Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1972, Az.: BVerwG I WB 211/72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 211/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 30. November 1972,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller bewarb sich im November 1969 um die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes. Sein Antrag wurde von der Stammdienststelle des Heeres (SDH) abgelehnt. Beschwerde und weitere Beschwerde blieben erfolglos. Gegen den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) über die weitere Beschwerde, der ihm am 7. Februar 1972 bekanntgegeben worden war, beantragte er mit Schreiben vom 18. Februar 1972, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 21. Februar 1972, die Entscheidung des Wehrdienstsenats. Gleichzeitig teilte er mit, daß er die Begründung zu seinem Antrag nachreichen werde. Dies erfolgte mit Schriftsatz vom 8. Mai 1972. Wegen der verspäteten Begründung wurde der Antrag durch Beschluß des I. Wehrdienstsenatsvom 31. August 1972 - I WB 63/72 - als unzulässig zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 7 WBO wurden verneint. Der Beschluß ist dem Antragsteller am 20. September 1972 ausgehändigt worden.
2.
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1972 beantragte der bevollmächtigte Vertreter des Antragstellers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antragsteller sei aus dienstlichen Gründen verhindert gewesen, seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Februar 1972 rechtzeitig zu begründen. Er sei während der Begründungsfrist nicht im Standort, sondern kommandiert und auf Übung gewesen.
Aus einer Bescheinigung des Kompaniechefs der 2./Raketenartilleriebataillon ... vom 28. September 1972 ergibt sich, daß der Antragsteller vom 7. Februar bis 12. Februar 1972 an der Übung "Schneeflocke" teilgenommen hat und vom 14. Februar 1972 bis 18. Februar 1972 nach G. zu einem Lehrgang kommandiert war.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, das in fast allen Verfahrensordnungen vorgesehen sei, auch im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung gelten müsse, selbst wenn es in der WBO nicht ausdrücklich geregelt sei. § 7 WBO könne den Rechtsschutz, den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähre, nicht ersetzen.
II
Der Antrag ist unzulässig.
1.
Die Wehrbeschwerdeordnung kennt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Vielmehr gilt im Wehrbeschwerdeverfahren bei Versäumung einer Frist ausschließlich § 7 WBO. Danach läuft eine Frist, wenn der Soldat an ihrer Einhaltung durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert worden ist, erst drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses ab. Die Vorschrift weicht bewußt von dem für andere Verfahrensordnungen geltenden Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (vgl. z.B. §§ 44 ff StPO, § 60 VwGO). Insbesondere tritt die Fristverlängerung nach § 7 WBO kraft Gesetzes ein; sie ist also nicht wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von einem Gesuch (§ 45 StPO) oder einem Antrag (§ 60 VwGO) abhängig (vgl. dazu auch Böttcher/Dau, Wehrbeschwerdeordnung 2. Auflage § 7 RdNr. 2). Diese Regelung entspricht am ehesten dem für das Wehrbeschwerdeverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO), der gewährleisten will, daß der Soldat so schnell wie möglich zu einer abschließenden Entscheidung kommt. § 7 WBO ist daher als Sonderbestimmung (lex specialis) für das Wehrbeschwerdeverfahren anzusehen, so daß für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus anderen Verfahrensordnungen kein Raum bleibt. Im Wehrbeschwerdeverfahren kann somit eine Fristversäumnis nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 7 WBO geheilt werden.
2.
In dem vorangegangenen gerichtlichen Antragsverfahren I WB 63/72 hat der Senat geprüft, ob die Voraussetzungen des § 7 WBO für die erst am 8. Mai 1972 nachgereichte Begründung des gerichtlichen Antrags vorliegen. Das ist verneint worden. Der vom Antragsteller vorgetragene Grund, ihm als Rechtsunkundigen sei es nicht möglich gewesen, seinen Antrag vor dem 8. Mai 1972 zu begründen, konnte nicht als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 WBO anerkannt werden.
Ob mit Rücksicht auf diese Entscheidung, die gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO endgültig ist, überhaupt eine nochmalige Prüfung des § 7 WBO auf Grund der vom Antragsteller vorgetragenen neuen Gründe zulässig ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn der Antragsteller durch Teilnahme an der Übung "Schneeflocke" in der Zeit vom 7. Februar bis 12. Februar 1972 und durch die sich daran anschließende Kommandierung zu einem Lehrgang nach G. vom 14. Februar bis 18. Februar 1972 tatsächlich daran gehindert gewesen wäre, die Frist für die Begründung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung einzuhalten, wäre die Frist drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses, also bereits am 21. Februar 1972 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt lief übrigens auch die gesetzliche Zweiwochenfrist (§ 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO). Die Teilnahme des Antragstellers an der Übung "Schneeflocke" und seine kurzfristige Kommandierung nach G. hätten daher, da sie drei Tage vor Ablauf der Zweiwochenfrist für die Stellung und Begründung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung beendet waren, keine Verlängerung der Frist nach § 7 WBO zur Folge gehabt. Eine innerhalb der Rechtsbehelfsfrist liegende Behinderung verlängert diese Frist nämlich nicht, wenn dem Beschwerdeführer oder Antragsteller nach Wegfall des Hindernisses wenigstens noch drei Tage für die Einlegung (oder Begründung) des Rechtsbehelfs zur Verfügung stehen (ebenso Böttcher/Dau, a.a.O., RdNr. 3). Die Frist für die Begründung des gerichtlichen Antrags war daher in jedem Fall am 21. Februar 1972 abgelaufen. Der Antragsteller hat aber - wie bereits dargelegt - die Begründung erst mit Schriftsatz vom 8. Mai 1972 nachgeholt. Gründe dafür, daß der Antragsteller auch in der Zeit nach dem 18. Februar 1972 durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, seinen Antrag zu begründen, sind weder ersichtlich noch von ihm vorgetragen worden.
Der Antrag war daher schon aus den Gründen zu 1. als unzulässig zurückzuweisen.
Dr. Schweiger
Dr. Knorr