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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1988, Az.: BVerwG 5 C 48.85

Jugendwohlfahrt; Häusliche Ersparnis; Erstattungsanspruch; Elterneinkommen; Einkommensgrenze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 48.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 16.11.1982 - AZ: 8 A 4.82
OVG Berlin - 17.05.1985 - AZ: 6 B 28.83

Fundstellen

  • DVBl 1989, 317 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 38, 45 - 56
  • NDV 1989, 205-209
  • NJW 1989, 539-541 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 261 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 256 (amtl. Leitsatz)
  • ZfS 1989, 181-186

Amtlicher Leitsatz

Die Besonderheiten des Jugendwohlfahrtsrechtes gebieten es nicht, die Eltern eines Minderjährigen, dem außerhalb des Elternhauses erzieherische und wirtschaftliche Hilfe nach den §§ 5 und 6 JWG gewährt wird, für die dabei entstehenden Auwendungen ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles auch dann nur in Höhe der häuslichen Ersparnis in Anspruch zu nehmen, wenn das Elterneinkommen die Einkommensgrenze des § 79 Abs. 1 BSHG übersteigt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Dr. Hömig
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 1985 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Überleitung von Unterhaltsansprüchen ihres im Mai 1964 geborenen Sohnes G. auf das beklagte Land.

2

G. war vom 16. Juli 1980 bis Anfang Februar 1982 im Wege der Jugendhilfe nacheinander in einer Jugendhilfsstelle, im Schülerheim R., in einer betreuten Wohngemeinschaft und beim Jugendnotdienst untergebracht. Anschließend wohnte er auf Veranlassung des Bezirksamts N. - Jugendamt - in einer Privatwohnung. Dort erhielt G. vom Bezirksamt Leistungen bis zum 4. April 1982.

3

Im Hinblick auf die ihm entstandenen Aufwendungen ließ sich das Jugendamt vom Dienstherrn des Klägers zu 1 das auf G. entfallende anteilige Kindergeld auszahlen, das für die Zeit von Juli 1980 bis Februar 1982 in Höhe von 117 DM monatlich vereinnahmt wurde. Außerdem leitete das Jugendamt mit zwei - im März 1981 geänderten - Bescheiden den Unterhaltsanspruch des Sohnes G. gegen seine Eltern auf das beklagte Land über, und zwar gegen den Kläger zu 1 für die Zeit vom 16. Juli 1980 bis Januar 1981 in Höhe von 265 DM und von Februar 1981 an in Höhe von 272 DM monatlich, gegen die Klägerin zu 2 für die Zeit vom 16. Juli 1980 bis Januar 1981 in Höhe von 67 DM und von Februar 1981 an in Höhe von 68 DM monatlich. Die gegen die Überleitungsanzeigen eingelegten Widersprüche blieben ohne Erfolg.

4

Der daraufhin erhobenen Anfechtungsklage, gerichtet darauf, die Überleitungsanzeigen des Beklagten insoweit aufzuheben, als von den Klägern insgesamt mehr als 169 DM monatlich bis zum 31. Januar 1981 und mehr als 165 DM monatlich vom 1. Februar 1981 an zuzüglich Kindergeld gefordert werden, gab das Verwaltungsgericht teilweise statt. Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung der Kläger zurückgewiesen, dieses Urteil indessen auf die Berufung des Beklagten geändert und dessen Bescheide (nur) insoweit aufgehoben, als der Unterhaltsanspruch des Sohnes G. der Kläger für die Zeit vom 16. Juli 1980 bis einschließlich Dezember 1981 in Höhe von mehr als 13 DM täglich abzüglich des bereits eingezogenen Kindergeldes übergeleitet wird. Zur Begründung hat das Berufungsgericht u.a. ausgeführt:

5

Das Bezirksamt N. habe dem Sohn der Kläger ab 16. Juli 1980 bis zum Abschluß der Betreuung des Minderjährigen Hilfe zur Erziehung nach den §§ 5, 6 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt - JWG - gewährt. Einen (kleinen) Teil der ihm hierdurch erwachsenen Aufwendungen verlange der Träger der Jugendhilfe von den Klägern als Unterhaltsschuldnern im Wege der Überleitung des Unterhaltsanspruchs ihres Sohnes. Dabei habe der Beklagte die äußerste Grenze, bis zu der in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - das Einkommen von Eltern wegen der Kosten von Jugendhilfe in Anspruch genommen werden könne, eingehalten. Er habe allerdings für die Zeit bis zum 31. Dezember 1981 mehr als den nach § 56 Abs. 3 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Jugendwohlfahrtsgesetz zulässigen Höchstbetrag von damals 13 DM täglich verlangt, wobei der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Belastungsgrenze von 332 DM bzw. 340 DM monatlich das in Höhe von 117 DM monatlich abgezweigte Kindergeld hinzugerechnet werde. Insoweit habe die Klage Erfolg.

6

Im einzelnen ergebe die - beispielhaft für den Oktober 1980 vorgenommene - Überprüfung der Berechnungen des Beklagten, daß von den Klägern mindestens der der Überleitung zugrunde liegende Kostenbeitrag erhoben werden könne. Denn nach dem Ergebnis dieser Überprüfung belaufe sich der Kostenbeitrag auf 398,72 DM. Diese Summe übersteige den in den angefochtenen Bescheiden errechneten Betrag von 332 DM erheblich. Einer Überprüfung für die anderen Monate bedürfe es nicht, weil sich dabei an der Ermittlung des Kostenbeitrags zugunsten der Kläger nichts ändere.

7

Die Inanspruchnahme der Kläger sei auch mit dem Jugendwohlfahrtsrecht vereinbar. Allerdings werde die häusliche Ersparnis als Grenze für die Inanspruchnahme der Eltern überschritten, wenn das abgezweigte Kindergeld der häuslichen Ersparnis, wie sie sich nach den vom Beklagten angewendeten Heimkostenbeteiligungsvorschriften ergebe, hinzugerechnet werde. Es seien jedoch keine überzeugenden Gründe dafür erkennbar, daß erzieherische Gründe in jedem Fall eine die häusliche Ersparnis überschreitende maßvolle Belastung der Eltern infolge der Jugendhilfe verbieten würden. Die Kläger hätten der Behauptung des Verwaltungsgerichts, sie hätten die Heimunterbringung ihres Sohnes vornehmlich aus wirtschaftlichen Gründen verhindern wollen, mehrfach widersprochen. Eine Rückkehr ihres Sohnes in den elterlichen Haushalt sei schon bald nach Beginn der Hilfe im Juli 1980 auch von den Klägern nicht mehr ernstlich erwogen worden.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz erreichen wollen. Sie rügen mangelnde Sachaufklärung und unzureichende Gewährung rechtlichen Gehörs. In materiell-rechtlicher Hinsicht seien § 82 JWG, die §§ 76, 77, 90, 91 BSHG sowie § 28 Abs. 1 Satz 6 des Berlinförderungsgesetzes verletzt. Dabei sei auch zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, soweit es bei Überprüfung der Berechnungen des Beklagten anders als dieser die Berlinzulage ihrem Einkommen hinzugerechnet und die Tilgungsrate für den von ihnen aufgenommenen Kredit statt mit 970 DM nur in Höhe von 600 DM als besondere Belastung berücksichtigt habe, bisher unterlassene Ermessenserwägungen des Beklagten nachgeholt und die Begründung der angefochtenen Bescheide durch eigene Erwägungen ersetzt habe.

9

Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

10

II.

Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.

11

Soweit die Kläger geltend machen, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt und ihnen nicht in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt, genügt ihr Vorbringen nicht den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Danach müssen die Revisionsbegründung oder die Revision, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Dies erfordert, daß bei der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) die Beweismittel benannt werden, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder jedenfalls hätte aufdrängen müssen. Dabei sind die Tatsachen anzuführen, die sich nach Ansicht der Revision aus diesen Beweismitteln ergeben hätten. Außerdem muß angegeben werden, inwiefern das angefochtene Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht (vgl. BVerwGE 31, 212 <217 f.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]). Für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs folgt aus § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, daß auch dargelegt werden muß, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre (BVerwG, Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - <Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26>). Die Ausführungen der Revision werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie erschöpfen sich im wesentlichen in dem schlichten Vortrag der von den Klägern angenommenen Verfahrensverstöße. Lediglich zur Aufklärungsrüge wird ergänzend noch vorgebracht, daß der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedurft hätte, soweit der Beklagte in seinen Bescheiden von nach Auffassung der Kläger unzutreffenden Beträgen ausgegangen sei und das Berufungsgericht für andere Monate als den Oktober 1980 eine rechnerische Überprüfung nicht vorgenommen habe. Auch damit wird indessen den vorstehend wiedergegebenen Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht entsprochen.

12

Mit ihren Einwänden gegen den Inhalt des angefochtenen Urteils können die Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die angegriffenen Bescheide unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils nur insoweit aufgehoben hat, als der Unterhaltsanspruch des Sohnes G. der Kläger für die Zeit vom 16. Juli 1980 bis einschließlich Dezember 1981 in Höhe von mehr als 13 DM täglich abzüglich des bereits eingezogenen Kindergeldes übergeleitet wird. Diese Entscheidung, die einschließt, daß die genannten Bescheide für den Folgezeitraum vom 1. Januar 1982 bis zum Auslaufen der G. gewährten Hilfeleistungen am 4. April 1982 unverändert Bestand haben, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht.

13

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, weil die Kläger, wie ausgeführt, revisionsrechtlich beachtliche Verfahrensrügen nicht erhoben haben, ist davon auszugehen, daß der Sohn G. der Kläger im gesamten dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Zeitraum vom 16. Juli 1980 bis zum 1. April 1982 nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, ber. S. 795) Hilfen zur Erziehung und in deren Gefolge wirtschaftliche Jugendhilfe erhalten hat. Mit Recht hat dies die Vorinstanz auch für die Zeit angenommen, in der G. (zuletzt) in einer Privatwohnung lebte. Dies geschah, wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat, auf Veranlassung des Jugendamtes (Urteilsabdruck S. 3) und im Einverständnis mit diesem als Pfleger (Urteilsabdruck S. 9), und zwar ausweislich eines Vermerks vom 1. April 1982 in den im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Akten des Jugendamtes mit der Maßgabe, daß sich G. beim Jugendamt regelmäßig zu melden hatte. Lebensführung und Entwicklung des Minderjährigen unterlagen dank dieser Meldeauflage, der G. tatsächlich nachkam, weiterhin der - erforderlichenfalls Erziehungsmaßnahmen ermöglichenden - Kontrolle durch das Jugendamt. Es bestehen unter diesen Umständen keine Bedenken, auch die Unterbringung des G. in einer Privatwohnung und seine Betreuung während dieser Unterbringung bis zum 1. April 1982 als Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe anzusehen (s. auch Senatsurteil vom 27. November 1986 - BVerwG 5 C 26.85 - <Buchholz 136.51 § 6 JWG Nr. 6 = FEVS 36, 89/91 f.>).

14

Mit dem Berufungsgericht ist weiter anzunehmen, daß der Beklagte für die von ihm erbrachten Jugendhilfeleistungen - zur Wiederherstellung des Nachrangs der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. BVerwGE 68, 299) - den Unterhaltsanspruch des G. gegen seine Eltern in der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Höhe auf sich überleiten konnte. Dabei ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, daß sich die Prüfung, in welchem Umfang der Anspruchsübergang im Wege der Überleitung bewirkt werden kann, in zwei Schritten vollzieht: Zunächst ist nach dem gemäß § 82 JWG entsprechend anwendbaren § 91 Abs. 1 Satz 2 und den danach in Betracht kommenden Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289, ber. S. 1150) das Einkommen zu bestimmen, das die Eltern des im Rahmen der Jugendhilfe betreuten Minderjährigen einzusetzen hätten, wenn sie selbst Hilfeempfänger wären (zu letzterem s. schon BVerwGE 38, 302 <306>[BVerwG 29.09.1971 - V C 115/70]); dieser Berechnung waren im vorliegenden Fall die §§ 76 und 77 BSHG und, da die dem Sohn der Kläger nach Jugendwohlfahrtsrecht gewährten Hilfen der Hilfe in besonderen Lebenslagen gleichzuerachten sind (vgl. auch BVerwGE 52, 214 <225>[BVerwG 31.03.1977 - V C 22/76]), die Vorschriften des § 79 Abs. 1 und des § 84 Abs. 1 BSHG zugrunde zu legen. Der nach diesen Regelungen ermittelte Betrag des einsetzbaren Einkommens ist sodann im Hinblick auf die nur entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Bestimmungen im Bereich der Jugendhilfe einzelfallorientiert so festzulegen, daß er den Besonderheiten dieses Rechtsgebietes gerecht wird (s. BVerwGE 45, 306 <307>[BVerwG 04.07.1974 - V C 42/73];  52, 51 <52>[BVerwG 08.02.1977 - V C 71/75];  68, 299 <303 f. [BVerwG 15.12.1983 - 5 C 26/83]>; Senatsbeschluß vom 9. Juni 1987 - BVerwG 5 B 37.87 - <Buchholz 436.51 § 81 JWG Nr. 5>).

15

Entgegen der Auffassung der Kläger kann nicht angenommen werden, daß diese Vorschriften und Grundsätze im angefochtenen Urteil in den von der Revision angesprochenen Punkten falsch angewendet wurden.

16

a)

Für den Monat Oktober 1980, für den das Berufungsgericht die den Klägern nach seiner Ansicht zumutbare Mittelaufbringung selbst im einzelnen errechnet hat, ergibt sich dies aus folgendem:

17

Daß nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes gewährte Berlinzulagen im Gegensatz zu der Beurteilung der Kläger Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG sind, hat der erkennende Senat inzwischen in seinem Urteil vom 12. Februar 1987 - BVerwG 5 C 24.85 - (Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 16 = FEVS 37, 45) klargestellt; das angefochtene Urteil stimmt mit dieser Auffassung überein. Daß es dabei einen anderen Standpunkt einnimmt als der Beklagte, der die den Klägern geleisteten Berlinzulagen in den angefochtenen Bescheiden nicht als Einkommen behandelt hat, begründet keinen Übergriff in einen der Behörde vorbehaltenen Ermessensbereich. Ob eine Einkunft nach den §§ 76 ff. BSHG als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist als Rechtsfrage verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar. Infolgedessen ist nicht auszuschließen, daß das Gericht, wenn wie im Fall der Kläger für einen zur gerichtlichen Kontrolle gestellten Einkommensgesamtbetrag mehrere Einzelposten in Betracht kommen, bei deren Überprüfung zu Ergebnissen gelangt, die sich nicht (in vollem Umfang) mit der Auffassung der Behörde decken und für den Kläger, soweit er diese Auffassung teilt, scheinbar nachteilig sind. Dieser hat einen Anspruch darauf, daß das Gericht solche Einzelpositionen, die Behörde und Kläger übereinstimmend nicht als Einkommen ansehen, nicht zum Einkommen rechnet. Er kann allenfalls verlangen, daß aus einem vom Gericht festgestellten höheren Einkommensgesamtbetrag keine für ihn ungünstigen Folgerungen gezogen werden. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es zwar auf der Grundlage des von ihm ermittelten, gegenüber den Annahmen des Beklagten erhöhten Einkommens einen im Vergleich zu den Festsetzungen in den angefochtenen Bescheiden höheren Kostenbeitrag von 398,72 DM errechnet, die vom Beklagten für die Kläger festgelegten Beträge von zusammen 332 DM indessen nicht erhöht hat (vgl. zu beidem Urteilsabdruck S. 20).

18

Nicht zu beanstanden ist weiter, daß das Berufungsgericht - insoweit im Einklang mit dem Beklagten - diejenigen Aufwendungen für Lebensversicherungen, die die Kläger im Rahmen der vermögenswirksamen Anlage von Teilen ihres Einkommens erbracht haben, nicht nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen abgesetzt hat. Wie im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht festgestellt ist, haben die Kläger Anspruch auf (Beamten-)Versorgung und Rente bzw. auf Hinterbliebenenleistungen, so daß die genannten Versicherungen (allein) der Vermögensbildung dienen. Bei dieser Sachlage, von der das Bundesverwaltungsgericht mangels durchgreifender Verfahrensrügen ausgehen muß, ist nichts dagegen einzuwenden, daß die Vorinstanz die von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG geforderte Angemessenheit der entrichteten Versicherungsbeiträge nach Grund und Höhe verneint hat.

19

Aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht bei seinen Berechnungen für Oktober 1980 die von den Klägern eingegangene Ratenkreditverpflichtung anders als der Beklagte in seinen den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Berechnungen nicht in voller Höhe von 970 DM, sondern nur in Höhe von 600 DM als besondere Belastung im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG berücksichtigt hat, läßt sich ebenfalls nichts zugunsten der Revision herleiten. Das Vorbringen der Kläger, das Berufungsgericht habe (auch) in diesem Zusammenhang rechtswidrig Ermessenerwägungen, die der Beklagte unterlassen habe, nachgeholt und die Begründung der angefochtenen Bescheide durch eigene Erwägungen ersetzt, übersieht, daß der Beklagte nach den Feststellungen auf den Seiten 16 und 19 des Berufungsurteils in den im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegten Berechnungen zur Überprüfung dieser Bescheide selbst nur noch Beträge entsprechend 15 v.H. des bereinigten Nettoeinkommens angesetzt hat. An dieser Berechnungsweise hat sich auch das Berufungsgericht orientiert (vgl. S. 19 seines Urteils).

20

Fraglich könnte deshalb allenfalls sein, ob der Beklagte die Berechnungen, die er seinen Überleitungsanzeigen ursprünglich zugrunde gelegt hatte, im Berufungsverfahren noch zum Nachteil der Kläger ändern durfte. Der Senat braucht diese Frage jedoch nicht zu entscheiden. Denn auch wenn sie zu verneinen wäre und wenn infolgedessen zugunsten der Kläger von einer monatlichen Kreditbelastung von 970 DM ausgegangen werden müßte, würde der vom Berufungsgericht errechnete, oben schon angeführte Kostenbeitrag nicht unter den vom Beklagten festgesetzten Betrag der den Klägern nach seiner Meinung gemeinsam zumutbaren Mittelaufbringung sinken. Statt auf 398,72 DM würde sich der von der Vorinstanz angenommene Kostenbeitrag auf 355,55 DM belaufen. Der Beitrag läge damit noch immer über der in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesenen Belastungsgrenze von 332 DM (für den hier zur Erörterung stehenden Monat Oktober 1980).

21

Bleibt es nach allem dabei, daß das Berufungsgericht die hier maßgeblichen Vorschriften des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes bei seinen Berechnungen nicht zum Nachteil der Kläger unrichtig angewandt hat, so kann für seine Erwägungen dazu, in welchem Umfang der Beklagte im Bereich der Jugendhilfe auf das nach diesen Vorschriften ermittelte einsetzbare Einkommen zugreifen kann, nichts anderes gelten. Die Besonderheiten des Jugendwohlfahrtsrechts gebieten es nicht, die Eltern eines Minderjährigen, dem außerhalb des Elternhauses erzieherische und wirtschaftliche Hilfe nach den §§ 5 und 6 JWG gewährt wird, für die dabei entstehenden Aufwendungen ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles auch dann nur in Höhe der häuslichen Ersparnis in Anspruch zu nehmen, wenn das Elterneinkommen - wie bei den Klägern - die Einkommensgrenze des § 79 Abs. 1 BSHG übersteigt. Der in diesem Fall anwendbare § 84 BSHG mutet dem zur Aufbringung der Mittel Verpflichteten grundsätzlich eine höhere Kostenbelastung zu als § 85 BSHG, der den Einsatz des Einkommens für den Fall regelt, daß dieses unter der Einkommensgrenze liegt. Deshalb wird, wenn Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird, der nach § 84 BSHG Leistungspflichtige regelmäßig mehr als nur die häusliche Ersparnis im Sinne des § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG aufbringen müssen. Dem Jugendhilferecht ist nicht zu entnehmen, daß dies dort von vornherein in allen denkbaren Fällen anders sein müßte (s. auch BVerwGE 68, 299 <304>[BVerwG 12.01.1984 - 5 C 107/83]).

22

Wie der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung zu § 81 Abs. 2 JWG bereits klargestellt hat, bedeutet die in dieser Vorschrift angeordnete entsprechende Anwendung von Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes, daß die Besonderheiten berücksichtigt werden müssen, die sich aus den erzieherischen Erfordernissen der Hilfemaßnahme ergeben; der Zweck der Gewährung öffentlicher Jugendhilfe darf nicht gefährdet werden. Außerdem ist auf die Besonderheiten des Jugendwohlfahrtsrechts Bedacht zu nehmen (so zuletzt der - mit weiteren Nachweisen - schon oben zitierte Senatsbeschluß vom 9. Juni 1987). Nichts anderes gilt, wenn die Eltern eines Minderjährigen nach § 82 JWG in Anspruch genommen werden, für die in diesem Fall gebotene entsprechende Anwendung der §§ 90 und 91 BSHG, in die nach Absatz 1 Satz 2 der zuletzt genannten Vorschrift die dort angeführten Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes einzubeziehen sind (vgl. auch BVerwGE 41, 26 <28>[BVerwG 05.10.1971 - V C 71/71]). Auch hier wäre deshalb die Annahme verfehlt, die über den Einkommensgrenzen dieses Gesetzes liegenden Einkommensteile der Pflichtigen stünden jederzeit für die Heranziehung im vollen Umfang zur Verfügung. Die genannten Grenzen stellen vielmehr nur die unterste Grenze dar, die in keinem Fall unterschritten werden darf. Die Grenze der Zumutbarkeit wird im allgemeinen nur die häusliche Ersparnis darstellen. Aber auch diese Grenze muß nicht regelmäßig ausgeschöpft werden. Welche Grenze im Einzelfall zu ziehen ist, bedarf vielmehr noch einer individuellen Abwägung. Hierbei stehen im Vordergrund die sozialen Belange und der beherrschende Zweck der öffentlichen Jugendhilfe: der optimale Erziehungserfolg (so - für den Fall der Fürsorgeerziehung - bereits BVerwGE 35, 304 <307>[BVerwG 18.06.1970 - V C 39/69]). Danach wird zwar, wenn die Eltern eines Minderjährigen zu den Kosten einer außerhalb des Elternhauses durchgeführten Jugendhilfemaßnahme herangezogen werden, die häusliche Ersparnis im Regelfall auch dann die Zumutbarkeitsgrenze bilden, wenn das Elterneinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt. Eine absolute Grenze ist damit aber nicht gesetzt. Die Inanspruchnahme kann vielmehr nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles hinter der häuslichen Ersparnis zurückbleiben oder diese ausnahmsweise auch überschreiten. Letzteres setzt allerdings - neben der sozialen Verträglichkeit - insbesondere voraus, daß erzieherische Erfordernisse nicht entgegenstehen.

23

Auch mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil im Einklang. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung zutreffend berücksichtigt, daß sich der Beklagte zur Deckung (eines Teils) seiner Kosten auch das auf den Sohn G. der Kläger entfallende anteilige Kindergeld auszahlen ließ, und mit Recht angenommen, daß die den Klägern zumutbare Kostenbelastung sich nicht in der Abführung dieser Kindergeldleistungen erschöpft (s. in diesem Zusammenhang Senatsurteil vom 15. Juli 1976 - BVerwG 5 C 65.74 - <Buchholz 436.51 § 81 JWG Nr. 2 = FEVS 24, 410/414 f.>). Einer Aufhebung der Überleitungsanzeigen wegen Nichtberücksichtigung dieser Abführung in den angefochtenen Bescheiden bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Zwar ist in diesen Bescheiden die Abzweigung des Kindergeldes für G. nicht ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl hat der Beklagte, wie sich aus seinen den Überleitungsanzeigen zugrunde liegenden Berechnungen in den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsakten ergibt, bei seiner Entscheidung in Rechnung gestellt, daß ein Teil seiner Jugendhilfeaufwendungen bereits durch die - den Klägern bekannte - Abführung des Kindergeldes gedeckt ist.

24

Wegen der diese Abführung übersteigenden Kostenbeteiligung der Kläger hat sich das Berufungsgericht - wie der Beklagte - an den als allgemeine Vorschrift erlassenen Ausführungsvorschriften für die Kostenbeteiligung bei Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige in Familien- und Heimpflege (Heimkostenbeteiligungsvorschriften) vom 23. Juni 1977 (ABl. f. Berlin S. 1473) orientiert. Nach deren Nummer 18 ist der von den Eltern aufzubringende Kostenbeitrag, der als häusliche Ersparnis angesehen wird (Satz 3), bei einem oberhalb der Einkommensgrenze liegenden Einkommen in der Weise zu errechnen, daß von dem nach § 84 Abs. 1 BSHG einsetzbaren Einkommen (vgl. Berufungsurteil S. 19) ein Pauschalbetrag von 30 v.H. anrechnungsfrei zu lassen, der danach verbleibende restliche Teil des Einkommens durch die um eins erhöhte Kopfzahl der der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Familienmitglieder einschließlich des untergebrachten Minderjährigen zu teilen und das Teilungsergebnis dem für den Minderjährigen maßgeblichen, als Sockelbetrag bezeichneten Regelsatz hinzuzurechnen ist (Satz 2 Buchst. d in Verbindung mit Buchst. c). Diese Verfahrensweise stellt einerseits sicher, daß die von der Regelung erfaßten Eltern zu den Kosten der Jugendhilfe nach weitgehend einheitlichen Grundsätzen herangezogen werden, gewährleistet andererseits aber auch, daß maßgeblich auf die Verhältnisse des Einzelfalles abgestellt wird. Das letztere gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt der unterschiedlichen Belastbarkeit der Eltern je nach der Höhe ihres Einkommens (s. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zur häuslichen Ersparnis in dem Urteil BVerwGE 45, 306 <309>[BVerwG 04.07.1974 - V C 42/73]).

25

Sind deshalb in Fällen der vorliegenden Art Bedenken gegen eine Kostenbeitragsberechnung nach den angeführten Heimkostenbeteiligungsvorschriften grundsätzlich nicht zu erheben, so gilt dies vollends dann, wenn außerdem die landesrechtliche Regelung berücksichtigt wird, die in § 56 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der Fassung vom 18. September 1972 (GVBl. f. Berlin S. 1919) und in den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften über den Höchstsatz für die Heranziehung zu den Kosten einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses vom 11. August 1977 (ABl. f. Berlin S. 1251) getroffen worden ist. Danach konnten die Eltern eines nicht bei diesen untergebrachten Minderjährigen zu den Kosten der Jugendhilfe im hier erörterten Monat Oktober 1980 nur bis zur Höhe von 13 DM täglich herangezogen werden. Diese Regelung ist, wie das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend ausgeführt hat (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO), nicht nur bei der Geltendmachung eines Kostenbeitrages im Wege des Leistungsbescheides, sondern auch bei der Überleitung von Unterhaltsansprüchen zu beachten. Sie schafft deshalb hier wie dort die äußerste (jugendhilferechtliche) Grenze für die Inanspruchnahme von Eltern und ist auch der Grund dafür, daß der Unterhaltsanspruch des Sohnes G. der Kläger neben dem bereits eingezogenen Kindergeld nicht im vollen Umfang des in den Bescheiden des Beklagten für Oktober 1980 insgesamt festgesetzten Betrages von 332 DM übergeleitet werden konnte.

26

Bestimmend für diese - in den Heimkostenbeteiligungsvorschriften des Beklagten ausdrücklich angesprochene (s. deren Nr. 7) - Höchstbetragsregelung war, wie das Berufungsgericht ebenfalls klargestellt hat, die Erwägung, daß sich Minderjährige und Eltern von pädagogisch erwünschten Heimunterbringungen nicht abhalten lassen sollten (Urteilsabdruck S. 22). Diese Zielsetzung berührt sich mit den erzieherischen Aspekten, auf die abzustellen ist, wenn es darum geht, ob die Eltern eines außerhalb des Elternhauses untergebrachten Minderjährigen, deren Einkommen über der Einkommensgrenze liegt, über die häusliche Ersparnis im sozialhilferechtlichen Sinne hinaus zu den Jugendhilfekosten herangezogen werden können. Dazu hat das Berufungsgericht mit Blick auf die Kläger festgestellt, daß der ihnen angesonnenen Kostenbeteiligung erzieherische Belange nicht entgegenstehen, weil die Kläger der Heimunterbringung nicht aus wirtschaftlichen Gründen entgegengetreten sind und im übrigen schon bald nach Aufnahme der hier in Rede stehenden Jugendhilfegewährung im Juli 1980 eine Rückkehr von G. in den elterlichen Haushalt selbst nicht mehr ernsthaft erwogen haben (Urteilsabdruck S. 28 f.). An diese Tatsachenfeststellungen und ihre Würdigung im angefochtenen Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden, weil auch insoweit zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die (Gesamt-)Inanspruchnahme der Kläger in Höhe des nach Landesrecht festgesetzten Höchstsatzes ist deshalb bundesrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn bei dieser Inanspruchnahme die häusliche Ersparnis im Sinne des Sozialhilferechts überschritten sein sollte.

27

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der von den Klägern erhobene Einwand, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die angefochtenen Bescheide aus Ermessensgründen wegen Überschreitens des aus § 56 Abs. 3 AGJWG folgenden Höchstbetrages hätten aufgehoben und der Beklagte hätte verpflichtet werden müssen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die Nichtbeachtung der auf der Grundlage dieser Vorschrift bestimmten Obergrenze keinen Ermessensfehler darstellt, vielmehr nur dazu führt, daß der nach anderen Regelungen berechnete Kostenbeitrag um den überschießenden Betrag gekürzt werden muß. Davon ist die Vorinstanz zutreffend ausgegangen.

28

b)

Erweist sich nach allem das angefochtene Urteil, soweit es sich auf den Monat Oktober 1980 bezieht, als richtig, so kann für die anderen Monate des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Gesamtzeitraumes nichts anderes gelten.

29

Das Berufungsgericht hat, ohne daß dem die Kläger in rechtserheblicher Weise entgegengetreten wären, tatsächlich festgestellt, daß sich an dem für Oktober 1980 ermittelten Kostenbeitrag für die restliche Zeit zugunsten der Kläger nichts ändere (Urteilsabdruck S. 20 f.). Es ist deshalb auch insoweit davon auszugehen, daß die vom Beklagten in seinen Bescheiden festgesetzten Beträge von (zusammen) 332 DM bzw. - vom 1. Februar 1981 an - 340 DM bei korrekter Gesetzesanwendung nicht unterschritten werden. Bei dieser Sachlage bedürfen die Ausführungen unter a) für die Zeit vor und nach dem Oktober 1980 einer Ergänzung lediglich insofern, als nach den zu § 56 Abs. 3 AGJWG ergangenen neuen Ausführungsvorschriften vom 12. November 1981 (ABl. f. Berlin S. 2218) vom 1. Januar 1982 an ein Höchstsatz von 16 DM täglich zu berücksichtigen war. Das Berufungsgericht hat auch diesem Umstand Rechnung getragen und, da der in den Bescheiden des Beklagten für die Zeit vom 1. Februar 1981 an festgelegte monatliche Überleitungsbetrag von (zusammen) 340 DM zuzüglich des abgezweigten Kindergeldes von 117 DM monatlich den sich aus dem Tageshöchstsatz von 16 DM ergebenden Monatsbetrag nicht übersteigt, die angefochtenen Bescheide für die Zeit nach dem 31. Dezember 1981 unverändert gelassen. Dabei hat es in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, daß die Überleitung für die letzte Zahlung des Bezirksamts N. an G. in Höhe des Regelsatzes am 5. März 1982 durch die Höhe der Hilfe begrenzt ist (Urteilsabdruck S. 12). Dieser Hinweis hat seine Grundlage in § 82 JWG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG, wonach Ansprüche gegen Dritte höchstens bis zur Höhe der Aufwendungen des Jugendhilfeträgers übergeleitet werden können.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Dr. Hömig