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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1974, Az.: BVerwG II WD 5/74

Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten wegen der Begehung von Straftaten; Vorlage eines gefälschten Rezepts und Erwerb eines unter das Opiumgesetz fallenden Medikaments

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1974
Aktenzeichen
BVerwG II WD 5/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 15146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 26.10.1973 - AZ: M 8 VL 33/73

Fundstelle

  • BVerwGE 46, 244 - 251

Prozessgegner

Oberleutnant zur See der Reserve ..., geboren am ..., wohnhaft in ...

Der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 2. April 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
ferner
Fregattenkapitän Wilde, Oberleutnant zur See Großmann als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 26. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesen Verfahren betroffene frühere Soldat legte 1963 die Reifeprüfung ab. An 1. April 1963 trat er in die Bundeswehr ein und wurde am selben Tag unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Schützen ernannt. Seine Dienstzeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt, nach deren Ablauf er am 31. März 1965 mit den Dienstgrad eines Leutnants aus der Bundeswehr ausschied. Anschließend begann er an der Universität Kiel mit den Studiun der Medizin, das er 1971 mit den Staatsexamen abschloß. Wahrend der Studienzeit leistete er elf freiwillige Wehrübungen ab, darunter zwei Wehrübungen vom 16. Februar bis 11. April 1970 und vom 13. Juli bis 9. August 1970 beim Bundeswehrlazarett (jetzt Bundeswehrkrankenhaus) B.. An 22. März 1968 wurde er zum Oberleutnant zur See der Reserve befördert, nachdem er auf eigenen Wunsch 1966 zur Teilstreitkraft Marine - Sanitätstruppenpersonal - überführt worden war. Nach zwei aufeinanderfolgenden, vom 10. August bis 26. September 1970 in der Dienststellung eines Inspektionschefs bei der Marineunteroffiziersschule P. abgeleisteten Wehrübungen wurde er als zur Beförderung zum Kapitänleutnant geeignet beurteilt. Die Beurteilungen des früheren Soldaten während der zweijährigen Dienstzeit und der Wehrübungen lauteten durchgehend auf "befriedigend" bis "gut".

2

Seit 1966 erhielt der frühere Soldat auf seinen Antrag eine Studienbeihilfe von monatlich 330 DM, einen Lernmittelzuschuß von 150 DM je Semester und den Ersatz der Studiengebühren vom Personalstammamt der Bundeswehr bewilligt. Insgesamt hat er während der Zeit von 1966 bis 1971 20.956,50 DM erhalten.

3

Am 1. Februar 1971 wurde der frühere Soldat auf Grund seiner Bewerbung vom 15. Juli 1970 als Sanitätsoffizieranwärter in die Bundeswehr eingestellt und mit Urkunde vom 19. Januar 1971 am 3. Februar 1971 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dienstzeit wurde bis zum Abschluß der Ausbildung als Sanitätsoffizier festgesetzt. Zur Ableistung des Staatsexamens wurde er vom 6. Februar 1971 bis 30. September 1971 beurlaubt. Beurteilungen aus dieser Dienstzeit liegen nicht vor. Seit 1. Oktober 1971 war er zum Bundeswehrkrankenhaus U. kommandiert. Der dort für seine Betreuung eingesetzte Flottillenarzt Dr. K. äußerte sich positiv über den früheren Soldaten. Wegen der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vorfälle wurde der frühere Soldat am 8. Februar 1972 nach § 55 Abs. 4 SG wegen mangelnder Eignung für die Laufbahn eines Sanitätsoffiziers aus dem Wehrdienst entlassen. Die nach erfolgloser Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht am 13. Juni 1972 erhobene Klage nahm der frühere Soldat in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 1973 zurück. In dem Protokoll über diese Sitzung heißt es dazu:

"Das Gericht riet dem Kläger zur Klägerücknahme mit der Empfehlung an die Beklagte, daß sie wegen der empfindlichen beruflichen und wirtschaftlichen Folgen der Entlassung sowie des Strafbefehlverfahrens von Disziplinarmaßnahmen zum Status des Klägers als Offizier des Beurlaubtenstandes absehen und einen späteren Antrag nach weiterer Bewährung im Zivilberuf wohlwollend prüfen möge.

Der Vertreter des Klägers erklärte:

'Ich nehme die Klage zurück'"

4

Der frühere Soldat ist, außer in dem sachgleichen Strafverfahren, zweimal wegen Trunkenheit am Steuer bestraft worden. Am 10. September 1968 wurde gegen ihn durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel - 39 Cs 204/68 - eine Gefängnisstrafe von einem Monat festgesetzt, deren Vollstreckung gegen Zahlung einer Geldbuße von 200 DM auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht Lübeck verurteilte ihn am 11. Januar 1972 - 23 Ds 323/71 - zu 1.200 DM Geldstrafe.

5

Der frühere Soldat ist seit dem 20. August 1965 verheiratet. Er hat drei Kinder von zehneinhalb, viereinviertel und dreiviertel Jahren. Als Assistenzarzt verdient er monatlich etwa 3.000 DM netto. Seine Ehefrau ist nicht mehr berufstätig. Er hat erhebliche laufende feste Ausgaben. Ein Umschuldungsdarlehen über 28.500 DM tilgt er mit monatlichen Raten von 660 DM. An Versicherungen hat er 1.220 DM, für Miete 450 DM monatlich zu zahlen. Die Studienbeihilfe von 20.956,50 DM und weitere 12.000 DM Dienstbezüge werden von der Bundeswehr zurückgefordert.

6

II

Ende 1970 kam es zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten, in dem gegen ihn durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 16. September 1971 - 23 Cs 337/71 - wegen zweier Diebstähle sowie zweier Urkundenfälschungen in Tateinheit mit Verstößen gegen § 3 des Opiumgesetzes eine Gesamtgeldstrafe von 700 DM, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 35 Tagen festgesetzt wurde.

7

In dem sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 29. August 1973 als Dienstvergehen zur Last:

  1. 1.

    Er habe während einer Wehrübung, die er vom 16. Februar bis 11. April 1970 im Bundeswehrkrankenhaus B. abgeleistet habe, aus dem Geschäftszimmer der Inneren Abteilung ein mit dem Namen "Dr. P." gestempeltes Rezeptformular entwendet, es unter dem Datum des 31. Mai 1970 in der Weise ausgefüllt, daß für einen Fritz W. Pervitin-Tabletten 0,003 g Nr. XXX, I OP, verschrieben wurden, und die Unterschrift "P." gefälscht. Auf das gefälschte Rezept habe er am 4. Juni 1970 in der St. ...-Apotheke in L. die Pervitin-Tabletten zum Preise von 3,60 DM bezogen.

  2. 2.

    Er habe während einer weiteren Wehrübung vom 14. Juli bis 15. August 1970 in demselben Krankenhaus einen Rezeptblock entwendet und auf dieselbe Art oder unter Verwendung des eigenen Namensstempels, den er über den bereits vorhandenen Stempelaufdruck "Oberstabsarzt" gesetzt habe, sechs Verschreibungen über verschiedene Opiate am 1. Dezember 1970 ausgefüllt. Als er am selben Tage eines dieser Rezepte, das auf Preludin, Lipogeron und Captogon lautete, habe einlösen wollen, sei die Fälschung entdeckt worden.

8

Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand in der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1973 den früheren Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und stellte durch Urteil vom selben Tage das Verfahren ein. Sie sah das mit der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Verhalten als erwiesen an und würdigte es wie folgt:

9

Der frühere Soldat habe seine Pflichtverletzungen zum Teil während des Wehrdienstes, zum Teil außerhalb der Wehrübungen begangen. In beiden Fällen handele es sich um einheitlich zu beurteilende Gesamtvorgänge, Der frühere Soldat habe diesen Geschehensablauf von vornherein beabsichtigt. Diese Vorgänge könnten auch rechtlich nur einheitlich beurteilt werden. Bei der Frage, ob § 23 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 SG anzuwenden sei, komme es darauf an, wo der Schwerpunkt der Tat liege. Dieser sei in der Herstellung der gefälschten Rezepte zu sehen. Das Verhalten des früheren Soldaten müsse deshalb nach dem Status gewertet werden, den er zu dieser Zeit gehabt habe. Das zu 1. angeschuldigte Verhalten sei danach als während der Wehrübung begangen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zu beurteilen. Der frühere Soldat habe Diebstahl und Fälschung des Rezepts in dienstlichen Räumen begangen und damit gegen diese Pflicht verstoßen. Er habe weiter die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verletzt. Zwar sei der dem Bund zugefügte Vermögensnachteil kaum meßbar, doch habe der frühere Soldat den Eindruck erweckt, die Ärzte der Bundeswehr, verschrieben dem Betäubungsmittelgesetz unterliegende Mittel rechtswidrig und besonders leichtfertig. Dadurch hätten Interessen der Bundesrepublik Deutschland "negativ beeinträchtigt" werden können.

10

In unter 2. angeschuldigten Fall habe der frühere Soldat die Rezeptfälschung und den Versuch, sich die Medikamente zu verschaffen, nach Beendigung der Wehrübung, also nicht mehr als Soldat begangen. Die Gesamttat sei deshalb so zu werten, als wenn sie außerhalb des Dienstverhältnisses begangen worden sei. Isoliert könne nur die Entwendung des Rezeptblocks als geringfügiger Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) gewürdigt werden. Unter Berücksichtigung der Motive des früheren Soldaten, der die Taten begangen habe, um sowohl den Anforderungen des Studiums gerecht zu werden als auch seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Familie durch Nachtdienst genügen zu können, wiege das Verhalten des Soldaten nicht so schwer, daß er die Achtung und das Vertrauen, die für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich seien, verloren habe. Dies setze eine so schwerwiegende Tat voraus, daß bei einem Soldaten, der die Tat im Dienst begangen habe, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis verwirkt sei. Ein solches Gewicht habe die Tat des früheren Soldaten auch dann nicht, wenn man die während der Dienstzeit begangenen Verfehlungen einbeziehe. Die nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr begangenen Taten seien daher nach § 23 Abs. 2 SG nicht wie ein Dienstvergehen zu werten. Mit den als Wehrübender begangenen Taten habe der frühere Soldat hingegen ein vorsätzliches Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen. Trotz der verschärften Haftung als Vorgesetzter (§ 10 Abs. 1 SG) wiege dieses aber nicht so schwer, daß die allein zulässige Maßnahme der Dienstgradherabsetzung verwirkt sei. Das Verfahren habe deshalb eingestellt werden müssen.

11

Gegen dieses ihm am 22. November 1973 zugegangene Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt am 20. Dezember 1973 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet:

12

Die Berufung werde in vollem Umfang eingelegt. Die Kammer sei zu Unrecht der Darstellung des Sachverständigen Stabsapotheker Sch. gefolgt, wonach eine Sucht bei dem früheren Soldaten nicht eingetreten sei und gesundheitliche Schäden sich wahrscheinlich nicht ergeben hätten. Einem Apotheker fehle der Sachverstand, über konkrete Auswirkungen von Medikamenten auf den körperlichen Zustand des früheren Soldaten zu urteilen. Die schuldhafte Herbeiführung einer Sucht oder gesundheitlicher Schäden sei nicht angeschuldigt. Es müsse deshalb angenommen werden, daß die Kammer diese Feststellung bei der Maßnahmebemessung verwertet habe. Zumindest sei nicht auszuschließen, daß das Urteil auch darauf beruhe. Der rechtlichen Würdigung des Verhaltens im angefochtenen Urteil müsse in mehrfacher Hinsicht widersprochen werden. Die Kammer habe verkannt, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis von § 17 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 Satz 2 SG auch bei der Bestimmung des Verhältnisses zwischen dem Pflichtenkatalog für den aktiven Soldaten und den nachwirkenden Pflichten der Reservisten anzuwenden sei. Danach seien die Tatvorgänge in beiden Fällen dann nach den für aktive Soldaten geltenden strengeren Bestimmungen zu bewerten, wenn nicht nur ein vergleichsweise unbedeutender Teil des jeweiligen Gesamtvorgangs in die Zeit der Wehrübungen falle. Dabei sei auch bei quantitativ geringen Teilakten deren Bedeutung für die Verwirklichung des Gesamtvorsatzes zu berücksichtigen. Die Diebstähle der Rezeptformulare, ohne die der frühere Soldat die weiteren Tathandlungen nicht hätte verwirklichen können, seien kein vergleichsweise unbedeutender Teilakt. Da sie in beiden Fällen während der Dienstzeit begangen worden seien, müsse das gesamte Verhalten des früheren Soldaten an dem für aktive Soldaten geltenden Pflichtenkatalog gemessen werden. Unrichtig sei auch die Folgerung der Kammer, ein fiktives Dienstvergehen nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 SG könne nur bejaht werden, wenn bei einem aktiven Soldaten die Entfernung aus dem Dienstverhältnis verwirkt sei. Die Kammer übersehe, daß der frühere Soldat Oberleutnant der Reserve sei, während die Beschränkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO nur bei einem Leutnant der Reserve die Feststellung der Verletzung nachwirkender Pflichten beeinflussen könne. Es sei nicht auszuschließen, daß die Kammer ohne diese rechtsirrtümliche Annahme zur Feststellung eines fiktiven Dienstvergehens zum Anschuldigungspunkt 2. gelangt wäre. Der frühere Soldat habe in einer persönlichen Krisensituation versagt, es müsse deshalb erwartet werden, daß er erst recht in einem Verteidigungsfall, der ungleich schwerere Krisensituationen bringen könne, versagen werde. Die Kammer habe ihm zu Unrecht Milderungsgründe zugute gehalten. Er habe vielmehr mit dem festgestellten Verhalten so schwer gegen seine Pflichten aus § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, daß er für eine Wiederverwendung selbst in einem Unteroffizierdienstgrad nicht mehr tragbar sei. Bei einem aktiven Soldaten müsse in einem solchen Fall auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden, so daß § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 WDO der hier notwendigen Aberkennung jedes Vorgesetztendienstgrades nicht entgegenstehe.

13

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 1974 die Ansicht geäußert, die Berufung sei trotz des Fehlens eines förmlichen Berufungsantrages zulässig, weil sie ihr Ziel mit genügender Deutlichkeit erkennen lasse. Sie erstrebe die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad. Sie sei wegen der Angriffe auf die rechtliche Würdigung auch nach der Begründung in vollem Umfang eingelegt. Die Ansicht der Kammer, die rechtliche Bewertung müsse sich nach dem Schwerpunkt der Tat richten, begegne erheblichen Bedenken. Ebenso sei die Auffassung des Wehrdisziplinaranwalts, wonach bei einer solchen Schwerpunktbildung die in ganz anderem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis von § 17 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 Satz 2 SG anzuwenden sei, unzutreffend. Dem Status des früheren Soldaten komme für die Bewertung seines Verhaltens eine so entscheidende Bedeutung zu, daß sich eine einheitliche rechtliche Würdigung entweder nach dem für aktive Soldaten geltenden Pflichtenkatalog oder nach den nachwirkenden Pflichten des Reservisten verbiete. Vielmehr sei das jeweils während der Wehrübungen gezeigte Verhalten ausschließlich am Pflichtenkatalog für aktive Soldaten zu messen, das Verhalten nach Beendigung der Wehrübungen hingegen nach § 23 Abs. 2, § 17 Abs. 3 SG zu bewerten. Danach habe der frühere Soldat im ersten Fall mit der Entwendung des Rezeptformulars und der Herstellung des gefälschten Rezepts gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und gegen die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordere (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), verstoßen. Unter Berücksichtigung der Motive und persönlichen Verhältnisse des früheren Soldaten könne die Beschaffung des Medikaments mittels des gefälschten Rezepts nicht als Verstoß gegen § 17 Abs. 3 SG angesehen werden. Ein solcher liege nur vor, wenn ein gleichartiges Verhalten bei einem aktiven Soldaten mindestens zur Dienstgradherabsetzung fuhren würde. Diese Frage sei hier zu verneinen. Zumindest könne das Verhalten des früheren Soldaten aber nicht als "unwürdig" angesehen werden und damit nicht als Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG gelten. Im zweiten Fall habe der frühere Soldat mit der Wegnahme des Rezeptblocks gegen seine Pflichten aus § 7, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Die nachdienstlichen Verfehlungen, nämlich die Ausstellung von sechs Rezepten und die Vorlage eines dieser Rezepte, seien insgesamt wegen ihrer Intensität und Schwere als Verstoß gegen § 17 Abs. 3 SG und als "unwürdiges Verhalten" im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG zu bewerten. Insoweit könne sich der frühere Soldat nicht mehr auf eine besondere psychische und physische Belastung berufen, da er "auf Vorrat" gefälscht habe. Dieses Verhalten wiege schwer und lasse die Degradierung zum Leutnant der Reserve als angemessene Maßnahme erscheinen.

14

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO). Zwar enthält die Berufungsschrift nicht den nach § 111 Abs. 2 Satz 1 WDO vorgeschriebenen Antrag, der von einem ständig mit der Durchführung disziplinargerichtlicher Verfahren befaßten Wehrdisziplinaranwalt hätte erwartet werden können. Mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit läßt die Berufungsbegründung jedoch in ihrem Schlußsatz erkennen, daß die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad Ziel der Berufung ist.

15

2.

Die Berufung ist ausdrücklich und nach dem Inhalt der Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn sie greift die rechtliche Würdigung der Kammer an. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese darauf hin zu würdigen, ob damit ein Dienstvergehen begangen wurde, und gegebenenfalls die dafür angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

16

Bei der unbeschränkten Berufung hatte der Senat auch die Verfahrensvoraussetzungen in vollem Umfang zu prüfen.

17

a)

Das Verfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet worden. Zwar entsprach die Ersatzzustellung der Einleitungsverfügung an den Vater des früheren Soldaten nicht § 181 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 37 StPO, § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO, da nicht in der Wohnung des früheren Soldaten, sondern in der des Vaters die Zustellung versucht wurde. Der frühere Soldat wohnte zu dieser Zeit bereits in Bochum. Nach § 187 Satz 1 ZPO ist der Zustellungsmangel jedoch geheilt, wenn die Einleitungsverfügung dem früheren Soldaten zugegangen ist. Davon mußte ausgegangen werden. Die Einleitungsverfügung war an den früheren Soldaten zusammen mit einem Schreiben des Wehrdisziplinaranwalts vom 15. Mai 1973 und dem wirtschaftlichen Fragebogen abgeschickt worden. Letzteren hat er unter dem 10. Juni 1973 ausgefüllt, das Schreiben des Wehrdisziplinaranwalts am 9. Juni 1973 beantwortet. Es sprach nichts für die Annahme, der frühere Soldat habe zwar diese Schriftstücke, nicht aber die Einleitungsverfügung erhalten, zumal er in seiner Vernehmung vor dem Wehrdisziplinaranwalt am 7. August 1973 bestätigt hat, den Inhalt der Einleitungsverfügung zu kennen. Von ihrer wirksamen Zustellung (§ 86 Abs. 1 WDO) war daher auszugehen.

18

b)

Der Zulässigkeit des Verfahrens stand nicht entgegen, daß der frühere Soldat wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist, nach § 55 Abs. 4 SG wegen mangelnder Eignung für die Laufbahn des Sanitätsoffiziers als Sanitätsoffizieranwärter aus der Bundeswehr entlassen worden ist. Mit Recht hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt darauf hingewiesen, daß es bei der Entlassung um die Eignung als Sanitätsoffizier ging, bei der die Frage einer Wiederverwendung als Reserveoffizier im Truppendienstüberhaupt nicht zur Erörterung stand. Das Entlassungsverfahren war unabhängig von dem zuvor im Truppendienst erreichten Dienstgrad. Hat sich die mangelnde Eignung als Sanitätsoffizier in einem Verhalten offenbart, das zugleich ein Dienstvergehen darstellt, so kann es grundsätzlich dem Dienstherrn nicht verwehrt sein, daraus Folgerungen für den von der Entlassung unberührt bleibenden Status als Truppenoffizier der Reserve zu ziehen.

19

c)

Die Einleitung des Verfahrens war auch nicht mißbräuchlich. Der frühere Soldat hat seine Klage gegen die Entlassung zurückgenommen, nachdem das Gericht empfohlen hatte, der Dienstherr möge von disziplinaren Maßnahmen absehen. Eine solche Erwartung des früheren Soldaten mag die Klägerücknahme beeinflußt haben, zumal der Sitzungsvertreter des Bundesministers der Verteidigung, selbst Rechtsberater und damit Wehrdisziplinaranwalt in einem anderen Zuständigkeitsbereich, sich dahin geäußert hatte, daß er in einem solchen Fall die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht vorschlagen würde. Eine den Dienstherrn bindende Erklärung, es werde kein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet werden, hat der Sitzungsvertreter jedoch nicht abgegeben, sie hätte auch seine Zuständigkeit überstiegen. Ob es bei dieser Sachlage angebracht gewesen wäre, vor der Einleitung eine Entscheidung der obersten Einleitungsbehörde herbeizuführen, hatte der Senat nicht nachzuprüfen.

20

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erwies sich als unbegründet.

21

Der Senat hat auf Grund der verlesenen Einlassungen des abwesenden früheren Soldaten im Verfahren des ersten Rechtszuges, des dort erstatteten Gutachtens des Stabsapothekers Sch. und der zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten, vom früheren Soldaten ausgefüllten Rezeptformulare folgende Feststellungen getroffen:

22

Zu Anschuldigungspunkt 1:

23

Während einer Wehrübung, die der frühere Soldat vom 16. Februar bis 11. April 1970 im Bundeswehrlazarett B. ableistete, war er dort als Arztgehilfe eingesetzt. An einem nicht mehr feststellbaren Tag während dieser Wehrübung nahm er im Geschäftszimmer der Inneren Abteilung oder im Dienstzimmer des Chefarztes dieser Abteilung, Oberstabsarzt Dr. P., ein Rezeptformular der Bundeswehr an sich. Dieses Formular - Formblatt BW 492/64 - (VI 3) - war unausgefüllt, wies aber folgende Stempelaufdrucke auf: Über dem gedruckten Text "Ort und Datum" den Stempel "B." an der für "Unterschrift und Stempel des Truppenarztes" vorgesehenen Stelle den Stempel "Dr. P." und dem für den "Briefstempel des Truppenarztes" vorgesehenen Rahmen "Bundeswehrlazarett ... B., Innere Abteilung, Postfach 1200". In dieser Weise gestempelte Formulare wurden jeden Morgen in der voraussichtlich benötigten Menge für diesen Tag für den Arzt bereitgelegt. Der frühere Soldat füllte am selben Tage das Formular folgendermaßen aus: Als Patient trug er ein: "W., F., geb. ... L.." Über die Verordnung schrieb er "Selbstzahler". Die Verordnung lautete auf

"Pervitin Tabl. 0,003 g Nr. XXX O.P. I S. 1 × tgl. 1 Tbl. n. Bedarf."

24

An die dafür vorgesehene Stelle setzte er einen kaum lesbaren Namenszug. Der frühere Soldat versuchte nicht, den ihm nicht bekannten Schriftzug des Dr. P. nachzuahmen, sondern wählte eine Unterschrift, die eine Deutung als "P." zuließ.

25

Am 4. Juni 1970 setzte er das Datum "31.5.1970" ein und legte das Rezept bei der St. ...-Apotheke in Lübeck, R. Allee 4, vor. Gegen Zahlung von 3,60 DM erhielt er die Pervitin-Tabletten ausgehändigt.

26

Der Soldat hat sich glaubhaft dahin eingelassen, er habe die Tabletten für sich verbraucht, um sich während der neben dem Studium ausgeübten Tätigkeit als Nachtpfleger in einem Krankenhaus, die er wegen des Unterhalts seiner Familie wahrnahm, wachzuhalten.

27

Bei der rechtlichen Würdigung dieses teils während, teils außerhalb des Wehrdienstes gezeigten Verhaltens des früheren Soldaten hat der Senat den Auffassungen der Kammer und des Wehrdisziplinaranwalts, die beide eine einheitliche Bewertung des Gesamtverhaltens für geboten halten und nur die Gewichte unterschiedlich verteilt wissen wollen, nicht zu folgen vermocht. Der Hinweis des Wehrdisziplinaranwalts auf die Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung der Wohlverhaltenspflichten des Soldaten im dienstlichen und im nichtdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 SG) geht fehl. Es handelte sich hier nicht darum, ein Gesamtverhalten eines Soldaten an den unterschiedlichen Anforderungen zu messen, die eine grundsätzlich gleichartige Pflicht je nach Zeit, Ort und Umständen daran stellt. Vielmehr war hier zu entscheiden, ob ein von einem einheitlichen Vorsatz umfaßtes Verhalten auch dann einheitlicher rechtlicher Würdigung zugänglich ist, wenn die einzelnen Tatabschnitte in einem unterschiedlichen Status begangen wurden. Diese Frage hat der Senat verneint.

28

Zutreffend hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt darauf hingewiesen, daß grundsätzlich nur der Soldat Dienstpflichten hat und ein Dienstvergehen begehen kann; denn nach der Begriffsbestimmung des § 23 Abs. 1 SG ist das Dienstvergehen die von einem Soldaten begangene schuldhafte Verletzung seiner Pflichten. Die Verletzung gewisser nachwirkender Pflichten, denen auch der frühere Soldat nach dem Ausscheiden unterliegt - § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 3 SG -, ist danach kein Dienstvergehen, sondern gilt nach § 23 Abs. 2 SG als solches. Eine einheitliche Bewertung eines teils während, teils außerhalb des Wehrdienstes gezeigten Verhaltens ohne Rücksicht auf den Statuswechsel hätte zur Folge, daß entweder Handlungen während der Dienstzeit nicht nach § 23 Abs. 1, sondern nach § 23 Abs. 2 SG oder umgekehrt nach dem Ausscheiden begangene Handlungen nach § 23 Abs. 1 statt nach § 23 Abs. 2 SG bewertet werden müßten. Beides wäre mit § 23 SG nicht zu vereinbaren. Es war daher das Verhalten als Soldat nach den für diesen geltenden Pflichten und nach § 23 Abs. 1 SG rechtlich zu würdigen, das nach dem Ausscheiden gezeigte Verhalten hingegen an den nachwirkenden Pflichten und an § 23 Abs. 2 SG zu messen.

29

In die Dienstzeit fiel die Wegnahme des Rezeptformulars und dessen Ausfüllung, jedenfalls in den wesentlichen Teilen. Der frühere Soldat hat damit seine Pflicht zum treuen Dienen verletzt (§ 7 SG). Dabei stand nicht der hier unbedeutende materielle Schaden der Bundeswehr im Vordergrund. Die Pflicht aus § 7 SG kann auch verletzt werden, wenn überhaupt keine Schädigung des Dienstherrn eingetreten ist. Es genügt vielmehr, wenn ein Soldat etwas tut, was mit der ihm übertragenen dienstlichen Stellung und Aufgabe schlechterdings unvereinbar ist. Mit der Stellung eines als Arztgehilfe eingesetzten Reserveoffiziers ist es nicht zu vereinbaren, wenn er sie zur Wegnahme und Fälschung von Rezeptformularen ausnutzt. Einen solchen Mißbrauch durch Dritte zu verhindern, gehört mit zu seinen Aufgaben.

30

Zugleich war ein derartiges Verhalten des früheren Soldaten geeignet, das Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und Integrität zu mindern. Er stellte damit seine Eignung für eine derartige Verwendung ernstlich in Frage. Da beide Handlungen zumindest in dienstlichen Räumen, nämlich innerhalb des Bundeswehrlazaretts, begangen wurden - ob die Fälschung in oder nach dem Dienst begangen wurde, konnte dahingestellt bleiben -, verletzte der frühere Soldat damit auch seine Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, soweit sie von ihm ein vertrauenswürdiges Verhalten fordert.

31

In der Vorlage des gefälschten Rezepts und dem Erwerb des unter das Opiumgesetz fallenden Medikaments Pervitin hat der Senat einen Verstoß des früheren Soldaten gegen die nachwirkende Pflicht, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind (§ 17 Abs. 3 SG), nicht gesehen.

32

Mit Recht hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt dieses Verhalten für sich allein rechtlich gewürdigt und nicht das etwa zum Anschuldigungspunkt 2 festzustellende Verhalten außerhalb des Wehrdienstes hier schon in die Überlegung einbezogen, ob der frühere Soldat mit seinem Verhalten eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad in Frage gestellt hat. Die Verwertung des gefälschten Rezepts war mit dem 4. Juni 1970 abgeschlossen. Wie dieses Verhalten rechtlich zu bewerten war, konnte nicht von späteren Ereignissen abhängig sein.

33

Dagegen konnte der Senat dem Bundeswehrdisziplinaranwalt nicht darin folgen, wenn dieser - wie auch das angefochtene Urteil - schon bei der Beantwortung der Frage, ob das Verhalten des früheren Soldaten gegen die nachwirkende Pflicht aus § 17 Abs. 3 SG verstieß, einerseits zu seinen Lasten die fast abgeschlossene ärztliche Ausbildung, andererseits zu seinen Gunsten Motive und persönliche Verhältnisse berücksichtigt wissen wollte. Da es hier allein um die Wiederverwendbarkeit des früheren Soldaten als Reserveoffizier im Truppendienst ging, nicht um eine Verwendbarkeit als Sanitätsoffizier der Reserve, konnte die medizinische Ausbildung des früheren Soldaten bei der rechtlichen Würdigung dieses Verhaltens keine Rolle spielen. Ebenso konnten Motive und persönliche Verhältnisse des früheren Soldaten hier nicht berücksichtigt werden. Vielmehr kommt es bei der Bewertung des Verhaltens eines ausgeschiedenen Offiziers oder Unteroffiziers nach § 17 Abs. 3 SG allein darauf an, ob das Verhalten objektiv geeignet ist, ihn für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad zu disqualifizieren. Es kann nicht schon bei der Prüfung der Pflichtwidrigkeit darauf abgestellt werden, ob bei einem aktiven Offizier unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatmerkmale und der Zumessungsgesichtspunkte eine Dienstgradherabsetzung geboten wäre. Allenfalls kann der Vergleich dahin gehen, ob ein entsprechendes Verhalten eines aktiven Offiziers nach Eigenart und Schwere der Tat die Dienstgradherabsetzung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen machen würde.

34

Die erstmalige Vorlage eines gefälschten Rezepts zum Erwerb einer relativ geringen Menge eines unter das Opiumgesetz fallenden Medikaments war noch nicht geeignet, den früheren Soldaten für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad zu disqualifizieren.

35

Zu Anschuldigungspunkt 2:

36

In einer weiteren Wehrübung vom 13. Juli bis 9. August 1970, die der frühere Soldat wiederum bei dem Bundeswehrlazarett B. als Arztgehilfe ableistete, nahm er einen Block mit Formularen von Rezepten Form BW 492/64 an sich. Von diesen Rezeptformularen waren zwei in der zu Anschuldigungspunkt 1 beschriebenen Weise vorgestempelt, zusätzlich befand sich unter der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle bei beiden Vordrucken noch der Stempel "Oberstabsarzt". Vier andere Rezeptformulare wiesen nur den letztgenannten Stempel auf.

37

Am 1. Dezember 1970 füllte der frühere Soldat während einer Nachtwache in einem zivilen Krankenhaus sechs der Formulare aus. Die beiden mit allen vorstehend genannten Stempeln versehenen Formulare ergänzte er wie folgt:

  1. 1.

    Auf den Namen "Sc., Karl-Heinz, HL-... Allee 9 b", gekennzeichnet als "Selbstzahler", erstellte er unter dem 1. Dezember 1970 eine Verordnung über

    "Preludin compositum, Tabl. 0,015 2 O.P. XX S. 2 × tgl.

    1/2 Tabl 1 Std vor dem Essen

    Lipogeron Caps. O.P. XXXVI

    Captagon Tabul. 0,05 O.P. XL."

    Das Formular versah der frühere Soldat mit einem Namenszug ähnlich dem auf der unter dem 31. Mai 1970 hergestellten Fälschung.

  2. 2.

    Auf den Namen "T., Brigitte, HL-... 3 b", ebenfalls als "Selbstzahler" bezeichnet, erstellte er unter dem 30. November 1970 eine Verordnung über

    "Glutacholin 'Sano' Drg 0,5 O.P. Nr. C

    Captagon Tabul. 0,05 2 O.P. Nr. XL

    Tonol Caps. O.P. Nr. XXX."

    Auch hier unterschrieb er mit demselben, als "P." deutbaren Namenszug.

38

Vier weitere Formulare, die nur an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle den Stempel "Oberstabsarzt" trugen, versah der frühere Soldat mit eigenen Stempeln, und zwar bei "Ort und Datum" mit den Stempeln "24 Lübeck" und "1. Dez. 1970", an der für den Briefstempel des Truppenarztes vorgesehenen Stelle mit dem Stempel "Michael M. 24 Lübeck 1 Sp.straße 15 Tel. ..." und an der für die Unterschrift gekennzeichneten Stelle neben oder über dem Stempel "Oberstabsarzt" mit seinem Namensstempel "Michael M., Oberleutnant zur See". Diese Dienstgradbezeichnung strich er mehrfach durch und unterschrieb mit "M.". Er füllte die Formulare mit folgenden Verordnungen aus:

  1. 1.

    "T., Brigitte, HL-... 3 b, Selbstzahler Captagon Tabul 0,05 2 O.P. Nr. XL Glutacholin 'Sano' Drg 0,5 O.P. Nr. C."

  2. 2.

    "W., Fritz-Peter, HL-... 156 a, Selbstzahler Captagon Tabul 0,05 2 O.P. XL Buerlecitin compact O.P. LXXII."

  3. 3.

    "B., Harry, HL-... 36, Selbstzahler, Captagon Tabul. 0,05 2 O.P. Nr. XL."

  4. 4.

    "Wo., Bernd, HL-R.str. 28, Selbstzahler, Captagon Tabul. 0,05 2 O.P. Nr. XL."

39

Das auf den Namen Sc. lautende Rezept legte der frühere Soldat am 1. Dezember 1970 wiederum der St. ...-Apotheke in Lübeck vor. Dort war inzwischen festgestellt worden, daß es sich bei dem am 4. Juni 1970 vorgelegten Rezept um eine Fälschung handelte. Die Apothekerin erkannte deshalb auch das jetzt vorgelegte Rezept als Fälschung und bat den früheren Soldaten, die Medikamente später abzuholen. Sie verständigte die Polizei und hielt den früheren Soldaten, als dieser später wiederkam, bis zum Eintreffen der Polizei hin. Die weiteren in seinem Besitz befindlichen Rezeptfälschungen, ferner zwei gestempelte und 31 ungestempelte Rezeptformulare gab der frühere Soldat darauf freiwillig heraus.

40

Von den Medikamenten, die der frühere Soldat in den gefälschten Rezepten aufführte, gehören Pervitin und Preludin zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Liste in der Neufassung vom 4. September 1972, BGBl I 1732 ff). Sie enthalten die dort unter Nr. 50 bzw. Nr. 73 genannten Wirkstoffe. Pervitin wirkt anregend, Preludin gehört zu den Weckaminen. Beide können Sucht erzeugen. Pervitin ist in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Opiumgesetz genannt, Preludin gehört zu den gemäß § 1 Abs. 2 Opiumgesetz gleichgestellten Stoffen. Die übrigen Medikamente fallen nicht unter das Opiumgesetz. Lipogeron ist ebenso wie Glutacholin ein Aufbaumittel. Captagon kann zu körperlichen Ausfallerscheinungen und zu Sucht führen, war aber zur Tatzeit nicht in die Liste der Betäubungsmittel aufgenommen.

41

Der frühere Soldat hat sich glaubhaft dahin eingelassen, er habe während des Sommersemesters von seinem Hausarzt laufend Captagon bekommen. Er habe tagsüber studiert und neben dem Studium Nachtdienst als Bereitschaftspfleger gemacht. Dies sei zur Sicherung des Unterhalts seiner Familie erforderlich gewesen, da er aus einfachen Verhältnissen stamme und von seinen Eltern keine finanzielle Unterstützung habe bekommen können. Er habe Captagon und gelegentlich Pervitin genommen, um diese Doppelbelastung durchhalten und sein Schlafbedürfnis mindern zu können. Er habe sein Studium so schnell wie möglich beenden müssen, zumal die Studienbeihilfe der Bundeswehr, die für den Unterhalt der Familie nicht ausgereicht habe, auf elf Semester beschränkt gewesen sei.

42

Der frühere Soldat hat mit der Wegnahme der Rezeptformulare, die er schon zu dieser Zeit für die Fälschungen zu verwenden beabsichtigte, aus den zu Anschuldigungspunkt 1 gegebenen Gründen vorsätzlich seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.

43

Die Fälschung von sechs Rezepten, darunter in zwei Fällen auch unter Fälschung der Unterschrift des durch Stempelaufdruck als Aussteller bezeichneten Arztes, von denen eines auf ein unter das Opiumgesetz fallendes Medikament lautete, und die erneute Vorlage eines gefälschten Rezeptes zur Beschaffung eines Opiates durch einen Oberleutnant der Reserve sind geeignet, seine Wiederverwendbarkeit in diesem Dienstgrad in Frage zu stellen. Der frühere Soldat verletzte damit vorsätzlich seine nachwirkende Pflicht aus § 17 Abs. 3 SG.

44

Insgesamt stellten die während des Wehrdienstes begangenen schuldhaften Pflichtverletzungen des früheren Soldaten, die der Senat zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 festgestellt hat, nach § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen dar. Dagegen hat der Senat in den Verstoß des früheren Soldaten gegen seine nachwirkende Pflicht aus § 17 Abs. 3 SG ein nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG als Dienstvergehen geltendes Verhalten, das in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 WDO in das Dienstvergehen einzubeziehen wäre, nicht gesehen. Nicht jedes nach § 17 Abs. 3 SG pflichtwidrige Verhalten eines ausgeschiedenen Offiziers oder Unteroffiziers sollte nach dem Willen des Gesetzgebers auch als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG gelten (vgl. zur Entstehungsgeschichte beider Bestimmungen Urteil des BVerwG in DVBl 1970, 458 = NZWehrr 1970, 132). Mit den in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG eingefügten, in § 17 Abs. 3 SG fehlenden Worten "durch unwürdiges Verhalten" wird nicht so sehr hinsichtlich des objektiven Gewichts der Pflichtverletzung differenziert - ein die Wiederverwendung im bisherigen Dienstgrad in Frage stellendes Verhalten wird immer erhebliches Gewicht haben -; vielmehr kommt in diesen Worten eine starke Mißbilligung (vgl. das vorstehend angeführte Urteil des BVerwG) und damit ein persönlicher Vorwurf, ein auch subjektives Unwerturteil zum Ausdruck. Anders als bei der Prüfung der Pflichtwidrigkeit sind deshalb bei der Entscheidung, ob der Vorwurf unwürdigen Verhaltens berechtigt ist, sowohl die Motive des Täters wie auch alle in der Tat selbst liegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen; denn nur aus den gesamten Umständen, nicht aber schon aus dem objektiven Geschehensablauf läßt sich ein derartiges Unwürdigkeitsurteil herleiten.

45

Der Senat hat nicht feststellen können, daß der frühere Soldat seine nachwirkende Pflicht aus § 17 Abs. 3 SG durch ein unwürdiges Verhalten verletzt hat. Der frühere Soldat befand sich in einer schwierigen Situation. Von seinen Eltern hatte er für sein Studium finanzielle Unterstützung nicht zu erwarten. Er war verheiratet, hatte zwei Kinder, von denen das jüngste damals gerade ein Jahr alt war; das schloß eine Berufstätigkeit der Ehefrau aus. Von der Studienbeihilfe in Höhe von zunächst 350 DM, dann 400 DM war 1970 der Unterhalt einer vierköpfigen Familie nicht zu bestreiten. Der frühere Soldat befand sich in der Zwangslage, sein Sudium möglichst in elf Semestern abzuschließen, für die ihm die Studienbeihilfe bewilligt war, daneben aber ohne Rücksicht auf seine körperliche Leistungsfähigkeit zu arbeiten, um Geld zu verdienen. Wenn er dann zu Mitteln griff, um sein Schlafbedürfnis zu reduzieren, und diese Mittel sich auf illegale Weise zu beschaffen suchte, so war das zwar nicht entschuldbar, aber menschlich verständlich. Seine Motive waren durchaus achtbar. Auch der Umstand, daß der frühere Soldat die Medikamente, auf die er die Rezepte ausgestellt hatte, nicht sofort, sondern erst während der bevorstehenden Examenszeit verwenden wollte, steht der Feststellung nicht entgegen, er habe sich nicht unwürdig verhalten.

46

Das danach der Maßnahmebemessung zugrunde zu legende, in der schuldhaften Verletzung der Pflichten während der Wehrübungen liegende Dienstvergehen erforderte noch nicht die nach § 61 Abs. 1 Satz 1 WDO allein zulässige Dienstgradherabsetzung des früheren Soldaten. Zwar wog dieses Fehlverhalten nicht leicht. Immerhin handelte es sich um strafbare Handlungen eines Reserveoffiziers. Die Umstände, die einem Unwürdigkeitsvorwurf bei dem nachdienstlichen Fehlverhalten entgegenstanden, waren jedoch auch hier mildernd zu berücksichtigen. Der frühere Soldat hat darüber hinaus nicht nur mit seinen zahlreichen Wehrübungen und den darin erbrachten überdurchschnittlichen Leistungen, sondern auch mit seinem Einsatz im Reservistenverband eine positive Einstellung zur Bundeswehr gezeigt. Zwar neigt er offenbar, wie auch die beiden Trunkenheitsfahrten zeigen, zu einem gewissen Leichtsinn. Gleichwohl erschien dem Senat das Fehlverhalten als eine situationsbedingte Entgleisung, die weder eine Wiederholung bei dem seit Jahren als Arzt approbierten früheren Soldaten befürchten ließ, noch den Schluß rechtfertigte, er habe in einer geringen persönlichen Belastung versagt und werde deshalb erst recht in Krisensituationen im Verteidigungsfall versagen, den der Wehrdisziplinaranwalt glaubte ziehen zu sollen.

47

Soweit der Wehrdisziplinaranwalt abweichend vom angefochtenen Urteil offenbar festgestellt wissen wollte, daß bei dem früheren Soldaten nachteilige gesundheitliche Folgen eingetreten seien, war diese Frage nicht nur mangels Anschuldigung für die rechtliche Würdigung, sondern auch für die Maßnahmebemessung unerheblich. Eine nachwirkende Pflicht des ausgeschiedenen Soldaten zur Gesunderhaltung kennt das Soldatengesetz nicht. Daß der frühere Soldat während seiner Wehrübungen Captagon oder ein ähnliches Mittel genommen hätte, hat der Senat ebensowenig festzustellen vermocht wie die Kammer. Eine Gefährdung der eigenen Gesundheit des früheren Soldaten könnte daher auch dann nicht erschwerend berücksichtigt werden, wenn eine solche entgegen den Bekundungen des Sachverständigen anzunehmen wäre, der entgegen der Ansicht des Wehrdisziplinaranwalts im übrigen als approbierter Apotheker durchaus kompetent war, sich zur Wirkung von Medikamenten zu äußern.

48

Da der frühere Soldat eine Dienstgradherabsetzung noch nicht verwirkt hatte, eine andere Disziplinarmaßnahme aber nicht zu Gebote stand, hat die Kammer mit Recht das Verfahren eingestellt. Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts war deshalb zurückzuweisen.

49

4.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 131 Abs. 1 WDO, die über die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen auf § 132 Abs. 3 WDO.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Wilde
Großmann