Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1989, Az.: BVerwG 4 C 36.85
Bergbau; Bodenschätze; Berschadensregelung; Betriebsplan; Nachbarschutz; Oberflächeneigentum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 36.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 19.10.1982 - AZ: 3 K 1329/80
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.12.1984 - AZ: 12 A 704/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 81, 329 - 347
- DVBl 1989, 663-672 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DWW 1992, 272
- JR 1991, 99
- JZ 1990, 133-138 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NVwZ 1989, 1138-1142 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Hans Schulte)
- NVwZ 1989, 1157-1162 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1990, 311-315 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1989, 341-346
- ZfB 1989, 199-210
- ZfW 1991, 1
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplanes gemäß § 55 Abs. 1 BBergG sind zugunsten von Sachgütern drittbetroffener Oberflächeneigentümer nicht nachbarschützend.
- 2.
§ 48 Abs. 2 BBergG ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß die zuständige Behörde die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen beschränken oder untersagen muß, wenn - unbeschadet der in §§ 114 ff, BBergG getroffenen Bergschadensregelung - nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums vermieden werden kann; insoweit ist § 48 Abs. 2 BBergG auch nachbarschützend.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
ohne weitere mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen zu je einem Achtel die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; im übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I.
Die Kläger sind Einwohner von Moers-Kapellen. Die Bergbau AG Niederrhein (BAN) - eine der Betriebsführungsgesellschaften der beigeladenen Ruhrkohle AG - fördert Steinkohle auf der Schachtanlage Niederberg; deren Grubenfelder erstrecken sich unter der Ortslage von Kapellen. Während des Kohlenbaus sind in der Vergangenheit in Kapellen erhebliche Oberflächenschäden aufgetreten. Die BAN will weitere Steinkohleflöze unter Kapellen abbauen. Die Kläger befürchten, in Zukunft wiederum von Bergschäden betroffen zu werden. Sie verlangen deshalb vom beklagten Bergamt, daß es geeignete Maßnahmen zur Vermeidung solcher Schäden ergreife.
Ab Ende 1978, zu einer Zeit, als die BAN unterhalb des Ortskerns von Kapellen das Flöz "Girondelle 4" abbaute, kam es in Kapellen zu außergewöhnlich umfangreichen Gebäudeschäden sowie Schäden an Straßen und am Kanalnetz. Eine Reihe der davon betroffenen Einwohner schloß sich zur "Gemeinschaft Bergbaugeschädigter Kapellener" zusammen, deren Vorsitzender der Kläger zu 1 ist. Diese Gemeinschaft sowie der "Bürgerverein Kapellen e.V.", beide jeweils vertreten durch ihre Vorsitzenden - der Vorsitzende der erstgenannten Gemeinschaft seinerseits vertreten durch die Klägerin zu 2 - sowie außerdem eine Reihe von Einzelpersonen, unter ihnen die Kläger zu 5 bis 8, beantragten am 12. Juni 1979 beim Beklagten u.a.
"...
3. Maßnahmen anzuordnen und Auflagen bezüglich der Abbaumethode zu machen, die geeignet sind, den dicht besiedelten Kern von Kapellen vor weiteren Schäden im derzeitigen Umfang eines Gemeinschadens abzusichern,
4. notfalls - soweit Maßnahmen und Auflagen gemäß Ziff. 3 aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht angebracht oder wirkungslos sein sollten - dem Bergbauunternehmer aufzugeben, den schadensträchtigen Abbau unter dem dicht besiedelten Kern von Kapellen einzustellen."
Mit Schreiben vom 10. August 1979 teilte der Beklagte mit, er sehe keine Möglichkeit, über die zugelassenen Betriebspläne hinaus weitere Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche anzuordnen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 1979 lehnte es der Beklagte ab, die Einstellung der Kohlegewinnung unter Kapellen anzuordnen; auch für die beantragte "Feststellung eines Gemeinschadens" gebe es keine Rechtsgrundlage. Hiergegen erhoben die "Gemeinschaft Bergbaugeschädigter Kapellener", vertreten durch den Vorsitzenden, dieser vertreten durch die Klägerin zu 2, der "Bürgerverein Kapellen e.V." sowie "als weitere Antragsteller" u.a. der Kläger zu 1 und die Kläger zu 5 bis 8, Widerspruch, den das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 5. März 1980 zurückwies.
Obwohl der Beklagte davon ausgegangen war, daß nach Beendigung des Abbaus der Flöze "Girondelle 4 und 5" beim Abbau des tiefer liegenden Flözes "Finefrau" Bergschäden nur noch in geringerem Umfang auftreten würden, gab es in den Jahren 1980/81 erneut schwere Gebäudeschäden sowie mehrere Rohrbrüche, bei denen in einem Falle austretendes Schmutzwasser in die Keller der anliegenden Häuser lief.
Mit der Klage haben die Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, der Beigeladenen Maßnahmen aufzugeben, durch die sichergestellt wird, daß die Benutzbarkeit der Wohnungen und Häuser der Kläger im Ortskern von Moers-Kapellen durch Bergschäden nicht aufgehoben wird.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19. Oktober 1982 (Zeitschrift für Bergrecht <ZfB> 124, 202) den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 20. Dezember 1984 (ZfB 126, 198) das angefochtene Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Hinsichtlich der Kläger zu 2, 3 und 4 sei die Klage mangels Vorverfahrens unzulässig. Außer der "Gemeinschaft Bergbaugeschädigter Kapellener", die als seinerzeit noch nicht rechtsfähiger Verein als solche am Verfahren beteiligt sein könne (§ 11 Nr. 2 VwVfG, § 61 Nr. 2 VwGO), seien zusätzlich die Kläger zu 1 und 5 bis 8 sowie andere Vereinsmitglieder als Widerspruchsführer im Widerspruch vom 3. Januar 1980 namentlich bezeichnet worden. Die Erklärungen der Vorstandsmitglieder des Vereins seien deshalb hier nicht so auszulegen, daß sie diese Verfahrenshandlungen zugleich in Vertretung einzelner oder aller Vereinsmitglieder vorgenommen hätten.
Im übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet. Das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes im Vorfeld einer Betriebsplanzulassung sei allerdings gegeben. Denn bei der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Zulassung von Betriebsplänen für den Abbau weiterer unter Kapellen gelegener Kohleflöze werde der Beklagte den Schutz vor Bergschäden nicht von sich aus in der von den Klägern gewünschten Form sicherstellen; auch hätten die Kläger keine Befugnis, sich als Einwender an dem Betriebsplanzulassungsverfahren zu beteiligen.
In der Sache könne die Klage aber keinen Erfolg haben. Ob den Klägern ein ihr Klagebegehren deckender Anspruch zustehe, richte sich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Bundesberggesetz (BBergG). Dem stehe § 171 Abs. 4 BBergG als bloße Verfahrensregelung nicht entgegen. Auf § 71 Abs. 1 BBergG könnten sich die Kläger nicht berufen. Hiernach habe die Bergbehörde nach ihrem Ermessen die zur Durchführung der bergrechtlichen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die in § 1 Nr. 3 BBergG als allgemeiner Zweck des Gesetzes angesprochene Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, könne für die fehlerfreie Ermessensausübung von Bedeutung sein, gehöre aber nicht zu den Rechtsvoranssetzungen für den Ermessensgebrauch selbst. Zwar sei im Bundesberggesetz die Betriebsplanzulassung nunmehr selbständig geregelt. Dennoch seien auch die Grenzen der Bergaufsicht letztlich dem Katalog der Voraussetzungen für die Betriebsplanzulassung gemäß § 55 BBergG zu entnehmen. Ob und inwieweit die Bergbehörde zum Schutz des Grundeigentums von ihrer Anordnungsbefugnis nach § 71 Abs. 1 BBergG Gebrauch zu machen habe, bestimme sich deshalb nach dieser Vorschrift. In Übereinstimmung mit § 196 Abs. 2 des früher geltenden Allgemeinen Berggesetzes (ABG) habe auch das Bundesberggesetz den Grundeigentümern eine Duldungspflicht gegenüber bergbaulichen Einwirkungen auferlegt, weil Bergbau zwangsläufig die Erdoberfläche beeinträchtige. Einen höheren Rang habe der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verfassung nur den Rechtsgütern Leben und Gesundheit eingeräumt. Hingegen werde die Eingriffsschwelle bei schädigenden Einwirkungen auf das Eigentum erst im Falle eines Gemeinschadens überschritten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG). Auch insofern entfalte aber das an die Bergbehörde gerichtete Gebot, Gemeinschäden zu verhindern, keine drittschützende Wirkung zugunsten einzelner von Bergschäden betroffener Grundeigentümer. Für den Begriff des Gemeinschadens sei ein überindividueller Bezug auf das Gemeinwohl kennzeichnend. Auf das Schutzbedürfnis eines individualisierbaren Personenkreises habe der Gesetzgeber bewußt nicht abgestellt.
Das Bundesberggesetz sei in dieser Auslegung mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar. Auch Bergwerkseigentum sei eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition. Ihm gegenüber habe das Grundeigentum von jeher nicht die Befugnis umschlossen, bergbauliche Einwirkungen abzuwehren, die bis hin zur völligen Entwertung oder Vernichtung notwendige Folge des Bergbaus sein könnten. Vielmehr sei die Kollision stets im Wege der Schadensersatzleistung seitens des Bergbaus gelöst worden. Das Bundesberggesetz habe hieran nichts geändert, vielmehr dem Grundeigentümer sogar noch neuartige Anpassungspflichten auferlegt (§§ 110 ff. BBergG). Auch wenn die Bergschäden das Ausmaß eines Gemeinschadens erreichten, erweitere sich die durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Rechtsstellung des einzelnen betroffenen Grundeigentümers nicht. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG enthalte einen öffentlichen Belang und lasse keinen genügend sicher abgrenzbaren Kreis von Berechtigten erkennen. - Möglicherweise erreiche die Gesamtheit der Schäden in Kapellen bereits das Ausmaß eines Gemeinschadens. Bergbauliche Maßnahmen seien aber auch dann allein auf die Wahrung öffentlicher Belange und nicht auf den Schutz einzelner Eigentümer ausgerichtet; die einzelnen Eigentümer würden nur reflexartig begünstigt. Umgekehrt verletze sie ein Untätigbleiben der Behörde nicht in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Eigentum. Abwehransprüche des Grundeigentümers gegenüber bergbaulichen Einwirkungen gehörten von vornherein nicht zu einer enteignungsfähigen Rechtsposition.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie erstreben die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Feststellung, daß der Bescheid vom 3. Dezember 1979 und der Widerspruchsbescheid vom 5. März 1980 rechtswidrig waren.
Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die Klage hinsichtlich der Kläger zu 2, 3 und 4 als unzulässig abgewiesen. Die von ihm vorgenommene Auslegung der Erklärungen im Widerspruchsverfahren sei unzutreffend. - Im übrigen rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das Berufungsgericht habe den einschlägigen Vorschriften des Bundesberggesetzes zu Unrecht einen nachbarschützenden Charakter abgesprochen und auch das Verhältnis von Bergbau und Grundeigentum aus verfassungsrechtlicher Sicht verkannt. § 71 Abs. 1 BBergG begründe Schutzfunktionen für das Grundeigentum der Kläger: Die Grenze zum Gemeinschaden sei eindeutig überschritten. Dies mache ein staatliches Eingreifen zugunsten des gemäß Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Eigentums unumgänglich. Der Schutzanspruch folge aber auch schon aus der hinsichtlich des Schutzgutes über § 55 BBergG hinausgehenden, auch das Grundeigentum umfassenden Regelung über die Anordnungsbefugnis in § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Insofern - aber auch nach dem bergrechtlichen Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme - habe § 71 Abs. 1 BBergG bereits unterhalb der enteignungsrechtlich relevanten Schwelle drittschützende Wirkung.
Im Hinblick auf künftige Betriebspläne im Zusammenhang mit dem von der Beigeladenen beabsichtigten weiteren Steinkohlenbergbau unter Kapellen hätten die Kläger, da sie mit ihren Einwendungen im Betriebsplanverfahren voraussichtlch nicht berücksichtigt würden, jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß der Beklagte Maßnahmen zum Schutz ihres Eigentums vor Bergschäden zu Unrecht abgelehnt habe.
Zur weiteren Begründung ihrer Revision haben die Kläger ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. W. Hoppe zum verfassungsrechtlichen Schutz des Grundeigentümers gegenüber bergbaulichen Vorhaben und zu den rechtlichen Grenzen der Verfahrensstufung im Bergrecht vom März 1988 vorgelegt.
Der Beklagte und die Beigeladene treten der Revision entgegen. Sie wenden sich gegen die Annahme einer drittschützenden Wirkung von Vorschriften des Bundesberggesetzes. Auch Art. 14 Abs. 1 GG gewähre den Klägern keinen Schutz gegenüber Einwirkungen des Bergbaus.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er verneint ebenfalls eine drittschützende Wirkung der Bestimmungen über die Betriebsplanzulassung. Auch unter dem Aspekt des Art. 14 Abs. 1 GG gäbe es nach wie vor keinen Abwehranspruch des einzelnen Eigentümers gegenüber bergbaulichen Einwirkungen.
Die Beteiligten, die nach der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 2. September 1988 Gelegenheit hatten, sich zu dem bereits erwähnten Gutachten zu äußern, haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die gemäß § 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil steht zwar nicht in vollem Umfang mit Bundesrecht in Einklang, erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Berufungsgericht hat die Klage der Kläger zu 2, 3 und 4 als unzulässig abgewiesen, weil von ihnen nicht das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden sei. Das läßt keinen Rechtsverstoß erkennen: Gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 1979 haben mit einem gemeinsamen Schreiben neben dem "Bürgerverein Kapellen e.V." und der "Gemeinschaft Bergbaugeschädigter Kapellener" "als weitere Antragsteller" u.a. die Kläger zu 1, 5, 6, 7 und 8, nicht aber auch die Kläger zu 2, 3 und 4 Widerspruch eingelegt. Treten in dieser Weise neben einem als solchem beteiligungsfähigen, nicht rechtsfähigen Verein (§ 11 Nr. 2 VwVfG, § 61 Nr. 2 VwGO) Einzelpersonen gesondert als Widerspruchsführer auf, so legt eine solche Verfahrenshandlung nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt die Auslegung nahe, daß das für den Verein handelnde Vorstandsmitglied seine Erklärung nicht zugleich auch im Namen aller oder einzelner Vereinsmitglieder abgibt. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, den für die "Gemeinschaft Bergbaugeschädigter Kapellener" erhobenen Widerspruch dennoch als auch für die Kläger 2, 3 und 4 eingelegt zu behandeln, sind nicht ersichtlich.
Im übrigen ist die Klage - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger müssen zwar grundsätzlich Eingriffe in ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistetes Eigentum, die sie beim Abbau von Bodenschätzen erleiden, nach den anzuwendenden Vorschriften des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) nicht ohne jede Einschränkung dulden. Im vorliegenden Fall ist jedoch nach den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sind, für das von den Klägern mit dem Hauptantrag ihrer Klage begehrte Tätigwerden des Beklagten gegenüber der Beigeladenen kein Raum.
Der Entscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Kläger klagebefugt sind (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie können sich für die beantragte Verpflichtung des Beklagten jedenfalls auf ihr Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) berufen. Es ist keineswegs von vornherein und unter jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, daß ihnen das Oberflächeneigentum einen vom Beklagten durch bergbehördliche Maßnahmen zu erfüllenden Schutzanspruch auch gegenüber Beeinträchtigungen durch den Bergbau einräumt (vgl. BVerwGE 44, 1 <3>[BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73]; 68, 241 <242>[BVerwG 06.12.1983 - 8 B 59/83]). Einen solchen auf ihr Eigentum gestützten Anspruch auf hoheitliches Einschreiten des Beklagten gegenüber der Beigeladenen haben die Kläger mit ihrem Klageantrag in hinreichend bestimmter Weise geltend gemacht. Nachdem das Verwaltungsgericht den Beklagten (nur) zur Neubescheidung verpflichtet und im übrigen die Klage abgewiesen hat, ohne daß die insoweit beschwerten Kläger hiergegen Rechtsmittel eingelegt haben, ist Gegenstand des weiteren Verfahrens nur noch die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, über bergbehördliche Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen zum Schütze der Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Eine solche Verpflichtung des Beklagten hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend verneint.
2.
Grundlage der rechtlichen Beurteilung sind die am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Vorschriften des Bundesberggesetzes. Der Beklagte hat mit seinen ablehnenden Bescheiden über das Begehren der Kläger zwar noch nach den Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes - ABG - vom 24. Juni 1865 in seiner im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preussischen Rechts, S. 124) entschieden; diese sind erst mit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes außer Kraft getreten (§ 176 Abs. 1 Nr. 58, § 178 BBergG). Maßgebend für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ist indes, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht (BVerwGE 51, 15 <24>[BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]). Dem steht § 171 BBergG nicht entgegen. Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 171 Abs. 2 BBergG ist in allen eingeleiteten Verfahren, außer in Grundabtretungs- oder anderen Enteignungsverfahren (§ 171 Abs. 1 BBergG), nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes zu entscheiden. Dem liegt das Ziel des Gesetzgebers zugrunde, das der Rechtsvereinheitlichung dienende Bundesberggesetz möglichst bald wirksam werden zu lassen (vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 170 <zu § 171 des Gesetzentwurfs>). § 171 Abs. 3 und 4 BBergG haben ausschließlich verfahrensmäßige Bedeutung. Darüber, welches materielle Recht in den vor dem 1. Januar 1982 eingeleiteten Verfahren anzuwenden ist, sagt insbesondere § 171 Abs. 4 BBergG nichts aus.
3.
Das Bundesberggesetz regelt auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Nr. 11 GG) umfassend insbesondere die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in ihren Voraussetzungen, Ihrer Durchführung sowie in der Abwicklung ihrer Auswirkungen auf Rechtsgüter Dritter (vgl. §§ 1 bis 3 BBergG). Die in ihm enthaltenen, den Inhalt bergbehördlicher Entscheidungen bestimmenden Vorschriften schließen - bei verfassungskonformer Auslegung - eine Berücksichtigung des von bergbaulicher Tätigkeit betroffenen Oberflächeneigentums nicht prinzipiell aus. Den Schutz des Eigentums in dem nach Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen Maße sicherzustellen, fällt in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde (§§ 69 Abs. 1 BBergG). Soweit bergbauliche Tätigkeiten (vgl. § 4 Abs. 1 bis 4 BBergG), die das Eigentum Dritter beeinträchtigen können, nur aufgrund von Genehmigungen der Bergbehörde stattfinden dürfen, ist der Schutzanspruch betroffener Eigentümer in erster Linie in dem Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen.
Hierzu ist im einzelnen zu sagen:
a)
Bergbauliche Tätigkeit auf der Grundlage einer vorhandenen bergrechtlichen Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung (Grundeigentum bei grundeigenen Bodenschätzen, § 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG; Erlaubnis, Bewilligung oder Bergwerkseigentum bei sog. bergfreien Bodenschätzen, § 3 Abs. 2 Satz 2, §§ 6 ff. BBergG) bedarf eines vorherigen behördlichen Kontrollverfahrens. Jeder Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb ist entweder vom Unternehmer rechtzeitig anzuzeigen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BBergG) oder darf ohnehin nach Maßgabe des § 51 BBergG nur aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes errichtet, geführt und eingestellt werden (vgl. §§ 50 Abs. 1 Satz 3, 52, 53 BBergG), der vom Unternehmer aufzustellen und vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten einzureichen ist (§ 54 Abs. 1 BBergG). Die Bergbehörde hat die Zulassung des Betriebsplanes als gebundene Erlaubnis zu erteilen, wenn die in § 55 BBergG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach der Zulassung eines Betriebsplanes ist nach näherer Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig, soweit dies zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen (mit Ausnahme des Nachweises der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) erforderlich ist.
Die Kläger greifen nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - die Betriebspläne der Beigeladenen für den Steinkohleabbau unter Kapellen an, die der Beklagte zugelassen hat. Sie verlangen vielmehr, daß der Beklagte zum Schütze ihres Eigentums bergaufsichtliche Anordnungen trifft (§ 71 BBergG), durch die solche Bergschäden verhindert werden können, welche die Benutzbarkeit ihrer Wohnungen und Häuser aufheben. Dazu haben sie geltend gemacht, daß der Steinkohleabbau durch die Beigeladene auf der Grundlage der vom Beklagten zugelassenen Betriebspläne zu - auch sie betreffenden - Schäden an Gebäuden, Straßen und am Kanalnetz im Ausmaße eines Gemeinschadens geführt habe. Sofern dies zutrifft, hätte der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen müssen, ob und inwieweit gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG Anlaß zu nachträglicher Korrektur der zugelassenen Betriebspläne bestand. Denn gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG darf die Zulassung des Betriebsplanes nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, daß die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen gemeinschädliche Einwirkungen zur Folge haben wird. - Eine solche nachträgliche Korrektur eines zugelassenen Betriebsplanes hat Vorrang vor dem Erlaß allgemeiner Anordnungen gemäß § 71 BBergG, auf den sich die Kläger in erster Linie für ihren Klageanspruch berufen und auf den auch das Berufungsgericht ausschließlich abgestellt hat (vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz <1984>, § 71 Rn. 4). Insbesondere ist auch für bergaufsichtliche Anordnungen, mit denen die Behörde im Einzelfall zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter über die in einem zugelassenen Betriebsplan gestellten Anforderungen hinausgeht (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG), nur insoweit Raum, als der Zweck solcher Anordnungen nicht im Betriebsplanverfahren einschließlich der nachträglichen Änderung oder Ergänzung eines zugelassenen Betriebsplanes erreicht werden kann.
Das Verhältnis von § 56 Abs. 1 Satz 2 zu § 71 Abs. 1 BBergG ist freilich im vorliegenden Fall nicht vertieft zu erörtern. Die Kläger können nämlich ein Tätigwerden des Beklagten zu ihrem Schutz hier weder auf der Grundlage des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG noch gemäß § 71 Abs. 1 BBergG verlangen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt dies allerdings nicht schon daraus, daß die Bestimmungen des Bundesberggesetzes von vornherein nicht für eine Berücksichtigung der Schutzinteressen von drittbetroffenen Oberflächeneigentümern offenstünden. Ein Eingreifen des Beklagten zum Schütze der Kläger kommt aber - wie bereits eingangs erwähnt - hier aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht.
b)
Ob die eine behördliche Erlaubnis, Genehmigung, Gestattung o.ä. tragende Norm Dritten, die durch die Entscheidung betroffen werden, Schutz gewährt und Abwehrrechte einräumt, hängt vom Inhalt der jeweiligen Norm sowie davon ab, ob der Drittbetroffene in den mit der behördlichen Entscheidung gestalteten Interessenausgleich eine eigene schutzfähige Rechtsposition einbringen kann. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = DVBl. 1987, 476 zum Baurecht; BVerwGE 78, 40 ff. zum Wasserrecht; BVerwGE 68, 58 <60>[BVerwG 30.09.1983 - 4 C 74/78] zum Immissionsschutzrecht). Eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung ist, soweit die zuständige Behörde ihrer Entscheidung auch Normen mit nachbarschützender Wirkung - seien es solche des Bundesberggesetzes, seien es solche aus anderen Regelungsmaterien - zugrunde zu legen hat, verwaltungsgerichtlicher Drittanfechtung gleichfalls nicht von vornherein entzogen (vgl. BVerwGE 74, 315 <327>[BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]).
Eine Auslegung der bergrechtlichen Vorschriften, welche die Voraussetzungen für die Zulassung von Betriebsplänen regeln, unter dem Gesichtspunkt, ob in ihnen der Schutz von Belangen eines individualisierbaren Kreises von Drittbetroffenen angelegt ist, hat die besonderen Sachgesetzlichkeiten des Bergbaus angemessen zu berücksichtigen. Dazu gehört, daß Bergbau unausweichlich an den Standort der Lagerstätte der zu gewinnenden Bodenschätze gebunden ist, daß innerhalb der Lagerstätte die bergbaulichen Aktivitäten mit fortschreitendem Abbau relativ zügig ihren Ort wechseln und daß es insbesondere beim unterirdischen Abbau von Bodenschätzen mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit notwendig zu Beeinträchtigungen von Gebäuden oder anderen Anlagen an der Oberfläche in geringerem, aber auch größerem Umfange kommt, ohne daß sich dies nach Ort, Art und Ausmaß der zu erwartenden Schäden sicher im voraus bestimmen läßt. Soweit es, wie hier beim Abbau von Steinkohle, um die Gewinnung sog. bergfreier Bodenschätze geht (vgl. § 3 Abs. 3 BBergG), kommt hinzu, daß die Befugnis, diese Bodenschätze auszubeuten, herkömmlicherweise nicht zum Inhalt des Oberflächeneigentums gehört, sondern - in wechselnder Ausgestaltung - stets Gegenstand einer eigenständigen Rechtsordnung war und ist (vgl. Art. 67 EGBGB; BGHZ 53, 226 <230 ff.>[BGH 16.02.1970 - III ZR 136/68]; BVerfGE 58, 300 <333>[BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]; Karpen, AöR 106, 15 <17 ff., 23 ff.>; Papier in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 14 Rn. 191 a, 371 d). Für die Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze sind besondere Erlaubnisse, Bewilligungen oder die Verleihung von Bergwerkseigentum die notwendige Grundlage; diese gewähren vom Grundeigentum getrennte ausschließliche Rechte (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und §§ 6 ff. BBergG). Hiervon ausgehend vertreten Rechtsprechung und Literatur seit dem Allgemeinen Berggesetz nahezu einhellig die Auffassung, der Inhalt des Oberflächeneigentums umfasse von jeher nicht die Befugnis, die auf der Grundlage solcher besonderer Rechte erfolgenden bergbaulichen Einwirkungen abzuwehren; der Oberflächeneigentümer sei allein auf Wiedergutmachung seines Schadens durch Ersatzleistungen seitens des Bergbaus (vgl. jetzt §§ 114 ff. BBergG verwiesen - "Dulde und liquidiere" - (BGHZ 53, 226 <229, 233 ff. [BGH 16.02.1970 - III ZR 136/68]>; 57, 375 <387>; Boldt/Weller, § 8 Rn. 7 f.; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz <1983>, Rn. 2 vor § 110; vgl. aber auch OVG Münster, NuR 1983, 122 <124>)).
Dem ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht uneingeschränkt zu folgen: Ein Anspruch des vom Bergbau betroffenen Oberflächeneigentümers auf Berücksichtigung seiner Belange ergibt sich zwar nicht schon - wie die Kläger meinen - aus einer an Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte orientierten Auslegung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundesberggesetzesüber die Zulassung und Ergänzung von Betriebsplänen oder - ergänzend - über die der Bergbehörde eingeräumten Befugnisse der Bergaufsicht (vgl. nachfolgend unter 4.). Wohl aber führt die gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 48 Abs. 2 BBergG unter dem Blickpunkt des Art. 14 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis, daß das Oberflächeneigentum nicht in jedem denkbaren Fall und ohne jede Einschränkung hinter der Ausübung von Bergbauberechtigungen zurückzutreten hat (vgl. nachfolgend unter 5.).
4.
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG ist die Zulassung des Betriebsplanes zu erteilen, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Nach dem nicht eindeutigen Gesetzeswortlaut (vgl. dazu Piens/Schulte/Graf Vitzthum, § 55 Rn. 25, 32) könnte allerdings ein drittschützender Charakter der Vorschrift hinsichtlich der Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter in Betracht zu ziehen sein. Dies bedarf hier aber keiner weiteren Prüfung. Denn Anhaltspunkte für eine Gefährdung dieser Rechtsgüter der Kläger ergeben sich aus dem vom Berufungsgericht bindend festgestellten Sachverhalt nicht. Der Vorsorgegrundsatz des § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG erfaßt jedenfalls nicht Sachgüter Dritter außerhalb des Betriebes des Bergbauunternehmens (vgl. Boldt/Weller, § 55 Rn. 14; VG Koblenz, ZfB 125, 470 <474>). Das ergibt schon der systematische Zusammenhang mit den übrigen in § 55 BBergG genannten, speziellen, weil nur für besondere Arten von Sachgütern geltenden Zulassungsvoraussetzungen (insbesondere § 55 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7, 9 und 13) sowie ein Vergleich mit den Bestimmungen über die Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes (§ 53, § 55 Abs. 2 Nr. 1 BBergG) und über Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Das Gesetz wollte mit der Neuregelung im wesentlichen an das geltende Recht anknüpfen (vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 110 f. <zu § 54 des Entwurfs>), welches u.a. die "Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter" und die "Sicherheit der Baue" zu seinen Schutzgütern zählte (vgl. §§ 67, 196 ABC). Eine umfassende drittschützende Wirkung der Vorschriften über die Zulassung von Betriebsplänen zugunsten des Eigentums von "Nachbarn" kommt auch angesichts der bereits erwähnten Besonderheiten bergbaulicher Tätigkeit nicht in Betracht. Eine solche Gesetzesauslegung würde Bergbau wenn nicht unmöglich machen, so doch zumindest unzumutbar erschweren.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung von Betriebsplänen sind - soweit sie hier in Frage kommen - zur Anknüpfung von Drittschutzansprüchen zugunsten der betroffenen Oberflächeneigentümer nicht geeignet: § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG begrenzt die Sorge für den Schutz der Oberfläche auf die Interessen der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs. Solche Belange stehen bei dem Begehren der Kläger nicht in Rede. § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG verlangt Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche. Davon werden aber nicht diejenigen Flächen erfaßt, an denen infolge des Bergbaus Schäden oder Nachteile entstanden sind, ohne daß sie der Bergbau für seinen Betrieb in Besitz genommen hat (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, § 55 Rn. 78).
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG ist die Zulassung des Betriebsplanes davon abhängig, daß gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind. Das Berufungsgericht hat nicht abschließend festgestellt, ob die durch den Steinkohleabbau der Beigeladenen in Kapellen aufgetretenen Schäden das Ausmaß eines Gemeinschadens erreicht haben; das im Rahmen der Betriebsplanprüfung und der Bergaufsicht zu beachtende Gebot, Gemeinschäden zu verhindern, habe jedenfalls keine drittschützende Wirkung zugunsten einzelner von Bergschäden betroffener Eigentümer; dies sei auch mit dem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz vereinbar. - Auch der erkennende Senat kann für die Prüfung des Klagebegehrens am Maßstab des § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG offenlassen, ob die Schäden, die nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt in der Vergangenheit in Kapellen aufgetreten sind, die für § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG kennzeichnende, ganz erhebliche Gefahrenschwelle überschritten und einen Umfang erreicht haben, der sich auf das Gemeinwohl auswirkt (vgl. zur Auslegung des Begriffs des Gemeinschadens BVerwGE 74, 315 <321 f.>[BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]). Er stimmt mit dem Berufungsgericht jedenfalls darin überein, daß § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG nicht die individuellen Interessen einzelner, sondern das objektive Gemeinwohlinteresse im Auge hat und deshalb aus sich heraus keinen Nachbarschutz gewährt.
Die von den Klägern weiterhin angeführten Bestimmungen des Bundesberggesetzes geben gleichfalls keinen Ansatzpunkt für Schutzansprüche drittbetroffener Eigentümer: § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG verweist für die (nachträgliche) Beifügung von Auflagen auf die Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG. Ein allgemeiner Schutz von drittbetroffenen Sachgütern gehört jedoch - wie soeben dargelegt - nicht zum Entscheidungsprogramm der Bergbehörde im Betriebsplanzulassungsverfahren. - Vergleichbare Erwägungen haben auch für die Bestimmung des Umfangs der Befugnis der Bergaufsicht zu allgemeinen Anordnungen gemäß § 71 Abs. 1 BBergG zu gelten. Diese reicht aus systematischen Gründen unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. § 67 Abs. 2 i.V.m. § 196 ABG) nicht weiter als die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplanes gemäß § 55 BBergG und umgreift deshalb - ebenso wie § 55 BBergG - nicht auch einen allgemeinen Sachgüterschutz zugunsten Dritter (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, § 71 Rn. 20; Boldt/Weller, § 71 Rn. 4 ff.). Die Bergbehörde kann auch auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 BBergG nicht Anordnungen zugunsten solcher Belange treffen, auf deren Schutz es im Betriebsplanzulassungsverfahren nicht ankommt.
Die Kläger können sich schließlich auch nicht auf ein Gebot der Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen Bergbau und Oberflächeneigentum berufen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Baurecht gibt es kein umfassendes, die einzelnen gesetzlichen Regelungen gleichsam übergreifendes Rücksichtnahmegebot. Vielmehr läßt sich ein solches Gebot - zumal mit drittschützender Wirkung - nur aus einzelnen gesetzlichen Vorschriften ableiten, sofern es in ihnen seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwGE 68, 58 <60>[BVerwG 30.09.1983 - 4 C 74/78]; Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71). Das gilt auch im Bergrecht. Das Bundesberggesetz enthält ein an den Bergbauunternehmer gerichtetes Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange des Oberflächeneigentümers nicht: In §§ 110 ff. erlegt es - ähnlich wie auch mit den Baubeschränkungen gemäß § 107 BBergG - vielmehr einseitig dem Oberflächeneigentümer Pflichten und Beschränkungen auf. Ein Gebot, Maßnahmen in gegenseitiger Rücksichtnahme zu planen und durchzuführen, statuiert das Gesetz in seinem § 124 Abs. 1 nur im Verhältnis zu öffentlichen Verkehrsanlagen. Die allgemeine Gesetzesbegründung, wonach es Ziel der Neuregelung ist, Konflikte zwischen Bergbau und Grundeigentum vorrangig im Wege gegenseitiger Rücksichtnahme zu losen und die Ersatzpflicht für Bergschäden - gemäß dem Grundsatz "Schaden verhüten geht vor Schaden vergüten" - nur als letztes Mittel bereitzuhalten (vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 72, 138), ändert daran nichts.
5.
Sind nach alledem die erörterten Vorschriften des Bundesberggesetzes nicht darauf angelegt, daß die Bergbehörde bei der ihr anvertrauten Zulassung und Überwachung bergbaulicher Tätigkeiten auch die Belange betroffener Oberflächeneigentümer wahrt, so wäre doch eine ausnahmslose und völlige Zurückdrängung des Oberflächeneigentums zugunsten des Bergbaus und eine Verweisung der von bergbaulichen Maßnahmen beeinträchtigten Eigentümer ausschließlich auf den Geldersatz für Bergschäden (§§ 114 ff. BBergG) mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Das erfordert die Prüfung, ob sich das Bundesberggesetz in der Weise verfassungskonform auslegen läßt, daß dem Schutzinteresse des Drittbetroffenen auf Berücksichtigung seines Eigentumsrechts in dem vom Grundgesetz geforderten Maße genügt werden kann. Das ist der Fall: § 48 Abs. 2 BBergG läßt Raum auch für eine vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteuerte Abwägung der Interessen der betroffenen Oberflächeneigentümer mit den berechtigten Delangen des Bergbaus; nach § 48 Abs. 2 BBergG mögliche behördliche Beschränkungen oder Untersagungen der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen können im Einzelfall auch Oberflächeneigentümer zu ihrem Schutz verlangen.
Hierzu ist im einzelnen zu sagen:
a)
§ 48 Abs. 2 BBergG, der die Befugnisse der Bergbehörde auch im Betriebsplanzulassungsverfahren selbst erweitert (vgl. BVerwGE 74, 315 <323>[BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]), eröffnet - unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - die Möglichkeit, eine Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu beschränken oder zu untersagen, soweit überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums können allerdings - auch wenn sie ein erhebliches Ausmaß erreichen - schon angesichts der in §§ 114 ff. BBergG getroffenen Regelung für Bergschäden nicht ohne weiteres als dem Bergbau entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen gewertet werden. Mit der sog. Rohstoffsicherungsklausel (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG; vgl. auch § 1 Nr. 1 BBergG) läßt das Bundesberggesetz zudem erkennen, daß es dem Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen jedenfalls grundsätzlich den Vorrang eingeräumt wissen will (vgl. BVerwGE 74, 315 <318>[BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]). Inwieweit der Vorrang des Bergbaus den in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - etwa des Baurechts, Immissionsschutzrechts oder Wasserrechts - verankerten Nachbarschutz zugunsten Drittbetroffener modifiziert oder verdrängt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Solche auf andere öffentlich-rechtliche Schutznormen gegründeten Ansprüche werden von den Klägern nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (vgl. dazu im übrigen das Urteil vom heutigen Tage in der Streitsache BVerwG 4 C 25.86). Ein aus Art. 14 Abs. 1 GG fließender Schutzanspruch drittbetroffener Eigentümer in dem sogleich näher darzulegenden begrenzten Umfang ist hingegen stets gemäß § 48 Abs. 2 BBergG von der Bergbehörde im Betriebsplanzulassungsverfahren zu berücksichtigen.
b)
Soweit dem Oberflächeneigentümer angesonnen wird, schädigende Einwirkungen bergbaulicher Tätigkeiten auf sein Eigentum ohne Möglichkeiten der Abwehr hinzunehmen, handelt es sich bei einem solchen Rechtssatz um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Daran ändert die im Bundesberggesetz enthaltene Bergschadensregelung (§§ 114 ff. BBergG) nichts. Die dem Eigentümer auferlegte Duldungspflicht wird dadurch nicht etwa zu einer Regelung einer Enteignung mit daran geknüpfter Entschädigung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG. Enteignung ist immer nur der zielgerichtete staatliche Zugriff auf das Eigentum des einzelnen zum Zwecke der vollständigen oder teilweisen Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen (vgl. BVerfGE 52, 1 <27>[BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 72, 66 <76>[BVerfG 12.03.1986 - 1 BvL 81/79]). Das Bundesberggesetz hält hierfür in §§ 77 ff. BBergG das besondere Rechtsinstitut der Grundabtretung bereit. Diese darf unter den in § 79 BBergG genannten Voraussetzungen gegen Entschädigung (§§ 84 ff. BBergG) durchgeführt werden, soweit für bestimmte bergbauliche Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist. Darum handelt es sich bei den hier aufgetretenen Schäden an Gebäuden durch den unter Tage umgehenden Steinkohlebergbau nicht §§ 114 ff. BBergG regeln einen privatrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen Bergbauunternehmer und Bergbauberechtigten, hilfsweise gegen eine Bergschadensausfallkasse. Ob und inwieweit sie für eine verfassungsrechtliche Beurteilung der getroffenen Inhalts- und Schrankenbestimmung mit herangezogen werden dürfen (vgl. hierzu BVerfGE 58, 137 <148 ff.>[BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]), kann hier offenbleiben. Keinesfalls läßt sich die eigentumsbeschränkende Duldungspflicht des Oberflächeneigentümers mit Rücksicht auf die bestehende Regelung für Bergschäden in eine Enteignungsregelung umdeuten (vgl. BVerfGE 52, 1 <27 f.>[BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 56, 249 <260>[BVerfG 04.03.1981 - 2 BvR 195/81]; 58, 300 <320>[BVerfG 20.10.1981 - 2 BvR 201/80]).
Bestimmungen über Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind dem einfachen Gesetzgeber nur innerhalb verfassungsrechtlicher Grenzen erlaubt. Er muß sowohl die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums als auch alle übrigen Verfassungsnormen beachten (vgl. BVerfGE 14, 263 <278>[BVerfG 07.08.1962 - 1 BvL 16/60]; 58, 300 <338>[BVerfG 20.10.1981 - 2 BvR 201/80]; 74, 203 <214>[BVerfG 10.02.1987 - 1 BvL 15/83]). Wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist es, dem Träger des Grundrechts im vermögensrechtlichen Bereich einen Freiraum zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung, auch durch wirtschaftliche Betätigung, zu sichern (vgl. BVerfGE 24, 367 <389>; 51, 193 <218>[BVerfG 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77]; 68, 361 <374 f.>). Dabei soll in erster Linie der Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers gesichert und nicht etwa nur eine Wertgarantie gegeben werden (vgl. BVerfGE 24, 367 <400 f.>; 38, 175 <184 f. [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]>; 58, 300 <323>). Die Eigentumsgarantie soll den Bestand der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bewahren (BVerfGE 72\ 175 <195>). Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Verfassungsschranken für Regelungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gehört neben dem Gleichheitssatz (BVerfGE 58, 137 <148>[BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]) auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 42, 263 <295>), wobei die in Art. 14 Abs. 2 GG statuierte Sozialbindung des Eigentums allerdings einen verhältnismäßig weiten Spielraum gibt (vgl. BVerfGE 8, 71 <80>[BVerfG 10.07.1958 - 1 BvF 1/58]; 52, 1 <29 f. [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]>; 70, 191 <201>). Gesetzliche Eigentumsbindungen müssen vom geregelten Sachbereich her geboten sein; sie dürfen nicht weiter gehen als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfGE 21, 73 <86>[BVerfG 12.01.1967 - 1 BvR 169/63]; 50, 290 <341>[BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]; 72, 66 <78>[BVerfG 12.03.1986 - 1 BvL 81/79]). Den Schutz des Grundrechts des Art. 14 Abs. 1 GG in dem soeben umschriebenen Umfang hat die Behörde in eigentumsrelevanten Verwaltungsverfahren zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 53, 30 <57, 65 ff. [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77]>; 61, 82 <114 ff.>). Aufgabe der Gerichte bei der Anwendung und Auslegung eigentumsbeschränkender Vorschriften ist es, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse gezogenen Grenzen zu beachten und ggf. durch verfassungskonforme Auslegung zu aktualisieren (vgl. BVerfGE 68, 361 <372 f.>). Die Eigentumsgarantie enthält auch einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 35, 348 <361>[BVerfG 03.07.1973 - 1 BvR 153/69]; 58, 300 <323>[BVerfG 20.10.1981 - 2 BvR 201/80]).
c)
Hiervon ausgehend wäre ein Rechtssatz, wonach das Oberflächeneigentum gegenüber bergbaulichen Einwirkungen stets und ohne jede Einschränkung zurückzutreten habe und die Berücksichtigung von Eigentümerbelangen in bergbehördlichen Zulassungs- und Aufsichtsverfahren von vornherein ausgeschlossen sei, jedenfalls unter der Herrschaft des Grundgesetzes keine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.
Wie bereits dargelegt wurde, lassen sich allerdings die für andere Rechtsgebiete entwickelten Grundsätze des öffentlichen Nachbarschutzes auf das Bergrecht nicht ohne weiteres übertragen. Dem stünden sowohl die rechtliche Ausgestaltung der Berechtigungen zum Abbau von bergfreien Bodenschätzen als vom Grundeigentum getrennte und ausschließliche Rechte als auch die für den Bergbau typischen besonderen tatsächlichen Verhältnisse entgegen; beides hat - verfassungsrechtlich unbedenklich - seinen Niederschlag im geltenden Betriebsplanzulassungsverfahren gefunden. Der ferner auch vom gesamtwirtschaftlichen Interesse an der Rohstoffsicherung (§ 1 Nr. 1, § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG) geprägte Vorrang des Bergbaus vor gegenläufigen Eigentümerinteressen geht aber nicht so weit, daß letztere schon vom Ansatz her bei der behördlichen Kontrolle bergbaulicher Tätigkeiten außer Betracht bleiben dürften und die verfassungsrechtliche Substanzgarantie des Eigentums sich ohne vorherige abwägende Prüfung der Verhältnisse des Einzelfalles letztlich auf eine bloße Wertgarantie in Gestalt des Ersatzes für Bergschäden reduziert.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Oberflächeneigentum seit jeher niemals die Befugnis umfaßt habe, bergbauliche Einwirkungen abzuwehren (vgl. in diesem Sinne auch Boldt/Weller, § 8 Rn. 7 ff.; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Rn. 2 ff. vor § 110; Weitnauer, JZ 1973, 73 <74 ff.>; BGHZ 53, 226 <235 ff.>[BGH 16.02.1970 - III ZR 136/68]). Der erkennende Senat hat bereits Zweifel, ob eine so weitgehende Zurückdrängung des Eigentumsrechts im Allgemeinen Berggesetz angelegt war. § 54 ABG gestattete dem Bergwerkseigentümer nur, alle zur Aufsuchung und Gewinnung "erforderlichen" Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen; § 148 ABG, wonach für alle Beschädigungen des Grundstücks vom Bergwerksbesitzer Schadensersatz (volle Entschädigung) zu leisten war, bedeutete nicht notwendig, daß sich die Rechtsstellung des Oberflächeneigentümers im Konflikt mit den Interessen des Bergbauunternehmers von vornherein und ausschließlich hierauf beschränkt hat. Jedenfalls aber läßt sich nach der Überzeugung des erkennenden Senats die vom Berufungsgericht ebenso wie vom Beklagten und der Beigeladenen in Übereinstimmung mit der überwiegenden bergrechtlichen Literatur vertretene These von einem auch im Bundesberggesetz angelegten generellen und absoluten Vorrang des Bergbaus vor dem Oberflächeneigentum unter der Herrschaft des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach dem Grundgesetz nicht mehr aufrechterhalten:
Treffen - wie hier - zwei grundrechtlich geschützte Rechtspositionen aufeinander, so ist es in erster Linie Aufgabe des einfachen Gesetzgebers, eine sachgerechte ausgleichende Lösung des Konflikts zu finden. Er kann dies - ganz oder teilweise - selbst durch Setzung von Rechtsnormen tun oder in kleinerem oder größerem Umfang die Konfliktlösung im jeweiligen Einzelfall auf ein behördliches Verfahren verlagern, in dem die berührten Interessen gegeneinander und untereinander abgewogen werden können. Einem der berührten Rechtsgüter schon von Gesetzes wegen ohne die Möglichkeit einer Abwägung der Interessen im Einzelfall den Vorrang einzuräumen, ist ihm verfassungsrechtlich nur gestattet, wenn die von ihm typisierend zugrunde gelegte Wertentscheidung sich nach zutreffender gesetzgeberischer Prognose ausnahmslos oder doch bis auf atypische Ausnahmen in geringer Zahl fast immer als zutreffend erweisen wird. So liegen die Dinge hier nicht: Bergbau kann, ohne daß es zu einer förmlichen Enteignung in Form einer Grundabtretung kommt, zu schweren Beschädigungen und Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums führen, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung gleichstehen. Solche Eingriffe in das Eigentum verletzen in gleicher Weise wie der gezielte Zugriff auf das Eigentum das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG, soweit sie nicht Ausdruck einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung sind. Die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen läßt sich bei entsprechender gesetzgeberischer Zielvorgabe durch vielfältige technische Vorkehrungen so gestalten, daß neben den in § 55 BBergG genannten Schutzgütern auch das Oberflächeneigentum Dritter möglichst weitgehend geschont wird. Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß infolge einer typischen Unvorhersehbarkeit der Auswirkungen insbesondere des Untertagebergbaus auf die Erdoberfläche eine solche vorausschauende Prüfung gänzlich unmöglich oder unzumutbar sein könnte. Sind schwerwiegende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums voraussichtlich unvermeidbar oder jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so stellt sich die Frage, ob je nach dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall der Abbau von Bodenschätzen wegen Unverhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Schadens zum möglichen Gewinnungsvorteil an einer bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darf. Dem steht auch das vom Gesetzgeber in § 1 Nr. 1 und § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG aufgenommene gesamtwirtschaftliche Interesse an der Sicherstellung der heimischen Rohstoffversorgung in seiner heutigen Tragweite nicht entgegen. Die freiheitsichernde Bedeutung der Substanzgarantie des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG sowie der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen mithin, daß auch bei der behördlichen Zulassung bergbaulicher Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe im Interesse des Sachgüterschutzes für Drittbetroffene zunächst Möglichkeiten der Verhinderung oder Begrenzung schwerwiegender Einwirkungen auf das Oberflächeneigentum durch Auflagen oder Beschränkungen bis hin zur teilweisen oder völligen Untersagung des Abbaus ausgeschöpft werden, und der Betroffene erst in zweiter Linie sowie nur aufgrund einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Abwägung der gegenläufigen Interessen auf den Ersatz von Bergschäden verwiesen werden darf. Dieser Grundrechtsschutz hat in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen, in dem der betroffene Eigentümer alle für die Verhältnismäßigkeit des beabsichtigten Bergbaus erheblichen Einwendungen vorbringen kann (vgl. BVerwGE 74, 109 <112>[BVerwG 21.03.1986 - 4 C 48/82] m.w.N.). Klarstellend sei insoweit bemerkt, daß etwa bei einem umfangreichen Bergbauvorhaben nicht notwendig in jedem einzelnen Betriebsplanzulassungsverfahren jeder möglicherweise betroffene Eigentümer zu beteiligen ist. Treten bei der Ausführung von Betriebsplänen trotz ihrer vorherigen behördlichen Prüfung kleinere und mittlere Schäden im üblichen Umfang auf, so sind die davon Betroffenen verfassungsrechtlich unbedenklich insoweit allein auf die Bergschadensregulierung nach §§ 114 ff. BBergG verwiesen; die Betriebsplanzulassung verletzt sie allein deshalb noch nicht in ihrem Eigentumsrecht. Sicherzustellen ist aber, daß Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von einigem Gewicht, mit denen nach Lage der Dinge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit schon im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung zu rechnen ist, nicht durch eine behördliche Entscheidung, welche für den Bergbauunternehmer die Grundlage seiner Tätigkeit in dem betreffenden Bereich ist, sanktioniert werden, ohne daß sich die so Betroffenen zuvor mit ihren Einwendungen zu Gehör bringen konnten und eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stattgefunden hat. Anlaß für eine derartige Einbeziehung des Oberflächeneigentums in ein bergbehördliches Verfahren besteht insbesondere dann, wenn Eigentümer voraussichtlich von nicht unerheblichen Schäden betroffen sein werden, die insgesamt das Ausmaß eines Gemeinschadens (§ 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG) erreichen. - Der Senat sieht davon ab, aus Anlaß des hier zu entscheidenden Streitfalles auf weitere Einzelheiten zum Umfang des Schutzanspruchs und der Art und Weise seiner Erfüllung einzugehen. Denn die Klage kann aus anderen Gründen keinen Erfolg haben.
d)
Eine verfassungskonforme Auslegung des Bundesberggesetzes, insbesondere seines § 48 Abs. 2, die den soeben dargelegten Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, ist möglich (für Verfassungswidrigkeit Hoppe/Beckmann, Grundeigentumsschutz bei heranrückendem Bergbau <Recht-Technik-Wirtschaft Band 49, 1988>, S. 87 f., 158 und DÖV 1988, 893 <899, 901>). Sie ist deshalb der Gesetzesanwendung zugrunde zu legen (vgl. hierzu BVerwGE 78, 347 <352>[BVerwG 18.12.1987 - 4 C 9/86] m.w.N.). Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß zu den gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Betriebsplanzulassungsverfahren zu beachtenden Belangen auch der gemäß § 22 BImSchG sicherzustellende Schutz Dritter vor schädlichen Umwelteinwirkungen gehört, er hat allerdings offengelassen, inwieweit sich das hier geregelte Schutzgebot gegenüber dem Bergbau durchsetzt (vgl. BVerwGE 74, 315 <322 f., 326 f. [BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]>). Auch wenn - wie im Urteil vom heutigen Tage in der Streitsache BVerwG 4 C 25.86 näher ausgeführt ist - Nachbarschutz aus anderen einfachrechtlichen Vorschriften gegenüber einem bergbaulichen Vorhaben nicht zum Zuge kommen kann, so gibt doch § 48 Abs. 2 BBergG, der im übrigen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften ausdrücklich unberührt läßt, grundsätzlich den Weg frei für eine die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen begrenzende Berücksichtigung gegenläufiger öffentlicher Interessen. Die Beeinträchtigung eines einzelnen Oberflächeneigentümers durch Maßnahmen des Bergbaus stellt zwar - auch wenn sie im Einzelfall erheblich ist - nach dem Wortlaut und der Systematik des Bundesberggesetzes für sich gesehen kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG dar. Wohl aber wären überwiegende öffentliche Interessen dann berührt, wenn der gebotene Schutz des Grundrechts des Oberflächeneigentümers aus Art. 14 Abs. 1 GG im Verfahren der Bergbehörde in verfassungswidriger Weise generell hintangestellt werden dürfte und ohne die Möglichkeit der abwägenden Prüfung des Einzelfalles in einem Verwaltungsverfahren auch unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigungen durch die Zulassung von bergbaulichen Tätigkeiten zu gestatten wären. § 48 Abs. 2 BBergG ist mithin offen für eine Auslegung, wonach die Bergbehörde den Grundrechtsschutz zugunsten des Oberflächeneigentums in ihren Verfahren - etwa bei Zulassung eines vom Bergbauunternehmer zu verlangenden Rahmenbetriebsplans (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG) - in geeigneter Weise und in dem erforderlichen Umfang sowohl formell als auch materiell zu gewährleisten hat, wenn - unbeschadet der in §§ 114 ff. BBergG getroffenen Bergschadensregelung - nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums vermieden werden kann; insoweit ist § 48 Abs. 2 BBergG auch nachbarschützend. Eine solche Auslegung der Befugnisse und Aufgaben der Bergbehörde entspricht übrigens auch dem in § 1 Nr. 3 BBergG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Zweck des Bundesberggesetzes, die "Vorsorge" gegen Gefahren, die sich aus der bergbaulichen Tätigkeit u.a. für Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich "unvermeidbarer" Schäden zu verbessern.
6.
Im vorliegenden Fall ist indes für eine gegenüber dem Beklagten auszusprechende Verpflichtung, in dieser Weise zum Schütze der Kläger tätig zu werden, kein Raum. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß die Kläger gegen die in der Vergangenheit ausgesprochenen Zulassungen von Betriebsplänen zugunsten der Beigeladenen nicht vorgegangen sind. Angesichts der bisherigen ganz überwiegenden Beurteilung der Rechtslage, wonach die Kläger von einer Beteiligung am bergbehördlichen Verfahren gänzlich ausgeschlossen waren, könnte ihnen dieses unterlassen nicht mit Präklusionswirkung entgegengehalten werden.
Die gegenwärtige Situation in Kapellen ergibt indes, daß der geltend gemachte Klageanspruch zur Zeit nicht besteht. Bereits das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Abbau des Flözes "Finefrau" im März 1981 zum Abschluß gekommen sei. Geplant für die kommenden Jahre sei allerdings der Kohleabbau im Flöz "Geitling 2" mit Unterquerung des Ortskerns von Kapellen von Nordwesten nach Südosten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 2. September 1988 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, daß unter Kapellen kein Steinkohleabbau mehr aufgrund der früher zugelassenen Betriebspläne stattfinde; Schäden wie in der Vergangenheit gebe es bei dem nunmehr durchgeführten Abbau des Flözes "Geitling 2" nicht; für den für 1989 geplanten Abbau des Flözes "Geitling 1" seien noch keine Betriebspläne zugelassen worden. Dieses zwischen den Beteiligten unstreitige neue tatsächliche Vorbringen kann vom Revisionsgericht ausnahmsweise berücksichtigt werden (vgl. BVerwGE 29, 127 <130>[BVerwG 14.02.1968 - VI C 53/65]). Auf der Grundlage des Sachverhalts, von dem hiernach auszugehen ist, besteht kein aktueller Schutzanspruch der Kläger, der entweder durch ergänzende Auflagen zu zugelassenen Betriebsplänen oder in anderer Weise durch Maßnahmen der Bergaufsichtsbehörde zu erfüllen wäre. Soweit die Kläger mit ihrem Klagebegehren auch um vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber den in der Zukunft für den weiteren Kohleabbau unter Kapellen zu erwartenden Betriebsplanzulassungen nachsuchen, fehlt es ihnen an dem dafür erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwGE 40, 323 <326>[BVerwG 08.09.1972 - IV C 17/71]; 54, 211 <215 f. [BVerwG 27.07.1977 - VIII C 56/76]>; Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 43.81 - NVwZ 1984, 168 <169>[BVerwG 03.06.1983 - 8 C 43/81]). Die Kläger können ihre Belange, soweit diese gemäß Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber Einwirkungen des Bergbaus Schutz genießen, mit dem Verlangen nach Berücksichtigung in künftigen Betriebsplanzulassungsverfahren rechtzeitig und effektiv geltend machen. Sie müssen dies auch tun, wenn sie mit ihren Einwendungen nicht ausgeschlossen werden wollen. Auf eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG kann sich derjenige nicht berufen, der von gegebenen Rechtsbehelfen gegen den behördlichen Akt, in dem er die Grundrechtsverletzung sieht, nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 50, 300 <322 f.>).
Auch der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide des Beklagten gerichtete Hilfsantrag kann keinen Erfolg haben. Die Kläger haben kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Kläger den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnten; hierfür haben die Kläger auch nichts geltend gemacht. Der Ersatz des Bergschadens, den sie erlitten haben, ist von der begehrten Feststellung nicht abhängig (vgl. §§ 114 ff. BBergG). Eine Wiederholungsgefahr, der mit der beantragten Feststellung zu begegnen wäre, besteht ebenfalls nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, daß, nachdem durch die abschließende Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit die Rechtslage im wesentlichen geklärt ist, der Beklagte den grundrechtlichen Schutzanspruch der Kläger gegenüber Einwirkungen des Bergbaus in künftigen Verfahren nach den vom erkennenden Senat hierzu aufgestellten Leitlinien gewährleisten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht unter den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles der Billigkeit, daß den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nur zur Hälfte auferlegt werden. Die Kläger unterliegen zwar mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beigeladene mit einem eigenen begründeten Antrag begehrt hat. Andererseits bleiben sie aber mit ihrer Klage, die - wie sich aufgrund revisionsrichterlicher Rechtsfortbildung ergeben hat - ein im Ansatz berechtigtes Rechtsschutzziel zum Gegenstand hatte, letztlich nur deshalb ohne Erfolg, weil die fortschreitende bergbauliche Tätigkeit der Beigeladenen das Klagebegehren gleichsam "überholt" hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 64.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG).
Dr. Kühling
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel