Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.08.1981, Az.: BVerwG 1 D 59.80

Reichweite der Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile für das im sachgleichen Verfahren nach der Bundesdisziplinarordnung (BDO) verhandelnde Disziplinargericht; Verstoß eines Beamten gegen die sich aus § 55 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) ergebende Pflicht durch die Vornahme von Kassenmanipulationen zum Ausgleich von Fehlbeträgen zum Nachteil der Deutschen Bundespost; Grundsätze für die Einordnung eines Dienstvergehens als schwerwiegend; Ausnahmen vom Grundsatz der Entfernung eines gegen die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben verstoßenden Beamten aus dem Dienst im Wege der disziplinarrechtlichen Maßregelung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.08.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 59.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 21982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 28.04.1980 - AZ: XI VL 10/80

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. August 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Posthauptsekretär ... Betriebshauptaufseher ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 28. April 1980 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 17. März 1978 ist gegen den Beamten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug gemäß §§ 266, 263, 52 Strafgesetzgebuch - StGB - eine Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 30 DM verhängt, die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Beamten ist durch Urteil des Landgerichts M. vom 25. Oktober 1978, seine Revision gegen das Berufungsurteil durch Beschluß des Oberlandesgerichts K. vom 18. April 1979 verworfen worden. In dem sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 28. April 1980 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfunddreißig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten zugebilligt. Das Bundesdisziplinargericht hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung - BDO - an die Tat- und Schuldfeststellungen in dem Urteil des Landgerichts M. für gebunden gehalten, obwohl der Beamte ebenso wie schon vor dem Strafgericht vorsätzliches Handeln bestritten und zudem darauf hingewiesen hat, daß er von Fachärzten der Psychiatrie als zur Tatzeit schuldunfähig angesehen werde. Es hat aufgrund der gesetzlichen Bindung für erwiesen gehalten, daß der Beamte im Schalterdienst eines ... Postamts von ihm im August 1974 vereinnahmte Gebührenbeträge absichtlich nicht in den Kassenunterlagen verbucht hat, um auf diese Weise Kassenfehlbeträge auszugleichen, die bereits aufgetreten oder die noch zu erwarten waren und die er hätte ersetzen müssen. Den festgestellten Sachverhalt hat es als ein so schweres Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz - BBG - gewertet, daß die disziplinare Höchstmaßnahme, die Entfernung des Beamten aus dem Dienst, geboten sei. Da der Beamte im Hinblick auf seine sonst tadelfreie Dienstzeit nicht unwürdig und - in geringem Umfange - auch bedürftig erscheine, habe ihm im bewilligten Ausmaß ein Unterhaltsbeitrag zuerkannt werden können.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der von seinen Verteidigern nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Einstellung des Disziplinarverfahrens, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht zu erneuter Verhandlung und Entscheidung beantragt werden.

3

Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, zu Unrecht habe sich das Bundesdisziplinargericht in vollem Umfange an das strafgerichtliche Urteil für gebunden gehalten. Bindungswirkungen könnten Strafurteile nur entfalten, wenn und soweit ihre Feststellungen sorgfältig und umfassend getroffen worden seien; dies sei bei dem vorn Bundesdisziplinargericht zugrunde gelegten Strafurteil nicht der Fall. Das Landgericht M. habe vielmehr, wie schon mit der Revision gegen das Urteil gerügt worden sei, bei seiner Entscheidung gegen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts verstoßen, es vor allem auch unterlassen, einen weiteren Sachverständigen anzuhören, obwohl dies wegen der Besonderheiten des Falles geboten gewesen sei.

4

Darüber hinaus könne die isolierte strafrechtliche Betrachtung der Entscheidung des Landgerichts M. aber auch deshalb nicht die Beurteilungsgrundlage für das Disziplinarverfahren abgeben, weil hierbei die dienstlichen und speziell beamtenrechtlichen Aspekte keine Berücksichtigung gefunden hätten, insbesondere außer acht gelassen worden sei, daß der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber dem beschuldigten Beamten verletzt habe.

5

Im übrigen habe das Bundesdisziplinargericht die Grenzen der gesetzlichen Bindung an Strafurteile verkannt. Ausführungen zur strafrechtlichen Würdigung, zum Grad des Verschuldens, zu Neben- und Begleitumständen der Tat sowie zur Person des Täters z.B. nähmen nicht an der Bindungswirkung teil, währenddessen das Bundesdisziplinargericht auch diese Ausführungen des Strafurteils sich zu eigen gemacht, also für bindend gehalten habe.

6

Schließlich hätte das Bundesdisziplinargericht - wie schon vor der Hauptverhandlung beantragt - Beweis über die Schuldfähigkeit des Beamten erheben müssen. Denn mangels eigener Sachkunde hätte das Bundesdisziplinargericht nicht selbst zu erkennen und zu beurteilen vermocht, welche Arbeits- und Buchungsvorgänge dem Beamten, der damals übrigens keineswegs völlig unauffällig gewesen, der auch seinen Kollegen vielmehr wegen seiner Teilnahmslosigkeit und Vergeßlichkeit als im Wesen verändert vorgekommen sei, in seinem physisch und psychisch beeinträgten Zustand noch möglich und zumutbar gewesen seien.

7

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

8

Sie ist unbeschränkt, weil sie sich gegen die Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils richtet; der Senat hat daher den Sachverhalt, der dem Beamten in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegt wird, selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er ist hierbei allerdings ebenso wie schon das Bundesdisziplinargericht an die Tat- und Schuldfeststellungen des seit dem 18. April 1979 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts M. vom 25. Oktober 1978 gebunden; denn daß dieses Urteil, wie die Verteidigung meint, unvollständig oder in sich widersprüchlich sei, so daß es mit seinen Feststellungen die vom Gesetz vorgesehenen Bindungswirkungen gar nicht äußern könne, trifft nicht zu, und der Senat hat sich auch zu einem Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht veranlaßt gesehen. Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen, wie sie zur Lösung allein berechtigten, bestehen nicht.

9

Die Lösung von der vom Gesetz vorgesehenen Bindung an Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nur ausnahmsweise und unter entsprechend eng begrenzten Voraussetzungen möglich; denn ebenso, wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, die getroffenen Feststellungen an einer eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, das eigene richterliche "Ermessen" - die eigene Entscheidungsfreiheit - an die Stelle der Entscheidung des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für möglich hielten. Wie grundsätzlich ein Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung der von einem Instanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befugt ist, sind die Disziplinargerichte des Bundes keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder auf diese Voraussetzungen hingewiesen und nur erhebliche Zweifel in dem erörterten Sinne zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (Urteil vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 -; Urteil vom 10. Februar 1981 - BVerwG 1 D 2.80 -; Urteil vom 18. November 1980 - BVerwG 1 D 125.79 -; Urteil vom 22. Juli 1980 - BVerwG 1 D 65.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 277]; Urteil vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 34.79 -; Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 110.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 35]; Urteil vom 28. September 1978 - BVerwG 1 D 2.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 10]; Urteil vom 22. Oktober 1974 - BVerwG 1 D 32.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 65]).

10

An derartigen Zweifeln fehlt es hier. Der Senat hat daher in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Strafurteils, gegen deren Richtigkeit, soweit es den objektiven Geschehensverlauf anbelangt, auch von dem Beamten keine Einwendungen erhoben werden, von folgendem Sachverhalt auszugehen:

11

Der Beamte, der nach entsprechender Ausbildung seit 1973 bei verschiedenen Postämtern in M. im Schalterdienst tätig war, war im August 1974 an einem Schalter des Postamtes M. eingesetzt. Hier trug er - wie später bei einer Routinekontrolle festgestellt wurde - in sechsundzwanzig Einzelfällen Gebührenbeträge von je 0,50 DM, die er bei der Einzahlung auf gebührenpflichtige Zahlkarten von den Einzahlern mit entgegengenommen hatte, absichtlich nicht in die dafür vorgesehene Spalte der Einzahlungsliste B ein, wie dies die Dienstvorschriften verlangten. Er unterließ diese Buchung vielmehr, um mit dem nicht in den Kassenbüchern erfaßten Geld - insgesamt 13 DM - Minderbeträge auszugleichen, die entweder schon aufgetreten oder die noch zu erwarten waren und für die er als Kassenführer hätte aufkommen müssen. Er wollte die ihm als Kassenbeamten gezahlte Kassenverlustentschädigung in Höhe von 30 DM monatlich voll für sich behalten, jedenfalls aber für einen über 30 DM hinausgehenden Fehlbetrag nicht noch in die eigene Tasche greifen. Im einzelnen unterließ er die Gebühreneintragung am 16. und am 19. August in jeweils drei Fällen, am 26. August in neun, am 28. August in fünf und am 30. August 1974 in sechs Fällen. Dabei war der Beamte schuldfähig; eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder ein sonstiger Zustand im Sinne des § 20 StGB, der ihn unfähig gemacht hätte, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach vorhandener Einsicht zu handeln, lag - insoweit stützt sich das Strafurteil auch auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. von der Universität M. - damals nicht vor, während er am 13. September 1974, als sich gleiches bzw. ganz ähnliches wiederholte und er - diesmal am Schalter des Postamts M. eingesetzt - in drei Fällen von ihm vereinnahmte Gebühren nicht bzw. nicht in richtiger Höhe in der Einzahlungsliste buchte, nach den Feststellungen des Strafgerichts für sein Verhalten nicht verantwortlich war, weil er wegen starker Zahnschmerzen Tabletten im Übermaß eingenommen hatte.

12

Durch das danach feststehende Verhalten hat der Beamte gegen seine Beamtenpflichten wiederholt und in mehrfacher Hinsicht verstoßen und insgesamt, wie vom Bundesdisziplinargericht mit Recht festgestellt, vorsätzlich ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das ihn vertrauensunwürdig und für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar macht. Es kann dahingestellt bleiben, wie diese Feststellungen in strafrechtlicher Hinsicht zu würdigen sind, wobei das Verwerfen der Revision durch das Oberlandesgericht K. allerdings für die Richtigkeit der strafrechtlichen Würdigung durch das Landgericht M. spricht; denn die Rechtsauffassung des Strafgerichts, die strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts, nimmt, worauf in der Berufungsbegründung zutreffend hingewiesen worden ist, an den Bindungswirkungen des § 18 BDO nicht teil. Für die dem Senat allein zukommende disziplinarrechtliche Würdigung ist es zudem grundsätzlich unerheblich, ob das betreffende Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt und unter welchen Gesichtspunkten dies womöglich der Fall wäre. Ausschlaggebend ist allein, ob der Beamte schuldhaft gegen Pflichten verstoßen hat, die ihm das Beamtenverhältnis vorschreibt. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

13

Durch das Unterlassen der Buchung eingenommener Gebühren in der Einzahlungsliste B zunächst hat der Beamte gegen die sich aus § 55 Satz 2 BBG ergebende Pflicht verstoßen, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen; denn als Kassenführer hatte er die Kassenbestände jederzeit richtig und unverzüglich in der im einzelnen vorgeschriebenen Form nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 der Dienstanweisung für das Kassen- und Rechnungswesen der Ämter der Deutschen Bundespost 1971 [DAKÄ]), er hätte danach auch diese Gebührenbeträge wie jede andere Kasseneinnahme unverzüglich, in der Einzahlungsliste als dem vorgeschriebenen Kassenbuch vermerken müssen (§ 52 Abs. 1, DAKÄ).

14

Das eigentliche disziplinare Gewicht erhalten die wiederholten Verstöße des Beamten gegen die Buchungspflichten eines Kassenführers indessen durch das ihnen zugrunde liegende Motiv. Durch die auf eigenen finanziellen Vorteil bedachte Absicht, sich von der Haftung für befürchtete Kassenfehlbeträge zu befreien, stellt sich die Unterlassung der Eintragung von Kasseneinnahmen, wie bereits das Bundesdisziplinargericht zu Recht ausgeführt hat, als Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) dar. Auch diese Pflichtverletzungen des Beamten sind Gegenstand der gegen ihn erhobenen Anschuldigung. Nur die Anschuldigungsformel beschränkt sich zwar darauf, das Unterlassen der Kassenbucheintragungen als Pflichtwidrigkeit zu nennen; die für den Umfang der Anschuldigung gleichermaßen bedeutsamen Teile der Anschuldigungsschrift, in welchen der Vorwurf im einzelnen beschrieben und bewertet wird, lassen indessen keinen Zweifel, daß dem Beamten der gesamte Sachverhalt so, wie er auch vom Strafgericht festgestellt und gewürdigt worden ist, disziplinar zur Last gelegt wird, und auf diesen Vorwurf hat sich der Beamte in seiner Verteidigung auch von Anfang an eingestellt.

15

Das Dienstvergehen, das der Beamte vorsätzlich begangen hat, wiegt sehr schwer; denn eine Verwaltung, die ihre der Allgemeinheit gewidmeten Aufgaben effektiv und wirtschaftlich erfüllen will, kann sich nur den unbedingt nötigen Aufwand erlauben, muß daher auch auf die ständige und lückenlose Überwachung ihrer Bediensteten verzichten. Ein solcher Verzicht wiederum setzt absoluten Verlaß auf diese Bediensteten, setzt uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten voraus: Einem Beamten, der dienstlich mit Geld oder Gegenständen der Verwaltung selbst oder von Bürgern befaßt ist, die sich als Kunden der Verwaltungsleistungen bedienen, vielfach sogar - wie etwa im Rahmen des sogenannten Postmonopols - bedienen müssen, muß uneingeschränktes Vertrauen entgegenzubringen sein. Wer das ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Geld aber für seine eigenen privaten Zwecke nutzt, kann dieses Vertrauen nicht mehr beanspruchen: er zerstört das auf Vertrauen aufbauende und ohne Vertrauen nicht denkbare Dienst- und Treueverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, so schwer und so nachhaltig, daß er in diesem Verhältnis grundsätzlich nicht mehr bleiben kann, das Beamtenverhältnis vielmehr aufgelöst werden muß. Es kommt hinzu, daß er durch eigennütziges Handeln auch sein berufserforderliches Ansehen in der Öffentlichkeit verliert, das für die Funktionstüchtigkeit der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes ebenfalls unerläßlich ist.

16

Für die bei einer derartigen Vertrauens- und Ansehenseinbuße notwendige disziplinare Folge der Entfernung aus dem Dienst macht es keinen grundsätzlichen Unterschied, ob sich der betreffende Beamte durch einen unmittelbaren Zugriff auf Kassenbestände jedenfalls vorübergehend zu bereichern sucht oder ob er Geld seiner Verwaltung nur mittelbar seinem Vermögen dadurch zuführt, daß er sich der Notwendigkeit einer Haftung mit seinen eigenen Geldmitteln entzieht. Denn es geht nicht darum, das Gewicht der Verfehlungen an allgemeingültigen Maßstäben zu messen und gegeneinander abzuwägen; es kommt daher nicht darauf an, daß der Schuldgehalt in der Regel geringer ist, wenn das Geld nicht unmittelbar angetastet, sondern ausschließlich dazu bestimmt und benutzt wird, Kassenfehlbeträge auszugleichen. Ausgangspunkt der Bewertung hat allein die Frage zu sein, ob der pflichtwidrige Beamte Vertrauen des Dienstherrn und Achtung der Allgemeinheit noch für sich beanspruchen kann. Diese Frage aber ist grundsätzlich stets zu verneinen, wenn sich ein Kassenbeamter aus eigenwirtschaftlichen Motiven heraus zum Einsatz der ihm dienstlich anvertrauten Gelder für seine privaten Zwecke bestimmen läßt; denn der Vertrauensverlust knüpft an die Tatsache an, daß die durch die Pflicht zur Uneigennützigkeit gezogenen, ohne Schwierigkeiten erkennbaren Grenzen überhaupt überschritten worden sind, und nicht daran, in welcher Form und auf welche Weise dies im einzelnen geschehen ist. Schon der frühere Bundesdisziplinarhof und dann die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts haben deshalb in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß Kassenmanipulationen zum Ausgleich von Fehlbeträgen eine andere und mildere disziplinare Beurteilung grundsätzlich nicht rechtfertigen können (Urteil vom 16. September 1980 - BVerwG 1 D 74.79 -; Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 1 D 38.79 -; Urteil vom 15. Mai 1979 - BVerwG 1 D 29.78 -; Urteil vom 31. Januar 1979 - BVerwG 1 D 90.77 -; BVerwGE 53, 256 [257], jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine andere und mildere disziplinare Beurteilung ist hier aber auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil nicht mit Sicherheit feststeht, ob es zu der Zeit, als der Beamte die vorgeschriebenen Einnahmebuchungen unterließ, bereits zu Kassenminderbeträgen gekommen war, für die er einzustehen hatte, oder ob ausgleichspflichtige Fehlbeträge auf jeden Fall noch aufgetreten und welche Summen insoweit gegebenenfalls in Betracht gekommen wären. Denn daß der Beamte in der Absicht gehandelt hat, sich von einer befürchteten und sicherlich im Bereich des Möglichen liegenden Haftung schon vorsorglich zu befreien, steht fest; seinem Fehlverhalten haften sonach keine geringeren Züge egoistischen Handelns an, als wenn seine Inanspruchnahme schon konkret zu erwarten oder wenn sie bereits erfolgt wäre. Im Blick auf die Belastung des berufserforderlichen Vertrauens, das, wie angemerkt, der alleinige Bewertungsmaßstab für die Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Beamtenverhältnisses zu sein hat, kann sein Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten demnach nicht anders und nicht als bedeutungsloser beurteilt werden. Auch er hat als Schalterbeamter, dem die Verwaltung und Abrechnung dienstlicher Gelder oblag, aus eigensüchtigen Motiven gegen elementare Grundsätze der Kassenwahrheit und -offenheit verstoßen, die ihm ohne jede Rücksicht auf seine eigenen finanziellen Belange die korrekte Führung von Kasse und Kassenbüchern zur Pflicht machten. Ohne zuverlässige Erfüllung auch dieser Pflicht ist eine geordnete Verwaltung und Führung des öffentlichen Haushalts nicht möglich. Den hierzu notwendigen Voraussetzungen genügt es nicht, Geld zur Kasse zu nehmen und im Kassenbehältnis zu lassen; nicht minder bedeutsam ist, daß sich Herkunft, Bestand und Anrechte am bzw. auf amtliches Kassengeld und Bestehen etwaiger Forderungen aus den Kassenunterlagen ersehen lassen. Nicht umsonst ist auf all diese Erfordernisse in den Vorschriften über die Kassen- und Haushaltsführung der Verwaltungen allgemein abgestellt, so auch in der bereits oben zitierten DAKÄ der Deutschen Bundespost. Wer sich an diese grundlegenden Vorschriften des Kassen- und Rechnungswesens nicht hält, gefährdet schon allein dadurch die Vermögensinteressen des Dienstherrn, dem die Möglichkeit sicheren Überblicks und genauer Überprüfung genommen wird. Dem Zugriff auf den nicht durch Buchung gesicherten Teil eines Kassenbestandes durch unbefugte Dritte wird zudem Tür und Tor geöffnet, da dieser Teil jedweder Kontrolle entzogen ist.

17

Eine andere und mildere Beurteilung läßt sich ebensowenig mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, daß der im August 1974 nicht gebuchte Gebührenbetrag mit insgesamt 13 DM nicht sehr hoch gewesen ist. Denn Ziel des Disziplinarrechts ist es nicht, einen Ausgleich für nachteilige Folgen zu schaffen, die ein Beamter zum Schaden seines Dienstherrn angerichtet hat, es hat vielmehr ausschließlich erzieherische und reinigende Funktionen zu erfüllen. Es hat hierbei, soweit die Reinigungsfunktion in Frage steht, die Aufgabe, die Rechtsbindungen zwischen dem Dienstherrn und einem Beamten zu lösen, der durch eigene Schuld für den öffentlichen Dienst nicht mehr geeignet ist. Gegenstand disziplinarer Beurteilung kann danach allein die Frage sein, ob der Beamte seiner Persönlichkeit nach noch tragbar ist, und die Antwort darauf wird ausschließlich von der Vertrauenswürdigkeit des Beamten bestimmt. Vertrauenswürdigkeit aber hängt von der Art der Tat und von den Motiven ab, die den Beamten zur Tat bestimmt haben, nicht aber vom Wert des veruntreuten Gegenstands (Urteil vom 28. Januar 1981 - BVerwG 1 D 108.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 159]).

18

Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben der vorliegenden Art oder jedenfalls die dienstlich bedingten Möglichkeiten dazu benutzt hat, der Pflicht zur Uneigennützigkeit zum Trotz seinen eigenen finanziellen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichenden Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich ansonsten stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat. Keiner dieser Ausnahmegründe, die im Interesse einer korrekten, funktionstüchtigen Verwaltung keinerlei Ausweitung vertragen, liegt hier vor.

19

Für angespannte finanzielle Verhältnisse, geschweige denn für eine Notlage des Beamten zur Tatzeit fehlt schon objektiv jeder Anhaltspunkt. Zwar hatte die Ehefrau des Beamten damals keine Einkünfte aus ihrem erlernten kaufmännischen Beruf, weil sie von 1973 bis 1975 einem fortbildenden Studium nachging. Die gleichwohl allem Anschein nach sogar relativ günstige Wirtschaftslage des Beamten spiegelt sich aber darin wider, daß er trotz der mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens verbundenen Einbehaltung von Gehaltsteilen noch im Jahre 1975 ein Wohngrundstück zu Eigentum erwerben konnte. Damit stimmt überein, daß sich der Beamte in den Vorermittlungen auch zu der Zeit, als er vorsätzliches Handeln nicht in Abrede stellte, auf bedrängte finanzielle Verhältnisse nicht berufen hat. Er wollte die zum Ausgleich für das Risiko einer Haftung für Kassenfehlbeträge gedachte Kassenverlustentschädigung von monatlich 30 DM möglichst uneingeschränkt für sich behalten.

20

Die Annahme einer unbedachten Augenblickstat scheidet schon wegen der Vielzahl der 26 einzelnen Eintragungsunterlassungen aus, die zudem an verschiedenen Tagen erfolgten, so daß die Möglichkeit vorhanden war, von dem einmal gefaßten Tatentschluß wieder abzurücken, zu besserer Einsicht zu gelangen und von weiteren Pflichtwidrigkeiten Abstand zu nehmen.

21

Von einer psychischen Zwangslage, deren Voraussetzungen vom Bundesdisziplinargericht zutreffend dargestellt worden sind, kann ebenfalls keine Rede sein. Als durch einen Schock ausgelöst und als schocktypisch könnte das Fehlverhalten des Beamten selbst dann nicht angesehen werden, wenn es wirklich die Reaktion auf eine von der Verteidigung behauptete Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn gewesen wäre. Indes fehlt schon jeder begründete Anhalt dafür, daß es der Dienstherr dem Beamten gegenüber jemals an der gebotenen Fürsorge hat fehlen lassen. Die Tatsache allein, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten u.a. wegen Taubheit auf einem Ohr 1976, mehr als zwei Jahre nach der Tat, auf siebzig vom Hundert festgesetzt worden ist, begründet den Vorwurf einer Fürsorgepflichtverletzung nicht, zumal die Verletzung der Fürsorge schon 1974. hätte vorgekommen sein, sich jedenfalls in jenem Jahr hätte auswirken müssen. Der Beamte selbst hat den Festsetzungsantrag beim Versorgungsamt erst 1975 gestellt. Daß er vorher schon beim Dienstherrn um Ablösung von seinem angestammten Dienstposten unter Hinweis darauf eingekommen wäre, daß er wegen Beeinträchtigung seines Hörvermögens zur Erfüllung der mit diesem Dienstposten verbundenen Aufgaben nicht mehr in der Lage sei, ist nicht dargetan, ist auch sonst nicht ersichtlich. Desgleichen fehlt jeder Anhalt dafür, daß dem Dienstherrn eine für den Dienst auch objektiv unverkennbare Gesundheitsbeeinträchtigung des Beamten von selbst hätte auffallen, die Ablösung des Beamten demgemäß ohne weiteres, also auch ohne dessen eigenes Zutun, hätte erfolgen müssen. Den Vorgesetzten ist zwar - das macht die Beurteilung vom 30. Oktober 1974 deutlich - eine vorübergehende Leistungsminderung des Beamten, ein "Abfall seiner Arbeitsgüte", nicht verborgen geblieben. Daß diese Leistungsminderung aber in einer Beeinträchtigung des Hörvermögens allgemein oder in Taubheit auf einem Ohr ihre Ursache gehabt hätte, ist ungeachtet dessen, daß der Gesundheitszustand des Beamten mit dessen Billigung durchweg als gut bezeichnet worden ist, nicht wahrscheinlich. Denn dann wäre, da das Hörvermögen bis zum Beurteilungszeitpunkt keine Besserung erfahren hatte, die anschließende - auch schon zur Tatzeit beobachtete - Leistungssteigerung nicht zu erklären. Die in der Beurteilung vermerkte vorübergehende Leistungsminderung des Beamten wird eine Folge der Krise gewesen sein, die die Ehe des Beamten damals durchzustehen hatte, und sie wird mit der durch diese Krise bedingten negativen Phase einhergegangen sein.

22

Von der danach gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme könnte den Beamten auch verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht freistellen, für deren Vorliegen das Strafurteil allerdings keinen Anhaltspunkt bietet. Zwar sind die Feststellungen des Strafurteils, worauf in der Berufungsschrift mit Recht hingewiesen wird, insoweit nicht bindend. Da es aber eine von strafrechtlicher Schuld trennbare und unabhängige, disziplinare Verantwortlichkeit nicht gibt, die Fähigkeit, das Unrecht eines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, als persönliche Eigenschaft vielmehr entweder vorhanden oder im Einzelfall - ausnahmsweise - nicht vorhanden sein, in jedem Fall aber - auch bezüglich einer etwa erheblichen Einschränkung - im Strafrecht nicht anders als im Disziplinarrecht beurteilt werden kann, könnten Strafurteilsfeststellungen auch insoweit durchaus einen Anhalt geben. Indes ist die Vorschrift des § 21 StGB nur eine Kannbestimmung. Sie zwingt bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen selbst im Strafrecht, das feste Strafrahmen kennt und anderen Zwecken dient als das Disziplinarrecht, nicht ohne weiteres dazu, die verwirkte Strafe zu mildern, sie gibt lediglich eine Möglichkeit hierzu. Eine entsprechende Möglichkeit spielt zwar auch im Disziplinarrecht durchaus eine Rolle; sie kann aber jedenfalls dann nicht in Erwägung gezogen werden, wenn es, wie hier, allein auf die weitere Tragbarkeit und als Voraussetzung dafür wiederum auf die Vertrauenswürdigkeit des Beamten ankommt. Fehlt diese, dann ist der Beamte objektiv untragbar geworden, und das ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich um die Verletzung leicht einsehbarer Pflichten von grundlegender Bedeutung handelt, die für jedermann selbstverständlich und daher in ihren Grenzen ohne Schwierigkeit einprägsam sind. In einem solchen Fall kann im Interesse der Währung der Integrität des Beamtentums von der Entfernung aus dem Dienst nicht abgesehen werden (Urteil vom 8. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 69.79 -; Urteil vom 19. August 1980 - BVerwG 1 D 66.79 -; Urteil vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 D 54.79 -; BVerwGE 33, 9 [11]; BDHE 3, 172 [178]; 3, 262 [264]). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten; denn eine Liberalisierung des Disziplinarrechts muß dort ihre Grenze finden, wo es um die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, in erster Linie also auch um die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Beamten geht (Urteil vom 14. September 1977 - BVerwG 1 D 1.77 -; Urteil vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 91.78 -; Urteil vom 10. Januar 1980 - BVerwG 1 D 77.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 89]; Urteil vom 7. April 1981 - BVerwG 1 D 98.79 -). Ein objektiv untragbar gewordener Beamter kann aber auch deshalb nicht im Dienst gelassen werden, weil die Gefahr einer Wiederholung beamtenrechtlichen Fehlverhaltens bei Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht geringer, sondern im Gegenteil eher größer ist. Die Belange des Dienstherrn und der Öffentlichkeit gebieten es deshalb auch aus diesem Grunde, das Dienstverhältnis mit einem Beamten, der trotz der Voraussetzungen des § 21 StGB jedenfalls schuldhaft gegen grundlegende Pflichten verstoßen hat, aufzulösen. Daß es sich bei dem dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehen um die Verletzung leicht einsehbarer Grundpflichten gehandelt hat, kann nicht zweifelhaft sein. Auch verminderte Schuldfähigkeit würde ihn daher vor der Dienstentfernung nicht bewahren. Einem Begehren auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung verminderter Schuldfähigkeit des Beamten war daher mangels Bedeutsamkeit für die Entscheidung nicht nachzugehen.

23

Da es bei der Dienstentfernung des Beamten bleiben muß und der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag aus § 80 Abs. 4 BDO gestellt hat, hat der Senat auch über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages erneut zu befinden. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts hält der Senat wegen der sonst im ganzen tadelfreien Dienstzeit des Beamten nicht nur die Grundvoraussetzung für die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages für gegeben, sondern er sieht den Beamten im Umfange des ihm vom Bundesdisziplinargericht zugebilligten Unterhaltsbeitrages auch für bedürftig an. Zwar hat der Beamte nach Mitteilung der Einleitungsbehörde auf schriftliche und fernmündliche Antragen nicht reagiert. Da das Ausbleiben einer Reaktion aber nur den rund zweiwöchigen Zeitraum zwischen dem Zugang der Ladung zur heutigen Hauptverhandlung bis zur Mitteilung der Einleitungsbehörde vom 15. Juli 1981 betrifft, läßt sich allein daraus noch nicht auf eine bewußte und schuldhafte Verweigerung der für die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrags gebotenen Mitwirkung des Beamten schließen. Fehlt dem Senat aber ein Anhaltspunkt dafür, daß der in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigte Beamte inzwischen eine seinen Lebensunterhalt sicherstellende Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, läßt es der Senat bei dem vom Bundesdisziplinargericht zugebilligten Unterhaltsbeitrag nach Höhe und Laufzeit bewenden.

24

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz