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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1980, Az.: BVerwG 1 D 69.79

Verurteilung eines Postbeamten wegen Diebstahls und Verletzung des Postgeheimnisses und Fernmeldegeheimnisses; Dienstvergehen eines Beamten; Entfernung des Beamten aus dem Dienst; Diebstähle zum Nachteil eines Kollegen; Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit unter den Angehörigen einer Dienststelle ; Vertrauliche Behandlung des Inhalts von Sendungen als unabdingbare Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Postbetriebes; Erfordernis uneingeschränkter körperlicher und geistiger Einsatzfähigkeit bei einem Beamten; Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 69.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.05.1979 - VII VL 26/78

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Oktober 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbankdirektor Adalbert Merkes,
Postbetriebsassistent Werner Müller als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - Hamburg -, vom 15. Mai 1979 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht F... verhängte gegen den Beamten durch Strafbefehl vom 15. Oktober 1976 wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 DM. Auf den Einspruch des Beamten stellte es das Verfahren nach § 153 a der Strafprozeßordnung gegen Zahlung einer Geldbuße von 150 DM ein.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - Hamburg -, hat den Beamten in dem teilweise wegen desselben Sachverhalts, im übrigen wegen Ausübens einer ungenehmigten Nebenbeschäftigung eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 15. Mai 1979 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

3

3.

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil erstrebt der Beamte die Freistellung vom Vorwurf des Diebstahls und eine geringere Disziplinarmaßnahme wegen der verbleibenden Pflichtverletzungen.

4

Er macht geltend:

5

Er habe die ihm zur Last gelegten Diebstähle in einer seelischen Zwangslage begangen, die ihn unfähig gemacht habe, sein Verhalten gegenüber seinem Kollegen R... rational ein zurichten. Weil das Ansehen dieses Kollegen in der Gruppe von Zustellern, der auch er angehört habe, höher gewesen sei als das seine, seien alle Angehörigen der Gruppe ihm gegenüber emotionell eingestellt gewesen. Er wolle nicht unterstellen, daß sie sich zu unrichtigen Aussagen abgesprochen hätten, doch hätten sie eine Gruppe gebildet, innerhalb derer mit Sicherheit über die Diebstähle gesprochen worden sei, und nur auf diesem Hintergrund seien die von ihrem Sinn her gleichlautenden Aussagen der Zeugen zu würdigen. Ein Sachverständigengutachten des Sexualmedizinischen Instituts der Universität werde ergeben, daß er durch die Angriffe des Kollegen R... auf seine Geschlechtsehre so getroffen worden sei, daß er nicht mehr folgerichtig habe handeln können, so daß ihm das Fehlverhalten gegenüber diesem Zeugen nicht anzulasten sei.

6

Seine weiteren Pflichtverletzungen seien nicht so schwerwiegend, daß sie die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnten. Die von ihm nach der vorläufigen Dienstenthebung aufgenommene Aushilfstätigkeit habe er nicht für anzeigepflichtig gehalten, sonst hätte er sie dem Dienstherrn nicht schließlich selbst mitgeteilt. Ein Schuldvorwurf könne ihm insoweit nicht gemacht werden.

7

II.

Die Berufung ist unbeschränkt; denn der Beamte greift die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur subjektiven Tatseite an. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinar zu würdigen.

8

1.

Er hält auf Grund der Einlassung des Beamten und der sonstigen zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

9

a)

Der beim Postamt T... als Zusteller beschäftige Beamte entnahm in der Zeit vom 28. Juni 1976 bis zum 25. Juli 1976 in etwa fünf bis elf Fällen aus der verschlossenen Schublade des Zustellertisches seines seit dem 21. Juni 1976 als Urlaubsvertreter eingesetzten Kollegen R... Geldbeträge von jeweils einer bis drei D-Mark und verbrauchte das Geld für sich. Seine letzte Tat am 25. Juli 1976 wurde dadurch entdeckt, daß sich bei der Überprüfung seines Privatgeldes mit einem Fluorwachsstift präparierte Münzen im Wert von 1,50 DM aus der Schublade des Zustellertisches des Zeugen R... fanden. Dieser hatte die Fangaktion durch seine Anzeige bei der Betriebsleitung veranlaßt, daß ihm von dem in der verschlossenen Schublade seines Zustellertisches verwahrten, ihm dienstlich überlassenen eisernen Barbestand seit Juni 1976 wiederholt kleinere Beträge gefehlt hätten. Der Beamte war in Verdacht geraten, weil er sich oft länger als üblich bei seiner Abrechnung und anderen Tätigkeiten im Postamt aufgehalten und sich häufig freiwillig bereitgefunden hatte, die Eilzustellung an Sonntagen zu übernehmen, was den Eindruck begründet hatte, er wolle im Postamt allein und ungestört sein. Der Beamte, der die Diebstähle einräumt, bot dem Zeugen R... nach der Entdeckung als Schadensersatz 22 DM an, dieser nahm jedoch nur 16,50 DM an, weil er der Meinung war, sein Schaden sei damit ungefähr abgedeckt.

10

Der Beamte behauptet, er habe die Diebstähle nicht begangen, um die Post zu schädigen, sondern um sich gegenüber Radünz Genugtuung dafür zu verschaffen, daß dieser ihn seit Ende Juni 1976 häufig mit auf sein Eheleben und seine Intimsphäre bezogenen Sticheleien und ordinären Redensarten aus der Fassung gebracht habe. Auf Grund der Redereien des R... habe er, der Beamte, zeitweilig sogar an ein Verhältnis des Zeugen mit seiner, des Beamten, Ehefrau geglaubt.

11

Der Senat hält diese Einlassung auf Grund der Beweisaufnahme für ungeeignet, Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten zu begründen. Diese Überzeugung ergibt sich schon aus den Äußerungen der Sachverständigen Dr. Dr. in der B... und Dr. J.... Der letztgenannte Sachverständige kann "eine endgültige Diagnose der Krankheit des Beschuldigten nicht stellen". Auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. in der B... geben keine Anhaltspunkte für die Annahme völliger Schuldunfähigkeit des Beamten. Seine Feststellung, das Wegnahmedelikt sei "ein Ausdruck für eine Kompensation bei einem mehrschichtig Insuffizienten und lediglich eine Art - wenn auch untauglich - Übersprungsphänomen", beruht auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage. Die Annahme des Sachverständigen nämlich, der Beamte sei in übermäßiger Weise durch seine Kollegen auf sexuellem Gebiet gehänselt und dadurch in seinen Reaktionen gegenüber seinen Kollegen beeinträchtigt worden, ist durch die Zeugenaussagen eindeutig widerlegt. Keiner dieser Zeugen hat die entsprechenden Behauptungen des Beamten bestätigt. Nach ihren übereinstimmenden Darstellungen hat es zwar im Kollegenkreise des Beamten regelmäßig Frotzeleien und Anpöbelungen - auch auf sexueller Grundlage - gegeben. Sie haben jedoch das übliche und für jeden normalen Menschen erträgliche Maß nicht überschritten. Der umfassenden und überzeugenden Beweiswürdigung, die das Bundesdisziplinargericht in dem angefochtenen Urteil jeder einzelnen Zeugenaussage und den Darstellungen in ihrer Gesamtheit. hat zuteil werden lassen, kann deshalb unbedenklich gefolgt werden. Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugen bewußt oder unbewußt die Unwahrheit gesagt hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ihre Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, in der der Beamte ein geringeres Ansehen als sein Widerpart gehabt haben mag, bieten keinen Anlaß zu einer solchen Annahme. Das gilt um so mehr, als die Zeugen wiederholt zu dem Beweisthema vernommen worden sind und in ihren Aussagen dennoch Widersprüche nicht erkennbar werden. Überdies kommt der Sachverständige Dr. Dr. in der B... trotz seiner unrichtigen und den Beamten im Hinblick auf die Frage seiner Schuldunfähigkeit begünstigenden Bewertung des Sachverhalts nicht zu dem Ergebnis, daß völlige Schuldunfähigkeit bei dem Beamten nicht ausgeschlossen werden könne. Das ist nach der Überzeugung des Senats im übrigen auch im Hinblick darauf nicht der Fall, daß der Beamte sich das Geld jeweils persönlich zugeeignet und, wie er einräumt, privat für sich verbraucht hat. Wäre es ihm wirklich nur darauf angekommen, sich, in einer ihm nicht zurechenbaren Weise an seinem Kollegen R... zu rächen, dann wäre dieser Effekt schon durch die Wegnahme des Geldes eingetreten. Der Beamte hätte das Geld dann konsequenterweise anders, etwa durch Weiterleitung an caritative Organisationen, verwerten können und müssen.

12

Da der Beamte selbst nicht geltend macht, der Sachverhalt eine solche Annahme auch sonst nicht rechtfertigt, er habe das Geld jeweils weggenommen, um sexuelle Befriedigung zu finden, sieht der Senat auch keinen Anlaß zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen, insbesondere eines Sexualmediziners. Das gilt erst recht, als die Sachkunde des Dr. Dr. in der B... nicht zweifelhaft ist, der Sachverständige in seinem Gutachten nicht von den Beamten belastenden, unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, das Gutachten keine erkennbaren Widersprüche enthält und nichts dafür dargetan ist, daß ein weiterer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügen könnte (§ 244 Abs. 4 StPO i.V.m. § 25 BDO).

13

b)

Im Jahre 1976 war der Beamte als Sammelbesteller für das Versandhaus N... tätig. In den Monaten März bis Juni dieses Jahres suchte er während der Kastenleerung oder auch beim Stempeln zehn bis zwanzig an dieses Unternehmen gerichtete und der Post zur Zustellung übergebene Bestellkarten heraus, nahm sie an sich und veranlaßte die Absender meist telefonisch, ihre Wünsche in seine Sammelbestellung zu übernehmen, wodurch sie die Zustellgebühr einsparten. Die Einzelbestellkarten vernichtete er alsdann oder gab sie den Einsendern zurück. In einem Fall leitete er den Antrag eines Postbenutzers ohne dessen Zustimmung über seine Sammelbestellung weiter.

14

Der Beamte handelte vorsätzlich. Er kannte und wollte alle Tatbestandsmerkmale und wußte vor allem als im Zustelldienst tätiger Postbediensteter, daß er den Inhalt fremder Postsendungen sich nicht zu eigen machen darf. Wenn er das dennoch tat, um die Absender zu einer ihn materiell begünstigenden anderweiten Bestellung zu veranlassen, dann liegt hierin eine vorsätzliche Verletzung des Postgeheimnisses. In dem zuletzt geschilderten Fall hat er sich zugleich vorsätzlich der Postunterdrückung schuldig gemacht.

15

c)

Nachdem der Beamte mit Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion Kiel vom 19. November 1976 unter Einbehaltung eines Teiles seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben war, verdiente er seit Januar 1977 bei der Firma K... GmbH in T... vorübergehend monatlich etwa 270 DM, die ihm nicht in bar ausgezahlt, sondern mit einer Warenlieferung von ungefähr 900 DM verrechnet wurden, die der Beamte Weihnachten 1976 von der Firma erhalten hatte. Eine Genehmigung der Oberpostdirektion für diese Nebentätigkeit hat der Beamte nicht eingeholt.

16

In diesem Anschuldigungspunkt ist dem Beamten Vorsatz nicht nachzuweisen, weil er keine Bargeldeinnahmen hatte und auch nur sporadisch bei der Firma K... tätig war. Sein Verhalten war aber fahrlässig, weil er sich bei gehöriger und ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen auch zumutbarer Anspannung seines Gewissens hätte sagen müssen, daß der Postbetrieb eine Nebenbeschäftigung der insbesondere im Zustelldienst tätigen Beamten grundsätzlich nicht verträgt und die Genehmigungspflicht sich deshalb auch auf die Nebenbeschäftigung der von ihm ausgeübten Art erstreckt.

17

2.

Insgesamt hat der Beamte durch den festgestellten Sachverhalt gegen die Pflichten zu uneigennütziger Amtsausübung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie zur Beachtung der Anordnungen seiner Vorgesetzten verstoßen und damit teils vorsätzlich teils fahrlässig ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

18

3.

Dieses Dienstvergehen hat die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Felge.

19

a)

Diebstähle zum Nachteil eines Kollegen sind Zeichen einer gemeinen und gesellschaftswidrigen Gesinnung. Sie stören die vertrauensvolle Zusammenarbeit unter den Angehörigen einer Dienststelle empfindlich. Eine Behörde und ihre Bediensteten müssen sich deshalb darauf verlassen können, daß ein Beamter das zwangsläufige Zusammenleben im Dienst nicht dazu ausnutzt, Kollegen zu bestehlen. Würden die Bediensteten dieses selbstverständliche Vertrauen zueinander verlieren, so fehlte es schon an der Basis für eine fruchtbare Zusammenarbeit. Der Dienstfrieden wäre gestört und eine einwandfreie Tätigkeit der Dienststelle nicht gewährleistet. Das gilt erst recht, wenn es sich bei dem einem Kollegen weggenommenen Geld um von diesem verwaltetes Gut des Dienstherrn handelt. Der Beamte macht sich in diesem Falle - wie hier - zusätzlich der Unehrlichkeit gegenüber seiner Verwaltung schuldig. Damit verliert er das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbar notwendige Vertrauen seiner Verwaltung in seine Zuverlässigkeit und zugleich sein Ansehen in der Öffentlichkeit.

20

b)

Von erheblicher disziplinarer Bedeutung ist auch die Verletzung des Postgeheimnisses. Angesichts der Monopolstellung, die die Deutsche Bundespost bei der Beförderung von schriftlichen Mitteilungen der Bürger kraft Gesetzes hat, gehört die absolut vertrauliche Behandlung des Inhalts solcher Sendungen zu den unabdingbaren Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Postbetriebes; denn der Bürger würde das der Deutschen Bundespost im Interesse schneller, reibungsloser und kostensparender Beförderung von Gütern und Nachrichten übertragene Monopol nicht mehr dulden, wenn die Vertraulichkeit hinsichtlich des Inhalts der Sendungen nicht gesichert wäre. In der Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbeamte, namentlich durch Zusteller, liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage zu stellen.

21

c)

Demgegenüber hat die ungenehmigte Nebenbeschäftigung geringeres Gewicht. Zwar setzt das Erfordernis uneingeschränkter körperlicher und geistiger Einsatzfähigkeit bei einem Beamten voraus, daß er die verbleibende Freizeit zur Förderung oder Unterhaltung dieser Eigenschaften nutzt. Das begründet das wohlberechtigte Interesse des Dienstherrn daran, wenigstens entgeltliche Nebenbeschäftigungen nur dann zu dulden, wenn die dienstliche Einsatzfähigkeit des Beamten dadurch voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird. Dieser im Interesse der Allgemeinheit zu beachtenden Pflicht zur Kontrolle der Nebentätigkeiten des Beamten kann die Verwaltung aber nur nachkommen, wenn ihr solche Nebentätigkeiten durch Offenbarung bekannt werden. In der Verletzung dieser Pflicht liegt mithin ein Dienstvergehen. Es ist jedoch wegen der geringeren Folgen für das Funktionieren des Dienstbetriebes nicht von solchem Gewicht, daß es grundsätzlich für sich allein schon zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führen könnte.

22

4.

Insgesamt erfordert das Dienstvergehen des Beamten hiernach unabweisbar die Entfernung aus dem Dienst.

23

Schon der Diebstahl zum Nachteil von Kollegen ist nach ständiger Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des erkennenden Senats Anlaß, das Beamtenverhältnis mit dem Täter grundsätzlich zu lösen (vgl. Urteile vom 13. April 1965 - BDH 2 D 51.64 - [BDHE 7, 106], vom 11. Juni 1970 - BVerwG 2 D 3.70-, vom 25. Juni 1973 - BVerwG 1 D 27.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 237] und vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 D 19.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 151]).

24

Der gegebene Fall gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung zu ändern oder von ihr abzuweichen.

25

Dem Beamten fällt nämlich, wie schon ausgeführt, erschwerend zur Last, daß es sich, wie er wußte, bei den seinem Kollegen weggenommenen Münzen um von diesem verwahrtes Geld der Verwaltung gehandelt hat. Er hat damit nicht nur gegen seine Pflicht verstoßen, das Eigentum seiner Kollegen zu achten, sondern auch seinem Dienstherrn aus eigennützigen Gründen einen materiellen Nachteil zugefügt. Zudem hat er seinen Kollegen durch sein Verhalten in den Verdacht der Unterschlagung bringen können. Erschwerend wirken sich zusätzlich die weiteren Pflichtverletzungen, insbesondere die wiederholte Verletzung des Postgeheimnisses aus ebenfalls eigensüchtigen Motiven, aus.

26

Gesichtspunkte, die eine mildere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

27

Wie schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat, hat der Beamte weder aus Not noch im Zuge einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat gehandelt. Er hat sich auch nicht in einer psychischen Zwangssituation befunden, die zu seinem Fehlverhalten hätte führen können. Das gilt ohne weiteres für die Verletzung des Postgeheimnisses und die ungenehmigte Nebenbeschäftigung, aber auch für die Diebstähle gegenüber seinem Kollegen. Selbst wenn er von diesem übermäßg gereizt worden wäre, könnte das den wiederholten Zugriff auf von ihm verwaltetes Geld seines Dienstherrn womöglich als Motiv, nicht aber als Ausdruck zwanghaften Handelns erklären. Zu dieser Schlußfolgerung ist der Senat, wie ausgeführt, nicht gekommen.

28

Der Beamte mag zwar, selbst das ist zweifelhaft, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt haben. Sie könnte aber, wie das Bundesdisziplinargericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend ausgeführt hat, im gegebenen Fall die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses deshalb nicht rechtfertigen, weil der Beamte durch sein Verhalten gegen auch bei verminderter Schuldfähigkeit leicht einsehbare Pflichten verstoßen und sich dadurch allein objektiv untragbar gemacht hat.

29

5.

Der Beamte ist mit Rücksicht auf seine jahrelange tadelfreie Dienstleistung vor den hier in Rede stehenden Handlungen eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Nach dem Wegfall seiner Dienstbezüge wird er einer Unterstützung auch bedürftig, zumal seine Nebeneinkünfte inzwischen weggefallen sind. Bei monatlichen Lasten von etwa 900 DM für sein Haus und Heizung erscheint ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert erforderlich, um den notwendigen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sichern. Dieser gesetzliche Höchstsatz des Unterhaltsbeitrages ist auf die Dauer von sechs Monaten zu bewilligen in der Erwartung, der Beamte werde innerhalb dieser Zeit anderweitig eine angemessene Einkommensquelle für sich und seine Famile erschließen. Sollte sich diese Erwartung trotz nachzuweisender Bemühungen des Beamten nicht bewahrheiten, steht es ihm frei, rechtzeitig bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen.

30

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
RiBVerwG Dr. Hartmann ist an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Gützkow