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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1980, Az.: BVerwG 1 D 125/79

Entfernung eines Beamten aus dem Dienst auf Grund Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennütziger und vertrauenswürdiger Amtsführung; Ausschluss der Schuldfähigkeit eines Beamten auf Grund dessen Alkoholabhängigkeit; Disziplinare Ahndung der Entwendung von Wertpapieren aus Postsendungen durch einen Beamten der Post

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 125/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Berlin-Charlottenburg - 10.10.1979 - AZ: VI VL 18/79

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 18. November 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Techn. Fernmeldeobersekretär Wolfgang Grätz,
Erster Zollhauptwachtmeister Hans Leszinski als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - Berlin-Charlottenburg -, vom 10. Oktober 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Schöffengerichts T... in B... vom 21. November 1978 ist gegen den Beamten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses in fünf Fällen eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt, in dem nach Rechtskraft des Strafurteils fortgesetzten Disziplinarverfahren ist der Beamte durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 10. Oktober 1979 ohne Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt worden. Das Bundesdisziplinargericht hat sich an die Feststellungen des Strafurteils für gebunden gehalten und den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennütziger und vertrauenswürdiger Amtsführung gewertet und als ein Dienstvergehen gewürdigt, das wegen seines Gewichts die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausschließe.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich die von dem Beamten rechtzeitig eingelegte Berufung, mit der sein Verbleiben im Dienst, hilfsweise die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags beantragt und zu deren Begründung ausgeführt wird, er sei zum Zeitpunkt seiner Verfehlungen alkoholabhängig gewesen. Aus dieser Alkoholabhängigkeit ergäben sich Schuldausschließungsgründe, die, wenn seine Taten schon disziplinar geahndet werden müßten, zumindest die Dienstentfernung unangemessen hart erscheinen ließen.

3

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist unbeschränkt; denn der Beamte macht Schuldausschließungsgründe geltend und strebt, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat erläutert hat, zunächst die Lösung von der Bindung an Schuldfeststellungen an. Der Senat hat daher den angeschuldigten Sachverhalt selbst zu ermitteln. Er ist hierbei allerdings ebenso wie schon das Bundesdisziplinargericht an die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils von Gesetzes wegen gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung - BDO -), hat mithin von folgendem - von dem Beamten in objektiver Hinsicht nicht bestrittenen, vielmehr ausdrücklich als zutreffend anerkannten - Sachverhalt auszugehen:

4

In seiner Eigenschaft als Zustellbeamter der D... B... übernahm der Beamte am 3. Mai 1978 eine Eilzustellung beim F... 1. Er öffnete die an P... in B... gerichtete Briefsendung durch Aufrollen der Umschlagklappe mit einem Kugelschreiber und entnahm der Sendung 50 US-Dollar, welche er nach Umtausch in D-Mark für sich verbrauchte.

5

Am 27. Juni 1978 erhielt der Beamte mit weiteren Sendungen den Einschreibebrief Nr. ... zur Zustellung an den Rechtsanwalt ... in B.... Da er als Einlage Geldscheine vermutete, öffnete er den Brief an der linken Stirnseite und entnahm einen Scheck der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank über 5 971,48 DM, welchen er am nächsten Tag beim Postscheckamt B... zur Gutschrift auf sein eigenes Konto einreichte.

6

Am 1. Juli 1978 öffnete der Beamte einen ihm zur Zustellung an H... in B... anvertrauten Eilbrief; dem entnahm er 300 DM und verbrauchte das Geld für sich.

7

Am 27. Juli 1978 übernahm der Beamte einen versiegelten Wertbrief Nr. ... an das Postamt B... mit einer Wertangabe von 3 200 DM. Er riß den Wertbrief an der Stirnseite auf und entnahm 1 100 französische Franc in Banknoten, welche er durch Umtausch in DM-Mark für seine Zwecke verwendete.

8

Am 30. Juli 1978 wurde dem Beamten der aus W... kommende eingeschriebene Brief Nr. ... zur Zustellung an Frau M... ..., B..., übergeben. Er öffnete die Verschlußklappe der Briefsendung und entnahm vier Banknoten zu je 1 000 DM, um sie für sich zu behalten.

9

Bindungswirkungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bestehen für den Senat aber nicht nur in objektiver, sondern gleichermaßen auch in subjektiver Hinsicht.

10

Zwar hat sich das Schöffengericht in seinem Urteil vom 21. November 1978 mit der subjektiven Tatseite, mit der Schuld des Beamten, im einzelnen nicht ausdrücklich befaßt. Das bedeutet aber nicht, daß das Strafgericht die Schuldfrage nicht geprüft, sich insoweit keine Überzeugung gebildet, hierzu keine Feststellungen getroffen hat. Im Gegenteil: Der Nichterwähnung muß - wie bereits im Urteil des Bundesdisziplinargerichts mit Recht ausgeführt - die Feststellung von Schuld und Schuldfähigkeit des Beamten entnommen werden; denn die Rechtsordnung geht von der Schuldfähigkeit eines Menschen als Normalfall aus (vgl. Schönke/Schröder StGB 20. Aufl. § 20 Rz. 1; Dreher/Tröndle StGB 39. Aufl. § 20 Rz. 18; Ebermayer/Lobe/Rosenberg StGB 8. Aufl. § 51 [a.F.] Anm. 3 a.E.). Ausführungen zur Schuldfähigkeit sind in einem Urteil deshalb nur dann geboten, wenn tatsächliche Umstände die Möglichkeit ihres Ausschlusses oder ihrer Verminderung ausnahmsweise nahelegen (vgl. Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 267 Rz. 29; OLG Köln, Urteil vom 27. Mai 1975 - Ss 46/75 - [MDR 1975, 858]).

11

Für die Annahme einer solchen Ausnahmemöglichkeit bestand für das Schöffengericht T... hier aber kein Anlaß, zumal nach dem Geständnis des Beamten vom 3. August 1978 das Motiv seines Handelns klar zutage lag und er sich auf Ausschluß oder Einschränkung seiner Verantwortlichkeit im Strafverfahren selbst nicht berufen hatte. Jedenfalls sind die beiden ärztlichen Bescheinigungen Dr. B... dem Schöffengericht nicht zugänglich gemacht worden, obwohl sie ihren Ausstellungsdaten vom 22. September und 19. Oktober 1978 nach zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Hauptverhandlung längst vorgelegen haben müssen; die Bescheinigungen sind erst in das Disziplinarverfahren eingeführt worden, und zwar mit Schriftsatz an den Untersuchungsführer vom 26. Januar 1979. Gerade bei einem gemäß § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Fassung abgesetzten und daher in zulässiger Weise auf die notwendigsten Ausführungen zu seiner Begründung beschränkten Urteil wie dem des Schöffengerichts T... vom 21. November 1978 kann deshalb an ausreichenden Schuldfeststellungen auch dann kein Zweifel sein, wenn die Schuldfälligkeit, wie hier, nicht besonders angesprochen worden ist. Ohne Feststellung der Schuld des Beamten hätte das Schöffengericht schließlich auch nicht von schuldangemessener Einsatz- und schuldangemessener Gesamtstrafe sprechen können, wie dies in den Gründen des Urteils geschehen ist.

12

Einen Beschluß zur Lösung von den strafgerichtlichen Schuldfeststellungen hat der Senat nicht gefaßt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BDO). Ein solcher Beschluß wäre nur statthaft, wenn die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zu erheblichen Zweifeln Veranlassung gibt; denn wie auch sonst die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, die getroffenen Feststellungen an der eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, das eigene richterliche "Ermessen" - die eigene Entscheidungsfreiheit - an die Stelle des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungsregeln verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen anderen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für möglich oder gar für richtig halten. Wie grundsätzlich ein Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung der von einem Instanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befugt ist, sind auch die Disziplinargerichte des Bundes keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb auch muß regelmäßig in Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder auf diese Voraussetzungen hingewiesen und nur erhebliche Zweifel in dem erörterten Sinne zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1980 - BVerwG 1 D 65.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 277]; Urteil vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 34.79 -; Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 110.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 35]; Urteil vom 28. September 1978 - BVerwG 1 D 2.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 10]; Urteil vom 22. Oktober 1974 - BVerwG 1 D 32.74 - [BVerwG Dok. Ber. B 1975, 65]). Zu derartigen Zweifeln besteht vorliegend um so weniger Anlaß, als selbst eine Alkoholabhängigkeit des Beamten, wie sie von Dr. B... beobachtet und ärztlich bescheinigt worden ist, kein Indiz für den Ausschluß der Schuldfähigkeit schlechthin wäre. Darauf ist schon im Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 10. Oktober 1979 mit Recht hingewiesen worden.

13

Ist danach von den Tat- und Schuldfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils auszugeben, so ist die disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar; denn mit den vom Strafgericht festgestellten, in den Monaten Mai bis Juli 1978 bei Ausübung seines Dienstes begangenen Handlungen hat sich der Beamte nicht mir strafbar gemacht, sondern er hat zugleich fortlaufend gegen seine Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen und - bewußt und gewollt handelnd - insgesamt ein vorsätzliches Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Dieses Dienstvergehen wiegt außerordentlich schwer.

14

Ein Zustellbeamter der D... B..., der sich an ihm zur Zustellung anvertrauten oder sonst dienstlich zugänglichen Sendungen vergreift, um sie ihres Inhalts zu berauben und so für sich selbst nutzbar zu machen, kann das Vertrauen seines Dienstherrn, kann aber auch das berufserforderliche Ansehen in der Öffentlichkeit nicht mehr beanspruchen. Uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten aber sind Voraussetzungen einer Verwaltungsführung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist, die auf die Möglichkeit ständiger, lückenloser Kontrollen daher notwendigerweise verzichten muß. Ein Beamter, der dieses Vertrauen aus eigensüchtigen Motiven mißbraucht und so die Grundlage des Beamtenverhältnisses zerstört, ist daher weder seinem Dienstherrn noch der Allgemeinheit, die auf Inanspruchnahme der D... B... zur Beförderung von Briefen und anderen Gegenständen angewiesen ist, zuzumuten. Er ist im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar und muß nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes aus dem Dienst entfernt werden.

15

Von diesem von der einhelligen Rechtsprechung geprägten Grundsatz sind Ausnahmen nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Als derartige Ausnahmegründe werden nur die unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien Beamten, das Handeln in einer psychischen Zwangslage sowie das Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage anerkannt (BVerwGE 53, 256; Urteil vom 18. Juli 1978 - BVerwG 1 D 51.77 - und Urteil vom 4. September 1979 - BVerwG 1 D 90.78 -). Keiner dieser drei Ausnahmegründe liegt hier vor.

16

Von einer einmaligen, kurzschlußartigen Augenblickstat kann schon wegen der Häufigkeit der festgestellten Verfehlungen sowie deshalb keine Rede sein, da sich die Fehlhandlungen über einen mehrmonatigen Zeitraum hinweg erstreckt haben. Auf die Frage, ob der Beamte noch als sonst völlig tadelfrei angesehen werden könnte, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht mehr an.

17

Für die Annahme einer seelischen Zwangslage dergestalt, daß der Beamte auf die Postsendungen zwanghaft hätte zugreifen müssen, fehlt angesichts der bindenden Feststellungen des Strafurteils ebenfalls ein begründeter Anhalt.

18

Soweit sich der Beamte auf seine Schulden und das Drängen seiner Gläubiger beruft, so hat jedenfalls eine auf andere Weise nicht zu beseitigende, unverschuldete Notlage nicht vorgelegen.

19

Schuldverbindlichkeiten und Abzahlungspflichten in wechselndem Ausmaß haben für den Beamten offenbar stets, jedenfalls schon seit vielen Jahren bestanden. Das lassen die Erklärungen des Beamten erkennen, die er 1966 vor seinem Eintritt in den Postdienst als Arbeiter, 1970 vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie 1971 vor Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit abgegeben hat und die sämtlich auf in Raten zu tilgende Schuldverpflichtungen hinweisen. Etwas grundsätzlich Neues und Überraschendes können Schulden also auch zur Tatzeit für den Beamten nicht gewesen sein. Sollten seine Verpflichtungen im Jahre 1978 - und darauf läuft die Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat hinaus - aber ein Ausmaß angenommen haben, daß er sich der ihn bedrängenden Gläubiger nicht mehr zu erwehren wußte, so wäre dieser Zustand für ihn keineswegs unverschuldet gewesen; denn der Beamte hatte, wie er schon bei seiner Überführung Anfang August 1978 einräumen mußte, "über seine Verhältnisse gelebt"; er pflegte, wie er vor dem Senat erklärte, insbesondere beachtliche Zechen in Gastwirtschaften zu machen. Der Beamte war demnach keineswegs frei von Verantwortung für die von ihm geschilderte finanzielle Zwangslage.

20

Es hätte darüber hinaus aber auch nicht an Möglichkeiten gefehlt, den Zustand finanzieller Bedrängnis anders als durch strafbaren Zugriff auf Postsendungen zu beenden. Der Beamte hätte nur auf aufwendige Gaststättenbesuche verzichten, er hätte notfalls sein privates Kraftfahrzeug veräußern oder auch nur vorübergehend stillegen, er hätte womöglich seinen Fernsprechanschluß aufgeben, er hätte vor allem aber die finanziellen Zuwendungen, die ihm Mutter und Schwiegermutter gewährten, die ihm darüber hinaus aus einer Nebenbeschäftigung zuflossen, sinnvoll einplanen und mit zur Tilgung von Schulden verwenden müssen. Das Unterlassen dieser Möglichkeiten schließt es aus, zugunsten des Beamten von einer eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigenden wirtschaftlichen Notlage auszugehen.

21

Muß es danach bei der Dienstentfernung des Beamten verbleiben, so ist über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrags zu befinden. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht der Meinung, daß es schon an der Grundvoraussetzung für die Zuerkennung eines Unterhaltsbeitrages, der Nichtunwürdigkeit des Beamten, fehlt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). Der Beamte hatte zwar bei Beginn der ihm zum Vorwurf gemachten Verfehlungen eine Dienstzeit von mehr als 11 Jahren bei der D... B... im Arbeits- und im Beamtenverhältnis hinter sich. Von einer tadelfreien Dienstzeit kann aber nicht gesprochen werden. Schon bald nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gab er vielmehr zu Beanstandungen Anlaß, die seit März 1973 zu der Auflage führten, jedes nicht durch Genehmigung Vorgesetzter gedeckte Fernbleiben vom Dienst durch ärztliches Attest zu belegen, einer Auflage, die im August 1973 und im Dezember 1975 wiederholt werden mußte. Gleichwohl ist 1977 wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst der Verlust der Dienstbezüge des Beamten für zwei Tage festgestellt und dieserhalb auch eine Geldbuße durch den Dienstvorgesetzten verhängt worden. Da auch die dienstlichen Leistungen des Beamten wiederholt Grund zur Beanstandung waren, fehlt es an einer durch Dauer und Güte der Dienstleistung geschaffenen Grundlage für die Verpflichtung des Dienstherrn, trotz der Schwere des Dienstvergehens wenigstens bei Bedürftigkeit noch für den Beamten in einem gewissen Umfange zu sorgen.

22

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge der §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückzuweisen.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz