Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1985, Az.: BVerwG 2 WD 24/85
Degradierung eines Feldwebels wegen schwerwiegender Dienstvergehen; Kreditaufnahmen bei Kameraden als vorsätzliche Verstöße des Soldaten gegen die Pflichten zur Kameradschaft; Falschmeldungen über Munitionsverbrauch und vorschriftswidrige Verwahrung von Munition
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 24/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 23.04.1985 - AZ: S 1 VL 1/85
Rechtsgrundlagen
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 9. Oktober 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Hacker, ferner
Oberstleutnant Maeker, Hauptfeldwebel Schmitz als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 23. April 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat, der als nichteheliches Kind in Heimen aufwuchs, besuchte nach vier Jahren Volksschule sechs Jahre das Gymnasium, das er 1976 mit dem gleichgestellten Hauptschulabschluß verließ. Den Besuch einer Berufswirtschaftsschule konnte er wegen eines Verkehrsunfalls nicht abschließen. Er war dann als Aushilfe beschäftigt.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er zum 3. Juli 1978 zur Bundeswehr einberufen und am 5. September 1978 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nach einer Probezeit von sechs Monaten wurde seine Dienstzeit auf zwei Jahre festgesetzt, später auf acht Jahre verlängert; sie wird mit Ablauf des 30. Juni 1986 enden.
Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. Oktober 1978 zur 4./Panzerbataillon ... in S. als Ladeschütze versetzt. Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1979 zum Gefreiten ernannt, bestand einen Unteroffiziergrundlehrgang mit der Abschlußnote "4" und wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1979 zum Unteroffizier befördert. Seit diesem Zeitpunkt wurde er bei der 3. Kompanie des Bataillons als Panzerunteroffizier "Leopard" verwendet. Er wechselte zum 8. Oktober 1979 als Funkunteroffizier zur 1. Kompanie des Bataillons, absolvierte einen Unteroffiziergrundlehrgang Truppenfernmeldeverbindungsdienste, wurde am 17. Juli 1980 zum Stabsunteroffizier befördert und seit dem 1. April 1981 als Sprechfunkunteroffizier eingesetzt. Er bestand einen Unteroffizieraufbaulehrgang Truppenfernmeldeverbindungsdienste - Funk - mit der Abschlußnote "befriedigend" und gehört seit dem 1. Dezember 1982 der 1./Panzerartilleriebataillon ... als Fernmeldezugführer an.
Der Soldat wurde als Funkunteroffizier mit "voll befriedigend" (5 C), als Fernmeldezugführer nur noch mit "befriedigend" (6 D) beurteilt. Er ist berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber und die Schützenschnur in Gold zu tragen.
Außer der Bestrafung in den sachgleichen Strafverfahren wurde dem Soldaten durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 29. Mai 1980 - 5 Cs 44/80 - wegen Führens eines nichtversicherten und nichtversteuerten Fahrzeugs und Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM auferlegt.
Disziplinar wurde der Soldat bisher fünfmal wie folgt gemaßregelt:
- 1.
durch den Kompaniechef am 5. Dezember 1980 mit einem strengen Verweis, weil er den Zapfenstreich überschritten und an einem anderen Tag verspätet zum Dienst erschienen war;
- 2.
durch den Bataillonskommandeur am 14. Dezember 1981 mit 14 Tagen Disziplinararrest wegen verschiedener Verfehlungen; der Arrest wurde vom 16. Februar bis 1. März 1982 vollstreckt;
- 3.
durch den Kompaniechef am 4. Juni 1982 mit einer Disziplinarbuße von 300 DM, weil er verspätet zum Dienst erschienen war;
- 4.
Durch den Kompaniechef am 12. August 1982 mit einem strengen Verweis, weil er dienstliche Gegenstände für private Zwecke benützt und aus einer Gemeinschaftskasse unerlaubt einen Kredit genommen und diesen nur zögernd zurückgezahlt hatte;
- 5.
durch den Batteriechef am 22. November 1983 mit einem strengen Verweis, weil er sich von einem Mannschaftsdienstgrad der Einheit entgegen einem ausdrücklichen Befehl dessen Privat-Kfz geliehen hatte.
Der ledige Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 4. Dienstaltersstufe in Höhe von monatlich 2.467,04 DM brutto, 1.975,07 DM netto. Davon sind 240 DM gepfändet und 404 DM abgetreten. Seine wirtschaftliche Lage ist angespannt. Er hat einen Kredit in Höhe von 10.000 DM zu tilgen, ferner sind Pfändungen in Höhe von 7.000 DM gegen ihn ausgebracht. Der Soldat hat für einen nichtehelichen Sohn, der nunmehr fünf Jahre alt ist, monatlich 240 DM Unterhalt zu zahlen. Er lebt mit der Mutter des Kindes, die er im Laufe dieses Jahres heiraten will und deren elfjähriger Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Seine Verlobte erwartet ein weiteres Kind. Sie ist halbtags berufstätig und verdient monatlich etwa 1.000 DM netto.
II
Im Januar 1984 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin wurde gegen ihn wegen Einmietungsbetrugs durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 18. Mai 1984 - 5 Cs 98/84 - eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 35 DM verhängt.
In einem weiteren, seit September 1984 anhängigen Strafverfahren wurde gegen ihn wegen Trunkenheit im Straßenverkehr durch Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 18. Oktober 1984 - 5 Cs 192/84 -, der nach Rücknahme des von dem Soldaten vorsorglich eingelegten Einspruchs seit dem 13. November 1984 rechtskräftig ist, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM verhängt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 27. Juli 1984 durch Übergabe an den Soldaten am 30. Juli 1984 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurden ihm in der Anschuldigungsschrift vom 1. März 1985 die Aufnahme von Krediten bei Kameraden (Anschuldigungspunkt 1), der strafgerichtlich geahndete Einmietungsbetrug (Anschuldigungspunkt 2), Falschmeldungen über Munitionsverbrauch und vorschriftswidrige Verwahrung von Munition (Anschuldigungspunkt 3) und schließlich die strafgerichtlich geahndete Trunkenheitsfahrt (Anschuldigungspunkt 4) als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 23. April 1985 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers und kürzte die Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre ab. Die Kammer traf folgende Feststellungen:
"Zu Ziffer 1 der Anschuldigungsschrift:
Die finanziellen Verhältnisse des Soldaten waren im Jahre 1983 äußerst schwierig. Das beruhte wohl vor allem auf seinen Kreditaufnahmen und damit zusammenhängenden Abzahlungsverpflichtungen. Da er seinen anderen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam, wurde von Seiten seiner Gläubiger das Gehalt mehrfach gepfändet.
Lt. Mitteilung des Wehrbereichsgebürnisamtes ... vom 8. August 1983 erging am 25.7.1983 gegen den Soldaten der 7. Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom Amtsgericht T. wegen einer Forderung von 493,- DM. Zu der Zeit lagen schon 6 Pfändungen über insgesamt 5.880,- DM nebst Zinsen und eine Abtretungserklärung über 18.694,- DM sowie eine weitere Pfändung wegen laufenden Unterhalts von 228,- DM vor.
Der Soldat befand sich zu dieser Zeit in einer ständigen Geldnot. Um diese zu beheben, entschloß er sich, Geld von seinen Uffz-Kameraden zu borgen. Dabei ging er so vor, daß er bei den Kameraden den Eindruck erweckte, er sei durchaus zahlungsfähig und auch zahlungswillig und seine Geldnot beruhe darauf, daß er sein Konto geändert bzw. das Bankinstitut gewechselt habe oder daß ihm das Geld nicht rechtzeitig von seiner Sparkasse überwiesen worden sei. In der Zeit vom Frühjahr 1983 bis April 1984 borgte er sich von 13 Kameraden insgesamt 1.635,- DM, von denen er bisher nur 630,- DM wieder zurückgezahlt hatte.
Im einzelnen spielten sich die Fälle wie folgt ab:
1)
Im Frühjahr 1983, während seines Bereitschaftsdienstes sprach er den Stüffz W. an und bat ihn um 10,- DM, er benötige das Geld dringend für ein Telefongespräch, sein Gehalt sei ihm von seiner Sparkasse in S. noch nicht überwiesen worden, es müsse in den nächsten Tagen eingehen.StUffz W. gab ihm daraufhin 10,- DM und in der Folgezeit auf Bitten des Soldaten noch drei- oder viermal ähnlich hohe Beiträge von insgesamt 45,- DM. Das Geld hat W. bis heute noch nicht zurückbekommen.
2)
Im Mai 1983 entlieh er sich auf dem Truppenübungsplatz in G. von OFw F. 150,- DM, um damit die Schulden, die er bei dem zur Entlassung heranstehenden Uffz S. hatte, zu begleichen. Das Geld wollte er F. nach Rückkehr vom Übungsplatz zurückzahlen, was er jedoch nicht tat.Vielmehr borgte er sich von F. weitere 50,- DM und dann bis August dreimal je 100,- DM.
Zur Begründung gab er an, er habe einen Kredit beantragt, der in allernächster Zeit genehmigt werden würde, und dann bekäme auch F. sein Geld zurück. Erst auf wiederholte Mahnungen von F. zahlte der Soldat diesem im August 1984 100,- DM und in den folgenden Monaten nochmals 200,- DM zurück. Der Rest von 200,- DM steht bis heute noch offen.
3)
Von HFw U. entlieh er sich im Juli oder August 1983 für ein angeblich dringendes Telefongespräch 10,- DM. im November 1983 auf dem Truppenübungsplatz in G. weitere 20,- DM, um Zigaretten zu kaufen, und im Dezember 1983, wo er U. in dessen Privatwohnung aufsuchte, noch einmal 20",- DM für den Kauf einer Fahrkarte, da er angeblich keine Möglichkeit mehr hatte, seine Bank auf zusuchen und versprach ihm, in Kürze den Gesamtbetrag zurückzuzahlen.Dies ist bis heute nicht geschehen.
4)
Am 23.12.1983 suchte er OFw P. in dessen Privatwohnung in I. auf und bat diesen, ihm 20,- DM für den Kauf eines Geschenkes für sein Kind zu geben, er habe z.Zt. kein Geld bei sich.5)
Im 1. Halbjahr 1983 bat er den StUffz D., ihm 20,- DM zu überlassen, er brauche das Geld dringend, er habe keine Möglichkeit gehabt, zur Bank zu gehen. Es wurde verein bart, daß die Rückzahlung, sobald der Soldat das Geld von der Bank abgehoben habe, erfolgen sollte.D. sprach den Soldaten wiederholt, jedoch ohne Erfolg, wegen der Rückzahlung an. Das Geld hatte er erst im Januar und März 1985 in Raten von je 10,- DM zurückerhalten.
Nach mehreren Mahnungen erhielt P. das Geld in Raten von je 10,- DM im September und Oktober 1984 zurück.
6)
Im Herbst 1983 borgte sich der Soldat von dem HFw K. den er noch von seiner Dienstzeit her beim PzBtl ... in S. kannte und den er zuhause aufgesucht hatte, 50,- DM. Einen Teilbetrag von 20,- DM zahlte er auf Mahnung im Januar 1985 zurück. Der Rest steht bis heute noch offen.7)
Im Januar oder Februar 1984 trat der Soldat an den HFw B. den er von einem Krankenhausaufenthalt in T. her kannte, heran und bat diesen, ihm 500,- DM zu leihen, er brauche das Geld dringend. Er habe sein Gehaltskonto noch in S. und würde ihm den Betrag nach Rückkehr vom Wochenendausgang wieder zurückgeben. Er erhielt von HFw B. jedoch nur 100,- DM.Das Geld hat der Soldat bis heute nicht an B. zurückgezahlt.
8)
Im September/Oktober 1983 war der Soldat auf einem Schießlehrgang in H.. Dort traf er den heutigen Fw und damaligen SttUffz von der AusbKp ... I.. Er bat N., ihm 20,- DM zu leihen, weil seine Scheckformulare und auch das Geld, das ihm seine Freundin schicken wollte, noch nicht eingetroffen seien.Eine Woche später erhielt er von N. mit der gleichen Begründung noch einmal 30,- DM und versprach Rückzahlung, sowie die Schecks und das Geld eingetroffen seien. Nach Rückkehr vom Lehrgang erfuhr N., daß der Soldat auch bei anderen Kameraden Schulden habe. Trotz Mahnungen hat N. das Geld bis heute nicht zurückerhalten.
9)
Im März 1984 suchte der Soldat die Privatwohnung des HFw Be., 1./PzGrenBtl ... in I., auf und wollte sich von diesem Geld borgen. Er traf jedoch nur dessen Ehefrau zu Hause an und richtete an diese die Bitte, ihm 100,- DM zu geben, er würde das Geld zurückzahlen, sowie er seinen Lohnsteuerjahresausgleich erhalten habe. Dies ist jedoch bis heute nicht geschehen.10)
Im März oder April 1984 befand sich der Soldat zusammen mit dem Fw J. von der 3./PzGrenBtl ... in I. auf einem Lehrgang in K.. Er fragte J. ob dieser ihn an den Wochenenden mit seinem Pkw mit nach I. nehmen könne, womit J. einverstanden war. Es wurde vereinbart, daß der Soldat sich zur Hälfte an den Benzinkosten beteiligte. Die Kostenbeteiligung betrug insgesamt 160,- DM. Außerdem entlieh sich der Soldat von J. einmal 10,- DM und ein weiteres Mal 30,- DM. Als Ausrede gab er an, er habe Schwierigkeiten mit seiner Bank und würde zahlen, sowie von dort Geld bei ihm eingegangen sei.Trotz mehrerer Mahnungen hat J. das Geld bis heute nicht zurückbekommen.
11)
Am 23.12.1983 suchte der Soldat den OFw Uk ... in dessen Wohnung in I. auf und bat diesen, ihm 100,- DM zu leihen. Sein Gehalt sei wegen der Kontenumstellung noch nicht bei ihm eingegangen. Er brauchte das Geld für ein Geschenk für sein Kind.Er erhielt von Uk. den gewünschten Betrag. Am nächsten Tag erschien er wieder bei ihm und bat um ein neues Darlehen, was er für die Heimfahrt benötige. Uk. überreichte ihm 170,- DM. Der Soldat ließ dann jedoch nichts mehr von sich hören.
Als Uk. ihn wegen der Rückzahlung aufsuchte, erklärte der Soldat ihm, er habe eine Umschuldung bei seiner Bank laufen, in spätestens 4 bis 5 Wochen würde Uk. das Geld bekommen.
Dies ist jedoch bis heute nicht geschehen.
12)
Im Sommer 1983 lieh sich der Soldat für ein Wochenende vom damaligen Uffz und jetzigen StUffz Ba. (richtig Ba.) "dessen Wagen aus, um nach Hause zu fahren. Ba., den der Soldat gut kannte, ging davon aus, daß dieser im die Benzinkosten ersetzen würde. Am Montag übergab der Soldat Ba. das Auto wieder. Der Tank war zu dreiviertel leer und ein Reifen zerstochen.Ba. verlangte von dem Soldaten für Benzinkosten 607- DM und für den Ersatz des Reifens 150,- DM. Nach mehreren Mahnungen zahlte ihm dann der Soldat im April 1984 einen Teilbetrag von 50,- DM und in der Folgezeit in Raten das restliche Geld.
13)
Als der Batteriechef des Soldaten, der damalige Hauptmann und jetzige Major W., Ende des Jahres 1983 von den vielen Schuldverpflichtungen des Soldaten bei seinen Kameraden erfuhr, verbot er ihm schriftlich am 11. Januar 1984, von Angehörigen der 1. Batterie sich Geld auszuleihen.Entgegen diesem Befehl sprach der Soldat am 24.2.1984 den Uffz Gr. von der 1. Batterie an und bat ihn, für ein dringendes Telefongespräch ihm 20,- DM zu geben, die er in Kürze zurückerhalten würde. Gr. kam seinem Wunsch nach, das Geld erhielt er jedoch erst Ende Juni 1984.
Zu Ziffer 2 der Anschuldigungsschrift:
Am Freitag, dem 16.12.1983 gegen 23.30 Uhr, mietete sich der Soldat im Gasthaus 'Zum Storchen' in K. ein. Er wollte 1 bis 2 Tage bleiben und erhielt wunschgemäß ein Einzelzimmer ohne Frühstück zum Preis von 30,- DM. Er hatte vor, sich über das Wochenende dort mit seiner Freundin, Frau B., zu treffen.
Am 18.12.1983 nachmittags verließ der Soldat unter Mitnahme seines Gepäcks heimlich das Gasthaus, ohne seine Rechnung zu begleichen. Am 19.12.1983 erstattete der Gastwirt Anzeige beim Polizeiposten in K. Der Name des Soldaten war ihm nicht bekannt. Er konnte nur das amtliche Kennzeichen des Pkw, mit dem der Soldat gekommen war, angeben.
Am 5.1.1984 wurde der Soldat vom Polizeiposten in I. wegen der Sache vernommen. Er gab damals wie jetzt an, er habe am Sonntag nachmittag aus privaten Gründen schnell weg müssen. Er hätte nicht mehr genügend Geld bei sich gehabt, um das Zimmer zu bezahlen, da er noch tanken mußte.
Am 13.1.1984 ist der Soldat dann wieder nach K. gefahren und hat bei dem Wirt die Rechnung beglichen.
In einem sachgleichen Strafverfahren ist der Soldat durch Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 18.5.1984 - rechtskräftig seit 5.6.1984 - wegen eines Vergehens des Betruges gem. § 263 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 35,- DM verurteilt worden.
Zu Ziffer 3 der Anschuldigungsschrift:
Im Januar 1984 war der Soldat als Ausbilder für eine Einführungs- und Wachausbildung in seiner Batterie eingesetzt. Für diese Ausbildung am 3.1.1984 auf dem Standortübungsplatz I. empfing der Soldat an Übungsmunition u.a. 600 Schuß 7,62 mm × 51 DM 28. Obwohl er nach Ende der Ausbildung noch 50 Schuß übrig hatte, gab er in der Verbrauchsmeldung vom 5.1.1984 an, sämtliche 600 Schuß verbraucht zu haben.
Zur Erklärung seiner Falschmeldung gibt der Soldat an, er wollte sich einen Vorrat an Munition damit anlegen, weil er wiederholt erfahren habe, daß es bei Zuweisung angeforderter Munition zu Kürzungen der Anforderung gekommen und damit die Ausbildung negativ beeinträchtigt worden sei. Dem MunUffz, StUffz So., habe er dies auch mitgeteilt. So habe ihm dann noch weitere Restmunition, nämlich 80 Schuß 7,66 mm und 300 Schuß 9 mm aus seinem Schwarzbestand übergeben. Diese Munition bewahrte der Soldat befehlswidrigerweise im Schreibtisch seines Dienstzimmers auf. Während seines Urlaubs im April 1984 wurde der Soldat von dem Fw D. vertreten. Dieser fand die Munition am 11.4.1984 im Schreibtisch und meldete das dem Fernmeldeoffizier, OLt K.
Dem Soldat ist die Bestimmung der ZDv 10/5 'Innendienstordnung für die Bundeswehr Nr. 603' bekannt gewesen, wonach Munition aller Art in Unterkunftsgebäuden nicht gelagert werden darf.
Zu Ziffer 4 der Anschuldigungsschrift:
Am Freitag dem 31.8.1984, mietete der Soldat sich bei der Firma K. in T. einen Pkw Marke Audi über das Wochenede für 200,- und fuhr damit zu seiner Wohnung nach R.. Am Samstag abend, dem 1.9.1984, fuhr der Soldat mit dem Fahrzeug mit einigen Bekannten zum Straßenfest nach L..
Vorher hatte er nach seinen eigenen Angaben ein Glas Starkbier und eine Weinschorle getrunken. Am Vorabend hatte er an einer kleinen Feier teilgenommen und dabei erheblich dem Alkohol zugesprochen. Nachdem er seine Bekannten in der H.-A.-Straße abgesetzt hatte, fuhr er rückwärts weiter um in einer Lücke zu wenden, und stieß dabei gegen ein abgestelltes Fahrzeug und verursachte einen Fremdschaden von ca. 300,- DM.
Eine herbeigerufene Polizeistreife stellte erheblichen Alkoholgeruch fest. Der daraufhin durchgeführte Alco-Test verlief deutlich positiv, weshalb eine Blutentnahme angeordnet und durchgeführt wurde. Die vom Institut für Rechtsmedizin der Universität F. am 5.9.1984 durchgeführte Blutalkoholuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,15 %o z.Zt. der Blutentnahme."
Die Kammer würdigte die Kreditaufnahmen bei den Kameraden als vorsätzliche Verstöße des Soldaten gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), in einem Falle auch zum Gehorsam (§ 11 SG), die Falschmeldung hinsichtlich des Munitionsverbrauchs und die vorschriftswidrige Aufbewahrung der Munition als vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 13 SG) und der Gehorsamspflicht (§ 11 SG), die Verfehlungen des Soldaten in den Anschuldigungspunkten 2 und 4 als vorsätzliche Verstöße gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), die Pflichtverstöße insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus, der Soldat habe ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, daß er nicht mehr in einem Portepee-Unteroffiziersdienstgrad belassen werden könne; mit Rücksicht auf seine schwere Jugend und seine befriedigenden dienstlichen Leistungen auf seinem Fachgebiet habe ihm jedoch der Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers noch belassen werden können, und es sei auch als vertretbar erschienen, die Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre abzukürzen.
Gegen dieses ihm am 24. Mai 1985 übergebene Urteil hat der Soldat mit Schreiben ohne Datum, das am 24. Juni 1985 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil zu einem Beförderungsverbot ohne oder mit nur teilweiser Kostenauferlegung zu mildern. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Eine Dienstgradherabsetzung zum Stabsunteroffizier bedeute für ihn eine wesentliche finanzielle Einbuße. Dadurch sei er auch an einer weiteren Rückzahlung seiner Schulden gehindert. Seine Vorgesetzten hätten sich auf seine Meldung auch immer verlassen können. Wenn er gemeldet habe, das Ausbildungsziel sei erreicht, dann habe das auch immer gestimmt. Das allein zähle doch, nicht die Mittel, mit denen es erreicht werde. Es sei klar, daß er einen Schwarzbestand von Munition nicht vom Munitionswart in den dafür vorgesehenen Behältern aufbewahren lassen könne. Eine Trunkenheitsfahrt passiere nicht nur Untergebenen, sondern auch Vorgesetzten und ebenso im zivilen Bereich, ohne daß es publik werde. Er sei nur deshalb so mittelmäßig beurteilt worden, weil die Beurteilungsgrundlage von dem Oberleutnant Kraft stamme, mit dem er nie klargekommen sei. Der damalige Chef habe ihn fachlich nicht beurteilen können. Der jetzige wolle sich verständlicherweise das Wohlwollen seiner Vorgesetzten nicht verscherzen. Vor dem Truppendienstgericht habe er, der Soldat, sich regelrecht "überfahren" gefühlt, da er zum ersten Mal vor Gericht gestanden und über nichts Bescheid gewußt habe. Er habe im übrigen vor, regelmäßig Wehrübungen zu leisten; ein Beförderungsverbot würde dem nicht entgegenstehen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist nicht ausdrücklich, aber nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Soweit der Soldat in der Berufungshauptverhandlung Angriffe gegen die Tatfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, mußten diese unberücksichtigt bleiben; denn das Rechtsmittel kann - jedenfalls nach Ablauf der Berufungsfrist - nicht mehr erweitert werden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung im Urteil des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Maßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten konnte keinen Erfolg haben; sein Dienstvergehen wiegt so schwer, daß zur Ahndung eine reinigende Disziplinarmaßnahme unerläßlich ist.
Der Soldat hat in den angeschuldigten Fällen seine soldatischen Pflichten erheblich verletzt. Das Hauptgewicht seiner Verfehlungen liegt dabei in seinem betrügerischen Verhalten gegenüber seinen Kameraden. Er hat in einer Vielzahl von Fällen deren Hilfsbereitschaft ausgenützt, indem er unter dem Versprechen baldiger Rückzahlung Geld von ihnen borgte, obwohl er genau wußte, daß er bei seiner finanziellen Lage zu der versprochenen alsbaldigen Rückzahlung nicht in der Lage sein würde. Seine Gläubiger erhielten das verliehene Geld - wenn überhaupt - erst nach längerer Zeit und vielen Mahnungen zurück, zum Teil warten sie noch heute darauf. Der Soldat setzte sein Geldborgen bei Kameraden sogar dann noch fort, als ihm dies durch den Batteriechef ausdrücklich verboten worden war. Seine schlechte Schuldnermoral wurde schließlich über seine Einheit hinaus bekannt, und es kam zuletzt so weit, daß die Hauptfeldwebel der Einheiten des eigenen wie des Nachbarbataillons ihre Unteroffizierskameraden davor warnten, dem Soldaten Geld zu leihen. Der Soldat hat dadurch sein Ansehen erheblich beeinträchtigt.
Sehr unkameradschaftlich hat sich der Soldat auch gegenüber dem damaligen Unteroffizier Ba. erwiesen, der ihm seinen Pkw geliehen hatte, diesen aber mit fast leerem Tank und einem zerstochenen Reifen zurückbekam und erst nach mehreren Mahnungen nach Monaten den Schaden in Raten ersetzt erhielt.
Diese vielfachen Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht belasten den Soldaten schwer. Verfehlungen dieser Art berühren den Zusammenhalt der Truppe unmittelbar und sind daher der militärischen Gemeinschaft höchst abträglich. Der Soldat hat seine Betrügereien nicht nur über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt, sondern seine Kameraden auch um zum Teil nicht unerhebliche Beträge geschädigt. Gewichtige Milderungsgründe für sein Verhalten sind nicht ersichtlich. Er befand sich zwar zur Tatzeit infolge seiner hohen Schuldenlast in äußerst angespannten finanziellen Verhältnissen; aber diese schlechte wirtschaftliche Situation hat er durch die Aufnahme von Anschaffungskrediten, deren Tilgung seine finanziellen Möglichkeiten überschritt, selbst herbeigeführt. Allein wegen seiner gewichtigen Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht im Anschuldigungspunkt 1 hätte der Soldat schwerlich in der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere belassen werden können.
Nicht leicht wiegt auch die weitere Verfehlung im dienstlichen Bereich. Der Soldat hat sich nicht gescheut, eine unrichtige Munitionsverbrauchsmeldung abzugeben, um einen Schwarzbestand an Munition zur Verfügung zu haben. Es mag zutreffen, daß er hierzu durch die Befürchtung bewogen worden ist, bei einer Kürzung der jeweils angeforderten Übungsmunition könne die Ausbildung beeinträchtigt werden. Aber seine in der Berufungsschrift vertretene Meinung, es komme nur darauf an, das gestellte Ausbildungsziel zu erreichen, nicht aber auf die hierbei verwendeten Mittel, ist natürlich nicht zu billigen. Auf keinen Fall durfte der Soldat eine falsche Verbrauchsmeldung machen. Die Kammer hat bereits auf die enorme Bedeutung der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich hingewiesen und zutreffend ausgeführt, ohne wahrheitsgemäße Meldungen, Berichte usw. seien sachgemäße Befehle und Entschließungen der Vorgesetzten nicht denkbar. Verstöße gegen die Wahrheitspflicht müßten deswegen streng geahndet werden.
Dies gilt in erhöhtem Maße für Munitionsbestandsmeldungen. Der Dienstherr muß sich hier darauf verlassen können, daß die als verbraucht gemeldete Munition tatsächlich nicht mehr existiert. Das Sicherheitsbedürfnis überwiegt hier alle anderen Erwägungen. Es muß unter allen Umständen vermieden werden, daß Munition der Bundeswehr in dunkle Kanäle gerät und schließlich außerhalb der Bundeswehr bei Dritten auftaucht. So war es hier zwar nicht; aber die Falschmeldung zwang den Soldaten immerhin, die gehortete Munition vorschriftswidrig und in sicherheitsgefährdender Weise in seinem Schreibtisch aufzubewahren, weil er den Schwarzbestand naturgemäß nicht offiziell im Munitionsbunker verwahren lassen konnte. Da es sich um Übungsmunition handelte, mag sich die daraus entstehende Gefahr in Grenzen gehalten haben. Aber darauf kommt es nicht an. Entscheidend belastet den Soldaten, daß er sich leichtfertig über die Wahrheitspflicht und eine wichtige Sicherheitsbestimmung hinweggesetzt hat.
Auch bei den außerdienstlichen Verfehlungen des Soldaten handelt es sich nicht um Bagatellfälle. Der Einmietungsbetrug zeigt, daß er offenbar nicht gewillt war, die bei seiner finanziellen Lage unumgänglichen Einschränkungen in seiner Lebensführung hinzunehmen. Mag das Anborgen von Kameraden noch dazu gedient haben, dem Soldaten die unumgänglichen Mittel für den täglichen Lebensbedarf zu verschaffen, so hat er hier nur aus dem Wunsch, sich mit seiner Freundin zu treffen, den Einmietungsbetrug begangen. Der Soldat ist offenbar schnell bereit, seine Wünsche auf Kosten anderer zu erfüllen.
Schließlich ist auch die Trunkenheit am Steuer kein "Kavaliersdelikt". Sie gefährdet nicht nur den Täter selbst, sondern auch die übrigen Verkehrsteilnehmer und beweist somit eine erhebliche Verantwortungslosigkeit gegenüber den Belangen Dritter. Wenn die Trunkenheit am Steuer, für sich genommen, auch nicht zu der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens geführt hätte und der Soldat - ebenso wie bei dem Einmietungsbetrug - strafgerichtlich hierfür auch bereits verurteilt worden ist, so kann auch diese Verfehlung bei der Beurteilung seines Dienstvergehens insgesamt nicht unberücksichtigt bleiben.
Der Soldat bietet auch kein allzu günstiges Persönlichkeitsbild. Er mußte mehrfach disziplinar gemaßregelt werden, darunter sogar mit einem Disziplinararrest von 14 Tagen Dauer. Selbst der ausdrückliche Hinweis der personalbearbeitenden Stelle, er werde bei künftigen Verfehlungen nach § 55 Abs. 5 SG fristlos entlassen werden, hielt ihn nicht von weiteren Pflichtverstößen zurück.
Wenn das Truppendienstgericht den Soldaten im Hinblick auf seine schwere Jugend und wegen seiner immerhin durchschnittlichen dienstlichen Leistungen nur um einen Dienstgrad in den eines Stabsunteroffiziers herabgesetzt hat, dann hat es diese Milderungsgründe bereits überreichlich berücksichtigt. Eine weitere Milderung des angefochtenen Urteils konnte nicht in Betracht kommen. Art und Schwere des von dem Soldaten begangenen Dienstvergehens ließen sein Verbleiben in der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere nicht zu; als Feldwebel hat er sich auf jeden Fall disqualifiziert.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Soldat nach § 131 Abs. 1 WDO zu tragen. Bei der völligen Erfolglosigkeit seiner Berufung bestand keine gesetzliche Grundlage, ihn von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Hacker
Maeker
Schmitz