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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.11.1979, Az.: BVerwG 1 WB 161/77

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.11.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 161/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 63, 289 - 293
  • DokBer B 1980, 157
  • NZWehr 1980, 144
  • ZBR 1981, 75

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Besetzung der Wehrdienstgerichte bei Entscheidungen in und außerhalb der mündlichen Verhandlung.

In der Verwaltungssache
hat der 1 Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. November 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung vom 27. Juli 1978 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller begehrte am 27. Juli 1978 gegen 10.00 Uhr auf der Kanzlei des 1. Wehrdienstsenats Einsicht in seine Verfahrensakten. Der Urkundsbeamte erklärte ihm daraufhin, daß er ohne Zustimmung des Vorsitzenden des Senats Akteneinsicht nicht gewähren und die Zustimmung des Vorsitzenden oder eines seiner Vertreter im Augenblick nicht erlangen könne. Der Antragsteller legte daraufhin "Erinnerung" gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ein, die er bei dem Leiter der Geschäftsstelle zu Protokoll gab. Bei dieser Gelegenheit bot ihm der Leiter der Geschäftsstelle die Gewährung der Akteneinsicht an. Hierauf ging der Antragsteller nicht ein. Er erklärte sinngemäß, er wolle nicht auf diese Weise seinen Anspruch auf Entscheidung über die Erinnerung verlieren. Zur Begründung der Erinnerung machte der Antragsteller geltend, er sei der Meinung, daß Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle eines Gerichts stets unabhängig von Weisungen oder Genehmigungen des Vorsitzenden zu gewähren sei. Die Verweigerung der Akteneinsicht verstoße gegen die rechtsstaatliche Ordnung. Die vom Leiter der Geschäftsstelle eröffnete Möglichkeit der Einsichtnahme der Akten habe er nicht wahrgenommen, weil der Urkundsbeamte insoweit nicht der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsstelle, sondern der des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts unterliege. Der Leiter der Geschäftsstelle sei nicht befugt, entgegen der Weisung eines Vorsitzenden Richters Akteneinsicht zu gewähren. Die Weisung des Vorsitzenden. Akteneinsicht nur mit seiner Zustimmung zu gewähren, sei rechtswidrig.

2

Nach seinem Eintreffen gestattete der Vorsitzende des Senats gegen 10.30 Uhr dem Antragsteller die sofortige Einsichtnahme in die Verfahrensakten. Dies lehnte der Antragsteller wiederum ab und erklärte, er bestehe auf einer schriftlichen Entscheidung des Senats.

3

Mit Schriftsatz vom 4. September 1979 hat der Antragsteller erklärt, es sei unter anderem strittig, inwieweit ihm die Akteneinsicht vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verweigert worden sei. Er benenne den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S. als Zeugen dafür, daß ihm die Akteneinsicht verweigert worden sei.

4

Dem Antragsteller ist au Antrage mitgeteilt worden, daß der Senat voraussichtlich in der Besetzung mit drei Berufsrichtern über die Erinnerung entscheiden werde. Er hat insoweit unter Hinweis auf § 18 WBO geltend gemacht, die Entscheidung habe unter Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern zu ergehen. Über die Erinnerung habe das Prozeßgericht zu entscheiden; das sei stets das vollständig besetzte Gericht. Der Antragsteller hat weiterhin um Mitteilung des Beratungstermins und um Bekanntgabe des "Tatbestands" der zu treffenden Entscheidung gebeten.

5

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Niederschrift über die Erinnerung (Gerichtsakten Blatt 135 f), die Stellungnahme des Leiters der Geschäftsstelle (Gerichtsakten Blatt 137 f), die Ergänzung der Niederschrift durch den Antragsteller (Gerichtsakten Blatt 138), die Erklärung des Vorsitzenden (Gerichtsakten Blatt 139 ff), sowie die weiteren Schriftsätze des Antragstellers Bezug genommen. Die Verfahrensakten 1 WB 161, 166/67 waren nebst allen beigezogenen Akten Gegenstand der Beratung des Senats.

6

II

1.

Der Senat geht davon aus, daß sich der von dem Antragsteller gestellte, üblicherweise als "Erinnerung" bezeichnete Antrag auf Entscheidung des Senats gegen eine Maßnahme des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle richtet. Dieser Antrag ist unzulässig.

7

Im wehrdienstgerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung steht den Beteiligten unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs ein Rechtsanspruch auf Einsicht in die gesamten dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorliegenden Akten zu (Artikel 103 Abs. 1 GG).

8

Es kann hier offenbleiben, ob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im konkreten Falle bei der ursprünglichen Verweigerung der Akteneinsicht aus eigenem Recht oder auf Anweisung des Vorsitzenden gehandelt hat oder hat handeln wollen und ob er in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller seine Erinnerung anbrachte, bereits tatsächlich über den Antrag endgültig ablehnend entschieden hatte; denn selbst wenn man den vorliegenden Antrag in entsprechender Anwendung des § 151 VwGO an sich als statthaft ansehen würde, wäre er gleichwohl unzulässig, weil dem Begehren des Antragstellers voll abgeholfen worden ist (§ 151 Satz 3, § 148 Abs. 1 VwGO). Der Leiter der Geschäftsstelle, der entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers kraft Gesetzes auch selbst Urkundsbeamter ist (vgl. § 13 Satz 2 VwGO), hat dem Antragsteller, nachdem er davon Kenntnis hatte, daß dieser einen Rechtsbehelf einlegen wollte, die Akteneinsicht sofort und uneingeschränkt angeboten. Damit war dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang Rechnung getragen. Daß er tatsächlich nicht Akteneinsicht nahm, dies vielmehr ablehnte, ändert hieran nichts. Von der Geschäftsstelle war alles für die Gewährung von Akteneinsicht Notwendige veranlaßt. Ob der Leiter der Geschäftsstelle bei seiner Abhilfeentscheidung gegen Zuständigkeitsregelungen oder interne gerichtliche Anordnungen des Gerichts bzw. seines Vorsitzenden verstieß, ist im Verhältnis zum Antragsteller unerheblich. Dessen Anspruch auf Akteneinsicht war befriedigt.

9

Dem Antrag, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S. als Zeuge darüber zu vernehmen, inwieweit dem Antragsteller durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Akteneinsicht verweigert worden ist, ist nicht zu entsprechen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung im Hinblick auf die erfolgte Abhilfe unerheblich ist (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO 6. Aufl., § 86 Nr. 14).

10

2.

Soweit dem Vorbringen des Antragstellers entnommen werden könnte, der von ihm eingelegte Rechtsbehelf richte sich gegen eine Maßnahme des Vorsitzenden, so wäre ein solcher Rechtsbehelf bei jeder denkbaren rechtlichen Würdigung - die Statthaftigkeit unterstellt - ebenfalls unzulässig, weil der Vorsitzende die Akteneinsicht uneingeschränkt angeboten und eine zu Lasten des Antragstellers gehende ablehnende Entscheidung nicht getroffen hat.

11

3.

Die allgemeine und abstrakte Anordnung des Vorsitzenden, Akteneinsicht nur nach seiner vorherigen Zustimmung zu gewähren, ist der Anfechtung mit Rechtsbehelfen nicht zugänglich, weil sie keine Einzelfallentscheidung darstellt und als solche den Antragsteller nicht unmittelbar beschwert. Soweit diese Anordnung im vorliegenden Fall dazu geführt hat, daß bis zur endgültigen und vorbehaltlosen Gewährung der Akteneinsicht eine Verzögerung um etwa eine halbe Stunde eintrat, kann von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Rede sein.

12

III

Der Senat sah sich nicht veranlaßt, dem Antragsteller vor der Entscheidung den Beratungstermin mitzuteilen. Die Mitteilung des Termins einer rein gerichtsinternen Beratung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. § 56 Abs. 1 VwGO, dessen entsprechende Anwendung allenfalls in Betracht käme, versteht unter "Terminsbestimmungen", die den Beteiligten zuzustellen sind, bei sinngemäßer Auslegung nur die Festlegung solcher Termine, die einen "im voraus genau bestimmten Zeitpunkt für gemeinschaftliche Prozeßhandlungen des Gerichts mit Parteien oder Dritten, zum Beispiel Zeugen" zum Gegenstand haben (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 36. Aufl., Vorbemerkung 1 vor § 214; ebenso Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl., Vorbemerkung I 1 vor § 214; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl., § 71 I). Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, dem Antragsteller gleichwohl dem Termin zur gerichtsinternen Beratung mitzuteilen.

13

Auch eine vorherige Übermittlung etwa des von dem Berichterstatter für die Beratung des Senats vorbereiteten Vortrag des Akteninhalts ("Tatbestand") war nicht geboten, weil der Antragsteller hierauf im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs keinen Anspruch hat; ihm waren alle Schriftsätze und anderen Unterlagen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, bekannt (vgl. im übrigen auch § 100 Abs. 3 VwGO).

14

Soweit der Antragsteller die Frage einer Beteiligung des Inspekteurs der Luftwaffe angesprochen hat, ist ihm zutreffend mitgeteilt worden, daß und wann dem Inspekteur der Luftwaffe Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, daß dieser aber eine Stellungnahme nicht gegeben hat.

15

IV

Diese Entscheidung hatte der Senat ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu treffen. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Antragstellers ist unzutreffend.

16

§ 18 Abs. 1 WBO, der gemäß §§ 21, 22 WBO im Verfahren vor dem Wehrdienstsenat anzuwenden ist, schreibt vor, daß für die Besetzung des Truppendienstgerichts im Wehrbeschwerdeverfahren der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend ist. Diese Regelung ist offenkundig unvollständig. Was damit gemeint ist, ergibt sich auch aus dem übrigen Inhalt der Wehrbeschwerdeordnung selbst nicht. § 18 Abs. 1 WBO setzt deshalb die Anwendung der die Besetzung der Richterbank der Wehrdienstgerichts sonst regelnden Vorschrift denknotwendig voraus, erfordert mit anderen Worten die Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung.

17

Die Wehrdienstgerichte, also die Truppendienstgerichte und die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts, haben nach der Wehrdisziplinarordnung in Wehrdisziplinar- und nach der Wehrbeschwerdeordnung in Wehrbeschwerdesachen zu entscheiden (§ 62 WDO, §§ 17, 21, 22 WBO, vgl. Art. 96 Abs. 4 GG). Entsprechend diesen Aufgabengebieten sind die gesetzlichen Regelungen für das Verfahren in Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdesachen wechselseitig miteinander verzahnt. So verweist z.B. in bestimmter Hinsicht § 38 WDO ausdrücklich auf die Wehrbeschwerdeordnung, während in § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO auf die Wehrdisziplinarordnung verwiesen wird. Die Wechselbezüglichkeit der beiden Gesetze besteht - wie bereits aufgezeigt - insbesondere auch bei der Beurteilung der Besetzung der Richterbank. Im disziplinargerichtlichen Verfahren entscheiden die Wehrdienstgerichte nur in bestimmten, noch näher zu erörternden Fällen unter Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter. Sofern im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren ehrenamtliche Richter hinzuzuziehen sind, richtet sich die Heranziehung nach den Verhältnissen des Soldaten, dem ein Dienstvergehen zur Last gelegt wird, nämlich nach seinem Dienstgrad, seiner Zugehörigkeit zu einer Teilstreitkraft usw. (vgl. im einzelnen § 69 Abs. 2 WDO). Soweit im gerichtlichen Verfahren in Wehrbeschwerdesachen ehrenamtliche Richter mitzuwirken haben, könnte es ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung fraglich erscheinen, nach wessen Verhältnissen (Dienstgrad usw.) sich die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu richten hat, ob nach denen des Beschwerdeführers oder nach denen des Soldaten, über den er sich beschwert, also den "Betroffenen" (§ 4 Abs. 3 Satz 3 WBO). Diese Frage und nur diese wird durch § 18 Abs. 1 WBO entschieden. Im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung kommt es auf den Dienstgrad (und damit ist gemeint: auch auf die sonstigen Merkmale, wie die Zugehörigkeit zu einer Teilstreitkraft usw.) des Beschwerdeführers an, nicht auf die des Betroffenen. Hierin erschöpft sich die Regelung des § 18 Abs. 1 WBO und beläßt die Frage der Besetzung der Richterbank im übrigen der entsprechenden Anwendung der Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers bestimmt § 18 Abs. 1 WBO demnach nicht, daß im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung an allen Entscheidungen - auch an bloßen Zwischenentscheidungen - ehrenamtliche Richter zu beteiligen sind. Das würde der Gesamtkonzeption der Besetzungsregelung, wie sie sich aus der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung ergibt, eindeutig widersprechen. So bezieht sich denn § 18 Abs. 1 WBO, wie sich aus § 18 Abs. 2 WBO ergibt, ersichtlich nur auf die Entscheidung in der Hauptsache, also über den einer Klage anderer Verfahrensarten gleichstehenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne der §§ 17, 21, 22 WBO. Wenn alle Entscheidungen im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu ergehen hätten, wäre es unerklärlich, inwiefern der Gesetzgeber hätte Veranlassung sehen sollen, für eine bestimmte - nicht das Verfahren in der Hauptsache abschließende - Entscheidung die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter ausdrücklich vorzuschreiben (§ 18 Abs. 4 Satz 2 WDO). Diese Regelung ist nur verständlich, wenn man sie als Ausnahmeregelung begreift.

18

Es ist deshalb davon auszugehen, daß § 18 Abs. 1 WBO insoweit, als es sich um die Frage handelt, ob überhaupt ehrenamtliche Richter bei gerichtlichen Entscheidungen hinzuzuziehen sind, konkludent die Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung voraussetzt, namentlich diejenige der §§ 68, 69 WDO. Soweit § 18 Abs. 1 WBO nach den §§ 21, 22 WBO auch für Wehrbeschwerdeverfahren vor den Wehrdienstsenaten entsprechend anzuwenden ist, gilt für deren Besetzung § 73 Abs. 3 WDO entsprechend. Danach entscheiden die Wehrdienstsenate "in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehreramtlichen Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Richtern". Diese Bestimmung entspricht § 69 Abs. 1 WDO demzufolge im wehrdiszplinargerichtlichen Verfahren auch das Truppendienstgericht grundsätzlich nur zur Hautverhandlung ehrenamtliche Richter hinzuziehen hat. Die gesetzliche Regelung durch Wehrbeschwerdeordnung und Wehrdisziplinarordnung erlaubt folgende, am Sinn der zuvor erwähnten Gesetzesbestimmungen orientierte, zu klaren Abgrenzungen führende Beantwortung der Frage nach dem gesetzlichen Richter, die der bisherigen Praxis des Senats entspricht:

  1. 1.

    Zu einer mündlichen Verhandlung im Wehrbeschwerdeverfahren sind ehrenamtliche Richter hinzuzuziehen. Die mündliche Verhandlung steht in diesem Sinne der Hauptverhandlung im Sinne des § 69 Abs. 1 und des § 73 Abs. 3 WDO gleich. Alle Entscheidungen, die das Wehrdienstgericht im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung in oder auf Grund eine mündlichen Verhandlung trifft, bedürfen der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.

  2. 2.

    Darüber hinaus bedarf die Endentscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung auch dann der Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, wenn sie ohne mündliche Verhandlung ergeht.

    Hierzu ist zu bemerken, daß im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung eine mündliche Verhandlung nur fakultativ ist. Das Gericht braucht sie nur anzuordnen, wenn es sie für erforderlich hält (§ 18 Abs. 2 Satz 3 WBO). Im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren hat die verfahrensabschließende Endentscheidung dagegen grundsätzlich auf Grund einer Hauptverhandlung zu ergehen (§§ 100 f, 118 WDO). Damit die Besetzung der Richterbank im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht von der nicht abstrakt voraussehbaren Entscheidung des Wehrdienstgerichts über die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO abhängt, sind alle die Sache selbst betreffenden verfahrensabschließenden Entscheidungen unter Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu treffen.

  3. 3.

    Alle übrigen gerichtlichen Entscheidungen im Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, insbesondere sämtliche Nebenentscheidungen, bedürfen dagegen der Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter nicht, sofern nicht - wie zum Beispiel in § 18 Abs. 4 Satz 2 WBO - im Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

19

Zu der Kategorie gerichtlicher Entscheidungen, zu der ehrenamtliche Richter nicht hinzuzuziehen sind, gehört auch die, die der Senat hier zu treffen hatte. Es handelt sich um eine reine Zwischenentscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte und ergangen ist. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, über Rechtsbehelfe gegen die Handlungsweise eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle habe "stets das vollständig besetzte Gericht", also das Gericht einschließlich ehrenamtlicher Richter, zu entscheiden, ist dem entgegenzuhalten, daß es einen entsprechenden allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsatz nicht gibt. Im Verwaltungsstreitverfahren, das in vieler Hinsicht Ähnlichkeiten mit dem gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung hat, erfolgt die Entscheidung über derartige Rechtsbehelfe gemäß § 101 Abs. 3 VwGO zum Beispiel regelmäßig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß und damit ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, die nach § 5 Abs. 3 und § 19 VwGO nur an mündlichen Verhandlungen und an Urteilen mitzuwirken haben.

Saalmann
Seide
Thurn