Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.05.1992, Az.: BVerwG 1 DB 5.92
Rechtmäßigkeit einer vom Dienstherrn beabsichtigten Pfändung der Dienstbezüge eines Beamten; Wirksamkeit einer Einleitungsverfügung i.R.d. Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 5.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 22285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.02.1992 - AZ: VI BK 7/91
Rechtsgrundlagen
- § 60 BBG
- § 33 S. 4 BDO
- § 79 BDO
- § 91 BDO
- § 92 BDO
In dem Disziplinarverfahren
....
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Gödel
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Zollobersekretärs ... werden der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - Berlin-Charlottenburg -, vom 19. Februar 1992 und die Verfügung des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 24. Oktober 1991 insoweit aufgehoben, als sie die Höhe der einbehaltenen Gehaltsteile betreffen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beamte war in der Zeit vom 30. November 1990 bis zum 13. September 1991 an die Oberfinanzdirektion Berlin - Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung - zur Dienstleistung in der Prüfgruppe Berlin (Ost), Haus der Ministerien, Leipziger Straße 5-7, 1080 Derlin, abgeordnet.
Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin bestätigte mit Verfügung vom 25. September 1991 das gegen den Beamten gemäß § 60 BBG ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Nach Anhörung des Beamten und nach Beteiligung der Personalvertretung leitete er mit Verfügung vom 24. Oktober 1991 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein, enthob ihn vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 50 v.H. seiner Dienstbezüge an. Gleichzeitig bestellte er einen Untersuchungsführer. Er legte dem Beamten zur Last, an mehreren Tagen im Frühjahr 1991 in den Kellerräumen der Dienststelle Leipziger Straße 5-7, 1080 Berlin, lagernde historische Wertpapiere der damaligen Zentralen Stelle nur Regelung offener Vermögensfragen gemeinsam mit zwei gesondert verfolgten Beamten in rechtswidriger Zueignungsabsicht an sich genommen und anschließend veräußert zu haben. In mindestens einem Fall sei der Diebstahl durch Aufbrechen der verschlossenen Tür des Wertpapierlagers begangen worden. Aufgrund dieses Vorgehens sei der Bundesrepublik Deutschland ein erheblicher Schaden entstanden; der Erlös aus dem Wertpapierverkauf habe ca. 120.000 DM betragen, wovon der Beamte inzwischen seinen Anteil in Höhe von 38.000 DM bei der Bundeskasse Berlin (West) hinterlegt habe.
Mit Rücksicht auf das von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin eingeleitete Ermittlungsverfahren - 63 Js 798/91 - wurde das Disziplinarverfahren ausgesetzt.
Gegen die auf §§ 91, 92 DDO gestützten Anordnungen beantragte der Beamte mit Schreiben seines Verteidigers vom 28. November 1991 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts und trug vor, das Wertpapierlager im Haus der Ministerien sei für jedermann zugänglich gewesen. Ihm persönlich seien weder der Wert der historischen Wertpapiere noch deren Eigentümer bekannt gewesen. Er selbst habe die Veräußerungen weder direkt noch unmittelbar vorgenommen. Seinen Erlösanteil in Höhe von 38.000 DM habe er inzwischen an die Staatskasse zurückgezahlt und dadurch den Schaden wiedergutgemacht. Deshalb sei eine vom Dienstherrn beabsichtigte Pfändung der Dienstbezüge bis zunächst zur Höhe von 38.000 DM rechtswidrig. Darüber hinaus könne er mit der Hälfte seiner Dienstbezüge seine monatlichen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen. Zu Unrecht halte ihm der Dienstherr einen zu aufwendigen Lebensstil vor. Zur Bestreitung seines laufenden Lebensunterhaltes dürfe er nicht auf die Einkünfte seiner Ehefrau als Mitgesellschafterin der Firma Karl Weiss Hoch-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH & Co. in Höhe von monatlich 1.750 DM (netto) verwiesen werden. Dieser Betrag reiche nicht aus, um die laufenden Aufwendungen abschließend zu decken.
Das Bundesdisziplinargericht hat die angefochtenen Anordnungen mit Beschluß vom 19. Februar 1992 aufrechterhalten.
Gegen diese ihm am 29. Februar 1992 zugestellte Entscheidung richtet sich die am Montag, dem 16. März 1992, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde des Beamten. In Ergänzung seines erstinstanzlichen Antragsvorbringens macht er geltend, daß seine Ehefrau wegen des ihm vorgeworfenen Verhaltens die Trennung erwäge und es ablehne, ihn finanziell zu unterstützen. Die Einleitungsbehörde habe im übrigen übersehen, daß aufgrund eines Bescheides vom 12. Februar 1992 monatlich 700 DM von seinen Dienstbezügen einbehalten würden.
Insofern stünden ihm monatlich Bezüge unterhalb des pfändungsfreien Betrages zur Verfügung.
II.
1.
Die Beschwerde ist gemäß § 79 BDO zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden.
2.
Die Beschwerde ist nach Maßgabe des Tenors nur teilweise begründet.
a)
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aufrechterhalten. Diese Anordnung setzt die wirksame Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch die zuständige Behörde voraus. Die Einleitungsverfügung vom 24. Oktober 1991 ist nach vorheriger Anhörung des Beamten und mit Zustimmung der Personalvertretung vom Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin als zuständiger Einleitungsbehörde erlassen worden. Sie ist inhaltlich hinreichend bestimmt und konkretisiert den als Dienstvergehen gewerteten Sachverhalt soweit wie möglich nach Zeit, Ort und Umfang des vorgeworfenen Verhaltens. Sie ist dem Beamten am 26. Oktober 1991 zugestellt worden und damit gemäß § 33 Satz 4 BDO wirksam.
Der Wirksamkeit der Einleitungsverfügung steht nicht entgegen, daß die Einleitungsbehörde auf die vorherige Durchführung von Vorermittlungen verzichtet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann im Einzelfall von Vorermittlungen abgesehen und sogleich das förmliche Disziplinarverfahren gegen einen Beamten eingeleitet werden, wenn die Einleitungsbehörde auf andere Weise als durch Vorermittlungen Kenntnis von dem Verdacht eines Dienstvergehens erhält, das nach Dringlichkeit des Verdachts und nach dem Gewicht der Verfehlung den unverzüglichen Beginn des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beamten notwendig macht (Beschluß vom 29. November 1985 - BVerwG 1 DD 54.85 m.w.N.; Beschluß vom 15. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 29.82 -, BVerwGE 76, 48 <49 f.>; Urteil vom 2. September 1980 - BVerwG 1 D 77.79 -, BVerwGE 73, 62 <63>; Beschluß vom 11. Juni 1976 - BVerwG 1 DB 8.76 -, BVerwGE 53, 176 <177>). Im vorliegenden Verfahren folgt der dringende Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten aus den persönlichen Äußerungen des Zollobersekretärs Z. am 24. September 1991 und des Zollobersekretärs von K. am 25. September 1991 gegenüber dem Dienstvorgesetzten des Beamten, in denen die beiden genannten, gesondert verfolgten Beamten die Vorfälle in den Kellerräumen des Dienstgebäudes Haus der Ministerien von sich aus dargelegt haben. Allein die vollendete Einbruchshandlung wiegt in ihrer innerdienstlichen Begehungsweise derartig schwer, daß für ihre disziplinare Ahndung nur eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme in Betracht kommt (vgl. §§ 28, 29 Abs. 1 BDO). Mit zutreffenden Ermessenserwägungen zu § 91 BDO hat die Einleitungsbehörde auch begründet, daß das förmliche Verfahren unverzüglich einzuleiten ist.
b)
Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge gemäß § 92 Abs. 1 BDO setzt neben der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung voraus, daß im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen den Beamten die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen werden wird. Die Entfernung des beschuldigten Beamten aus dem Dienst muß nach der im Verfahren nach § 79 BDO in Verbindung mit § 95 Abs. 3 BDO gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (Beschluß vom 6. November 1991 - BVerwG 1 DB 15.91 -, BVerwG Dok.Ber. B 1992, 65 = DÖV 1992, 358 [BVerwG 06.11.1991 - BVerwG 1 DB 15.91]; Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 1 DB 27.87 -, BVerwGE 83, 376 <378>). Diesen Wahrscheinlichkeitsgrad hat die Einleitungsbehörde hier mit Recht angenommen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß ein Beamter, der sich an ihm dienstlich zugänglichen oder anvertrauten Gegenständen vergreift, im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt und deshalb in der Regel mit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechnen muß (vgl. zuletzt Urteil vom 27. November 1991 - BVerwG 1 D 66.90 -; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 -). Die streitbefangenen historischen Wertpapiere waren dem Beamten dienstlich zugänglich. Der Kellerbereich des Hauses der Ministerien gehörte zum Dienstbereich des Beamten, überdies kann die Begehungsform in Gestalt eines besonders schweren Falles des Diebstahls im Sinne der §§ 243 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil vom 20. April 1982 - BVerwG 1 D 62.81 -). Maßnahmeverschärfend dürfte sich außerdem der Umstand auswirken, daß der Beamte an der anschließenden eigennützigen Verwertung der Wertpapiere beteiligt war und einen anteiligen Verkaufserlös zu Lasten der Staatskasse in Höhe von 38.000 DM für sich entgegengenommen hat.
Die danach überwiegende Wahrscheinlichkeit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst wird nicht durch den von ihm geltend gemachten Milderungsgrund reduziert. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß im vorläufigen Verfahren nach §§ 91, 92 Abs. 1, 95 Abs. 3 BDO in Verbindung mit § 79 BDO jedenfalls solche Milderungsgründe, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, nicht gewürdigt werden müssen, weil ihre detaillierte Prüfung dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehalten ist (grundlegend Beschluß vom 7. März 1990 - BVerwG 1 DB 3.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 235>). An einer derartigen Evidenz durchgreifender Milderungsgründe fehlt es hier. Denn die vom Beamten ins Feld geführte vollzogene oder wenigstens in die Wege geleitete Schadenswiedergutmachung kann als Milderungsgrund nur dann eingreifen, wenn der Beamte sie freiwillig, nicht durch Furcht vor konkreter Entdeckung bestimmt vorgenommen hat und wenn zu diesem Zeitpunkt seine Verfehlung noch nicht von dritter Seite aufgedeckt war (Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 -, BVerwGE 86, 1 <3> = ZBR 1988, 323 = DÖD 1988, 215 = RiA 1988, 193 - NwZ 1989, 467; Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 92.90 -, ZBR 1992, 59). Im vorliegenden Verfahren hat der Beamte nicht aus freien Stücken, sondern erst im Zuge der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens seinen Verkaufserlösanteil im Oktober 1991 zurückgezahlt. Ob angesichts dieses Geschehensablaufes die Merkmale der Freiwilligkeit und Rechtzeitigkeit der Schadenswiedergutmachung bei dem Beamten erfüllt sind, ist zweifelhaft und kann nur im förmlichen Verfahren geklärt werden. Auch die Annahme einer schuldmindernden augenblicklichen Versuchungssituation drängt sich angesichts der wiederholten Diebstahlshandlungen des Beamten nicht auf.
Begegnet demnach die Einbehaltungsanordnung dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken, kann sie jedoch bezüglich der Höhe des Einbehaltungssatzes nicht aufrechterhalten werden. Der Einbehaltungssatz ist von der Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen und deshalb gerichtlich nur auf Ermessensfehler nachprüfbar.
Die Ermessensausübung der Oberfinanzdirektion Berlin weist Defizite auf. Es ist nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Dienstherr im Rahmen des § 92 Abs. 1 BDO nicht berechtigt ist, dem Beamten die Möglichkeit zur Tilgung seiner Schulden zu nehmen. Vielmehr dauert die Alimentations- und Fürsorgepflicht für die Dauer eines förmlichen Disziplinarverfahrens fort. Deshalb muß die Einleitungsbehörde zunächst von den Verbindlichkeiten des Beamten ausgehen und dann - bei Zugrundelegung einer Einschränkung seiner allgemeinen Lebenshaltung, die jedoch nicht bis auf die Regelsätze der Sozialhilfe zu reduzieren ist - den Umfang der Einbehaltung von Gehaltsteilen bestimmen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 15. April 1992 - BVerwG 1 DB 1.92 -). Diese Bestimmung und die für sie maßgeblichen Ermessenserwägungen hat die Einleitungsbehörde im übrigen so zu begründen, daß eine gerichtliche Ermessenskontrolle möglich ist (ständige Rechtsprechung, grundlegend Beschluß vom 13. August 1979 - BVerwG 1 DB 14.79 -, BVerwGE 63, 256 <257>; Beschluß vom 3. Juni 1983 - BVerwG 1 DB 14.83 -).
Innerhalb des Bedarfs der Familie des Beamten sind zunächst als monatliche Belastungen die Miete (550,98 DM), die Mietnebenkosten (206,50 DM) und die Versicherungsaufwendungen (Lebensversicherung: 111 DM; Haftpflichtversicherung: 75 DM; Rechtsschutzversicherung: 12 DM) sowie die Krankenkassenbeiträge für den Beamten und seine Ehefrau (142,10 DM und 194 DM) anzuerkennen. Andererseits kann es dem Beamten im Rahmen des § 92 Abs. 1 BDO zugemutet werden, auf zweckgebundene Sparleistungen jedenfalls zeitweise zu verzichten und die dafür vorgesehenen Beträge seiner allgemeinen Lebenshaltung zuzuführen. Dies gilt für die Bausparvertragsrate in Höhe von 140 DM und für die allgemeine Sparrate in Höhe von 112,89 DM.
Die Summe der danach zu berücksichtigenden Belastungen in Höhe von monatlich 1.291,58 DM läge nur knapp unterhalb des Betrages von 1.333,80 DM, der dem Beamten (ausweislich des Besoldungsblattes für Oktober 1991) als Nettogehaltsanteil bei einem Einbehaltungssatz von 50 v.H. zur Verfügung stünde.
Bei der erforderlichen Neuberechnung des Einbehaltungssatze wird die Einleitungsbehörde deshalb zu berücksichtigen haben, daß für den laufenden Lebensunterhalt des Beamten und seiner Ehefrau vorrangig deren Einkommen als Mitgesellschafterin zur Verfügung steht. Mit Rücksicht auf die gesteigerte Unterhaltspflicht unter Ehegatten gemäß § 1360 BGB - unabhängig vom Güterstand und von der Absicht der Trennung (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB) - ist das Einkommen der Ehefrau als Teil des Familieneinkommens bei der Festsetzung der Einbehaltungsquote grundsätzlich zu berücksichtigen. Allerding hat die Einleitungsbehörde in ihrer Ermessensbetätigung die Angemessenheit des Ehegattenunterhalts der Höhe nach zu bestimmen und dabei zu prüfen, ob wegen beachtlicher Störung familiärer Beziehungen und wegen trennungsbedingten Mehrbedarfs der generell angemessene Ehegattenunterhalt im Einzelfall niedriger anzunehmen ist (vgl. Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD, Bd. II, Stand: Februar 1992, K § 92, Rz. 41).
Im Rahmen der Neuberechnung des Einbehaltungssatzes wird die Einleitungsbehörde auch auf den Einwand des Beamten bezüglich monatlich zurückbehaltener Gehaltsanteile in Höhe von 700 DM einzugehen haben. Es ist Sache der Einleitungsbehörde, nach diesen Kriterien den Einbehaltungssatz neu zu berechnen. Dies ist rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses der Einbehaltungsanordnung zulässig (Beschluß vom 5. September 1978 - BVerwG 1 DB 17.78 -, BVerwGE 63, 127 <129>).
III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten (Beschluß vom 26. Januar 1979 - BVerwG 1 DB 2.79 -, BVerwGE 63, 186 <187>; zuletzt Beschluß vom 15. April 1992, a.a.O.).
Dr. Hartmann
Gödel