung bereits als politischer Häftling anerkannt ist. Sie ist zu prüfen, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an ihrem Vorliegen Zweifel bestehen. In dieser Hinsicht wird Bezug genommen auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem gleichzeitig ergangenen Urteil in der Sache BVerwG VIII C 28.62.

16

In dem vorgenannten Urteil vom selben Tage hat der erkennende Senat auch seine ständige Rechtsprechung dargelegt und bestätigt, daß der politische Häftling in der Regel die Gründe seines Gewahrsams zu vertreten hat, wenn er bewußt gegen wirtschaftslenkende Vorschriften verstoßen hat und deshalb in Gewahrsam genommen worden ist, sowie, daß es für die Entscheidung der Frage, ob die Folgen eines solchen Verstoßes zu vertreten sind, unerheblich ist, ob die in einem sowjetzonalen Strafurteil verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch oder aus sonstigen Gründen mit rechtsstaatlichen Begriffen nicht vereinbar gewesen ist. Er hätte deshalb die Gründe seines Gewahrsams zu vertreten, wenn er die ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlungen gegen sowjetzonale Wirtschafts- und Steuervorschriften begangen hätte und ihm ein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre.

17

Der Kläger hat sich nach seiner eigenen Sachdarstellung korrekt verhalten; nur wegen seiner Weigerung, in die SED einzutreten, ist er in die Mühle der sowjetzonalen Strafjustiz geraten: Die gegen ihn gerichtete Aktion wurde ausgelöst dadurch, daß er der Aufforderung, in die SED einzutreten, nicht nachkam und deshalb als politischer Gegner angesehen wurde. Aus diesem Grunde sollte seine Apotheke enteignet und in Volkseigentum übergeführt werden. Um einen Grund für die Enteignung zu finden, wurde er zu Unrecht beschuldigt, Arzneimittel gehortet oder in unerlaubter Weise getauscht und dadurch der Bevölkerung vorenthalten sowie zugleich durch die Warenhortung Steuern hinterzogen zu haben. Um ihn verurteilen zu können, wurde ihm die Verteidigung abgeschnitten; er durfte bei der Durchsuchung nicht zugegen sein, er durfte nicht anhand seiner Unterlagen den Gegenbeweis erbringen, es wurde kein Sachverständigengutachten über die Angemessenheit seines Warenlagers eingeholt und es wurden die von ihm benannten Entlastungszeugen nicht gehört. Diese Ursachenkette in ihrer Gesamtheit bildet die politischen Gründe seines Gewahrsams im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Er hat sie nicht zu vertreten, wenn seine Sachdarstellung richtig ist.

18

War die auslösende Ursache seine Weigerung, in die SED einzutreten, dann ist der Kläger nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen worden, wie in § 9 b HHG als Voraussetzung für die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe vorgeschrieben ist.

19

Seine Weigerung, in die SED einzutreten, war ein "persönliches Verhalten".

20

Da der politische Häftling nach § 9 b HHG wegen seines persönlichen Verhaltens, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG aber aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden sein muß, kommen als persönliches Verhalten im Sinne des § 9 b HHG nur politische, nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht zu vertretende Gründe des Gewahrsams im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG in Betracht. Ein Verstoß gegen sowjetzonale Wirtschafts- und Steuerstrafvorschriften scheidet allerdings als persönliches Verhalten in der Regel schon deshalb aus, weil ein solcher Verstoß zu vertreten ist, wenn seine Unterlassung nicht wegen der besonderen Umstände des. Einzelfalls unzumutbar war(Beschlüsse vom 3. Juni 1959 - BVerwG VIII B 21.59 - undvom 14. November 1962 - BVerwG VIII B 37.62 -). Der Kläger ist aber nach seiner Sachdarstellung nicht wegen eines Verstoßes gegen sowjetzonale Wirtschafts- und Steuerstrafgesetze, sondern aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in Gewahrsam genommen worden.

21

Die Weigerung des Klägers, in die SED einzutreten, war ein persönliches Verhalten "nach dem 8. Mai 1945".

22

Durch diese Zeitbestimmung werden unterschieden Gewahrsamsgründe, die vor und solche, die nach dem Beginn der sowjetischen Besetzung liegen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist allerdings nicht der tatsächliche Beginn der sowjetischen Besetzung, sondern der Tag der deutschen Kapitulation, der als einheitlicher Stichtag festgelegt wurde. Kommt als Voraussetzung für die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe einerseits nur ein politischer, nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht zu vertretender Gewahrsamsgrund in Betracht und muß dieser andererseits zeitlich nach dem Beginn der sowjetischen Besetzung liegen, dann folgt daraus, daß der politische Häftling durch sein persönliches Verhalten in einen Gegensatz zu dem seither in der sowjetischen Besatzungszone herrschenden politischen System geraten und aus diesem Grunde in Gewahrsam genommen oder gehalten worden sein muß. Ein "persönliches Vorhalten nach dem 8. Mai 1945" ist deshalb nur ein solches Verhalten, das von den Machthabern der sowjetischen Besatzungszone als Bekundung einer Gegnerschaft gegen das dort herrschende politische System oder gegen die ihm zugrunde liegende kommunistische Ideologie angesehen worden ist. Mit dieser aus dem Gesetzeswortlaut und der Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG sich ergebenden Folgerung steht in Übereinstimmung der Bericht des zuständigen Bundestagsausschusses (Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 3. Wahlperiode, Bd. 68, Drucks. 1855 S. 2 f.), in welchem ausgeführt ist, daß die zusätzliche Aufbesserung zugute kommen solle den politischen Häftlingen, die nicht wegen der Tatsache ihrer Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bekämpften Gruppe, sondern wegen ihres persönlichen Eintretens für die freiheitliche Gesinnung sich in Haft befanden. Wie der Bericht ergibt, sollten auch die "Zeugen Jehovas" eingeschlossen werden und wurde aus diesem Grunde davon abgesehen, eine aktive Bekämpfungshandlung zu fordern.

23

Der Kläger erfüllt - nach seiner Sachdarstellung - diese Voraussetzung. Sein Nicht ein tritt in die SED wurde als Bekundung politischer Gegnerschaft angesehen. Damit liegt zwar keine aktive Bekämpfungshandlung vor. Es genügt jedoch, daß seine bloße Passivität gegenüber den Werbungsmethoden der SED als Ausdruck politischer Gegnerschaft betrachtet wurde.

24

Der Kläger ist, wenn seine Sachdarstellung zutrifft, "nur" wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen worden.

25

Zwar hat eine Kette aufeinanderfolgender Ursachen zur Haft geführt: Zu seiner Weigerung, in die SED einzutreten, kam das allgemeine Streben der Zonenmachthaber, die "Apotheken in Privatbesitz" in Volkseigentum zu überführen. Um die Apotheke gegen den Willen ihres Inhabers in Volkseigentum überführen zu können, bedurfte es eines Strafurteils, in welchem die Einziehung des Vermögens ausgesprochen wurde.

26

Die Mitwirkung solcher Ursachen wird aber durch das Wort "nur", nicht ausgeschlossen. Sie wird auch dann nicht ausgeschlossen, wenn in dem Kläger wegen seiner Eigenschaft als Inhaber, einer Apotheke in Privatbesitz ein selbständiger Unternehmer oder ein Kapitalist, also ein Angehöriger einer mißliebigen Gruppe, gesehen wurde, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift ergeben, daß aus dem weiten Kreis der politischen Häftlinge, der die Kollektivverfolgten und die vom automatischen Arrest Betroffenen umfaßt, ein engerer Kreis hervorgehoben werden sollte, dessen Angehörige in Gewahrsam genommen wurden wegen der Bekundung einer politischen Gegnerschaft. Die Fassung der Vorschrift ist, von ihrem Zweck her gesehen, nicht geglückt: Es sollten auf der einen Seite diejenigen ausgeschlossen werden, die nur aus einem anderen Grunde als wegen ihres persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen wurden. Es sollte aber auf der anderen Seite keiner, der als politischer Widerstandskämpfer sich betätigt oder in anderer Weise ein persönliches Bekenntnis gegen die kommunistische Gewaltherrschaft abgelegt hatte und deshalb in Gewahrsam genommen worden war, ausgeschlossen werden nur deshalb, weil er zugleich Angehöriger einer verfolgten Gruppe war. § 9 b HHG ist folglich seinem wirklichen Sinn gemäß so zu verstehen, daß die zusätzliche Eingliederungshilfe erhält, wer in Gewahrsam genommen wurde wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 und nicht nur aus sonstigen politischen und von ihm nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht zu vertretenden Gründen. Eine andere Auslegung würde politische Häftlinge aus den Kreisen der Landwirte, der selbständigen Unternehmer, der Handwerker und der freien Berufe von der Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe selbst dann ausschließen, wenn sie politischen Widerstand geleistet hatten und deshalb verhaftet worden waren, weil in der Regel nicht auszuschließen sein wird, daß ihre Zugehörigkeit zu einer sozial mißliebigen Gruppe mitursächlich gewesen ist. Damit würde für weite Kreise der Sowjetzonenbevölkerung der Zweck des Gesetzes verfehlt, der dahin geht, ihr in ihrem Widerstand gegen die Gewaltherrschaft inneren Rückhalt zu geben.

27

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 9 b HHG sind unbegründet:

28

§ 9 b HHG ist nicht unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz.

29

Nach Art. 3 Absätze 1 und 3 des Grundgesetzes - GG - sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich; niemand darf benachteiligt oder bevorzugt werden wegen seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung. Die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe enthält keine sachlich ungerechtfertigte Bevorzugung oder Benachteiligung eines Teils der politischen Häftlinge gegenüber den übrigen. Nach dem Bericht des zuständigen Bundestagsausschusses (a.a.O.) sollte die zusätzliche Aufbesserung nur den politischen Häftlingen im eigentlichen oder engeren Sinne zukommen, während die übrigen politischen Häftlinge nur den in § 9 a HHG als Eingliederungshilfe bestimmten Sockelbetrag erhalten sollten. Wie in der Entscheidung BVerwGE 9, 132 (133 f.) [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] im einzelnen ausgeführt wurde, hatten Äußerungen von Abgeordneten im Bundestag bei der Beratung des Häftlingshilfegesetzes Anlaß gegeben dafür, daß ein Teil der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte glaubte, als politische Häftlinge nur die echten Widerstandskämpfer gegen die in der Sowjetzone bestehende kommunistische Herrschaft anerkennen zu kennen. In der vorgenannten Entscheidung hatte demgegenüber der erkennende Senat entschieden, daß "aus politischen Gründen" in Gewahrsam genommen wurde nicht nur der politische Wderstandskämpfer, sondern auch derjenige, dessen Haft nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt war. Es wurde damit anerkannt, daß sich die Regelung des Häftlingshilfegesetzes auch auf solche Personen bezog, die als frühere Nationalsozialisten oder als Angehörige einer sozial mißliebigen Gruppe (Großgrundbesitzer, Unternehmer) unter den sogenannten automatischen Arrest gefallen oder aus sonstigen Gründen in ein Internierungslager verbracht worden waren. Es wurde insbesondere anerkannt, daß auch die sogenannten Waldheim-Häftlinge in die Regelung des Häftlingshilfegesetzes einzubeziehen sind. Die Ablehnung der in einzelnen Bundesländern bis dahin bevorzugten engeren Auslegung wurde der Anlaß, durch das 2. Änderungsgesetz vom 16. Juli 1960 (BGBl. I S. 561) in das Häftlingshilfegesetz den § 9 b einzufügen. Durch diese Vorschrift wurde aus dem durch die weite Auslegung der politischen Gründe sich ergebenden großen Kreis der politischen Häftlinge ein engerer Kreis hervorgehoben, dessen Angehörigen eine zusätzliche Eingliederungshilfe gewährt werden sollte.

30

Die Unterscheidung und Hervorhebung eines engeren Kreises politischer Häftlinge, die in Gewahrsam genommen wurden wegen eines persönlichen Verhaltens, in welchem die kommunistischen Machthaber die Bekundung einer politischen Gegnerschaft erblickten, ist nicht willkürlich. Wenn der Gesetzgeber den in der Verwaltungspraxis der einzelnen Länder hervortretenden Schwierigkeiten der Abgrenzung des Kreises der politischen Häftlinge schließlich in der Weise Rechnung trug, daß er einen weiten und einen engeren Kreis unterschied, so beruht dies auf Erwägungen, die in der Sache liegen. Denn durch diese Unterscheidung wurde den beiden voneinander verschiedenen, aber ursprünglich nicht klar auseinandergehaltenen Beweggründen des Gesetzgebers zur Gewährung der Häftlingshilfe Rechnung getragen. Es lag deshalb im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Ermessens (BVerfGE 3, 58 [135 f.]), wenn er den Umfang der Rechte und Vergünstigungen für beide Kreise von Häftlingen verschieden regelte.

31

Darüber, ob die "Zeugen Jehovas" nach der gegenwärtigen Fassung der Vorschrift unter § 9 b HHG fallen, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden. Sie sind nach dem Gesetz nicht ausdrücklich eingeschlossen, sollten aber nach dem bereits erwähnten Bericht des Bundestagsausschusses darunter fallen, wenn sie darunter fallen, so liegt auch hierin keine Bevorzugung wegen ihres Glaubens oder ihrer religiösen Überzeugung; jeder einzelne von ihnen fällt vielmehr nur dann unter die Vorschrift, wenn er wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 als politischer Gegner angesehen und deshalb in Gewahrsam genommen wurde.

32

§ 9 b HHG verletzt auch nicht den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.

33

Dieser Grundsatz ist eine Leitidee des Grundgesetzes, die abgeleitet wird aus dessen Gesamtkonzeption, insbesondere aber aus Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfGE 2, 380 [403]). Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips wurde darin gesehen, daß § 9 b HHG impraktikabel sei (Noack, NJVJ 1961 S. 1148). Impraktikabel sei diese Vorschrift, weil es für eine zahlenmäßig sehr starke Gruppe von Betroffenen generell und absolut unmöglich sei festzustellen, ob sie wegen ihres persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam genommen worden seien; dies sei der Fall, wenn die Verhaftung dem Betroffenen gegenüber nicht begründet worden sei.

34

Der erkennende Senat teilt dieses Bedenken nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in einzelnen Fällen die "Praktikabilität" einer Rechtsvorschrift als Rechtfertigung gegenüber dem Vorwurf der Willkür angesehen (BVerfGE 4, 375 [BVerfG 06.02.1956 - 2 BvH 1/55] [384]; 5, 85 [111]). Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen in dem entgegengesetzten Falle der "Impraktikabilität" eines Gesetzes der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verletzt wird; denn die Vorschrift des § 9 b HHG ist nicht impraktikabel. Dem Senat hat bisher kein Fall vorgelegen, in welchem es dem Betroffenen unmöglich gewesen wäre, Tatsachen anzugeben, die einen Schluß darauf zuließen, aus welchem Grunde er verhaftet worden war. Fälle, in welchen die Verhaftung dem Betroffenen gegenüber während der gesamten Haftzeit nicht begründet worden ist, dürften nur im Rahmen der ersten großen Verhaftungswelle nach dem Beginn der sowjetischen Besetzung häufiger, in späteren Jahren dagegen eine seltene Ausnahme gewesen sein. Selbst bei der ersten großen Verhaftungswelle des Jahres 1945 werden in der Regel Anhaltspunkte dafür gegeben sein, ob der Betroffene unter den sogenannten automatischen Arrest fiel. In Wirklichkeit handelt es sich darum, daß es für eine zahlenmäßig starke Gruppe politischer Häftlinge nicht möglich ist, Tatsachen darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß sie unter die Sonderregelung des § 9 b HHG fallen; denn es ist der Sinn der Sonderregelung, daß sie nur einem Teil der politischen Häftlinge zugute kommen soll, während alle übrigen sich mit denjenigen Rechten und Vergünstigungen begnügen müssen, die jedem politischen Häftling zugedacht sind. Nur wer Tatsachen angeben und notfalls beweisen kann, die ergeben, daß der politische Grund seines Gewahrsams ein persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945 gewesen ist, hat eine begründete Aussicht, die zusätzliche Eingliederungshilfe zu erhalten. Wer solche Tatsachen nicht angeben kann, weil der politische Grund seines Gewahrsams ein persönliches Verhalten vor dem 8. Mai 1945 oder überhaupt kein persönliches Verhalten gewesen ist, hat keinen Anspruch auf die Sondervergünstigung des § 9 b HHG.

35

Wenn der Fall sich ereignen sollte, daß der politische Grund des Gewahrsams ein persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945 gewesen ist, der Häftling aber keinerlei Tatsachen angeben kann, aus denen sich dieser Gewahrsamsgrund ergibt, dann scheitert er mit seinem Anspruch nicht an einer generellen und absoluten Unmöglichkeit der Feststellung, sondern daran, daß er in seinem Einzelfall die Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die zusätzliche Eingliederungshilfe nicht einmal darzulegen vermag. Selbst in solchen Fällen wird ihm die zuständige Behörde bei der Gewinnung von Anhaltspunkten für den Grund seiner Verhaftung behilflich sein. Kann der Häftling für seine Annahme, daß ein persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945 der politische Grund seines Gewahrsams gewesen sei, Tatsachen angeben, dann ist es Sache der zuständigen Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, im Woge der amtlichen Sachaufklärung sich eine Überzeugung von dem Vorliegen dieser Tatsachen zu bilden. Können Behörden und Gerichte auf diesem Wege nicht zu der Überzeugung gelangen, daß der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe erfüllt, dann trägt dieser die Folgen der Nichterweislichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs. Auch dies ist eine Frage seines Einzelfalls. Generell und absolut unmöglich ist die Feststellung, daß ein persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945 der Grund ihres Gewahrsams gewesen ist, nur für jene, bei denen der Grund ihres Gewahrsams nicht in einem persönlichen Verhalten nach dem 8. Mai 1945 bestanden hat.

36

Der Revision des Klägers war daher stattzugeben. Die Sache ist nicht spruchreif, weil es der verfahrensfehlerfreien Feststellung bedarf, ob die Verhaftung und Verurteilung wegen Verletzung sowjetzonaler Wirtschafts- und Steuerstrafbestimmungen nur ein Vorwand gewesen, der Kläger in Wirklichkeit aber nur deshalb in Gewahrsam genommen worden ist, um seine Apotheke in Volkseigentum überführen zu können, und ob die gegen ihn gerichtete Aktion nur deshalb eingeleitet worden ist, weil er sich geweigert hat, in die SED einzutreten. Die Sache mußte daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

37

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 750 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Oppenheimer