Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1980, Az.: BVerwG 1 D 66.79
Dienstpflichtverletzung eines Beamten ; Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 66.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.05.1979 - AZ: I VL 58/78
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 19. August 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postbetriebsassistent Adolf Sterzl,
Bundesbahnbetriebsassistent Heinrich Hopf als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - Frankfurt/Main -, vom 4. Mai 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Schöffengericht W... verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 10. August 1977 wegen Diebstahls fünf Monate Freiheitsstrafe, weil er am 24. August 1976 beim Postamt Rüdesheim beim amtlichen Zählen der aus Münzkassetten öffentlicher Fernsprecher entnommenen Münzen 125,50 DM in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen habe.
Das Landgericht W... änderte auf die strafmaßbeschränkte Berufung des Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 21. März 1978 den Strafausspruch in eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 60 DM.
Die Strafe ist bezahlt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - Frankfurt/Main -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 4. Mai 1979 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 20 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Das Gericht ist entsprechend seiner Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Als Angehöriger des Postamts R... hatte der Beamte u.a. die Münzkassetten aus den öffentlichen Fernsprechern zu leeren sowie die Münzen zu zählen und zu verrechnen. Die Kassetten wurden nacheinander in eine Geldsortiermaschine entleert. Dabei fielen Markstücke, 50-Pfennig-Stücke und 10-Pfennig-Stücke jeweils in getrennte Schalter. Während der zu dem Zählvorgang jeweils hinzugezogene zweite Beamte die 10-Pfennig-Stücke zählte, zählte der Beamte die Mark- und 50-Pfennig-Stücke auf einem Geldzählbrett und schichtete die Münzen, getrennt für den Inhalt einer jeden Kassette, auf. Sodann trug er die errechneten Summen, wiederum getrennt für den Inhalt einer jeden Kassette, in eine formularmäßg geführte Liste ein. Bei der Ermittlung der Summen der Mark- und 50-Pfennig-Stücke war der zweite Beamte nicht beteiligt. Diesem war schon kurz nach Pfingsten 1976 aufgefallen, daß der Beamte beim Ausbreiten der Geldstücke auf dem Tisch und dem damit beginnenden Zählen einzelne Münzen an sich nahm. Er meldete dies über seinen Stellenleiter dem Postamtsleiter, der darauf am 23. August 1976 eine Vorzählung veranlaßte. Am Morgen des 24. August 1976 wurden die vorgezählten, aber wieder mit ihrem ursprünglichen Inhalt gefüllten und ordnungsgemäß plombierten Kassetten von dem Beamten in der üblichen Weise geöffnet und die darin befindlichen Mark- und 50-Pfennig-Stücke gezählt. Dabei entnahm der Beamte den insgesamt 13 Kassetten je bis zu zwanzig Münzen im Gesamtbetrage von 125,50 DM. Er steckte die entwendeten Münzen in die linke Außentasche seines Staubmantels und brachte sie in wiederholten Gängen zu seinem in einem anderen Raum des Dienstgebäudes befindlichen Spind, wo er sie in einer Plastiktüte verbarg. Hier wurden bei einer Spindkontrolle in der Plastiktüte 106 Markstücke und sechs 50-Pfennig-Stücke gefunden. Die von dem Beamten nach der ihm verborgen gebliebenen Spindkontrolle weiterhin entnommenen Münzen rundeten den insgesamt weggenommenen Betrag auf 125,50 DM auf. Beim Ausfüllen der die Zählergebnisse enthaltenden Liste berücksichtigte der Beamte jeweils die zuvor erfolgten Entnahmen, so daß die Liste nur die Summen der Mark- und 50-Pfennig-Stücke enthielt, die unter Berücksichtigung seiner Entnahmen noch vorhanden waren.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Einlassung des Beamten, er wisse nicht, wie das Geld in seine Tasche gelangt sei, nicht gelten lassen. Es hat; den Sachverhalt als Verletzung der Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG gewertet. Das Gericht hat den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil durchgreifende Milderungsgründe nicht erkennbar seien. Dieser sei sehr zielstrebig und raffiniert vorgegangen und habe sich nicht nur in einer Vielzahl von Einzelhandlungen an mehreren Kassetten vergriffen, sondern seine Fehlhandlungen auch noch durch falsche Eintragungen in die Zahlliste verschleiert. Die hierdurch zum Ausdruck kommende kriminelle Energie schließe eine mildere Betrachtungsweise aus.
3.
Mit seiner auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung macht der Beamte geltend: Das Bundesdisziplinargericht habe seinen persönlichen Werdegang, insbesondere seine jahrzehntelange beanstandungsfreie Tätigkeit und die ihm vor dem Bekanntwerden der den Gegenstand dieses Verfahrens zuteil gewordenen Beurteilungen nicht gebührend gewürdigt. Dagegen habe es aus der von Vorurteilen getragenen Beurteilung des Amtsvorstehers vom 6. Oktober 1976 Werturteile ungeprüft wörtlich in einem nicht korrekten Verfahrensgang übernommen. Schließlich sei das in der Berufungsinstanz des Strafverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten über seine, des Beamten, Schuldfähigkeit nicht überzeugend, weil der Sachverständige von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei. Er habe das Verhalten des Beamten in unzutreffender Weise als Betrug qualifiziert und die Annahme wenigstens verminderter Schuldfähigkeit infolge eines Dämmerzustandes mit der unzutreffenden Darstellung ausgeschlossen, das Verhalten des Beamten habe sich über einen "längeren Zeitraum" erstreckt. Das Bundesdisziplinargericht habe schließlich eine Reihe von Milderungsgründen unbeachtet gelassen, so die mangelhafte Einweisung des Beamten in den Kassendienst, den Umstand, daß er in einer einmaligen Versuchungssituation und unter dem Einfluß einer vorübergehenden Bewußtseinstrübung kurzschlußartig und zwanghaft versagt habe und bisher weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten sei. Hiernach sei ein weiteres Gutachten über die verminderte Schuldfähigkeit des Beamten einzuholen.
II.
Die Berufung ist nach der ausdrücklichen Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Das für den Senat hiernach bindend festgestellte Dienstvergehen ist so schwerwiegend, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabwendbar ist. Ein Beamter nämlich, der ihm amtlich anvertrautes oder wenigstens zugängliches Geld seiner Verwaltung wegnimmt, stört das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem oder anvertrautem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als gegenseitiges Pflichten und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht. zu absoluter Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß. Nur wenn wegen des in der Person oder in anderen Umständen begründeten besonderen Charakters einer Verfehlung im Einzelfall das Vertrauensverhältnis nicht restlos zerstört ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Solche im Interesse einer sachgerechten Verwaltung eigener oder anvertrauter Güter eng zu begrenzenden Ausnahmen lassen sich rechtfertigen, wenn ein bis dahin tadelfreier Beamter in einer außergewöhnlichen, unverschuldeten und wenigstens unausweichbaren Notlage, einer plötzlich an ihn herangetretenen einmaligen Versuchungssituation oder sonst in einer seelischen Zwangslage gehandelt hat.
2.
Biese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
a)
Eine unverschuldete, unausweichlich Notlage hat zur Tatzeit für den Beamten ebensowenig vorgelegen wie eine psychische Ausnahmesituation, unter deren Zwang er gehandelt hätte. Der Beamte beruft sich auch selbst nicht hierauf.
b)
Auch eine durch die besondere Versuchungssituation geborene kurzschlußartige Gelegenheitstat liegt nicht vor.
Das Zählen der Münzen gehört seit Jahren zu den täglichen Dienstgeschäften des Beamten. Für ihn war es deshalb eine gewohnte, alltägliche Erscheinung, und schon aus diesem Grunde scheidet die Annahme aus, er sei durch die Möglichkeit, sich Geld anzueignen, plötzlich und unerwartet in Versuchung gekommen. Gegen die Annahme einer unbedachten Gelegenheitstat spricht auch der Umstand, daß der Beamte im Laufe des Zählvorgangs nicht nur einmalig, sondern nach den auch insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts insgesamt durch 13 Einzelhandlungen jeweils eine verschiedene Anzahl von Münzen an sich gebracht hat. Er hat schließlich bei der Eintragung des gezählten Geldes die von ihm entwendeten Beträge berücksichtigt, um die Wegnahme des Geldes zu verschleiern. Auch das spricht gegen die Annahme einer in ihren Folgen unbedachten einmaligen Gelegenheitshandlung. Die folgerichtige Verteilung der Wegnahmen auf alle Münzkassetten und das Verbergen des Geldes in seinem Spind, wozu er noch einen längeren Weg in einen anderen Raum und über eine Treppe zurücklegen mußte, läßt die Annahme einer unbedachten Kurzschlußhandlung ebenfalls ausgeschlossen erscheinen.
c)
Die mangelnde Einweisung in den Kassendienst erweist sich im gegebenen Fall schon mit Rücksicht darauf nicht als durchschlagender Milderungsgrund, daß sie wohl für versehentliche Fehler bei der Dienstausübung kausal sein kann, nicht aber für einen gezielten Diebstahl.
d)
Die etwa gegebene verminderte Schuldfähigkeit des Beamten läßt im gegebenen Fall die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht zu. Dieser hat gegen eine auch bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit ohne weiteres einsehbare Pflicht verstoßen und sich so für den Postdienst objektiv untragbar gemacht; vgl. hierzu BDH 3, 172, 262. Schon aus diesem Grunde bedarf es keines Sachverständigengutachtens darüber, ob bei dem Beamten die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit gegeben sind. Abgesehen davon ist das im zweiten Rechtszuge des Strafverfahrens eingeholte, Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten ausschließende Sachverständigengutachten in sich überzeugend und jedenfalls frei von den vom Verteidiger behaupteten Mängeln: Die laienhafte Bewertung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens als "Betrug" durch den Sachverständigen erklärt sich aus den zur Verschleierung der Diebstähle vollzogenen Manipulationen des Beamten, mit denen er seinen Dienstherrn zu täuschen versucht hat. Der Hinweis auf den "längeren Zeitraum" des Tatgeschehens, mit dem der Sachverständige die Annahme eines die Schuld ausschließenden oder wenigstens mindernden Dämmerzustandes verweigert, ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß die Diebstähle insgesamt 13 verschiedene Kassetten betreffen, sich mithin auf 13 Teilhandlungen erstrecken und den ganzen Vormittag des Tattages in Anspruch genommen haben.
e)
Auch die jahrzehntelange unbeanstandete Dienstleistung des Beamten kann den vollständigen Vertrauensverlust, den er durch sein schweres Fehlverhalten nunmehr verursacht hat, nicht aufheben. Deshalb bedarf es keines Eingehens auf die Einwendungen des Beamten gegen die ihm im Jahre 1976 zuteil gewordene Beurteilung durch seinen Amtsvorsteher.
3.
Auch hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages folgt der Senat dem Bundesdisziplinargericht: Angesichts der jahrzehntelangen tadelfreien Dienstzeit erscheint der Beamte einer Unterstützung nicht unwürdig. Bei Wegfall seiner Dienstbezüge wird er in gewissem Umfange auch bedürftig. Zwar bleiben ihm die Einnahmen aus seinem Wohnhaus und aus dem Weinberg mit brutto etwa 1 150 DM monatlich. Aus den verbleibenden Nettobeträgen, die der Senat mit etwa 900 DM schätzt, hat der Beamte den Unterhalt für sich und seine Ehefrau und - teilweise - auch für seine Töchter zu bestreiten. Auch wenn diese insbesondere angesichts einer Lehrlingsvergütung von 400 DM monatlich weitgehend wirtschaftlich selbständig sein mögen, so bleiben doch erfahrungsgemäß für den Beamten bestimmte wirtschaftliche Belastungen, die er aus seinem Einkommen bestreiten müßte. Das konkretisiert sich im gegebenen Fall schon daraus, daß er für eine Tochter die Miete bezahlt. Der Senat schätzt daher den zusätzlichen Unterhaltsbedarf des Beamten für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten auf etwa 300 DM, der durch Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages in der vom Bundesdisziplinargericht erkannten Höhe befriedigt werden würde. Sollte es dem Beamten trotz nachgewiesener Bemühungen innerhalb dieses Zeitraums nicht gelingen, seinen und seiner Familie Unterhaltsbedarf durch die Erschließung anderweitiger: Einkommensquellen zu befriedigen, so steht es ihm frei, bei der zuständigen Disziplinarkammer rechtzeitig die Verlängerung des Bewilligungszeitraums für den Unterhaltsbeitrag zu beantragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Pellnitz