Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1988, Az.: BVerwG 4 B 124.88
Beeinträchtigung öffentlicher Belange wegen Gefährdung der Wasserwirtschaft durch eine öffentliche Erschließungsanlage; Öffentliche Erschließungsanlage als Teil des Vorhabens; Auslegung des Begriffs des Vorhabens im Sinne des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) unter Berücksichtigung der bodenrechtlichen Relevanz; Voraussetzungen für die Annahme eines "einfachen" und eines "überwirkenden" Bestandsschutzes im Falle einer beantragten Nutzungsänderung; Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auf Grund einer "eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition"; Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren; Beanstandung der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Beschwerdeverfahren; Umfang der richterlichen Fürsorgepflicht zur Vermeidung eines Überraschungsurteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 124.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 18.03.1988 - AZ: 5 S 377/87
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. März 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.
I.
Das Berufungsgericht beurteilt das klägerische Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Auf dieser Grundlage bejaht es eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, da das Vorhaben die Wasserwirtschaft gefährde (vgl. § 35 Abs. 3 S. 1 4. Spiegelstr. BauGB). Die hiergegen erhobenen Beschwerdegründe rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
1.
Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig, ob eine Gefährdung der Wasserwirtschaft, die von einer öffentlichen Erschließungsanlage ausgehe, einem Vorhaben entgegengehalten werden darf, das auf die Benutzung dieser Erschließungsanlage angewiesen ist. Sie meint erläuternd, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der klägerische Betrieb selbst Belange der Wasserwirtschaft nicht berühre. Aus diesem Grunde sei grundsätzlich zu klären, ob die öffentliche Erschließungsanlage als Teil des Vorhabens im Sinne des § 35 BauGB aufzufassen sei. Es mag zweifelhaft sein, ob die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht nimmt zwar an, daß vom Betrieb selbst - soweit damit der eigentliche Kaltreinigungsprozeß gemeint ist - die Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung des Untergrundes und damit auch des Grundwassers vernachlässigbar gering sei. Das Gericht entnimmt dies den inzwischen verwirklichten wasserrechtlichen Anordnungen. Es sieht indes Gefahren für die Wasserwirtschaft sowohl in dem Transport von Methylenchlorid auf dem landwirtschaftlichen Feldweg Nr. 93 als der faktisch genutzten Erschließungsanlage als auch in dem Transport und in dem Umgang mit den wassergefährdenden Stoffen auf dem Betriebshof der Klägerin. Auch wenn die Beschwerde auf den letzteren Gefahrenbereich nicht abstellen will. ändert dies zunächst nichts daran, daß das Berufungsgericht auch hierauf seine Auffassung, das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, gestützt hat.
Zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage bedarf es keines Revisionsverfahrens. Die Frage ist anhand des Gesetzes ohne weitere Schwierigkeiten zu beantworten. Nach § 35 Abs. 2 BauGB kann ein sonstiges Vorhaben im Einzelfall nur zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Das Gesetz stellt mithin nicht allein auf den baulichen Bestand des Vorhabens selbst, sondern auch auf Wirkungen ab, die das Vorhaben - etwa im Sinne sozialer Adäquanz - in seiner Umgebung auslöst und die ihm zugerechnet werden müssen. Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB ist also nicht die jeweilige bauliche Anlage zuzüglich der ihr zugedachten Nutzung, sondern die bauliche Anlage in ihrer durch die beabsichtigte Nutzung bestimmten Funktion als einer Einheit (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 32.71 - BVerwGE 47, 185 <188>[BVerwG 15.11.1974 - IV C 32/71]). Maßgebend ist auch für die Auslegung des § 35 Abs. 2 BauGB die bodenrechtliche Relevanz des Vorhabens, die sich vor allem in den Wirkungen des Vorhabens für die zu beurteilende Gebietssituation zeigt. Es sind alle Umstände, die für eine geordnete Bodennutzung erheblich sind, zu beachten. § 35 BauGB vermag seine generelle gesetzliche Planungsaufgabe nur zu erfüllen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148 <150>[BVerwG 25.10.1967 - IV C 86/66]), wenn es in entsprechender Weise konkurrierende Interessen der Bodennutzung zu ordnen vermag.
Die Beschwerde hält dem Berufungsgericht zu Unrecht eine widersprüchliche Handhabung des Vorhabenbegriffs vor. Das Berufungsgericht hat zwar die Frage einer gesicherten Erschließung zum Nachteil der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes verneint. Bei der anschließend behandelten Frage einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange wegen Gefährdung der Wasserwirtschaft hat es aber das Vorhandensein einer gesicherten Erschließung zugunsten der Klägerin als gegeben unterstellt. Das schließt indes entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht aus, den faktischen Zustand der Erschließungsanlage unter diesem Aspekt als problematisch anzusehen. Denn dieser Zustand stellt erst im Zusammenwirken mit der beabsichtigten Vorhabennutzung nach tatrichterlicher Würdigung eine Gefahr für die Wasserwirtschaft dar.
2.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme eines "einfachen" und eines "überwirkenden" Bestandsschutzes verneint. Die Beschwerde hält es in diesem Zusammenhang für klärungsbedürftig, ob im Falle einer beantragten Nutzungsänderung dieser die fehlende Erschließung entgegengehalten werden könne, wenn die neue Nutzung keine höheren Anforderungen an die Erschließungsanlage stelle als die bisherige, bestandsgeschützte Nutzung. Die so gestellte Frage ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres zu bejahen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts treffen zu.
Die Beschwerde verkennt die Bedeutung und die Zielsetzung des von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des Bestandsschutzes. Der sog. einfache Bestandsschutz sichert aus Gründen des Art. 14 Abs. 1 GG den vorhandenen, formal genehmigten Bestand in seiner bisherigen Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 119.68 - BVerwGE 36, 296 <300>[BVerwG 25.11.1970 - IV C 119/68] = NJW 1971, 1054; Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 75.71 - BVerwGE 47, 126 <128>[BVerwG 18.10.1974 - IV C 75/71]). Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß die beantragte Nutzung keine Verwirklichung der bestandskräftig genehmigten Nutzung darstellt. Die Verladehalle sei zu keinem Zeitpunkt für Entlackungszwecke freigegeben worden. Hierauf bezieht sich indes der Klageantrag. Die von der Klägerin erstrebte Genehmigung einer Nutzungsänderung könnte danach allenfalls im Wege des sog. überwirkenden Bestandsschutzes erreicht werden. Auch insoweit stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Rechtsprechung - auch des beschließenden Senats - erachtet die Möglichkeit einer Erweiterung des vorhandenen Bestandes für gewerbliche Anlagen für grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49 <58> = DVBl. 1976, 214; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362 <364>[BVerwG 17.01.1986 - 4 C 80/82] = DVBl. 1986, 677 = BauR 1986, 302). Der sog. überwirkende Bestandsschutz soll zum einen Maßnahmen ermöglichen, die zur Erhaltung und zur zeitgemäßen Nutzung der vorhandenen baulichen Anlage nötig sind. Er soll darüber hinaus - wenngleich in engen Grenzen - funktionsbezogene Erweiterungen der vorhandenen Anlage ermöglichen, wenn anderenfalls die bisherige bauliche Anlage nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann. Allerdings darf die Erweiterung nicht zu einer wesentlichen qualitativen oder quantitativen Veränderung des bisher genehmigten Bestandes führen. Das ist in aller Regel der Fall, wenn die Erweiterung eines Gewerbebetriebes zu Lasten immissionsempfindlicher Nutzungen geht (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49 <54 f.>).
Das Berufungsgericht befindet sich mit seiner Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der skizzierten Rechtsprechung. Es hat unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil ausgeführt, daß die Klägerin eine erhebliche Erweiterung der bisher genehmigten Nutzung vorgenommen habe. Geht man von dieser tatrichterlichen Feststellung aus, so legt die Beschwerde ihrem Vorbringen tatsächliche Umstände zugrunde, die das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Es trifft nicht zu, daß die beantragte Nutzung im Verhältnis zur bislang genehmigten nicht auch höhere Anforderungen an die erforderliche Erschließungsanlage stellt. Das Gegenteil ist auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen der Fall. Das Berufungsgericht führt auch näher aus, welche Kapazitätsausweitung inzwischen stattgefunden habe (Urteilsabdruck S. 42). Es stellt eine einfache Berechnung dar, die sich hieraus infolge des unzulänglichen faktischen Zustandes der Erschließungsanlage ergebende Steigerung der vom Berufungsgericht als maßgebend angesehenen Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers abzuleiten. Dafür ist die Zahl der Fahrbewegungen auf dem Feldweg und das Gewicht der Fahrzeuge vor und nach der Nutzungsänderung unerheblich.
3.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe einen Anspruch auf der Grundlage einer "eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition" unerörtert gelassen. Das trifft zu. Daß sich daraus indes Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben, ist nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hatte auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung jedenfalls keinen Anlaß, sich mit den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu befassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die "eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition" Art. 14 Abs. 1 GG entnommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 33.65 - BVerwGE 26, 111 <115 ff.>[BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] = DÖV 1967, 713). Sie kann nur dann zu einer Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens führen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Anspruch auf Bebauung gegeben und dieser Anspruch nach Art. 14 Abs. 1 GG gegen eine entschädigungslose Entziehung geschützt war. Das ist nur unter sehr engen Voraussetzungen der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 21.79 - BVerwGE 67, 84 <92>[BVerwG 13.04.1983 - 4 C 21/79] = DVBl. 1983. 895). Danach muß sich eine bestimmte Art der Grundstücksnutzung nach Maßgabe der Situationsgebundenheit und der Verkehrsauffassung geradezu "aufdrängen". Regelmäßig ist es Aufgabe des Gesetzgebers, die Sozialgebundenheit des Eigentums näher zu bestimmen (vgl. BVerfGE 52, 1 <27>[BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 58, 300 <335>[BVerfG 20.10.1981 - 2 BvR 201/80]; 74, 264 <281>[BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]). Dem hat der Gesetzgeber in § 35 Abs. 4 BauGB entsprochen, so daß daneben für die Annahme einer weitergehenden eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition in der Regel kein Raum mehr ist (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 2.78 - BVerwGE 62, 32 <insoweit nicht abgedruckt> = DÖV 1981, 675 = ZfBR 1981, 147 zu § 35 Abs. 5 BBauG<BauGB> 1979).
Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung geben die Erwägungen der Beschwerde keinen Anlaß zu einer weiterführenden Klärung. Es ist legitime Aufgabe des Gesetzgebers, die bauplanerischen Voraussetzungen für Erweiterung einer bisherigen Nutzung zu bestimmen. Soweit dies im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschehen ist, verbietet sich eine Erweiterung durch den unmittelbaren Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Für den vorliegenden Zusammenhang genügt es hervorzuheben, daß der Gesetzgeber selbst in den von ihm zugelassenen Fällen der Erweiterung einer bisherigen Nutzung eine Gefährdung der Wasserwirtschaft für ebenso erheblich ansieht wie das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, übrigens unterstellt die Beschwerde - auch insoweit wiederum zu Unrecht -, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, daß die beantragte Nutzungsänderung zu höheren Anforderungen an die Erschließungsanlage führen würde. Das Berufungsgericht hat dies bei der Erörterung der Gefährdung der Wasserwirtschaft nicht festgestellt (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
4.
Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (Beschwerdeschrift S. 9 bis 12). Es liege insoweit auch eine Überraschungsentscheidung vor. Dieses Vorbringen vermag einen Verfahrensverstoß nicht zu begründen.
Die Beschwerde hat den geltend gemachten Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierfür erforderlich, daß substantiiert dargelegt wird, entweder welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (vgl. BVerwG. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]; Beschluß vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81; Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128; Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164). Das Beschwerdevorbringen ermöglicht dem beschließenden Senat - auch im Zusammenhang mit den Gründen des angegriffenen Berufungsurteils - keine Entscheidung, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung besteht und ob das Berufungsurteil hierauf beruhen kann. Ob sich dem Berufungsgericht eine nähere Aufklärung des Sachverhaltes aufdrängen mußte, ist dabei allein auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 157).
Das Berufungsgericht bejaht eine Gefahr für die Wasserwirtschaft (Urteilsabdruck S. 35). Diese sieht es - wie bereits ausgeführt - zum einen in der als Gefahr bezeichneten Möglichkeit des Umstürzens und des Leckschlagens von Tankfahrzeugen auf dem Feldweg Nr. 93 und zum anderen in dem Aufenthalt der Tankfahrzeuge auf dem Betriebshof der Klägerin außerhalb des eigentlichen Umschlagsbereichs. Die Beschwerde trägt hiergegen zunächst vor, das Berufungsgericht sei den klägerischen Beweisanträgen zu 2 bis 5 nicht gefolgt (vgl. Beschwerdeschrift S. 9). Mit diesem pauschalen Vorbringen kann eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht schlüssig dargetan werden. Dem beschließenden Senat wird nicht erkennbar gemacht, in welcher Richtung und mit welchen Beweismitteln eine bestimmte Aufklärung hätte vorgenommen werden sollen. Dasselbe gilt für die sich thematisch anschließenden Ausführungen der Beschwerde auf S. 10 der Beschwerdeschrift. Auch hier wird nicht einsichtig gemacht, aus welchen Gründen die berufungsgerichtlichen Feststellungen eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht bedingen.
Die Beschwerde führt des weiteren aus, daß eine Gefährdung der Wasserwirtschaft nur aufgrund sachverständiger Feststellungen - auch zur konkreten Gefahr - hätte angenommen werden dürfen (vgl. Beschwerdeschrift S. 11/12). Damit hat die Beschwerde nicht in der dargelegten Weise einen Verfahrensfehler mangelnder Aufklärung geltend gemacht. Die Frage, wann im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB eine Gefährdung der Wasserwirtschaft vorliegt, ist als solche einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß hierfür wertende Merkmale entscheidend sind (vgl. Urteilsabdruck S. 33). Soweit die Beschwerde den berufungsgerichtlichen Hinweis auf Feststellungen des Geologischen Landesamtes und des Sachverständigen Prof. Dr. Quentin für unzureichend ansieht, behandelt sie eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Damit kann sie im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Der von der Beschwerde allgemein erhobene Vorwurf der mangelnden Aufklärung ist indessen vor allem deshalb unschlüssig, weil nicht dargelegt wird, mit welchen Beweismitteln mutmaßlich ein der Klägerin günstiges Beweisergebnis hätte erzielt werden können. Die Beschwerde gibt zwar mit ihrem Vorbringen die Richtung an, in der sie eine Beweiserhebung für erforderlich ansieht. Sie führt aber nicht aus, mit welchem konkreten Beweismittel welche tatsächlichen Umstände aufzuklären gewesen wären. Vielmehr bleibt sie hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und des Risikoumfanges einer Störung in ihrem Vorbringen allgemein und unverbindlich. Der Sache nach hält die Beschwerde dem Berufungsgericht nur vor, dieses habe zu Unrecht eine Gefährdung der Wasserwirtschaft aus unstreitigen und typischen Geschehnisabläufen abgeleitet und gehe zudem von einem rechtlich unzutreffenden Gefahrenbegriff aus. Es bedurfte indes ersichtlich keiner Beweisaufnahme, um eine tatrichterliche Einschätzung darüber zu erlauben, welche Gefahren bei der anzuliefernden Menge der wassergefährdenden Stoffe gegeben sind. Die Menge dieser Stoffe ist unumstritten. Dasselbe gilt für die Transportweise und den weiteren Betriebsablauf. Diese tatsächlichen Umstände waren durchaus geeignet, auf ihnen eine wertende Beurteilung der für die Wasserwirtschaft bestehenden Gefahr zu stützen, die das Berufungsgericht schon bei sehr geringer, entfernter Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als gegeben erachtet.
Die geltend gemachte Verletzung der richterlichen Hinweispflicht besteht nicht. Insbesondere liegt eine Überraschungseritscheidung nicht vor. Nach §§ 173 VwGO. 278 Abs. 3 ZPO darf das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für rechtlich unerheblich, gehalten hat, nur stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Das gilt auch für tatsächliche Umstände (vgl. auch BVerwG. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 35 = DVBl. 1984, 1005). Von einer Verletzung dieser Pflicht kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Gefährdung der Wasserwirtschaft war in erster und in zweiter Instanz eine Frage von zentraler Bedeutung. Das ergab bereits das Vorbringen der Beigeladenen zu 2 mit aller Deutlichkeit. Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Beweisanträge ergeben dies. Es kann nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht mit seiner von der Beschwerde angegriffenen Begründung dem Rechtsstreit eine Wende gegeben hätte, mit der auch ein anwaltlich vertretener Prozeßbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Die richterliche Fürsorgepflicht geht nicht so weit, daß den Beteiligten alle denkbaren Entscheidungswege aufzuzeigen sind. Um Mißverständnissen vorzubeugen, sei hierzu ergänzend betont: Die hier erörterte und verneinte Frage der Notwendigkeit eines richterlichen Hinweises bezieht sich nur darauf, in welcher Hinsicht einem Prozeßbeteiligten zu einem entscheidungserheblichen Umstand ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Das muß freilich einen Verstoß des entscheidenden Gerichtes gegen seine Pflicht zur Aufklärung des maßgebenden Sachverhaltes nicht ausschließen. Hierbei auftretende Mängel als einen Verfahrensfehler gesondert geltend zu machen, bleibt mithin unberührt. Das zeigt allerdings auch, daß die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nur schlüssig dargetan werden kann, wenn ausgeführt wird, was im Falle des gegebenen Hinweises vorgetragen worden wäre. Auch hierzu hat die Beschwerde nichts vorgetragen.
II.
Das Berufungsgericht verneint, daß die ausreichende Erschließung gesichert sei. Auf die hiergegen vorgetragenen Beschwerdegründe kommt es nicht an. Die erforderliche Entscheidungserheblichkeit besteht nicht. Ist ein Berufungsurteil auf mehrere, jeweils für sich tragfähige Begründungen gestützt, so ist eine Revision nur zuzulassen, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209).
Das ist hier nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf zwei Gründe gestützt. Es hat zum einen eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange wegen Gefährdung der Wasserwirtschaft angenommen. Zum anderen hat es die ausreichende Erschließung verneint. Die gegen die berufungsgerichtliche Annahme der Beeinträchtigung öffentlicher Belange gerichteten Zulassungsgründe bestehen - wie ausgeführt - nicht. Damit kommt es auf die Frage der ausreichenden Erschließung nicht mehr an.
Aus diesem Grund ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob das Berufungsurteil von dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil des beschließenden Senats vom 4. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 59.72 - (Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 11 = BRS 28 Nr. 19 = MDR 1975, 80) abweicht, übrigens besteht eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht. Die Beschwerde entnimmt dem angeführten Urteil eine bestimmte Rechtsmeinung, deren folgerichtige Weiterentwicklung sie für den vorliegenden Sachverhalt für angezeigt erachtet. Damit kann eine Abweichung nicht dargetan werden. In dem angeführten Urteil vom 4. Oktober 1974 hat der beschließende Senat zwar einen Rechtsanspruch auf Erschließung trotz § 123 Abs. 4 BBauG<BauGB> für möglich angesehen, ihn indes im konkreten Falle verneint. Auch aus dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 44.84 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 29 = DVBl. 1985, 623 ergibt sich nichts anderes. Demgegenüber will die Beschwerde im vorliegenden Falle einen Rechtsanspruch auf Erschließung als gegeben ansehen. Der beschließende Senat hat seine Auffassung mit Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - (BRS 46 Nr. 145 = BauR 1986, 421) bekräftigt, so daß insoweit auch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar sind.
Aus diesem Grund ist es ferner nicht entscheidungserheblich, ob das Berufungsgericht den Sachverhalt in der gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gebotenen Weise aufgeklärt hat (vgl. Beschwerdeschrift S. 2 bis 9 unter I.). Der beschließende Senat bemerkt ergänzend: Es trifft entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht zu. daß das Berufungsgericht die Sicherung der Erschließung in rechtlicher Hinsicht als gegeben angesehen hat. Das Gericht hat diese Möglichkeit nur auf der Grundlage des klägerischen Vortrags angenommen, ohne die Frage indes abschließend zu entscheiden. Es hat seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, daß der Feldweg Nr. 93 den Anforderungen, die ein Weg als Erschließungsanlage für den Betrieb der Klägerin erfüllen müsse, in tatsächlicher Hinsicht nicht genüge. Diese Betrachtungsweise gibt bundesrechtlich zu Bedenken keinen Anlaß. Zum bundesrechtlichen Begriff der gesicherten Erschließung gehört deren ausreichende Sicherung in rechtlicher Hinsicht (vgl. BVerwG. Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19 <25 f.>[BVerwG 07.02.1986 - 4 C 30/84]; vgl. ferner Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - ZfBR 1985, 288; Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 54.85 - <zur Veröffentlichung vorgesehen>). Dabei muß die Zugänglichkeit zum Grundstück auf Dauer gesichert sein und den gesetzlichen Anforderungen genügen. Insoweit würden sich klärungsbedürftige Fragen nicht stellen.
Darüber hinaus ist die Rüge unzureichender Sachaufklärung unbegründet. Das Berufungsgericht hat die in tatsächlicher Hinsicht ungesicherte Erschließung sowohl mit dem für Schwerverkehr unzureichenden Bauzustand des Feldweges Nr. 93 als auch mit dessen geringer Breite begründet, die einen Begegnungsverkehr unmöglich mache. Die Beschwerde greift der Sache nach die tatrichterliche Beweiswürdigung an, die sie für sich nicht gelten lassen will. Das Berufungsgericht war jedoch nicht gehalten, die tatsächliche Belastung des Feldweges Nr. 93 durch den Transport der benötigten Betriebsstoffe näher darzulegen. Daß ein öffentlicher Feldweg in erster Linie der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken, nicht aber der Anbindung eines Betriebsgrundstückes mit umfangreichen Anlieferungen an das öffentliche Straßennetz dient, ist ein sich aufdrängender tatsächlicher Umstand. Bereits dies hätte es gerechtfertigt, von weiteren tatrichterlichen Erwägungen abzusehen. Das Berufungsgericht hat diese naheliegende Beurteilung anhand der konkreten Verhältnisse nochmals überprüft. Bei dieser Sachlage hatte es keinen Anlaß zu der von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen Aufklärung. Weder die Einnahme des Augenscheins noch sachverständige Erläuterungen hätten daran etwas ändern können, daß der Feldweg schon wegen der - unumstrittenen - Breite von etwa 3,20 m für die dauernde Benutzung durch Lastkraftwagen und Tankfahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten denkbar ungeeignet ist. Dieses und nichts anderes hat das Berufungsgericht mit seiner tatrichterlichen Würdigung zum Ausdruck gebracht. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Würdigung als gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßend oder als widersprüchlich in Zweifel zu ziehen. Auf die Kritik der berufungsgerichtlichen Beweiswürdigung kann der beschließende Senat im Beschwerdeverfahren ohnedies nicht eingehen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Die Beschwerde rügt noch, der gestellte Beweisantrag zu 2d sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Beschwerde verkennt, daß es nach der Auffassung des Berufungsgerichts zur materiellen Rechtslage nicht darauf ankommt, ob der An- und Abfahrtsverkehr zum klägerischen Betriebsgrundstück "möglich" ist. Das Berufungsgericht beurteilt das dabei auftretende Gefährdungspotential. Das läßt sich mit dem angegebenen Beweismittel des Augenscheins nicht näher aufklären. Aus entsprechenden Gründen konnte es für das Berufungsgericht nicht darauf ankommen, die Einzelheiten des sog. Begegnungsverkehrs näher aufzuklären. Die vom Berufungsgericht auch insoweit vorgenommene Bewertung ist übrigens naheliegend und hält sich im Rahmen der für den Transport von gefährlichen Stoffen vorhandenen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen.
III.
Die von der Beschwerde auf S. 19 bis 22 ihrer Beschwerdeschrift abschließend vorgetragenen Gründe sind nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde führt jeweils selbst aus, daß das Berufungsgericht die behandelten Fragen nicht zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. Der beschließende Senat hat aus diesem Grunde keinen Anlaß, auf diesen Teil des Beschwerdevorbringens näher einzugehen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlaßt. Die Beigeladenen haben sich mit Ausnahme der Beigeladenen zu 1 nicht geäußert. Dazu bestand im derzeitigen Verfahrensstadium auch kein Anlaß. Die Äußerung der Beigeladenen zu 1 beschränkt sich auf den Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde. Die Empfangnahme der Beschwerdeschrift gehört gebührenrechtlich ohnedies zum vorherigen Rechtszug (vgl. § 37 Nr. 7 BRAGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes rechtfertigt sich nach §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 1 GKG.
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann