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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.10.1980, Az.: BVerwG 1 WB 139/79

Anforderungen an die Zustellung von Schriftstücken an einen Soldaten der Bundeswehr; Nichtvorliegen eines Zustellungsmangels bei Fehlen des Datums der Aushändigung auf dem Schriftstück

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 139/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 73, 87 - 89
  • ZBR 1981, 289

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Über die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit haben die Wehrdienstgerichte zu entscheiden (Anschluß BVerwG, I WB 283.77 u 1 WB 13/78, Bes 12.07.1978 = BVerwGE 63, 99).

  2. 2.

    Wird eine Tätigkeit auf Veranlassung des zuständigen Vorgesetzten ohne Widerspruch ausgeübt, so besteht kein Rechtsschutzinteresse für einen an das Wehrdienstgericht gerichteten Antrag, festzustellen, daß eine Nebentätigkeit vorliege.

  3. 3.

    Elemente eines in einem anderen Rechtsweg geltend zu machenden Anspruchs können nicht selbständig zum Gegenstand primärer Feststellungsanträge vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden (Anschluß BVerwG, I WB 1.73, Bes 08.05.1973).

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. Oktober 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerungen

  1. 1.

    vom 11. September 1979 gegen die Form der Zustellung des richterlichen Schreibens vom 5. September 1979,

  2. 2.

    vom 25. November 1979 gegen die Form der Zustellung des Schreibens des Vorsitzenden vom 19. November 1979,

  3. 3.

    vom 6. Dezember 1979 gegen die Form der Zustellung des Schreibens des Vorsitzenden vom 28. November 1979,

  4. 4.

    vom 18. Dezember 1979 gegen die Form der Zustellung des Schreibens des Vorsitzenden vom 14. Dezember 1979,

  5. 5.

    vom 26. Dezember 1979 gegen die Form der Zustellung des Schreibens des Vorsitzenden vom 18. Dezember 1979 und

  6. 6.

    vom 9. Januar 1980 gegen die Form der Zustellung des Schreibens des Vorsitzenden vom 4. Januar 1980

werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wendet sich mit den oben angegebenen Erinnerungen dagegen, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Zustellung der genannten Schriftstücke nicht ordnungsgemäß nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und zudem zu kostenintensiv unter völliger Außerachtlassung jeglicher Sparsamkeitsgrundsätze veranlaßt habe. Daß der Urkundsbeamte dabei auf richterliche Anweisung gehandelt habe, sei für ihn aus den Zustellungsverfügungen nicht ersichtlich gewesen. Über die Erinnerungen müsse der Senat unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entscheiden.

2

Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt seiner Schriftsätze, insbesondere derjenigen vom 11. September 1979, 25. November 1979, 7. Dezember 1979, 8. Dezember 1979 und 26. Dezember 1979 sowie auf die Erklärungen zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 6. Dezember 1979 und 9. Januar 1980 Bezug genommen.

3

Der Inspekteur des Heeres hat zu den Erinnerungen sachlich nicht Stellung genommen.

4

II

1.

Über die Erinnerungen hat der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden (BVerwG Beschluß vom 20. November 1979 - 1 WB 161, 166/77 - unter IV).

5

2.

Die Erinnerungen haben keinen Erfolg.

6

a)

Die Zustellung der im Entscheidungssatz benannten Schriftstücke ist entsprechend den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Dabei kann offenbleiben, ob für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung§ 82 WDO oder § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO anzuwenden ist. Beide Vorschriften gehen übereinstimmend davon aus, daß an Soldaten durch Übergabe des Schriftstücks gegen Empfangsschein zugestellt werden kann. Diese spezielle Zustellungsform ist stets zulässig. Nur alternativ ist für andere Zustellungsarten das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) anzuwenden (BVerfGE 28, 243, 255 f). Bei der Zustellung eines Schriftstücks durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis ist deshalb § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG nicht anzuwenden. Der Aushändigende braucht das Datum der Aushändigung auf dem auszuhändigenden Schriftstück nicht zu vermerken. Das Fehlen eines solchen Vermerks ist kein Zustellungsmangel.

7

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß auch bei einer nach § 82 WDO bzw. § 12 WBO zu bewirkenden Zustellung § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG anzuwenden wäre, wäre eine Aushändigung des Schriftstücks ohne den genannten Vermerk eine wirksame Zustellung (vgl. gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshofe des Bundes in BGHZ 67, 355 [BGH 09.11.1976 - GmS-OGB - 2/75]). Lediglich Fristen im Sinne des § 9 Abs. 2 VwZG würden nicht in Lauf gesetzt. Diese Einschränkung ist hier belanglos, weil mit der Zustellung der genannten Schriftstücke Notfristen nicht in Lauf gesetzt worden sind oder gesetzt werden sollten.

8

Die Entscheidung, von welchen der nach dem Gesetz gegebenen Möglichkeiten bei einer Zustellung Gebrauch gemacht wird, greift nicht in die Rechtssphäre dessen ein, dem das Schriftstück zugestellt werden soll. Daß dabei der Grundsatz, Verwaltungsaufwand und Verwaltungskosten möglichst niedrig zu halten, nicht beachtet worden sei, kann nicht im Wege der förmlichen Erinnerung gegen die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Zustellung eingewandt werden.

9

b)

Es kann offenbleiben, ob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Anordnung der Zustellung und ihrer Form aus eigener Entscheidung gehandelt hat oder hat handeln wollen oder ob er auf Weisung des Vorsitzenden bzw. des von diesem beauftragten Berichterstatters gehandelt hat oder hat handeln wollen; denn selbst wenn man davon ausgeht, daß die Erinnerungen an sich nach § 151 VwGO statthaft wären, so müßten sie doch in jedem einzelnen Fall erfolglos bleiben, weil wirksam zugestellt worden und eine das vorliegende Verfahren betreffende Beschwer des Antragstellers durch die von ihm behaupteten Mängel nicht eingetreten ist. Schließlich sind alle Erinnerungen mindestens mit dem Erlaß der Endentscheidung in der Sache und deren Zustellung auch an den Bevollmächtigten gegenstandslos geworden.

10

c)

Ein Antrag, festzustellen, daß die Zustellungen rechtswidrig erfolgt seien, ist unzulässig. Es würde sich hierbei um einen sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag handeln, der nur hinsichtlich des Antrags zur Hauptsache zulässig ist. Maßnahmen des Gerichts oder seiner Geschäftsstelle können auf Grund von Rechtsbehelfen nur beseitigt werden; die bloße Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Saalmann
Seide
Thurn