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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.07.1980, Az.: BVerwG 4 B 218.79

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz im Wasserrecht ; Materiellrechtliche Rechtsstellung des Nachbarn; Minderung des quantitativen Bestandes einer Heilquelle ; Beeinträchtigung des Wasserhaushalts eines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.07.1980
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 218.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 19652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 31.07.1979 - AZ: 245 VIII 74

Fundstellen

  • DVBl 1981, 467 (amtl. Leitsatz)
  • ZfW 1981, 38

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 1979 wird zurückgewiesen.

Dies Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den den Beigeladenen zu 1) gemäß § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110, 1386), nunmehr geltend in der Fassung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017) - WHG - erteilten Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 1967, durch welchen dieser zur Thermalwassererschließung berechtigt worden ist (Therme II). Ihre Klage und Ihre Berufung hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verletzt der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin habe - auch angesichts der ihr schon 1956 gewährten Berechtigung zur Thermalwassererschließung (Therme I) - kein Recht auf Förderung des gesamten im Bad Füssinger Raum verfügbaren Thermalwassers und kein "alleiniges Zugriffsrecht". Ebensowenig könne die Klägerin sich auf das in § 8 Abs. 3 und Abs. 4 WHG in Verbindung mit Art. 18 des Bayerischen Wassergesetzes enthaltene "relative Bewilligungsverbot" berufen. Dabei könne offenbleiben, welche Rechtsposition der Klägerin gegebenenfalls zugute komme. Jedenfalls seien nachteilige Einwirkungen durch den Betrieb der Therme II auf die Therme I nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht zu erwarten. Die von der Klägerin ferner geltend gemachten Verfahrensverstöße führten schon deshalb nicht zum Erfolg ihrer Klage, weil der öffentlichrechtliche Nachbarschutz im Wasserrecht nicht verfahrensrechtliche, sondern nur materielle Rechtspositionen schütze. Der angefochtene Bewilligungsbescheid sei schließlich nicht unter dem Blickwinkel der Ermessensausübung zu beanstanden; es habe nämlich kein Anlaß bestanden, andere - über die hier nicht zu erwartenden Nachteile hinausgehende - Belange oder Interessen der Klägerin in die Ermessenserwägungen einzubeziehen.

2

Auch die Hilfsanträge der Klägerin hätten keinen Erfolg. Der erste Hilfsantrag mit dem Ziel, eine Entnahme sperre für die Therme II bei Absinken des Betriebsdrucks nicht erst - wie im Bewilligungsbescheid angeordnet - bei 3 atü, sondern schon bei 4 atü festzulegen, scheitere daran, daß der Klägerin auf der Grundlage der bisherigen 3 atü-Sperre keine nachteiligen Einwirkungen oder Nachteile im Rechtssinne entstünden. Solche "Nachteile" seien nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes wirtschaftlich meßbare Einbußen im Sinne eines Vermögens Schadens. Das Prozeßziel der Klägerin sei aber nicht der Ausgleich eines konkret meßbaren Schadens, sondern die Verhinderung einer Druckabsenkung als solche. Schließlich sei auch der zweite, auf die Aufnahme eines Vorbehalts nach § 10 Abs. 1 WHG abzielende Hilfsantrag unbegründet. Die Entscheidung über (weitergehende) Auflagen und Entschädigungen seien nur dann einem späteren Verfahren vorzubehalten, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine nachteilige Einwirkung auf die rechtlich geschützte Position Dritter vorlägen. Solche Anhaltspunkte seien jedoch in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht gegeben gewesen. Die Richtigkeit dieser Prognose sei durch die zwischenzeitliche Entwicklung des Thermalbades Bad Füssing bekräftigt worden.

3

II.

Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Ein Grund, der gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, ist mit ihr nicht dargelegt worden.

4

1)

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nicht schon wegen ihrer allgemeinen wirtschaftlichen Bedeutung oder wegen des allgemeinen Interesses, das ihr von der Öffentlichkeit entgegengebracht wird. Voraussetzung ist vielmehr, daß in einem künftigen Revisionsverfahren die Entscheidung über eine klärungsbedürftige, bisher nicht geklärte Rechtsfrage des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist, deren Klärung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90). Von der Beschwerde ist nicht dargelegt worden, daß die Rechtssache in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5

a)

Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde zunächst die Frage, "ob ungeachtet der §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO und entgegen den bei der wasserrechtlichen Erlaubnis und bei der wasserrechtlichen Planfeststellung anerkannten Grundsätzen die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung nicht auf Ermessensfehler zu überprüfen ist". Die damit aufgeworfenen Rechtsprobleme sind jedoch bereits hinreichend geklärt bzw. in einem Revisionsverfahren vorliegend nicht weiter zu klären. Sie betreffen in ihrem sachlichen Kern die Voraussetzungen und Grenzen des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes im Wasserrecht. Hierzu hat der Senat bereits in seinem - gleichfalls die Thermalwassererschließung in Bad Füssing betreffenden - Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 107.67 - (BVerwGE 41, 58 [65/66]) ausgeführt, daß der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz im Wasserrecht an die materiellrechtliche Rechtsstellung des Nachbarn anknüpft, nämlich dann, inwieweit sie dem Nachbarn individuelle Abwehrrechte gegenüber einer ihn nachteilig berührenden Gewässerbenutzung einräumt. So greife öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz z.B. nach Art. 14 GG dann ein, wenn durch die Bewilligung oder durch deren Ausnutzung die vorgegebene wasserwirtschaftliche Situation nachhaltig verändert und der Nachbar dadurch "schwer und unerträglich" getroffen werde. Als eine geschützte und entsprechende Abwehrrechte begründende Rechtsposition gilt in diesem Zusammenhang auch das Recht am "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" (vgl. BVerwGE 36, 248 [251]). Ferner mögen sonstige, insbesondere aufgrund einfach-gesetzlicher Regelung erwachsende Rechte nachbarschützenden Charakters in Frage kommen, die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an Dritte abzuwehren. Dem braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, sondern ergibt sich ohne weiteres aus den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz entwickelten Grundsätzen, daß auch im Anwendungsbereich des § 8 WHG ein Rechtsanspruch des, Nachbarn auf fehlerfreie Ermessensausübung nur insoweit besteht, als bei der der Ermessensausübung zugrundeliegenden Entscheidung nachbarschützende Vorschriften anzuwenden sind (vgl. z.B. Urteil vom 18. August 1960 - BVerwG I C 42.59 - in BVerwGE 11, 95 [97]; Urteil vom 7. Januar 1972 - BVerwG IV C 48.69 - in BVerwGE 39, 235 [236]; Urteil vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 24.77 - in DÖV 1980, 516 [518]).

6

b)

Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde ferner die Frage, "ob die wasserrechtliche Bewilligung wegen § 11 Abs. 1 WHG im Falle der Anfechtung in jeder Hinsicht auf Rechtsfehler zu überprüfen, oder ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher Bestimmungen die Nachprüfung beschränkt ist". Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, weil auch unter Berücksichtigung des Ausschlusses von Ansprüchen des Betroffenen nach § 11 WHG nicht zweifelhaft ist, daß der Nachbar nur die Verletzung solcher Rechtspositionen geltend machen kann, die ihn schützen. Der Ausschluß von Ansprüchen gemäß § 11 WHG rechtfertigt nicht, den Nachbarn außerdem vor Rechtsfehlern zu schützen, die ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Denn die Ausschlußwirkung mindert nicht den Schutz des Nachbarn im Rahmen der Gesamtregelung durch die §§ 8-11 WHG: Entweder stehen ihm Abwehrrechte gegen die Bewilligung zu; dann kann er diese nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 3 und 4, 10 WHG durchsetzen, wobei es insofern auf die privatrechtsgestaltende Wirkung des § 11 Abs. 1 WHG nicht ankommt. Oder er kann sich auf derartige materielle Positionen nicht mit Erfolg berufen, womit feststeht, daß durch die Bewilligung nicht in seine Rechte eingegriffen wird, und zwar auch dann nicht, wenn die Bewilligung wegen Verletzung objektiven - keine drittschützende Wirkung entfaltenden - Rechts rechtswidrig sein sollte.

7

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ferner eine Möglichkeit sieht, den "Rechtscharakter der Bewilligung innerhalb des Systems der Verwaltungsakte zu klären", ist damit keine hinreichend konkrete für ein künftiges Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Frage bezeichnet, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

8

c)

Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde ferner die Frage, ob "ohne die Prüfung, ob und inwieweit die (von der Klägerin) behauptete Verletzung ihrer Rechtssphäre tatbestandsmäßig vorliegt, nicht darüber befunden werden kann, ob und inwieweit diese Rechtsverletzung gegebenenfalls auch einen Vermögensschaden darstellt". Diese Fragestellung geht auf das Vorgehen des Berufungsgerichts zurück, das offengelassen hat, welche Rechtsposition der Klägerin im Rahmen des § 8 Abs. 3 und Abs. 4 WHG in Verbindung mit Art. 18 BayWG zustehen könnte, weil durch die bewilligte Benutzung jedenfalls keine nachteiligen Einwirkungen zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung zu erwarten gewesen seien (Hauptantrag) und weil es mangels Vermögens Schadens gegenwärtig an einem Nachteil fehle (erster Hilfsantrag).

9

Die damit von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, soweit es darum geht, ob über sämtliche tatbestandsmäßige Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 und 4 WHG befunden werden muß oder ob einzelne Voraussetzungen offenbleiben dürfen, wenn sich die Entscheidung schon aus dem Fehlen anderer Voraussetzungen ergibt. Diese Frage ist allgemein in dem letztgenannten Sinn zu beantworten. Ferner ist nicht zweifelhaft und bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, daß § 8 Abs. 3 und 4 WHG nicht zum Zuge kommt, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Benutzung auf die - wie immer zu definierende und evtl. rechtlich geschützte - Position eines anderen nachteilig einwirkt. Ob eine solche Feststellung und die darauf sich stützende Entscheidung voraussetzen, daß die "Position des anderen" näher umschrieben und rechtlich qualifiziert wird, kann nicht grundsätzlich beantwortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Geht es dem beklagten Nachbarn letztlich um den Schutz vermögenswerter Interessen, worauf das Berufungsgericht - wie seine Ausführungen zum ersten Hilfsantrag zeigen - hier im wesentlichen abstellt, können diese Interessen Anknüpfungspunkt für die Frage sein, ob nachteilige Einwirkungen zu erwarten sind. Mit der Verneinung dieser Frage ist jedenfalls dann über die Anwendung des § 8 Abs. 3 und 4 WHG abschließend zu entscheiden, wenn im Einzelfall andere Anknüpfungspunkte (z.B. Fragen des Gesundheitsschutzes oder des Schutzes vor Lärmeinwirkungen) nicht gegeben sind. Ob schließlich die von der Klägerin beklagten Auswirkungen (Druckminderung, Schüttungsrückgang und Qualitätseinbußen) zu einem Vermögensschaden im Sinne "wirtschaftlich meßbarer Einbußen" führen, läßt sich unabhängig davon prüfen, ob die Klägerin überhaupt ein Recht auf die Aufrechterhaltung eines bestimmten Druckniveaus besitzt und ob durch die Benutzung der Therme II ein derartiges Recht adäquat-kausal verletzt worden ist. Das auf diese Weise die Rechtsfindung vereinfachende Vorgehen des Berufungsgerichts weist keine denkgesetzlichen oder rechtslogischen Widersprüche auf und gibt keinen Anlaß zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren.

10

d)

Ob die von der Klägerin behauptete Minderung des quantitativen Bestandes ihrer Heilquelle um rund 50 % einen Vermögensschaden im Sinne des § 249 BGB darstellt, ist eine Frage des zugrundeliegenden Einzelfalls und läßt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise grundsätzlich klären.

11

e)

Die Klägerin erwartet von der Revision ferner die Klärung der verfahrensrechtlichen Frage, ob "die Bewilligung eines Vorhabens, welches nicht in der bewilligten Gestalt Gegenstand des förmlichen Wasserrechtsverfahrens war, gegen § 9 WHG verstößt und auf die Klage des Betroffenen aufzuheben ist". Auch das rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Der Senat hat bereits geklärt, daß die das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung regelnden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes - insbesondere § 9 WHG - als solche keine nachbarschützende Funktion haben, sondern der Ordnung des Verfahrens dienen und die zuständige Behörde veranlassen sollen, alle für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 107.67 - BVerwGE 41, 58 [65]; Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 50.71 - BVerwGE 44, 235 [240]). Rechtlich geschützt ist der von einer Bewilligung betroffene Nachbar - wie bereits ausgeführt worden ist - nur mit einer materiellen Rechtsposition; eine um ihrer selbst willen geschützte Verfahrensposition des Anhörungsberechtigten gewährt § 9 WHG nicht.

12

f)

Eine rechtsgrundsätzliche Klärung erwartet die Beschwerde schließlich zu der Frage, welche unterschiedlichen Grade der Wahrscheinlichkeit eines Eintritts nachteiliger Wirkungen bei Anwendung des § 8 Abs. 3 und 4 WHG (Auflagenerteilung), des § 10 Abs. 1 WHG (Auflagenvorbehalt) und des § 10 Abs. 2 WHG (Erteilung nachträglicher Auflagen) zugrunde zu legen sind. Das rechtfertigt jedoch ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

13

Die Antwort auf diese Frage ergibt sich nämlich - soweit verallgemeinerungsfähige Aussagen in diesem Zusammenhang möglich sind - ohne weiteres aus dem Inhalt der gesetzlichen Regelung, insbesondere aus dem Sinnzusammenhang der Regelungen in § 8 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 1 und 2 WHG. Damit ist offensichtlich eine je nach der Situation des Einzelfalles sich ergänzende, abgestufte Sicherung des betroffenen Nachbarn geschaffen worden: Ist zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung der Eintritt nachteiliger Wirkungen wahrscheinlich in dem Sinne, daß überwiegend Gründe für den Eintritt sprechen, sind diese durch Auflagen zu verhindern oder durch Entschädigung auszugleichen. § 10 Abs. 1 WHG erweitert erkennbar diesen Schutz auf Fälle, in denen nachteilige Einwirkungen (noch) nicht in dem vorbezeichneten Sinne zu erwarten sind. Ohne Zweifel kommt ein entsprechender Vorbehalt aber nur dann in Betracht, wenn überhaupt greifbare Anhaltspunkte für nachteilige Wirkungen gegeben sind. Denn sind nachteilige Wirkungen nicht voraussehbar, kommt nicht der Vorbehalt nach § 10 Abs. 1 WHG, sondern der für diesen Fall in § 10 Abs. 2 WHG vorgesehene nachträgliche Schutz bzw. Anspruch auf Entschädigung in. Betracht.

14

Diesen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden abgestuften Schutz des betroffenen Nachbarn hat auch das Berufungsgericht im sachlichen Kern seiner Ausführungen nicht verkannt, und zwar auch nicht, soweit es im Zusammenhang mit dem Auflagenvorbehalt nach § 10 Abs. 1 WHG von der "Möglichkeit" nachteiliger Einwirkungen spricht. Gemeint sind damit offensichtlich die hier maßgeblichen "greifbaren Anhaltspunkte". Weitere Klärung würde ein Revisionsverfahren diesbezüglich nicht erbringen, zumal - unbeschadet der noch zu erörternden Verfahrensrügen - für den Senat feststünde, daß "greifbare Anhaltspunkte" für nachteilige Wirkungen im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hier nicht gegeben sind.

15

2)

Die Revision ist ferner nicht wegen Abweichung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

16

In seinem Urteil vom 7. Juni 1967 - BVerwG IV C 208.65 - (BVerwGE 27, 176) hat der Senat die Erschließung von Grundwasser ohne wasserrechtliche Gestattung beanstandet. Mit der Frage der Rechtmäßigkeit der - später erteilten - hier umstrittenen Bewilligung hat der Senat sich in jenem Verfahren nicht befaßt und auch nicht Rechtsgründe angeführt, nach denen zwingend auf Versagung der Bewilligung erkannt werden, müßte. Das die Rechtmäßigkeit der Bewilligung bestätigende Berufungsurteil weicht daher insofern nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

17

Im Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 25.75 - (BVerwGE 55, 220) hat der Senat sich mit dem sogenannten Planungsermessen bzw. der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der wasserrechtlichen Planfeststellung (§ 31 WHG) befaßt. Zu der nach Voraussetzungen, Inhalt und Rechtsfolgen davon zu unterscheidenden wasserrechtlichen Bewilligung nach § 8 WHG - um die es hier geht - und speziell zu der Frage, welche Gesichtspunkte bei der Ermessensausübung im Rahmen einer Bewilligungserteilung zu berücksichtigen sind, enthält jenes Urteil keine Erwägungen. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung des Berufungsgerichts von BVerwGE 55, 220 ist deshalb nicht gegeben.

18

3)

Die Revision ist schließlich auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit Rücksicht auf die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.

19

a)

Die Klägerin sieht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, daß das Berufungsgericht ihrem im Schriftsatz, vom 18. Juni 1979, S. 6 (Streitakte Bl. 2439) formulierten und in der mündlichen Verhandlung vorsorglich gestellten Beweisantrag (vgl. Niederschrift vom 19./20. Juni 1979, S. 15 [Streitakte Bl. 2555/2556]) nicht nachgegangen ist. Die Klägerin hatte dort das Gutachten eines Hydraulikers zum Beweis der Behauptung angeboten, "daß der Ausgleich des Druckverlustes durch technische Maßnahmen (Pumpen), auch insoweit der Druckverlust etwa nur mit 0,39 bar zu Lasten der Therme II per 1977 anzusetzen wäre, Aufwendungen von rund 15.000 DM erfordern würde (laufende Betriebskosten nicht gerechnet)".

20

Damit ist jedoch ein Aufklärungsmangel nicht dargetan. Nach der für den Umfang seiner Aufklärungspflicht maßgebenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist entscheidungserheblich - insbesondere hinsichtlich des ersten Hilfsantrages, auf den die Klägerin in diesem Zusammenhang maßgeblich abstellt (Beschwerdebegründung S. 19) - die Frage, ob der Klägerin auf der Grundlage der bisherigen 3 atü-Sperre durch Einwirkungen seitens der Therme II Nachteile im Sinne meßbarer wirtschaftlicher Einbußen entstehen. Die von der Klägerin unter Beweis gestellten Aufwendungen für technische Maßnahmen (Pumpen) zum Ausgleich des Druckverlustes sind für sich allein nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis eines Vermögens Schadens zu erbringen. Hinzukommen müßte, daß es ohne den Ausgleich des - vom Berufungsgericht insoweit unterstellten, jedoch hinsichtlich seines Ausmaßes als nicht vorhersehbar erachteten (vgl. Berufungsurteil S. 30/31) - Druckverlustes zu wirtschaftlichen Schäden für den Betrieb der Klägerin gekommen wäre. Die Klägerin hat aber nichts dafür dargetan, welche Auswirkungen ein nicht durch technische Maßnahmen ausgeglichener Druckabbau auf die wirtschaftliche Entwicklung ihres Betriebes hatte oder gehabt hätte.

21

War somit die unter Beweis gestellte Tatsache hier nicht entscheidungserheblich, liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht möglicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens, nämlich bei Erlaß des nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses vom 16. Juni 1976 (Streitakte Bl. 2921), (noch) eine andere Meinung zur Frage der Entscheidungserheblichkeit der Beweisfrage hatte. Von Bedeutung für den Umfang der Aufklärungspflicht ist allein die Rechtsauffassung, die der angefochtenen Entscheidung selbst zugrunde liegt.

22

b)

Die Klägerin sieht ferner die Pflicht zur vollständigen Erforschung des Sachverhalts dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht nicht entsprechend ihrem Antrag im Schriftsatz vom 18. Juni 1979 (S. 5 unter IV) zur Frage der Beeinträchtigung des Chemismus Beweis erhoben hat. Jedoch ist auch insoweit § 86 Abs. 1 VwGO nicht verletzt.

23

Für die Entscheidung über den Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Bewilligung ist nach Auffassung des Berufungsgerichts maßgeblich, ob nachteilige Einwirkungen auf den Betrieb der Therme I zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Dies hat das Berufungsgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung im Hinblick darauf verneint, daß das Ausmaß der Druckminderung nicht vorhersehbar sei. Da das Berufungsgericht ferner verneint hat, daß eine Qualitätsminderung unter den gegebenen Umständen ohne Quantitätsminderung zu erwarten sei (vgl. Berufungsurteil S. 33), erübrigte es sich auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen, der Frage der Qualitätsminderung weiter nachzugehen.

24

Für die Entscheidung über den ersten Hilfsantrag war die Frage der Qualitätsverschlechterung aus den gleichen - zu 3 a) dargelegten Gründen - ebensowenig erheblich wie die Frage des Druckabbaus. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sind weitere Feststellungen zur Druckminderung gleich wie zur Qualitätsminderung (Beeinträchtigung des Chemismus) unergiebig und daher überflüssig, weil daraus folgende, konkret meßbare Schäden weder dargetan noch sonst erkennbar seien (vgl. Berufungsurteil S. 40).

25

c)

Soweit die Klägerin demgegenüber unter III, 3) ihrer Beschwerdebegründung auf ihre Beweisangebote im Berufungsverfahren hinweist, kann sie damit nicht durchdringen. Die schlichte Behauptung "erheblicher Nachteile beim Betrieb der Therme, der Versorgung der Wasserverbrauchsstellen und der Erfüllung von Lieferverpflichtungen" ist keine hinreichend substantiierte Darlegung eines konkret meßbaren Schadens, der - soweit im einzelnen umstritten - durch Sachverständigengutachten nachzuweisen wäre. Es war auch nicht im Rahmen seiner allgemeinen Aufklärungspflicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angeblichen Nachteile der Klägerin konkret meßbar zu machen und Einzelheiten hinsichtlich der nach seiner Rechtsauffassung maßgeblichen Kausalität zwischen Druckminderung untt Vermögensnachteil zu ermitteln. Die Aufklärungspflicht des Gerichts findet dort ihre Grenze, wo die Beteiligten ihrer gleichfalls in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerten prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 168.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 122 S. 22 [23]). Die Mitwirkungspflicht fordert unter anderem von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Sogenannte Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, daß im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen in aller Regel dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG II B 38.73 - und Beschluß vom 18. Dezember 1974 - BVerwG II B 37.74 - Buchholz a.a.O. Nr. 90 bzw. Nr. 99). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht trotz der mangelhaften Darlegungen eines Beteiligten aufgrund anderer Umstände eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen mußte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 36.67 - und Beschluß vom 16. Juni 1978 - BVerwG 6 CB 50.78 - Buchholz a.a.O. Nr. 63 bzw. Nr. 114).

26

Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin während des Verfahrens nähere tatsächliche Angaben dazu gemacht habe, in welcher Weise der "Betrieb", die "Versorgung" und die "Lieferverpflichtungen" durch die behaupteten Beeinträchtigungen in wirtschaftlicher Hinsicht negativ beeinflußt worden wären. Es finden sich in den bezeichneten Beweisangeboten insbesondere keine Angaben über wirtschaftliche Nachteile etwa der Art, wie sie die Klägerin nunmehr auf S. 26 ihrer Beschwerdebegründung immerhin angedeutet hat, ohne freilich darzulegen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen sich z.B. aus der längeren Füllungsdauer für die Badebecken ergeben. Ähnliche Andeutungen sind zwar auch bereits im Schriftsatz vom 14. März 1975 (S. 11, Streitakte Bl. 135) enthalten, soweit die Klägerin dort ausgeführt hat, infolge der Druckverminderung habe sie zur Versorgung der Badeeinrichtungen und Behandlungseinrichtungen in ihrem neuen Gebäude mit einem zusätzlichen Kostenaufwand von 850.000 DM Druckerhöhungsanlagen einbauen müssen. Daraus geht aber nicht hervor, welche technischen Maßnahmen erforderlich geworden und durchgeführt worden sind, um die Funktionsfähigkeit der Badeeinrichtungen und die Rentabilität des Betriebes insgesamt in dem bisherigen Zustand zu erhalten. Übrigens hat die Klägerin den zum Ausgleich des Druckverlustes angeblich erforderlichen Kostenaufwand später mit nur 15.000 DM beziffert (vgl. ihren Schriftsatz vom 18. Juni 1979, S. 6). Auch hier fehlen freilich Einzelheiten über das Zustandekommen und die Berechnung dieses Aufwandes sowie zur Frage, ob und welcher Schaden ohne den Ausgleich des Druckverlustes eingetreten wäre. Die insofern notwendigen Ermittlungen betreffen Einzelheiten des Betriebsablaufs im Unternehmen der Klägerin. Sie selbst ist am ehesten - oder möglicherweise sogar allein - in der Lage, hierzu nähere Angaben zu machen. Es gehörte daher zu ihren prozessualen Mitwirkungspflichten, die Ergebnisse solcher Ermittlungen - sofern sie darauf Wert legt - dem Gericht offenzulegen. Geschieht dies wie im vorliegenden Fall nicht oder jedenfalls nicht in ausreichender Weise, so ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus entsprechende Ermittlungen vorzunehmen.

27

Ergänzend hierzu sei bemerkt: Auf die von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen ihres Betriebes käme es möglicherweise nicht an, sofern Abwehransprüche nach § 8 Abs. 3 WEGbestandsgefährdende Eingriffe in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" voraussetzen (vgl. dazu BVerwGE 36, 248 [251]; ferner Breuer, öffentliches und privates Wasserrecht, S. 113/114 mit weiteren Hinweisen). Dafür spricht, daß § 8 Abs. 3 WHG nachteilig betroffene Rechte nicht begründet, sondern voraussetzt, wobei hier anscheinend nur das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Frage kommt. Eine Bestandsgefährdung ihres Betriebs scheint auch die Klägerin jedenfalls dann nicht annehmen zu wollen, wenn bei dem Betrieb der Therme II die dort angeordnete 3 atü-Sperre eingehalten wird (vgl. Berufungsurteil S. 25). Die bislang von der Klägerin behaupteten - jedoch nicht hinreichend konkretisierten - Vermögenseinbußen könnten demnach im Ergebnis für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich sein, sofern sie jedenfalls nicht bestandsgefährdend sind. Offenbleibt freilich, ob die Klägerin nach § 8 Abs. 4 WHG in Verbindung mit einschlägigen Regelungen des Landeswasserrechts stärker - d.h. nicht erst gegenüber bestandsgefährdenden Maßnahmen - geschützt ist. Da das Berufungsgericht hierzu nichts näheres ausführt, sondern allgemein auf die "Erwartung" eines Nachteils im Sinne eines Vermögens Schadens abgestellt hat, vermag der Senat letztlich nicht zu erkennen, ob die Aufklärungsrügen der Klägerin nicht schon wegen der materiellen Rechtslage im Ergebnis unbeachtlich sind (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).

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d)

Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 86 Abs. 2 VwGO deshalb verstoßen, weil es den im Schriftsatz der Klägerin vom 10. März 1975 (S. 2 Nr. 4) formulierten und in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1975 - unter Bezugnahme auf diesen Schriftsatz - gestellten Beweisantrag nicht durch gesonderten Gerichtsbeschluß vorab beschieden hat. Das mit ihrem Antrag vom 10./18. März 1975 zum Ausdruck gebrachte Begehren der Klägerin, erhebliche Nachteile beim Betrieb der Therme, der Versorgung der Wasserverbrauchsstellen und zur Erfüllung von Lieferverpflichtungen durch Sachverständigenbeweis aufzuklären, stellt sich, - wie bereits dargelegt worden ist - als ein Beweisermittlungsantrag dar, für den § 86 Abs. 2 VwGO nicht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG IV C 308.60 - BVerwGE 12, 268 [269]; Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG VIII C 248.63 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 7 S. 2 [4]).

29

Dem steht auch nicht die weitere Behandlung dieses Antrages durch das Berufungsgericht entgegen. Zwar hat das Berufungsgericht unter III, 2) seines Beweisbeschlusses vom 26. März 1975 die Entscheidung über den so bezeichneten "Beweisantrag" einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Ob die Klägerin aufgrund dessen damals (1975) eine vorherige Bescheidung ihres Antrages erwarten durfte, um vor Erlaß des Urteils die Auffassung des Gerichts über die Erheblichkeit des Beweisthemas kennen zu lernen und sich darauf einstellen zu können (vgl. BVerwGE 30, 57 [58/59]), mag hier dahinstehen. Nach Ablauf von mehr als vier Jahren seit Ausspruch des bezeichneten Vorbehalts und nachdem das Ergebnis der zwischenzeitlich durchgeführten Beweisaufnahme vorlag und ausführlich diskutiert worden ist, konnte dieser Vorbehalt für die Klägerin keinerlei Schutzwirkung mehr entfalten. Die Klägerin muß sich auch entgegenhalten lassen, daß sie in der mündlichen Verhandlung vom 19./20. Juni 1979 nicht ihren alten - von ihr etwa als unerledigt empfundenen - Antrag vom 10./18. März 1975 aufgegriffen hat, sondern zum Beweise angeblicher Nachteile - also zu dem gleichen Beweisthema - nunmehr lediglich auf den Ausgleich des Druckverlustes eingegangen ist und diesbezüglich (nur) vorsorglich einen Beweisantrag gestellt hat, der sich auf die Aufwendungen für die diesbezüglichen technischen Maßnahmen (Pumpen) bezieht (vgl. S. 15 der Niederschrift vom 19./20. Juni 1979 [Streitakte Bl. 2556] in Verbindung mit S. 5/6 des Schriftsatzes der Klägerin vom 18. Juni 1979 [Streitakte Bl. 2438/2439]). Unter diesen umständen und aufgrund des weiteren Prozeßverlaufs wäre es Sache der Klägerin gewesen, ihren Antrag vom 10./18. März 1975 in der mündlichen Verhandlung vom 19./20. Juni 1979 aufzugreifen, wenn es ihr trotz des erheblichen Zeitablaufs und der grundlegend geänderten Prozeßsituation auf dessen Bescheidung noch vor dem Urteil des Berufungsgerichts angekommen wäre (vgl. hierzu insbesondere Urteil des Senats vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 14). Außerdem hätte die Klägerin mit der Beschwerde darlegen müssen, welche anderen Tatsachen und Beweismittel sie vorgetragen hätte, wenn ihr "Beweisantrag" vorab durch Beschluß abgelehnt worden wäre (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG V CB 68.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20). Da dies nicht geschehen ist, hat die auf eine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO gestützte Verfahrensrüge auch aus diesem Grunde keinen Erfolg.

30

e)

Der Senat vermag der Beschwerde auch nicht in ihrer Rechtsauffassung zu folgen, daß die gesamte Beweisaufnahme verfahrensfehlerhaft gewesen sei (vgl. III Nr. 4 der Beschwerdebegründung). Die Frage, ob im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die bewilligte Benutzung der Therme II Nachteile für die Klägerin erwarten ließ, entzieht sich nicht grundsätzlich der Erkenntnis eines Sachverständigen, der dies in einem späteren Zeitpunkt zu begutachten hat. Es kommt hier nämlich - auch soweit hinsichtlich der Erwartung eines Nachteils eine Prognose anzustellen ist - nicht entscheidend auf die subjektive Sicht der Behörde, sondern auf objektive Kriterien an, die durch einen Sachverständigen nachvollziehbar und von ihm zu bewerten sind.

31

f)

Das Berufungsgericht hat ferner nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. §§ 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Die Frage nach der Druckminderung, deren Ausmaß und Folgen sind zentraler Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gewesen. Die Parteien haben hierzu ausführliche Darlegungen gemacht; die Beweisaufnahme bezieht sich ebenfalls auf dieses Thema. Einzelheiten dazu, wie das Berufungsgericht die maßgeblichen Fakten und Zusammenhänge bewerten werde, hatte es den Parteien nicht schon in der mündlichen Verhandlung mit der Gelegenheit zur Gegenäußerung kundzutun. Die Klägerin hätte vielmehr von sich aus durchaus erkennen können, daß die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Druckverlust und Vermögens schaden hier ausschlaggebend sein könnte. An die "Notwendigkeit kostspieliger Vorkehrungen zum Ausgleich des Schadens" die das Gericht ignoriert habe, möchte sie das Berufungsgericht lediglich "erinnert" und ihm "zu bedenken" aufgegeben haben, welche materielle Einbuße der Verlust von 50 % des Bestandes einer Heilquelle bedeute, und daß das Gericht dies zu ermitteln gehabt hätte. Mit diesem Vorbringen macht die Klägerin nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, sondern es geht ihr vielmehr darum, dem Gericht Schwerpunkte ihres umfangreichen Sachvortrags nachhaltig vor Augen zu führen. Dieses Interesse genießt jedoch verfahrensrechtlich keinen besonderen Schutz.

32

Die Beschwerde hat mit ihrer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs schließlich auch keinen Erfolg, soweit sie rügt, daß das Berufungsgericht sich auf Daten zur Entwicklung des Thermalbades F. bezogen hat (Berufungsurteil S. 44/45). Denn das Berufungsgericht stellt nicht entscheidend auf einzelne Daten ab. Vielmehr steht für das Berufungsgericht nach seinen diesen Ausführungen vorangehenden Darlegungen fest, daß die Behörde nicht gehalten war, eine weitere Auflage oder einen Entscheidungsvorbehalt anzubringen. Es sieht durch die weitere Entwicklung des Thermalbades F. lediglich die "Richtigkeit dieser positiven Prognose bekräftigt". Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang für entscheidend hält, daß die von der Klägerin selbst aufgezeigte und objektiv feststellbare Entwicklung die Annahme widerlege, die Behörden hätten im Entscheidungszeitpunkt Anhaltspunkte dafür gehabt, daß bei dem Betrieb der Klägerin ein Vermögens schaden eintreten könnte (Berufungsurteil S. 45), stellt es ergänzend und in groben Zügen auf allgemeine und offenkundige Gegebenheiten ab, deren Erörterung es im einzelnen nicht bedurfte.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts aus § 13 Abs. 1 GKG.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues