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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1973, Az.: BVerwG I WB 186/72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1973
Aktenzeichen
BVerwG I WB 186/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 46, 209 - 215

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. Dezember 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
ferner
Major Gebel, Hauptmann Pfeifer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller nahm vom 2. Januar 1970 bis 7. Dezember 1970 am 5. Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres (StOffzAuswLehrgH) teil. Er erreichte eine Gesamtpunktzahl von 135 Punkten, was einem mathematischen Durchschnitt von 4,50 entspricht. Das ihm am 11. März 1971 zusammen mit der Leistungsübersicht eröffnete Lehrgangszeugnis vom 11. Dezember 1970 enthält die Feststellung, daß der Antragsteller die in § 20 Abs. 2 der Soldatenlaufbahnverordnung (in der Fassung vom 30. Mai 1969) - SLV - für die Beförderung zum Major vorgeschriebene Voraussetzung nicht erfüllt habe.

2

2.

Am 17. März 1971 beantragte der Antragsteller bei der Lehrgruppe StOffzAuswLehrgH, ihm Einsicht in die Klausurarbeiten zu gestatten, weil er die Bewertung seiner Klausur im Fach Technik bezweifle. Dieser Antrag wurde am 23. März 1971 von der Lehrgruppe abgelehnt.

3

3.

Im Frühjahr 1971 ordnete der Inspekteur des Heeres (InspH) im Rahmen der Dienstaufsicht eine Überprüfung der Lehrgangszeugnisse derjenigen Teilnehmer des 3. bis 5. StOffzAuswLehrgH an, die den Lehrgang mit einem Notendurchschnitt von 4,01 bis 4,49 abgeschlossen und nicht bestanden hatten. Für diese Lehrgangsteilnehmer wurde der StOffzAuswLehrgH nachträglich für bestanden erklärt.

4

Grund für die Anordnung wer die Tatsache, daß die für diese Lehrgänge geltende Vorläufige Prüfordnung für den Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres - Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Fü H IV 5 - vom 2. September 1968 (PrüfO) dem Rahmenerlaß des BMVg - Fü S IV 6 - über Grundsätzliche Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich vom 28. März 1968 (VMBl 1968, 167; 1970, 113) - im folgenden mit Grundsatzerlaß zitiert - nicht angepaßt worden war. Der Grundsatzerlaß bestimmt in den Nrn. 40 und 41, daß das Ergebnis des Lehrganges durch Zusammenfassung der Gesamtnoten zu einer Abschlußnote zum Ausdruck zu bringen ist und daß der Lehrgang bestanden ist, wenn der Teilnehmer die Abschlußnote 4 oder das Prädikat "ausreichend" erzielt hat. Das nach diesen Bestimmungen zulässige Auf- oder Abrunden der Abschlußnote sollte demgegenüber nach § 12 Abs. 2 der PrüfO in der für den 5. StOffzAuswLehrgH geltenden Fassung vom 24. August 1970 nicht zulässig sein.

5

4.

Unter Hinweis auf diese Rechtslage wandte sich der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers, der Kommandeur des Flugabwehrlehrbataillons ..., mit Schreiben vom 3. August 1971 an den BMVg und bat um Überprüfung des Lehrgangsergebnisses des Antragstellers.

6

Dieser Antrag wurde mit Bescheid BMVg - Fü H I 6 - vom 23. August 1971, der später durch einen Bescheid InspH - Fü H I 6 - vom 24. November 1971 ersetzt wurde, zurückgewiesen.

7

5.

Eine hiergegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde wurde von ihm nach einem Belehrungsschreiben des BMVg nicht weiter verfolgt. Statt dessen richtete er unter dem 5. Oktober 1971 einen Antrag an den InspH und bat, seinen Lehrgang für bestanden zu erklären. Zur Begründung führte er aus:

8

Neuerdings werde bei Offizieren, die eine Gesamtpunktzahl von 134 Punkten erreicht hätten - das entspräche einem Notendurchschnitt von 4,49 - der Lehrgang für bestanden erklärt. Da er 135 Punkte erzielt habe, sei nunmehr sein Fall zu einem Grenzfall geworden, so daß nach Nr. 32 des Grundsatzerlasses der Prüfungsausschuß entscheiden müsse. Dabei sei auch die von Kommandeur Divisionstruppen .... Panzergrenadierdivision über ihn erstellte Sonderbeurteilung heranzuziehen. Der Prüfungsausschuß habe zum damaligen Zeitpunkt - gemeint ist die Abschlußkonferenz der Auswahlkommission noch Ende des 5. StOffzAuswLehrgH vom 8. bis 11. Dezember 1970 - sein Ergebnis sicherlich nicht als Zweifels- und Grenzfall angesehen, da er mit 135 Punkten um 15 Punkte über dem (damals) zulässigen Maß (Durchschnittsnote 4 = 120 Punkte) gelegen habe.

9

Der InspH wies den Antrag mit Bescheid vom 24. November 1971 zurück. Eine Überprüfung des Lehrgangsergebnisses sei nicht erforderlich. Der Antragsteller habe 135 Punkte (= Durchschnitt von 4,50) erreicht und gehöre damit nicht zu denjenigen Lehrgangsteilnehmern, bei denen der Lehrgang nachträglich als bestanden habe anerkannt werden müssen. In der für den 5. StOffzAuswLehrgH geltenden PrüfO sei bestimmt, daß der Auswahlkommission die Einzelergebnisse nur solcher Lehrgangsteilnehmer vorzutragen seien, deren Äbschlußnote geringfügig über 4,00 liege. Das vom Antragsteller erzielte Ergebnis von 4,50 gehöre nicht zu der von dieser Bestimmung angesprochenen Gruppe von Abschlußnoten. Davon abgesehen habe die Auswahlkommission in der Abschlußkonferenz vom 8. bis 11. Dezember 1970 über den Antragsteller im einzelnen beraten und des Lehrgangsergebnis bestätigt.

10

6.

Gegen diesen, dem Antragsteller am 3. Dezember 1971 ausgehändigten Bescheid legte er am 5. Dezember 1971 Beschwerde ein. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen und bat zusätzlich um Überprüfung seiner Klausur im Fach Technik, deren Bewertung er anzweifele. Sein am 17. März 1971 bei der Lehrgruppe StOffzAuswLehrgH gestellter Antrag auf Einsichtnahme in die Klausurarbeiten sei am 23. März 1971 abgelehnt worden.

11

Der BMVg wies die Beschwerde mit Bescheid vom 2. Mai 1972 mit folgender Begründung zurück:

12

Das Zeugnis mit der Feststellung der erfolglosen Teilnahme des Antragstellers am 5. StOffzAuswLehrgH sei ihm am 11. März 1971 eröffnet und unanfechtbar geworden; denn der Antragsteller habe innerhalb der Zweiwochenfrist noch § 6 WBO keine Beschwerde eingelegt. Hinderungsgründe im Sinne von § 7 WBO seien nicht ersichtlich.

13

Einen Anspruch auf Überprüfung des Lehrgangszeugnisses im Dienstaufsichtswege habe der Antragsteller nicht. Auf Anordnung des InspH seien zwar die Lehrgangszeugnisse von Teilnehmern am 3. bis 5. StOffzAuswLehrgH mit einem Notendurchschnitt von 4,01 bis 4,49 wegen der nicht zeitgerechten Anpassung der PrüfO an den Grundsatzerlaß überprüft und es sei der Lehrgang für diese Teilnehmer für bestanden erklärt worden. Ein Anlaß, Lehrgangszeugnisse mit einem Notendurchschnitt von 4,50 bis 4,99 - hierzu gehöre euch der Antragsteller - einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, habe jedoch nicht bestanden. In diesen Folien hätte ohnehin auf die Abschlußnote 5,00 aufgerundet werden müssen, so daß es beim Ergebnis "nicht bestanden" geblieben wäre.

14

Der Bitte des Antragstellers, das Ergebnis der Klausur im Fach Technik zu Überprüfen, könne ebenfalls nicht entsprochen werden; denn er habe innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde gegen die Bewertung der Klausur erhoben. Begründete Einwände gegen die Note seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

15

7.

a)

Gegen diesen dem Antragsteller am 6. Mai 1972 ausgehändigten Bescheid beantragte er mit am gleichen Tage bei seinem Disziplinarvorgesetzter, eingegangenen Schreiben vom 15. Mai 1972 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Er führte aus:

16

Die Nichtüberprüfung des Lehrgangsergebnisses stelle eine Verletzung seiner Rechte dar. Er habe Ende Juli 1971 erfahren, daß durch die Nichtbeachtung des Grundsatzerlasses eine neue Rechtslage entstanden sei. Daraufhin habe sein Disziplinarvorgesetzter am 3. August 1971 im Rahmen seiner Fürsorgepflicht beim BMVg den Antrag gestellt, sein Lehrgangsergebnis zu überprüfen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Mit Rücksicht auf das Belehrungsschreiben des BMVg vom 28. September 1971 habe er dann am 5. Oktober 1971 beim InspH selbst die Überprüfung des Lehrgangsergebnisses beantragt.

17

Die Auffassung des BMVg, er habe die Beschwerdefrist versäumt, teile er nicht, zumal ihm der BMVg in dem Belehrungsschreiben ausdrücklich empfohlen habe, diesen Antrag zu steilen. Außerdem treffe für ihn § 7 WBO zu; denn die Ablehnung seines Antrages auf Einsichtnahme in seine Klausurarbeiten durch die Lehrgruppe StOffzAuswLehrgH stelle für ihn immer noch ein Hindernis im Sinne dieser Vorschrift dar. Im übrigen berufe er sich auf § 8 Abs. 2 WBO, wonach die Vorgesetzten verpflichten seinen, im Rahmen ihrer Dienstaufsicht Mängel abzustellen.

18

Nach Anpassung der PrüfO an den Grundsatzerlaß sei die von ihm erreichte Punktzahl von 135 Punkten ein klarer Zweifels- und Grenzfall gewordene Er halte es für ausgeschlossen, daß der Prüfungsausschuß zum damaligen Zeitpunkt über ihn als Zweifels- und Grenzfall beraten habe. Nach Nr. 32 des Grundsatzerlasses müsse daher der Prüfungsausschuß erneut entscheiden.

19

b)

Der BMVg legte den Antrag unter dem 21. August 1972 dem Senat zur Entscheidung vor. Er bittet um Zurückweisung, Das Vorbringen des Antragstellers sei verspätet. Das Lehrgangszeugnis vom 11. Dezember 1970 sei unanfechtbar geworden. Das gleiche gelte für das Ergebnis der Klausurarbeit im Fach Technik, Die ablehnende Entscheidung der Lehrgruppe auf Einsichtnahme in seine Klausurarbeiten stelle keinen Hinderungsgrund im Sinne von § 7 WBO dar; denn dem Antragsteller habe es freigestanden, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeweg zu beschreiten.

20

Auf eine Überprüfung des Lehrgangszeugnisses im Wege der Dienstaufsicht habe der Antragsteller keinen Rechtsanspruch. Verwaltungsbehörden seien zwar grundsätzlich berechtigt, aber nicht verpflichtet, unanfechtbar abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen. Die Tatsache, daß der InspH bei anderen Teilnehmern des StOffzAuswLehrgH unanfechtbar gewordene Lehrgangszeugnisse einer nachträglichen Überprüfung und Abänderung im Wege der Dienstaufsicht unterzogen habe, gebe dem Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen Rechtsanspruch auf Tätigwerden in seinem Fall. Denn die Voraussetzungen beim Antragsteller seien nicht vergleichbar mit denen der Lehrgangsteilnehmer, deren Zeugnisse überprüft worden seien.

21

Aber selbst wenn das Lehrgangszeugnis des Antragstellers einer dienstaufsichtlichen Überprüfung hätte unterzogen werden müssen, hätte dies zu keiner Abänderung des Lehrgangsergebnisses führen können. Der Antragsteller begründe sein Begehren ausschließlich damit, daß im Hinblick auf den nachträglichen angewandten Grenzwert von 4,49 sein Ergebnis mit 4,50 nach Nr. 32 des Grundsatzerlasses als Zweifels- und Grenzfall zu behandeln sei. Den sei jedoch bereits seinerzeit Rechnung getragen worden; denn die damals zuständige Kommission habe in der Abschlußkonferenz zum 5. StOffzAuswLehrgH über die Lehrgangsleistungen des Antragstellers beraten und das Lehrgangsergebnis "nicht bestanden" bestätigt. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob diese Beratung auf Grund der Nr. 32 des Grundsatzerlasses oder aus den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen stattgefunden habe. Aus dem Protokoll sei nicht ersichtlich, welche Erwägungen die Kommission ihrer Abstimmung zugrunde gelegt habe. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß sie bei ihrer Entscheidung sachwidrigen Überlegungen Raum gegeben oder sonst die Grenzen des Ermessens verkannt habe. Im übrigen würde es einen Eingriff in den Ermessenspielraum der Kommission bedeuten, wenn der InspH den Lehrgang im Wege der Dienstaufsicht nachträglich für bestanden erklärte.

22

c)

Zu diesem Vorbringen nahm der Antragsteller wie folgt Stellung:

23

Der BMVg gehe zu Unrecht davon aus, daß das Lehrgangszeugnis bei Stellung seines Antrages vom 5. Oktober 1971 bereits unanfechtbar gewesen sei. Das Zeugnis sei ihm am 11. März 1971 ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden. In entsprechender Anwendung des § 58 VwGO sei daher die Beschwerdefrist des § 6 WBO nicht in Lauf gesetzt worden. Zumindest stelle die fehlende Rechtsmittelbelehrung einen Hinderungsgrund noch § 7 WBO dar; dies sei durch die Ergänzung der Vorschrift durch das Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts klargestellt worden.

24

Abgesehen davon sei der InspH, nachdem er bei eilen Teilnehmern des 3. bis 5. StOffzAuswLehrgH mit einem Lehrgangsergebnis von 121 bis 134 Punkten eine Abänderung des Lehrgangsergebnisses vorgenommen habe, nach dem Gebot der Gleichbehandlung verpflichtet, auch sein Zeugnis zu überprüfen. Durch die Nichtbeachtung des Grundsatzerlasses seien nicht nur diejenigen Lehrgangsteilnehmer benachteiligt worden, deren Abschlußnote nicht auf 4 abgerundet worden sei, sondern auch jene - wie der Antragsteller -, die mit 135 Punkten einen klaren Grenzfall darstellen, damals aber als relativ schlechte und im Grunde hoffnungslose Falle hätten eingestuft werden müssen. Es liege auf der Hand, daß die Auswahlkommission die Punktzahl und sein Lehrgangsergebnis mit ganz anderen Augen gesehen habe, als dies bei Berücksichtigung des Grundsatzerlasses der Fall gewesen wäre. Über ihn sei lediglich darüber abgestimmt worden, ob er vorzeitig an einem neuen Lehrgang teilnehmen könne, nicht aber als Grenz- oder Zweifelsfall. Der BMVg könne deshalb nicht auf die damals tatsächlich durchgeführte Einzelberatung verweisen. Wäre nach Nr. 32 des Grundsatzerlasses verfahren worden, hätte außerdem die vom Kommandeur Divisionstruppen .... Panzergrenadierdivision erstellte Sonderbeurteilung vom 24. Juli 1970 mit herangezogen werden müssen, was ausweislich des Protokolls nicht geschehen sei.

25

Der Antragsteller beantragt:

"Den angefochtenen Bescheid des Inspekteurs des Heeres vom 24.11.71 und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 2. Mai 1972 aufzuheben und den Inspekteur des Heeres für verpflichtet zu erklären, den Stabsoffiziers- und Auswahllehrgang des Antragstellers für bestanden zu erklären,

26

hilfsweise,

die genannten Bescheide aufzuheben und den Inspekteur des Heeres für verpflichtet zu erklären, das Lehrgangsergebnis des Antragstellers zu überprüfer, und den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu bescheiden,

27

ganz hilfsweise,

die genannter Bescheide aufzuheben und den erneut zu bildenden Prüfungsausschuß für verpflichtet zu erklären, das Ergebnis des Antragstellers zu überprüfen und der Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden."

28

d)

Der BMVg trat dieser. Ausführungen entgegen und trug noch ergänzend vor;

29

Folge man der Meinung des Antragstellers, daß das von der Lehrgruppe des StOffzAuswLehrgH erstellte Lehrgangszeugnis noch nicht unanfechtbar sei, müsse sein Antrag vom 5. Oktober 1971 als Erstbeschwerde behandelt werden. Über diese Beschwerde hätte jedoch nach § 9 Abs. 1 WBO zunächst der General für Offizier- und Unteroffizierausbildung im Heer als zuständiger Vorgesetzter zu entscheiden. Eine Überprüfung des Zeugnisses durch den Senat wäre unter diesen Umständen nicht zulässig.

30

Die Ausführungen des Antragstellers auf Prüfung und Änderung des Zeugnisses im Dienstaufsichtswege seien ebenfalls nicht stichhaltig. Die Eröffnung des Ergebnisses einer dienstaufsichtlichen Überprüfung stelle keinen Verwaltungsakt und keine Maßnahme im Sinne von § 17 WBO dar. Der InspH sei auch nicht gehalten gewesen, im Falle des Antragsteilers im Dienstaufsichtswege tätig zu werden. Eine dahingehende Verpflichtung habe weder unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes noch auf Grund der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG bestanden. Dies folge schon daraus, daß der für den 5, StOffzAuswLehrgH geltende § 12 Abs. 3 der PrüfO hinsichtlich der Beratung von Zweifels- und Grenzfällen der Nr. 32 des Grundsatzerlasses entsprochen habe. Jedenfalls stehe das von der Auswahlkommission angewandte Verfahren im Ergebnis mit den Anforderungen der Nr. 32 des Grundsatzerlasses ins Einklang. Ausweislich des Protokolls sei nämlich nicht nur über die Lehrgangsergebnisse der Offiziere mit 121 bis 125 Punkten (das entspricht einem Notendurchschnitt von 4,01 bis 4,16), sondern auf Antrag von Mitgliedern der Kommission auch über den Antragsteller und weitere Lehrgangsteilnehmer beraten worden. Weder im Grundsatzerlaß noch in der PrüfO sei im einzelnen festgelegt, welche Kriterien die Auswahlkommission zu berücksichtigen habe und unter welchen Voraussetzungen sie die Einzelergebnisse gegebenenfalls abändern und zum Abschlußprädikat "bestanden" kommen konnte. Keinesfalls könne der Schluß gezogen werden daß der relativ große Ermessensspielraum der Kommission beim Antragsteller praktisch gleich Null gewesen und seine Abschlußnote auf "ausreichend" angehoben worden wäre. Dies schon deshalb nicht weil die Einzelnoten des Antragstellers insgesamt ein Bild ergäben, das den Anforderungen, die an einen Stabsoffizier gestellt werden müßten, nicht entspräche. Daran ändere auch die Sonderbeurteilung vom 24. Juni 1970 nichts. Sie weise lediglich aus, welche Leistungen der Antragsteller auf seinem damaligen Dienstposten als Hauptmann erbracht habe. Ebensowenig könne sich der Antragsteller darauf berufen, daß er es als Ingenieur-Offizier besondere schwer gehabt habe und daß dies zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsse.

31

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

32

II

1.

Der Antrag ist zulässig.

33

a)

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß der InspH verpflichtet sei, das bereits abgeschlossene Prüfungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung wieder aufzugreifen und den Lehrgang auch bei ihm nachträglich für bestanden zu erklären, zumal sein Fall nunmehr zu einem klaren Grenzfall geworden sei, was damals nicht hätte berücksichtigt werden können. Der Antragsteller hat damit in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise geltend gemacht, daß er durch die Zurückweisung seines Antrags in seinen Rechten verletzt worden sei. Daß hierzu auch der Anspruch auf Gleichbehandlung gehört, ist ständige Rechtsprechung des Senats und ergibt sich für den Soldaten aus § 6 Satz 1 SG, wonach ihm die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jedem anderen Staatsbürger zustehen.

34

b)

Die Tatsache, daß der Antragsteller das Lehrgangszeugnis seinerzeit nicht angefochten hat, steht seinem Begehren nicht entgegen.

35

aa)

Der Antragsteller meint, daß die Beschwerdefrist nach der Wehrbeschwerdeordnung noch nicht abgelaufen sei, weil dem Lehrgangszeugnis keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Dieser Auffassung kann allerdings nicht gefolgt werden. Nach der Wehrbeschwerdeordnung sind Rechtsmittelbelehrungen nur bei ablehnenden Beschwerdebescheiden (§ 12 Abs. 1 Satz 4; § 16 Abs. 4 WBO) oder, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, bei schriftlicher Zurückweisung eines Antrags zu erteilen (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. Juni 1969 - I WB 108/68). Der Antragsteller kann sich auch nicht auf § 7 Abs. 2 WBO in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (BGBl I 1481) berufen; denn die dort getroffene Regelung, wonach es als unabwendbarer Zufall anzusehen ist, wenn eine Rechtsmittelbelehrung nicht oder unrichtig erteilt worden ist, betrifft nur die Fälle, für die eine Rechtsmittelbelehrung gesetzlich vorgeschrieben ist. Für das dem Antragsteller am 11. März 1971 eröffnete Lehrgangszeugnis und die ihm am gleichen Tage eröffnete Leistungsübersicht trifft das nicht zu. Da § 7 WBO für den Bereich des Wehrbeschwerderechts eine abschließende Regelung darstellt (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. November 1972 - I WB 211/72), scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO aus.

36

Die vom Antragsteller vorgetragenen weiteren Gesichtspunkte für die nach seiner Meinung bei Stellung seines Antrages vom 5. Oktober 1971 noch laufende Beschwerdefrist greifen ebenfalls nicht durch. Die Ablehnung seines Antrags vom 17. März 1971 auf Einsichtnahme in seine Klausurarbeiten durch die Lehrgruppe StOffzAuswLehrgH rechtfertigt eine Anwendung des § 7 WBO nicht. Denn die ablehnende Entscheidung stellt keinen unabwendbaren Zufall für die Anfechtung des Lehrgangszeugnisses dar. Der Antragsteller hätte gegen die ablehnende Entscheidung Beschwerde einlegen können. Daß er hieran durch militärischen Dienst oder andere für ihn unabwendbare Zufälle gehindert worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird von ihm selbst auch nicht geltend gemacht.

37

Der Antragsteller hat seinem Vortrag zufolge Ende Juli 1971 davon Kenntnis erhalten, daß die Lehrgangszeugnisse von Teilnehmern des 3. bis 5. StOffzAuswLehrgH, die den Lehrgang mit einem Notendurchschnitt von 4,01 bis 4,49 abgeschlossen hatten, auf Weisung des InspH im Rahmen der Dienstaufsicht überprüft wurden. Dies war für ihn der Anlaß, auch in seinem Fall um eine Überprüfung des Lehrgangsergebnisses zu bitten. Die Zweiwochenfrist des § 6 WBO lief insofern von diesem Zeitpunkt an. Auf den Lauf der Frist hatte es keinen Einfluß, daß zunächst der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers unter Hinweis auf die neue Rechtslage beim BMVg einen Antrag auf Überprüfung des Lehrgangszeugnisses stellte. Das Beschwerderecht des Soldaten in truppendienstlichen Angelegenheiten ist ein höchstpersönliches Recht, das - abgesehen von den Fällen einer zulässigen Vertretung - nur von ihm selbst wahrgenommen werden kann (vgl. hierzu Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 1 RdNr. 11). Wählt der Soldat einen anderen Weg und läßt er sein Anliegen - wie hier - durch seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten an höhere Dienststellen herantragen, muß er sich im klarer, darüber sein, daß er damit sein eigenes Beschwerderecht durch Fristablauf verlieren kann, wenn er nicht vorsorglich selbst fristgerecht Beschwerde einlegt. Das hat der Antragsteller nicht getan. Zur Zeit der Stellung seines Antrages am 5. Oktober 1971 war daher das Lehrgangszeugnis bereits unanfechtbar geworden.

38

bb)

Verwaltungsbehörden haben jedoch - abgesehen von spezialgesetzlichen Regelungen - grundsätzlich die Möglichkeit, auch einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt zugunsten des von ihm Betroffenen zu ergänzen oder zu ändern (vgl. BVerwGE 19, 153, 155 [BVerwG 16.07.1964 - II C 66/61];  26, 153, 155 [BVerwG 08.02.1967 - V C 95/66];  28, 122, 125) [BVerwG 19.10.1967 - III C 123/66]. Die Entscheidung hierüber liegt allerdings im Ermessen der Behörde. Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, wobei der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, daß das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wird (BVerfGE 27, 297, 311) [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65].

39

Nur unter diesem Gesichtspunkt ist die Sachbitte des Antragstellers fristgerecht gestellt.

40

2.

In der Sache kann jedoch der Antrag keinen Erfolg haben.

41

Der Senat hatte nur zu prüfen, ob die Weigerung des InspH, das bereits abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen, wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig wer (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), weil er nach dem Gleichheitssatz oder auf Grund der Fürsorgepflicht hierzu verpflichtet gewesen wäre.

42

Das ist zu verneinen.

43

a)

Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, daß gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden (Schmidt/Bleibtreu/Klein, GG 3. Aufl. Art. 3 RdNr, 32). Gegen dieses Gebet ist hier nicht verstoßen worden. Der Fall des Antragstellers kann mit den Fällen, in denen sich der InspH veranlaß sah, erneut tätig zu werden, nicht verglichen werden. Die im Hege der Dienstaufsicht nachträglich vorgenommene Korrektur der Lehrgangszeugnisse betraf ausschließlich diejenigen Lehrgangsteilnehmer, deren Abschlußnote zwischen 4,01 bis 4,49 lag und die den Lehrgang wegen des in der PrüfO festgelegten Abrundungsverbotes (zunächst) nicht bestanden hatten. Da das Ahrundungsverbot mit den vorrangigen Bestimmungen des Grundsatzerlasses über die Bildung der Abschlußnote nicht im Einklang stand, ordnete der InspH an; den Lehrgang auch bei diesen Lehrgangsteilnehmern als bestanden anzuerkennen. Zu dieser Personengruppe gehört jedoch der Antragsteller nicht. Sein Notendurchschnitt liegt nicht zwischen 4,01 bis 4,49; vielmehr hat er den Lehrgang mit der Note 4,50 abgeschlossen, so daß sich bei ihm die Frage des Abrundens der Abschlußnote auf 4,0 von vornherein nicht stellte.

44

Die Meinung des Antragstellers, daß durch die Verlagerung des Grenzwertes für das Bestehen des Lehrganges von ursprünglich 4,00 auf 4,49 sein Fall zu einer; Grenz- und Zweifelsfall im Sinne der Nr. 32 des Grundsatzerlasses geworden und der InspH aus diesem Grunde gehalten sei, den Lehrgang für bestanden zu erklären, findet im Gleichheitssatz keine Stütze, Denn auch insoweit handelt es sich nicht um gleichgelagerte Sachverhalte. Die Anwendung der Rundungsvorschriften auf die Lehrgangsteilnehmer mit einem Notendurchschnitt von 4,01 bis 4,49 ist etwas anderes als die Behandlung von Fällen, die sich nunmehr unter Berücksichtigung des neuer. Grenzwertes für das Bestehen des Lehrganges als Grenz- und Zweifelsfälle darstellen.

45

Die neue Notendurchschnittsgrenze von 4,49 ist auch nicht willkürlich gezogen. Ganz abgesehen davon, daß eine solche Grenzziehung bei der Anwendung von Rundungsvorschriften üblich ist, liegt es grundsätzlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten, ob Lehrgangsergebnisse mit einem Notendurchschnitt von über 4,00 aufgebessert werden sollen mit der Folge, daß auch diejenigen Soldaten den Lehrgang noch bestehen, deren Leistungen insgesamt unter "ausreichend" liegen. Es ist sachgemäß und keineswegs willkürlich, wenn in diesen Fällen gefordert wird, daß der Lehrgang nur dann als bestanden anzuerkennen ist, wenn der rechnerische Durchschnitt der Leistungen zum glatten "ausreichend" (4,00) näher liegt als zur Note "mangelhaft" (5,00). Das ist hier, wo die Grenze bei 4,49 gezogen wurde, der Fall.

46

Der InspH war daher nicht verpflichtet, in die dienstaufsichtliche Prüfung auch diejenigen Lehrgangsteilnehmer einzubeziehen, die mit einer knapp darüber liegenden Durchschnittsnote den Lehrgang abgeschlossen hatten und auch diese Lehrgänge nachträglich für bestanden zu erklären. Der Gleichheitssatz wäre, wie des Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, nur verletzt, wenn sich für die tatsächlich vorgenommene Grenzziehung ein vernünftiger oder sachlich einleuchtender Grund nicht finden ließe (vgl. BVerfGE 21, 6, 9 [BVerfG 14.12.1966 - 1 BvR 496/65];  21, 227, 234) [BVerfG 15.03.1967 - 1 BvR 575/62].

47

b)

Auch auf Grund der Fürsorgepflicht war der InspH nicht gehalten, über den sich aus der Anwendung der Rundungsvorschriften ergebenden Notendurchschnitt von 4,49 hinauszugehen und auch diejenigen Fälle einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen, die im Hinblick auf den neuen Grenzwert nunmehr als sog. Grenz- und Zweifelsfälle angesehen werden können. Die nachträgliche Anwendung der Rundungsvorschriften bei Bildung der Abschlußnoten hatte zur Folge, daß den Lehrgang auch solche Lehrgangsteilnehmer bestanden hatten, deren Leistungen insgesamt unter der Note ausreichend lagen. Diesen Offizieren sollte - jedenfalls nach den insoweit strengeren Vorschriften der PrüfO, nach denen eine Abrundung bei der Abschlußnote nicht statthaft war - die Eignung zum Stabsoffizier ursprünglich nicht zuerkannt werden. Allein dies hatte der InspH mit Rücksicht auf die vorrangigen Bestimmungen des Grundsatzerlasses hinzunehmen. Die ihm obliegende Fürsorgepflicht gebot es ihm aber nicht, darüber hinaus euch noch solche Lehrgangsergebnisse als ausreichend anzuerkennen, die bei Anwendung der Rundungsvorschriften als mangelhaft zu bewerten sind. Die Pflicht zur Fürsorge findet ihre Grenze dort, wo höherrangigen militärischen Interessen der Vorzug gebührt. Zu diesen höherrangigen Interessen gehören euch die Grundsätze einer an Eignung und Leistung ausgerichteten Personalführung, denen gerade bei der Auswahl künftiger Stabsoffiziere eine besondere Bedeutung beizumessen ist. Mit ihnen wäre es nicht vereinbar, wenn die Lehrgänge auch derjenigen Lehrgangsteilnehmer nachträglich als bestanden anerkannt werden müßten, deren Leistungen erhebliche Schwächen aufweisen und deshalb insgesamt als mangelhaft eingestuft werden müssen.

48

c)

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf § 8 Abs. 2 WBO berufen, der bestimmt, daß bei Zurücknahme einer Beschwerde die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen seiner Dienstaufsicht Mängel abzustellen, unberührt bleibt. Abgesehen davon, daß hier ein Fall der Beschwerderücknahme nicht vorliegt, hat die Vorschrift nur klarstellenden Charakter (vgl. Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 8 RdNr. 33). Denn die Pflicht zur Dienstaufsicht ergibt sich für den Vorgesetzten bereits aus § 10 Abs. 2 SG; § 8 Abs. 2 WBO verdeutlicht nur, daß eine Pflicht zum Einschreiten im Rahmen der Dienstaufsicht, soweit sie sich auf Grund des Beschwerdevorbringens ergibt, nicht etwa dadurch entfällt, daß der Soldat die Beschwerde zurücknimmt. Dagegen ist die Frage, wenn der Vorgesetzte im Rahmen meiner Dienstaufsicht eingreifen muß, in § 8 Abs. 2 WBO nicht geregelt.

49

d)

Der InspH war, wie dargelegt, weder nach dem Gleichheitssatz noch unter Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, das bereits abgeschlossene Verfahren erneut aufzugreifen. Seine ablehnende Entscheidung und die des BMVg erweisen sich demnach als ermessensfehlerfrei. Unter diesen Umständen ist das weitere Vorbringen des Antragstellers, vor allem die Frage, wie die Auswahlkommission entschieden hätte, wenn ihr damals der nunmehr maßgebliche Grenzwert für das Bestehen des Lehrgangs bekannt gewesen wäre, unerheblich. Eines näheren Eingehens hierauf bedurfte es daher nicht.

50

3.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte der Antragsteller auch mit seinen Hilfsanträgen nicht durchdringen, denn sie setzten ebenfalls eine Pflicht des InspH voraus, in dieser Sache erneut tätig zu werden.

51

Die Anträge waren daher als unbegründet zurückzuweisen.

52

Für die Anordnung einer Kostenüberbürdung besteht keine Veranlassung, da die in § 20 WBO angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Saalmann
Dr. Schweiger
Dr. Knorr
Gebel
Pfeifer