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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1991, Az.: BVerwG 2 WD 36/90

Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis; Dienstrechtlicher Verstoß eines Soldaten gegen seine Pflicht zu treuem Dienen; Verstoß gegen die Pflicht zur Vertrauenswahrung; Vorliegen von Milderungsgründen bei Dienstvergehen; Verfahren bei der Einzahlung von Verpflegungsgeld; Disziplinarmaßnahmen bei Veruntreuung von Wehrsoldbeträgen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 36/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 19430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 20.02.1990 - AZ: S 3 VL 19/89

Prozessführer

Feldwebel ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. März 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Moggert,
Oberstabsfeldwebel Rösner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 20. Februar 1990 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 30 Jahre alte Soldat begann nach dem Besuch der Volksschule, die er mit dem qualifizierenden Abschluß der Hauptschule verließ, eine dreijährige Lehre als Koch, die er am 19. Juli 1979 mit der Abschlußprüfung erfolgreich beendete. Danach arbeitete er in dem erlernten Beruf.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 1. April 1980 zur Gebirgsnachschubausbildungskompanie 9/8 in Füssen einberufen und mit Urkunde vom 31. März 1980 am 2. April 1980 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Schützen ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf vier und acht Jahre und schließlich auf zwölf Jahre bis zum 31. März 1992 festgesetzt. Seinem Antrag vom 7. November 1986 auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde nicht entsprochen.

3

Nachdem der Soldat den Unteroffizierlehrgang Teil 2 - Nachschubdienste/Verpflegung - mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde er mit Urkunde vom 21. September 1981 am 24. September 1981 zum Unteroffizier und mit Urkunde vom 27. September 1982 am 1. Oktober 1982 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach dem Bestehen des Unteroffizieraufbaulehrgangs, Ausbildungsklasse: Rechnungsführer, mit "befriedigend" wurde er durch Urkunde vom 20. September 1984 mit Wirkung vom 27. Oktober 1984 zum Feldwebel ernannt.

4

Nach der Teilnahme an der Grundausbildung Klasse "Verpflegungswart/Feldkoch" wurde der Soldat zum 1. Juli 1980 zur 1./G.bataillon 81 nach K. versetzt, wo er zunächst als Feldkoch verwendet wurde. Durch Verfügung vom 26. Mai 1981 wechselte er von dem Dienstposten "Feldkoch" auf den Dienstposten "Feldkoch-Unteroffizier". Vom 1. August 1984 an wurde er bei derselben Einheit als Artilleriefeldwebel und Rechnungsführerfeldwebel eingesetzt. Wegen des Vorfalls, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde er vorübergehend von seinem Dienstposten abgelöst und in der Vorschriftenstelle des Bataillons verwendet, wurde dann jedoch infolge Personalmangels auf Anregung des Leiters der Truppenverwaltung seit Ende September 1989 wieder als Rechnungsführer mit der Einschränkung eingesetzt, daß es ihm nicht gestattet war, Gelder anzunehmen oder auszuzahlen. Seit 25. Juni 1990 war er als Schüler zur Bundeswehrfachschulkompanie in Kempten kommandiert.

5

In seinen Verwendungen als Feldkochunteroffizier wurde der Soldat am 23. September 1982 mit "5 D", als Rechnungsführerfeldwebel am 11. Juli 1985 und am 7. Juli 1987 jeweils mit "4 C" beurteilt. In der aus Anlaß des Antrags auf Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erstellten Laufbahnbeurteilung vom 11. November 1986 wurde der Antrag des Soldaten u.a. deshalb befürwortet, weil er seine dienstlichen Leistungen seit Abschluß der Ausbildung zum Feldwebel erheblich habe steigern können und seine Entwicklung insgesamt erfreulich positiv verlaufen sei. Der Batteriechef der 1./G.bataillon 81, der in der ersten Instanz als Zeuge vernommen wurde, beurteilte ihn dort mit "4". In der Beurteilung vom 29. Januar 1991, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, werden die dienstlichen Leistungen des Soldaten als Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter sowie Schüler an der Bundeswehrfachschule in der gebundenen Beschreibung durchgehend mit "4" bewertet. Ein Ausprägungsgrad im Rahmen der freien Beschreibung wurde ihm nicht erteilt.

6

Seit Januar 1986 ist der Soldat berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber zu tragen.

7

Strafgerichtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten; das Disziplinarbuch enthält keine Eintragungen über disziplinare Maßregelungen.

8

Der Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes mit einer Zulage für "sonstige Dienste" in Höhe von insgesamt 2.897,97 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge, des Kindergeldes für ein Kind in Höhe von 50 DM und einer vermögenswirksamen Leistung wurden ihm tatsächlich 2.409 DM ausgezahlt. Seine finanziellen Verhältnisse sind angespannt. Er hat derzeit Schulden in Höhe von ca. 25.000 DM, die er in monatlichen Raten von 450 DM tilgt.

9

Die ... 1986 geschlossene Ehe des Soldaten wurde am 13. September 1988 geschieden. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen, die nunmehr drei Jahre alt ist und bei der Mutter lebt. Für die geschiedene Ehefrau und die Tochter hat der Soldat monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000 DM zu bezahlen.

10

II

In dem mit Verfügung des Kommandeurs 1. Gebirgsdivision vom 17. Oktober 1988 durch Aushändigung am 25. Oktober 1988 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 18. Mai 1989, die dem Soldaten am 7. Juni 1989 zugestellt wurde, ihm als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"In seiner Eigenschaft als Rechnungsführer der 1./G. Btl. 81, der nicht zur Entgegennahme von Verpflegungsgeld befugt war,

- nahm der Soldat in den Monaten Januar bis Mai 1988 das Verpflegungsgeld der bei der StOV K. beschäftigten Arbeiter Willi Sch. und Georg W. entgegen, ohne den Eingang unter dem Namen der Einzahlenden in der Verpflegungsgeldabrechnungsliste (VGAL) zu vermerken und das eingenommene Geld in Höhe von insgesamt 555,50 DM bei der Zahlstelle abzurechnen (ZDv 60/10 Nr. 100), sondern verbrauchte das Geld für sich;

- nahm der Soldat am 10.02., 10.05. und 10.06.1988 die Wehrsoldbeträge des heimkranken und deshalb nicht zur Auszahlung erschienenen Kan S., 1./G. Btl 81, in einer Gesamthöhe von 1.508,80 DM an sich und unterschrieb in der 'Auszahlungsliste für Wehrpflichtige' jeweils mit dem Namen des Kan S., um die Geldentnahme zu verschleiern;

- nahm der Soldat am 09.09.1988 die Wehrsoldbeträge der sich in Urlaub befindlichen OGefr J. und P., 1./G. Btl 81, in einer Gesamthöhe von 1.264,05 DM an sich und unterschrieb am 12.09.1988 in der 'Auszahlungsliste für Wehrpflichtige' mit den Namen des OGefr J. und P., um die Geldentnahme zu verschleiern.

Die einbehaltenen Wehrsoldbeträge rechnete er nicht - wie in der ZDv 60/10 Nr. 101 befohlen - ab, obwohl ihm bekannt war, daß Geldrückläufe beim Verwaltungskonto zu buchen sind, sondern verbrauchte das Geld für sich."

11

Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 20. Februar 1990 eines Dienstvergehens schuldig, verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis mit der Maßgabe, daß ihm der herabgesetzte Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve belassen wird, und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer eines Jahres.

12

Die Kammer würdigte die Veruntreuungen der ihm dienstlich anvertrauten Gelder als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Verpflichtung zum treuen Dienen (§ 7 SG), die Fälschung der Unterschriften der Zeugen S., J. und P. als vorsätzlichen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG), die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) und die Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG). Das Verhalten insgesamt würdigte sie als Verstoß gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, somit als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

13

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

14

Das Dienstvergehen wiege sehr schwer.

15

Verstoße ein Rechnungsführer und Zahlungsbeauftragter gegen die ihm vom Dienstherrn übertragenen Aufgaben im Rahmen des geschäftsmäßigen Umgangs mit Geldern, indem er diese veruntreue, so versage er im zentralen Bereich seiner Pflichten. Dieses Versagen sei umso schwerer zu bewerten, wenn es unter Verletzung der dienstlichen Wahrheitspflicht durch Fälschung von Abrechnungsunterlagen geschehe.

16

Da dienstliche Kontrollen gerade in militärischen Nebenbereichen nicht umfassend möglich seien, komme hier der Wahrheitspflicht eine besondere Bedeutung zu.

17

Mißbrauche ein Rechnungsführer in solcher Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so zerstöre er endgültig auch das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn, zumal wenn es auf freiwilliger Verpflichtung des Soldaten beruhe.

18

Die Fortsetzung dieses Dienstverhältnisses könne deshalb nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte, wobei die Kammer keinen Grund gesehen habe, sich dieser nicht anzuschließen, dem Dienstherrn nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zugemutet werden.

19

Von solchen Ausnahmefällen könne aber nur dann ausgegangen werden, wenn der Soldat in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben gewesen sei, gehandelt habe, wenn er bei der Tat unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang gestanden habe, oder wenn es sich um eine unbedachte, im Grund persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten gehandelt habe. Solche Ausnahmegründe habe die Kammer hier in keinem Fall erkennen können.

20

Zwar habe sich der Soldat durch seine Zahlungsverpflichtungen aus den Darlehensverträgen und aus der Unterhaltssicherungspflicht gegenüber seiner geschiedenen Frau und seinem Kind in einer angespannten, jedoch nicht in einer ausweglosen finanziellen Situation befunden, bei der der Zugriff auf die ihm dienstlich anvertrauten Gelder die einzige Lösungsmöglichkeit gewesen wäre.

21

Wenn auch nicht davon ausgegangen werden könne, daß der Soldat im Hinblick auf die Unterhaltszahlungen noch irgendetwas zu seinen Gunsten hätte unternehmen können, so sei es ihm sehr wohl zuzumuten gewesen, bezüglich seiner Darlehensverpflichtungen Änderungen im Tilgungsmodus auszuhandeln, insbesondere aber Vater und Mutter zur Reduzierung ihrer Forderungen für Unterkunft und Verpflegung zu bewegen, sein Kraftfahrzeug stillzulegen und die bestehenden Versicherungen zu reduzieren bzw. ruhen zu lassen. Daß der Soldat zur Schuldenbegleichung im September 1988 auch andere Möglichkeiten gehabt hätte, als die J. und P. zustehenden Gelder zu veruntreuen, habe er selbst durch die kurz darauf folgende anderweitige Geldbeschaffung bewiesen.

22

Daß es sich hier auch nicht um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Soldaten gehandelt habe oder dieser bei Begehung unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang gehandelt habe, ergebe sich nicht nur daraus, daß der Soldat über einen längeren Zeitraum wiederholt Unterschleife begangen, sondern im letzten Fall auch sehr wohl überlegt habe, wie er das Geld wieder beschaffen könne, bevor J. und P. aus dem Urlaub zurückkehrten.

23

Dem Soldaten sei es sehr wohl zuzumuten gewesen, zuerst seine Bekannte und seinen Bruder um ein Darlehen anzugehen, um die damals fälligen Zahlungen leisten zu können. Deshalb sei auch seine Absicht, das Geld vor dem regulären Urlaubsende von J. und P. wieder zu beschaffen, nicht geeignet gewesen, von der Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, abzusehen.

24

Dies gelte auch bezüglich der in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe.

25

Solche Milderungsgründe habe die Kammer in dem Umstand gesehen, daß die Ehe des Soldaten ohne sein Verschulden gescheitert und er insbesondere dadurch in finanzielle Bedrängnis gekommen sei, daß er bisher weder disziplinar habe gemaßregelt werden müssen, noch vorbestraft sei, und auch sonst ansprechende dienstliche Leistungen erbracht habe, wie dies den Beurteilungen und der Auszeichnung sowie der Aussage des Leumundszeugen zu entnehmen sei.

26

Letztlich spreche auch die Tatsache für ihn, daß er nunmehr zu seinen Verfehlungen stehe und sie auch ernsthaft bereue. Hingegen habe die Tatsache, daß der Soldat wieder mit den Dienstgeschäften eines Rechnungsführers betraut worden sei, nicht zu seinen Gunsten gewertet werden können, da diese Maßnahme ausschließlich aus Personalnot getroffen und sichergestellt worden sei, daß der Soldat dabei keinen Zugriff mehr auf dienstliche Gelder habe.

27

Die angegebenen Milderungsgründe hätten den Soldaten jedoch nicht unwürdig erscheinen lassen, ihm nach § 105 Abs. 1 WDO einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.

28

Daß er einer solchen Unterstützung auch bedürftig sei, ergebe sich aus der bereits dargelegten finanziellen Situation, die sich auch in nächster Zeit nach Ausscheiden des Soldaten aus dem Dienstverhältnis nicht ändern werde, da er noch keine feste Anstellung in Aussicht habe.

29

Die Kammer habe deshalb die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von 75 % der erdienten Übergangsgebührnisse - dies seien ca. 1.200 DM monatlich - auf die Dauer eines Jahres für erforderlich gehalten, um die wirtschaftliche Existenz des Soldaten nicht der Gefahr der Vernichtung auszusetzen. Die Kammer habe es weiterhin für vertretbar gehalten, dem Soldaten nach § 58 Abs. 2 WDO den herabgesetzten Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve zu belassen, da sie seine Verfehlungen noch als einen minder schweren Fall habe werten können.

30

Dazu habe sie sich vor allem deshalb in der Lage gesehen, da der Soldat bei der Ausführung seiner Taten nicht besonders raffiniert vorgegangen sei und in den Fällen J. und P. unwiderlegbar rückzahlungswillig gewesen sei.

31

Eine solche Rückzahlungswilligkeit lasse sich auch im Fall S. nicht völlig ausschließen, da der Soldat gemerkt habe, daß S. Mutter die Wehrsoldauszahlung überwachte und der Soldat nicht damit habe rechnen können, daß sie auf irgendwelche Ansprüche verzichten würde.

32

Als Hauptgefreiter der Reserve könne der Soldat auch bei eventuellen Wehrübungen noch sinnvoll in der Küche oder als Rechnungsführer eingesetzt werden.

33

Gegen dieses ihm am 18. Juni 1990 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Juli 1990, der bei der Truppendienstkammer am 13. Juli 1990 eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang eingelegt und beantragt, den Soldaten zu einer geringeren Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.

34

Zur Begründung hat er vorgebracht:

35

In Ziffer IV des Urteils werde festgestellt, daß der Soldat gegen seine Verpflichtung zum treuen Dienen nach § 7 SG "durch die Unterschlagung in Form der Veruntreuung des von den Soldaten Sch. und W. entrichteten Verpflegungsgeldes" verstoßen habe. Es sei zwar richtig, daß der Soldat von den Zeugen Sch. und W. Geld entgegengenommen habe, ohne hierzu berechtigt und verpflichtet zu sein. Wie richtig ausgeführt werde, seien die Zeugen Sch. und W. bei der Standortverwaltung in K. beschäftigt und hätten deshalb in der Verpflegungsgeldabrechnungsliste der Standortverwaltung geführt werden müssen. Ein Untreuetatbestand liege daher nicht vor. Des weiteren werde in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß der Soldat dieses Geld zur eigenen privaten Verwendung für sich zurückgehalten habe. Allein das Zurückhalten begründe noch nicht den Tatbestand der Unterschlagung. Es komme hier lediglich ein Anspruch nach § 812 BGB zugunsten der Zeugen Sch. und W. in Betracht. Es bestehe nicht einmal ein berechtigter Anspruch des Dienstherrn gegen den Soldaten auf Auszahlung der vereinnahmten Beträge.

36

Da gegenüber den Zivilangestellten seitens des Soldaten keine besonderen Verpflichtungen bestünden, sei hier bei juristischer Betrachtungsweise kein Dienstvergehen gegeben. Ein möglicher zivilrechtlicher Anspruch Dritter gegen den Soldaten lasse auch nicht den Schluß zu, daß ein Dienstvergehen vorliege.

37

Die Komplexe "Sch." und "J. und P." müßten ei gentlich als ein Anschuldigungspunkt betrachtet werden. Unrichtig sei auch die Feststellung im Ersturteil, daß dem Dienstherrn ein Vermögensschaden entstanden sei. Bisher seien von den betroffenen Reservisten gegenüber dem Dienstherrn des Soldaten keine Ansprüche geltend gemacht worden. Die Hauptverhandlung habe ergeben, daß die Regelung dieser Ansprüche auch zwischen dem Soldaten und den betroffenen Reservisten selbst erfolgt sei und auch keine Ansprüche gegen den Dienstherrn zu befürchten seien.

38

Entgegen der Auffassung der Kammer wiege das Dienstvergehen nicht sehr schwer. Der Feststellung, daß das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Soldaten endgültig zerstört sei, könne nicht gefolgt werden. Der Soldat sei bisher in seiner Dienstzeit von zehn Jahren weder auf disziplinarem noch auf strafrechtlichem Gebiet in Erscheinung getreten. Eine einmalige Entgleisung bzw. ein einmaliges Dienstvergehen, das persönlichkeitsfremd sei, rechtfertige nicht eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis, welches die schwerste disziplinargerichtliche Maßnahme darstelle, zumal feststehe, daß der Soldat unverschuldet in eine Notlage geraten sei. Ihm sei kein Geld mehr zum Leben übriggeblieben, weder seine Eltern noch der Dienstherr hätten im Rahmen ihrer Fürsorgeverpflichtung dem Soldaten geholfen und ihn mit allen Problemen im Zusammenhang mit der Scheidung allein gelassen.

39

Die Kammer sei in der Hauptverhandlung über die damalige psychische Situation des Soldaten hinweggegangen, ohne zu prüfen, welche psychische Belastung, die oftmals sogar zu Depressionen führe, bei dem Soldaten vorgelegen habe. Sie könne sogar schon zu einer Schuldunfähigkeit führen. Eine solche habe hier wohl vorgelegen.

40

Es werde nicht verkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung des Wehrdienstsenats bei Vermögensdelikten in Form von Veruntreuung u.a. die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstherrn nicht zugemutet werden könne. Alle Umstände sprächen aber hier dafür, daß ein ganz besonderer Ausnahmefall vorliege. Die Voraussetzungen, die das Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 29. April 1987 - 2 WD 2/87 - aufzeige, lägen vor. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Kammer von einer "nicht ausweglosen finanziellen Situation" des Soldaten ausgehe. Die Situation sei auf viele Monate und Jahre vorausschaubar gewesen und habe offensichtlich auf einem Beschluß oder Urteil eines Familiengerichts beruht, wobei die Mindestbehaltgrenze zum Einkommen des Soldaten unberücksichtigt geblieben sei.

41

Im übrigen lägen eine Reihe von Milderungsgründen vor, die bei der Höhe der Disziplinarmaßnahme als der schwersten disziplinargerichtlichen Maßnahme offensichtlich auch keinerlei Berücksichtigung gefunden hätten. Auch die finanziellen Folgen dieses Urteils, die sich als "Strafe" darstellten, seien im Verhältnis zu dem Dienstvergehen unverhältnismäßig.

42

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

43

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) - die angemessene Maßnahme zu finden.

44

3.

Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.

45

Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke sowie auf Grund der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen W., Sch., Kanonier der Reserve S., Obergefreiter der Reserve J., Obergefreiter der Reserve P. und Major D. sowie des in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. Wu., Leitender Medizinaldirektor a.D., folgenden Sachverhalt festgestellt:

46

Nach Nrn. 1 und 2 des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung - H I.3 - Az: 28-01-10 - vom 26. September 1979 wurden die Rechnungsführer aus den Einheiten herausgelöst und auf der Ebene der Bataillone zusammengefaßt sowie die Nebenzahlstellen der Bataillone, selbständigen Einheiten und militärischen Dienststellen, über die zuvor der bare Zahlungsverkehr durch die Rechnungsführer abgewickelt wurde, aufgelöst, wobei grundsätzlich der Zahlstelle des Wirtschaftstruppenteils der bare Zahlungsverkehr allein zufiel. Es durften jedoch, wenn die Annahme oder Auszahlung von Beträgen durch die Zahlstelle aus dienstlichen oder zeitlichen Gründen nicht möglich oder wegen der räumlichen Entfernung unzweckmäßig war, zur Unterstützung des Zahlstellenverwalters "Zahlungsbeauftragte" von Fall zu Fall von dem für die Zahlstelle zuständigen Leiter der Truppenverwaltung bestellt werden. Nach Nr. 3.1 des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung - H I.3 - Az 28-01-09 - vom 10. August 1981 konnten Zahlungsbeauftragte auch zur Durchführung von wiederkehrenden Zahlgeschäften widerruflich auf unbestimmte Dauer bestellt werden. Von dieser Möglichkeit wurde im Fall des Soldaten Gebrauch gemacht.

47

Damit war der Soldat auch berechtigt, Verpflegungsgeld entgegenzunehmen und Verpflegungsgeld und Wehrsold für Wehrpflichtige auszuzahlen.

48

Was bei der Einzahlung von Verpflegungsgeld zu beachten ist, wird durch die Verpflegungsgeldabrechnungsbestimmungen für die Bundeswehr (ZDv 36/2) geregelt. Danach bildet vor allem die Verpflegungsgeldabrechnungsliste die Berechnungsgrundlage für das einzuzahlende Verpflegungsgeld. Sie wird vom Rechnungsführer geführt. In Spalte 3 dieser Liste sind die gemeldeten Verpflegungsteilnehmer einzutragen, in Spalte 5 (Tagesnachweis) die jeweilige Kost, die bereitgestellt wurde. Am Monatsende ist der Gesamtbetrag des zu entrichtenden Verpflegungsgeldes in Spalte 7 c) einzutragen und bis zum Hauptzahltag (10. des folgenden Monats) einzuziehen. Die am Haupteinzahlungstag eingezahlten Verpflegungsgelder sind möglichst am selben Tag mit der Zahlstelle abzurechnen (ZDv 60/10 Nr. 100).

49

Die Tagesspalten im Tagesnachweis der Verpflegungsgeldabrechnungsliste sind zwar grundsätzlich täglich auszufüllen, sie können jedoch zunächst mit Bleistift eingetragen werden und sind erst zwei Tage danach mit Tinte oder Kugelschreiber nachzuholen (ZDv 36/2 Nr. 26). Aus dieser Möglichkeit hat sich die sogenannte "Schmierliste" entwickelt, eine Liste, die als Entwurf für die endgültige Verpflegungsabrechnungsliste geführt wird.

50

Die Berechtigung für die Teilnahme an der Verpflegung wird durch vorab empfangene Essenmarken nachgewiesen. Ein Nachweis für die Einzahlung des Verpflegungsgeldes durch Unterschrift des Einzahlers ist auf der Liste nicht vorgesehen. Eine gesonderte Quittung ist nur auf Verlangen auszustellen (Nr. 4.3 des Erlasses vom 10. August 1981.)

51

Der Nachweis der Auszahlung von Wehrsold und dem Erstattungsbetrag für im Vormonat nicht in Anspruch genommene Verpflegung für Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst leisten oder an einer Wehrübung teilnehmen, erfolgt ebenfalls mit einer Liste, in welcher jedoch die Zahlungsempfänger in Spalte 7 den Erhalt der Gelder mit Unterschrift quittieren.

52

Zu Anschuldigungspunkt 1:

53

Die Zeugen Sch. und W. sind als Arbeiter bei der Standortverwaltung in K. beschäftigt und hätten deshalb in der Verpflegungsgeldabrechnungsliste der Standortverwaltung geführt werden müssen. Da sie jedoch als Heizer in der A.kaserne im selben Gebäude wie der Soldat ihren Dienst verrichteten, holten sie sich in ständiger Übung die Essensmarken bei diesem und wurden auch in der Verpflegungsgeldabrechnungsliste der 1./G. hat bataillon 81 schon zu einer Zeit geführt, als der Soldat noch nicht Rechnungsführer war.

54

Zwar führte der Soldat Sch. und W. für die Monate Januar bis Mai 1988 in den Spalten 3 und 5 der jeweiligen "Schmierliste" und kassierte auch am Monatsende dafür das Verpflegungsgeld, welches meist von Schindele für beide eingezahlt wurde, unterließ es jedoch, für diese Monate die Zeugen auch in die endgültige Verpflegungsgeldabrechnungsliste zu übertragen und rechnete deshalb deren Einzahlung nicht mit der Zahlstelle ab, sondern behielt das Geld zur eigenen privaten Verwendung für sich.

55

Da es sich dabei um Gelder handelte, welche die Zeugen Sch. und W. für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung dem Bund zu entrichten hatten, schädigte er dadurch seinen Dienstherrn, dessen Vermögensinteressen er als Zahlungsbeauftragter auch in diesem Fall wahrzunehmen hatte.

56

Im einzelnen handelte es sich um folgende Beträge:

57

für Sch. für Frühstück und Mittagessen jeweils 1,25 DM bzw. 2,25 DM, im

Januar16 × =56,- DM,
Februar21 × =73,50 DM,
März22 × =77,- DM,
April19 × =66,50 DM,
Mai19 × =66,50 DM,
somit insgesamt339,50 DM,
58

und für W. für Mittagessen jeweils 2,25 DM, im

Januar16 × =36,- DM,
Februar20 × =45,- DM,
März22 × =49,50 DM,
April19 × =42,75 DM,
Mai19 × =42,50 DM,
also insgesamt216,- DM.
59

Der Soldat hat mithin durch die Veruntreuung der Verpflegungsgelder der bei der Standortverwaltung K. beschäftigten Arbeiter Sch. und W. in den Monaten Januar, Februar, März, April und Mai 1988 in Hohe von insgesamt 555,50 DM in jedem Monat und bei jedem der beiden Verpflegungsgeldteilnehmer seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.

60

Zu Anschuldigungspunkt 2:

61

Der Zeuge S. diente ab Anfang April 1987 als Wehrpflichtiger in der 1./G.bataillon 81. Wegen eines Motorradunfalls am 1. Mai 1987 war er in der Folgezeit "krank zu Hause" in O. geschrieben und in der Regel nur zu ärztlichen Nachuntersuchungen in K. Der dem Zeugen zustehende Wehrsold und das Verpflegungsgeld wurden, wenn er es nicht selbst anläßlich seiner Arztbesuche abholen konnte, vom Zahlstellenverwalter auf ein Verwahrungskonto eingezahlt und danach an den Zeugen überwiesen.

62

Die Beträge, die S. in den Monaten Februar, Mai und Juni 1988 in Höhe von 493,15 DM, 511 DM und 504,65 DM hätten ausbezahlt bzw. überwiesen werden müssen, behielt der Soldat für sich und verwendete sie zu privaten Zwecken. Um dies bei der Abrechnung mit der Zahlstelle zu verschleiern, unterschrieb er in der Spalte 7 der jeweiligen Auszahlungsliste jeweils mit dem Namen "S.".

63

Als der Soldat in der Folgezeit sowohl von S. als auch von dessen Mutter wiederholt nach dem Verbleib der ausstehenden Gelder befragt wurde, gab er vor, das Geld sei schon überwiesen, jedoch möglicherweise auf dem Überweisungsweg verlorengegangen, wobei er auch behauptete, gegen einen solchen Verlust versichert zu sein. Erst als sich die Mutter des Zeugen im November oder Dezember 1988 an den Leiter der Truppenverwaltung des Bataillons wandte, kam die Sache auf. Die Truppenverwaltung war jedoch lediglich bereit, S. die Fehlbeträge aus Geldern nachzuzahlen, die der Soldat selbst zur Schadensregulierung entrichtet. So wurden S. erst Mitte Januar 1990 lediglich 508,80 DM überwiesen, welche der Soldat seit September 1989 in Teilbeträgen zurückgezahlt hatte. Den Restbetrag will der Soldat aus einer in Kürze erwarteten Steuerrückerstattung bezahlen.

64

Durch die Veruntreuung der Wehrsold- und Verpflegungsgeldbeträge des heimkranken Zeugen S. am 10. Februar, 10. Mai und 10. Juni 1988 in Höhe von insgesamt 1.508,80 DM hat der Soldat jeweils seinen Dienstherrn geschädigt, der von seiner Leistungspflicht nicht befreit wurde, und infolgedessen gegen die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) verstoßen. Durch die gleichzeitige Fälschung der Unterschrift des Zeugen S. hat er außerdem jeweils am 10. Februar, 10. Mai und 10. Juni 1988 die Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, verletzt (§ 13 Abs. 1 SG). Durch den Eingriff in die vermögensrechtlichen Ansprüche des Kameraden S. und durch die Verletzung dessen Namensrechts hat er ferner seine Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) verletzt. Da er Rechnungsführer und Zahlungsbeauftragter war, war er gegenüber dem Zeugen S. Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich nach § 3 VorgV (BVerwGE 46, 153) und hat durch seine Veruntreuungen und Urkundenfälschungen demnach auch seiner Pflicht zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) zuwidergehandelt. Schließlich hat er durch seine Manipulationen zu Lasten des Dienstherrn und des Zeugen Schaupp gegen seine Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.

65

Zu Anschuldigungspunkt 3:

66

Am Freitag, dem 9. September 1988 wurden für die wehrpflichtigen Soldaten der 1./G.bataillon 81 der Wehrsold und das Verpflegungsgeld ausgezahlt. An diesem Tag befand sich der Zahlstellenverwalter, Hauptfeldwebel Z., in Urlaub.

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Weil sich die damaligen Obergefreiten J. und P. zum Auszahlungstermin ebenfalls in Urlaub befanden und deshalb ihren Wehrsold und ihr Verpflegungsgeld nicht abholten, nahm der Soldat die entsprechenden Beträge, für J. 651,35 DM und für P. 612,70 DM an sich und bezahlte davon eine Autoreparaturrechnung über ca. 350 DM, überwies 550 DM als Prämie für seine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und 100 DM für eine Unfall- und Krankenhaustagegeldversicherung. Dabei hoffte er, die sich zugeeigneten Beträge bis zum Ende des Urlaubs der Zeugen J. und P. beschaffen zu können. Er hatte aber nicht damit gerechnet, daß Z. sofort nach Rückkehr aus dem Urlaub, am Montag, dem 12. September 1988, die Abrechnung verlangte, bei der mangels Unterschrift aufgefallen wäre, daß J. und P. ihre Gelder gar nicht empfangen hatten. Der Soldat quittierte deshalb in der Spalte 7 der Auszahlungsliste ohne Wissen und Ermächtigung der Zeugen unter den laufenden Nrn. 13 und 15 mit deren Namen.

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Die Sache kam auf, als - wiederum für den Soldaten überraschend - die Zeugen am 13. September 1988 aus dem Urlaub heraus zur Zahlstelle kamen, um ihren Wehrsold und ihr Verpflegungsgeld abzuholen, und der Soldat wegen eines Scheidungstermins sich nicht im Dienst befand.

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Nachdem der Soldat von einem anderen Rechnungsführer hierüber informiert worden war, wandte er sich an den stellvertretenden Leiter der Truppenverwaltung und stritt anfänglich ab, die Gelder der Zeugen veruntreut und ihre Unterschriften gefälscht zu haben. Schließlich gestand er jedoch seine Verfehlungen und bezahlte am 14. September 1988 die sich zugeeigneten Beträge zurück, wobei er sich das Geld von einer Bekannten und seinem Bruder beschafft hatte. Die Zeugen selbst waren noch am 13. September 1988 abgefunden worden, weil die Unteroffizierheimgesellschaft der Kaserne als Bürge für den Soldaten eingesprungen war.

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Auch durch die Veruntreuung der Wehrsold- und Verpflegungsgeldbeträge der Zeugen Obergefreite J. und P. am 9. September 1988 hat der Soldat seinen Dienstherrn geschädigt und damit gegen die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) verstoßen. Durch die Fälschung der Unterschriften der Zeugen J. und P. am 12. September 1988 hat er außerdem die Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, verletzt (§ 13 Abs. 1 SG). Durch den Eingriff in die Vermögensrechte der Kameraden J. und P. und durch die Verletzung ihrer Namensrechte hat er ferner seine Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) verletzt. Da er Rechnungsführer und Zahlungsbeauftragter war, war er gegenüber den Zeugen J. und P. Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich nach § 3 VorgV und hat durch seine Veruntreuungen und Urkundenfälschungen somit ebenfalls in jedem der beiden Fälle seine Pflicht zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) verletzt. Schließlich hat er durch seine Manipulationen zu Lasten des Dienstherrn und der Zeugen J. und P. gegen seine Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.

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Nach dem eindeutigen und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Wu. bestanden an der Schuldfähigkeit des Soldaten im Sinne des § 20 StGB zur jeweiligen Tatzeit keinerlei Zweifel. Der Senat hat diese Ausführungen gewürdigt und sich ihnen in vollem Umfang angeschlossen. Der Soldat hat infolgedessen nach der Überzeugung des Senats in allen Fällen seines pflichtwidrigen Verhaltens mit Wissen und Wollen gehandelt und somit vorsätzlich in allen Anschuldigungspunkten die o.a. Pflichten verletzt.

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Insgesamt hat der Soldat dadurch gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.

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Dieses Dienstvergehen ist nach seiner Eigenart und Schwere (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO) außerordentlich gewichtig.

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Ein Soldat auf Zeit, der sich freiwillig zum Dienst verpflichtet hat und der mit seinem Dienstherrn in einem Verhältnis gegenseitiger Treue verbunden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SG), begeht einen gravierenden Vertrauensbruch, wenn er durch Veruntreuung und Zueignung ihm dienstlich anvertrauter Gelder seinen Dienstherrn schädigt. Die zentrale Pflicht eines Rechnungsführers besteht in der ordnungsgemäßen Verwaltung von Geldern des Dienstherrn und in der Erledigung der ihm aufgetragenen Geldgeschäfte. Vergreift er sich an den ihm dienstlich anvertrauten Geldern, so versagt er im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten und zerstört in der Regel das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn so nachhaltig, daß diesem eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit gerade derjenigen Vorgesetzten, die dienstliche Gelder verwalten, in besonderem Maße angewiesen, weil eine lückenlose und zeitlich ununterbrochene Kontrolle nicht möglich ist. Mißbraucht ein Rechnungsführer und Zahlungsbeauftragter das in ihn gesetzte unabdingbare Vertrauen, dann zerstört er in irreparabler Weise die Grundlage seines Dienstverhältnisses. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei derartigen Dienstvergehen auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt (BVerwGE 46, 196; BVerwG Urteil vom 24. Juli 1990 - 2 WD 38/89). Nur wenn wesentliche Milderungsgründe vorliegen, kann von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen werden.

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Solche Milderungsgründe sind generell dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein normales Verhalten des Täters schlechterdings nicht mehr erwartet werden konnte. Die Rechtsprechung hat als solche Ausnahmesituationen anerkannt, wenn der Soldat in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hat, wenn er bei der Tat unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang stand oder wenn es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelte. Nach Auffassung des Senats liegt keiner der genannten Ausnahmegründe hier vor. Der Soldat macht zwar eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage zur Tatzeit geltend. Ein solcher Ausnahmegrund ist aber nicht erkennbar. Wie die Truppendienstkammer zu Recht festgestellt hat, befand sich der Soldat durch seine Zahlungsverpflichtungen aus den Darlehensverträgen und aus der Unterhaltssicherungspflicht gegenüber seiner geschiedenen Frau und seinem Kind zwar in einer angespannten, jedoch nicht in einer ausweglosen finanziellen Situation, bei der der Zugriff auf die ihm dienstlich anvertrauten Gelder die einzige Lösungsmöglichkeit gewesen wäre. Dem Soldaten wäre ohne weiteres zuzumuten gewesen, bezüglich seiner Darlehensverpflichtungen Änderungen im Tilgungsmodus auszuhandeln oder in Gesprächen mit seinen Eltern darauf hinzuwirken, daß der ihnen gegenüber geschuldete Betrag von monatlich 400 DM für Unterhalt und Verpflegung ermäßigt wird. Er hätte sich, wie er dies am 14. September 1988 schließlich getan hat, an Verwandte und Bekannte wenden oder seinen Disziplinarvorgesetzten um Rat und Hilfe bitten können. Wie der Sachverständige Dr. Wu. dem Senat überzeugend dargelegt hat, hat sich der Soldat zur jeweiligen Tatzeit zudem weder in einer psychischen Ausnahmesituation befunden noch war er insgesamt oder zu einzelnen Zeitpunkten vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB. Der Umstand, daß er in dieser Zeit mehrfach Versuchungssituationen nicht widerstehen konnte, war durch seine schlechte finanzielle Lage motiviert. Der Soldat hat auf die Trennung seiner Ehefrau im August 1987 sicherlich depressiv reagiert. Einen Zusammenhang zwischen dieser Reaktion und den im Januar 1988 begonnenen Pflichtwidrigkeiten vermochte der Senat in Obereinstimmung mit dem Sachverständigen aber nicht herzustellen. Eine Augenblickstat scheidet nach Sachlage ebenfalls aus.

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In der Tat finden sich auch keine anderen Milderungsgründe. Der Soldat wußte, worauf er sich einließ. Die Folgen einer so schweren Pflichtverfehlung liegen im Risikobereich eines für sein Handeln voll verantwortlichen Soldaten, der zudem als ausgebildeter Rechnungsführer auf Grund von Unterricht und Belehrungen, Überlegungen und Erfahrungen gewußt haben muß, welche Folgen seine Veruntreuungen im Falle ihrer Aufdeckung haben konnten, ja sogar haben mußten. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Entfernung aus dem Dienstverhältnis eine unangemessene Maßnahme für das Fehlverhalten des Soldaten sein soll. Ein Soldat, der in seinem Dienstverhältnis nicht mehr tragbar ist, muß aus ihm entlassen werden und hat die Folgen einer solchen Maßnahme ausschließlich seinem eigenen Fehlverhalten zuzuschreiben. Der Gesichtspunkt der Resozialisierung kann hierbei wegen der Zielsetzung des Disziplinarrechts keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerwGE 43, 57).

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Uneingeschränkt zu seinen Gunsten spricht, daß sich der Soldat während seiner Dienstzeit tadelfrei geführt und ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat. Dies beweisen die guten Beurteilungen und seine Auszeichnung. Für ihn spricht auch, daß er zu seinen Verfehlungen steht und sie heute ernsthaft bereut. Diese günstigen Persönlichkeitsaspekte können jedoch gegenüber der Eigenart und Schwere seiner Verfehlung nicht so entscheidend ins Gewicht fallen, daß dem Soldaten die disziplinare Höchstmaßnahme erspart werden kann. Diese Milderungsgründe waren jedoch bei der Frage zu berücksichtigen, ob dem Soldaten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden konnte. Im Hinblick auf das sonst günstige Persönlichkeitsbild hielt ihn die Truppendienstkammer eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig (§ 105 Abs. 1 WDO), und er ist eines solchen auch bedürftig, weil er nach seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis nun wieder im zivilen Arbeitsleben eine Tätigkeit finden muß, die seinen Lebensunterhalt sowie den seiner geschiedenen Ehefrau und des Kindes sichert. Die Entscheidung der Kammer, ihm einen Unterhaltsbeitrag in der vom Gesetz vorgesehenen Höchstgrenze für die Dauer eines Jahres zu gewähren, trägt dem Rechnung. Im übrigen war der Senat an einer Veränderung des Unterhaltsbeitrages zum Nachteil des Soldaten gehindert, da der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts hierzu keinen Antrag gestellt hat (§ 110 Abs. 3 WDO).

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Die Entscheidung der Truppendienstkammer, gemäß § 58 Abs. 2 WDO dem Soldaten den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve für eine Wiederverwendung auf Grund der Wehrpflicht zu belassen, konnte der Senat im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot nicht zum Nachteil des Soldaten ändern.

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4.

Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten durch die Berufung erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Hacker
Roth
Dr. Widmaier
Moggert
Rösner