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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1987, Az.: BVerwG 9 C 285.86

Ausgestaltung; Bedeutung; Entscheidungsverfahren; Bundesamt; Ausländerbehörde; Asyl-Folgeantrag; Entscheidungskompetenz; Prüfungskompetenz; Erneute Prüfung; Weiterleitung; Fehlerfreie Ausübung des Ermessens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 285.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 07.02.1985 - AZ: A 9 K 15/84
VGH Baden-Württemberg - 02.10.1986 - AZ: A 13 S 307/85

Fundstellen

  • BVerwGE 78, 332 - 347
  • DVBl 1988, 637-642 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1988, 84
  • InfAuslR 1988, 120-125
  • NVwZ 1988, 737-740 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 728-731 (Urteilsbesprechung von Dr. Franz Bethäuser)
  • VBlBW 1988, 179-183
  • ZAR 1988, 84

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in der Annahme seiner Beachtlichkeit erfolgte Weiterleitung eines Asylfolgeantrags (§ 14 AsylVfG) durch die Ausländerbehörde führt nicht dazu, daß das Bundesamt vom Vorliegen der für die Beachtlichkeit des Folgeantrags maßgebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG ausgehen muß; diese sind vielmehr von Amts wegen zu prüfen.

  2. 2.

    Auch bei Unbeachtlichkeit eines Asylfolgeantrags ist das Bundesamt befugt, einen unanfechtbar abgelehnten Asylantrag von Amts wegen sachlich neu zu prüfen. In Abweichung vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht steht dem Folgeantragsteller insoweit jedoch kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu.

  3. 3.

    § 2 AsylVfG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) ist auch in solchen Asylverfahren anzuwenden, die unter der Geltung der alten Fassung des § 2 AsylVfG eingeleitet worden sind.

  4. 4.

    § 2 AsylVfG n.F. findet nicht schon dann Anwendung, wenn der politisch Verfolgte ein objektiv sicheres Drittland lediglich als Fluchtweg zum Erreichen der Bundesrepublik benutzt.

  5. 5.

    Sicherheit vor politischer Verfolgung in einem anderen Staat i.S. des § 2 AsylVfG n.F. setzt neben dem Schutz vor unmittelbarer oder mittelbarer Abschiebung in den Verfolgerstaat voraus, daß dem politisch Verfolgten eine Hilfestellung zur Überwindung der Umstände gegeben wird, die in seiner Person als Folgen der politischen Verfolgung dadurch entstanden sind, daß er seinen Heimatstaat hat verlassen müssen, wie beispielsweise Heimatlosigkeit, Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit. Hunger oder Krankheit.

Redaktioneller Leitsatz

Zur Ausgestaltung und Bedeutung des Entscheidungsverfahrens durch Bundesamt und Ausländerbehörde, ob ein Asyl-Folgeantrag beachtlich ist.

  • Entscheidungs- und Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde;

  • die Ausländerbehörde leitet den Antrag an das Bundesamt weiter und dieses prüft eigenständig und von Amts wegen die Voraussetzungen der Zulassung gem. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG;

  • ist der Folgeantrag unbeachtlich, darf das Bundesamt den unanfechtbaren abgelehnten früheren Asylantrag von Amts wegen erneut prüfen,

  • ohne Anspruch des Folgeantragstellers, daß das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wird.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dr. Bonk
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Oktober 1986 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der rumänischer Staatsangehöriger ist, reiste im Mai 1982 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte anschließend die Gewährung politischen Asyls.

2

Dazu gab er an: Er sei am 10. Mai 1982 illegal aus Rumänien ausgereist. Mit Hilfe eines ihm gut bekannten Möbelschreiners habe er sich im Waggon eines Güterzugs verstecken können, der Möbel nach Italien befördert habe. Auf diese Weise sei er ohne Schwierigkeiten nach Triest gelangt. Von dort sei er zuerst mit der Bahn nach Mailand und von dort über Schaffhausen nach Horb am Neckar gefahren. Er habe seine Heimat verlassen, weil er das dort herrschende System aus innerer Überzeugung ablehne, insbesondere, weil es in seiner Heimat keine individuelle Freiheit und keine Gerechtigkeit gebe. Als er am 21. August 1981 zur Hochzeit eines Vetters gegangen sei, sei er von der Miliz angehalten, nach dem Grund seiner Anwesenheit befragt und schwer mißhandelt worden, obwohl die Ortschaft, in der sein Vetter gewohnt habe, nicht an der Grenze gelegen habe. Außerdem habe er in Rumänien keine Aussichten gehabt, beruflich voranzukommen, zumal er der kommunistischen Partei nicht angehört habe.

3

Auf eine Antrage des Bundesamtes teilte das Büro des UNHCR in Rom mit, der Kläger sei im Jahre 1981 nach Italien eingereist und habe sich im Lager Latina aufgehalten; ein in Italien gestellter Asylantrag sei am 12. März 1982 abgelehnt worden.

4

Durch Bescheid vom 28. Februar 1983 lehnte das Bundesamt den Antrag mit folgender Begründung ab: Die Unzufriedenheit des Klägers mit den politischen Verhältnissen in Rumänien, die fehlenden Aussichten für ein berufliches Vorwärtskommen sowie die Überprüfung seiner Person durch die Miliz anläßlich der Hochzeit seines Vetters stellten keine politische Verfolgung dar. Aus den Angaben des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß er sich in Rumänien in einer Gefahrensituation befunden habe. Von daher bestünden schon erhebliche Zweifel an seiner Behauptung, er habe Rumänien unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal verlassen. Diese Zweifel würden durch die Tatsache bestärkt, daß er hinsichtlich der Einzelheiten seiner angeblichen Flucht aus Rumänien unwahre Angaben gemacht habe. Bei dieser Sachlage könne dem Vorbringen des Klägers kein Glauben geschenkt werden. Darüber hinaus sei eine Asylgewährung auch nach § 2 AsylVfG ausgeschlossen, weil der Kläger bereits in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

5

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Statt dessen stellte er am 14. Oktober 1983 beim Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Freiburg im Breisgau erneut einen Asylantrag, mit dem er geltend machte: Die entscheidungserhebliche Rechtslage habe sich inzwischen geändert. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe inzwischen einen rumänischen Staatsangehörigen, der legal ausgereist sei, anerkannt, weil rumänische Asylsuchende, die im Ausland verblieben seien, bei einer Rückkehr mit einer Reihe von asylerheblichen Maßnahmen rechnen müßten, die in ihrer Gesamtheit mit länger dauernden Freiheitsstrafen zu vergleichen seien. Zumindest lägen neue Beweismittel vor; der Verwaltungsgerichtshof stütze sich auf eine Vielzahl gutachtlicher Stellungnahmen, die überwiegend im Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Asylantrag noch nicht vorgelegen hätten.

6

Die Ausländerbehörde sah diesen Antrag als beachtlich im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG an und leitete ihn an das Bundesamt weiter.

7

Nach Durchführung von Ermittlungen zum rumänischen Strafrecht und zur Behandlung abgelehnter Asylbewerber in Italien lehnte das Bundesamt den Antrag durch Bescheid vom 16. Januar 1984 mit folgender Begründung ab: Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht. Daß ihm keine guten Gründe zum Verlassen seines Heimatstaates zur Seite gestanden hätten, sei schon von den italienischen Behörden festgestellt worden. Darüber hinaus stehe dem Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Verhältnisse in Rumänien vor seiner Ausreise aus diesem Land und während der Zeit bis zur Einreise in die Bundesrepublik die Bestandskraft des Bescheides vom 28. Februar 1983 entgegen. Auch das nunmehrige Vorbringen könne die Anerkennung des Klägers nicht rechtfertigen. Es bestehe nach wie vor kein Erfahrungssatz, daß die Volksrepublik Rumänien Asylbegehren ihrer Bürger als feindliches, mit Freiheitsstrafe zu ahndendes Verhalten ansehe. In Rumänien bestehe keine Norm, die die Asylbeantragung unter Strafe stelle. Deshalb müßten konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sein, daß der Heimatstaat den Antrag als Ausdruck politischer Gegnerschaft verstehe. Weder aus der Person des Klägers noch aus seinem bisherigen Werdegang seien aber Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß er in erkennbarer Gegnerschaft zum Heimatregime gestanden habe. Sofern argumentiert werde, der Kläger habe sich durch seinen Asylantrag der Verleumdung einer staatlichen oder gesellschaftlichen Organisation schuldig gemacht, müsse darauf hingewiesen werden, daß der Tatbestand des Art. 237 des rumänischen Strafgesetzbuches eine Begehung der Tat in der Öffentlichkeit fordere. Die vom Kläger angeführten Stellungnahmen und Auskünfte könnten keine andere Beurteilung rechtfertigen. Alle diese Erkenntnisse hätten zwar die Möglichkeit einer Anwendung des Art. 237 des rumänischen Strafgesetzbuches nicht ausschließen wollen; es werde aber stets ausgeführt, daß konkrete Fälle nicht bekannt geworden seien. Es bestehe auch nicht die Gefahr von außerstrafrechtlichen Rechtsgutbeeinträchtigungen. In dieser Hinsicht bislang bekannt gewordene Fälle hätten ausschließlich Personen betroffen, die durch bestimmte Aktivitäten aus der Masse der Rückkehrer herausgeragt hätten. Das sei beim Kläger nicht der Fall.

8

Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

9

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

10

Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger müsse mit Verfolgungsmaßnahmen der rumänischen Behörden rechnen, da er sein Heimatland nach seinem glaubhaften Vorbringen auf illegalem Wege verlassen und sich anschließend im westlichen Ausland um Anerkennung als Asylberechtigter bemüht habe. Er werde deshalb in Rumänien als bekämpfenswerter politischer Gegner eingestuft. Er müsse damit rechnen, daß sein Verhalten als Provokation angesehen werde. Er habe strafrechtliche Sanktionen auf der Grundlage des Art. 245 Abs. 1 des rumänischen Strafgesetzbuchs zu erwarten, der den unerlaubten Grenzübertritt mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren bedrohe. Außerdem komme eine Bestrafung nach Art. 237 des rumänischen Strafgesetzbuchs in Betracht. Danach könne die Verleumdung einer staatlichen oder gesellschaftlichen Organisation in der Öffentlichkeit, gleich durch welches Mittel, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren geahndet werden. Ob eine solche Strafverfolgung von einer politischen Motivation getragen sei, könne offenbleiben, denn der rumänische Staat werde dem Kläger neben einer Bestrafung außerstrafrechtliche Opfer auferlegen, die unabhängig davon, ob sie, jede für sich betrachtet, die Schwelle der asylrechtlichen Erheblichkeit erreichten oder nicht, jedenfalls in ihrer Summierung und ihren zusätzlichen belastenden Wirkungen im Anschluß an Strafverfolgungsmaßnahmen von ähnlichem Gewicht wie politisch motivierte Eingriffe in Leib, Leben oder physische Freiheit seien und unter Verstoß gegen das Gebot der Achtung der Menschenwürde Beschränkungen mit sich brächten, die ein Leben als selbstverantwortliche Persönlichkeit nicht mehr zuließen. Diese Maßnahmen hätten den Charakter politischer Erziehungsmaßregeln.

11

Die Berücksichtigung der geltend gemachten Nachfluchtgründe scheitere nicht daran, daß das Bundesamt sich bereits in dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 28. Februar 1983 mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigten, daß der Kläger wegen seiner Flucht aus Rumänien bestraft oder mit sonstigen Repressalien überzogen werden könnte. Soweit es um diese Problemstellung gehe, sei das Bundesamt ausweislich der Begründung seines Bescheids vom 16. Januar 1984 anders als in bezug auf die ins Feld geführten Vorfluchtgründe in eine erneute Sachprüfung eingetreten. So zu verfahren sei es zwar nicht verpflichtet, aus Rechtsgründen aber auch nicht gehindert gewesen. Bei dem Asylantrag vom 14. Oktober 1983 handele es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG, der im Sinne dieser Vorschrift unbeachtlich gewesen sei, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vorgelegen hätten. Zwar ließen sich die im Senatsurteil vom 21. März 1983 angeführten Gutachten und sonstigen Erkenntnismittel als neue Beweismittel qualifizieren. Jedoch liege auf der Hand, daß das vom Senat insbesondere zur Beurteilung von Nachfluchtgründen verwertete Erkenntnismaterial dem Asylantrag des Klägers auch dann nicht zum Erfolg verhelfen hätte, wenn es vom Bundesamt in dem Ablehnungsbescheid vorn 28. Februar 1983 berücksichtigt worden wäre. Denn die diese Entscheidung tragende Feststellung, daß der Kläger keinen Asylanspruch habe, weil er in Italien bereits anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden habe, werde durch die angeführten Erkenntnismittel nicht in Frage gestellt. Obwohl demnach die Ausländerbehörde bei richtiger Sachbehandlung den Folgeantrag nicht habe weiterleiten dürfen, habe das Bundesamt diesen verbescheiden müssen. Es sei ihm verwehrt gewesen, den Antrag wieder an die Ausländerbehörde zurückzuleiten. Das bedeute indessen nicht, daß das Bundesamt auch im Falle einer Fehleinschätzung durch die Ausländerbehörde ohne Rücksicht darauf, ob die in § 51 VwVfG genannten Voraussetzungen vorlägen oder nicht, gezwungen sei, in eine volle Sachprüfung einzutreten. Die Beachtlichkeitsprüfung der Ausländerbehörde habe für das Bundesamt keine präjudizielle Kraft. Dem Bundesamt sei es unbeschadet des Umstands, daß die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Beachtlichkeitsprüfung zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, unbenommen, einen Folgeantrag ohne Sachprüfung mit der Begründung abzulehnen, die Tatbestandsmerkmale des § 51 VwVfG seien nicht gegeben. Es lasse sich aber andererseits rechtlich nicht beanstanden, daß das Bundesamt bei der Prüfung des Folgeantrags sich nicht auf den Standpunkt zurückgezogen habe, einer Sachentscheidung mit Rücksicht auf § 14 Abs. 1 AsylVfG enthoben gewesen zu sein. § 14 AsylVfG sei nicht darauf angelegt, die Sachentscheidungsbefugnis des Bundesamts zu schmälern. Dem Bundesamt sei es nicht verwehrt, ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren, auch ohne daß die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorlägen, wieder aufzugreifen. Ebenso wie in anderen Rechtsbereichen liege es in seinem Ermessen, ob es außerhalb der durch § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gezogenen Grenzen einen bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheid auf die in einem Folgeantrag des Asylbewerbers erhobenen Einwände hin einer Prüfung unterziehe und eine neue Entscheidung treffe, in der es sich mit dem Asylbegehren sachlich auseinandersetze. Mache es von dem ihm insoweit eingeräumten Ermessen Gebrauch, so mache es damit zugleich den Weg zu einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle der von ihm getroffenen Entscheidung frei, denn nur dann, wenn bereits ein den Anspruch verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vorliege, sei es daran gehindert, durch eine nach erfolgter Sachprüfung erneut ausgesprochene Ablehnung den Verwaltungsrechtsweg für eine von diesem Urteil abweichende gerichtliche Entscheidung zu eröffnen.

12

Der Anerkennungsanspruch des Klägers werde auch nicht durch § 2 AsylVfG ausgeschlossen. Der Kläger habe zwar in Italien Schutz vor Verfolgung gesucht, denn er habe bei den italienischen Behörden beantragt, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Ihm sei aber der von ihm erbetene Schutz nicht in rechtlich gesicherter Weise gewährt worden. In diesem Zusammenhang sei freilich unerheblich, daß sein Asylbegehren erfolglos geblieben sei, denn auch ein in einem Drittstaat abgelehnter Asylbewerber könne dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben, wenn ihm eine Rechtsstellung eingeräumt werde, die in ähnlicher Weise wie die asylrechtliche Anerkennung eine Schutzgewähr biete. Das sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß der Aufenthalt des Klägers nicht gesichert gewesen sei. Trotz der Ablehnung seines Asylantrags habe ihm zwar keine Abschiebung nach Rumänien gedroht. Das ihm eingeräumte Bleiberecht sei jedoch vom Zeitpunkt der negativen Entscheidung über sein Asylgesuch an darauf angelegt gewesen, baldmöglichst beendet zu werden. Denn die italienischen Behörden wirkten unter Einschaltung des UNHCR und anderer Hilfsorganisationen im allgemeinen darauf hin, daß abgelehnte Asylbewerber im Rahmen von Auswanderungsvereinbarungen oder sonstigen humanitären Aktionen Italien verließen, um in anderen Staaten Aufnahme zu finden. Daß sie sich lediglich bereit fänden, erfolglosen Anerkennungsbewerbern einen Übergangsstatus einzuräumen, brächten sie dadurch zum Ausdruck, daß sie die Entfaltungsmöglichkeiten dieses Personenkreises auf ein Minimum reduzierten und Integrationsbemühungen durchweg unterbänden. Asylbewerbern aus Osteuropa, deren Asylantrag abgelehnt worden sei, sei es gestattet, in einem der italienischen Flüchtlingslager zu verbleiben. Eine Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen ermögliche, sich außerhalb der Flüchtlingsunterkunft aufzuhalten, werde in aller Regel versagt. Im Rahmen des Lageraufenthalts werde ihnen das Notwendigste, wie Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Versorgung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für darüber hinausgehende private Dispositionen bleibe jedoch kein Raum, da ihnen finanzielle Unterstützung lediglich in Form eines Taschengeldes zuteil werde. Um das Lager zu verlassen, bedürften sie einer Erlaubnis, deren zeitliche Geltung befristet sei und deren Erwerb an Voraussetzungen, wie gesicherten Lebensunterhalt und Versorgung für den Krankheitsfall geknüpft sei, die mit Rücksicht auf das in den Lagern angewandte System der sozialen Fürsorge nur von wenigen erfüllt werden könne. Dieses auf Abwanderung ausgerichtete Konzept schließe für den Normalfall von vornherein jegliche Integration in die italienische Gesellschaft aus.

13

Mit seiner Revision rügt der Bundesbeauftragte eine Verletzung des § 2 AsylVfG, die in ihrer Fassung vom 6. Januar 1987 maßgebend sei.

14

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

15

II.

Die Revision des Bundesbeauftragten ist begründet. Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, der Kläger müsse wegen ihm in Rumänien drohender Repressalien als Asylberechtigter anerkannt werden, steht im Ergebnis mit Bundesrecht nicht in Einklang.

16

Allerdings hat sich das Berufungsgericht insoweit mit Recht nicht an einer Sachprüfung des - zweiten - Asylantrags vom 14. Oktober 1983 gehindert gesehen, als es sich um das Vorbringen des Klägers handelt, allein wegen seiner Asylantragstellung - auch bei legaler Ausreise aus Rumänien - politische Verfolgung befürchten zu müssen. Die diesbezüglichen Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

17

Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Bei dem zweiten Asylantrag des Klägers vom 14. Oktober 1983 handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG, der nach dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 1986 - 2 BvR 324/86 - NVwZ 1986, 821 sowie vom 19. Juni 1986 - 2 BvR 569/86 - NVwZ 1987, 487) nur dann beachtlich ist, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Hiervon ausgehend ist das Berufungsgericht mit Recht zunächst in eine Beachtlichkeitsprüfung des Antrags vom 14. Oktober 1983 eingetreten. Es hat zutreffend angenommen, daß es dieser Prüfung nicht deshalb enthoben ist, weil die Ausländerbehörde diesen Antrag als beachtlich angesehen und gemäß § 8 Abs. 5 AsylVfG an das Bundesamt weitergeleitet hat. Entgegen der von Marx/Strate/Pfaff, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 58 und 59, geäußerten Auffassung ist die Beachtlichkeitsprüfung nicht ausschließlich der Ausländerbehörde zur abschließenden und verbindlichen Entscheidung übertragen worden. Das könnte nur dann angenommen werden, wenn § 14 AsylVfG allein zu dem Zwecke eingeführt worden wäre, um der Ausländerbehörde die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 AsylVfG zu ermöglichen. Dafür bieten indessen weder der Wortlaut der Vorschrift noch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, noch ihre Entstehungsgeschichte einen Anhalt. Vielmehr zeigt die durch § 14 Abs. 1 AsylVfG erfolgte Anknüpfung der Beachtlichkeit des Folgeantrags an die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, daß in Angleichung an das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Sachprüfung des Folgeantrags eingeführt werden sollten, die - ebenso wie im Rahmen einer unmittelbaren Anwendung des § 51 VwVfG - in jedem Stadium des Verfahrens durch die jeweils zur Entscheidung berufene Stelle von Amts wegen zu beachten sind. Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte, aus der sich ergibt, daß die ursprünglich vorgesehene Regelung, jeden neuen Asylantrag ungeachtet seiner Bezeichnung wie einen Erstantrag zu behandeln, aufgegeben und durch die nunmehr in § 14 Abs. 1 AsylVfG enthaltene einschränkende Regelung ersetzt wurde (vgl. BT-Drucks. 9/875 S. 4 und 17 einerseits sowie BT-Drucks. 9/1630 S. 7 und 19 andererseits). Die Gesetzesmaterialien enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Ausländerbehörde abschließend über die Beachtlichkeit eines Folgeantrags entscheiden solle. Deren Befugnis zur Beachtlichkeitsprüfung ist vielmehr lediglich das Ergebnis weitergehender Folgerungen, die der Gesetzgeber aus den in § 14 Abs. 1 AsylVfG angeordneten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den aufenthaltsrechtlichen Status des Folgeantragstellers gezogen hat: Folgeanträge im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG sollen bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens einer Vorprüfung (vgl. BT-Drucks. 9/1705) durch die Ausländerbehörde zum Zwecke aufenthaltsbeendender Maßnahmen unterliegen. Die Ausländerbehörde trifft jedoch im eigentlichen Sinne keine "Entscheidung" über die Beachtlichkeit des Folgeantrags, die für das Bundesamt verbindlich werden könnte. Sie prüft die Beachtlichkeit lediglich als Vortrage inzident für ihr eigenes weiteres Vorgehen. Aufgrund des Ergebnisses dieser Prüfung verfährt sie entweder nach § 10 Abs. 2 AsylVfG (Androhung der Abschiebung) oder leitet den Antrag an das Bundesamt weiter (§ 8 Abs. 5 AsylVfG). Die Weiterleitung ist im Verhältnis zum Bundesamt ein verwaltungsinterner Vorgang, dessen Bedeutung sich darin erschöpft, daß die Befugnis der Ausländerbehörde zu Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 AsylVfG beendet wird und der Antrag in die Kompetenz des Bundesamts übergeht, das hierüber nach Maßgabe des § 14 AsylVfG entscheiden muß. Eine Zurückleitung an die Ausländerbehörde mit der Begründung, der Antrag sei in Wahrheit unbeachtlich, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig. Entsprechendes gilt auch für den Fall, daß die Ausländerbehörde zwar ihrerseits den Folgeantrag als unbeachtlich ansieht, mit dieser ihrer Ansicht aber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 10 Abs. 3 AsylVfG oder § 10 Abs. 5 AsylVfG unterliegt. Auch dies führt nicht etwa zu einem gerichtlichen Ausspruch der Beachtlichkeit des Folgeantrags, sondern - abgesehen von der eintretenden Wirkungslosigkeit der ausländerbehördlichen Maßnahmen - wiederum nur dazu, daß der Antrag an das Bundesamt weiterzuleiten ist. Die vom Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 10 Abs. 3 oder Abs. 5 AsylVfG inzident getroffene Feststellung, der Asylantrag sei bei summarischer Prüfung beachtlich, kann das an diesem Verfahren nicht beteiligte Bundesamt nicht binden. Dieses kann und muß somit die Beachtlichkeit des Folgeantrags, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG prüfen.

18

Bei der von ihm demnach mit Recht für notwendig erachteten Beachtlichkeitsprüfung ist das Berufungsgericht weiterhin zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur dann zulässig, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, neue Beweismittel vorliegen oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO gegeben sind und wenn die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (vgl. Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11; Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Folgeantrag des Klägers nicht. Zum einen wird von dem neuen Vorbringen des Klägers die im ersten Asylverfahren getroffene Entscheidung des Bundesamtes ersichtlich insoweit nicht berührt, als in ihr ausgeführt ist, der Behauptung des Klägers, er habe Rumänien in einem Güterzug illegal verlassen, könne kein Glaube geschenkt werden. Damit ist eine erneute Sachentscheidung zu der Frage, ob der Kläger Rumänien illegal verlassen hat und welche Folgen sich daraus ergeben können, schon vom Inhalt des Folgeantrags her ausgeschlossen. Zum anderen hatte das Bundesamt seine erste ablehnende Entscheidung vom 28. Februar 1983 nicht nur damit begründet, der Kläger habe in Rumänien keine politische Verfolgung zu befürchten, sondern die Ablehnung des ersten Asylantrags unabhängig hiervon auch darauf gestützt, daß der Kläger jedenfalls in Italien im Sinne des § 2 AsylVfG Schutz vor politischer Verfolgung gefunden habe. Insoweit trägt der Kläger mit seinem Folgeantrag nicht vor, daß und aus welchen Gründen hinsichtlich des vom Bundesamt in dem ersten Bescheid angenommenen anderweitigen Verfolgungsschutzes in Italien eine Änderung der Sachlage eingetreten sei oder daß insoweit neue Beweismittel vorlägen. Allerdings ist durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) insoweit eine Änderung der Rechtslage eingetreten, als § 2 AsylVfG neu und abweichend vom bisherigen Recht gefaßt worden ist. Diese Änderung kann sich jedoch - worauf noch zurückzukommen ist - allenfalls zu Lasten des Klägers, keinesfalls zu seinen Gunsten auswirken.

19

Der vom Berufungsgericht weiterhin vertretenen Auffassung, es habe trotz der demnach gegebenen Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags in eine Sachprüfung des Asylbegehrens eintreten dürfen, stimmt der Senat zwar insoweit nicht zu, als es sich um die Frage handelt, ob der Kläger illegal aus Rumänien ausgereist ist und deshalb Repressalien wegen Republikflucht zu erwarten hat. Insoweit hat sich nämlich das Bundesamt - wie dargelegt mit Recht - auf die Bestandskraft seines ersten ablehnenden Asylbescheids berufen, in dem es heißt, die vom Kläger behauptete illegale Ausreise aus Rumänien sei unglaubhaft. In dieser Hinsicht durfte das Berufungsgericht daher keine gegenteiligen Feststellungen treffen. Jedoch ist seine Ansicht insoweit zutreffend, als das Vorbringen des Klägers in Rede steht, allein schon wegen im Ausland erfolgter Asylantragstellung politische Verfolgung befürchten zu müssen. Dieses Vorbringen hat das Bundesamt nämlich ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsakten u.a. durch Einholung einer Stellungnahme der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen e.V. sachlich geprüft und hierüber eine wiederum ablehnende, nicht auf das Vorliegen anderweitigen Verfolgungsschutzes gestützte Entscheidung in der Sache selbst getroffen. Damit hat es insoweit trotz Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags den Weg zu einer Sachprüfung des Asylbegehrens auch im gerichtlichen Verfahren erneut freigemacht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich das Bundesamt in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen vor, zu einer Sachentscheidung für verpflichtet gehalten haben könnte, was eine gerichtliche Überprüfung des Folgeantrags in der Sache selbst freilich gehindert hätte (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1962 - BVerwG 3 C 75.59 - BVerwGE 15, 196). Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Bundesamt in Kenntnis der Unbeachtlichkeit des Folgeantrags im Hinblick auf die von ihm für bedenklich gehaltene Spruchpraxis einiger Verwaltungsgerichte den Asylantrag des Klägers in dem aufgezeigten Umfang von Amts wegen sachlich neu geprüft hat, um auf diese Weise eine weitere Klärung der Frage zu erreichen, ob rumänische Staatsangehörige allein schon wegen ihrer Asylantragstellung politische Verfolgung im Heimatstaat befürchten müssen.

20

Hierzu war das Bundesamt befugt. Nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht kann eine Behörde im Wege des Ermessens ein Verwaltungsverfahren auch dann wieder aufgreifen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (sogenanntes Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne). Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, daß dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt wird. Das war bereits vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes anerkannt (vgl. z.B. Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 20.72 - BVerwGE 44, 333) und folgt nunmehr aus § 51 Abs. 5 VwVfG, der die Vorschriften der §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG unberührt läßt (vgl. Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 90.79 - BVerwGE 60, 316 <325>). Unter der Geltung des § 36 AuslG hat der Senat eine Befugnis zur erneuten sachlichen Prüfung eines unanfechtbar abgelehnten Asylantrags nach dem Ermessen der Behörde auch für das Asylverfahren angenommen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 - a.a.O.). Diese Rechtslage ist durch das Asylverfahrensgesetz nur teilweise geändert worden. § 14 Abs. 1 AsylVfG schließt zwar - als verfassungsrechtlich unbedenkliche Begrenzung des Rechtsschutzanspruchs des Asylsuchenden zugunsten des gegenläufigen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkts der Rechtssicherheit (vgl. Bundesverfassungsgericht, NVwZ 1986, 821 sowie BVerfGE 15, 313 [BVerfG 14.03.1963 - 1 BvL 28/62] <319, 320>; 27, 297 <305, 306>) - den nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht bestehenden Anspruch des Betroffenen aus, daß seitens des Bundesamts auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG in ermessensfehlerfreier Weise über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne entschieden werde. Hingegen läßt § 14 Abs. 1 AsylVfG die von einem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu trennende Befugnis des Bundesamts unberührt, im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns von Amts wegen einen unanfechtbar abgelehnten Asylantrag sachlich neu zu prüfen.

21

Nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 AsylVfG ist ein Folgeantrag ungeachtet seiner Bezeichnung jeder nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung gestellte neue Asylantrag. Gemäß § 7 AsylVfG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem in welcher Weise auch immer geäußerten Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß er Schutz vor politischer Verfolgung sucht. Das ist auch dann der Fall, wenn der Ausländer die Überprüfung einer sein Asylbegehren ablehnenden bestandskräftigen Entscheidung im Ermessensweg nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beantragt (vgl. BT-Drucks. 9/875 S. 17). Ein solcher Antrag ist in jedem Falle nach § 14 Abs. 1 AsylVfG unbeachtlich: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen offensichtlich nicht vor; § 51 Abs. 5 VwVfG und damit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG werden in § 14 Abs. 1 AsylVfG nicht in Bezug genommen. Daraus ergibt sich, daß der Ausländer nicht soll geltend machen können, ihm stehe neben einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auch ein Anspruch darauf zu, daß in ermessensfehlerfreier Weise über ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens im weiteren Sinne entschieden werde. Ein solcher Rechtsanspruch ist abweichend vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nach der Konzeption des § 14 Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen.

22

Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens im weiteren Sinne schlechthin ausgeschlossen werden sollte. Hierfür bieten weder der Text noch der Zweck des § 14 AsylVfG einen Anhalt. Diese Vorschrift bezieht sich einschließlich der fehlenden Verweisung auf § 51 Abs. 5 VwVfG nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nur auf Anträge, mit denen vermeintliche Rechtsansprüche auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens verfolgt werden, und stellt hierfür enge Zulässigkeitsvoraussetzungen auf. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne ist jedoch weder von einem subjektiven Rechtsanspruch noch von einem Antrag abhängig. Vielmehr kann die an Gesetz und Recht gebundene Behörde und damit auch das Bundesamt aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein Verfahren jederzeit von Amts wegen wiederaufgreifen mit dem Ziele, einen - möglicherweise rechtswidrigen - Verwaltungsakt zugunsten des Betroffenen durch einen der Rechtslage entsprechenden zu ersetzen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1959 - BVerwG 4 C 136.58 - BVerwGE 10, 12 sowie die Begründung des Regierungsentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 7/910 S. 74). Da die Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne aber nicht von dem Ergebnis der erneuten Prüfung abhängen kann, schließt dies die Möglichkeit ein, wiederum einen ablehnenden Bescheid in der Sache zu erlassen und damit wenigstens zugunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen, es sei denn, es liege bereits ein den Anspruch verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor (vgl. hierzu Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 [BVerwG 04.06.1970 - BVerwG II C 39.68]). Auch aus dem Zweck des § 14 Abs. 1 AsylVfG läßt sich ein Ausschluß des Wiederaufgreifens des Asylverfahrens von Amts wegen nicht herleiten. Mit dieser Vorschrift soll einer "Endlosigkeit" der Asylverfahren infolge ständig neuer, in der Sache zu prüfender Asylanträge vorgebeugt werden. Diesem Zweck wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß Asylfolgeanträge unter Ausschluß eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung bezüglich eines Wiederaufgreifens im weiteren Sinne nur unter den engen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beachtlich sein sollen. Er verlangt hingegen nicht, daß dem aus gegebenem Anlaß erneut mit dem Asylfall befaßten Bundesamt von vornherein die Hände auch in solchen Einzelfällen gebunden sein sollen, in denen das Bundesamt erkennt daß ihm in dem bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ein schwerwiegender Fehler unterlaufen ist, etwa die persönliche Anhörung des Asylsuchenden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) ohne hinreichenden Grund unterblieben ist, oder es zu der Ansicht gelangt, daß die früher zugrunde gelegte Sach- und Rechtslage in Wahrheit unzutreffend ist. Auch in dem letzten Fall kann es durchaus im Interesse des Bundesamts liegen, durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens von Amts wegen die sich stellenden Probleme auch einer bisher nicht erfolgten gerichtlichen Sachprüfung zuzuführen.

23

Trotz der demnach im wesentlichen nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz zur Auslegung und Anwendung des § 14 AsylVfG kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse wegen der - auch - aufgrund seiner Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach Rumänien zu befürchtenden Repressalien als Asylberechtigter anerkannt werden, steht mit Bundesrecht nicht in Einklang. Es kann in dieser Hinsicht dahinstehen, ob die vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (BVerfGE 74, 51) für die Asylerheblichkeit des subjektiven Nachfluchtgrundes exilpolitischer Betätigung entwickelten Grundsätze sinngemäß auch für den Nachfluchtgrund der Asylantragstellung zu gelten haben und bereits aus diesem Grunde im vorliegenden Fall der Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gegeben ist. Jedenfalls greift diese Bestimmung deshalb nicht ein, weil der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereits in Italien anderweitige Sicherheit vor den Repressalien erlangt hatte, die ihm wegen der in der Asylantragstellung aus der Sicht des rumänischen Staats zum Ausdruck gekommenen feindseligen Haltung drohen. Die Asylantragstellung in Italien bildet dabei mit der Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik einen einheitlichen Verfolgungsgrund (vgl. Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <154>). Den vorhandenen Schutz hat der Kläger durch seine Ausreise aus Italien freiwillig aufgegeben, was ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand dieses Schutzes (Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - BVerwGE 75, 181). Dies hat im Hinblick auf die im Verhältnis zum anderweitigen Verfolgungsschutz bestehende Subsidiarität der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zur Folge, daß eine Asylanerkennung wegen § 2 AsylVfG ausscheidet.

24

Diese Vorschrift ist, obwohl der Kläger seinen Asylfolgeantrag bereits Ende November 1983 gestellt hat, in der Fassung anzuwenden, die sie durch das im Laufe des Revisionsverfahrens am 15. Januar 1987 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) erhalten hat. An dieser im Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - (a.a.O.) vertretenen Auffassung hält der Senat auch in Kenntnis der von Rühmann in seiner Urteilsanmerkung (DVBl. 1987, 790) geäußerten Bedenken fest. Die Anwendung des § 2 AsylVfG n.F. ergibt sich mangels einer besonderen Bestimmung im Änderungsgesetz vom 6. Januar 1987 aus der Regelung des § 43 Nr. 2 AsylVfG, nach der bereits begonnene Asylverfahren nach "den Vorschriften dieses Gesetzes" zu Ende zu führen sind. Zu den "Vorschriften dieses Gesetzes" gehören nunmehr auch die durch das Gesetz vom 6. Januar 1987 geänderten Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes. Sie sind grundsätzlich nicht nur auf bereits vor dem Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes am 1. August 1982 anhängig gewesene Verfahren, sondern in gleicher Weise erst recht auch auf die unter seiner Geltung in der ursprünglichen Fassung begonnenen Asylverfahren anzuwenden. Dabei bezieht sich § 43 Nr. 2 AsylVfG nicht nur auf die verfahrensrechtlichen, sondern auch auf die materiell-rechtlichen Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes, zu denen der hier in Rede stehende § 2 AsylVfG n.F. gehört, und erfaßt auch bereits bei den Gerichten anhängige Verfahren. Dies entspricht der Auslegung, die die mit § 43 Nr. 2 AsylVfG übereinstimmende Vorschrift des § 67 Abs. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfahren hat (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49 <52>).

25

Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin entgegen den von Rühmann (a.a.O.) geäußerten Bedenken nicht. Richtig ist, daß nach § 2 AsylVfG a.F. eine Anerkennung als Asylberechtigter nur dann ausgeschlossen war, wenn der politisch Verfolgte im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gesucht und dieser den erbetenen Schutz in rechtlich gesicherter Weise gewährt hatte, also ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen dem Flüchtling einerseits und den Behörden des Aufnahmestaates andererseits stattgefunden hatte (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - BVerwGE 69, 290 <293>). Diese Voraussetzung ist - wie der Senat im Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - (a.a.O.) dargelegt hat - durch die Neufassung des § 2 AsylVfG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise beseitigt worden. Der politisch Verfolgte hatte somit kraft einfachen Gesetzesrechts unter der Geltung der alten Fassung des § 2 AsylVfG eine günstigere materiellrechtliche Rechtsposition als dies nunmehr der Fall ist. Hinsichtlich des Fortbestands dieser Rechtsposition bestand indessen kein Vertrauensschutz: Das Asylrecht kann erst entstehen, wenn der Ausländer die Bundesrepublik Deutschland erreicht hat; Asyl kann vom Ausland her nicht beantragt werden (Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 196.83 - BVerwGE 69, 323 = Buchholz 402.25 § 8 AsylVfG Nr. 2). Solange sich der Ausländer außerhalb der Bundesrepublik befindet, steht er zu ihr in keinen Rechtsbeziehungen. Rechtlich geschütztes Vertrauen in die nach § 2 AsylVfG a.F. gegebene Rechtslage konnte daher entgegen den von Rühmann (a.a.O.) angestellten Erwägungen für politisch Verfolgte, die sich nicht in die Bundesrepublik begeben hatten, im Ausland von vornherein nicht entstehen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in diese Rechtslage ist jedoch darüber hinaus, weil sachlich nicht gerechtfertigt, auch für solche Ausländer nicht anzuerkennen, die unter der Geltung des § 2 AsylVfG a.F. asylbegehrend in die Bundesrepublik eingereist sind. Das ergibt sich aus der engen Verknüpfung des Asylrechts mit dem Verfahrensrecht. Das Asylrecht ist ein "verwaltetes Grundrecht" (Kimminich, Asyl und Ausländeraufenthalt, in: Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverwaltungsgerichts, S. 371). Es steht unter einem Verfahrensvorbehalt. Der politisch Verfolgte muß es erst in einem Anerkennungsverfahren zur Geltung bringen. Er kann es erst nach Erwirkung des Anerkennungsaktes geltend machen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <295>). Bis dahin hat er keine der materiellen Rechtslage entsprechende Rechtsposition. Er ist lediglich zur Antragstellung befugt und hat ein vorläufiges Bleiberecht. Im Hinblick hierauf ist ein Vertrauen darauf, daß die Rechtslage nach § 2 AsylVfG a.F. während des Anerkennungsverfahrens unverändert bleiben werde, sachlich nicht gerechtfertigt.

26

Die Voraussetzungen des demnach in seiner Neufassung anzuwendenden § 2 AsylVfG liegen im Falle des Klägers vor. Wie dargelegt, hebt § 2 AsylVfG n.F. nicht mehr auf ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen dem politisch Verfolgten und dem Drittstaat ab, sondern läßt den objektiven Umstand der Sicherheit vor politischer Verfolgung genügen. Das bedeutet freilich nicht, daß schon jede Berührung mit dem Territorium eines objektiv sicheren Drittlandes vor der Einreise in die Bundesrepublik zur Anwendung des § 2 AsylVfG n.F. führen könnte. Wie das Bundesverfassungsgericht in der angeführten Entscheidung vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]) aus der Entstehungsgeschichte des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG hergeleitet hat, ist diese Vorschrift in ihrem Ansatz darauf gerichtet, dem vor politischer Verfolgung in die Bundesrepublik Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Das Asylrecht ist damit uneingeschränkt jedem politisch Verfolgten garantiert, der als Flüchtender, nämlich im Zustand der Flucht, in die Bundesrepublik kommt. Dieser Zustand ändert sich nicht dadurch, daß der politisch Verfolgte einen anderen Staat, der ihm Sicherheit hätte bieten können, lediglich als Fluchtweg benutzt.

27

Weitere Ausführungen in dieser Hinsicht erübrigen sich im Hinblick auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt. Danach ist der Kläger nach überschreiten der italienischen Grenze entgegen seinem ursprünglichen Vorbringen nicht von Triest nach Mailand und von dort über die Schweiz nach Süddeutschland gefahren, sondern hat sich in das Flüchtlingslager Latina bei Rom begeben, dort einen Asylantrag gestellt und ist hier von Oktober 1981 bis zu seiner freiwilligen Ausreise im März 1982 verblieben. Damit hat seine angebliche Flucht aus Rumänien in Italien jedenfalls ihr Ende gefunden. Der Kläger war nämlich in Italien vor politischer Verfolgung sicher. Zur Sicherheit vor politischer Verfolgung gehört zunächst, daß der Drittstaat den politisch Verfolgten weder unmittelbar noch mittelbar in einen Verfolgerstaat abschiebt. Diese Voraussetzung lag vor. Zwar ist das vom Kläger in Italien gestellte Asylgesuch abgelehnt worden. Nach den aufgrund einer Auskunft des Auswärtigen Amts vom 8. Juli 1986 und des UNHCR vom 28. Oktober 1985 getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schiebt der italienische Staat jedoch auch solche Rumänen, denen nach italienischem Recht kein Asyl zusteht, weder nach Rumänien noch in ein anderes Land ab, in dem eine Abschiebung nach Rumänien droht.

28

Dies reicht allerdings für sich allein nicht aus, um Sicherheit vor politischer Verfolgung annehmen zu können. Ebenso wie der Senat bereits zur Vorschrift des § 2 AsylVfG a.F. ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - BVerwGE 69, 290 <291> sowie Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 3), muß auch § 2 AsylVfG n.F. im Lichte des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gesehen werden; Anwendungsbereich und Anwendungsgrenzen dieser Vorschrift müssen aus dem nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zwingend Gebotenen bestimmt werden. § 2 AsylVfG sowohl alter als auch neuer Fassung ist Ausfluß der sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Subsidiarität der verfassungsrechtlichen Asylgewährleistung (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 5, S. 13), die indessen nur in einem eingeschränkten Umfang besteht: Grundsätzlich genießt jeder Ausländer, der die Voraussetzungen des politisch Verfolgten erfüllt und als Flüchtender das Bundesgebiet erreicht hat oder sich im Falle der Asylerheblichkeit von Nachfluchtgründen bereits hier aufhält, den besonderen Schutz des Asylrechts, es sei denn, daß er dieses Schutzes nicht bedarf, weil er ihn, nämlich den Schutz des Asylrechts in dem Umfang, wie er sich aus dem nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zwingend Gebotenen ergibt, bereits in einem anderen Land erhalten hat (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - a.a.O.). Wie bereits im Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - (BVerwGE 49, 202) sowie später im Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 - (a.a.O.) dargelegt, würde dem Grundrecht auf Asyl jedoch nicht Genüge geschehen, wenn man es als auf einen bloßen Abschiebungsschutz beschränkt ansehen wollte. Vielmehr verlangt Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, der nicht nur Schutz, sondern auch Zuflucht verheißt, darüber hinaus, daß dem politisch Verfolgten neben dem Schutz vor den ihm in seiner Heimat drohenden Gefahren eine Hilfestellung auch zur Beseitigung oder Verhinderung der Umstände gegeben wird, die in seiner Person als Folgen der politischen Verfolgung dadurch entstanden sind, daß er seinen Heimatstaat hat verlassen müssen oder nicht mehr nach dort zurückkehren kann, wie z.B. Heimatlosigkeit, Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit, Hunger oder Krankheit. Diese Folgen gehören in einem weiteren Sinne mit zur politischen Verfolgung im Sinne des § 2 n.F. AsylVfG. Fehlt demnach eine über den bloßen Abschiebungsschutz hinausgehende Hilfestellung in dem bezeichneten Sinne, war der Ausländer im Drittstaat im Sinne des § 2 AsylVfG n.F. vor politischer Verfolgung nicht sicher; er hat nicht in dem nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gebotenen Umfang Schutz und Zuflucht in einem anderen Land erhalten. Die Subsidiarität des Asylrechts greift dann nicht ein.

29

Wann eine neben dem Abschiebungsschutz erforderliche Hilfestellung vorliegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, weil Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit eine "offene Norm" darstellt (Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - a.a.O. S. 206). Allgemein läßt sich indessen einerseits sagen, daß - wie bereits zu § 2 AsylVfG a.F. entschieden - keine Rechtsstellung vorausgesetzt wird, die der eines in der Bundesrepublik anerkannten Asylberechtigten kraft einfachen Bundesrechts entspricht (vgl. § 3 Abs. 1 AsylVfG). Es ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch keine Integrationsmöglichkeit im Drittstaat erforderlich. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfordert nicht zwingend ein dauerndes Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Eingliederung des politisch Verfolgten. Vielmehr kann die Hilfestellung auch darin bestehen, daß dem politisch Verfolgten in ein anderes endgültiges Zufluchtsland weitergeholfen wird (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - a.a.O. S. 207). Andererseits fehlt es an der erforderlichen Hilfestellung, wenn der politisch Verfolgte im Drittstaat schlechthin keine Lebensgrundlage nach Maßgabe der dort bestehenden Verhältnisse hat. Dies ist dann der Fall, wenn er im Drittstaat hilflos dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt ist oder nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. Hiervor muß er als Folge dessen, daß er durch die politische Verfolgung in diese Notlage geraten ist, geschützt sein. Anderenfalls greift die Subsidiarität des Asylrechts nicht ein. Der Senat hält damit insoweit an seiner in den Urteilen vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 und 9 C 71.83 - (a.a.O.) zu § 2 AsylVfG a.F. vertretenen Auffassung auch unter der Geltung des § 2 AsylVfG n.F. fest.

30

Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch auch die nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zwingend notwendige Hilfestellung während seines Aufenthalts in Italien erhalten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die italienischen Behörden bemüht, Personen aus den Ostblockstaaten auch dann, wenn ihnen nach italienischem Recht ein Asylanspruch nicht zusteht, mit Hilfe des UNHCR und anderer Hilfsorganisationen im Rahmen von Auswanderungsvereinbarungen oder sonstiger humanitärer Aktionen in ein Land zu verhelfen, in dem sie auf Dauer bleiben können. Bis dahin dürfen sie sich in den italienischen Flüchtlingslagern weiterhin aufhalten. Sie erhalten dort kostenlos Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung sowie ein Taschengeld, so daß ihre Existenzgrundlage gesichert ist. Das steht dem geltend gemachten Asylanspruch des Klägers entgegen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk