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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1987, Az.: BVerwG 2 WD 2/87

Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen eines Dienstvergehens; Unterschlagung und Veruntreuung der dem Soldaten anvertrauten dienstlichen Gelder; Nichteintragung von Verpflegungsteilnehmern in die Verpflegungsgeldeinzahlungsliste und Eintragung unrichtiger Beträge; Fälschung von Unterschriften von Kameraden; Entgegennahme von Blanko-Vollmachten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 2/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 15.10.1986 - AZ: M 3 VL 22/86

Prozessgegner

Oberfeldwebel ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. April 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberstleutnant Kobusch, Stabsfeldwebel Goder als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 15. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der jetzt 31 Jahre alte Soldat begann nach Abschluß der neunklassigen Hauptschule und nach einjährigem Besuch einer Berufsfachschule eine Lehre als Elektroinstallateur, die er am 12. Juli 1976 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß. Danach arbeitete er in dem erlernten Beruf. Von 1982 bis 1986 besuchte er das Abendgymnasium in Oldenburg und bestand am 27. Juni 1986 das Abitur.

2

Der Soldat wurde zum 16. August 1976 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Luftwaffe, einberufen, bewarb und verpflichtete sich danach als freiwillig längerdienender Soldat und wurde mit Urkunde vom 10. Februar 1977 am 14. Februar 1977 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zunächst auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wurde später mehrfach verlängert und beträgt derzeit zwölf Jahre; sie wäre daher regulär mit Ablauf des 15. August 1988 beendet gewesen.

3

Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zum 28. September 1976 als Flugzeugelektriker zur Instandsetzungsstaffel/leichtes Kampfgeschwader ... - jetzt umbenannt in Jagdbombergeschwader ... - in O. versetzt. Er wurde am 18. Februar 1977 zum Gefreiten befördert, erhielt in einem Lehrgang 1. Flugzeugelektriker G-91 die Abschlußnote "gut" und wurde am 18. August 1977 zum Hauptgefreiten befördert. Da in seiner Fachrichtung die Beförderungsaussichten nicht günstig waren, ließ er sich als Rechnungsführer ausbilden und wurde, nachdem er einen Unteroffizierlehrgang mit der Abschlußnote 3 = "befriedigend" bestanden hatte, vom 1. Dezember 1977 an als Rechnungsführer C eingesetzt und am 3. April 1978 zum Unteroffizier befördert. Er bestand einen Lehrgang Rechnungsführer B ebenfalls mit der Abschlußnote "befriedigend" und wurde am 24. Oktober 1979 zum Stabsunteroffizier ernannt. Er absolvierte einen Feldwebellehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend" und erhielt am 16. Oktober 1980 den Dienstgrad eines Feldwebels. Seit dem 1. August 1980 als Rechnungsführer B eingesetzt, wurde er mit Wirkung vom 1. Mai 1984 zum Oberfeldwebel befördert.

4

Wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, wurde er am 19. November 1984 von seinem Dienstposten abgelöst und bis zum 21. September 1986 beim Stab Luftwaffenversorgungsregiment ... in O. als Stabsdienstfeldwebel im S-4-Bereich verwendet. Seit dem 22. September 1986 war der Soldat vom militärischen Dienst freigestellt und studierte Elektrotechnik an einer Fachhochschule.

5

Der zunächst mit "voll befriedigend" beurteilte Soldat erhielt 1979 und 1981 die Beurteilung "befriedigend" - 6 D -. Am 17, Januar 1983 wurde er aber wieder mit "voll befriedigend" - 5 C - und in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges sogar mit "ziemlich gut" - 4 C - beurteilt. Er besitzt das Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe für Luftwaffendienstpersonal in Bronze und Silber.

6

Außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung wurde der Soldat wie folgt strafgerichtlich bestraft:

  1. 1.

    Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 23. Juli 1975 - 19 Cs 37/75 Jug - wegen Duldens des Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 8 DM. Der Strafbefehl ist seit dem 5. August 1975 rechtskräftig;

  2. 2.

    durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 25. Oktober 1976 - 19 b Ds 12 Js 348/76 - wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, begangen im März 1976, sowie wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, begangen im April 1975, mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 15 DM. Das Urteil ist seit dem 3. November 1976 rechtskräftig;

  3. 3.

    durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 4. Mai 1981 - 22 Cs 275/81 - wegen eines am 20. März 1981 begangenen Warenhausdiebstahls mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 25 DM.

7

Der Auszug aus dem Disziplinarbuch weist keine Eintragungen über eine disziplinare Maßregelung des Soldaten aus.

8

Der Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 6. Dienstaltersstufe in Höhe von monatlich 2.799,29 DM brutto, 2.705,99 DM netto, einschließlich des Kindergeldes für zwei Kinder. Er hätte zum gegenwärtigen Zeitpunkt Versorgungsbezüge in Höhe von 2.164,92 DM für die Dauer von 18 Monaten erdient. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

9

Der Soldat ist seit dem 23. März 1978 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Söhne im Alter von sieben und fünf Jahren hervorgegangen; seine Ehefrau ist nicht berufstätig.

10

II

Im August 1984 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zueinem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 19. September 1985 - 22 Ds 127 Js 31415/84 - 230/85 - wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 27. September 1985 rechtskräftig.

11

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Luftwaffendivision vom 8. November 1984 durch Übergabe an den Soldatem am 12. November 1984 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurden ihm in der Anschuldigungsschrift vom 17. April 1986 der strafgerichtlich geahndete Sachverhalt sowie weitere Pflichtverletzungen im Zusammenhang damit als Dienstvergehen zur Last gelegt.

12

Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den Soldaten am 15. Oktober 1986 wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von 18 Monaten.

13

Die Kammer legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde, traf zusätzliche eigene Feststellungen und ging von folgendem Sachverhalt aus:

14

Der Soldat war von 1980 bis November 1984 als Rechnungsführer der Instandsetzungsstaffel/Jagdbombergeschwader ... in O. eingesetzt. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte u.a. die Führung der Verpflegungsgeldabrechnungsliste (VGAL). In dieser Liste sind alle Personen, die am Essen teilnehmen sowie das von ihnen entrichtete Verpflegungsgeld aufzuführen. Weil sich dieser Personenkreis wegen Urlaub, Dienstreisen usw. häufig änderte und als Folge davon die Eintragungen in die VGAL vielfach berichtigt hätten werden müssen, wurde es stillschweigend geduldet, wenn nicht sogar gefordert, eine sogenannte "Schmier-VGAL" zu führen, in die die tatsächlichen Vorgänge eingetragen wurden. Erst zum Monatsende wurde auf dieser Grundlage die für die Abrechnung maßgebende VGAL von dem Soldaten selbst oder seinem Rechnungsführergehilfen in Reinschrift erstellt.

15

In der Zeit von Januar 1983 bis Juli 1984 ging der Soldat dazu über, bereits in der "Schmier-VGAL" eine Reihe von Personen nicht aufzuführen, obwohl diese am Essen teilgenommen und Verpflegungsgeld einbezahlt hatten, oder bei der Erstellung der Reinschrift der VGAL eine Reihe von in der "Schmier-VGAL" eingetragener Essensteilnehmer wegzulassen, vielfach auch geringere als die tatsächlich gezahlten Verpflegungsgeldbeträge einzutragen. Dadurch erhielt er einen monatlichen Kassenüberschuß zwischen 112 und 264 DM, insgesamt ca. 3.000 DM, die er nicht an die Bundeswehrverwaltung abführte, sondern für private Zwecke verwendete.

16

Er erteilte auch, etwa wenn er von einem Essensteilnehmer dessen Verpflegungsgeld außerhalb der Diensträume empfing, diesem keine Quittung, ließ, wenn die VGAL noch nicht erstellt war, den Einzahler nicht die vorgeschriebene Unterschrift leisten und unterschrieb vereinzelt für den Einzahler auch selbst mit dessen Namen. Ebenso ließ er sich vorschriftswidrig von Soldaten Blanko-Vollmachten erteilen, die ihn selbst zum Geldempfang ermächtigten. Daß durch diese Vorschriftenverstöße dem Dienstherrn oder einem einzelnen Soldaten ein Vermögensnachteil entstanden wäre, ließ sich jedoch ebensowenig erweisen wie der Vorwurf, der Soldat habe eine schwarze Kasse geführt.

17

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer wie folgt:

  1. 1.

    Die Unterschlagung bzw. Veruntreuung der dem Soldaten anvertrauten dienstlichen Gelder als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG);

  2. 2.

    die Nichteintragung von Verpflegungsteilnehmern in die VGAL bzw. Verpflegungsgeldeinzahlungsliste und ebenso die Eintragung unrichtiger Beträge als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und - i.V.m. der ZDv 60/10 Nrn. 91 f. und der ZDv 36/2 Nr. 22 - gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG), sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG);

  3. 3.

    die Fälschung von Unterschriften von Kameraden als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und gegen die Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG);

  4. 4.

    die Entgegennahme von Blanko-Vollmachten - i.V.m. der ZDv 60/10 Nr. 89 - als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG);

18

die Pflichtverfehlungen insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

19

Bei der Maßnahmebemessung führte die Kammer aus, der Soldat habe mit der Veruntreuung und Unterschlagung ihm dienstlich anvertrauter Gelder im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt und das in ihn gesetzte Vertrauen zerstört. Außerordentliche Milderungsgründe, die von der Regelmaßnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis hätten absehen lassen können, lägen nicht vor. Seine Geständnisbereitschaft und Reue sowie seine Nachbewährung könnten gegenüber der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens nicht so sehr ins Gewicht fallen, daß von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis hätte abgesehen werden können. Auch habe es sich nicht um einen minder schweren Fall gehandelt, so daß dem Soldaten auch kein herabgesetzter Dienstgrad für das Reserveverhältnis habe belassen werden können. Hingegen sei er eines Unterhaltsbeitrages bedürftig und eines solchen auch nicht unwürdig.

20

Gegen dieses ihm am 21. November 1986 übergebene Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Dezember 1986, der am selben Tag beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese auf die Maßnahmebemessung beschränkt. Er hat beantragt,

ihn nicht zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu verurteilen, sondern ihm den Anspruch auf Übergangsgebührnisse sowie Übergangsbeihilfe zu erhalten.

21

Zur Begründung des Rechtsmittels hat der Verteidiger ausgeführt:

22

Bei der Beurteilung des Fehlverhaltens des Soldaten sei zu berücksichtigen, daß beim Führen der VGAL wegen der sich ständig verändernden Tatsachen eine sogenannte "Schmier-VGAL" habe geführt werden müssen. Daß dies vorschriftswidrig sei, sei den vorgesetzten Stellen des Soldaten nicht nur bekannt gewesen und von ihnen nicht nur toleriert, sondern zur Arbeitserleichterung sogar verlangt worden, überdies sei es mit Wissen der Vorgesetzten sogar geschehen, daß Verpflegungsteilnehmer, die an bestimmten Tagen an der Verpflegung unvorhergesehen nicht hätten teilnehmen können, aber bereits in der VGAL eingetragen gewesen seien, als Ausgleich an anderen Tagen, an denen sie tatsächlich Verpflegung empfangen hätten, auf Veranlassung der vorgesetzten Stellen nicht in die Liste eingetragen worden seien. Die Fachvorgesetzten des Soldaten hätten somit durch eigenes vorschriftswidriges Verhalten die Verfehlungen des Soldaten erleichtert und ihm die Anregung zur Manipulation der VGAL gegeben. Auch sei sein Vorgehen offensichtlich toleriert worden; denn nach einer Verwarnung, die ihm im August oder September 1983 ausgesprochen worden sei, sei zunächst nichts geschehen, so daß bei dem Soldaten der Eindruck habe entstehen müssen, daß man mit der Art und Weise seiner Rechnungsführung zufrieden sei. Selbst nach seiner Ablösung als Rechnungsführer zeige seine Weiterbeschäftigung als Stabsdienstfeldwebel im S-4-Bereich des Luftwaffenversorgungsregiments ... in O., daß ein so schwerwiegender Vertrauensbruch, der die Weiterführung eines Dienstverhältnisses unzumutbar erscheinen lasse, offensichtlich nicht bestanden habe.

23

Zu berücksichtigen sei auch, daß durch das Dienstvergehen des Soldaten seinen Kameraden keine negativen Auswirkungen erwachsen seien und auch der Bundeskasse letztendlich kein Schaden verbleibe, da der Soldat zum Ausgleich der unterschlagenen Gelder bereit sei und teilweise den Schaden sogar schon wiedergutgemacht habe. Schuldmindernd hätte das angefochtene Urteil daher berücksichtigen müssen, daß der Soldat durch seine Vorgesetzten angehalten worden sei, die Listen nicht wahrheitsgemäß zu führen. Bei der Entgegennahme von Blanko-Vollmachten habe der Soldat nicht zu seinem Vorteil gehandelt, sondern sei einer weit verbreiteten gesetzeswidrigen Praxis gefolgt, die es seinen Kameraden erleichtert habe, die ihnen zustehenden Beträge zu erhalten. Bei einer Entfernung des Soldaten aus seinem Dienstverhältnis stehe zu erwarten, daß er arbeitslos werde. Er habe zwar die Gesellenprüfung als Elektroinstallateur abgelegt, werde in diesem Beruf aber nach so langer Abwesenheit keine Beschäftigung mehr finden. Daher habe er nach einem vierjährigen Besuch des Abendgymnasiums das Abitur erlangt und studiere nun im Rahmen berufsfördernder Maßnahmen an einer Fachhochschule mit dem Ziel, den Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik zu erwerben. Bei einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis müsse er diese Ausbildung, die ihm seinerzeit von seinem Disziplinarvorgesetzten empfohlen worden sei mit dem Hinweis, er käme wohl mit einem blauen Auge davon, abbrechen und es sei zu befürchten, daß er dann, nachdem er dem deutschen Staate zwölf Jahre lang treu gedient habe, arbeitslos dastehen werde. Dies erscheine als ungebührliche Härte. Der Soldat hätte, wenn man ihn unmittelbar nach dem Bekanntwerden seines Dienstvergehens und seines Geständnisses entlassen hätte, gute Chancen gehabt, innerhalb des Bezugszeitraumes der Übergangsgebührnisse eine Technikerschule zu besuchen und diese abzuschließen. Stattdessen sei er dem unrichtigen Rat seines Vorgesetzten gefolgt und habe das Studium an der Hochschule begonnen. Dieses Studium könne er bei einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis nicht abschließen, so daß sich der disziplinarrechtliche Ausspruch weit in das zukünftige Leben des Soldaten auswirken werde. Dies könne und dürfe nicht Sinn einer solchen Maßnahme sein. Es verstoße gegen die Fürsorgepflicht, einerseits in Kenntnis der Verfehlungen des Soldaten seine Ausbildung zum Diplom-Ingenieur zu fördern, andererseits ihm den Abschluß des Studiums durch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis unmöglich zu machen. Die Beurteilungen des Soldaten während seiner Tätigkeit als Rechnungsführer B ließen erkennen, daß er mit dieser Tätigkeit offensichtlich überfordert gewesen sei. Hingegen habe sich der Soldat in dem anschließenden Arbeitsbereich schnell eingearbeitet und diese Arbeiten engagiert zur vollen Zufriedenheit erledigt, wie seine Beurteilung mit "4 C" zeige. Wenn die Vorgesetzten des Soldaten seine Befähigung zu bestimmten Dienstposten richtig erkannt hätten, wäre auch dadurch ein größerer Schaden vermieden worden. Aus diesen Gründen müsse die erkannte Disziplinarmaßnahme gemindert werden, damit dem Soldaten nach Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht die Arbeitslosigkeit bevorstehe. Es müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, seine Berufsausbildung zu beenden, so daß es ihm möglich sei, für seine Ehefrau und seine beiden Kinder selbsttätig zu sorgen.

Entscheidungsgründe

24

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

25

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, ob es bei der erkannten Maßnahme zu verbleiben hatte oder ob diese gemildert werden konnte.

26

3.

Die Berufung erwies sich als erfolglos.

27

Es bedarf keiner besonderen Begründung, daß der Schwerpunkt der Verfehlungen des Soldaten nicht in den zusätzlich angeschuldigten Formalverstößen gegen Vorschriften für Rechnungsführer, bei denen nach ausdrücklicher Feststellung der Kammer kein Schaden entstanden ist, sondern in der Veruntreuung und Unterschlagung ihm dienstlich anvertrauter Gelder liegt. Dieses Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Die zentrale Pflicht eines Rechnungsführers besteht in der ordnungsgemäßen Verwaltung von Geldern des Dienstherrn und in der Erledigung der ihm aufgetragenen Geldgeschäfte. Vergreift er sich an diesen ihm dienstlich anvertrauten Geldern, so versagt er im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten und zerstört in der Regel das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn so nachhaltig, daß diesem eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit gerade derjenigen Vorgesetzten, die dienstliches Eigentum oder öffentliche Gelder verwalten, in besonderem Maße angewiesen, weil eine lückenlose und zeitlich ununterbrochene Kontrolle nicht möglich ist. Mißbraucht ein Rechnungsführer das in ihn gesetzte unabdingbare Vertrauen, dann zerstört er in irreparabler Weise die Grundlage seines Dienstverhältnisses. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei derartigen Dienstvergehen auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als Regelmaßnahme erkannt. Nur wenn wesentliche Milderungsgründe vorliegen, kann von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen werden. Solche Milderungsgründe sind generell dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein normales Verhalten des Täters schlechterdings nicht mehr erwartet werden konnte. Die Rechtsprechung hat als solche Ausnahmesituationen anerkannt, wenn der Soldat in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hat, wenn er bei der Tat unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang stand oder wenn es sich um eine unbedachte, im Grund persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelte. Keiner der genannten Ausnahmegründe liegen hier vor. Der Soldat hatte nach seinen eigenen Angaben zur Tatzeit keine finanziellen Schwierigkeiten, und es spricht auch nichts dafür,. daß er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand. Schließlich liegt auch auf der Hand, daß seine Verfehlung nicht eine unbedachte Augenblickstat war; denn er hat über eine Zeitdauer von 18 Monaten in einer Vielzahl von Fällen Gelder veruntreut und die dazu erforderlichen Manipulationen vorgenommen.

28

Auch die von dem Soldaten sonst angeführten Milderungsgründe konnten den Senat nicht veranlassen, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. Es ist zwar glaubhaft, daß die Truppenverwaltung von ihm verlangte, eine sogenannte "Schmier-VGAL" zu führen, damit die vielfältigen Änderungen, die in der Liste vermerkt werden mußten, diese nicht unleserlich machten. Aber Voraussetzung für dieses Verlangen war selbstverständlich, daß der Soldat die in der "Schmier-VGAL" aufgeführten Vorgänge am Ende des Abrechnungszeitraumes wahrheitsgemäß in die Reinschrift der Liste übertrug. Wenn diese Art der Rechnungsführung auch nach den Vorschriften nicht zulässig gewesen sein mag, so kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß der Soldat dadurch zu seinen Veruntreuungen gebracht worden sei. Möglicherweise ist ihm bei der Übertragung der "Schmier-VGAL" der Einfall zu seinen Manipulationen gekommen, und es ist auch nicht auszuschließen, daß sie dadurch erleichtert wurden, aber der Soldat hätte auch dann, wenn vorschriftengemäß nur eine einzige VGAL geführt worden wäre, durch unterlassen von Eintragungen Gelder für seinen privaten Bedarf abzweigen können. Er kann sich somit nicht darauf berufen, daß er von der Truppenverwaltung gewissermaßen zu seinem kriminellen Handeln angestiftet worden sei.

29

Richtig ist, daß die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht nur den Soldaten, sondern auch seine Familie wirtschaftlich hart trifft. Er ist seit langen Jahren nicht mehr in seinem Zivilberuf tätig gewesen und kann die begonnene Ausbildung zum Diplom-Ingenieur voraussichtlich auch nicht mehr abschließen. Soweit es der Verteidiger als eine Verletzung der Fürsorgepflicht angesehen hat, daß dem Soldaten von einem früheren Vorgesetzten der Rat gegeben worden sei, er möge doch den Besuch des Abendgymnasiums fortsetzen und das beabsichtigte Studium beginnen, die Ahndung des Dienstvergehens würde nicht "so schlimm" ausfallen, so ist diese Rüge unbegründet. Der Rat des Vorgesetzten mag zwar objektiv falsch gewesen sein, war aber sicherlich subjektiv in bestem Glauben erteilt, und naturgemäß konnte der Vorgesetzte, der vielleicht auch nicht alle Einzelheiten des Vorganges kannte, nicht voraussehen, welche Entscheidung das Wehrdienstgericht fällen würde. Im übrigen liegen die Folgen einer so schweren Pflichtverfehlung im Risikobereich eines für sein Handeln voll verantwortlichen Soldaten, der zudem als ausgebildeter Rechnungsführer auf Grund wiederholten Unterrichts und häufiger Belehrungen gewußt haben muß, welche Folgen seine Veruntreuungen im Falle ihrer Aufdeckung haben konnten, ja sogar haben mußten. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Entfernung aus dem Dienstverhältnis eine unangemessene Maßnahme für das Fehlverhalten des Soldaten sein soll. Ein Soldat, der in seinem Dienstverhältnis nicht mehr tragbar ist, muß aus ihm entlassen werden und hat die Folgen einer solchen Maßnahme ausschließlich seinem eigenen Fehlverhalten zuzuschreiben.

30

Die disziplinare Höchstmaßnahme konnte dem Soldaten auch nicht aus Milderungsgründen, die in seiner Person liegen, erspart werden. Es verdient alle Anerkennung, daß er jahrelang ein Abendgymnasium besucht und schließlich das Abitur abgelegt hat. Ebenso spricht zu seinen Gunsten, daß er ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat und zuletzt sogar selbst unter der psychischen Belastung durch dieses Verfahren mit "ziemlich gut" beurteilt worden ist. Er mußte vor dem Dienstvergehen zudem nicht disziplinar gemaßregelt werden. Diese günstigen Persönlichkeitsaspekte werden aber weitgehend dadurch aufgewogen, daß er bereits zweimal wegen Eigentumsdelikten verurteilt worden ist. Wenn die Verurteilung am 25. Oktober 1976 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen auch wegen Taten erfolgt ist, die er noch vor seinem Eintritt in die Bundeswehr als Heranwachsender begangen hat, so zeigt doch seine Verurteilung vom 4. Mai 1981 wegen eines Warenhausdiebstahls, daß er offenbar aus der früheren Verurteilung keine Lehre gezogen hat. Aber selbst ohne die einschlägigen Vorstrafen hätten die in seiner Person liegenden Milderungsgründe gegenüber der Eigenart und Schwere seiner Verfehlungen (§ 34 Abs. 1 WDO) nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen können. Diese Gründe waren vielmehr bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Soldat eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig erscheint (§ 105 Abs. 1 WDO).

31

Da der Soldat über einen längeren Zeitraum einen insgesamt nicht unerheblichen Betrag veruntreut hat, es sich mithin nicht um einen minder schweren Fall handelt, sah der Senat keine Möglichkeit, ihm für das Reserveverhältnis nach § 58 Abs. 2 WDO einen herabgesetzten Dienstgrad zu belassen.

32

Die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag konnte vom Senat nicht mehr nachgeprüft werden, da der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung keinen diesbezüglichen Antrag (§ 110 Abs. 3 WDO) gestellt hat.

33

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 WDO. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Hacker
Dr. Ehrl
Roth
Kobusch
Goder