Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.1984, Az.: BVerwG 1 WB 10/83
Privatärztliche Nebentätigkeit; Ärztliche Tätigkeit; Medizinisches Institut der Bundeswehr; Einschränkung der Versagungsmöglichkeit; Hauptamt; Nebenamt; Notfallbehandlung; Ziviles Gesundheitswesen; Notfallversorgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 10/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBI 1984, 950-952
- DVBL 1984, 950-952 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 950-952 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1985, 25-30
- RiA 1984, 187-191
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zu Rechtsweg und Rechtsschutzbedürftigkeit für einen Antrag auf Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, eine ärztliche Tätigkeit in einem medizinischen Institut der Bundeswehr als privatärztliche Nebentätigkeit zu genehmigen.
- 2.
Die in SG § 20 Abs. 2 S. 1 niedergelegte Einschränkung der Versagungsmöglichkeit (Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange) kann nur eingreifen, wenn es sich überhaupt um eine "Nebentätigkeit" im Sinne dieser Vorschrift handelt.
- 3.
- 4.
Der Soldat kann nur die Genehmigung einer solchen Tätigkeit als "Nebenbeschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes" beanspruchen, die nicht zu den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben gehört.
- 5.
Die als Notfallbehandlung erfolgende hyperbare Sauerstoffbehandlung von zivilen Kassenpatienten im Schiffahrtmedizinischen Institut der Marine gehört zu dessen Aufgaben und damit zu den dienstlichen Aufgaben des Institutleiters.
- 6.
Mit dem Nothilfeerlaß vom 17.12.1977 ist der Bundesminister der Verteidigung nicht in verfassungswidriger Weise in den Bereich der Zuständigkeit der Länder für das zivile Gesundheitswesen eingedrungen.
- 7.
Die Zuweisung der Notfallversorgung ist nicht etwa wegen der mit ihr verbundenen Arbeitsbelastung rechtswidrig.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. Mai 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Flottillenadmiral Liebig,
Kapitän zur See Müller-Meinhard als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Bundesminister der Verteidigung wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 4. November 1981 verpflichtet, dem Antragsteller die hyperbare Sauerstoffbehandlung von zivilen Kassenpatienten im Schiffahrtmedizinischen Institut der Marine, soweit sie nicht als Notfallbehandlung erfolgt, als privatärztliche Nebentätigkeit zu genehmigen.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
- 2.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu einem Achtel dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller ist Leiter des Schiffahrtmedizinischen Instituts der Marine (SchiffMedInstM) in K.. Am 5. September 1973 ist ihm die Berechtigung zur Ausübung einer privatärztlichen Nebentätigkeit in den Diensträumen des Instituts erteilt worden.
Das Institut verfügt als einzige Einrichtung im gesamten norddeutschen Raum über eine Druckkammer für die hyperbare Sauerstoffbehandlung. Die nächstgelegene zivile Druckkammer befindet sich in D.. Das hat zur Folge, daß das Schiff-MedInstM auch von zivilen Stellen um Hilfe ersucht wird, wenn zivile Patienten etwa bei Taucherunfällen oder Gasödeminfektio dringend hyperbarer Sauerstoffbehandlung bedürfen. Diesem - üblicherweise über die Chirurgische Universitätsklinik K. gestellten - Hilfeersuchen von Zivilpersonen wird regelmäßig stattgegeben, unabhängig davon, ob es sich um Notfälle handelt (bei Taucherunfällen und Gasoedeminfektionen) oder um Behandlungsfälle, die ohne Eilbedürftigkeit an das SehiffMedInstM als nächstgelegenes hyperbares Zentrum überwiesen werden (bei Hörsturz und chronischer Osteomyelitis). Seit 1975 wurden jährlich zwischen 13 und 21 Zivilpersonen und nach der Darstellung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) "so gut wie keine" Soldaten behandelt.
Schon vom Vorgänger des Antragstellers und in der Folgezeit von diesem wurde die im SchiffMedInstM ambulant durchgeführte hyperbare Sauerstoffbehandlung bei Kassenpatienten auf Grund besonderer Vereinbarung mit den RVO-Versicherungsträgern gesondert berechnet und liquidiert. In der Zeit vom ersten Quartal 1971 bis zum dritten Quartal 1981 wurden für insgesamt 134 Behandlungen 30 % der Honorareinnahmen an die Bundeswehrverwaltung als Benutzungsentgelt für die Inanspruchnahme der Bundeswehreinrichtungen entrichtet. 55 % der Einnahmen leitete der Antragsteller an das an der Druckkammerbehandlung beteiligte Sanitätspersonal weiter.
2.
Auf Grund einer Beanstandung durch den Prüfer des Bundesrechnungshofs wurde der Antragsteller von der Verwaltung des Bundeswehrkrankenhauses (BwKrhs) K. mit Schreiben vom 7. November 1980 um Mitteilung gebeten, nach welcher Rechtsgrundlage die von ihm praktizierte Abrechnung durchgeführt werde, insbesondere im Hinblick auf den Erlaß des BMVg - InSan II 3 - Az. 42-75-65 - vom 6. April 1971 ("Vorläufige Richtlinien für die Berechnung der Leistungen der hyperbaren Sauerstoffbehandlung von Zivilpersonen in Instituten der Bundeswehr"), wonach bei ambulanter Behandlung 50 % des Pflegesatzes des Vergleichskrankenhauses in Rechnung zu stellen sind und eine Nebentätigkeit von Sanitätsoffizieren nur bei Selbstzahlern in Betracht kommt.
Der Antragsteller äußerte sich unter dem 17. November 1980 dahin, er habe den Erlaß des BMVg - InSan - vom 6. April 1971 bisher nicht gekannt, sei auch nie auf ihn hingewiesen worden. Er halte ihn im übrigen wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht für rechtswidrig, da die hyperbare Sauerstoffbehandlung überwiegend außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werde. Die ärztliche Versorgung von Kranken, Soldaten wie Zivilisten, sei die Hauptaufgabe von Bw-Krankenhäusern; in Bw-Instituten erfolge die Behandlung von Zivilpersonen aber ohne besonderes STAN-Personal aus humanitären Gründen, weil die vorhandenen Einrichtungen Zivilisten bei Lebensgefahr nicht vorenthalten werden könnten. Der Erlaß vom 6. April 1971 stelle auf den ortsüblichen Pflegesatz ab, während der Landespflegesatzausschuß (LPflA) Schleswig-Holstein 1976 entschieden habe, daß die Transport-, Sach- und Arztkosten neben dem Pflegesatz zu berechnen seien. Da die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine Positionen für die hyperbare Sauerstoffbehandlung enthalte, sei 1976 mit der Ortskrankenkasse K. ein detaillierter Kostenansatz ausgehandelt und auch von den anderen Kostenträgern angenommen worden.
Das Marineamt (MarA) wies den Antragsteller am 12. März 1981 an, bis auf weiteres den Erlaß vom 6. April 1971 uneingeschränkt anzuwenden.
3.
a)
Mit Schreiben vom 26. März und 15. April 1981 wandte sich der Antragsteller an den BMVg - InSan - mit dem auf Abschnit III des Erlasses des BMVg - InSan - II 3 - Az. 16-02-05-03 - vom 6. März 1968 gestützten Begehren, ihm eine Sondergenehmigung zur ambulanten hyperbaren Sauerstoffbehandlung von Personen, für deren Heilbehandlung ein Sozialversicherungsträger oder ein Träger der Sozialhilfe auf Grund gesetzlicher Vorschriften aufkommt oder die einen gesetzlichen Anspruch auf Heilbehandlung haben, im Rahmen der ihm genehmigten privatärztlichen Nebentätigkeit zu erteilen. Zur Begründung wiederholte er sein früheres Vorbringen. Darüber hinaus wies er darauf hin, der STAN-Auftrag des SchiffMedInstM enthalte anders als jener der Bw-Krankenhäuser nicht den Zusatz, daß auch Zivilpersonen untersucht, behandelt und begutachtet würden, sondern beschränke sich ausschließlich auf den militärischen Bereich. Eine Verpflichtung zur Hilfeleistung könne daher nur - unter Gesichtspunkten der dringenden Nothilfe - aus dem Erlaß des BMVg - VR III 2 - Az. 13-29 - vom 17. Dezember 1977 (VMBl 1978, 86) hergeleitet werden; die Schwere der Erkrankungen mache hier jeden Fall zum Notfall, aus dem gelegentlichen Einsatz werde eine Dauerverpflichtung.
Mit Schreiben an den BMVg - InSan - vom 25. Juni 1981 begehrte der Antragsteller, den Erlaß vom 6. April 1971 auf seine privatärztliche Nebentätigkeit nicht anzuwenden. Der vom BMVg - InSan - beabsichtigte Weg (Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung auf Grund besonderer Ermächtigung nach § 31 Abs. 1 der Zulassungsordnung für Kassenärzte (ZO-Ärzte)) sei nicht gangbar, da die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Schleswig-Holstein die O2-Überdrucktherapie laut Bescheid vom 15. Juni 1981 nicht als ambulante Tätigkeit betrachte, der LPflA sie andererseits nicht zur routinemäßigen stationären Versorgung rechne.
b)
Mit Bescheid des BMVg - InSan II 3 - vom 4. November 1981 wurden die Anträge vom 15. April und 25. Juni 1981 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Eine Änderung des Erlasses vom 6. April 1981, der mit den Erlassen des BMVg - VR III 2 - vom 29. Oktober 1970 und vom 17. Dezember 1977 sowie des BMVg - InSan - vom 3. Juli 1980 in Einklang stehe, sei weder erforderlich noch möglich. Die im Rahmen der dringenden Nothilfe vorgesehenen Hilfeleistungen der Bundeswehr seien nur im akuten einzelnen Notfall zur Rettung von Menschenleben und zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden, nicht aber als Dauerleistung zu erbringen. Die hyperbare Sauerstoffbehandlung von Notfallpatienten im SchiffMedInstM für den gesamten norddeutschen Raum bis zur hessischen Landesgrenze sei daher mit der "dringenden Nothilfe" im Sinne des genannten Erlasses nicht in Übereinstimmung zu bringen. Da die Bedarfsplanung für das zivile Gesundheitswesen ausschließlich in die Kompetenz der Länder falle, hätten bei der angegebenen Häufigkeit der Fälle die Länder für Abhilfe zu sorgen.
4.
Gegen diesen ohne Rechtsmittelbelehrung ergangenen, dem Antragsteller nach seinem unwidersprochenen Vortrag am 23. November 1981 zur Kenntnis gelangten Bescheid legte dieser mit Schreiben an den BMVg vom 24. November 1981, beim MarA eingegangen am 25. November 1981, "Beschwerde nach § 1 (1) WBO" ein, die er mit Schreiben vom 5. Januar 1982, eingegangen am 8. Januar 1982, wie folgt begründete: Die hyperbare Sauerstoffbehandlung von Kassenpatienten sei ihm in den einschlägigen Erlassen vom 29. Oktober 1970, 6. April 1971 und 17. Dezember 1977 rechtmäßig als dienstlich zu erledigende Aufgabe zugewiesen. Die Gleichstellung der Institute der Bundeswehr mit den Bw-Krankenhäusern im Erlaß vom 29. Oktober 1970 lasse außer acht, daß die STAN der Bw-Institute keinen Auftrag zur Behandlung von Zivilpersonen enthalte. Auch der Erlaß vom 6. April 1971 gehe nicht auf die fehlerhafte Rechtsgrundlage ein, sondern befasse sich ausschließlich mit Abrechnungstagen. Die Überdruckkammer des SchiffMedInstM werde als einzige geeignete derartige Einrichtung im norddeutschen Raum vom zivilen Sektor laufend in Anspruch genommen. Diese Hilfeleistung könne aus ärztlich-ethischen und rechtlichen Gründen nicht verweigert werden, so daß er das erforderliche Personal außerhalb des Dienstauftrags einsetzen müsse, häufig außerhalb der Dienstzeit und nachts. Das sei ein dienstrechtlich unhaltbarer Zustand. Es komme hinzu, daß bei Einsätzen während der Dienstzeit dienstliche Arbeiten unterbrochen werden müßten, bei Einsätzen außerhalb der Dienstzeit aber kein Dienstzeitausgleich möglich sei, und daß bei Sach- oder Personenschäden (bei Patient und/oder Behandlungspersonal) während einer hyperbaren Behandlung eine Diensthaftung nicht in Frage komme. Der Bescheid lasse offen, wie die Abhilfe durch die Länder erfolgen und was bis dahin geschehen solle.
Mit Schreiben vom 5. und 29. Juli 1982 beantragte er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.
Er macht geltend: Die STAM des SchiffMedInstM enthalte keine Aufgabenzuweisung betreffend die Untersuchung, Behandlung und/oder Begutachtung von Zivilpersonen. Soweit der Erlaß vom 29. Oktober 1970 die Bestimmungen über die "Stationäre Behandlung von Zivilpersonen in Bundeswehrkrankenhäusern und im Bundeswehrzentralkrankenhaus" auf die hyperbare Sauerstoffbehandlung in Instituten der Bundeswehr für entsprechend anwendbar erkläre, sei er rechtswidrig, weil er gegen die STAN verstoße.
Wollte man aber anerkennen, daß Einrichtungen der Bundeswehr außerhalb der für sie maßgeblichen STAN jedwede Aufgabe konstitutiv zugewiesen werden könne, so käme eine Zuweisung im Hauptamt oder im Nebenamt in Betracht. Erstere sei angesichts des Umfangs der hyperbaren Sauerstoffbehandlung im Institut und der vorgehaltenen Kapazitäten unmöglich und außerdem unzulässig, da die Behandlung von Zivilpersonen, wovon auch der Erlaß vom 29. Oktober 1970 ausgehe, fakultativ und nicht obligatorisch sei, die Ausstattung eines Hauptamtes mit fakultativ zu erfüllenden Aufgaben aber unzulässig sei; die Annahme eines Tätigwerdens im Hauptamt verbiete sich auch deshalb, weil der BMVg selbst die Länder für zuständig halte; der Erlaß vom 6. April 1971 befasse sich ausschließlich mit Abrechnungsfragen und setze einen dienstlichen Auftrag des Instituts höchstens voraus, schaffe ihn aber nicht. Eine Zuweisung der fakultativen hyperbaren Sauerstoffbehandlung im Nebenamt entfalle ebenso; denn der entsprechend anzuwendende Erlaß vom 29. Oktober 1970 unterscheide grundsätzlich nach stationäre und ambulanter Behandlung und bestimme hinsichtlich ersterer, daß sie Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sei; hinsichtlich der vorliegenden ambulanten Behandlung werde in Nr. 4 auf die Erlasse über die Nebentätigkeit von Sanitätsoffizieren in Diensträumen der Bundeswehr verwiesen, was sich nur auf die ZDv 14/5 H 711 beziehen könne und zu dem Ergebnis führe, daß im Falle ambulanter Behandlung eine Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes vorliege.
Der Erlaß vom 6. April 1971 sei damit unvereinbar, weil er, obwohl er sich als Ausführungserlaß zu Abschnitt V des Erlasses vom 29. Oktober 1970 verstehe, nicht zwischen stationärer und ambulanter Behandlung, sondern zwischen Kassenpatienten und Selbstzahlern unterscheide; er sei deshalb wegen Widerspruchs zum Erlaß vom 29. Oktober 1970 rechtswidrig oder aber unbeachtlich, weil er aus diesem Erlaß irrtümlich die Anwendbarkeit des Verfahrens bei stationärer Behandlung ableite und willkürlich danach unterscheide, ob es sich um einen Kassenpatienten oder um einen Selbstzahler handle.
Die in Rede stehende Tätigkeit könne ferner nicht dem Nothilfeerlaß von 1977 unterstellt werden, wie sich auch aus dem Beschwerdebescheid des BMVg vom 4. November 1981 ergebe. Es gehe bei der Frage der Tätigkeit bzw. Aufgabenerfüllung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht um die Qualität der Behandlungen als "Notfall" oder "Normalfall", sondern um die Quantität. Insofern erfordere die Einsatzbereitschaft der Druckkammer das ganze Jahr über die Rufbereitschaft des wachhabenden Sanitätsoffiziers, die Bereitschaft des Offiziers vom Wachdienst zum Klarmachen der Druckkammer und die Aufrechterhaltung eines "Hintergrunddienstes", bestehend aus dem Institutsleiter, seinem Stellvertreter oder dem Fachabteilungsleiter III (1981 hätten 46 telefonische Beratungen - mit einer durchschnittlichen Dauer von 15 Minuten - und/oder Konsilien am Krankenbett in der Universitätsklinik - ohne An- und Abfahrt mit einer durchschnittlichen Dauer von 30 bis 45 Minuten - stattgefunden); zum Betrieb der Druckkammer seien gegebenenfalls mindestens vier Personen erforderlich, die außerhalb der Dienstzeit pro Druckkammersitzung ca. vier Stunden von zu Hause abwesend seien (1981, 16 Behandlungsfälle mit 35 Sitzungen); hinzu kämen der Zeitbedarf für Berichtswesen, Abrechnungen und Zusatzausbildung, insbesondere für Gasbrand, gegen den in insgesamt 130 Fällen nur zwei Soldaten behandelt worden seien.
BVerwGE 63, 99 stehe dem Begehren nicht entgegen, da es nach übereinstimmender Auffassung sämtlicher Beteiligter einer Zulassung zur kassenärztlichen Tätigkeit gemäß der Reichsversicherungsordnung hier nicht bedürfe, weil das Institut direkt mit den jeweils betroffenen Krankenkassen abzurechnen habe.
Die begehrte Genehmigung dürfe nach alldem nur aus den Gründen des § 20 Abs. 2 SG versagt werden, nicht schon auf Grund abstrakter Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, wie das die ZDv 14/5 H 711 in rechtswidriger Weise bestimme. Konkret gesehen könnten sich das SchiffMedInstM und sein Leiter aber der hyperbaren Sauerstoffbehandlung von Zivilisten nach der Bedarfssituation gar nicht entziehen. Durch die Verweigerung der Genehmigung werde § 10 Abs. 3 und 4 SG verletzt, da der Leiter des Instituts zur Deckung des faktischen Behandlungsbedarfs seinen Untergebenen ständig Befehle erteilen müsse, zu deren Erteilung er mangels dienstlichen Auftrags nicht berechtigt sei.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des BMVg,
ihm die hyperbare Sauerstoffbehandlung von Kassenpatienten im SchiffMedInstM als privatärztliche Nebentätigkeit zu genehmigen,
hilfsweise die Verpflichtung des BMVg,
ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
b)
Der BMVg begehrt in seinem Vorlageschreiben vom 24. Januar 1983 die
Zurückweisung des Haupt- und des Hilfsantrags als unbegründet.
Er vertritt folgende Auffassung: Die hyperbäre Sauerstoffbehandlung von Kassenpatienten sei dem SchiffMedInstM und damit dem Antragsteller als Institutsleiter durch den Nothilfeerlaß von 1977 in Verbindung mit der STAN wirksam als dienstliche Aufgabe zugeordnet. Gemäß den Erlassen vom 29. Oktober 1970 und vom 6. April 1971 sei die hyperbare Sauerstoffbehandlung von Zivilpersonen durch Institute der Bundeswehr - "ähnlich einer stationären Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus" - als Institutsleistung zu erbringen; die abzurechnenden Pflegesätze seien von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung festzusetzen und von der zuständigen Truppenverwaltung abzurechnen, eine Nebentätigkeit von Sanitätsoffizieren komme dabei nur bei Selbstzahlern in Betracht. Die Kriterien des Nothilfeerlasses von 1977 seien erfüllt, auf die Zahl der Behandlungen komme es dabei nicht an. Die STAN des Instituts enthalte auch die Aufgabe der Durchführung "ärztlicher Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Anwendung der Überdruck- bzw. Sauerstoffatmung im Überdruck bei bestimmten Erkrankungen (z.B. Druckfallkrankheit, Gasoedem) und Taucherunfällen". Die Nichterwähnung von Zivilpersonen lasse nicht den Schluß zu, daß ihre Behandlung außerhalb des Auftrags des Instituts liege; der Teil I einer STAN lege die Aufgaben einer STAN-Einheit nicht abschließend fest und hindere den BMVg nicht, im Einzelfall den Auftrag ohne entsprechende Änderung der STAN zu ergänzen, wie das in den Erlassen vom 29. Oktober 1970 und vom b. April 1971 hinsichtlich der hyperbaren Sauerstoffbehandlung von Zivilpersonen in Instituten der Bundeswehr geschehen sei.
Die Unterscheidung des Antragstellers zwischen Aufgaben im Haupt- und im Nebenamt gehe rechtlich ins Leere, da sich die Pflichtenstellung des Soldaten im Unterschied zum Beamtenrecht nicht nach einem übertragenen Amt, sondern allein nach dem Dienstgrad und den im Rahmen des Soldatengesetzes ergangenen Weisungen richte.
Die Durchführung der Aufgabe sei dem Antragsteller angesichts der nicht allzu häufigen Behandlungen auch zumutbar; seine Aufgabe als Dienststellenleiter sei es, bei Überschreitungen der regelmäßigen Dienst- und Arbeitszeit im Rahmen der hierfür bestehenden Vorschriften für einen Ausgleich zu sorgen. Schließlich vermittle die Zulassung privatärztlicher Liquidationsmöglichkeit bei Selbstzahlern keinen Rechtsanspruch auf ein entsprechendes Verfahren bei Kassenpatienten.
6.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Für den - von den im Vorverfahren gestellten Anträgen vom 26. März, 15. April und 25. Juni 1981 materiell nicht abweichenden - Antrag auf Verpflichtung des BMVg, dem Antragsteller die hyperbare Sauerstoffbehandlung von zivilen Kassenpatienten als privatärztliche Nebentätigkeit zu genehmigen, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. § 20 und § 59 Abs. 1 SG).
Zwar übt der Antragsteller die Tätigkeit, die er als privatärztliche Nebentätigkeit genehmigt bekommen möchte, als solche bereits aus und erstrebt die begehrte Genehmigung nur deshalb, um eine für ihn und andere Angehörige des von ihm geleiteten Instituts günstigere Liquidationsmöglichkeit zu erhalten. Bei der Eindeutigkeit der Zuweisung der Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten an die Wehrdienstgerichte kommt es jedoch auf diesen Beweggrund für den Antrag um so weniger an, als er im Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 SG selbst Ausdruck gefunden hat und auch sonst Verwendungsentscheidungen nicht deshalb von den allgemeinen Verwaltungsgerichten zu treffen sind, weil damit letzten Endes finanzielle Verbesserungen (oder Statusänderungen) erstrebt werden (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 11. September 1970 - 1 WB 27/70 -, vom 19. August 1971 - 1 WB 100/70 -, vom 18. April 1972 - 1 WB 4/71 -, vom 6. Mai 1975 - 1 WB 101/73 -, vom 9. April 1975 - 1 WB 105/73 - und vom 11. April 1975 - 1 WB 3/74). Die Liquidationsmöglichkeit stellt sich sonach auch hier nur als finanzielle Folge einer zu Recht vor dem Senat beanspruchten Genehmigung dar.
2.
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig.
a)
Dem Antragsteller fehlt nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis.
Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1980 - 1 WB 139/79 - (BVerwGE 73, 87) das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung, daß eine auf Weisung ausgeübte, in jedem Falle dienstliche Tätigkeit (nämlich im Prüfungsausschuß MKL-Rad) eine vom Dienstherrn zu vergütende Nebentätigkeit im Sinne des § 20 SG sei, unter anderem mit der Begründung verneint, die Frage, ob die betreffende Tätigkeit zulässigerweise abverlangt werde, sei nicht streitig, für die vom Verwaltungsgericht (in einem damals bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren) zu entscheidende Frage des Bestehens eines Vergütungsanspruchs gegen den Dienstherrn aber sei das Vorliegen einer Nebentätigkeit lediglich Tatbestandsmerkmal, das vom betreffenden Verwaltungsgericht in eigener Zuständigkeit festgestellt werden könne. Im vorliegenden Fall will der Antragsteller hingegen mit einem Verpflichtungsantrag erst die rechtliche Grundlage für eine Nebentätigkeit im privatwirtschaftlichen Bereich schaffen und streitet gerade auch darüber, ob diese Tätigkeit von ihm angesichts der damit verbundenen Arbeitsbelastung ohne Verstoß gegen die Fürsorgepflicht als dienstliche Tätigkeit verlangt werden kann. Obsiegt er mit diesem Begehren, so würde sich wahrscheinlich ein Rechtsstreit vor einem anderen Gericht überhaupt erübrigen, jedenfalls wäre seine Rechtsposition stark verbessert.
Letzteres gilt auch für die zurückliegende Zeit vom Beginn der hyperbaren Sauerstoffbehandlung von Kassenpatienten bis zur Eröffnung des ihre Genehmigung als Nebentätigkeit ablehnenden Bescheids vom 4. November 1981. Insoweit hätte der Antragsteller im Falle seines Obsiegens mit seinem Verpflichtungsbegehren im übrigen von vornherein kein Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des BMVg, weil er für die Vergangenheit allenfalls eine Nachforderung des BMVg zu gewärtigen hätte, über die im Rechtsweg des § 59 Abs. 1 und 2 SG zu entscheiden wäre und welcher er dort, dann nach den Grundsätzen von BVerwGE 73, 87, alle tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen entgegenhalten könnte.
b)
Der Antrag ist auch nicht etwa verspätet.
Der Antrag auf Genehmigung weiterer privatärztlicher Nebentätigkeit wurde im Vorverfahren durch Bescheid des "BMVg-InSan-" (vom 4. November 1981) abgelehnt. Aus dem Briefkopf ist nicht sicher zu entnehmen, ob der "InSan" als Inspekteur im Sinne von § 22 WBO oder als Abteilungsleiter des "BMVg" im Sinne von § 21 Abs. 1 WBO tätig geworden ist; denn der Briefkopf "BMVg-InSan" usw. wird von den Inspekteuren nach den Erfahrungen des Senats auch verwendet, wenn sie als Inspekteure tätig werden. Daß der InSan hier für den BMVg entschieden hat, daran besteht aber schon deshalb kein vernünftiger Zweifel, weil nach ZDv 14/5 H 711 der BMVg für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung orivatärztlicher Nebentätigkeit zuständig ist. Gegen die Ablehnung seines Antrags konnte der Antragsteller daher gemäß § 21 Abs. 1 WBO - innerhalb der Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) - unmittelbar die Entscheidung des Senats beantragen und hatte diesen Antrag innerhalb der gleichen Frist auch zu begründen.
Der Antragsteller hat gegen die ihm am 23. November 1981 bekannt gewordene Ablehnung seines Antrags zwar rechtzeitig eine in einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung umdeutbare "Beschwerde" eingelegt, eine Begründung jedoch erst unter dem 5. Januar 1982 nachgereicht. Gleichwohl ist dadurch die Antragsbegründungsfrist nicht versäumt, da die einen Antrag ablehnende Entscheidung des BMVg nach ständiger Rechtsprechung des Senats in entsorechender Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 4 WBO einer Rechtsmittelbelehrung bedarf (vgl. BVerwGE 46, 209, 211 [BVerwG 18.12.1973 - I WB 186/72]; 46, 251 f. [BVerwG 02.04.1974 - II WD 5/74]; 46, 348, [BVerwG 27.11.1974 - I WB 71/74]3. Leitsatz, 351 f.), eine solche aber nicht erfolgte. Sonach war der Antragsteller an einer rechtzeitigen Begründung seiner "Beschwerde" durch unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 2 WBO gehindert. Dafür, daß seine unverschuldete Unkenntnis über den richtigerweise einzulegenden Rechtsbehelf und damit über den Zwang zur Einhaltung der Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO früher als drei Tage vor der schriftlichen Begründung weggefallen wäre (vgl. § 7 Abs. 1 WBO), ist nichts ersichtlich. Der "weiteren Beschwerde" vom 18. Februar 1982 und dem "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" vom 29. Juli 1982 kommt keine eigenständige prozessuale Bedeutung mehr zu.
Aber auch wenn der InSan als solcher entschieden hätte, wäre der Antrag nicht verspätet. Denn dann wäre gegen dessen ablehnende Entscheidung mangels Eingreifens der Voraussetzungen des § 22 WBO die auch tatsächlich eingelegte "Beschwerde" vom 24. November 1981 statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 6 WBO; Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 6 RdNr. 43). Durch die weitere, auf die Beschwerdebegründung vom 5. Januar 1982 bezugnehmende (Untätigkeits-)Beschwerde vom 18. Februar 1982 wäre dann die Zuständigkeit des Senats nach § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO begründet worden (vgl. auch BVerwG Beschluß vom 20. Juni 1978 - 1 WB 10/77). Dem "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" vom 29. Juli 1982 kommt auch dann keine verfahrenseinleitende Bedeutung mehr zu.
3.
Der Antrag ist zum Teil begründet.
Da es sich um einen Verpflichtungsantrag handelt, ist für seine rechtliche Beurteilung auf die gegenwärtige Sach- und Rechtslage abzustellen (BVerwGE 63, 1[BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]). Auf die Kenntnis der einschlägigen Erlasse kommt es im vorliegenden, die Tätigkeit des Antragstellers in der Zukunft betreffenden Verfahren nicht an.
a)
Der Antragsteller erstrebt die Genehmigung der hyperbaren Sauerstoffbehandlung von Kassenpatienten als "privatärztliche Nebentätigkeit" und damit als "Nebenbeschäftigung gegen Vergütung" oder als "freier Beruf", jeweils im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 SG (zur Frage der Wertung kassenärztlicher Nebentätigkeit eines Chefarztes als "freier Beruf" siehe aber BVerfGE 16, 286, 294 ff.; BVerwG NJW 1974, 1440 f. [BVerwG 31.01.1974 - BVerwG II C 36.70]). Er kann seinen Anspruch zwar nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG herleiten (BVerfG a.a.O.). Auch gilt die Genehmigung schon deshalb nicht etwa nach § 20 Abs. 4 SG i.V.m. § 69 BBG und § 5 Abs. 1 BNV als erteilt, weil die beanspruchte Nebentätigkeit nicht nur außerhalb der Dienstzeit ausgeübt wird. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SG darf die Genehmigung jedoch "nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die dienstlichen Leistungen oder andere dienstliche Belange beeinträchtigen würde".
Eine generelle Beeinträchtigung dienstlicher Belange, etwa durch die nicht nur abstrakte Gefahr einer Pflichtenkollision infolge der Begründung von Statuspflichten gegenüber einer anderen Körperschaft, hier der KV (vgl. BVerwGE 63, 99, 104 ff.), ist nicht geltend gemacht und schon deshalb nicht zu befürchten, weil die ganz überwiegend in Notfallversorgung bestehende Tätigkeit als solche im vollen Einverständnis mit den Vorgesetzten des Antragstellers ausgeübt wird, ganz abgesehen davon, daß sie hier einer Zulassung zur kassenärztlichen Tätigke gemäß der Reichsversicherungsordnung nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers ausnahmsweise nicht bedarf, weil das SchiffMedInstM unmittelbar mit den Krankenkassen abrechnet, und daß die Abhaltung regelmäßiger Sprechstunden nicht in Betracht kommt.
Die in § 20 Abs. 2 Satz 1 SG niedergelegte Einschränkung der Versagungsmöglichkeit kann jedoch nur eingreifen, wenn es sich überhaupt um eine "Nebentätigkeit" im Sinne dieser Vorschrift, d.h. um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 SG und damit um eine "Nebenbeschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes" im Sinne von § 1 Abs. 3 BNV handelt. Die Wertung als "Nebenbeschäftigung innerhalb des öffentlichen Dienstes" im Sinne von § 1 Abs. 3 BNV scheidet hier von vornherein aus, nachdem es dem Antragsteller nicht um eine staatliche Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst geht, sondern um die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung mit eigener Liquidation außerhalb des öffentlichen Dienstes. Hingegen kommt die Genehmigung von vornherein nicht in Betracht, wenn und soweit die als Nebentätigkeit beanspruchte Beschäftigung keine Nebentätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SG ist, sondern zum "Hauptamt" des Antragstellers im Sinne des § 1 Abs. 3 BNV zählt oder als "Nebenamt" im Sinne des § 1 Abs. 2 BNV wahrgenommen wird.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat hierzu in seinem Urteil vom 19. August 1981 - 2 A 142/80 - (RiA 1982, 39 = DÖD 1983, 92) die Auffassung vertreten, dem Soldatenrecht sei der Begriff des "Amtes" generell fremd, weil die Bezeichnung "Amt" ein beamtenrechtlicher Begriff sei, weshalb ein Soldat im militärischen Bereich kein "Nebenamt" im Sinne des § 1 Abs. 2 BNV ausüben und dementsprechend auch keine Nebentätigkeitsvergütung beanspruchen könne. Der Senat fragt sich, warum dann in § 20 Abs. 4 SG die entsprechende Anwendbarkeit des § 64 BBG bestimmt ist, der ausschließlich die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auf Verlangen der obersten Dienstbehörde behandelt (vgl. auch § 9 BNV). Er ist jedenfalls der Meinung, daß die Begriffe "Hauptamt" und "Nebenamt" in den §§ 1 und 3 BNV nicht etwa aus begrifflichen Gründen ihrer in § 20 Abs. 4 SG bestimmten entsprechenden, d.h. sinngemäßen, nicht wörtlichen (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch 7. Aufl. 1983 S. 43 unter "Analogie") Anwendung auf das Nebentätigkeitsrecht der Soldaten entzogen sind; in den Wehrgesetzen finden sich auch sonst Verweisungen auf Bestimmungen des Grundgesetzes und der allgemeinen Gesetze, die sich auf den Begriff des "Amtes" beziehen (vgl. die Verweisung in § 24 Abs. 2 SG auf Art. 34 Satz 1 GG); nach § 48 WStG steht außerdem für die Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches der Wehrdienst "dem Amte" gleich und nach § 16 BBesG steht dem in diesem Gesetz verwendeten Begriff "Amt" der Dienstgrad des Soldaten gleich. Wenn sich also auch nach der in BVerwGE 53, 115 veröffentlichten Entscheidung des Senats die Laufbahn eines Berufssoldaten mit der Laufbahn eines Beamten nicht vergleichen läßt und das Soldatenrecht keinen abstrakten Aufgabenbereich z.B. einer Hauptmannsstelle kennt (im gleichen Sinne Fürst GKÖD III K § 16 RdNr. 2), so ist damit nicht ausgeschlossen, sondern wird von dem Begriff "entsprechende Anwendung" geradezu gefordert, daß die entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes und der Bundesnebentätigkeitsverordnung unter Beachtung der Ähnlichkeiten wie der Unterschiede im Dienstverhältnis der Soldaten und der Beamten zur Entscheidung des Falles herangezogen werden.
Danach kann der Antragsteller nur die Genehmigung einer solchen Tätigkeit als "Nebenbeschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes" beanspruchen, die nicht zu den von ihm im "Hauptamt" oder "Nebenamt" wahrgenommenen Aufgaben zählt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SG i.V.m. § 69 BBG und § 1 Abs. 2 und 3 BNV), d.i. bei einem Soldaten eine Tätigkeit, die nicht zu den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben gehört. Bei der Beurteilung der Tätigkeit des Antragstellers ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, daß nach § 3 Satz 1 BNV Aufgaben, die für den Bund wahrgenommen werden, grundsätzli in ein Hauptamt einzuordnen sind und nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden sollen, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.
b)
Der Antrag ist unbegründet, soweit die hyperbare Sauerstoffbehandlung von zivilen Kassenpatienten als Notfallbehandlung erfolgt.
Nach Teil I der STAN für das SchiffMedInstM gehört zu dessen Aufgaben und damit zu den dienstlichen Aufgaben des Antragstellers gleichrangig mit anderen Aufgaben das "Durchführen ärztlicher Behandlungsmaßnahmen einschließl der Anwendung von Überdruck- bzw. Sauerstoffatmung im Überdruck bei bestimmten Erkrankungen (z.B. Druckfall-Krankheit, Gasoedem) und Taucherunfällen". Diese Behandlungsmaßnahmen sind nicht, wie andere Aufgaben (z.B. das "Überwachen von Tauchern der Bw auf Spätschäden durch Drucklufterkrankungen", das "Durchführen von Gelbfieber Impfungen bei Bw-Angehörigen"), auf Soldaten oder auch auf Angehörige der Bundeswehr beschränkt. Bei dieser Nichtbeschränkung braucht es sich nicht um ein Redaktions versehen bei der Abfassung des Aufgabenkatalogs zu handeln; denn es ist unbestritten, daß Zivilisten von der Durchführung solcher ärztlicher Behandlungsmaßnahmen schon zu einer Zeit nicht ausgeschlossen waren, als der Antragsteller noch nicht Leiter des Instituts war. Das rührt daher, daß das Institut, ebenfalls unbestritten, im gesamten norddeutschen Raum allein über eine Druckkammer für die hyperbare Sauerstoffbehandlung verfügt und auch von zivilen Stellen bei Taucherunfällen oder Gasoedeminfektionen um Hilfe angegangen wird. Letztlich kommt es jedoch auf den Aufgabenkatalog der STAN in diesem Zusammenhang nicht an. Wie im einzelnen noch darzulegen und abzugrenzen sein wird, ist nämlich nach dem Erlaß des BMVg vom 17. Dezember 1977 über "Hilfeleistungen der Bundeswehr bei Naturkatastrophen bzw. besonders schweren Unglücksfällen und dringende Nothilfe" (VMBl 1978, 86) die "dringende Nothilfe" ohnehin dienstliche Aufgabe der Dienststellen der Bundeswehr (vgl. Nr. 22 des Erlasses).
Daß die hyperbare Sauerstoffbehandlung von Zivilpersonen bestimmten Instituten der Bundeswehr und damit den in ihnen tätigen Sanitätssoldaten grundsätzlich als dienstliche Aufgabe zugeteilt ist, ergibt sich auch aus den einschlägigen sonstigen Erlassen (die im übrigen keine Rechtsvorschriften, sondern Verwaltungsanordnungen darstellen und untereinander entgegen der Meinung des Antragstellers nicht in einem Rangverhältnis stehen). So werden in dem Erlaß des BMVg - VR III 2 - vom 29. Oktober 1970 betreffend die "Stationäre Behandlung von Zivilpersonen in Bundeswehrkrankenhäusern und im Bundeswehrzentralkrankenhaus" die Bestimmungen dieses Erlasses auf hyperbare Sauerstoffbehandlungen in Instituten der Bundeswehr für anwendbar erklärt (Abschnitt V am Ende); damit gilt für das SchiffMedInstM insbesondere Abschnitt I Nr. 3, wonach die "Erstversorgung von Notfällen (z.B. Katastrophenfälle, akute Lebensgefahr im Einzelfall)" zu den dienstlichen Aufgaben gehört und nicht Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darstellt. Daran knüpft der Erlaß des BMVg - InSan II 3 - vom 6. April 1971 an, demzufolge eine Nebentätigkeit von Sanitätsoffizieren im Rahmen der hyperbaren Sauerstoffbehandlung von Zivilpersonen in Krankenhäusern und in Instituten der Bundeswehr nur bei Selbstzahlern in Betracht kommt. Insbesondere sind beide Erlasse eindeutig; Auslegungsschwierigkeiten, die etwa durch die Verwendung der Begriffe "ambulant" und "stationär" entstehen mögen, betreffen nicht die Frage der Zuteilung der Notfallbehandlung als dienstliche Aufgabe. Dem widerspricht auch nicht der Erlaß des BMVg - InSan II 3 - Az. 16-02-05-03 - vom 3. Juli 1980 über die "Nebentätigkeit von Sanitätsoffizieren ... in Diensträumen der Bundeswehr", wonach ambulante Notfallbehandlungen von Kassenpatienten von Ärzten/Zahnärzten der Bundeswehr grundsätzlich im Nebenamt durchgeführt werden.
Die vom SchiffMedInstM übernommenen Fälle von Gasoedeminfektionen und Taucherunfällen sind durchwegs Notfälle, auf welche der bereits zitierte Erlaß des BMVg vom 17. Dezember 1977 anzuwenden ist. Nach Nr. 6 dieses Erlasses sind bei "sonstigen" (d.h. nicht unter Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG fallenden) Notfällen im Rahmen der dringenden Nothilfe auf Ersuchen von Behörden oder gegenüber Einzelpersonen oder privaten Organisationen tatsächliche und technische Hilfeleistungen der Bundeswehr möglich. "Dringende Nothilfe" in diesem Sinne ist gemäß Nr. 7 a.a.O. die Hilfeleistung weniger Bundeswehr-Angehöriger "z.B. bei Rettung von Menschenleben oder zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden". Im Einklang mit dem Grundgedanken der Nr. 10 dieses Erlasses bestimmt der bereits zitierte Erlaß vom 29. Oktober 1970 in Abschnitt I Nr. 3, daß nur bei der "Erstversorgung" von Notfällen die Behandlung von Zivilisten zur dienstlichen Aufgabe der Bundeswehrkrankenhäuser (und über Abschnitt V der Institute der Bundeswehr, die hyberbare Sauerstoffbehandlung durchführen) gehört. Die medizinische Eigenart von Gasoedeminfektionen bringt es jedoch mit sich, daß nicht nur die erste Druckkammer-"Sitzung" Erstversorgung eines Notfalls ist, sondern daß die Beseitigung der akuten Lebensgefahr ein "Paket" von sieben in Abständen von je nur acht bzw. zwölf Stunden ab Beginn der vorhergehenden, jeweils regelmäßig mindestens 155 Minuten dauernden, Sitzungen erfordert, wenn nicht vorher ein Stillstand der Infektion eintritt (in letzterem Falle oder bei unsicherer Diagnose wird mit der Behandlung im SchiffMedInstM aufgehört); die betreffenden Kranken sind während der gesamten akuten Lebensgefahr in der überweisenden zivilen Krankenanstalt untergebracht und werden jeweils nur zur Druckkammersitzung in das SchiffMedInstM antransportiert. Mangels anderer Behandlungsmöglichkeiten im norddeutschen Raum sind daher alle Druckkammersitzungen bei Gasoedeminfektionen und Taucherunfällen als "Erstversorgung" eines Notfalls anzusehen; eine Weiterversorgung etwa nach der ersten Druckkammersitzung durch andere Einrichtungen kommt in diesem Raum nicht in Betracht.
Der Antragsteller ist selbst der Auffassung, daß bei Gasoedeminfektionen und Taucherunfällen "jeder Fall ein Notfall" sei. Er meint aber, hier komme es nicht auf die Qualität der Behandlungen (als Notfallbehandlungen) an, sondern auf ihre Quantität. Dem kann nicht gefolgt werden Es ist insofern ausschließlich auf die Eilbedürftigkeit der Behandlungen abzustellen. Davon ganz abgesehen würde eine große Anzahl von dienstlich zu behandelnden Notfälle kein schlüssiges Argument gegen die Zurechnung der Behandlung zum Hauptamt oder Nebenamt bzw. hier überhaupt zu den übertragenen dienstlichen Aufgaben darstellen. Gehört nach alldem die hyperbare Sauerstoffbehandlung von Gasoedeminfektionen und Taucherunfällen zu den dienstlichen Aufgaben des Antragstellers als Leiter des SchiffMedInstM, so kann er ihre Genehmigung als private Nebentätigkeit nicht beansoruchen.
Dieses Ergebnis gilt unter der Voraussetzung, daß die Zuweisung der Notfall Versorgung als dienstliche Aufgabe rechtmäßig erfolgt ist. Das ist der Fall.
Insbesondere ist der BMVg mit seinem Erlaß vom 17. Dezember 1977 nicht in verfassungswidriger Weise in den Bereich der Zuständigkeit der Länder für das zivile Gesundheitswesen eingedrungen. Der Erlaß trifft lediglich Regelungen für den Fall, daß eben auf Ersuchen von (ihrerseits zuständigen) Behörden oder unmittelbar gegenüber in Not befindlichen Personen Nothilfe zu leisten ist, also im Wege der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG (vgl. Klückmann, DVBl 1977, 952, 956; ders. NZWehrr 1977, 164, 175; Winterhoff, Bundeswehrverwaltung 1979, 113 f.) oder auf Grund des Bund und Länder verbindenden Treueverhältnisses (vgl. BVerwG DÖV 1973, 490 f.) oder infolge einer sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG, § 330 c StGB ergebenden allgemeinen Nothilfeverpflichtung der Streitkräfte und der einzelnen Soldaten. Der Erlaß nimmt also nicht eine dem Bund nicht zustehende Kompetenz der Länder auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch, wozu die Amtshilfe in keinem Falle berechtigen würde (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG 6. Aufl. Art. 35 RdNr. 3), sondern trägt nur vorausschauend dem Umstand Rechnung, daß die Streitkräfte oder einzelne Soldaten nicht gerade selten von Dienststellen der Länder um Hilfe angegangen werden oder sonstwie zu sofortiger Hilfeleistung aufgerufen sind.
Die Zuweisung der Notfallversorgung erweist sich auch nicht etwa wegen der mit ihr verbundenen Arbeitsbelastung als rechtswidrig. Mit dieser Begründung kann die Genehmigung als private Nebentätigkeit wiederum nur beansprucht werden, wenn und soweit es sich nicht um eine dienstliche Aufgabe des Antragstellers handelt. Nimmt ein Soldat eine Tätigkeit aber als solche wahr, so kann er zwar, wenn er sich überlastet fühlt, unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 bzw. des § 31 Satz 1 SG eine Entlastung in seiner dienstlichen Tätigkeit bzw. eventuell die Gewährung einer Vergütung nach § 6 BNV begehren (vgl. BVerwGE 29, 191, 197 [BVerwG 14.03.1968 - VI C 45/64]; BVerwG Buchholz 237.2 § 36 LBG Berlin 60 Nr. 1 S. 3 f.; BVerwGE 40, 104, 109 f.[BVerwG 04.05.1972 - II C 13/71]; 49, 184, 191 f. [BVerwG 23.09.1975 - II C 19/71]; 59, 45, 47 f. [BVerwG 25.10.1979 - 2 C 7/78]; BVerwG DÖD 1982, 87 f.; Fürst, GKÖD I K § 64 RdNr. 5), wobei hinsichtlich der Soldaten das Fehlen einer dem § 72 Abs. 1 bis 3 BBG entsprechenden Arbeitszeitbegrenzung und ZDv 10/5 Nr. 309 zu beachten sind (vgl. auch BVerwG Beschlüsse vom 10. April 1973 - 1 WB 78, 138/71 - und vom 20. August 1981 - 1 WB 194/79). Er kann jedoch mit dieser Begründung nicht die Genehmigung begehren, einen Teil seiner dienstlichen Aufgaben außerhalb des öffentlichen Dienstes auf privater Basis wahrnehmen zu dürfen. Im vorliegenden Verfahren ist daher die Frage, in welchem Verhältnis die Beanspruchung des Antragstellers durch die hyperbare Sauerstoffbehandlung von Kassenpatienten nach Taucherunfällen und bei Gasoedeminfektionen zu seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben steht und ob für erstere eine Entlastung oder etwa eine Vergütung beansprucht werden kann, nicht zu entscheiden. Für die Vergangenheit kommt im übrigen nur eine Vergütung als Gegenansoruch gegen eine etwaige Nachforderung des Bundes in Betracht; für die Entscheidung hierüber wäre der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben.
c)
Hingegen ist der Antrag begründet, soweit er nicht die Notfallversorgung bei Taucherunfällen und Gascedeminfektionen betrifft, sondern die sonstige, ambulante hyperbare Sauerstoffbehandlung, also etwa bei Hörsturz und Osteomyelitis. Insoweit erweist sich der Verpflichtungsantrag deshalb als begründet, weil es sich dabei eindeutig um eine Nebenbeschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 1 Abs. 3 BNV handelt, welche eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 SG nicht besorgen läßt.
Die Behandlung von Hörsturz und Osteomyelitis ist dem SchiffMedInstM in der STAN weder wörtlich noch dem Sinne nach als dienstliche Aufgabe zugewiesen, dem Sinne nach deshalb nicht, weil nach den in der STAN angeführten Beispielen - außer bei Tauchern der Bundeswehr, die auch auf Soätschäden durch Drucklufterkrankungen zu überwachen sind - und nach den zitierten Erlassen vom 29. Oktober 1970 (Abschnitt I Nr. 3 und 4) und vom 3. Juli 1980 (Nr. 1 und 2) eben nur Notfallbehandlungen als dienstliche Aufgabenzugewiesen wurden. Ob eine Zuweisung der hyoerbaren Sauerstoffbehandlung dieser Krankheiten als dienstliche Aufgabe angesichts der (vom BMVg - InSan - in seinem Bescheid vom 4. November 1981 selbst und sogar hinsichtlich der Notfallbehandlung im SchiffMedInstM geltend gemachten) Zuständigkeit der Länder für die Bedarfsplanung des zivilen Gesundheitswesens überhaupt zulässig wäre, kann daher offenbleiben. Der BMVg hat auch weder in den zurückliegenden Jahren je eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange durch die hyperbare Sauerstoffbehandlung von Kassenpatienten, die nicht Notfallpatienten sind, geltend gemacht noch solche Besorgnis im laufenden Verfahren geäußert. Gründe, die entsprechende Befürchtungen sonstwie begründet erscheinen ließen, sind hier angesichts des Fehlens der Gefahr einer Pflichtenkollision (vgl. oben II 3 a) auch sonst nicht ersichtlich. Die Befürchtung einer Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungen oder anderer dienstlicher Belange würde auch deshalb unverständlich sein, weil der BMVg hinsichtlich der Selbstzahler die privatärztliche Nebentätigkeit, sogar unter Einbeziehung der Notfallbehandlungn, genehmigt hat.
Wenn der BMVg in seinem Vorlageschreiben irrig annimmt, alle Druckkammerfälle würden der Universitätsklinik Kiel "ausnahmslos als Notfälle" überwiesen, so ist er sich doch über den Umfang der gesamten Behandlungstätigkeit im klaren, nämlich darüber, daß es sich auch um Fälle des Hörsturzes und der chronischen Knochenmärkentzündung handelt und um wie viele Druckkammerbehandlungen insgesamt; bei seiner Annahme einer "problemlosen Durchführung der nicht allzu häufigen Behandlung im Institut" geht er also nicht von einer falschen Vorstellung über die tatsächliche Beanspruchung des Antragstellers durch die hyperbare Sauerstoffbehandlung aus.
Der über Abschnitt V, Abschnitt I Nr. 4 des Erlasses vom 29. Oktober 1970 auch hier einschlägige Erlaß vom 3. Juli 1980 steht der Genehmigung nicht entgegen. Nach Nr. 2 Buchst. b dieses Erlasses werden ambulante Behandlungen von Kassenpatienten (außerhalb von im Nebenamt und ohne Liquidationsrecht durchzuführenden Notfallbehandlungen, Nr. 1 a.a.O.) von Ärzten der Bundeswehr im Rahmen der Nebenbeschäftigung und mit persönlichem Liquidationsrecht durchgeführt, "soweit die Ausübung der Nebenbeschäftigung genehmigt ist". Der Erlaß stellt also hinsichtlich der Berechtigung zur ambulanten privatärztlichen Behandlung von Kassenpatienten außerhalb von Notfällen lediglich auf die formale Voraussetzung ihrer Genehmigung ab, behandelt aber nicht deren materielle Voraussetzungen; er schafft auch nicht etwa organisatorische Grundlagen für die privatärztliche Behandlung von Kassenpatienten im Sinne von BVerwG Buchholz 237.6 § 75 LBG Niedersachsen Nr. 1 (vgl. Fürst, GKÖD I K § 65 RdNr. 7). Der Erlaß kann auch nicht etwa, contra legem, dahin ausgelegt und für wirksam erachtet werden, daß er die Nichtgenehmigung durch den BMVg als solche und ohne Rücksicht auf die Nichtbeeinträchtigung dienstlicher Belange als ausreichend für die Versagung privatärztlicher Behandlung von Kassenpatienten festlege; eine solche Auslegung würde die willkürliche, nicht durch dienstliche Belange veranlaßte Versagung der Genehmigung ermöglichen und sonach mit Wortlaut und Sinn des § 20 Abs. 2 Satz 1 SG nicht zu vereinbaren sein.
4.
Der BMVg ist sonach, insoweit unter Aufhebung seines entgegenstehenden Bescheids vom 4. November 1981, zu verpflichten, dem Antragsteller die hyperbare Sauerstoffbehandlung von zivilen Kassenpatienten im SchiffMedInstM, soweit sie nicht als Notfallbehandlung erfolgt, als privatärztliche Nebentätigkeit zu genehmigen. Diese Verpflichtung beseitigt nicht etwaige außerhalb des Soldatenrechts liegende oder entstehende Hindernisse für die hyperbare Sauerstoffbehandlung von Kassenpatienten durch den Antragsteller.
Im übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.
Angesichts des hohen Anteils von Notfallbehandlungen an den gesamten hyperbaren Sauerstoffbehandlungen von Kassenpatienten im Vergleich zu dem geringen Anteil von Hörsturz- und Osteomyelitis-Behandlungen hat der Antragsteller nur zu einem geringen Teil obsiegt. Die im Verfahren vor dem Senat erwachsenen notwendigen Auslagen sind daher nur zu einem Achtel dem Bund aufzuerlegen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO).
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Liebig
Müller-Meinhard