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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1974, Az.: BVerwG V C 42.73

Rechtmäßigkeit einer Heranziehung der Eltern eines zum Zwecke der Fürsorgeerziehung in einem Heim untergebrachten Kindes zum Kostenbeitrag bis zur Höhe der häuslichen Ersparnis; Berechtigung zur Heranziehung im Falle eines unterhalb der Einkommensgrenze des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) liegenden Einkommens der Eltern; Ermittlung der äußersten Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Beteiligung der Eltern an den Kosten der Fürsorgeerziehung; Förderung des Zweckes einer Füsorgemaßnahme durch die Heranziehung der Eltern zum Kostenbeitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1974
Aktenzeichen
BVerwG V C 42.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 15199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.05.1972 - AZ: VIII A 604/72
VG Minden

Fundstellen

  • BVerwGE 45, 306 - 309
  • DÖV 1975, 614 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Heranziehung der Eltern eines zum Zwecke der Fürsorgeerziehung in einem Heim untergebrachten Kindes zum Kostenbeitrag bis zur Höhe der häuslichen Ersparnis kann auch bei einem Einkommen unter der Einkommensgrenze des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommen (im Anschluß an BVerwGE 35, 304[BVerwG 18.06.1970 - BVerwG V C 39.69]).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1972 wird aufgehoben, soweit der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt hat.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Ein Sohn des Klägers war nach Anordnung der Fürsorgeerziehung in Heimen untergebracht. Den Aufwand in Gestalt des Pflegesatzes trug der Beklagte, Er zog den Kläger (und dessen Ehefrau) zum Kostenbeitrag heran. Im Laufe des Verfahrens beschränkte er die Leistungsanforderung auf den Kläger, verzichtete darauf, über der Einkommensgrenze liegende Einkommensteile in Anspruch zu nehmen, und forderte als Kostenbeitrag nur noch die mit 55 DM monatlich angenommene häusliche Ersparnis. Im übrigen erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Soweit er den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt hatte, hat das Oberverwaltungsgericht durch Teilurteil den Bescheid über die Festsetzung des Kostenbeitrags aufgehoben, weil der Beklagte nicht beachtet habe, daß die im Jugendwohlfahrtsgesetz vorgesehene "entsprechende" Anwendung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über den Einsatz des Einkommens und Vermögens nur unter Berücksichtigung der "erzieherischen Erfordernisse" zulässig sei. Diese ließen es nicht zu, daß die betroffenen Personen sozial schlechter gestellt und auf den Stand eines Sozialhilfeempfängers herabgedrückt würden. Der Zweck der Fürsorgeerziehung, einen optimalen Erziehungserfolg zu erzielen, verbiete regelmäßig die Inanspruchnahme der über der Einkommensgrenze liegenden Einkommensteile, erst recht aber die Inanspruchnahme von Einkommen, das darunter liege; § 85 Nr. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes, der die Möglichkeit eröffne, bei der Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung die häusliche Ersparnis als Kostenbeitrag in Anspruch nehmen zu können, dürfe daher nicht angewendet werden.

2

Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision tritt der Beklagte der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entgegen. Er sieht darin, daß Eltern eines Fürsorgezöglings zu einem Kostenbeitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis herangezogen werden können, den mit der Fürsorgeerziehung verfolgten Zweck nicht gefährdet; vielmehr werde dadurch den Eltern die Verantwortung für den Minderjährigen bewußt gemacht. Die Inanspruchnahme in Höhe der häuslichen Ersparnis sieht der Beklagte auf jeden Fall als gerechtfertigt an, wenn der Fürsorgezögling - wie dies für den zu entscheidenden Fall zutreffe - ohne die Heimunterbringung ausschließlich von den Eltern unterhalten worden wäre, weil er - wie hier feststehe - einer geregelten Arbeit nicht nachgegangen wäre. Den "Erst-Recht-Schluß" des Berufungsgerichts hält der Beklagte für rechtsirrtümlich.

3

Auch der an dem Rechtsstreit beteiligte Vertreter des Öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hält es mit den den Kostenbeitrag regelnden Vorschriften des Jugendwohlfahrtsgesetzes nicht für vereinbar, wenn die Inanspruchnahme der häuslichen Ersparnis schlechthin ausgeschlossen würde. Nach Auffassung des am Verfahren beteiligten Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht kommt ein Kostenbeitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis nur in Betracht, wenn dies den Eltern zuzumuten sei und wenn erzieherische Erfordernisse nicht entgegenstünden; dies folge aus der gebotenen entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über den Einsatz des Einkommens und des Vermögens.

4

II.

Die Revision ist in dem Sinn begründet, daß das Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (soweit der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt hat); denn der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, daß bei der Festsetzung eines Kostenbeitrags nach § 85 Abs. 1 Satz 2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1205) - JWG - der§ 85 Nr. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - aus Rechtsgründen schlechthin nicht anzuwenden sei, kann nicht beigetreten werden; und für die Entscheidung, ob es dem Kläger unter Beachtung der erzieherischen Erfordernisse zuzumuten ist, daß er aus etwa erzielter häuslicher Ersparnis einen Kostenbeitrag leistet, hat das Oberverwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.

5

Ob es den Eltern eines Fürsorgezöglings zuzumuten ist, einen Beitrag zu den Kosten der Fürsorgeerziehung - soweit sieüberhaupt abwälzbar sind - zu leisten, richtet sich nach§ 81 Abs. 2 JWG, der zu § 85 JWG im Verhältnis der generellen zur speziellen Vorschrift steht. Dieäußerste Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird deshalb durch die "entsprechende Anwendung" der Vorschriften des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes mit Ausnahme der §§ 8l und 86 bestimmt (Urteil des Senats vom 18. Juni 1970 [BVerwGE 35, 304[BVerwG 18.06.1970 - BVerwG V C 39.69]]). "Entsprechende Anwendung" bedeutet hier Berücksichtigung der "erzieherischen Erfordernisse". Sie besagt, daß der Einsatz des Einkommens und des Vermögens nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Jugendwohlfahrtsrechts, insbesondere des Zwecks der Fürsorgeerziehung, verlangt werden kann. Die Fürsorgeerziehung ist eine erzieherische Maßnahme. Soll der mit ihr erfolgte Zweck erreicht werden, dann muß auch die Frage, inwieweit Eltern zum Kostenbeitrag heranzuziehen sind, an ihm ausgerichtet werden. Der Erfolg der erzieherischen Maßnahme kann aber in Frage gestellt sein, wenn sich die finanziellen Auswirkungen der Fürsorgeerziehung als eine wirtschaftliche Belastung der Eltern darstellen (vgl. wiederum das Urteil des Senats BVerwGE 35, 304[BVerwG 18.06.1970 - BVerwG V C 39.69] [307]; ferner Urteil vom 5. Oktober 1972 [BVerwGE 41, 26]).

6

Von der "entsprechenden Anwendung" des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes ist § 85 Nr. 3 Satz 1 dieses Gesetzes nicht ausgenommen. Wenn das Oberverwaltungsgericht in Anlehnung an die Ausführungen des Senats zu den äußersten Grenzen der Inanspruchnahme in dem Urteil BVerwGE 35, 304[BVerwG 18.06.1970 - BVerwG V C 39.69] diese Vorschrift hier nicht anwenden zu dürfen glaubt, so beruht das auf einem Mißverständnis. Die Bedeutung dieses Urteils des Senats liegt darin, daß für die Kostenbeitragsregelung des Jugendwohlfahrtsgesetzes die Regelung des Bundessozialhilfegesetzes über den Einsatz des Einkommens und des Vermögens nur modifiziert, unter Berücksichtigung der erzieherischen Erfordernisse - eben nur "entsprechend" - anwendbar ist: Die Verweisung auf den Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes in§ 8l Abs. 2 JWG eröffnet nicht den Weg, auf der Grundlage der dort festgelegten Einkommensgrenzen den Kostenbeitrag schematisch so berechnen zu können, als handele es sich um einen Sozialhilfefall.

7

Zu den Grenzen, bis zu denen gegangen werden kann, gehört allerdings auch die in § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG umschriebene Grenze.

8

Abgesehen davon, daß diese Vorschrift - anders als die§§ 8l und 86 BSHG - nicht von der entsprechenden Anwendung ausgenommen ist, stehen erzieherische Erfordernisse ihrer Anwendung nicht grundsätzlich entgegen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Deren Würdigung kann ergeben, daß die Heranziehung der Eltern zum Kostenbeitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis - oder eines Teils davon - den Zweck der Fürsorgemaßnahme nicht nur nicht gefährdet, sondern ihm sogar förderlich ist, etwa dann, wenn das Belassen der häuslichen Ersparnis geeignet ist, bei den Eltern die Vorstellung zu wecken, den Sohn (die Tochter) möglichst lange im Heim untergebracht zu lassen, um die dadurch für den Lebensunterhalt des Kindes nicht in Anspruch genommenen Mittel anderweit verwenden zu können. Damit würde dem vom Senat im o.a. Urteil erwähnten Bemühen, den Jugendlichen baldmöglichst in den Kreis der Familie zurückzuführen, gerade entgegengearbeitet werden.

9

Eine dahingehende tatrichterliche Würdigung setzt voraus, daß in tatsächlicher Hinsicht festgestellt ist, durch die Unterbringung des Kindes im Heim wäre eine häusliche Ersparnis voraussichtlich eingetreten (vgl. auch dazu das Urteil des Senats BVerwGE 35, 304[BVerwG 18.06.1970 - BVerwG V C 39.69] [308]). Das würde nicht der Fall sein, wenn angenommen werden müßte, das Kind hätte aus eigenem (Arbeits-)Einkommen durch ein Kostgeld zum Lebensunterhalt in der Familie beigetragen, oder wenn sich feststellen ließe, Aufwendungen der Eltern zum Lebensunterhalt des Kindes würden deshalb nicht entstanden sein, weil es sich von der Familie losgesagt und in ihr nicht mehr gelebt hätte.

10

Darüber hinaus kann der lediglich nach einer häuslichen Ersparnis bemessene Kostenbeitrag der Höhe nach außer von den erzieherischen Erfordernissen von der Höhe des Einkommens des Klägers abhängen; denn der Aufwand für den Lebensunterhalt eines Familienmitgliedes - dementsprechend die häusliche Ersparnis - wird höher oder geringer sein, je nachdem, ob das Einkommen mehr oder wenigerüber oder unter der Einkommensgrenze liegt. Auch hierzu fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, mindestens für den Zeitraum von Juli 1969 bis Juni 1970, für den der Beklagte vom Kläger gleichfalls einen monatlichen Kostenbeitrag fordert.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Kellner
Prof. Dr. Gützkow
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter