Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1992, Az.: BVerwG 2 WD 34.91
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Missachtung eines dienstlichen Befehls und Anstiftung eines Soldaten zur Falschaussage; Herabsetzung eines früheren Feldwebels in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers als Disziplinarmaßnahme; Vorsätzlicher Verstoß gegen Pflichten zur Fürsorge, zum Gehorsam und zur Wahrung der innerdienstlichen Achtungswürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit ; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter; Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten durch unverantwortliche und vorwerfbare private Wirtschaftsführung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 34.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 19741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 23.01.1991 - AZ: 3 VL 15/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1991, 909-911
- DVBl 1992, 909-911 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBerB 1992, 292-294
- NZWehrR 1992, 261-263
- ZBR 1992, 209-210
Prozessführer
Feldwebel der Reserve ..., geboren am ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 16. Januar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth sowie
Oberstarzt Dr. Spahn, Hauptfeldwebel Will als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 29 Jahre alte frühere Soldat verließ die Volksschule nach neunjährigem Besuch mit dem Abschlußzeugnis der Hauptschule vom 8. Juni 1977. Die anschließende dreijährige Ausbildung zum Tischler beendete er mit der Gesellenprüfung am 29. Juli 1980 und war danach in dem erlernten Beruf tätig.
Als Wehrpflichtiger zum 1. April 1981 zur ... P. in H. einberufen, wurde der frühere Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 6. August 1981 am folgenden Tage als Panzerschütze in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt und endete planmäßig mit Ablauf des 31. März 1985.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Juli 1981 zur ... in G. versetzt und nahm in der Zeit vom 6. Januar bis 19. März 1982 am Unteroffizierlehrgang Teil 1 bei der ... P., sodann vom 23. März bis 10. Juni 1982 am Unteroffizierlehrgang Teil 2 bei der ... schule ... in M. teil und bestand die Unteroffizierprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend". Mit Wirkung vom 1. Juli 1982 wurde er zum Unteroffizier und mit Wirkung vom 1. Januar 1984 zum Stabsunteroffizier ernannt.
Nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst unterzog er sich im Rahmen der Berufsförderung in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1985 einer Ausbildung zum Privatdetektiv, war darauf zunächst für die Dauer eines Monats ohne Erwerbstätigkeit, sodann vom 3. September 1985 bis 15. Januar 1986 als Tischler beschäftigt und vom 16. Januar bis 1. Juni 1986 erneut arbeitslos.
Auf Grund seiner Bewerbung um Wiedereinstellung wurde der frühere Soldat zum 2. Juni 1986 zur ... P. in Hi. einberufen und unter Ernennung zum Stabsunteroffizier durch Urkunde vom 20. Mai 1986 am 4. Juni 1986 erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde nunmehr zunächst auf vier Jahre und sechs Monate, danach auf acht und zwölf Jahre festgesetzt. Vor Ablauf seiner planmäßigen Dienstzeit am 31. Mai 1994 wurde er wegen einer Gesundheitsstörung gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 SG mit Ablauf des 30. April 1991 aus der Bundeswehr entlassen.
Nach seiner Wiedereinstellung als Panzerunteroffizier Leopard 1 bei der ... P. in Hi. wurde er zum 1. Oktober 1987 als Panzerfeldwebel Leopard 1 und Erkundungsfeldwebel zur ... P. in Hi. versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 25. August bis 18. Dezember 1987 zur ... schule ... in M. nahm er am Feldwebellehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend" teil und wurde durch Urkunde vom 21. Dezember 1987 am 18. Januar 1988 zum Feldwebel befördert. Zum 1. Februar 1988 wurde er als Panzerfeldwebel Leopard 1 und Gruppenführer zur ... P. in Hi. versetzt und dort bis zu seiner vorzeitigen Entlassung am 30. April 1991, zuletzt als stellvertretender Zugführer in der Rekrutenausbildung, verwendet.
In der Beurteilung vom 30. November 1988 erhielt der frühere Soldat in der gebundenen Beschreibung Wertungen zwischen "2" und "4", mehrheitlich die Note "3", und in der freien Beschreibung keinen Ausprägungsgrad. Diese Beurteilung wurde mit Vermerk des Kompaniechefs, Hauptmann R., vom 7. August 1989 in vollem Umfang mit zustimmender Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten aufrechterhalten.
Der Kompaniechef, Hauptmann R., hat als Zeuge vor der Truppendienstkammer u.a. ausgesagt:
"In den Bereichen, die dem Fw M. gelegen haben, war er ein guter Vorgesetzter. In Bereichen Innerer Führung hatte er große Probleme. Er setzte sich besonders für die Leute ein, von denen er sich Geld geliehen hatte."
Der frühere Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Gold seit dem 24. September 1984 und der Schützenschnur in Gold seit dem 28. November 1984; ferner wurde er am 7. November 1984 mit dem Bestpreis des Bataillons für besondere Leistungen als Führer einer Panzergruppe ausgezeichnet.
Wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt er am 11. März 1988 eine förmliche Anerkennung von seinem Kompaniechef, weil er während des Truppenübungsplatzaufenthaltes B. vom 28. Februar bis 11. März 1988 als stellvertretender Zugführer des II. Zuges weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen gezeigt und durch sein persönliches Engagement sowie sein umfangreiches Fachwissen in besonderem Maße zu der Einsatzbereitschaft seines Zuges beigetragen hatte.
Im Bundeszentralregister sind keine Eintragungen über Strafen des früheren Soldaten enthalten. Das Disziplinarbuch weist einen strengen Verweis des Kompaniechefs, Hauptmann R. vom 30. Juni 1989 auf, weil sich der frühere Soldat im Februar und März in Hi. Kaserne, bei verschiedenen Mannschaftsdienstgraden der Kompanie Geld geliehen und damit gegen den Befehl, mit dem ihm am 18. Januar 1989 diesbezügliche "Geschäfte" untersagt worden waren, verstoßen hatte.
Die Dienstbezüge des früheren Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.769,96 DM. Auf ihrer Grundlage erhält er für die Dauer von 18 Monaten bis zum 31. Oktober 1992 Übergangsgebührnisse in Höhe von 1.527,98 DM brutto, 1.160,48 DM netto. Unter Abzug eines Pfändungsbetrages von 214,20 DM werden ihm tatsächlich 946,28 DM ausgezahlt. Darüber hinaus hätte er eine Übergangsbeihilfe von 16.619,76 DM erdient, die gemäß § 75 Abs. 2 WDO abzüglich der bereits nach Beendigung des ersten Wehrdienstverhältnisses ausgezahlten Summe von 8.699,48 DM in Höhe von 7.920,28 DM einbehalten wurde.
Der frühere Soldat erbringt zur Tilgung von Darlehensschulden bei verschiedenen Kreditinstituten außer einer monatlichen Abtretung in Höhe von 1.054 DM Ratenzahlungen von insgesamt 595 DM. Ober die gegenwärtigen Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse des früheren Soldaten ist nichts bekannt.
Die am 14. September 1984 geschlossene Ehe des früheren Soldaten, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, wurde nach Trennung seit 1. Oktober 1985 am 26. März 1987 im beiderseitigen Einvernehmen der Beteiligten geschieden. Der frühere Soldat hat seiner früheren Ehefrau gegenüber keine Unterhaltspflicht.
II
In dem mit Verfügung des Kommandeurs ... P. vom 27. Juni 1990 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 12. Dezember 1990 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
1.
Er hat in der Zeit von Anfang Februar bis Ende März 1990 zu teilweise nicht mehr genau feststellbaren verschiedenen Zeitpunkten in Hi. und in ebenso nicht mehr genau feststellbaren sonstigen Orten während eines Truppenübungsplatzaufenthalts von unterstellten Mannschaftssoldaten der ... P. größere Summen Bargeld als Darlehen (insgesamt 7.150,- DM) erbeten und erhalten, obwohl er hätte wissen müssen, daß er aufgrund seiner außergewöhnlichen finanziellen Belastungen nicht in der Lage sein würde, die empfangenen Geldbeträge zurückzuerstatten.Im einzelnen hat er von den beiden folgenden Mannschaftssoldaten Geld bekommen:
von Kanonier ... Ba. mehrere nacheinander ausgezahlte Teilbeträge, insgesamt DM 3.650,
von Kanonier ... T. mehrere nacheinander ausgezahlte Teilbeträge, insgesamt DM 3.500, -.
Er tat dies, obwohl ihm der Kompaniechef der ... P., Hauptmann R., bereits am 18.01.1989 ausdrücklich verboten hatte, von unterstellten Soldaten Geld zu leihen.
2.
Der Soldat hat am 07.06.1990 den Panzerschützen T. aufgefordert, bei einer etwaigen Vernehmung durch Vorgesetzte wahrheitswidrig auszusagen, es habe sich bei der Gesamtsumme des von ihm gewährten Darlehens nicht um 3.500,- DM, sondern nur um 350,- DM gehandelt.
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den früheren Soldaten am 23. Januar 1991 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers.
Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte das Verhalten des früheren Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) und zur Wahrung der innerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Mit seinem Dienstvergehen habe sich der frühere Soldat als Portepee-Unteroffizier untragbar gemacht, da sein Verhalten entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 SG ein sehr schlechtes Beispiel darstelle. Es sei zwar nicht zu verkennen, daß der frühere Soldat infolge unglücklicher Umstände in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten sei. Dies habe aber, nicht dazu führen dürfen, daß er bei den ihm unmittelbar unterstellten Soldaten Geld geliehen habe. Er sei nämlich deswegen ausdrücklich von seinem Kompaniechef im Januar 1989 durch Erteilung eines entsprechenden Befehls darauf hingewiesen worden, daß er das weitere Leihen von Geld zu unterlassen habe. Gleichwohl habe er sich weiterhin in dieser Weise Geld besorgt mit der Konsequenz, daß der Kompaniechef am 30. Juni 1989 gegen ihn einen strengen Verweis habe verhängen müssen. Aber auch dadurch sei der frühere Soldat nicht dazu veranlaßt worden, sein Verhalten zu ändern, sondern habe in der Folgezeit wiederum Geld bei Untergebenen geliehen. Auch wenn er in den beiden angeschuldigten Fällen auf die Kanoniere Ba. und T. nicht besonders stark eingewirkt habe, sei er durch den ihm erteilten Befehl des Kompaniechefs gewarnt gewesen und habe dementsprechend davon Abstand nehmen müssen, erneut Geld zu leihen. Der Dienstgrad eines Portepee-Unteroffiziers verlange von einem Vorgesetzten besondere Zurückhaltung gegenüber unterstellten Soldaten. Der frühere Soldat hätte hier erkennen können und müssen, daß er sich damit auch der Gefahr der Erpreßbarkeit ausgesetzt habe. Wenn er diese Möglichkeit nicht bedacht habe, sei er als Portepee-Unteroffizier nicht mehr tragbar. Auch die Tatsache, daß möglicherweise in den letzten beiden Jahren eine etwas tatkräftigere Unterstützung der Kompanieführung für den früheren Soldaten hätte einsetzen können und sollen, ändere grundsätzlich nichts am pflichtwidrigen Verhalten des früheren Soldaten. Denn von einem Portepee-Unteroffizier müsse erwartet werden, daß er sich in persönlich schwierigen Situationen unmittelbar an seine Vorgesetzten wende und sich ihnen offenbare oder, wenn er das nicht wolle, im persönlich-privaten Bereich alles unternehme, um aus einer finanziell schwierigen Situation herauszukommen. Es könne aber nicht angehen, daß sich Vorgesetzte in solchen Fällen an Untergebene wendeten und von diesen nicht nur kleine Beträge, sondern größere Geldsummen liehen, in der Erkenntnis, daß diese Beträge, wenn überhaupt, wegen sonstiger Schulden nicht alsbald zurückgezahlt werden könnten. Die Gefahr der Abhängigkeit von Untergebenen stelle, auch wenn es hier nicht dazu gekommen sei, zusammen mit dem Verstoß des früheren Soldaten gegen das ausdrückliche Verbot des Kompaniechefs und wegen der Unsicherheit der alsbaldigen Rückzahlung eine erhebliche Gefährdung der militärischen Ordnung und Disziplin dar mit der Folge, daß ein solcher Vorgesetzter in der herausgehobenen Funktion eines Portepee-Unteroffiziers nicht mehr tragbar sei. Andererseits erscheine es ausreichend, den früheren Soldaten lediglich um einen Dienstgrad herabzusetzen, da er seinen Dienst im übrigen ordentlich versehen habe und auch sonst nicht negativ aufgefallen sei.
Gegen dieses ihm am 26. März 1991 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19. April 1991 am selben Tage bei der Truppendienstkammer Berufung mit dem Antrag einlegen lassen, das Verfahren einzustellen, hilfsweise ihn, den früheren Soldaten, zu einer milderen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.
Zur Begründung hat er vortragen lassen:
Er bestreite nicht, sich von Untergebenen Geld geliehen zu haben, sei aber der Auffassung, daß dieses Verhalten nicht als Verstoß gegen die Pflichten zur Fürsorge und zum Gehorsam gewertet werden könne. Der Vorwurf der Fürsorgepflichtverletzung könne ihm nur unter der Voraussetzung gemacht werden, daß er seine Dienststellung ausgenutzt hätte, um an das Geld seiner Untergebenen zu kommen, und wenn er gleichzeitig in der sicheren Erkenntnis gehandelt hatte, seine Schulden nicht zurückzahlen zu können. Beides sei jedoch nicht der Fall. Einerseits habe er in freundschaftlichen und außerdienstlichen Beziehungen zu den Soldaten gestanden, von denen er sich Geld geliehen habe, so daß er in ihnen keine Untergebenen, sondern Freunde gesehen habe, die ihm aus einer finanziellen Notlage hätten helfen können und geholfen hätten. Dabei habe es keiner großen Überredungskünste bedurft, wie auch in dem Urteil zutreffend ausgeführt sei. Aus seiner Sicht habe er sich trotz der freundschaftlichen Verbundenheit mit den betroffenen Soldaten allerdings betont korrekt verhalten, da er in jedem Fall darauf bestanden habe, den Betroffenen einen Schuldschein auszustellen, damit es später nicht zu Unstimmigkeiten oder Unkorrektheiten habe kommen können. Weiterhin sei er, der frühere Soldat, stets davon ausgegangen, die geliehenen Gelder in absehbarer Zeit wieder zurückzahlen zu können. Er habe die Hoffnung gehabt, durch Nebentätigkeiten und eine äußerst sparsame künftige Lebensführung seinen finanziellen Engpaß bereinigen zu können und auf diese Weise ohne weiteres zur korrekten Zurückzahlung der geliehenen Gelder in der Lage zu sein. Keineswegs sei ihm bewußt gewesen oder sei aus seiner Sicht davon auszugehen gewesen, daß er sich das Geld gewissermaßen unredlich auf Dauer geliehen habe, da er ohnehin nicht in der Lage wäre, das Geld zu irgendeiner Zeit zurückzuzahlen. Deswegen könne ihm keine Fürsorgepflichtverletzung gegenüber seinen Untergebenen vorgeworfen werden. Weiterhin sei es zweifelhaft, inwieweit ihm, dem früheren Soldaten, vorgeworfen werden könne, sich einem Befehl widersetzt zu haben. Der ihm erteilte Befehl, keine weiteren Schulden bei seinen Kameraden zu machen, möge zwar indirekt der Erreichung militärischer Zwecke gedient haben, etwa um Soldaten im Mannschaftsdienstgrad vor weiteren "Anleihen durch den Soldaten zu schützen". Fraglich sei allerdings, ob man ihn, den früheren Soldaten, angesichts seiner damals bereits beängstigenden finanziellen Situation durch die Erteilung des Befehls nicht in eine Notlage gebracht habe, die es ihm gar nicht ermöglicht habe, dem Befehl insoweit uneingeschränkt Folge zu leisten. Denn wenn sich jemand in einer wirtschaftlichen Notlage befinde, die insbesondere darauf zurückzuführen sei, daß von allen Seiten Rückzahlungsforderungen an ihn gerichtet würden, ohne daß erkennbar das zur Verfügung stehende monatliche Nettoeinkommen zur Befriedigung aller Ansprüche ausreiche, so sei ein Befehl, der auf die Unterlassung weiterer Anleihen bei Mannschaftsdienstgraden gerichtet sei, kein geeignetes Mittel, die bestehende Problematik bei ihm, dem früheren Soldaten, zu lösen. Vielmehr habe Anlaß zu der Befürchtung bestanden, daß eine Zuwiderhandlung für ihn, den früheren Soldaten, unvermeidbar gewesen sei, um seine persönliche Situation zu bereinigen; da somit das Dienstvergehen voraussehbar gewesen sei, könne ihm, dem früheren Soldaten, insoweit kein Vorwurf gemacht werden. Die Frage der Vorwerfbarkeit sei aber auch im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 34 WDO zu berücksichtigen; denn für Art und Maß der Disziplinarmaßnahme komme es nicht nur entscheidend auf das Dienstvergehen, sondern auch auf die verschiedenartige Persönlichkeit des jeweils betroffenen Soldaten, seine Beweggründe sowie sein bisheriges Verhalten an. In diesem Zusammenhang könne auch die Tatsache, daß der Soldat kurz vor seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr stehe, mildernd berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen bedürfe es der Prüfung und Feststellung im Einzelfall, ob möglicherweise das Dienstvergehen unter dem Druck einer unverschuldeten Notlage begangen worden sei. Disziplinarrecht sei Dienstordnungsrecht, diene somit der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes sowie der inneren Ordnung und der Verwirklichung des verfassungsmäßigen Auftrages. Disziplinare Maßregelung sei dort erforderlich, wo durch das Dienstvergehen Persönlichkeitsmängel offenbart würden, die einen Soldaten nicht mehr im Dienstverhältnis bzw. im Dienstgrad tragbar erscheinen ließen. Damit stelle sich die grundlegende Frage, ob der frühere Soldat hier noch erziehungsfähig sei bzw. ob das Vertrauensverhältnis so zerstört sei, daß er im Dienstgrad nicht mehr tragbar sei. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, daß er aus Gründen der Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 30. April 1991 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und zur Ruhe gesetzt, mithin in das zivile Leben entlassen worden sei. Der Erziehungsauftrag, der mit Mitteln des Disziplinarrechts wahrgenommen werden könne, habe somit am 30. April 1991 geendet, weil an diesem Tage das besondere Pflichten- und Treueverhältnis des Soldaten zur Bundeswehr, das die Grundlage für die weitgehenden disziplinarrechtlichen Befugnisse des Dienstherrn darstelle, erloschen sei. Der Soldat werde nicht deswegen disziplinar gemaßregelt, um ihn für begangenes Unrecht sühnen zu lassen, sondern vielmehr deswegen, weil er durch sein Dienstvergehen Persönlichkeitsmängel offenbart habe. Wenn der Erziehungszweck nicht mehr erreicht werden könne, weil der Einflußnahmezeitraum begrenzt sei, dann könne allein aus erzieherischen Gründen keine Disziplinarmaßnahme mehr verhängt werden. Gleiches gelte auch für die Mahnung des früheren Soldaten an die militärischen Pflichten, da er auf Grund der Entlassung nicht mehr einer Pflichtenmahnung im Hinblick auf sein künftiges Verhalten im Militärdienst bedürfe. Es bleibe die Frage, inwieweit er in seinem bisherigen Dienstgrad noch tragbar sei. Im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen stelle sich auch hier im Zusammenhang mit der Entlassung die Frage, unter welchem Gesichtspunkt der frühere Soldat nicht mehr in seinem bisherigen Dienstgrad als tragbar angesehen werden solle. Generalpräventive Erwägungen bei der Zumessung von Disziplinarmaßnahmen seien zwar grundsätzlich statthaft, wären aber nur dann anzustellen, wenn neben anderen Maßnahmezwecken, wie beispielsweise der erzieherischen Einwirkung, auch in generalpräventiver Hinsicht auf andere abschreckend eingewirkt werden solle. Verfolge eine disziplinare Ahndung nicht mehr das Ziel, auf den Soldaten erzieherisch einzuwirken, sondern verfolge sie ausschließlich den Zweck, andere von der Begehung gleicher Pflichtwidrigkeiten abzuhalten, gehe es nur darum, ein Exempel zu statuieren. Unter diesem Gesichtspunkt dürfe aber eine Disziplinarmaßnahme nie verhangt werden; sie könne zwar unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch der Abschreckung dienen, müsse aber in erster Linie Zucht- und Erziehungsmittel gegenüber dem einzelnen Soldaten bleiben. Es sei aber im vorliegenden Fall insoweit aufgehoben, als der frühere Soldat entlassen worden sei und auf ihn in seiner Funktion als Soldat mit der Maßnahme nicht mehr erzieherisch eingewirkt werden könne. Es sei nicht Aufgabe des Disziplinarrechts, Soldaten zu Mustermenschen zu formen, ihnen die Grundwerte von Moral und Anstand zu vermitteln oder sie zum sittlichen Vorbild für die übrige Bevölkerung zu machen. Ausgangspunkt aller disziplinaren Zumessungserwägungen sei allein der funktionale Bezug zum dienstlichen Zweck. Im vorliegenden Fall habe das pflichtwidrige Verhalten des früheren Soldaten den internen Bereich der Bundeswehr nicht verlassen. Vielmehr habe der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Vorgesetzte, Hauptmann R., bekundet, daß mittlerweile sämtliche Grundwehrdienstleistenden, die dem früheren Soldaten unterstellt gewesen seien, die Bundeswehr wieder verlassen hätten. Zu sonstigen negativen Auswirkungen auf das Ansehen der Bundeswehr sei es nicht gekommen. Insbesondere hätten die betroffenen Untergebenen, vermutlich auf Grund ihres freundschaftlichen Verhältnisses zu ihm, dem früheren Soldaten, es unterlassen, Strafanzeige gegen ihn zu erstatten, so daß insoweit der Vorfall auch nicht nach außen gedrungen sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, inwieweit er, der frühere Soldat, möglicherweise auf Grund einer unverschuldeten Notlage gehandelt habe. Im Rahmen der Vorermittlungen seien seine persönlichen Verhältnisse außerordentlich genau ermittelt worden. Dabei sei herausgearbeitet worden, daß seine finanzielle Situation im wesentlichen dadurch begründet worden sei, daß er eine außerordentlich unglücklich verlaufene Ehe hinter sich habe, die im übrigen auch erhebliche finanzielle Belastungen für ihn zur Folge gehabt habe. Was sich zunächst als normale Verschuldung im angemessenen Rahmen bei Begründung eines eigenen Hausstandes zu Beginn einer Ehe dargestellt habe, sei durch deren unglücklichen Verlauf schnell zu einem immer größer werdenden finanziellen Loch geworden. Dazu seien die Belastungen infolge der vollzogenen Ehescheidung für ihn, den früheren Soldaten, gekommen. Er habe sich seinerzeit nicht anwaltlich vertreten lassen, sei auch gar nicht in der Lage gewesen, im nachhinein als überhöht zu bezeichnende Forderungen seiner Ehefrau abzuwehren. In seiner damaligen Situation der völligen Enttäuschung habe er alles akzeptiert, zumal er sich auf Grund seiner häufigen berufsbedingten Abwesenheiten auch dafür verantwortlich gefühlt habe, daß die Ehe so schnell gescheitert sei. Unglückliche Situationen in seinem Privatbereich habe er mit übermäßigem Konsumverhalten kompensiert, da er in der damaligen Zeit von keiner Seite, auch nicht von seinem Elternhaus, aufgefangen worden sei. Während er zunächst noch geglaubt habe, die eingegangenen Kreditverbindlichkeiten im Rahmen üblicher Rückzahlungsvereinbarungen erfüllen zu können, habe sich nach einiger Zeit abgezeichnet, daß er auf Grund der Vielzahl eingegangener Verbindlichkeiten nicht mehr über ausreichendes Netto-Geld verfügt habe, um seinen monatlichen Belastungen gerecht zu werden. Als der Umstand seiner Geldaufnahme bei Kameraden erstmals bekannt geworden sei, seien nur unzureichende Versuche gemacht worden, ihm aus seiner schwierigen Situation herauszuhelfen. So habe sich zwar ein Sozialbetreuer seiner angenommen, seine Unterstützungstätigkeit habe sich aber darauf beschränkt, eine Bestandsaufnahme zu machen und ihn, den früheren Soldaten, aufzufordern, schnellstmöglichst seine Verpflichtungen gegenüber den Kameraden zu erfüllen. In dem viel brisanteren Bereich der Verbindlichkeiten gegenüber Banken sei er, der frühere Soldat, trotz der Einschaltung des Sozialbetreuers auf sich allein gestellt gewesen, da dieser die Auffassung vertreten habe, er, der frühere Soldat, müsse lernen, sich mit diesem Problem selbst auseinanderzusetzen. Hierzu sei er, der frühere Soldat, allerdings nicht in der Lage gewesen. Seine völlige Hilflosigkeit in diesem Bereich hätte dem Sozialbetreuer auffallen müssen, da ihm bereits damals wegen des monatlichen Anteils, den er, der frühere Soldat, ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen ständig freiwillig gezahlt habe, womit er sich ständig finanziell übernommen habe, kaum noch genügend finanzielle Mittel geblieben seien, die die Bestreitung des normalen Lebensunterhalts ermöglicht hätten. Mittlerweile arbeite er, der frühere Soldat, gemeinsam mit einer kommunalen Schuldnerberatung beim Landkreis Hi. daran, die monatlichen Verpflichtungen auf ein Maß zurückzuschrauben, das ein vernünftiges wirtschaftliches Auskommen mit dem verdienten Geld sicherstelle, so daß er, der frühere Soldat, nicht mehr zwangsläufig in die Verlegenheit komme, sich im privaten Bereich zusätzlich Geld leihen zu müssen. Die besondere Situation, in der er, der frühere Soldat, sich auf Grund seiner finanziellen Notlage befunden habe, und seine persönliche Unfähigkeit, seine finanziellen Angelegenheiten in den Griff zu bekommen, müßten als außergewöhnliche Milderungsgründe in einer ausweglosen Notlage gewertet werden, mit der Folge, daß dies bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme entscheidend zu berücksichtigen sei. Weiterhin seien auch die Auswirkungen des Dienstvergehens zu berücksichtigen. Er, der frühere Soldat, sei bemüht, die entliehenen Gelder in Raten, so schnell wie möglich, zurückzuzahlen. Hiermit seien die Betroffenen einverstanden. Außenwirkungen seien nicht zu verzeichnen, da Strafverfahren nicht eingeleitet worden seien. Auch seine, des früheren Soldaten, Persönlichkeit sei bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. Diese solle auch den in der Person des Soldaten liegenden besonderen Umständen gerecht werden, da das Disziplinarrecht im Gegensatz zum Strafrecht persönlichkeitsbezogen sei. Im Vordergrund der Zumessungserwägungen stehe weniger die Tat, sondern vielmehr der charakterliche, körperliche und geistige Zustand eines Soldaten. Die Berücksichtigung der Persönlichkeit im Rahmen der Maßnahmezumessung komme daher immer nur dann in Betracht, wenn ein innerer Zusammenhang zur Tat gegeben sei. Er, der frühere Soldat, sei nicht in der Lage, sich gegenüber Geldforderungen der Banken so zur Wehr zu setzen, daß er seine eigenen finanziellen Interessen in hinreichendem Maße verwirklichen könne. Dies habe dazu geführt, daß er sich immer verpflichtet gesehen habe, sämtlichen finanziellen Forderungen Folge zu leisten, ohne Rücksicht darauf, welche finanziellen Konsequenzen sich daraus für ihn ergeben könnten. Dadurch sei er ständig gezwungen gewesen, "neue Löcher aufzureißen", um die von allen Seiten auf ihn zukommenden Geldforderungen befriedigen zu können. Er sei dabei immer bewußt den Weg des geringsten Widerstandes gegangen in der trügerischen Hoffnung, durch Nebenverdienste später eine vollständige Schuldentilgung vornehmen zu können. Seine bisherige Führung sei einwandfrei; seine dienstliche Beurteilung und der Umstand, daß er auch zur Übernahme als Berufssoldat empfohlen worden sei, zeigten, daß er seinen Dienst stets gut erfüllt habe. Insbesondere sei er auch mit einer förmlichen Anerkennung auf Grund seines persönlichen Einsatzes bedacht worden. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme seien auch deren Auswirkungen auf seine, des früheren Soldaten, weitere Zukunft zu berücksichtigen. Geldbeträge, die er aus Anlaß seiner Entlassung erhalte, würden gekürzt mit der Folge, daß ihm künftig weniger Geld als vorher zur Verfügung stehe, und zwar Geld, mit dem er seine finanziellen Verpflichtungen, insbesondere gegenüber seinen Kameraden, schneller begleichen könne. Darüber hinaus beabsichtige er, der frühere Soldat, eine Fachausbildung zu absolvieren, bei der er seine Kenntnisse, die er während seiner Bundeswehrzeit erworben habe, positiv einsetzen könne. Er müsse allerdings befürchten, daß sich die Tatsache seiner Degradierung nicht positiv auf seinen weiteren Berufsweg, gerade in dem von ihm angestrebten Sicherheitsbereich, auswirken werde. Auf Grund der Entlassung aus dem Dienst habe er auch nicht die Möglichkeit, wieder in seiner Laufbahn "aufzusteigen". Grundsätzlich seien die Auswirkungen einer verhängten Disziplinarmaßnahme nicht entscheidend für die Maßnahmebemessung; im vorliegenden Fall liege aber auch insoweit eine Besonderheit vor, da die Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme genau den Bereich beträfen, der Ursache für das Dienstvergehen gewesen sei.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nach seiner wesentlichen Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Denn der frühere Soldat greift mit seinem Vorbringen und dem Begehren nach Einstellung des Verfahrens nicht nur die Maßnahmebemessung, sondern vor allem auch die rechtliche Würdigung der tatsächlichen Feststellungen der Kammer an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen, die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen und gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen. Der frühere Soldat war gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.
4.
Die Berufung des früheren Soldaten hatte keinen Erfolg.
a)
Auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, insbesondere des nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO verlesenen Gutachtens des ...krankenhauses Ha. vom 6. August 1990, sowie auf Grund der Vernehmung der Zeugen Unteroffizier ... Ba. Unteroffizier ... T. und Hauptmann der Reserve ... R. hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt gewürdigt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Nach seiner Heirat am 14. September 1984 lebte der frühere Soldat mit seiner als Apothekenhelferin tätigen Ehefrau in D. Nach seiner Entlassung aus dem ersten Wehrdienstverhältnis am 31. März 1985 begann er eine Ausbildung als Privatdetektiv in Br. Auf eine anschließende Anstellung bei der Ausbildungsfirma verzichtete er und wechselte als Lkw-Fahrer zu einem Speditionsunternehmen in O. Auf Drängen seiner Ehefrau gab er jedoch seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer wieder auf, weil er zu viel unterwegs war. Danach arbeitete er in einer Tischlerei in D. hatte aber auch von dort aus häufig Montageaufträge in Be. zu erfüllen. Wegen seiner häufigen Abwesenheit trennte sich die Ehefrau am 1. Oktober 1985 von dem früheren Soldaten, der aus der ehelichen Wohnung in D. auszog und eine Zwei-Zimmer-Wohnung in R. mietete. Bis Anfang des Jahres 1986 arbeitete er weiter in der Tischlerei in D.; dann wurde ihm wegen Arbeitsmangel gekündigt. Er bezog eine wöchentliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von ca. 120 DM. Als Mietpreis hatte er damals für seine eigene Wohnung insgesamt 315 DM und für die eheliche Wohnung einen anteiligen Betrag von 180 DM sowie zur Rückzahlung eines Kredits 300 DM aufzuwenden.
Diesen Kredit hatte der frühere Soldat zunächst in Höhe von 21.000 DM im April 1986 bei der Volksbank D. aufgenommen, um nach der Trennung von seiner Ehefrau eigene Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände für seine neue Wohnung zu beschaffen. Im Juni 1988 stockte er diesen Kredit um 3.000 DM auf, um weitere Anschaffungen zu bezahlen, und vereinbarte eine monatliche Ratenzahlung in Höhe 442 DM, mit der er jedoch zu Beginn des Jahres 1990 in Verzug geriet, so daß die Volksbank D. fortan von der ebenfalls vereinbarten Abtretung in Höhe eines monatlichen Abführungsbetrages von 1.054 DM Gebrauch machte.
Des weiteren hatte der frühere Soldat bis zur Wiedereinstellung bei der Bundeswehr am 2. Juni 1986 sein Konto bei der Volksbank D. in Höhe von 6.000 bis 7.000 DM überzogen. Als er einen Pkw zum Kaufpreis von 25.000 DM erwarb, sah er sich im April 1987 zur Aufnahme eines weiteren Darlehens von 21.498 DM bei der CG-Bank H. veranlaßt. Die seinerzeit vereinbarte Tilgung in monatlichen Raten von 359 DM wurde nachträglich auf eine monatliche Rückzahlung von 250 DM reduziert. Das mit diesem Kredit finanzierte Fahrzeug erlitt infolge eines Alleinverschuldens des früheren Soldaten einen Totalschaden, den er allein zu tragen hatte, weil er die dafür abgeschlossene Vollkaskoversicherung kurz vor dem Unfall gekündigt hatte.
Im Oktober 1987 nahm er bei der Stadtsparkasse Hi. ein Darlehen von 10.590,83 DM auf, um damit sein mit aufgelaufenen Überziehungen belastetes Konto ausgleichen und scheidungsbedingte Aufwendungen bezahlen zu können. Die Überziehung seines Kontos resultierte einerseits aus trennungsbedingten Mehraufwendungen, andererseits aus seiner persönlichen aufwendigen Lebensweise, mit der er die Enttäuschung über die Trennung und Scheidung von seiner Ehefrau zu kompensieren versuchte.
Bei der KKB-Bank Hi. nahm er im Jahre 1988 einen Kredit in Höhe von 9.000 DM auf, um damit ein Ersatzfahrzeug für das durch Totalschaden verlorene Auto zu finanzieren. Diesen Wagen benutzte er vornehmlich zu Fahrten zwischen seiner Wohnung in Rhumspringe und der Kaserne in Hi.
Schließlich ließ er sich im Juni 1989 von der Kreis-Sparkasse Hi. ein Darlehen in Höhe 18.530,40 DM gewähren, um damit seine finanzielle Bedrängnis zu überbrücken, in die er durch seine zu aufwendige Lebensweise und durch Spielschulden in Höhe von etwa 10.000 DM auf Grund seiner Teilnahme an Glücksspielen in einer Spielbank sowie in Spielotheken geraten war. Außerdem hatte er Restzahlungen auf Grund seiner im Scheidungsverfahren übernommenen Verpflichtung zum Vermögensausgleich in Höhe von 15.000 DM zu leisten. Angesichts seiner Gesamtverschuldung von über 80.000 DM und den daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen zur Rückgewährung der aufgenommenen Kredite sowie seiner Verpflichtung zur Zahlung von Miete und Versicherungen hatte er damals von seinen Dienstbezügen lediglich etwa 230 DM zur freien Verfügung.
Bereits Ende des Jahres 1988 hatte der frühere Soldat begonnen, sich bei Kameraden, insbesondere bei Unteroffizieren seiner Kompanie, kleinere Geldbeträge zu leihen, insgesamt eine Summe von etwa 1.000 DM, um damit jeweils finanzielle Schwierigkeiten zu überbrücken. Als der Kompaniechef, der Zeuge Hauptmann R. dies erfuhr, veranlaßte er, daß mit Hilfe des Kompaniefeldwebels ein Schuldentilgungsplan aufgestellt wurde, um dem früheren Soldaten dadurch zu ermöglichen, die von Kameraden geborgten Gelder ordnungsgemäß und rechtzeitig zurückzuzahlen. Im Januar 1989 erfuhr der Zeuge Hauptmann R. daß der frühere Soldat auch bei Mannschaftsdienstgraden Geld geborgt hatte. Daraufhin erteilte er ihm am 18. Januar 1989 den Befehl, die Aufnahme von Darlehen in der Kompanie zu unterlassen. Der frühere Soldat borgte gleichwohl weitere Geldbeträge bei Untergebenen. Als der Zeuge Hauptmann R. am 13. Juni 1989 davon erfuhr, verhängte und vollstreckte er deswegen einen strengen Verweis gegen den früheren Soldaten.
Da der frühere Soldat nach wie vor als stellvertretender Zugführer in der Ausbildung von Rekruten verwendet wurde, nutzte er die Möglichkeit, bei Mannschaftsdienstgraden seiner Kompanie weiterhin Geld zu leihen. So borgte er in der Zeit zwischen Anfang Februar und Ende Mai 1990 an nicht mehr einzeln feststellbaren Tagen sowohl in Hi. als auch während eines Truppenübungsplatzaufenthaltes nach und nach bei dem Zeugen Unteroffizier, damals Panzerschütze, Ba. Beträge zwischen 50 und 300 DM, die sich in der Gesamtsumme auf 3.650 DM beliefen, und bei dem Zeugen Unteroffizier, damals Panzerschütze, T. Beträge zwischen 50 und 800 DM, die insgesamt eine Summe von 3.500 DM ergaben. Beide Zeugen, die am 2. Januar 1990 ihre Grundausbildung begonnen hatten, sprach der frühere Soldat jeweils einzeln persönlich nach Dienstschluß im Kasernenbereich daraufhin an, ob sie ihm finanziell kurzzeitig aus einer Verlegenheit helfen könnten. Beide erklärten sich dazu im Vertrauen auf den Dienstgrad und die Funktion des früheren Soldaten als stellvertretender Zugführer bereit und entsprachen auch seinen mehrfach wiederholten Bitten, ihm Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe zu leihen, in der Vorstellung, daß es nicht ratsam sei, sich dessen Wünschen zu versagen, und im Vertrauen darauf, daß der frühere Soldat seiner Ankündigung zur Rückzahlung der geliehenen Gelder in absehbarer Zeit nachkommen würde. Der frühere Soldat hatte dem Zeugen Ba. erklärt, er erwarte die Auszahlung einer Versicherungssumme, und dem Zeugen T. gegenüber geäußert, er werde jeweils zum nächsten Monatsbeginn in der Lage sein, Rückzahlungen zu leisten, obwohl er angesichts seiner hohen Verschuldung dazu nach eigener Einschätzung gar nicht in der Lage war und auch keine Auszahlung einer Versicherungssumme zu erwarten hatte. Beide Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, daß sie den früheren Soldaten vor ihrer Begegnung in der Bundeswehr nicht gekannt und auch während der Grundausbildung keine freundschaftlichen Beziehungen zu ihm entwickelt haben, und damit dessen gegenteilige Einlassung widerlegt. Des weiteren haben sie klarstellend ausgesagt, daß sie von sich aus dem früheren Soldaten keine Darlehensgewährung angeboten haben, sondern von ihm jeweils darum gebeten worden sind, und daß sie ihm insgesamt jeweils einen erheblichen Teil ihrer persönlichen Ersparnisse geliehen und bislang nichts zurückerhalten haben.
Dieser Sachverhalt ist disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 - <BVerwGE 76, 350 [f.]> m.w.N. und vom 31. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 47.89, 19.91 -) kann ein Soldat in der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit wie jeder andere Staatsbürger auch Darlehen aufnehmen, Ratenzahlungsgeschäfte abschließen und sonstige Verbindlichkeiten eingehen. Dabei kann er, ohne ein Dienstvergehen zu verüben, die Grenzen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten überschreiten und wirtschaftlich untragbare Verpflichtungen auf sich nehmen. Selbst wenn er eine Schuldverpflichtung noch so leichtsinnig begründen sollte, begeht er dadurch für sich allein keinen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtenverstoß. Ebensowenig verletzt er Dienstpflichten, wenn er sich lediglich als schlechter Schuldner erweist und eingegangene Zahlungsverpflichtungen unpünktlich erfüllt. Ein solches Verhalten birgt zwar die Gefahr einer Ansehensgefährdung oder -schädigung in sich. Solange es aber zu keinen von vornherein absehbaren Leistungsstörungen kommt, ist es disziplinarrechtlich unerheblich, weil es in die private Sphäre des Soldaten fällt und weder der Disziplinarvorgesetzte noch der Wehrdisziplinaranwalt noch die Wehrdienstgerichte den Soldaten in finanziellen Angelegenheiten zu überwachen haben. Leichtfertiges Schuldenmachen wird jedoch dann disziplinarrechtlich bedeutsam, wenn eine schuldhafte Störung der vertraglich vereinbarten Abwicklung eines Rechtsgeschäftes nach den Umständen voraussehbar ist.
Eine derart unverantwortliche und vorwerfbare private Wirtschaftsführung läßt nämlich Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zu, berührt seine dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten und macht ihn dienstlich in vielfältiger Weise zu einem Sicherheitsrisiko. Hat der Soldat bei Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung seine wirtschaftlichen Möglichkeiten leichtfertig nicht beachtet, konnte und mußte er deshalb von vornherein damit rechnen, daß er bei der Erfüllung in Verzug kommen werde, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sich die Abwicklung des Schuldverhältnisses allein infolge Geldmangels verzögert habe und ihn daran kein Verschulden treffe. Leichtfertiges Schuldenmachen ist ferner dann disziplinarrechtlich von Bedeutung, wenn die leichtsinnig eingegangene Schuld zwar ordnungsgemäß getilgt wird, wegen der dadurch begründeten Verpflichtung aber andere Schuldverhältnisse notleidend geworden sind. In solchen Fällen ist jedoch nicht die leichtfertig begründete, aber vertragsgemäß abgewickelte Verbindlichkeit ansehensgefährdend oder sogar -schädigend, sondern die Verbindlichkeit, die notleidend geworden ist und zu Mahnungen oder Zwangsmaßnahmen des Gläubigers geführt hat. Dem Soldaten ist insoweit wegen der leichtsinnigen Begründung jenes Schuldverhältnisses lediglich die erfolgreiche Berufung darauf verwehrt, daß er die vertragswidrige Abwicklung dieses Schuldverhältnisses nicht zu vertreten habe.
Ein Soldat, der unter Ausnutzung seiner Stellung als Vorgesetzter bei Untergebenen, insbesondere Soldaten im Mannschaftsdienstgrad, leichtfertig oder gar in betrügerischer Absicht Schulden macht, verstößt gegen die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG. Die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erfordert es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - <BVerwGE 83, 210 [BVerwG 16.07.1986 - 2 WD 1/86] [212]> m.w.N.), sich pflichtwidriger Schädigungen der Untergebenen zu enthalten; sie wird verletzt, wenn ein Vorgesetzter pflichtwidrig entweder ein ihm als solchem obliegendes Tätigwerden zugunsten der Untergebenen unterläßt oder, wie es hier geschehen ist, seine ihm bewußten Stellung als Vorgesetzter, auch ohne sie ausdrücklich hervorzuheben, zum Nachteil der Untergebenen ausnutzt. Da sich die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG und die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 20. Mai 1931 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [189]> m.w.N., vom 25. Januar 1990 - BVerwG 2 WD 8.89 - m.w.N. und vom 5. März 1991 - BVerwG 2 WD 36.90 -)nicht gegenseitig ausschließen, sondern durch ein und dieselbe Handlung nebeneinander verletzt werden können, stellt sich die Handlungsweise des früheren Soldaten angesichts seiner hohen Verschuldung und der Ungewißheit, die aufgenommenen Darlehen den Zeugen Ba. und T. zu der vereinbarten oder in einer angemessenen Zeit zurückzugewähren, zugleich als Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) wegen einer voraussehbaren Vermögensschädigung oder -gefährdung der beiden Zeugen dar (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 24.85 -).
Darüber hinaus handelte der frühere Soldat seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) zuwider, weil er sich bei der Begründung bzw. Abwicklung von Schuldverpflichtungen unlauter und unredlich verhielt, indem er die beiden vertrauensseligen Zeugen Ba. und T. über seine Einkommenssituation sowie die Höhe seiner Verschuldung und über seine voraussichtliche Rückzahlungsunfähigkeit im unklaren ließ bzw. bewußt täuschte.
Da der frühere Soldat ferner gegen das ausdrückliche Verbot des Kompaniechefs, Hauptmann R., vom 18. Januar 1989, durch das ihm untersagt worden war, bei Untergebenen künftig Geld zu leihen, verstoßen hat, hat er auch gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG) verstoßen. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SG wäre nur dann Ungehorsam zu verneinen, wenn der dem früheren Soldaten gegebene Befehl nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn der Kompaniechef, Hauptmann R., hatte dem früheren Soldaten nach Kenntnis seiner Schuldenmacherei in der Einheit die weitere Aufnahme von Darlehen bei Untergebenen mit der eindeutig erkennbaren Zielsetzung untersagt, ihn davor zu bewahren, sich in immer weitere Abhängigkeiten von ihm unterstellten Soldaten, insbesondere der Mannschaftsdienstgrade, zu begeben bzw. deren Vermögen zu schädigen oder zu gefährden. Soweit der frühere Soldat mit der Berufungsbegründung geltend gemacht hat, daß er durch den ihm erteilten Befehl angesichts seiner damals schon beängstigenden finanziellen Schwierigkeiten in eine unverschuldete Notlage gebracht worden sei, die es ihm gar nicht ermöglicht habe, dem erteilten Befehl uneingeschränkt Folge zu leisten, verkennt er, daß die Zulässigkeit der Befehlserteilung nicht danach zu beurteilen ist, ob sie ein geeignetes Mittel war oder sein konnte, eine "bei dem Soldaten bestehende Problematik zu lösen", sondern daß es allein auf die dienstliche Zwecksetzung ankam. Diese hatte der Kompaniechef durch die Erteilung eines strengen Verweises vom 30. Juni 1989 gegenüber dem früheren Soldaten nochmals nachdrücklich unterstrichen, so daß dieser bei der Tatbegehung keinen Zweifel daran haben konnte, daß der ihm erteilte ausdrückliche Befehl vom 18. Januar 1989, jede weitere Geldaufnahme bei seinen Untergebenen zu unterlassen, ernst gemeint war und ausschließlich der Wahrung dienstlicher Interessen diente.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Als in der Kompanieführung bekannt wurde, daß der frühere Soldat bei den Zeugen Ba. und T. Geldbeträge von insgesamt 3.650 DM bzw. 3.500 DM befehlswidrig geliehen hatte, suchte er am 7. Juni 1990 den Zeugen T. in der elterlichen Wohnung auf und bat ihn, bei einer etwaigen Vernehmung die von ihm geliehene Summe nicht mit 3.500 DM, sondern nur mit 350 DM zu beziffern. Der Zeuge T. wurde anschließend vom Kompaniefeldwebel gerufen und sagte in Gegenwart des früheren Soldaten aus, er habe diesem lediglich 350 DM geliehen. Auf Veranlassung eines Stubenkameraden ging der Zeuge T. später erneut zum Kompaniefeldwebel und stellte seine Aussage dahingehend richtig, daß er dem früheren Soldaten 3.500 DM geliehen habe.
Die Aufforderung des früheren Soldaten an den Zeugen T. vom 7. Juni 1990, bei einer etwaigen Vernehmung durch Vorgesetzte wahrheitswidrig auszusagen, es habe sich bei der Summe des gewahrten Darlehens nicht um 3.500 DM, sondern nur um 350 DM gehandelt, stellt als versuchte Beeinflussung des Zeugen T. zur Falschaussage ebenfalls einen Verstoß gegen die Pflichten nach § 10 Abs. 3 SG, § 12 Satz 2 SG und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG dar.
Da der frühere Soldat zu beiden Anschuldigungspunkten jeweils wußte und wollte, was er tat, hat er jeweils vorsätzlich seine Dienstpflichten nach § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Er kann sich auch nicht auf einen Schuldausschließungsgrund, etwa Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB, berufen, wie die Abteilung Neurologie und Psychiatrie des Bundeswehrkrankenhauses Ha. in ihrer schrifliehen Äußerung vom 6. August 1990 überzeugend dargelegt hat. Damit hat er insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
b)
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
Da sich die Vorwürfe zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 auf Grund des Ergebnisses der Beweiserhebung in der Berufungshauptverhandlung in vollem Umfange bestätigt haben, hat der frühere Soldat in beiden Tatkomplexen seine soldatischen Pflichten in erheblichem Umfang verletzt. Dabei liegt das Hauptgewicht seiner Verfehlung auf der Verletzung der Fürsorgepflicht und dem unkameradschaftlichen Verhalten gegenüber den ihm unterstellten Zeugen Ba. und T. Da diese noch heute auf die Rückzahlung der von ihnen geliehenen Geldsummen warten, hat sich der frühere Soldat nicht nur ihnen gegenüber äußerst schäbig verhalten und das ausdrückliche Verbot seines Kompaniechefs pflichtwidrig mißachtet, sondern auch sein dienstliches Ansehen nachhaltig geschädigt und gravierende Zweifel an seinem Verantwortungsbewußtsein sowie seiner Zuverlässigkeit geweckt. Das gilt insbesondere für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Mit seinem verantwortungslosen Finanzgebaren, das ihn innerhalb kurzer Zeit in eine Verschuldung von über 80.000 DM stürzte und für die beiden Zeugen als Geldgeber eine Vermögensschädigung, jedenfalls eine erhebliche Vermögensgefährdung bedeutete, gab der frühere Soldat in seiner Haltung und Pflichterfüllung somit kein gutes, sondern ein sehr schlechtes Beispiel. Ein solcher Soldat stellt für die Bundeswehr ein Sicherheitsrisiko dar und kann nicht mehr uneingeschränkt verwendet werden. Der vorsätzliche Ungehorsam gegenüber dem eindeutigen Befehl seines Kompaniechefs auch nach Verhängung eines einschlägigen strengen Verweises und die versuchte Beeinflussung des Zeugen T. zur Falschaussage verdeutlichen die ausgesprägte Neigung und bedenkliche Bereitschaft des früheren Soldaten, zur Verwirklichung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen die Grenzen des dienstlich zulässigen Verhaltens rücksichtslos und in klarer Erkenntnis seiner Pflichtwidrigkeiten zu Lasten anderer zu überschreiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 -)kann es zwar als maßnahmemildernd angesehen werden, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, so daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Wenngleich sich der frühere Soldat zur Tatzeit infolge seiner hohen Schuldenlast in äußerst angespannten finanziellen Verhältnissen befand, handelte es sich nicht etwa um eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben gewesen wäre. Der frühere Soldat hatte seine Lage vielmehr selbst vor allem durch wiederholte Kreditaufnahme, sodann durch übermäßiges Konsumverhalten und durch Spielschulden in Hohe von 10.000 DM herbeigeführt. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß der frühere Soldat infolge der Ehescheidung sowie der freiwilligen Übernahme einer Vermögensausgleichszahlung in Höhe von 15.000 DM an seine frühere Ehefrau erhebliche Belastungen hatte übernehmen müssen; aber das Gesamtvolumen seiner finanziellen Belastung ist in erster Linie auf seine zunehmende Selbstverschuldung zurückzuführen, offensichtlich ohne daß er dabei die Möglichkeiten einer tragfähigen Gesamtfinanzierung bedacht hatte oder gewährleisten konnte. So war die Finanzierung eines Ersatzfahrzeuges für den mit Totalschaden ausgefallenen vorherigen Wagen bei kurz zuvor erklärter Kündigung der Vollkaskoversicherung nicht unumgänglich, da er sich in der Kaserne eine Unterkunft hätte geben lassen können; damit hätte er nicht nur die Neufinanzierung und die Unterhaltskosten für das Ersatzfahrzeug, sondern auch die Mietkosten für die beibehaltene Wohnung in Rhumspringe erspart. Für sonstige Milderungsgründe, wie z.B. ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewahrten Soldaten, sind ebenfalls keine Anhaltspunkte gegeben.
Schließlich kann sich der frühere Soldat auch nicht auf einen Schuldmilderungsgrund im Sinne des § 21 StGB berufen. Die Abteilung Neurologie und Psychiatrie des Bundeswehrkrankenhauses in Ha. hat zwar auf Grund seiner stationären Beobachtung in ihrer schriftlichen Äußerung vom 6. August 1990 eine "depressive Reaktion bei neurotischer Fehlhaltung auf dem Boden einer impulsiven (abnormen) Persönlichkeit" festgestellt und diese psychischen Auffälligkeiten im weitesten Sinne als krankheitswertig und behandlungs- bzw. korrekturbedürftig bezeichnet, jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 StGB verneint und klarstellend hervorgehoben, daß die Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit des früheren Soldaten zur Zeit seiner dienstpflichtwidrigen Verhaltensweisen keinesfalls erheblich gemindert (§ 21 StGB) war. Dem ist der Senat aus eigener Überzeugung gefolgt. Auf Grund des Ergebnisses der Berufungshauptverhandlung hat der Senat im übrigen keinen Anlaß gesehen, die durch die Ehescheidung bedingte Belastung des früheren Soldaten etwa als psychische Ausnahmesituation bei Begehung der hier angeschuldigten Handlungen schuldmindernd auch außerhalb der Norm des § 21 StGB zu berücksichtigen.
Da der frühere Soldat ein schwerwiegendes Dienstvergehen, insbesondere gegenüber ihm unmittelbar unterstellten Mannschaftsdienstgraden begangen hat, konnte er nicht mehr in der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere belassen werden; eine Dienstgradherabsetzung erwies sich somit als erforderliche und angemessene Ahndung. Die weitere Frage, ob er überhaupt noch als Vorgesetzter tragbar erschien oder etwa, woran nach Lage des Falles durchaus zu denken gewesen wäre, bis in einen Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen gewesen wäre, stellte sich hier nicht mehr, da lediglich der frühere Soldat Berufung eingelegt hat und somit zu seinen Gunsten das Verschlechterungsverbot entgegenstand.
Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten, nämlich seine ordentlichen dienstlichen Leistungen, seine tadelfreie außerdienstliche Führung und die von ihm erworbenen Auszeichnungen und Anerkennungen sind von der Truppendienstkammer hinsichtlich des Umfangs der Degradierung bereits in reichem Maße berücksichtigt worden, indem sie die Dienstgradherabsetzung auf einen Dienstgrad beschränkte.
Da der frühere Soldat bis zum 31. Oktober 1992 Anspruch auf Übergangsgebührnisse, mithin Dienstzeitversorgung hat, gilt er bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistung nach § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand, so daß die nach § 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 WDO zulässige Dienstgradherabsetzung angesichts dessen, daß er sich als Portepee-Unteroffizier disqualifiziert hat, zur Ahndung seines Dienstvergehens auch in Betracht zu ziehen war.
5.
Die Dienstgradherabsetzung des früheren Soldaten, die erst nach dem letzten Monat seiner Dienstzeit in der Bundeswehr rechtskräftig geworden ist, mindert - entgegen der Auffassung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. Januar 1991 - BVerwG 6 C 49.88 - nach Meinung des erkennenden Senats kraft Gesetzes die Übergangsbeihilfe; Zweifel darüber sind im Rahmen der Urteilsvollstreckung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 458 Abs. 1 und § 462 a Abs. 2 StPO vom Truppendienstgericht zu entscheiden (vgl. Beschluß vom 27. August 1991 - BVerwG 2 WDB 14.91 - <ZBR 1991, 376>).
6.
Da die Berufung des früheren Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Für eine Überbürdung der dem früheren Soldaten durch die Berufung erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels an einer gesetzlichen Grundlage (Urteil vom 29. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Dr. Schwandt
Roth
Dr. Spahn
Will