Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1967, Az.: BVerwG IV C 208.65
Anerkennung einer schwefelhaltigen Thermalquelle als öffentlich benutzte Heilquelle; Dingliche Nießbrauchsrechte an einem Quellgrundstück; Wasserrechtliche Erlaubnis zur Zutageförderung und Ableitung von Heilwasser
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 208.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 16511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 10.05.1965 - AZ: 267 VIII 64
Rechtsgrundlagen
- § 42 VwGO
- § 75 f. VwGO
- § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
- § 114 VwGO
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasHG
- § 4 Abs. 1 Satz 2 WasHG
- § 8 Abs. 3 WasHG
- § 8 Abs. 4 WasHG
- § 9 WasHG
- § 10 WasHG
- § 33 WasHG
- § 35 WasHG
- § 41 WasHG
- Art. 17 bayWaG 1962
- Art. 18 bayWaG 1962
- Art. 33 bayWaG 1962
- Art. 38 ff. bayWaG 1962
- Art. 68 bayWaG 1962
- Art. 78 ff. bayWaG 1962
Fundstellen
- BVerwGE 27, 176 - 181
- AS 27, 176
- BayVBl 1967, 386
- DVBl 1968, 89
- DVBl 1968, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1967, 759-760 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 1037-1038 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1967, 296
- SchlHA 1971, 183
- VerwRspr 19, 148 - 150
- Wasser und Boden 1968, 312
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist an einem Grundstück ein dingliches Recht zur Quellnutzung bestellt, so ist zur Geltendmachung von wasserrechtlichem Nachbarschutz vor dem Verwaltungsgericht danach der Grundstückseigentümer aktivlegitimiert.
- 2.
Auch in unterirdischen Höhlen befindliches gespanntes Wasser ist Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.
- 3.
Bohrt jemand unweit einer gespanntes Wasser zutage fördernden Anlage auf Wasser, so ist dies - als Beginn der Ausführung - bereits ein "Erschließen" von Grundwasser im Sinne des § 35 WasHG.
- 4.
Unbefugt ist ein Erschließen von Grundwasser, wenn kein Fall erlaubnisfreier Benutzung im Sinne des § 33 WasHG vorliegt.
- 5.
Die vom "Betroffenen" und von "anderen" sprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes sind zugleich nachbarschützend.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1967 in München
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 1965 wird aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Juni 1964 wird mit der Maßgabe folgender Neufassung des Urteils zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, daß das Landratsamt G. verpflichtet war, auf dem Grundstück Flur Nr. ... die Beseitigung der Bohrungen des Beigeladenen anzuordnen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Grundstücks in F. auf dem eine 1937/38 erbohrte schwefelhaltige Thermalquelle entspringt, die das Staatsministerium des Innern 1950 als öffentlich benutzte Heilquelle anerkannte. Der Kläger räumte 1952 der Bayer. M. AG ein dingliches Nießbrauchsrecht an dem Quellgrundstück ein. Die genannte Aktiengesellschaft übertrug das Nießbrauchsrecht nebst Badeanlagen an die Thermalbad F. GmbH. Diese erhielt 1956 vom Landratsamt die wasserrechtliche Erlaubnis zur Zutageförderung und Ableitung des Heilwasserss wobei die Festsetzung eines Schutzbereiches einem besonderen Verfahren vorbehalten wurde. Der Kläger kündigte inzwischen das Nießbrauchsrecht; es soll im Grundbuch noch nicht gelöscht sein.
In einer Entfernung von rund 425 m ließ der bayer. Fiskus 1963 auf einem dem Zweckverband Thermalbad F. gehörenden Grundstück nach Thermalwasser bohren. Er erlangte dafür 1964 vom Landratsamt eine vorläufige Anordnung dahin, daß nach Probeentnahme das Bohrloch so zu verschließen sei, daß ein selbständiger Wasseraustritt unterbleibe. Eine einstweilige Anordnung hiergegen, die der Kläger 1963 beim Verwaltungsgericht erwirkt hatte, wurde 1964 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Einen 1963 gestellten Antrag des Klägers, zum Schütze der bestehenden Heilquelle dem Fiskus jede Bohrung bis zum endgültigen Abschluß des vorgeschriebenen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu untersagen, wies das Landratsamt 1963 mit dem Bemerken zurück, es handele sich bislang nur um eine erlaubnisfreie Benutzung. 1964 erhob der Kläger Klage mit dem Hauptantrag, das Landratsamt zu verpflichten, Grundwasser-Erschließungsmaßnahmen des Fiskus auf dem seinem Quellgrundstück benachbarten Grundstück ohne vorgängige vollziehbare wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zu unterbinden. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag, den es als Untätigkeitsklage auffaßte, durch Urteil vom 11. Juni 1964 im wesentlichen statt.
Auf die Berufungen des beigeladenen Fiskus und der Staatsanwaltschaft hob der Verwaltungsgerichtshof durch das jetzt angefochtene Urteil vom 10. Mai 1965 das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab.
Im Berufungsverfahren war strittig geworden, ob die Hauptsache durch Beendigung der Bohrarbeiten des Fiskus erledigt sei. (Das Verwaltungsgericht hatte unterm 16. Januar 1964 eine vorläufige Anordnung dahin erlassen, sofort nach Fündigkeit sei das Bohrloch zu verschließen.) Der Kläger war für den Fall, daß das Berufungsgericht die Hauptsache für erledigt halte, hilfsweise zu dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit übergegangen, wobei er sein berechtigtes Interesse darin sah, daß ihm aus der vom Verwaltungsgericht angeordneten zeitweiligen Einstellung der Zweitbohrung u.U. Schadensersatzansprüche des Fiskus drohten.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Hauptsache für erledigt. Die verlangte Amtshandlung sei dadurch unmöglich geworden, daß die fündig gewordene Bohrung auf vorläufige Anordnung des Landratsamts vom 16. Januar 1964 verschlossen worden sei. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit sei zwar statthaft, da ein berechtigtes Interesse des Klägers an solcher Feststellung nicht zu verkennen sei. Er sei aber unbegründet. Denn auch bei voller Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens hätte der Kläger nicht Versagung der Erlaubnis oder Bewilligung, sondern äußerstenfalls [nur] Entschädigung erreichen können. Das mit normalen Mitteln betriebene Vorgehen des Fiskus sei zwar keine Probebohrung gewesen, die der Beklagte und der Beigeladene als nicht dem Wasserhaushaltsgesetz unterfallend ansahen, auch kein Zutagefördern von Grundwasser in geringen Mengen zu einem "vorübergehenden Zweck" (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 WasHG), sondern, da auf gespanntes Wasser zielend, ein Teil der mit dem Beginn der Bohrung bereits einsetzenden Benutzungshandlung des Zutageleitens von Grundwasser, daher nach der gesamten Zielsetzung desWasserhaushaltsgesetzes, die auch eine einengende Auslegung der ausnahmsweisen Erlaubnisfreiheit (§ 33 WasHG) gebiete, erlaubnis- bzw. bewilligungsbedürftig (§ 3 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 WasHG), mithin, weil der Staat keine Erlaubnis oder Bewilligung hierfür erteilt habe, von Anbeginn an unbefugt und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasHG verboten.
Daß das Landratsamt ein Einschreiten hiergegen unterlassen habe, habe den Kläger aber nicht in seinen Rechten verletzt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes könne der Kläger nicht geltend machen, weil er diesen an die GmbH übertragen habe, für die er nicht auftreten könne. Sein Grundstückseigentum stehe der Bohrung auf einem anderen Grundstück nicht entgegen, weil dieses Eigentum nur "den Raum über der Oberfläche und den Erdkörper unter der Oberfläche" (§ 905 Satz 1 BGB) umfasse, sich aber nicht auf die womöglich weit ausgedehnte Karsthöhle erstrecke, in der sich das Thermalwasser sammle; dieses gelange erst in sein Eigentum, wenn es in die in die Tiefe fortgesetzten Grundstücksgrenzen eingetreten sei. Es beständen auch keine privatrechtlichen Beschränkungen des Nachbarrechts zugunsten des Klägers. Es sei auch kein subjektivöffentliches Recht oder ein sonstiges geschütztes Recht des Klägers auf Einschreiten der Behörde gegen das widerrechtliche Verhalten des Fiskus verletzt. Es gebe weder im Wasserrecht noch sonst eine Vorschrift, die, wenngleich neben öffentlichen Belangen, geradezu sein Interesse zu schützen bestimmt sei, nicht nur tatsächlich ihm zugute komme. Ein Verpflichtungsanspruch könne auch nicht auf einen Ermessensfehler der Behörde beim Nichteinschreiten gegen die Bohrung des Fiskus gestützt werden. Auch wenn die Bohrung des Fiskus geeignet gewesen sei, die Quelle des Klägers nachteilig zu beeinflussen, könne der Kläger daraus keinen Anspruch herleiten, das Landratsamt solle die unbefugte Bohrung unterbinden. Denn die neue Bohrung sei im Interesse des Gemeinwohles vorgenommen. Bayern habe seit langen Jahren als Träger von Heilbädern viel für Heilungsuchende getan; der Verrohrungszustand der Quelle des Klägers sei möglicherweise unzulänglich; es sei gerichtsbekannt, welche Zustände (mehrere Todesfälle unter den Kurgästen) zu dem 1963 ausgesprochenen Verbot des Freibades Füssing durch die Bezirksregierung geführt hätten; die Erbohrung einer weiteren Heilquelle sei der einzige Weg gewesen, um insoweit zu erträglichen Verhältnissen zu gelangen. Keinesfalls hätte der Kläger Versagung der Erlaubnis oder Bewilligung für diese durchsetzen können, sondern höchstens Entschädigung. Daß für das Grundstück des Klägers seinerzeit die wasserrechtliche Erlaubnis nach dem bayer. Wassergesetz von 1907 erteilt und seine Quelle als Heilquelle anerkannt sei, gewähre ihm, da es sich dabei um einen nur öffentlich-rechtlichen Titel handele, kein Recht auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge oder Beschaffenheit. Dem Kläger stehe lediglich Art. 18 des bayer. Wassergesetzes von 1962 (bayWaG) zur Seite. Nach dieser Vorschrift könne derjenige, der die darin erwähnten Nachteile befürchte, zunächst nur Einwendungen gegen die von einem anderen beantragte Bewilligung erheben; tue er dies, so habe die Behörde sachlich darauf einzugehen. Ob bei Untätigkeit der Behörde der Einwendende die Durchführung des Verfahrens durch Klage erzwingen könne, könne hier dahinstehen, weil das Verfahren längst im Gange sei. Aus der Einwendungsmöglichkeit lasse sich aber nicht folgern, daß der Einwendende durch Klage die Behörde zwingen könne, die unbefugte Benutzung zu unterbinden. In einem Fall wie hier, wo das Gemeinwohl die Erteilung der Bewilligung für den anderen erfordere, könne der Einwendende nicht die Versagung erreichen (§ 9 Abs. 3 WasHG, Art. 18 bayWaG), sondern nur Entschädigung, gleich, ob die Bewilligung erteilt werde oder die Benutzung mangels Bewilligung noch unbefugt sei. Zur Verwirklichung des Entschädigungsanspruchs sei ein Unterbinden des Vorgehens des anderen nicht notwendig.
Gegen das Berufungsurteil, in dem die Revision zugelassen ist, hat der Kläger Revision eingelegt.
Er beantragt zu erkennen:
- 1.
Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes vom 10.5.1965 wird aufgehoben.
- 2.
Es wird festgestellt, daß das Landratsamt G. verpflichtet war, auf den Antrag des Klägers vom 24.11.1963 die rechtswidrigen Bohrarbeiten des Freistaates Bayern (Fiskus) auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung S. zur Erschließung einer weiteren Thermalquelle bis zur Erteilung einer vollziehbaren Erlaubnis oder Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz einzustellen.
Er bringt vor: Die Verpflichtungsklage sei begründet gewesen, weil die Unterlassung des Landratsamts, die Thermalwasserbohrung des Fiskus einzustellen, rechtswidrig gewesen sei und den Kläger in Rechten und rechtlich geschützten Interessen verletzt habe. Nach Erledigung der Hauptsache hätte das Berufungsgericht entsprechend dem Antrag des Klägers feststellen müssen, daß das Landratsamt zur Einstellung dieser Bohrung verpflichtet gewesen sei. Die Rechtswidrigkeit der Untätigkeit des Landratsamts ergebe sich daraus, daß das Vorgehen des Fiskus rechtswidrig gewesen sei. Dieses Vorhaben habe vorgängiger behördlicher Gestattung (= Erlaubnis oder Bewilligung) bedurft. Es habe sich dabei um eine zielgerichtete Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WasHG, zumindest um eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 WasHG gehandelt. Der Ausnahmetatbestand des § 33 WasHG habe nach dem Zweck des Vorhabens nicht vorgelegen. Die Rechtsfrage, ob eine Probebohrung behördlicher Zulassung bedürfe, stehe nicht zur Entscheidung, da das Berufungsgericht bereits die tatsächliche Feststellung getroffen habe, daß es sich hier nicht um eine Probebohrung gehandelt habe.
Mangels vorgängiger behördlicher Gestattung sei das Unternehmen des Fiskus mithin unbefugt und verboten gewesen (§ 2 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Nr. 1 WasHG). Dem Landratsamt als Gewässeraufsichtsbehörde (Art. 68 Abs. 2 bayWaG) habe es obgelegen, die wasserrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens zu überwachen (Art. 68 Abs. 1 bayWaG). Ihm habe zur Erfüllung dieser Aufgabe auf der Rechtsgrundlage von Art. 68 Abs. 3 bayWaG die Befugnis zugestanden, das unzulässige Vorhaben des Fiskus zu untersagen. Der Ermessensspielraum, den Art. 68 Abs. 3 bayWaG der Behörde einräume, habe sich bei der Entscheidung der Frage, ob und wie gegen das wasserrechtlich unzulässige Vorhaben einzuschreiten sei, nach Sinn und Zweck der vom Wasserhaushaltsgesetz aufgestellten Gestattungsbedürftigkeit (§ 2 Abs. 1 WasHG) dahin verengt, daß die Bohrung zu untersagen gewesen sei; jede andere Entscheidung wäre ermessensfehlerhaft gewesen. Sinn und Zweck der Gestattungsbedürftigkeit sei, vor Beginn einer wasserwirtschaftlich erheblichen Maßnahme zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Einwirkungen auf den Wasserhaushalt oder auf andere das Vorhaben haben könne, um möglichen Schäden durch Bedingungen und Auflagen, u.U. auch durch Versagung der Gestattung, vorzubeugen. Dieser Zweck werde nicht erreicht, wenn das Gestattungsverfahren erst durchgeführt werde, während das gestattungsbedürftige Vorhaben bereits verwirklicht werde, weil die Schäden, die es zu vermeiden gelte, dann bereits eingetreten sein könnten. Dürfe aber mit dem Vorhaben erst nach Vorliegen der erforderlichen behördlichen Gestattung begonnen werden, so folge, daß es untersagt werdenmüsse, solange die Gestattung nicht vorliege.
Jedenfalls aber hätte die Sachlage das Landratsamt dazu gezwungen, das Vorhaben des Fiskus zu untersagen, und hätte es gehindert, irgendwelche anderen Maßnahmen zu ergreifen, da der im öffentlichen Interesse liegende Schutz der staatlich anerkannten Heilquelle des Klägers (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 bayWaG), über den die Behörde zu wachen gehabt habe, auf keine andere Weise zu gewährleisten gewesen sei.
Diese rechtswidrige Unterlassung des Landratsamts habe den Kläger in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt, mit anderen Worten: Der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf das Tätigwerden der Behörde gehabt. Das Bohrunternehmen des Fiskus habe nach den vorgelegten Sachverständigengutachten u.a. erwarten lassen, daß der Heilquelle des Klägers das Wasser entzogen oder geschmälert werden würde. Das Interesse des Klägers an der Abwehr solcher Beeinträchtigungen sei rechtlich geschützt (§ 8 Abs. 4 WasHG, Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 bayWaG).
Die Gestattungsbedürftigkeit für Vorhaben der in § 3 WasHG genannten Art bezwecke, diese unter Berücksichtigung der Rechte und rechtlich geschützten Interessen anderer in den Wasserhaushalt einzuordnen, d.h. die Betroffenen durch Auflagen an den Unternehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WasHG oder durch angemessene Berücksichtigung ihrer Einwendungen im Gestattungsverfahren (§ 8 Abs. 3 und 4 WasHG) schadlos zu halten. Das Verbot der Ausübung von Gewässerbenutzungen ohne vorgängige behördliche Gestattung (§§ 2 Abs. 1, 41 Abs. 1 Nr. 1 WasHG) ziele demnach auch auf den Schutz derjenigen, die von dem Vorhaben Beeinträchtigungen in Rechten oder rechtlich geschützten Interessen zu befürchten hätten. Der Vollzug dieser Vorschriften durch die Behörde auf der Grundlage von Art. 68 Abs. 1 und 3 bayWaG habe also auch dazu zu dienen gehabt, daß Beeinträchtigungen anderer durch ein Vorhaben vermieden werden, das nicht vorgängig behördlich gestattet sei, mit anderen Worten: Das Interesse des Klägers an der Untersagung des rechtswidrigen Vorhabens des beigeladenen Fiskus durch das Landratsamt sei rechtlich geschützt und sei durch die rechtswidrige Unterlassung der Behörde verletzt worden, womit die Verpflichtungsklage begründet gewesen sei.
Das Berufungsgericht habe verkannt, daß das Verbot des Unternehmens des Fiskus nach §§ 2 Abs. 1, 41 Abs. 1 Nr. 1 WasHG auch im Interesse der nachteilig Betroffenen aufgestellt sei, daß der Vollzug dieser Vorschriften, der nur durch Untersagung des rechtswidrigen Vorhabens ermessensfehlerfrei zu verwirklichen gewesen sei, auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt gewesen sei, daß also der Kläger nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften von der Behörde die Untersagung des Vorhabens des Fiskus habe verlangen können. Das Berufungsurteil beruhe auf einer unrichtigen Auslegung der erwähnten Vorschriften und damit auf einer Verletzung des Bundesrechts.
Das vermeintliche öffentliche Interesse an einer zweiten Heilquelle hätte das Landratsamt nicht von der Verpflichtung befreien können, die unbefugte Bohrung des Fiskus zu untersagen. Die Frage, ob öffentliches Interesse dazu geführt haben würde, daß bei Durchführung eines förmlichen Verfahrens eine Bewilligung erteilt werde, sei ohne Bezug zum Streitgegenstand. Die Antwort auf diese Frage, die das Berufungsgericht dahin unterstelle, daß die Bewilligung erteilt worden wäre, hätte im übrigen das Landratsamt nicht vor Durchführung des Verfahrens finden können, denn sie könne sich erst und nur in diesem förmlichen Verfahren ergeben (§ 8 Abs. 3 und 4 WasHG), und das Berufungsgericht habe sie nicht finden können, ohne in unzulässiger Weise eine Ermessensentscheidung zu fällen, die der Verwaltungsbehörde vorbehalten sei. Schließlich sei es begrifflich ausgeschlossen, daß eine Maßnahme im öffentlichen Interesse liegen könne, die geeignet sei, eine staatlich anerkannte Heilquelle zu schädigen, weil die staatliche Anerkennung bedeute, daß die Erhaltung dieser Heilquelle ihrerseits im öffentlichen Interesse liege (Art. 39 Abs. 1 bayWaG). Das Berufungsgericht unterstelle öffentliches Interesse an der Erschließung einer zweiten Heilquelle auf Grund unzureichender Aufklärung des Sachverhalts.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er bezweifelt, ob das Füssinger Wasservorkommen überhaupt demWasserhaushaltsgesetz unterfalle, weil dazu nicht bloß gehöre, daß die Natur Wasser darbiete, sondern auch, daß das Wasser in den natürlichen Wasserkreislauf eingeschaltet sei. An letzterem sei hier zu zweifeln, weil es sich um Grundwasser aus rd. 1.200 m Tiefe handele, das durch dicke Felsschichten abgeschirmt sei. Bohren nach Wasser sei überhaupt noch keine Gewässerbenutzung. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht Genehmigungsfreiheit nach § 33 WasHG verneint. Von Genehmigungsbedürftigkeit sei aber allenfalls zu sprechen nach Fündigkeit, deren Ergebnis dann erst darüber entscheide. Bei der Beurteilung, ob die Wasserbehörde zum Einschreiten verpflichtet sei, müsse die anfangs obwaltende Unsicherheit berücksichtigt werden. Keinesfalls habe sie durch Nichtanhörung des Klägers dessen rechtlich geschützte Interessen verletzt. Die wasserrechtlichen Vorschriften bedeuteten für den Kläger nur eine begünstigende Reflexwirkung. Überdies bestehe der Kläger hier lediglich auf Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens, verlange aber keineswegs, daß ein Genehmigungsantrag des Beigeladenen abgelehnt werde.
Der Oberbundesanwalt mißt der Revision des Klägers Erfolgsaussicht bei. Er bejaht mit dem Verwaltungsgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage. Er bejaht ferner mit dem Verwaltungsgerichtshof die Genehmigungsbedürftigkeit der Bohrung des Beigeladenen, die keinem Ausnahmetatbestand (§ 33 WasHG) unterfalle. Als möglicherweise verletztes Recht des Klägers bezeichnet auch er nicht etwa die der GmbH verliehene wasserrechtliche Erlaubnis, auch nicht die Anerkennung als Heilquelle, sondern lediglich die geschützte Rechtsstellung nach Art. 18 bayWaG, § 8 WasHG. Zu Unrecht nehme der Verwaltungsgerichtshof aber an, daß die neue Bohrung dem Gemeinwohl diene; da die bisherige Quelle amtlich anerkannt sei, könne das, was sie möglicherweise beeinträchtige, nicht dem Gemeinwohl dienen. Daß der Staat auch sonst Heilbäder betreibe, gebe nichts dafür her, daß der Fiskus hier zugunsten des Gemeinwohls gehandelt habe.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Obwohl der Kläger an seinem Grundstück der Thermalbad Füssing GmbH ein gerade auf die Quellnutzung abgestelltes dingliches. Recht eingeräumt hatte, ist er in der Lage, Schritte zur Wahrung seiner Quelle zu ergreifen. Sollte die dingliche Belastung inzwischen erloschen sein, so versteht es sich von selbst, daß er dies als Grundstückseigentümer tun kann. Sollte die dingliche Belastung noch bestehen, so ist er als Grundstückseigentümer verpflichtet, dem dinglich Berechtigten die diesem vertraglich eingeräumten Befugnisse zu gewähren; dies setzt ihn dann auch in den Stand, alle Schritte zur Wahrung seiner Quelle zu ergreifen.
Zu Unrecht bezweifelt der Beklagte hier die Anwendbarkeit des Wasserhaushaltsgesetzes. Dieses Gesetz ergreift nach seinem § 1 Abs. 1 außer oberirdischen Gewässern (Nr. 1) auch das Grundwasser (Nr. 2). Damit ist das gesamte unterirdische Wasser gemeint, gleich, in welcher Tiefe es sich befindet, gleich auch, ob es fließt oder sich gespannt in Höhlen befindet. Über diese umfassende Bedeutung hat, wie Gieseke/Wiedermann (WasHG, Rdnr. 9 zu § 1) bemerken, während der ganzen Entstehungsgeschichte nicht die leiseste Ungewißheit bestanden. Ob das Wasser in den Kreislauf eingeschaltet ist, ist unerheblich. Einer der von Witzel (WasHG, 5. Aufl. 1964, Anm. 5 zu § 1) erwähnten Grenzfälle - Versickerung, Tunnel oder dergl. - liegt hier sicherlich nicht vor.
Da die Klage in ihrer ursprünglichen Fassung - d.h. vor Erledigung der Hauptsache, nunmehr abgeschwächt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) - auf Verpflichtung des Staates zum Einschreiten gerichtet war, ist von § 35 Abs. 2 WasHG auszugehen, der durch Art. 34 bayWaG ergänzt wird.
Hiernach ist zunächst darauf einzugehen, ob das Vorgehen des Fiskus ein "Erschließen" von Grundwasser darstellte. Dies ist zu bejahen. Das Vorhaben des Fiskus war von vornherein auf Zutagefördern von Grundwasser - sogar von Heilwasser - gerichtet. Etwa wie das Herstellen einer Rinne zur Ableitung oberirdischen Wassers wasserrechtlich nicht erst dann erheblich wird, wenn die letzte dünne Scheidewand entfernt wird, so stellt das Bohren auf Grundwasser jedenfalls dann, wenn, wie hier, nach der ganzen Sachlage ohne weiteres anzunehmen war, daß es mit großer Wahrscheinlichkeit zum Ziele führen werde, den Beginn der Ausführung des Vorhabens dar. Das Zutagefördern von Grundwasser, sei es zu Heil-, sei es zu anderen Zwecken, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WasHG eine Benutzung des Wassers im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.
Das Vorgehen des Fiskus war unbefugt.
Es handelte sich dabei nicht um eine gestattungsfreie Benutzung im Sinne des § 33 WasHG mit Art. 33 bayWaG. Denn der Zweck war keineswegs vorübergehend (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 WasHG). Was der Fiskus wollte, war die dauernde Gewinnung von Grundwasser zur Heilung von Krankheiten.
Aus demselben Grunde, nämlich weil es dem Fiskus nicht um eine vorübergehende Benutzung des Wassers zu tun war, schied hier eine "beschränkte Erlaubnis" im Sinne des Art. 17 bayWaG von vornherein aus. Überhaupt wäre ihm mit einer "Erlaubnis" (§ 7 WasHG mit Art. 16 bayWaG) nicht gedient gewesen, weil diese nur eine widerrufliche Benutzungserlaubnis gewährt und zudem befristet werden kann. Bei den ungewöhnlich hohen Kosten der Erschließung (Bohrung) und den sehr hohen Kosten der künftigen Anlagen für Heilbäder kam vielmehr nur eine Bewilligung (§ 8 WasHG mit Art. 18 bayWaG) in Betracht. Solange diese nicht erteilt und unanfechtbar geworden war, war die Erschließung unbefugt.
Daß die Bohrungen des Fiskus für den Wasserhaushalt bei der hier gegebenen Sachlage nicht gleichgültig waren, liegt auf der Hand. "Rücksichten auf den Wasserhaushalt" hatte die Behörde im Auge zu behalten.
Der Fiskus hätte sein Vorhaben, bevor er mit seinen Arbeiten begann, die in den Boden eindrangen und ein Freilegen von Grundwasser oder ein Einwirken auf Höhe, Bewegung oder Beschaffenheit des Grundwassers erwarten ließen, dem Landratsamt als Wasserbehörde anzuzeigen gehabt (Art. 34 Abs. 1 bayWaG). Da die Bohrung des Fiskus dem Landratsamt nicht verborgen geblieben sein konnte, war für dieses Anlaß zum Einschreiten gegeben (Art. 34 Abs. 2 bayWaG). Daß § 35 Abs. 2 WasHG nur davon spricht, die Behörde könne die Beseitigung der Erschließung anordnen, während Art. 34 Abs. 2 bayWaG sagt, die Behördehabe die Arbeiten zu untersagen, fällt hier nicht ins Gewicht. Denn das nach Bundesrecht der Behörde eingeräumte Ermessen konnte hier, wo es um gespanntes Wasser ging, bei dem schon das geringste Anbohren zu weitreichenden Veränderungen führen konnte, fehlerfrei nur dahin ausgeübt werden, daß die Beseitigung der Erschließung angeordnet wurde.
Der Kläger konnte - insoweit ist dem Berufungsgericht nicht zu folgen - als Nachbar verlangen, daß die Behörde gegen die unbefugte Grundwassererschließung des Fiskus einschreite. Wenn § 35 Abs. 2 WasHG von "Rücksichten auf den Wasserhaushalt" spricht, so ist damit nicht nur auf Belange der Allgemeinheit abgestellt, sondern es ist zugleich auch noch Raum für Berücksichtigung anderer, die dasselbe Wasservorkommen bereits befugt benutzen. Für eine wasserrechtliche Gestattung (= Erlaubnis oder Bewilligung) steht zwar nach § 6 WasHG das Wohl der Allgemeinheit im Vordergrund. Da, wie gesagt, hier für den Fiskus wegen der hohen von ihm aufzuwendenden Kosten aber nur eine wasserrechtliche Bewilligung in Betracht kam, mußte sich hier das in § 8 Abs. 3 ("... Betroffene ...") und Abs. 4 ("eines anderen" ... "für den Betroffenen"), § 9 ("die Betroffenen"), § 10 ("Betroffener") WasHG zum Ausdruck gekommene zugleich nachbarschützende Wesen der wasserrechtlichen Vorschriften zugunsten des Klägers auswirken, auch wenn der Fiskus noch keinen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung gestellt hatte. Das Oberlandesgericht München sieht dementsprechend in seinem Urteil vom 28. Dezember 1966 - 1 U 1175/65 - (RdL 1967, 105), das in dem vom Kläger angestrengten Verfahren auf einstweilige Verfügung gegen den Fiskus erging, in den vorerwähnten Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 26, 42 [43 ff.]) hat übrigens in jeder gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung eines anderen ein solches Schutzgesetz zu dessen Gunsten erblickt.
Der Revision war somit stattzugeben unter Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung, so daß das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Hauptsache inzwischen erledigt ist und nur noch Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt wird, wiederherzustellen war; das berechtigte Interesse des Klägers ist mit dem Verwaltungsgerichtshof zu bejahen. Die Fassung des Ausspruchs war dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 WasHG anzupassen.
Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Beklagten als dem Unterlegenen aufzubürden (§ 154 Abs. 1 VwGO). Über die Kosten des Beigeladenen erübrigte sich ein Ausspruch.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt. Die Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG mit § 189 VwGO.
Dr. Müller
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther