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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1975, Az.: BVerwG II C 19.71

Gleichzeitige Tätigkeit bei einer Berufsschule und bei der Bundespost; Rechtsgrundlage aus dem allgemeinen Beamtenrecht; Alimentationsgrundsatz des Berufsbeamtentums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1975
Aktenzeichen
BVerwG II C 19.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 26.11.1970 - AZ: I E 66/70
VGH Hessen - 26.05.1971 - AZ: I OE 20/71

Fundstellen

  • BVerwGE 49, 184 - 193
  • Arch Pf. 1976, 394
  • DVBl 1976, 918 (Kurzinformation)
  • DokBer B 1976, 45
  • DÖD 1976, 154
  • DÖV 1976, 427 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1976, 181

Amtlicher Leitsatz

Die Bundespost ist jedenfalls dann berechtigt, die Abführung der gesamten Vergütung aus einer auf ihre Weisung bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (Land) übernommenen oder fortgeführten und den Beamten nicht über Gebühr in Anspruch nehmenden Nebentätigkeit zu fordern, wenn die als Nebentätigkeit wahrzunehmenden Funktionen dem funktionellen Inhalt des Hauptamtes entsprechen und unter entsprechender Freistellung von den Funktionen des Hauptamtes während der für dieses Amt vorgeschriebenen regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 1975
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch, Dr. Idel, Dr. Rosendahl und Wetzel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der bei der beklagten Deutschen Bundespost Technischer Fernmeldeoberinspektor im, Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist, wurde vom 1. Juli 1963 bis 31. Dezember 1968 in der Ausbildungsstelle des Fernmeldeamts Darmstadt als hauptamtliche Lehrkraft eingesetzt. Er erhielt dafür vom 1. August 1963 an neben seinem Gehalt eine monatliche Lehrentschädigung von zunächst 50 DM, die sich am 1. Januar 1964 auf 75 DM erhöhte. Außerdem erteilte der Kläger Unterricht an der Berufsschule in Darmstadt, und zwar zunächst vom 1. April 1963 bis 31. Juli 1963 mit Sondergenehmigung des Bundespostministeriums außerhalb seiner Dienstzeit und seit dem 1. August 1963 innerhalb seiner regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Die ihm für die letzterwähnte Tätigkeit vom Lande Hessen gezahlten Berufsschulvergütungen führte er seit dem 1. August 1963 nach Maßgabe einer Rundverfügung der Oberpostdirektion F. vom 10. August 1962, betreffend Richtlinien für die Gewährung von Lehrentschädigungen an hauptamtliche Lehrbeamte, an die Beklagte ab. In dieser Rundverfügung ist unter Abänderung früherer Regelungen unter anderem bestimmt:

"Die Lehrtätigkeit an Berufsschulen ist ab sofort in das Wochenleistungsmaß einzubeziehen. Lehrbeamte, die eine Lehrentschädigung erhalten, haben die von den Berufsschulträgern ausgezahlten Vergütungen an die Deutsche Bundespost abzuliefern."

2

Schon am 6. Mai 1963 hatte der Kläger eine vorgedruckte Erklärung des Inhalts unterschrieben, er sei davon unterrichtet worden, daß ihm die jederzeit widerrufliche Lehrentschädigung nur dann zustehe, wenn er mindestens während drei aufeinanderfolgender Monate Unterricht im Sinne der Verfügung OPD III L 1 (3) 8110 - O vom 10. August 1962 halte; in der Erklärung des Klägers heißt es sodann weiter:

"Sollten wider Erwarten die in dieser Verfügung genannten Bedingungen nicht erfüllt werden, bin ich zur Rückzahlung der bis dahin empfangenen Lehrentschädigung in vollem Umfang verpflichtet. Entsprechendes gilt für Überzahlungen, welche bei der Beendigung der Unterrichtszeit entstehen können."

3

Am 22. August 1963 unterzeichnete der Kläger außerdem eine Abtretungserklärung des Inhalts, daß er seine Forderung gegen das Land H. aus seiner Tätigkeit als Lehrkraft für die Erteilung des Fachunterrichts für Fernmeldelehrlinge an der Berufsschule in D. an die Deutsche Bundespost (Oberpostkasse der Oberpostdirektion F.) abtrete.

4

Durch Schreiben vom 25. Februar 1965 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er widerspreche der Abführung der Berufsschulvergütung und verlange Rückgewährung der schon abgeführten Beträge. Die Beklagte lehnte dies durch Bescheid vom 2. August 1965 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.

5

Durch Verfügung der Oberpostdirektion F. vom 28. Dezember 1965 wurden die Ämter im Bereich dieser Oberpostdirektion daran erinnert, daß die Lehrbeamten über die empfangenen Lehrentschädigungen und Berufsschulvergütungen Abrechnungen vorzulegen hätten. In diesem Zusammenhang sollten die Lehrbeamten eine Formblatt-Erklärung abgeben, in der es unter anderem heißt:

"Außerdem verpflichte ich mich, etwa empfangene Vergütungen für Berufsschultätigkeit im Rahmen der Vf. III L 1 (3) 8110 - O vom 10.8.1962 und III L 1 8110 - O vom 3.4.1964 ohne weitere Aufforderung an die Deutsche Bundespost abzuliefern."

6

Der Kläger unterschrieb diesen Vordruck am 14. August 1966 unter Vorbehalt mit Hinweis auf den von ihm erhobenen Widerspruch. Seither lieferte er die empfangenen Vergütungen an die Beklagte auch nur noch unter Vorbehalt ab.

7

Mit Wirkung vom 1. September 1967 schlossen das Land H. und die Beklagte, diese vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion F., eine

"Vereinbarung über die Erteilung von nebenamtlichem und nebenberuflichem Unterricht an beruflichen Schulen durch Bedienstete der Deutschen Bundespost".

8

Darin verpflichtete sich das Land Hessen, der Beklagten für jede erteilte Unterrichtsstunde den im "Erlaß über die Vergütungssätze für die Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterrichts" vorgesehenen Einzelstundensatz zu erstatten. Deshalb erhielt der Kläger für den seit dem 1. September 1967 erteilten Berufsschulunterricht keine Vergütung mehr.

9

Durch Bescheid vom 26. März 1970 wies der Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt am Main den Widerspruch des Klägers zurück.

10

Daraufhin hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

  1. 1)

    den Bescheid der Oberpostdirektion Frankfurt am Main vom 2. August 1965 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion F. vom 26. März 1970 aufzuheben,

  2. 2)

    die Beklagte zu verpflichten, an ihn die Beträge zu zahlen, die ihr aus seiner Lehrtätigkeit beim Land H. zugeflossen seien.

11

Das Verwaltungsgericht D. hat die Klage durch Urteil vom 26. November 1970 abgewiesen.

12

Die vom Kläger eingelegte Berufung ist durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 1971 zurückgewiesen worden, im wesentlichen mit folgender Begründung:

13

Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf die von ihm an die Beklagte abgeführte Berufsschulvergütung (a) noch auf die Beträge zu, die das Land H. für die Lehrtätigkeit des Klägers unmittelbar an die Beklagte gezahlt habe (b).

14

Zu a):

15

Die Beklagte habe die an sie für die Zeit vom 1. August 1963 bis 31. Juli 1967 abgeführten Beträge nicht ohne rechtlichen Grund erlangt; sie sei deshalb nicht ungerechtfertigt bereichert. Der Ablieferung dieser Beträge durch den Kläger liege eine entsprechende Auflage der Beklagten zugrunde. Diese Auflage habe die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung zur Ausübung der Berufsschultätigkeit rechtmäßigerweise gemacht.

16

Die dem Kläger erteilte Genehmigung zur Ausübung der Berufsschultätigkeit stelle einen Verwaltungsakt dar. Ebenfalls eine Maßnahme im beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis sei in der Einbeziehung der Lehrtätigkeit an der Berufsschule in die regelmäßige Wochenarbeitszeit zu finden, durch die der Kläger seitens der Beklagten für die Dauer dieser Tätigkeit von seiner Verpflichtung, seine Dienste der Beklagten zu widmen, freigestellt worden sei. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Freistellung mit der Auflage über die Pflicht zur Ablieferung der Berufsschulvergütung zu verbinden.

17

Unzutreffend sei die Ansicht des Klägers, daß zwischen ihm und der Beklagten hinsichtlich der Ablieferungsverpflichtung wirksame Rechtsbeziehungen nicht entstanden seien. Diese Beziehungen seien schon vor der Bekanntgabe der Verfügung der Oberpostdirektion F. vom 28. Dezember 1965 entstanden: Bereits vor Beginn der in die regelmäßige Wochenarbeitszeit einbezogenen Berufsschultätigkeit, über deren Vergütung hier gestritten werde, - nämlich vor dem 1. August 1963 - habe der Kläger die Verfügung der Oberpostdirektion F. vom 10. August 1962 - III L 1 (3) 8110 - O - gekannt, nach der Lehrbeamte, die eine Lehrentschädigung erhalten, die von den Berufsschulträgern ausgezahlten Vergütungen an die Beklagte abzuführen haben. Durch die Bekanntgabe dieser Verfügung an den Kläger und die Unterzeichnung der Erklärung vom 6. Mai 1963 sei die Verfügung der Oberpostdirektion F. vom 10. August 1962, die sich - isoliert betrachtet - lediglich als Rundverfügung an die untergeordneten Dienstbehörden darstelle, als Auflage gegenüber dem Kläger wirksam geworden. Dementsprechend sei der Kläger der ihm durch die Auflage auferlegten Ablieferungspflicht bereits kurz nach der Einbeziehung seiner Berufsschultätigkeit in das Wochenleistungsmaß nachgekommen; denn er habe am 22. August 1963 seine Forderung gegen das Land H. aus seiner Tätigkeit an der Berufsschule in D. an die Beklagte abgetreten. Diese - in Erfüllung der vorbezeichneten Auflage eingegangene - Verpflichtung habe der Kläger dadurch, daß er spätere Zahlungen "unter Vorbehalt" leistete, nicht rückgängig machen können. Es komme auch nicht mehr darauf an, daß der Kläger den ihm im Zusammenhang mit der Verfügung der Oberpostdirektion vom 28. Dezember 1965 vorgelegten Vordruck über die Abrechnung von Berufsschulvergütungen lediglich nach Einfügung des einschränkenden Zusatzes unterschrieben habe, daß er die Vergütung nur unter Vorbehalt abliefere und auf seinen Widerspruch hinweise.

18

Auch in ihrer Höhe sei die Ablieferungspflicht nicht zu beanstanden. Darauf, daß eine Ablieferungspflicht nach Nebentätigkeitsrecht nur insoweit bestehe, als die Höchstgrenze der jeweils zur Anwendung kommenden Nebentätigkeitsverordnung überschritten worden sei, komme es hier nicht an. Denn die Ablieferungspflicht des Klägers beruhe nicht auf Nebentätigkeitsrecht, sondern auf der erwähnten Auflage der Beklagten. Die Nebentätigkeitsverordnungen seien im vorliegenden Fall, der ein Fall sui generis sei, unanwendbar. Die Nebentätigkeitsverordnungen knüpften nämlich an dem Regelfall an, daß die Nebentätigkeit in der Freizeit des Beamten ausgeübt werde. Der Kläger hingegen habe die Berufsschultätigkeit während seiner Dienststunden ausgeübt und gleichwohl von der Beklagten sein volles Gehalt bezogen.

19

Selbst wenn man die Berufsschultätigkeit des Klägers als eine Nebentätigkeit im Sinne der Nebentätigkeitsverordnungen ansehen würde, wäre die Auflage rechtmäßig. Gerade die Besonderheit, daß der Kläger die Berufsschultätigkeit während seiner eigentlich der Beklagten zu widmenden Dienststunden ausgeübt habe, berechtige die Beklagte, dem Kläger die Verpflichtung zur Ablieferung der erhaltenen Berufsschulvergütung aufzuerlegen. Es würde eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Klägers darstellen, wenn alle Vorteile - Freistellung von der der Beklagten geschuldeten Dienstpflicht, Gehaltsfortzahlung für die Zeit der Freistellung und zusätzliche Einnahmen infolge Berufsschulvergütung - auf selten des Klägers lägen und er für eine während seiner Dienststunden ausgeübte Tätigkeit praktisch doppelt bezahlt würde.

20

Gegen § 83 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes verstoße die Ablieferungspflicht schon deswegen nicht, weil die Berufsschulvergütung nicht zu den "laufenden Dienstbezügen" gehöre. Die Dienstbezüge seien dem Kläger ungekürzt weitergezahlt worden.

21

Hiernach seien die angefochtenen Bescheide zu Recht ergangen.

22

Zu b):

23

Die Beträge, welche die Beklagte seit dem 1. September 1967 für die Berufsschultätigkeit des Klägers unmittelbar vom Lande H. erhalten habe, könne der Kläger schon deswegen nicht von der Beklagten erstattet erhalten, weil diese Vergütung nicht dem Kläger, sondern der Beklagten zustehe. Dies ergebe sich aus der zwischen der Beklagten und dem Lande H. getroffenen Vereinbarung. Die an die Beklagte gezahlten Beträge seien Ausgleichsleistungen dafür, daß die Beklagte den Kläger unter Dienstbefreiung und Fortzahlung der vollen Dienstbezüge zeitweise für die Erteilung von Berufsschulunterricht dem Lande Hessen zur Verfügung gestellt habe.

24

Die Bundesnebentätigkeitsverordnung vom 22. April 1964 (BGBl. I S. 299) - ihre Gültigkeit unterstellt - biete keine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers. § 6 Abs. 3 dieser Verordnung - aus dem sich im Umkehrschluß ergebe, daß der eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ausübende Beamte Beträge bis zu 4.800 DM im Kalenderjahr behalten dürfe - setze voraus, daß ein Beamter Vergütungen für diese Nebentätigkeit erhält, und gerade das sei bei dem Kläger seit dem 1. September 1967 nicht mehr der Fall gewesen.

25

Der Anspruch des Klägers könne auch nicht auf eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten gestützt werden. Die Beklagte sei ihrer Fürsorgepflicht dadurch hinreichend nachgekommen, daß sie den Kläger für die Berufsschultätigkeit unter Belassung der vollen Dienstbezüge freigestellt habe. Zudem habe der Kläger eine Lehrentschädigung für die Lehrtätigkeit bei der Beklagten erhalten, die ihm ohne Hinzurechnung seiner Berufsschulstunden nicht hätte gezahlt werden können, weil ohne Hinzurechnung der Berufsschulstunden das für die Gewährung der Lehrentschädigung erforderliche Mindestwochenmaß von 14 Unterrichtsstunden nicht erfüllt gewesen wäre.

26

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts D. vom 26. November 1970 dem Klageantrag stattzugeben.

27

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

28

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich. Er hält die Lehrtätigkeit des Klägers an der Berufsschule der Stadt D. für eine Nebentätigkeit, auf welche die Bundesnebentätigkeitsverordnung uneingeschränkt anzuwenden sei. Der vom Berufungsgericht angenommenen Auflage fehle - so meint der Oberbundesanwalt - die Rechtsgrundlage. Ob die Auflage gleichwohl Bestandskraft habe, weil der Kläger sie bis zum Februar 1965 widerspruchslos hingenommen habe, sei zweifelhaft; er neige zur Bejahung dieser Frage, weil das Fehlen der Rechtsgrundlage nicht als ein die Nichtigkeit der Auflage bewirkender schwerer Mangel anzusehen sei. Für die Zeit vom 1. September 1967 an kann der Kläger sich nach Meinung des Oberbundesanwalts mit Ansprüchen allenfalls an das Land Hessen wenden; die Bundesnebentätigkeitsverordnung biete für einen Anspruch gegen die Beklagte keine Rechtsgrundlage, weil der Kläger die Nebentätigkeit nicht im Bundesdienst ausgeübt habe.

29

II.

Die Entscheidung über die Revision des Klägers ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Prozeßbeteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 141, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

30

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

31

Allerdings kann nicht der Rechtsansicht der Beklagten beigepflichtet werden, daß die Lehrtätigkeit des Klägers an der Berufsschule in Darmstadt zu den Aufgaben des ihm von der Beklagten übertragenen Hauptamtes gehört habe. Der Senat hat zu einem mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbaren Streitfall schon in seinem Beschluß vom 30. Januar 1969 - BVerwG II B 9.68 - ausgeführt:

"Die Ausgestaltung des Hauptamtes eines Beamten ist ein Ausfluß der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Sie setzt die Kompetenz für die Tätigkeiten voraus, die in das Hauptamt einbezogen werden. Da das Berufsschulwesen nicht zum Aufgabenbereich der Bundespost gehört, kann ein Postbeamter grundsätzlich ein Lehramt an der Berufsschule eines Landes nicht im Rahmen seines Hauptamtes als Postbeamter ausüben. Hieran kann auch der Umstand nichts, ändern, daß die von ihm im Dienste des Landes als Schulträger unterrichteten Klassen der nach Landesrecht Berufsschulpflichtigen sich ebenfalls aus Postjungboten zusammensetzten (ebenso Wilhelm, Bundesnebentätigkeitsverordnung. Komm., Erl. 4 a zu § 3 S. 58; vgl. zur Unterscheidung von Haupt- und Nebenamt auch BVerwGE 29, 191 [BVerwG 14.03.1968 - VI C 45/64] [193])."

32

An dieser Auffassung hält der Senat fest. Die von Plog-Wiedow-Beck (Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Anhang IV/3a, § 3 Bundesnebentätigkeitsverordnung Erl. Nr. 1 und Nr. 2) vertretene Auffassung, die zuständige Stelle des Bundes entscheide nach ihrem Ermessen, ob eine Aufgabe, die ein Bundesbeamter für ein Land wahrnimmt, in das Hauptamt des Bundesbeamten eingeordnet wird, ebenso wie die zuständige Stelle des Landes nach ihrem Ermessen entscheide, ob eine Aufgabe, die ein Landesbeamter für den Bund übernimmt, in das Hauptamt des Landesbeamten eingeordnet wird, ist - jedenfalls dann, wenn man sie in enger Anlehnung an diese Wortfassung begreift - irrig. Sie ist unvereinbar mit den verfassungsmäßigen Grenzen, die der Kompetenz der beklagten Deutschen Bundespost gesetzt sind. Gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - wird die Bundespost in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Unterbau geführt. Demgegenüber ist die Verwaltung des Berufsschulwesens, und zwar die gesetzesakzessorische ebenso wie die gesetzesfreie, Aufgabe der Länder (Art. 30 in Verbindung mit Abschnitt VIII des Grundgesetzes; BVerfGE 12, 205 [246]). Es war daher der Beklagten rechtlich nicht möglich, durch eine organisatorische Maßnahme die Lehrtätigkeit des Klägers an der Berufsschule in D. zu einer dem Kläger im Hauptamt des Bundesbeamten obliegenden Aufgabe zu machen; denn dadurch würde die Beklagte ihre Zuständigkeit unzulässigerweise in den Bereich der nach der Verfassung den Ländern vorbehaltenen Verwaltung ausgedehnt haben.

33

Ob eine solche unzulässige organisatorische Maßnahme ohne weiteres als unwirksam anzusehen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Beklagte hat hier eine solche Maßnahme nicht getroffen. Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nahm sie statt dessen eine Entlastung des Klägers von den Aufgaben seines Hauptamtes vor, und zwar dermaßen, daß die Lehrtätigkeit des Klägers an der Berufsschule in D. in die für das. Hauptamt des Klägers vorgesehene regelmäßige Arbeitszeit einbezogen wurde. Dies ist eine nur das Bundesbeamtenverhältnis des Klägers betreffende Maßnahme, die in die Kompetenz der Beklagten fällt. Durch diese Maßnahme brachte die Beklagte allerdings zugleich das Verlangen zum Ausdruck, daß der Kläger die seiner Berufsausbildung entsprechende Lehrtätigkeit an der Berufsschule in D. fortführe, und zwar nunmehr innerhalb der für die Wahrnehmung seines Hauptamtes vorgesehenen regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Diese Maßnahme ist - anders als die eingangs erörterte Maßnahme der Einbeziehung der Lehrtätigkeit an der Berufsschule in die Aufgaben des Hauptamtes - indessen ebenfalls eine nur das konkrete Hauptamt des Klägers im Bundesdienst gestaltende Maßnahme. Ihre rechtliche Zulässigkeit kann angesichts des § 64 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -, hier einschlägig in den Fassungen vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) und vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776), nicht zweifelhaft sein. Daran kann auch das Fehlen der ausdrücklichen Feststellung im angefochtenen Urteil, daß das. Bundespostministerium als oberste Dienstbehörde der Beklagten im Sinne des § 64 Satz 2 BBG die Befugnis aus Satz 1 dieser Vorschrift auf die Oberpostdirektionen übertragen habe, nichts ändern. Selbst wenn dem angefochtenen Urteil auch nicht nach dem Sinnzusammenhang seiner Darlegungen eine Feststellung dieses Inhalts zu entnehmen sein sollte, kann diese Lücke in den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen, daß der Kläger vom 1. August 1963 an gemäß § 64 Satz 1 BBG, und zwar auf Grund seines Bundesbeamtenverhältnisses, verpflichtet war, dem Verlangen der Beklagten nachzukommen, die Nebentätigkeit für das Land H. fortzuführen, weil er das in Rede stehende Verlangen der Beklagten widerspruchslos hinnahm und unanfechtbar werden ließ. Daß die Tätigkeit des Klägers an der Berufsschule in D. diesen nicht "über Gebühr in Anspruch" nahm (vgl. § 64 Satz 1 BBG), ergibt sich ohne weiteres aus der festgestellten inhaltlichen Übereinstimmung der im Hauptamt und der als Nebentätigkeit übertragenen Funktionen und aus der Einbeziehung ihrer Wahrnehmung in die regelmäßige Arbeitszeit.

34

Der soeben erörterte, das bundesbeamtenrechtliche Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Parteien umgestaltende Verwaltungsakt konkretisierte, das Bundesbeamtenverhältnis des Klägers darüber hinaus noch in einer anderen Beziehung. Durch diesen Verwaltungsakt kam nämlich außerdem - für den Kläger hinreichend klar - zum Ausdruck, daß die Entlastung des Klägers im Hauptamt mit der ihm gleichzeitig auferlegten Verpflichtung verknüpft war, die von dem Berufsschulträger für die Lehrtätigkeit gezahlten Beträge an die Beklagte abzuführen. Dies ergibt sich aus den für das Revisionsgericht verbindlichen weiteren tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Ihnen ist zu entnehmen, daß dem Kläger schon vor der Einbeziehung seiner Berufsschultätigkeit in die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, also schon vor seiner Entlastung in dem ihm von der Beklagten übertragenen Hauptamt, der Inhalt der Rundverfügung der Oberpostdirektion F. - III L 1 (3) - 8110 - O - vom 10. August 1962 zur Kenntnis gebracht war und daß in dieser Rundverfügung unmißverständlich nicht nur die Einbeziehung der Lehrtätigkeit an den Berufsschulen in das "Wochenleistungsmaß" der Beamten vorgesehen, sondern zugleich und unmittelbar daran anschließend - also daran untrennbar anknüpfend - die Verpflichtung der Lehrbeamten zur Abführung der von den Berufsschulträgern ausgezahlten Vergütungen bestimmt war. Diese in der Rundverfügung vom 10. August 1962 vorgesehene Ablieferungsverpflichtung wurde deshalb - darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - zugleich mit der Entlastung des Klägers im Hauptamt und mit dem an ihn gerichteten Verlangen, die Nebentätigkeit innerhalb der für das Hauptamt vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit fortzuführen, Inhalt des Bundesbeamtenverhältnisses des Klägers; dazu bedurfte es gegenüber dem Kläger keiner wiederholten oder schriftlichen Verlautbarung der in der Rundverfügung vorgesehenen Ablieferungsverpflichtung. Die Bestätigung dafür, daß diese Verpflichtung dem Kläger gegenüber hinreichend klar zum Ausdruck, gebracht wurde, hat das Berufungsgericht - ohne daß dies aus Rechtsgründen bemängelt werden könnte - in dem Umstand erblickt, daß der Kläger schon am 22. August 1963 eine Abtretungserklärung des Inhaltes unterzeichnete, er trete seine Forderung gegen das Land H. aus seiner Tätigkeit als Lehrkraft für die Erteilung von Fachunterricht an der Berufsschule in Darmstadt an die Beklagte ab.

35

Die von dem Oberbundesanwalt vermißte Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Ablieferungspflicht ergibt sich angesichts der soeben dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles schon aus dem der Bundesnebentätigkeitsverordnungübergeordneten allgemeinen Beamtenrecht, in erster Linie aus dem zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehörigen Alimentationsgrundsatz.

36

Nach diesem Grundsatz hat der Dienstherr - hier also die Beklagte - dem Beamten und seiner engeren Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung eine dem Dienstrang, der Bedeutung des Amtes und der Entwicklung der allgemeinen Lebensverhältnisse angemessene Alimentation - grundsätzlich auf Lebenszeit - zu gewähren als Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte ganz und in rechtlicher sowie wirtschaftlicher Unabhängigkeit dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen kann. Andererseits kann der Beamte nach diesem Grundsatz (nur) diese eine Alimentation für seine gesamte Pflichtenerfüllung im öffentlichen Dienst fordern (BVerwGE 41, 316 [320] unter Hinweis auf BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [345]). Diese Alimentation ist zwar kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste, aber, wie hier weiter zu bedenken ist, nach der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, daß sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit, zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt".

37

Das bedeutet bei gebotener Berücksichtigung der heute die Arbeitszeit der Beamten einschränkenden Arbeitszeitvorschriften (§ 72 BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten) einerseits, daß der Beamte den ihm vom Dienstherrn zu gewährenden Unterhalt im allgemeinen schon dann "erdient", wenn er sich für die Dauer des Beamtenverhältnisses - grundsätzlich auf Lebenszeit - mit seiner ganzen Persönlichkeit für den öffentlichen Dienst zur Verfügung stellt und in dem durch die Arbeitszeitvorschriften bestimmten arbeitszeitlichen Rahmen seine dienstlichen Obliegenheiten mit seiner vollen Arbeitskraft erfüllt (ebenso schon BVerwGE 41, 316 [321]). Andererseits bedeutet das jedoch außerdem, daß der Beamte für die Erledigung von Pflichten, die er im Öffentlichen Dienst innerhalb dieses arbeitszeitlichen Rahmens erfüllt, grundsätzlich nicht mehr als die eine Alimentation aus öffentlichen Mitteln fordern kann. Der Gesetzgeber hält sich hierüber hinaus - anscheinend in der Erwägung, die Alimentation sei eine Gegenleistung des Dienstherrn in dem schon dargelegten Sinne, und unter Berücksichtigung der Modifikation, welche die beamtenrechtlichen Beziehungen durch die Arbeitszeitvorschriften erfahren haben - in Fällen von Teilzeitbeschäftigung der Beamten (vgl. § 48 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 79 a des Bundesbeamtengesetzes, beide in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 [BGBl. I S. 257]) für berechtigt, die Dienstbezüge des teilzeitbeschäftigten Beamten im gleichen Maße zu vermindern, wie seine regelmäßige Arbeitszeit vermindert wurde (vgl. § 2 a und § 24 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des vorbezeichneten Gesetzes vom 31. März 1969).

38

Unter den aufgezeigten besonderen Umständen des vorliegenden Falles war die Beklagte berechtigt, dem soeben dargelegten Grundsatz der nur einmaligen Alimentation des Beamten aus öffentlichen Mitteln gegenüber dem aus Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich folgenden Recht des Klägers, die Vergütung aus seiner Nebentätigkeit für sich zu behalten, Vorrang einzuräumen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

39

Für die Erledigung der Aufgaben seines Hauptamtes im Bundesdienst brauchte der Kläger nach seiner Entlastung im Hauptamt nur noch einen Teil der in den Arbeitszeitvorschriften vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit der Bundesbeamten aufzuwenden. Der übrige Teil seiner regelmäßigen Arbeitszeit blieb der Portführung der Nebentätigkeit vorbehalten. Die Fortführung der Nebentätigkeit an der Berufsschule in Darmstadt war aber - wie schon dargelegt worden ist - mit Wirkung vom 1. August 1963 gemäß. § 64 Satz 1 BBG zu einer Pflicht des Klägers aus dem Bundesbeamtenverhältnis geworden. Diese Besonderheit des vorliegenden Falles zeigt, daß der Kläger auch in dem Teil der regelmäßigen Arbeitszeit, in dem er von Aufgaben seines Hauptamtes im Bundesdienst freigestellt war, durch Fortführung seiner Nebentätigkeit eine seinem Bundesbeamtenverhältnis zugeordnete Pflicht wahrnahm, wenngleich die dem Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit obliegenden Aufgaben der Verwaltung des Landes Hessen zugeordnet blieben. Daraus ist einerseits zu folgern, daß die Beklagte trotz Kürzung der Arbeitszeit, die der Kläger nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften für die Erledigung der Aufgaben des Hauptamtes (im Bundesbeamtenverhältnis) aufzubringen hatte, auch noch nach dem 1. August 1963 verpflichtet blieb, dem Kläger die volle Alimentation weiterzugewähren. Andererseits zeigt sich auf Grund der soeben dargelegten Besonderheit, daß durch die von der Beklagten gezahlte volle Alimentation die Nebentätigkeit des Klägers mitabgegolten wurde und daß der Kläger trotz seiner für das Land Hessen geleisteten Nebentätigkeit nicht mehr als diese eine Alimentation fordern kann. Dies muß hier um so mehr gelten, als die von dem Kläger ausgeübte Nebentätigkeit hinsichtlich der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktionen dem funktionellen Inhalt des dem Kläger im Bundesdienst übertragenen Hauptamtes entsprach und die Fortführung der Nebentätigkeit vom 1. August 1963 an "auf Kosten" der Tätigkeit im Hauptamt ging (vgl. hierzu BVerwGE 41, 316 [322]).

40

Aus allen diesen Gründen kann in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls im Ergebnis nichts anderes gelten als für die Einbeziehung von Nebentätigkeit sauf gaben in das Hauptamt des Beamten im Bundesdienst und deren Erledigung innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Die weitgehende Vergleichbarkeit der beiden in Rede stehenden Sachverhalte, die darin zu finden ist, daß in beiden Fällen Pflichten aus dem Bundesbeamtenverhältnis - nämlich dort Erfüllung der zum Hauptamt gehörigen Aufgaben, hier Wahrnehmung einer Pflicht im weiteren Sinne - innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt wurden, duldet zudem keine Unterschiedlichkeit der rechtlichen Folgen.

41

Durfte hiernach die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf den Altimentationsgrundsatz die Verpflichtung zur Ablieferung der ihm von dem Land H. für die Lehrtätigkeit an der Berufsschule gezahlten Beträge auferlegen, so erweist sich aber der hier von dem Kläger klageweise geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der von ihm an die Beklagte abgeführten Beträge als unbegründet. Unbegründet ist danach ohne weiteres auch der von dem Kläger geltend gemachte weitere Anspruch auf Zahlung der von dem Land Hessen zum Ausgleich für die Lehrtätigkeit des Klägers ab 1. September 1967 an die Beklagte unmittelbar gezahlten Beträge.

42

Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch ist durch Krankheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Schmitt
Dr. Idel
Dr. Rosendahl
Wetzel