Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1969, Az.: BVerwG II B 9.68
Ausgestaltung des Hauptamtes eines Beamten als Ausfluss der Organisationsgewalt des Dienstherrn; Beauftragung eines Postbeamten mit der Erteilung von Berufsschulunterricht im Landesdienst; Übernahme einer Nebentätigkeit imöffentlichen Dienst durch einen Beamten außerhalb seines Hauptamtes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 9.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.11.1967 - AZ: I A 320/65
Rechtsgrundlagen
- § 27 BBG
- § 199 Abs. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 PersVG
- § 64 BBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.631,29 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
In der Beschwerdeschrift wird dargelegt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, und damit der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - geltend gemacht. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist, kann dem Beschwerdevorbringen aber nicht entnommen werden.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, ob sich das Hauptamt eines im Bereich, des Postausbildungswesens eingesetzten Postamtmanns auch auf die Erteilung von Berufsschulunterricht im Landesdienst erstrecken kann und ob die Bundespost kraft ihrer Organisationsgewalt einen Postbeamten auch ohne dessen Einwilligung mit der Wahrnehmung von Unterricht an der Berufsschule eines Landes beauftragen kann und ob sich hieran etwas ändert, wenn das Land mit dem Postbeamten einen Anstellungsvertrag über die Berufsschultätigkeit abschließt, bedürfen keiner höchstrichterlichen Klärung.
Die Ausgestaltung des Hauptamtes eines Beamten ist ein Ausfluß der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Sie setzt die Kompetenz für die Tätigkeiten voraus, die in das Hauptamt einbezogen werden. Da das Berufsschulwesen nicht zum Aufgabenbereich der Bundespost gehört, kann ein Postbeamter grundsätzlich ein Lehramt an der Berufsschule eines Landes nicht im Rahmen seines Hauptamtes als Postbeamter aus üben. Hieran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die von ihm im Dienste des Landes als Schulträgers unterrichteten Klassen der nach Landesrecht Berufsschulpflichtigen sich ebenfalls aus Postjungboten zusammensetzen (ebenso Wilhelm, Bundesnebentätigkeitsverordnung, Komm, Erl. 4 a zu § 3 S. 58; vgl. zur Unterscheidung von Haupt- und Nebenamt auch BVerwGE 29, 191 [BVerwG 14.03.1968 - VI C 45/64] [193]). Die Bestellung der Lehrpersonen an den Berufsschulen obliegt ausschließlich der zuständigen Schulverwaltung. Ob und in welchem Umfange ein Beamter verpflichtet ist, außerhalb seines Hauptamtes eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen, ist in § 64 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG - geregelt. Stellt der Dienstherr einen Beamten im dienstlichen Interesse zur Ausübung einer solchen Nebentätigkeit in gewissem Umfange von den Pflichten des Hauptamtes frei, so wird die im Angestelltenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn geleistete Nebentätigkeit dadurch nicht zu einer Ausübung des Hauptamtes. Nach dem im vorliegenden Falle festgestellten Sachverhalt kann es sich bei der Tätigkeit des Klägers im Berufsschuldienst nur um eine Nebentätigkeit handeln.
In diesem Zusammenhang beruft sich die Beschwerde zu Unrecht auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, indem sie geltend macht, das Berufungsurteil beruhe mit seinen Ausführungen, es handle sich nicht etwa um eine "Teil"-Abordnung im Sinne des § 27 BBG, auf einer Abweichung von dem Beschluß des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1964 - BVerwG VII P 3.64 - (BVerwGE 20, 106[BVerwG 11.12.1964 - VII P 3/64]). In diesem Beschluß hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Streit um die Mitwirkung des Personalrates die Beauftragung eines Berufsschullehrers durch die Schulaufsichtsbehörde, im Rahmen seiner Pflichtstundenzahl eine bestimmte Zahl von Stunden an einer Volksschule zu unterrichten, als "Abordnung" im Sinne der die Mitwirkung des Personalrates bei Abordnungen regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 Buchst. b des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen vom 4. März 1961 (GVBl. S. 79) angesehen und nicht als Übertragung einer Nebentätigkeit, weil dadurch die Haupttätigkeit aufgespalten werde. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht betont, daß der personalvertretungsrechtliche Begriff der Abordnung schon deshalb nicht mit dem beamtenrechtlichen identifizierbar ist, weil er nach der anzuwendenden landesrechtlichen Vorschrift auch auf die Dienstverhältnisse von Angestellten und Arbeitern anzuwenden sei. Mit diesem Fall ist der vorliegende nicht vergleichbar. Im angefochtenen Urteil, das einen Streit über die Abführung von Vergütungen an den Dienstherrn behandelt, die ein Beamter für eine bei einem anderen Dienstherrn geleistete Tätigkeit erhält, wird die Möglichkeit einer beamtenrechtlichen (§ 27 BBG) "Teil"-Abordnung aus dem Bundespost dienst, in den Berufsschuldienst eines Landes mit der Begründung verneint, daß der Kläger dort nicht als Beamter, sondern in einer selbständig begründeten Rechtsstellung eines Angestellten des Landes tätig geworden sei. Daß es sich hierbei nicht um eine beamtenrechtliche Abordnung handeln kann, bedarf keiner Klärung.
Auch die weiteren in der Beschwerdeschrift als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen könnten im erstrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Da davon auszugehen ist, daß die Berufsschultätigkeit des Klägers im Verhältnis zu seinem Hauptamt im Postdienst eine Nebentätigkeit darstellt, sind für die Entscheidung, ob das in den angefochtenen Bescheiden an ihn gestellte Verlangen der Beklagten auf Ablieferung von Berufsschulvergütung rechtmäßig ist, nur die speziellen Vorschriften über eine Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen einschlägig, nämlich die hierzu ergangenen Bestimmungen der für die streitige Zeit gemäß § 199 Abs. 2 BBG noch anzuwendenden Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (RGB. I S. 753) in der Fassung der Verordnung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 94) und vom 26. August 1953 (BGBl. I S. 1034).
Die Beschwerde muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.631,29 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Weber-Lortsch
Dr. Idel