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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1972, Az.: BVerwG I WB 63/72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1972
Aktenzeichen
BVerwG I WB 63/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14404
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 31. August 1972,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mühlenfeld als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Reichert,
Hauptfeldwebel Heger als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 27. November 1969 seine Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes. Diesen Antrag lehnte die Stammdienststelle des Heeres durch Bescheid vom 1. Februar 1971 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Seine weitere Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) durch Bescheid vom 27. Januar 1972 - P II 5 - Az. 25-05-12 269/72 -, dem Antragsteller bekanntgegeben am 7. Februar 1972, als unbegründet zurück. Gegen diese Beschwerdeentscheidung wendete sich der Antragsteller mit folgendem Schreiben vom 18. Februar 1972, das am 21. Februar 1972 bei seinem Disziplinarvorgesetzten einging:

"Betrifft:Ausbildung zum. Offizier des militärfachlichen Dienstes (2. Übergangsregelung)
Vorgang:BMVG P II 5 Az: 25-05-10 934/71 vom 27. Jan. 1972 (Entscheidung der weiteren Beschwerde)

Hiermit beantrage ich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenat - gem. der Rechtsmittelbelehrung zu o.a. Vorgang. Begründung wird nachgereicht."

2

Der BMVg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schriftsatz vom 19. April 1972 - dem Senat vorgelegt mit der Bitte, ihn als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag habe gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides begründet werden müssen. Die Antragsschrift vom 18. Februar 1972 enthalte jedoch keine Begründung.

3

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 1972 zur Frage der Versäumung der Begründungsfrist dahingehend Stellung genommen, es sei ihm als Rechtsunkundigen bisher nicht möglich gewesen, seine Gründe vorzubringen. Eine Frist von 14 Tagen sei durch ihn nicht einzuhalten gewesen, wenn schon die Entscheidung über seine Beschwerden ein Mehrfaches dieser Zeit erfordert hätten. Aus Billigkeitsgründen bitte er, dem Antrag des BMVg, den Antrag wegen fehlender Begründung abzulehnen, nicht zu entsprechen. Dieser Antrag des BMVg erscheine ihm als Versuch, ein begründetes Vorbringen auf Grund von theoretischen Mängeln unmöglich zu machen. In dem Schriftsatz hat der Antragsteller ferner eine nähere Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegeben.

4

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

5

Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 21 WBO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der sich gegen einen auf eine weitere Beschwerde hin ergangenen Bescheid des BMVg richtet, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem BMVg schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären und zu begründen; die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingelegt wird (§ 17 Abs. 4 Satz 2 WBO). Die Antragsfrist ist hier dadurch gewahrt, daß der schriftliche Antrag am 18. Februar 1972 innerhalb der Frist bei dem Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers eingegangen ist. Der Antragsteller hat den Antrag jedoch nicht rechtzeitig, nämlich erst mit Schriftsatz vom 8. Mai 1972, begründet.

6

Die Antragsschrift vom 18. Februar 1972 enthielt eine ausreichende Begründung nicht. Der Antragsteller hat darin zwar zu erkennen gegeben, wogegen er sich wendet, nämlich gegen den Bescheid des BMVg vom 27. Januar 1972. Das reicht indes zur Begründung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nicht aus. Hierzu muß vielmehr im einzelnen substantiiert ausgeführt werden, aus welchen Gründen die angefochtene Maßnahme nach Meinung des Antragstellers verfehlt ist; ist der Antrag - wie hier - von einem nicht rechtskundigen Soldaten gestellt worden, so gilt grundsätzlich nichts anderes, mag es auch in einem solchen Fall wohl noch ausreichen, wenn er wenigstens in groben Zügen und möglicherweise nur pauschal skizziert, warum er sich beschwert fühlt (BVerwG Beschluß vom 23. Februar 1972 - I VB 1/70). Auch bei dieser Auslegung des Gesetzes erfüllt die Antragsschrift vom 18. Februar 1972 die Begründungsanforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht.

7

Die eingehende Begründung seines Antrages, die der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Mai 1972 gegeben hat, ist verspätet.

8

Die Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO bezieht sich nicht nur auf die Antragstellung, sondern auch auf die Antragsbegründung. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern auch ihr Sinn. Die in der Wehrbeschwerdeordnung enthaltenen Fristbestimmungen sollen einerseits einer übereilten Beschwerdeeinlegung vorbeugen (Beschwerdeeinlegung "frühestens nach Ablauf einer Nacht", § 6 Abs. 1 VBO), zielen andererseits in Anbetracht der engen, auf Kameradschaft beruhenden Verbundenheit der Soldaten aber auch darauf, in Beschwerdefällen eine möglichst baldige Klärung und - soweit die Beschwerde berechtigt ist - kurzfristige Beseitigung von Ungerechtigkeiten und Mißgriffen herbeizuführen. Diesem Zweck dient auch die Begründungsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (BVerwG a.a.O.). Die Begründungsfrist, die am 21. Februar 1972 ablief, hat der Antragsteller versäumt. Der erst nach Fristablauf eingereichte Schriftsatz vom 8. Mai 1972 war nacht geeignet, die fehlende Antragsbegründung zu ersetzen: er hätte eine vorhandene Begründung allenfalls vertiefen können (BVerwG Beschluß vom 26. März, 1969 - I WB 29/69).

9

Ein Fall des § 7 WBO liegt nicht vor. Der Antragsteller war im Sinne dieser Bestimmung nicht durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der zweiwöchigen Begründungsfrist gehindert, auf die ihn der BMVg in seiner dem Bescheid vom 27. Januar 1972 bei gegebenen, auch im übrigen zutreffenden und vollständigen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen hat. Der Antragsteller beruft sich erfolglos darauf, es sei ihm als Rechtsunkundigen bis zum 8. Mai 1972 nicht möglich gewesen, seine Gründe vorzubringen. Ganz abgesehen davon, daß bei rechtsunkundigen Soldaten - wie ausgeführt - an den Inhalt der Antragsbegründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, kann Rechtsunkenntnis grundsätzlich nicht als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 VBO angesehen werden. Der Soldat, der sich mangels ausreichender Rechtskenntnisse nicht in der Lage fühlt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinreichend zu begründen, ist gehalten, rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist den Rat eines Rechtskundigen - etwa eines Rechtsanwalts - einzuholen. Daß der Antragsteller auch nur den Versuch hierzu unternommen hätte, ist weder ersichtlich noch dargetan.

10

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Saalmann
Reichert
Heger