Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1971, Az.: BVerwG V C 115.70

Heranziehung eines Elternteiles zu den Kosten der Erziehungshilfe; Berechnung der Einkommensgrenzen; Überleitung der Unterhaltsansprüche

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1971
Aktenzeichen
BVerwG V C 115.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.10.1970 - AZ: VIII A 26/70

Fundstellen

  • BVerwGE 38, 302 - 307
  • DVBl 1972, 747 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1971, 8324
  • FEVS 18, 441
  • NDV 1972, 53
  • ZLA 1972, 15
  • ZfSH 1972, 18

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Kostenersatzes für geleistete Erziehungshilfe.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wurde von ihrem ersten Ehemann, M., im Jahre 1955 geschieden. Aus dieser Ehe ist die am 12. November 1954 geborene M. hervorgegangen. Versuche, den geschiedenen Ehemann der Klägerin zu Unterhaltsleistungen für das Kind M. heranzuziehen, schlugen fehl. Die Klägerin ist außerdem die Mutter des nichtehelichen Kindes E., das am 1. Dezember 1956 geboren wurde. Für dieses Kind zahlt dessen Vater das anteilige Kindergeld von 46 DM monatlich. Darüber hinausgehende Unterhaltsleistungen sind von ihm nicht zu erlangen.

2

Seit dem 16. Juni 1965 ist die Klägerin mit P. wiederverheiratet. Bis dahin hatte sie mit ihren beiden Kindern bei ihren Eltern, ... und ... in Gelsenkirchen-Buer gewohnt. Nach ihrer Wiederverheiratung zog sie mit ihrem Ehemann zunächst nach Westerholt und später nach Berlin, wo sie sich auch jetzt noch aufhält. Die Kinder M. und E. wohnen nach wie vor bei den Großeltern, denen der Beklagte die Pflegeerlaubnis für die Kinder erteilt hat.

3

Seit Mitte des Jahres 1965 gewährt der Beklagte für die Kinder der Klägerin Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 5 und 6 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt - JWG - in der Fassung vom 6. August 1970 (BGBl. I S. 1197). Nachdem der Beklagte 1968 die Anschrift der Klägerin in Berlin erfahren hatte, erließ er gegen sie am 10. Oktober 1968 einen Leistungsbescheid, durch den er unter Hinweis auf § 81 Abs. 1 JWG in Verbindung mit den §§ 45, 48 des nordrh.-westf. Gesetzes zur Ausführung des JWG - AG-JWG - in der Fassung vom 26. August 1965 (GV.NW. S. 248) mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 den von der Klägerin zu zahlenden Kostenbeitrag zu der vom Beklagten damals mit monatlich 392 DM gewährten Erziehungshilfe auf 100 DM monatlich festsetzte. Die Klägerin hatte zu dieser Zeit als Packerin ein monatliches Nettoeinkommen von 380 DM. Ihr Ehemann war ohne Einkommen. Als Nutzungsentschädigung für die von ihnen bewohnte Notunterkunft mußten die Klägerin und ihr Ehemann monatlich 11,20 DM zahlen.

4

Auf den Widerspruch der Klägerin setzte der Beklagte durch Bescheid vom 20. Dezember 1968 den von der Klägerin aufzubringenden Kostenbeitrag auf 60 DM monatlich herab und wies im übrigen den Widerspruch zurück. Dabei ging er von folgender Berechnung aus:

A)Einkommen (§ 76 BSHG):
Durchschnittliches Nettoeinkommen380,- DM
abzüglich Fahrtkosten20,- DM
abzüglich Arbeitsmittel20,- DM
zu berücksichtigendes Nettoeinkommen340,- DM
B)Einkommensgrenze (§ 79 BSHG):
Grundbetrag274,- DM
Unterkunftskosten (1/2 von 11,20)5,60 DM
zusammen279,60 DM
C)Gegenüberstellung:
Einkommen340,- DM
Einkommensgrenze279,60 DM
Über der Einkommensgrenze:ca. 60,- DM
5

Der gegen diese Bescheide gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 16. Oktober 1969 statt. Die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 15. Oktober 1970 zurück.

6

Das Berufungsgericht sieht in § 45 Abs. 1 AG-JWG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, um die Eltern von Kindern, welche Hilfen zur Erziehung erhalten, zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen. Für die Berechnung des Kostenbeitrages der Klägerin scheide § 79 Abs. 2 BSHG allerdings aus. Es würde an jeder inneren Rechtfertigung fehlen, Eltern, die von ihren Kindern getrennt lebten, von der Zahlung eines Kostenbeitrages freizustellen. Wenn sie infolge des Getrenntlebens schon nicht zum Unterhalt beitrügen, sollten sie wenigstens zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden können. Die Vorschriften des 4. Abschnitts des BSHG dürften jedoch nicht ganz außer acht bleiben. Dabei sei aber auf ihre eigene Person - etwa so, als ob sie selbst hilfsbedürftig wären - und nicht auf die Person des Minderjährigen abzustellen. Die Anwendung des § 85 Nr. 3 BSHG scheide indessen im vorliegenden Fall aus. Eine Familienpflegestelle sei nicht als eine einem Heim oder einer Anstalt "gleichartige Einrichtung" anzusehen. Nach § 79 Abs. 1 BSHG müsse man aber für die beiden Kinder der Klägerin einen Familienzuschlag einsetzen, ebenso für den Ehemann der Klägerin einen Familienzuschlag in Höhe von 90 DM. Damit bestehe jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides eine Verpflichtung der Klägerin zur Leistung des Kostenbeitrages nicht.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sinngemäß beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 1970 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Oktober 1969 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Revision greift die Ansicht des Berufungsgerichts zu § 85 Nr. 3 BSHG an. Sie meint weiter, bei der Berechnung des Kostenbeitrages habe der Ehemann der Klägerin unberücksichtigt bleiben können, weil dieser offenbar nicht hilfsbedürftig und seine Hilfsbedürftigkeit jedenfalls nicht nachgewiesen sei. Setze man, wie es das Berufungsgericht tue, neben den Familienzuschlägen für die Kinder auch einen Familienzuschlag für den Ehegatten ein, so müsse auch das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt werden. Auch bei Berücksichtigung eines Familienzuschlages für den Ehegatten werde die Einkommensgrenze nicht erreicht, die eine Heranziehung zur Kostenerstattung durch die Klägerin verhindern würde.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt.

11

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Verwaltungsgericht zwar angenommen, daß der Beklagte von der Klägerin einen Kostenbeitrag für die an ihre Kinder gewährten Jugendhilfeleistungen durch Leistungsbescheid fordern könne; dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen. Das Berufungsurteil erweist sich aber im Ergebnis als zutreffend.

12

Zwar folgt nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 81 JWG, daß ein Elternteil zu einem Kostenbeitrag für die Gewährung von Erziehungshilfe herangezogen werden kann. Mittelbar ergibt sich aber aus dieser Vorschrift, daß derjenige, der für die Kosten der öffentlichen Jugendhilfe aufgekommen ist, ohne hierzu verpflichtet zu sein, den im öffentlichen Recht wurzelnden Erstattungsanspruch gegenüber demjenigen geltend machen kann, der an sich zur Kostentragung verpflichtet und um die ersparten Aufwendungen bereichert ist. Dieser Anspruch wird durch die sich auf den Pflichtigen beziehende Zumutbarkeitsgrenze eingeschränkt. Die den Abs. 1 des § 81 JWG ergänzenden Vorschriften der folgenden Absätze füllen den Zumutbarkeitsbegriff näher aus, sind aber auch an ihm - soweit es um die sachbezogenen Grundsätze der Zumutbarkeit, namentlich um Sinn und Zweck der öffentlichen Jugendhilfe geht - zu orientieren. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVerwGE 35, 304 entschieden hat, bedeutet die Verweisung auf den 4. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes nicht etwa, daß in jedem Falle die die Einkommensgrenze des Bundessozialhilfegesetzes übersteigenden Einkommensteile zur Erstattung der Jugendhilfekosten herangezogen werden könnten. Die Heranziehung bezweckt nicht eine soziale Schlechterstellung der betroffenen Familie, schon gar nicht ihre Zurücksetzung auf den Stand eines Sozialhilfeempfängers. Die Einkommensgrenzen des Bundessozialhilfegesetzes sind nur die unterste Grenze der Zumutbarkeit, die in keinem Fall unterschritten werden darf. Wo die Grenze zu ziehen ist, bedarf im Einzelfall stets einer Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte.

13

Ist hiernach der § 81 Abs. 1 JWG ergänzende Erstattungsanspruch Gegenstand des Rechtsstreits, bestehen keine Bedenken gegen seine Revisibilität. Soweit nach § 81 Abs. 3 JWG Landesrecht Abweichendes regeln darf, sind Fragen des irrevisiblen Rechts nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

14

Die Verweisung in § 81 Abs. 2 JWG auf den 4. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes führt nicht weiter im Sinne der Auffassung des Beklagten. Da nicht der Klägerin, sondern deren Töchtern Jugendhilfe gewährt wird, können die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes bei ihrer entsprechenden Heranziehung auch nur auf ihre Töchter ausgerichtet werden. Da diese minderjährig sind, kommt für sie hier nur die besondere Regelung des § 79 Abs. 2 BSHG in Betracht, und zwar - da auch diese Voraussetzungen erfüllt sind - Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz. Danach bestimmt sich die Einkommensgrenze nach § 79 Abs. 1 BSHG, wenn der Minderjährige bei keinem Elternteil lebt und die Eltern auch nicht zusammenleben. Das ist hier der Fall. Soweit es sich um ein nichteheliches Kind handelt, ist auf die natürlichen Eltern abzustellen. Mangels einer speziellen Regelung der Einkommensgrenzen für nichteheliche minderjährige Kinder muß davon ausgegangen werden, daß sie in § 79 BSHG miterfaßt sind.

15

Es kann auch dem Berufungsgericht darin nicht gefolgt werden, daß die Anwendung der Vorschriften des 4. Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes nicht auf die minderjährigen Jugendhilfeempfänger, sondern auf die kostenbeitragspflichtige Klägerin ausgerichtet werden müsse. Für eine solche Konstruktion fehlt jeder Anhaltspunkt. Gerade aus der ebenfalls gebotenen entsprechenden Anwendung der §§ 90, 91 BSHG - wie dies in § 82 JWG bestimmt ist - ergibt sich zweifelsfrei, daß in beiden Fällen, sowohl im Rahmen des Jugendwohlfahrtsgesetzes als auch im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes, vom Hilfeempfänger ausgegangen werden muß. Auch kann nicht angenommen werden, daß die Verweisung auf § 79 BSHG andere Voraussetzungen hat als die auf §§ 90, 91 BSHG.

16

Ist hiernach für beide Kinder von § 79 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BSHG auszugehen, so wird wegen der Einkommensgrenze auf § 79 Abs. 1 BSHG verwiesen. Diese Vorschrift gibt aber - soweit sie hier interessiert - nur für den Hilfeempfänger selbst eine Einkommensgrenze. Für die Klägerin als die Mutter der beiden hilfesuchenden Kinder finden sich auf Grund der erörterten Verweisungen keine Vorschriften, nach denen sich die Einkommensgrenze ermitteln ließe.

17

Dieses Ergebnis braucht nicht zu überraschen. Die Einkommensgrenzen des § 79 BSHG, berücksichtigen Personengemeinschaften, die in einem Haushalt aus einem "Topf" wirtschaften und daher einen anderen Bedarf haben, als wenn eine Person außerhalb der Gemeinschaft zu unterhalten ist. Nicht nur deren Bedarf als Einzelperson ist größer, sondern auch die Aufbringung der Mittel für diese Person wird - da sie regelmäßig nicht in Natur zur Verfügung stehen - größerer Anspannungen bedürfen. Dies ist auch die innere Rechtfertigung für die unterschiedliche Regelung in § 79 BSHG im Falle des Getrenntlebens der Eltern und deren Kinder, und es kann auch keine Rede davon sein, daß diese Regelung in den Fällen der vorliegenden Art sich als sinnwidrig erweise, wenn die Eltern, die infolge ihres Getrenntlebens schon nicht zum Unterhalt beitrügen, nicht einmal zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könnten.

18

Läßt sich hiernach eine Einkommensgrenze für die Klägerin aus § 79 BSHG nicht herleiten, so ist damit noch nichts Endgültiges über die Zumutbarkeitsgrenze des § 81 JWG gesagt. In § 82 JWG wird wegen der Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte und wegen der Inanspruchnahme von Unterhaltsverpflichteten noch auf die §§ 90, 91 BSHG verwiesen. Hier kommen Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder gegen die Klägerin in Betracht. Die Geltendmachung solcher Ansprüche seitens des Beklagten kann aber nur im Wege der Überleitung erfolgen, wie sich aus den §§ 90, 91 BSHG ergibt. Erst in diesem Zusammenhang sind gemäß § 91 Abs. 1 BSHG die Einkommensgrenzen des 4. Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes, bezogen auf die in Anspruch zu nehmende Person, zu berücksichtigen. Zugleich ist aber auch zu prüfen - wie es § 91 Abs. 3 BSHG vorsieht - ob im Einzelfall von einer Inanspruchnahme, die eine besondere Härte bedeuten würde, nicht abgesehen werden kann.

19

Darüber hinausgehende Ersatzansprüche gegen die Eltern des unverheirateten und minderjährigen Hilfesuchenden gibt es nicht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Bundessozialhilfegesetzes ausgesprochen (Urteil vom 23. Juni 1971 - BVerwG V C 12.71 -). Für das Ersatzverlangen im Rahmen des Jugendwohlfahrtsgesetzes kann nichts anderes gelten, weil insoweit ausdrücklich auf dieselben Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes verwiesen wird, auf die sich die erwähnte Rechtsprechung bezieht. Auch kann die hier interessierende Zumutbarkeitsgrenze des Jugendwohlfahrtsgesetzes nicht unterhalb der entsprechenden Grenzen des Bundessozialhifegesetzes liegen.

20

Aus diesen Gründen kann der angefochtene Leistungsbescheid nicht bestehenbleiben. Seine Umdeutung in einen Überleitungsbescheid scheidet nicht nur wegen der Wesensverschiedenheit der beiden Rechtsfiguren aus, sondern auch deshalb schon, weil der Beklagte nicht erwogen hat, ob die Inanspruchnahme der Klägerin bei den gegebenen Verhältnissen eine besondere Härte bedeuten würde. Seine Annahme, daß auf jeden Fall ein Beitrag in Höhe der Einsparungen für den häuslichen Lebensunterhalt der anderweitig untergebrachten Kinder zumutbar sei und - wie er nunmehr ergänzen würde - demnach auch keine besondere Härte im Sinne des § 91 Abs. 3 BSHG bedeute, ist unzutreffend. Denn auf die häuslichen Ersparnisse kann nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie dadurch tatsächlich entstehen, daß ein Hilfeempfänger zunächst auch innerhalb der Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, bevor ihm anderweitig Hilfe gewährt wird. Für eine bloß fiktive Haushaltsersparnis kommt § 85 Nr. 3 BSHG nicht in Betracht. Dem steht der Grundgedanke des Bundessozialhilfegesetzes entgegen, daß es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, und die Erfahrung, daß die Aufrechterhaltung wirtschaftlich angespannter Verhältnisse dieser Art nicht so unerträglich wirkt wie eine nachträgliche Einschränkung.

21

Im übrigen erreicht das ermittelte Einkommen der Klägerin auch nicht die Einkommensgrenze des § 79 Abs. 1 BSHG, die nach § 82 JWG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen wäre. Das zu berücksichtigende Nettoeinkommen der Klägerin von 340 DM übersteigt bei Berücksichtigung eines Grundbetrages in Höhe des Doppelten des Regelsatzes eines Haushaltungsvorstandes, der Unterkunftskosten und eines Familienzuschlags für den Ehemann (§ 79 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 BSHG) die Einkommensgrenze nicht, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat. Ob der Ehemann der Ehemann der Klägerin nicht hilfsbedürftig ist und keinen Unterhaltsanspruch gegen die Klägerin hat, ist - wie sich aus einer Betrachtung des § 79 Abs. 2 Nr. 3 BSHG ergibt - hier unerheblich. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Familienzuschlag für den Ehegatten, der in jedem Fall gewährt wird, und dem Familienzuschlag für jede Person, die von dem Ehegatten überwiegend unterhalten worden ist (vgl. dazu auch Schellhorn-Jirasek-Seipp, BSHG, 6. Aufl., Anm. III 4 c zu § 79 BSHG). Die völlige Nichtberücksichtigung des anderen Ehegatten kann auf keinen Fall Rechtens sein. Ob mit Rücksicht auf die nur entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 BSHG in den Fällen der vorliegenden Art, in denen nur ein Elternteil in Anspruch genommen werden soll, die Nr. 2 dahin einschränkend auszulegen ist, daß der Familienzuschlag nur dann in Betracht kommt, wenn der Ehegatte auch überwiegend von dem anderen unterhalten wird, kann hier dahingestellt bleiben. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besaß der Ehemann der Klägerin in der entscheidungserheblichen Zeit kein eigenes Einkommen.

22

Diese Feststellung des Berufungsgerichts wird von der Revision mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen. Die Revision stellt zwar Erwägungen darüber an, ob der Ehemann der Klägerin Einkommen hat oder arbeitsunwillig ist, und unterstellt dann, daß er einer unkontrollierten Beschäftigung nachgehe. Hierin liegt keine Rüge, daß das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Auch fehlt für eine zulässige Verfahrens rüge die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

23

Die Berücksichtigung eines Familienzuschlags für den Ehemann der Klägerin ist nach alledem nicht zu beanstanden. Das Einkommen der Klägerin unterschreitet unter diesen Umständen aber die Einkommensgrenze, so daß hiernach eine Inanspruchnahme der Klägerin für den in Rede stehenden Zeitraum auch dann nicht erfolgversprechend erscheint, wenn sie im Wege der Überleitung vollzogen würde.

24

Die Revision muß daher zurückgewiesen werden.

25

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 und 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 720 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Dr. Schwarz