Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1962, Az.: BVerwG VIII B 37.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 37.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 13357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.01.1962 - AZ: VI A 1412/60
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger befand sich vom 15. Juli 1947 bis zum 15. Oktober 1949 in sowjetzonalem Gewahrsam. Er begehrt deswegen die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG -, jetzt anzuwenden in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578). Im Verwaltungsverfahren hatte er keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie ist unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil welche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 264.59 -, NJW 1960 S. 357, ab, in dem ausgesprochen worden sei, daß die auf politische und unpolitische Gründe zurückzuführende Haft dann nicht zu vertreten sei, wenn die politischen Gründe überwiegen. Eine Abweichung von diesem Urteil liegt jedoch nicht vor. In diesem Urteil wurde ausgesprochen, es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die Haft vorwiegend verursacht war durch das Verhalten des Betroffenen oder durch politische Gründe. Von den Fällen des aktiven politischen Widerstandes abgesehen, sei ein Verstoß gegen sowjetzonale Vorschriften ohne Rücksicht auf die Dauer der Haft zu vertreten, wenn er deren überwiegende Ursache gewesen sei, es sei denn, daß den Häftling ein anderes Verhalten nicht zuzumuten war. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seiner eigenen Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt. Es hat geprüft, ob die Haft vorwiegend verursacht, war durch Verstöße des Klägers gegen sowjetzonale Wirtschaftsstrafvorschriften oder durch politische Gründe. Es ist zwar auch auf die Behauptung des Klägers eingegangen, daß er zu Unrecht nach den sowjetzonalen wirtschaftslenkenden Vorschriften verurteilt worden sei. Es hat dieses Vorbringen aber zutreffend nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob sich zu seinen Gunsten feststellen lasse, daß er ausschließlich oder überwiegend aus politischen Gründen in Gewahrsam gehalten worden sei. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Sachverhalt nicht zugunsten des Klägers habe aufgeklärt werden können. An diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Der Kläger hat zwar gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Verfahrensmängel geltend gemacht. Die Beschwerde ist jedoch auch insoweit nicht begründet.
Als Verfahrensmangel macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe die Aussagen der im ersten Rechtszug durch den ersuchten Richter in Berlin eidlich vernommenen vier Zeugen weder verlesen noch im Urteil erwähnt, noch viel weniger aber widerlegt. Auch zahlreiche andere schriftliche Bekundungen von Personen, die die Verhältnisse aus unmittelbarer Anschauung, gekannt hätten, seien übergangen worden. Habe das Berufungsgericht Zweifel an der Wahrheit der schriftlichen Erklärungen gehabt, dann hätte es diese Zweifel durch Vernehmung der Zeugen beheben müssen.
Der Kläger hat nicht behauptet, daß er die Vernehmung bestimmter Zeugen beantragt habe, daß seine Beweisanträge aber übergangen worden seien. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hat er nicht in schlüssiger Weise dargelegt. Das Berufungsurteil ergibt nicht, daß das Berufungsgericht schriftliche Erklärungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, für unwahr gehalten habe. Die Nichterwähnung läßt vielmehr nur den Schluß zu, daß es sie nicht als beweiserheblich angesehen hat. Dies gilt auch für die Aussagen der im ersten Rechtszug eidlich vernommenen Zeugen. Die Aussagen dieser Zeugen bezogen sich auf das unter dem Vorsitz des Zeugen Gnittke gefällte Urteil der I. Großen Strafkammer des Landgerichts in Eberswalde vom 27. April 1948, das durch Urteil vom 21. September 1948 aufgehoben worden war. Sie bezogen sich nicht auf das unter dem Vorsitz des Landgerichtspräsidenten Dr. Zerkowski ergangene zweite Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Eberswalde vom 23. August 1949. Während aber das Verwaltungsgericht aus den von den Zeugen für das erste Verfahren bekundeten Tatsachen Schlüsse auf das zweite Verfahren vor der Großen Strafkammer gezogen und angenommen hatte, daß das zweite Urteil nicht wesentlich anders zustande gekommen sei als das erste, ist das Oberverwaltungsgericht hierin dem Verwaltungsgericht aus Gründen, die im Berufungsurteil im einzelnen dargelegt werden, nicht gefolgt. Die von dem Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erklärungen waren daher insoweit für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr beweiserheblich.
Die übrigen Ausführungen der Beschwerdebegründung richten sich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit könnte der Kläger in einem künftigen Revisionsverfahren nicht gehört werden. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Verwertung des Inhalts des sowjetzonalen Strafurteils durch das Berufungsgericht. Den Nachteil der Nichterweislichkeit trägt der Kläger, wenn die amtliche Sachaufklärung nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten zu dem Ergebnis führt, daß sich die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht feststellen läßt (BVerwGE 12, 230 [235]). Die Pflicht des Berufungsgerichts zur Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten bezog sich nur auf die beweiserheblichen Tatsachen. Wegen des Umfangs der für rechtserheblich gehaltenen Tatsachen ist ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts nicht erkennbar.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Raschke