Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1981, Az.: BVerwG 1 D 108.79
Disziplinarrechtliche Verfolgung des amtlich anvertrautes Geld veruntreuenden Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 108.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 22124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG München - 21.08.1979 - AZ: IV VL 31/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1981, 159
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. Januar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner Bundesbahnbetriebsinspektor Heinz Brunn,
Postassistent Egon Boldt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - München -, vom 21. August 1979 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht M... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 8. Dezember 1978 gegen den Beamten wegen fortgesetzter Untreue eine Geldstrafe von 40 mal 25 DM.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - München -, hat den Beamten durch Urteil vom 21. August 1979 im sachgleichen förmlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Das Gericht ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beamte hatte im Paketzustelldienst des Postamts M... zugestellte Paketsendungen mit schwarzer Einlieferungsnummer in die Paket-Zustelliste einzutragen. Aus der Stückzahl der eingetragenen Sendungen wurden dann die abzuliefernden Paketzustellgebühren von je 1,50 DM pro Paket errechnet. Wenn der Absender von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, die Postzustellgebühr im voraus zu entrichten, waren die Pakete mit einem besonderen Klebezettel zu kennzeichnen und in der Spalte "Einlieferungsnummer" der Zustellungsliste zu umranden. Diese Eintragungen blieben bei der Berechnung der abzuliefernden Postzustellungsgebühren außer Betracht.
Von September 1977 bis August 1978 lieferte der Beamte entsprechend einem auf ständige Wiederholung gerichteten Gesamtvorsatz in mindestens 180 Fällen Paketzustellungsgebühren von je 1,50 DM die er bei den Empfängern kassiert hatte, nicht beim Postamt ab. Er kaufte sich für das Geld Brotzeiten und Süßigkeiten. Seine Handlungsweise verschleierte er dadurch, daß er in der Paketzustelliste die Einlieferungsnummern auch solcher Pakete umrandete, die nicht mit einem besonderen Klebezettel gekennzeichnet waren und für welche die Zustellgebühr nicht im voraus entrichtet worden war. Der der Deutschen Bundespost dadurch entstandene Schaden von 270 DM ist inzwischen gutgemacht.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Entschuldigung, der Beamte habe auf Zustellfahrten Back- und Wurstwaren zum sofortigen Verzehr gekauft und so das unterschlagene Geld verbraucht, nicht gelten lassen und gemeint, der Beamte habe durch sein Verhalten gegen seine Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen zu verwalten, sowie die Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und ihre Richtlinien zu befolgen; damit habe er zugleich der Pflicht zuwidergehandelt, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Insgesamt sei sein Verhalten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, 54 Satz 3, 55 Satz 2 77 Abs. 1 Satz 1 BBG zu werten. Da es an entscheidenden Milderungsgründen fehle, sei der Beamte aus dem Dienst zu entfernen. Er sei eines Unterhaltsbeitrages wegen seiner bislang recht guten Dienstleistungen nicht unwürdig und nach dem Wegfall der Alimentation einer Unterstützung auch bedürftig.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen, auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung macht der Beamte geltend: Durch sein Verhalten seien Außenstehende nicht geschädigt worden. Lediglich sein Dienstherr habe durch die Manipulationen einen Nachteil erlitten. Das rechtfertige gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 D 18.77 - eine geringere Disziplinarmaßnahme.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind daher für den Senat ebenso bindend wie deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung kann keinen Erfolg haben.
1.
Wer ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld der von ihm verwalteten Kasse auch nur vorübergehend zum privaten Gebrauch entzieht, zerstört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung des Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut oder Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters im öffentlichen Dienst nicht möglich ist. Wer diese für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
2.
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats käme die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur in Betracht, wenn der Beamte in einer unverschuldeten, unausweichlichen Notlage, in einer psychischen Zwangssituation oder sonst kurzschlußartig auf Grund einer einmalig an ihn herangetretenen Versuchung gehandelt hätte.
Das ist nicht der Fall.
a)
Eine Notlage hat nicht vorgelegen. Der Beamte beruft sich selbst nicht darauf. Auch standen ihm zur Tatzeit nach Abzug der Lasten für seine Eigentumswohnung etwa 1 200 DM für die dreiköpfige Familie zur Verfügung.
b)
Für die Annahme einer psychischen Zwangssituation gibt der Sachverhalt ebenfalls nichts her.
c)
Auch eine persönlichkeitsfremde einmalige Gelegenheitstat liegt nicht vor. Der Beamte hat über einen längeren Zeitraum hinweg in etwa 180 Einzelhandlungen von ihm in amtlicher Eigenschaft eingezogenes Geld unterschlagen. Die sich dabei jeweils zwischen den verschiedenen Einzelhandlungen für ihn ergebende Möglichkeit, über das Unrechte seines Tuns nachzudenken und von Wiederholungen abzusehen, hat er in der von ihm zugegebenen Vorstellung beiseite geschoben, sein Tun werde nicht entdeckt werden.
d)
Auf den verhältnismäßig geringen Betrag der insgesamt veruntreuten Gebühren kommt es nicht an. Gegenstand der disziplinaren Beurteilung ist die Frage, ob der Beamte seiner Persönlichkeit nach für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist. Das ist nicht mehr der Fall, wenn er kein Vertrauen in seine Ehrlichkeit mehr verdient. Der Vertrauensverlust hängt von der Art der Tatausführung und den Motiven des Beamten, nicht aber von dem materiellen Wert des veruntreuten Gutes ab.
3.
Ohne Erfolg beruft der Beamte sich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Februar 1978 in der Sache BVerwG 1 D 18.77 (BVerwGE 53, 371). Dort war von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen worden, weil der Beamte, der als Verwalter einer Einmannpoststelle auf dem Lande für bestimmte Sonderzustellungen Gebühren verlangen und aus der Kasse entnehmen durfte, unter Vorspiegelung in Wirklichkeit nicht ausgeführter Botengänge Gebühren erhoben hatte, die ihm nicht zustanden. Der Senat hat in jener Entscheidung gemeint, daß hierdurch nur die Postverwaltung, also eine Rechtsbeziehung im Innenverhältnis des Beamten zu seiner Verwaltung, nicht aber auch Außenbeziehungen verletzt worden seien. Das rechtfertige es, den Fall nicht wie die üblichen Fälle der Amtsunterschlagung oder Untreue zu behandeln, sondern eher wie die Fälle des Betruges gegenüber dem Dienstherrn, z.B. bei der Erlangung von Trennungsentschädigung oder Beihilfen. Das aber ist hier nicht der Fall. Der Beamte hat vielmehr Gebühren unterschlagen, die er von Dritten eingezogen hatte. Sein Fehlverhalten betraf also die Außenbeziehungen der Post und unterliegt deshalb den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten strengen Maßstäben bei Untreue oder Amtsunterschlagung.
4.
Zum Unterhaltsbeitrag folgt der Senat dem ersten Gericht insoweit, als er den Beamten angesichts seiner zunächst tadelfreien Dienstzeit einer Unterstützung für nicht unwürdig hält. Der Beamte ist jedoch einer Unterstützung zur Zeit nicht bedürftig. Seinem und seiner Ehefrau Nettoeinkommen von etwa 1 050 DM monatlich stehen angemessene und zumutbare Belastungen von 232 DM monatlich gegenüber, so daß ihm zum Unterhalt seiner Familie monatlich etwa 800 DM nach Abzug der Lasten für seine Eigentumswohnung verbleiben. Hiervon braucht im wesentlichen nur der Unterhalt für den Beamten und seine Ehefrau bestritten zu werden, weil der Sohn eigenes Einkommen hat. Der Beamte ist daher in der Lage, seinen und seiner Familie notdürftigen Unterhalt aus seinen gegenwärtigen Einkünften und denen der Ehefrau und des Sohnes zu bestreiten. Sollte er in Zukunft unverschuldet in Not geraten, steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Pellnitz