Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1970, Az.: BVerwG IV C 80.66
Neuverteilung von Flurstücken zur Flurbereinigung; Einordnung eines Beweisantrages als vorsorglich gestellt; Anspruch auf Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils bei der Flurbereinigung; Bestimmung des Beitragsmaßstabes für die Teilnehmer am Flurbereinigungverfahren; Zuweisung von Land als Ausgleich für besondere Härten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 80.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 01.07.1966 - AZ: 196 VII 64
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- RdL 1971, 97
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung der in dem Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 244.65 - aufgestellten Grundsätze über die Heranziehung zu Beiträgen. Diese Grundsätze sind für die Heranziehung zum Landabzug sinngemäß anzuwenden.
Zu den Erfordernissen für einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 1. Juli 1966 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt, außergerichtliche Kosten der Bei geladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat während des Revisionsverfahrens von seinen Eltern einen Hof von über 11 ha übernommen und ist damit am Flurbereinigungsverfahren O. beteiligt. Gegen die Ergebnisse der Schätzung liegen Beschwerden nicht vor jedoch wurde im Anhörungstermin zur Neuverteilung von Seiten der Rechtsvorgänger des Klägers Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Flurbereinigung bringe eine wesentliche Verschlechterung des Zusammenlegungsgrades. Im Hinblick darauf müsse der Kläger von Abzug und Kosten freigestellt werden. Die Beschwerde blieb erfolglos. Auf die Klage entschied das Flurbereinigungsgericht, das neue Grundstück des Klägers Flurstück 1219 sei nur mit 3/4 seines Zuteilungswertes zu den Ausführungskosten heranzuziehen und das neue Grundstück Flurstück 1220 erhalte die in der beigefügten Planpause eingezeichnete Lage im Osten der Gewanne 25. Insoweit wurde der Beschwerdebescheid aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt.
In den Urteilsgründen wird im wesentlichen ausgeführt: Aus den mit dem Nutzungsrecht belasteten Gemeindegrundstücken ergebe sich - nach Abzug für gemeinschaftliche Anlagen - eine Forderung von 33.650 Wertverhältniszahlen (WVZ) für die Gemeinde und alle Nutzungsberechtigten. Davon verblieben der Gemeinde 1/3, während 2/3 auf fünf Nutzungsrechte zu verteilen seien. Der sich für den Kläger ergebende Wertanteil von 4.487 WVZ für sein Nutzungsrecht sei ihm zugeteilt worden, und zwar im wesentlichen in der Gewanne 723. Wenn er diesen Wert mit Durchschnittsklasse 7 zugeteilt erhalten hätte, wie es dem belasteten Gemeindegrund entspreche, so würde sich eine Fläche von etwa zwei Tagwerken ergeben haben. Er habe aber ein Grundstück mit Durchschnittsklasse 14,9 erhalten, woraus sich die Zuweisung einer wesentlich geringeren Fläche erkläre. Der Kläger habe zwar behauptet und unter Beweis gestellt, daß das zunächst zugewiesene Grundstück bei der Einplanierung im Wert gemindert worden sei. Dieser Beweisantrag sei aber überholt, da der Kläger auf Grund des Vorstandsbeschlusses vom 23. Juni 1965 ein anderes Grundstück zugeteilt erhalten habe, das sich nur zum kleinen Teil mit dem zunächst zugewiesenen Grundstück decke. Gegen das jetzt zugewiesene Grundstück habe der Kläger an sich nichts eingewendet, wünsche jedoch; daß sein Wert an eines der anderen neuen Grundstücke, vornehmlich an das Grundstück in Gewanne 25, herangelegt werde. Diesem Wunsche habe nicht entsprochen werden können, weil dadurch der Kläger Flächenverlust hätte hinnehmen müssen - er rüge ohnehin, daß er durch Zuweisung höher geschätzten Bodens ein Tagwerk weniger bekommen habe -, aber auch deswegen, weil er für sein Nutzungsrecht keinen Boden in Gewannen beanspruchen könne, deren Klassen sich zwischen 19 und 24 bewegten.
Gemäß § 47 Abs. 3 FlurbG habe der Vorstand der Beklagten den Kläger zu einem Teil vom Flächenabzug freigestellt. Während der Wert seiner gesamten Einlage (ohne das Gemeindenutzungsrecht) 247.384 WVZ betrage, sei der Abzug nur von rd. 200.000 WVZ, also von 4/5 des Einlagewertes, gemacht worden. Berücksichtige man, daß das wieder zugeteilte Grundstück 479 (neu) keinen unmittelbaren Wegzugang erhalten habe und daß die übrigen großen Einlageflächen des Klägers bereits mit verhältnismäßig langen Grenzen an Wegen gelegen hätten, so sei diese teilweise Preisteilung vom Plächenabzug gerechtfertigt. Das Gericht halte die Freistellung in diesem Umfange aber auch für genügend und könne daher dem Antrage, auf eine wesentlich größere Freistellung nicht entsprechen. Dem Kläger dienten neugeschaffene oder verbreiterte Wege teils als Zufahrts-, teils als Anwandwege; das neue Grundstück in Gewanne 28 sei auf allen Seiten von Wegen umgeben, die neuen Grundstücke in den Gewannen 10 und 25 seien auf drei Seiten von Wegen, begrenzt, die Zufahrt zu den übrigen Grundstücken gehe zumeist über neugeschaffene Wege. Daher müsse, der Kläger auch entsprechend Grund und Boden zu den Wegflächen bereitstellen. Da er nur mit 4/5 des Wertes seiner Einlagegrundstücke zum Landabzug beitrage, könne von einer unbilligen Härte hinsichtlich des Landabzuges keine Rede sein.
Bei der Verteilung der Ausführungskosten auf die Beteiligten sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß sie an den Vorteilen des Unternehmens teilnähmen. Im Flurbereinigungsgesetz fehle zwar eine entsprechende Bestimmung, doch sei es ein Gebot der Gerechtigkeit, bei der Kostenverteilung das Verhältnis der Vorteile der einzelnen Beteiligten an den Maßnahmen der Flurbereinigung zu berücksichtigen.
Dem stehe § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht entgegen. Die gesetzliche-Regel der Beitrags Verteilung nach dem Wert der neuen Grundstücke könne nämlich, nur subsidiär gelten, also nur dann, wenn im Kostenverteilungsplan, der einen Teil des Flurbereinigungsplanes bilde, keine Festsetzung getroffen sei. Das Gesetz erlaube der Behörde, im Kostenverteilungsplan das Beitragsmaß eines Teilnehmers nur dort gesondert zu bestimmen, wo es gerecht erweise notwendig sei. Eine andere Auslegung dieser Bestimmung wäre mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, weil es rechtlich nicht möglich sei, einer Behörde freie Hand zu lassen, in beliebiger Weise von einer gesetzlichen Bestimmung abzuweichen (Art. 80 Abs. 1 GG). Somit habe die Flurbereinigungsbehörde zunächst die Pflicht, bei jedem Teilnehmer zu prüfen, ob er mit seinen neuen Grundstücken ganz oder teilweise oder gar nicht beitragspflichtig ist.
Dementsprechend habe der Vorstand der Beklagten das Grundstück in Gewanne 10 mit dem halben Wert, die Streuwiese in Gewanne 720 und das kleine Waldstück in Gewanne 725 ganz von Kosten freigestellt. Die beantragte Herabsetzung des Kostenanteils des Grundstücks in Gewanne 10 auf 1/4 Anteil sei nicht, begründet, denn das Grundstück könne über die ausgebauten Wege 1192 und 1271 angefahren werden. Hinsichtlich des erst durch das vorliegende Urteil neu gebildeten Grundstücks in Gewanne 25 könne das Gericht über eine Kostenbeiziehung nicht entscheiden, darüber müsse der Vorstand der Beklagten erst noch Beschluß fassen.
Die im Kostenverteilungsplan vorgesehene volle Heranziehung des Flurstücks 1219 sei jedoch nicht gerechtfertigt. Es handele sich um ein über 4 ha großes Grundstück, das nur durch einen Weg getrennt am Anwesen des Klägers liege und das er zum weitaus größten Teil auch eingelegt habe. Durch seine Lage zum Hof nehme das Grundstück nur in geringem Umfang am Vorteil ausgebauter Wege teil. Deswegen habe das Gericht die Heranziehung zu den Kosten um 1/4 des Abfindungswertes herabgesetzt und dabei berücksichtigt, daß der Kläger nicht nur die unmittelbar zu seinen Grundstücken führenden Wege benutze, sondern auch den von der Teilnehmergemeinschaft mit hohen Kosten ausgebauten Weg nach O.. Die. Heranziehung des für das Nutzungsrecht am Gemeindegrund zugeteilten Flurstücks 1206 zu den Kosten zur Hälfte sei nicht zu beanstanden, denn das Grundstück habe durch die Flurbereinigungsmaßnahmen an Wert gewonnen.
Gegen dieses Urteil, in dem die Revision zugelassen ist, richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrage,
das Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen sowie die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte hat selbständig Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
II.
Die Revisionen sind unbegründet. Das angefochtene Urteil erweist sich, jedenfalls im Ergebnis, als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
1.
Da das Flurbereinigungsgericht die Revision ohne jede Einschränkung zugelassen hat, bedarf es keiner Entscheidung, über die - ohnehin nur vorsorglich - vom Kläger erhobene Beschwerde gegen eine angebliche Nichtzulassung der Revision.
2.
Dem Aussetzungsantrage des Klägers konnte nicht entsprochen werden, weil der Kläger das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht dargelegt, sondern nur behauptet hat, es schwebe beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren bezüglich verschiedener Artikel des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz, und darüber, hinaus, weil der Kläger dem zwei Jahre später erfolgten Vortrag der Beklagten, das vorgenannte. Verfahren sei inzwischen durch einen Beschluß vom 10. April 1969 abschlägig entschieden worden, nicht mehr widersprochen hat.
3.
Die verschiedenen Rügen des Klägers hinsichtlich des Abfindungsflurstückes 1206 sind sämtlich nicht begründet:
a)
Dieses Flurstück 1206 (neu) wurde nachträglich auf Grund des Vorstandsbeschlusses der Beklagten vom 23. Juni 1965 gegenüber seiner ursprünglich im Neuverteilungsplan festgesetzten Lage um 35 m nach Osten verschoben und um 10 qm - von 0,290 ha auf 0,291 ha - vergrößert. Der dagegen fristgemäß eingelegten Beschwerde hat der Vorstand der Beklagten nicht abgeholfen, legte sie jedoch auch nicht der. Beschwerdebehörde vor, sodaß die Beschwerde nicht beschieden wurde. Obwohl das Vorverfahren in diesem Punkte noch nicht abgeschlossen war, bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Flurbereinigungsgericht im Einverständnis des Klägers und der Beklagten diesen Beschwerdepunkt im Wege der Klageänderung einbezogen hat. Die räumliche Veränderung des Flurstücks 1206 stellte eine Änderung des Neuverteilungsplanes dar, also des Verwaltungsaktes, der bereits den Gegenstand der Klage bildete. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, bedarf es grundsätzlich keines erneuten Vorverfahrens, wenn die inhaltliche Änderung eines Verwaltungsaktes im Wege der zugelassenen Klageänderung in einen Rechtsstreit einbezogen wird, dessen Gegenstand der Verwaltungsakt in seiner ursprünglichen Gestalt ist (Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - in DÖV 1969, 75.6 [757] sowie die Urteile vom 5. Oktober 1966 - BVerwG IV C 164.65 - und vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 28.67 -).
b)
Die Rüge des Klägers, sein Beweisantrag zu seiner Behauptung über angeblich unsachgemäße Planierung dieses dem Kläger in der Gewanne 723 zugewiesenen Ersatzgrundstückes 1206, das deshalb geringer zu bewerten und nachzuschätzen sei, sei übergangen Worden, kann gerade noch als § 139 Abs. 2 VwGO entsprechend erhoben angesehen werden. Nach § 139 Abs. 2 VwGO sind, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben sollen, und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß dafür grundsätzlich die Schriftstelle, die einen angeblich übergangenen Beweisantrag enthält, in der Revisionsbegründung näher bezeichnet sein (vgl. Urteil vom 23. April 1963 - BVerwG II C 53.60 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 12]), weil § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ebenso wie § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO den Zweck hat, das Revisionsgericht zu entlasten und u.a. von der Pflicht zu befreien, das gesamte vorinstanzliche Vorbringen auf einen angeblich übergangenen Beweisantrag zu durchforschen. Derartige Angaben enthält die Revisionsschrift nicht. Es findet sich in ihr aber der Hinweis, daß der Kläger seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat, zudem ist der Beweisantrag im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 30. April 1965 wie auch die Erklärung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Februar 1966 über die Wiederholung "der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträge" festgehalten. Der angeblich übergangene Beweisantritt ist daher ohne weiteres zu ermitteln. Obwohl der Kläger die Rechtsnorm, die er als verletzt ansieht, nicht bezeichnet hat, sieht der erkennende Senat auch darin kein Hindernis für eine Entscheidung über diese Verfahrensrüge, denn für diese Bezeichnung bedarf es dann nicht eines ausdrücklichen Zitates, wenn - wie hier - den Ausführungen des Klägers die als verletzt anzusehende Rechtsnorm - § 86 Abs. 2 VwGO - ohne weiteres zu entnehmen ist (vgl. Urteil vom 26. November 1954 - BVerwG II C 178.53 - [NJW 1955, 318]).
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob es sich im vorliegenden Falle überhaupt um einen wirksamen Beweisantrag oder nicht um einen nur vorsorglich gestellten im Sinne von BVerwGE 30, 57 (58 [BVerwG 26.06.1968 - V C 111/67]/59) gehandelt hat, der nicht beschieden zu werden braucht, denn es ist weder aus der Sitzungsniederschrift vom 18. Februar 1966 noch sonst aus dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen, was mit der Wendung "der Kläger wiederholte vorsorglich die in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge" gemeint sein könnte. Indessen stellt die Nichtbescheidung dieses Beweisantrages im Termin vom 18. Februar 1966 aus folgenden Erwägungen keine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO dar: Der Kläger hatte in der ersten mündlichen Verhandlung am 30. April 1965 insgesamt 14 Beweisanträge zu Protokoll gegeben, u.a. den hier fraglichen als Nummer 1 und 2. Eine pauschale Berufung auf eine solche Vielzahl von Beweis antragen oder auch eine pauschale Wiederholung, wie sie im Termin vom 18. Februar 1966 erfolgt ist, kann schon nicht ohne weiteres als "ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag" angesehen werden und dies insbesondere dann nicht, wenn zwischen den beiden Terminen ein Zeitraum von fast zehn Monaten lag. Das entscheidende Kriterium für die Anwendung des § 86 Abs. 2 VwGO ist nicht etwa die Tatsache, daß eine Partei in der mündlichen Verhandlung überhaupt einen Beweisantrag stellt. Diese Vorschrift soll vielmehr der Partei allein ein Recht darauf einräumen, schon vor Erlaß des Urteils die Auffassung des Gerichts über die Erheblichkeit eines Beweisthemas kennenzulernen, um sich darauf einstellen zu können. Mithin kann es aber bei der Beurteilung eines Antrages am Maßstab des § 86 Abs. 2 VwGO nur darauf ankommen, ob nach den Umständen eine alsbaldige Bescheidung des Antrages erbeten wird (BVerwGE 30, 58 [BVerwG 26.06.1968 - V C 111/67]/59). Dies ist im vorliegenden Falle schon deswegen zu verneinen, weil der Kläger nach Stellung seiner 14 Beweisanträge im Termin am 30. April 1965 ausweislich der Sitzungsniederschrift dem Vorbringen des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht mehr entgegengetreten ist, der die gestellten Beweisanträge nahezu umfassend als unbehelflich bezeichnet hat, weil sie entweder keine Angaben darüber enthielten, wer jeweils als Sachverständiger vernommen werden sollte, oder weil Tatsachen behauptet worden seien, die zum Teil unterstellt werden könnten oder bereits unstreitig seien. Unterdiesen Umständen hätte der Kläger, statt seine früheren Beweisanträge "vorsorglich zu wiederholen", im Termin vom 18. Februar 1966 im einzelnen darlegen müssen, welche Beweisanträge er in welchem Umfange aufrechterhalten wollte. Dies war im Hinblick auf den hier fraglichen Beweisantrag um so mehr erforderlich, als in der Zwischenzeit in bezug auf das hier fragliche Grundstück ein Beschluß des Vorstandes ergangen war, der dieses Grundstück in einer völlig veränderten Lage auswies. In einem solchen Fall konnte nur dann von einem "in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag" gesprochen werden, wenn der Kläger in der zweiten mündlichen Verhandlung diesen Beweisantrag präzise auf die neue Rechtslage umgestellt hätte. Die Vorschrift des § 86 Abs. 2 VwGO ist nicht Selbstzweck, sondern verlangt ihrem Sinne nach, daß ein ganz bestimmter Tatsachenvortrag unter Beweis gestellt wird, und zwar so, daß das Gericht ohne Schwierigkeiten erkennen kann, über welches Thema eine Beweiserhebung noch vor dem Erlaß des Urteils gewünscht wird. Von jedem Kläger, der einmal einen Beweisantrag gestellt hat, muß verlangt werden, daß er dem Gericht aufzeigt, inwieweit dieser Beweisantrag noch gelten soll, wenn sich - wie hier - die Rechtslage durch einen neuen Verwaltungsakt inzwischen verändert hat. Die Partei trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht. Wird diese Pflicht verletzt, bedarf ein nur derart pauschal aufrechterhaltener und zudem lediglich vorsorglich gestellter Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO keiner Bescheidung.
c)
Die Rüge des Klägers, durch die Zuteilung des Flurstücks 1206 sei § 37 FlurbG verlebt, weil diese Abfindung für den Gemeindegrundanteil zum Zwecke der Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse an seine Landabfindung in Gewanne 28 oder 29 oder wenigstens im nördlichen Teil der Gewanne 25 hätte herangelegt werden müssen und weil der Kläger nur auf diese Weise durch die Bildung großflächiger Grundstücke einen wesentlichen Vorteil aus der Flurbereinigung hätte erzielen können, ist nicht begründet. § 37 FlurbG enthält die Weisung an die Flurbereinigungsbehörde zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes und gibt zur Erfüllung dieser Aufgabe einen weitgesteckten Katalog von Befugnissen. Im Rahmen dieses gesetzlichen Auftrags ist auch zersplitterter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen. Aus dem Charakter dieser Vorschrift als einer Generalklausel ist jedoch kein Anspruch eines Beteiligten auf die Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme zugunsten eines Teilnehmers herzuleiten (vgl. Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 14 zu § 37). Ein solcher Anspruch für den einzelnen Teilnehmer ist vielmehr nur in § 44 FlurbG niedergelegt, und zwar dahin, daß jeder Beteiligte einen Anspruch auf - im ganzen gesehen - wertgleichen Ausgleich für seinen Altbesitz hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. April 1956 - BVerwG I B 201.55 -[BVerwGE 3, 246, 248 [BVerwG 25.04.1956 - I B 201/55]]). Im Rahmen des Gebots der wertgleichen Abfindung ist der Behörde und dem Flurbereinigungsgericht gemäß § 146 Nr. 2 FlurbG bei der Neueinteilung des Flurbereinigungsgebietes und der Gestaltung des Flurbereinigungsplans naturgemäß ein Ermessensspielraum eingeräumt, um bei der Vielzahl der im Flurbereinigungsverfahren zu berücksichtigenden, verschieden gelagerten Interessen der Beteiligten eine zweckmäßige Lösung herbeiführen zu können (vgl. in diesem Zusammenhang zwischen Planung und Ermessen das Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - [BauR 1970, 31 f.]). Daher kann kein Beteiligter verlangen, mit bestimmten Grundstücken oder Grundstücken in bestimmten Lagen und zudem noch so abgefunden zu werden, daß unbedingt für ihn daraus ein Vorteil entsteht. Denn hierdurch würde die Durchführung der Flurbereinigung empfindlich beeinträchtigt, wenn nicht ganz verhindert (vgl. BVerwGE 3, 246 ff.). Dafür, daß der Flurbereinigungsbehörde bei der Zuteilung des Flurstücks 1206 an den Kläger ein Ermessensfehler unterlaufen sei, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Wenn dem Kläger dieses Flurstück mit Rücksicht darauf zugeteilt wurde, daß die Bodenklasse in Gewanne 723 niedriger ist als in Gewanne 25 und daß der Kläger sonst einen Flächenverlust hätte hinnehmen müssen, so ist diese Überlegung sachgerecht und insbesondere mit § 44 Abs. 4 FlurbG im Einklang, wonach die Landabfindung u.a. hinsichtlich Bodengüte der Einlage entsprechen soll. Denn das Nutzungsrecht übte der Kläger bisher ebenfalls an Gemeindegrundstücken in der Gewanne 723 aus. Der damit zusammenhängende Einwand des Klägers, er hätte nur durch die Heranlegung dieser Grundfläche an seine Abfindung in Gewanne 25 einen "relativ geringen Vorteil" durch das Flurbereinigungsverfahren erzielt, ist ungerechtfertigt. Es ist zwar das allgemeine Ziel der Flurbereinigung, eine bessere Bewirtschaftung aller Grundstücke zu ermöglichen und damit einen wirtschaftlichen Vorteil für alle Beteiligten, herbeizuführen, jedoch kann daraus kein Teilnehmer einen Anspruch auf einen besonderen Vorteil oder überhaupt einen Vorteil für sich herleiten (vgl. Steuer, a.a.O., Anm. 6 zu § 44).
d)
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist in der Zuteilung des Flurstücks 1206 nicht festzustellen. Wenn der Kläger als Ablösung für das Gemeindenutzungsrecht nur ein Tagwerk Grund erhalten hat, während den übrigen Berechtigten zwei Tagwerke zugeteilt worden sein sollen, wobei außerdem bei dem Vorstandsmitglied Schecklmann dieser Grund nachträglich an ein anderes Abfindungsgrundstück herangelegt worden sein soll, so ist dies nicht zu beanstanden. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist der Gleichheitssatz im Flurbereinigungsverfahren nicht schon dann verletzt, wenn ein Teilnehmer an dem Verfahren besser abschneidet, als ein anderer. Dem Gleichheitssatz wird im Flurbereinigungsverfahren durch den jedem Teilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgerechte Abfindung genügt. Ist dieser Anspruch erfüllt, so ist damit die in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der einzelnen Verhältnisse mögliche gleiche Behandlung erreicht (vgl. BVerwG, Beschluß, vom 3. Juli 1956 - BVerwG I B 21.56 -; Beschluß vom 27. Juni 1958 - BVerwG I B 130.57 -; Steuer, a.a.O., Anm. 7 zu § 44). Ob dem Kläger danach als Ausgleich für das abgelöste Gemeindenutzungsrecht eine größere Fläche als ein Tagwerk zusteht, ist mithin allein im Rahmen des § 44 Abs. 4 FlurbG zu prüfen, kann aber nicht auf dem Umwege über Art. 3 GG zu einer Änderung der Zuteilung führen.
4.
Der Kläger will nach seinen Erklärungen in der Revisionsschrift die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts zu der Frage der Bildung eines Beitragsmaßstabes nicht angreifen, sondern beschränkt sich auf die seiner Ansicht nach - ungerechte Anwendung in seinem konkreten Falle bezüglich des Flurstücks 1219 in Gewanne 28. Das entbindet jedoch den Senat nicht von einer Prüfung auch des Beitragsmaßstabes, zumal anderenfalls seine Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall nicht sachgerecht geprüft werden könnte. Insoweit ergibt sich: Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 244.65 - (RdL 1969, 299), auf dessen Gründe im einzelnen Bezug genommen wird, die auch jenem Urteil zugrundeliegende Ansicht des Flurbereinigungsgerichts abgelehnt. Er hält an seiner Ansicht auch nach erneuter Überprüfung fest. Der Beitragsmaßstab im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG kann, auch wenn die Behörde von der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG abweicht, für alle Teilnehmer nur einheitlich festgesetzt werden. Hierfür kann daher nicht der betriebswirtschaftliche Vorteil, den der einzelne Teilnehmer durch die Umlegungsmaßnahmen erhält, zur Grundlage gemacht werden. Es kann mithin kein Verteilungsmaßstab gebildet werden, der die Heranziehung eines Teilnehmers von der Größe seiner Umlegungsvorteile abhängig macht. Die Berücksichtigung der unterschiedlichen Vorteile wird vielmehr durch die Absätze 2 und 3 des § 19 FlurbG bei der Heranziehung der Teilnehmer zu den Beiträgen im konkreten Falle gewährleistet. Die hiervon abweichende Meinung des Flurbereinigungsgerichts nötigt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, denn die Beklagte hat in dem Kostenverteilungsplan den Beitragsmaßstab gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bestimmt und dafür einen auf dem Wert der neuen Grundstücke beruhenden Beitragsmaßstab - ausgedrückt durch die Wert Verhältnis zahlen - zugrunde gelegt. Damit stand der Beitragsmaßstab allen Teilnehmern gegenüber einheitlich fest, wie es nach den Grundsätzen des erwähnten Urteils vom 15. Januar 1969 erforderlich ist.
In welcher Weise unterschiedliche Vorteile der einzelnen Teilnehmer zu berücksichtigen sind, hat der erkennende Senat ebenfalls in dem erwähnten Urteil vom 15. Januar 1969 dargelegt. Danach kann die Heranziehung eines Teilnehmers zu Beitragsleistungen ohne Gewährung eines angemessenen Vorteilsausgleichs zu einer offensichtlichen und unbilligen Härte im Sinne von § 19 Abs. 3 FlurbG führen. Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn ein Teilnehmer entweder überhaupt nicht oder nur in einem unverhältnismäßigen geringen Umfange an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wert Steigerung der Besitzstände teilnimmt. Durch diese Rechtsprechung ist klargestellt, daß die Heranziehung zu Beitragsleistungen keine (entschädigungslose) Enteignung sein kann, wie der Kläger meint, da ihr als Gegenleistung die Gewährung eines angemessenen Vorteilsausgleichs gegenübersteht. Diesen Grundsätzen hat der Vorstand der Beklagten durch seinen Kostenverteilungsplan Rechnung getragen dadurch, daß er gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayAGFlurbG "Grundsätze für die Heranziehung der Ersatzgrundstücke zu den Ausführungskosten" aufgestellt hat. Dies kann nicht beanstandet werden. Zwar ist grundsätzlich in jedem Einzelfall bei der Frage, ob eine Beitragsermäßigung oder -befreiung in Betracht kommt, zu prüfen, ob überhaupt und inwieweit das jeweilige Grundstück an den Vorteilen der Flurbereinigung teilnimmt. Dem steht aber nicht entgegen, daß eine Flurbereinigungsbehörde den umgekehrten Weg geht und zunächst Grundsätze für die Anwendung des § 19 Abs. 3 FlurbG aufstellt, aus denen sich ergibt, wann eine offensichtliche und unbillige Härte für Teilnehmer vorliegt, die zu einer völligen oder teilweisen Befreiung von den Beiträgen führt. Denn die Anwendung dieser Grundsätze schließt nicht aus, daß auch in anderen Fällen völlige oder teilweise Beitragsbefreiung erfolgen könnte. In Übereinstimmung mit obigen Ausführungen hat das Flurbereinigungsgericht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung bei den Abfindungsgrundstücken des Klägers vorliegen und, soweit dies zutrifft, ob dies im Kostenverteilungsplan der Beklagten Berücksichtigung gefunden hat. Dabei hat es die vom Vorstand festgesetzten Grundsätze für die Heranziehung der Ersatzgrundstücke zugrunde gelegt. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die in den Grundsätzen festgelegte Berechnungsweise. Danach ist die Höhe der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück aus der Summe der Umlegungsvorteile, die jeweils mit bestimmten, auf die Wertverhältniszahl des Grundstücks bezogenen Anteilen bewertet werden, zu ermitteln, anstatt - wie es dem Gesetzeswortlaut mehr entsprechen würde - für gewisse fehlende Umlegungsvorteile eine Ermäßigung zu gewähren.
Diese Handhabung betrifft nach Auffassung des erkennenden Senates nur eine Frage der Formulierung und enthält keine Rechtsverletzung, die das vom Gesetzgeber erstrebte Ergebnis beeinflussen könnte.
Wenn der Kläger nun meint, daß die Anwendung des Prinzips der Kostenumlegung nach den Wert Verhältnis zahlen zwangsläufig unbillige Härten im Sinne von § 19 Abs. 3 FlurbG hervorrufe, wodurch diese Vorschrift verletzt werde, so ist diese Rüge auf Grund der obigen Ausführungen widerlegt. Denn das Gesetz sieht in § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ausdrücklich einen auf dem Verhältnis des Wertes der neuen Grundstücke beruhenden Beitragsmaßstab vor, wenn auch ein anderer Beitragsmaßstab nicht ausgeschlossen wird (etwa nach den Ertragsmeßzahlen des Liegenschaftskatasters nach der Reichsbodenschätzung oder nach der Grundvermögenssteuer). Die Wertverhältniszahlen sind jedoch gerade die Größen, die den Wert eines Grundstücks im Flurbereinigungsgebiet relativ bezeichnen. Sie stellen in Übereinstimmung mit dem Gesetz die Grundlage für die Regelung der Beitragsverteilung dar. Im übrigen liegen Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 FlurbG nicht darin, grundsätzlich das Entstehen einer Härte auszuschließen, sondern vielmehr, wenn eine solche entstanden ist oder entstehen würde, diese durch eine andere Beitrags Verteilung nach Möglichkeit auszugleichen.
In gleicher Weise trifft die allgemeine Rüge des Klägers gegen die Beitragsverteilung nicht zu, daß unter Verletzung des § 19 Abs. 3 FlurbG der unterschiedliche Zusammenlegungsgrad der Grundstücke eines Teilnehmers bei der Heranziehung zu den Beiträgen nicht berücksichtigt werde. Nach den vom Vorstand der Beklagten festgelegten Grundsätzen stellt der Zusammenlegungsgrad einen Faktor dar, der bei der Berechnung des Kostenanteils mit einem Viertel zu berücksichtigen ist. Hat danach ein Grundstück durch die Flurbereinigung keinen Vorteil - auch nicht aus dem Grad der Zusammenlegung - erlangt, so ist es nach der Härteregelung in dem Kostenverteilungsplan der Beklagten von der Beitragspflicht gänzlich befreit.
Der Kläger meint, die Heranziehung des Grundstücks 1219 mit 3/4 Beitragsanteilen sei zu hoch, dieses Grundstück müsse vielmehr zu 3/4 Anteilen oder vollständig von den Kosten befreit werden, weil er diese Fläche fast vollständig eingelegt habe, das Grundstück unmittelbar an seine Wirtschaftsgebäude grenze und nicht durch Flurbereinigungswege erschlossen werde. Insoweit ist von den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts auszugehen, daß dieses Grundstück einerseits infolge seiner nahen, nur durch einen Weg vom Grundstück des Klägers getrennten Lage nur in geringem Umfange am Vorteil ausgebauter Wege teilnimmt, und andererseits durch den Weg nach Oberbibrach, der mit hohen Kosten von der Beklagten ausgebaut wurde, erschlossen wird. Dagegen hat der Kläger Verfahrens rügen nicht vorgebracht. Ob sonst an dem Grundstück Verbesserungen vorgenommen worden sind, hat das Flurbereinigungsgericht nicht festgestellt. Dies ist in diesem Zusammenhang auch zunächst unerheblich. Infolgedessen liegt im Sinne der von dem Vorstand festgelegten Grundsätze eine Härte vor, die die Heranziehung dieses Grundstücks zu den Kosten nur mit 3/4 Anteilen ausschließlich wegen Verbesserung der Fahrtverhältnisse rechtfertigt. Der vom Flurbereinigungsgericht festgesetzte Kostenbeitrag dieses Grundstücks mit 3/4 Anteilen seines Abfindungswertes ist daher nicht zu beanstanden. Demgegenüber trifft der Hinweis des Klägers nicht zu, daß die Erschließung auf der Südseite des Grundstücks durch die Gemeindeverbindungsstraße erfolge, also keinen durch die Flurbereinigung erzielten Vorteil darstelle. Denn für die Frage, ob durch die Flurbereinigung eine Verbesserung der Fahrtverhältnisse eingetreten ist, kommt es auf die Erschließung insgesamt an. In diesem Zusammenhang greift die weitere Rüge des Klägers nicht durch, die Feststellung des Flurbereinigungsgerichts, wonach er zur Bewirtschaftung des Grundstücks die Gemeindeverbindungsstraße mitbenutze, stelle einen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, da diese Straße wegen der Lage von Grundstück und Wirtschaftshof keinerlei Erleichterung der Bewirtschaftung mit sich bringe. Ob eine Verbesserung der Fahrtverhältnisse als Bewertungsmerkmal für das Vorliegen einer Härte eingetreten ist, entscheidet sich nach der verbesserten Erschließung des Grundstücks insgesamt. Demgegenüber spielt es keine Rolle, ob der betreffende Beteiligte diese Vorteile tatsächlich ausnutzt oder nicht. Schließlich ist auch der Einwand des Klägers unzutreffend, es sei im Rahmen der Beitragsverteilung zu berücksichtigen, daß er aus dem Wegebau nicht die gleichen Vorteile erzielt habe, wie die anderen Teilnehmer, die im Unterschied zu ihm befestigte Zufahrtswege zu ihren Grundstücken erhalten hätten. Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 FlurbG hat jeder Teilnehmer Anspruch auf ordnungsgemäße Aufschließung seiner Abfindungsgrundstücke, d.h. Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, daß die Bewirtschaftung der Grundstücke ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (vgl. Steuer, a.a.O., Anm. 36 zu § 44). Daß das Grundstück 1219 von der Gemeindeverbindungsstraße aus nicht ohne weiteres bewirtschaftet werden könne, ist nicht ersichtlich. Demgegenüber gewährt das Gesetz keinen Anspruch auf einen bestimmten Grad der Zugänglichmachung oder der qualitativen Beschaffenheit eines Weges (vgl. Steuer, a.a.O.). Der Kläger kann also nicht verlangen, daß die seine Abfindungsgrundstücke erschließenden Wege mit einer festen Decke versehen werden, wenn die Bewirtschaftung des Grundstücks unabhängig davon ohne besondere Schwierigkeit möglich ist. Da dies der Fall ist, kann vom Vorliegen einer zusätzlichen Härte, die eine Beitragsminderung rechtfertigen würde, nicht gesprochen werden. Auch trifft die Rüge der Verletzung des § 44 Abs. 3 FlurbG und Art. 3 GG, die der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, nicht zu. Denn dem Gebot der wertgleichen Abfindung wird ebenfalls dadurch genügt, daß die Grundstücke auf Grund des Wegeausbaus ohne besondere-Schwierigkeit bewirtschaftet werden können. Auf eine darüber hinausgehendes Wirtschaftserleichterung durch einen befestigten Gehweg hat ein Beteiligter keinen Anspruch. Wie bereits oben ausgeführt, kann Art. 3 GG nicht dadurch verletzt werden, daß der eine oder andere Teilnehmer aus der Flurbereinigung einen mehr oder weniger großen Vorteil erlangt, etwa durch unterschiedlichen Wegeausbau, sofern nicht, völlig gleiche Verhältnisse vorliegen, wovon schon nach dem Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang keine Rede sein kann.
5.
Die Beklagte beanstandet mit ihrer Revision die Herabsetzung des Beitragsanteils um 1/4 durch das Flurbereinigungsgericht und trägt vor, daß außer Erschließungsmaßnahmen an diesem Grundstück auch Bodenverbesserungsarbeiten (Verbesserung der Wasserverhältnisse durch Rohrleitung, Dränage) durchgeführt worden seien und daß deshalb die volle Heranziehung dieses. Grundstücks zu den Kosten gerechtfertigt sei. Die Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ergeben für die Durchführung solcher Bodenverbesserungsmaßnahmen indessen keine Anhaltspunkte, so daß, da die Beklagte insoweit keine Aufklärungsrügen erhoben hat, davon auszugehen ist, daß an diesem-Grundstück, nur die Fahrtverhältnisse verbessert wurden. Nach den vom Vorstand der Beklagten aufgestellten Grundsätzen liegt daher eine Härte vor, die eine Beitragsminderung rechtfertigt. Allerdings handelt es sich bei der Entscheidung der Frage über die Beitragsminderung um eine Ermessensentscheidung, die nicht unter § 146 Nr. 2 FlurbG fällt, so daß das Flurbereinigungsgericht nicht ohne weiteres sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Vorstandes der Beklagten setzen konnte. Indessen hat der Vorstand der Beklagten durch die Festlegung der Grundsätze über die Beitragsermäßigung bei Vorliegen einer Härte sein Ermessen derartig eingeengt, daß der betreffende Beteiligte einen Anspruch auf Beitragsermäßigung hat, wenn eine Härte im Sinne dieser Grundsätze bei ihm vorliegt. Unter diesen Umständen konnte das Flurbereinigungsgericht ohne Verletzung seiner Befugnisse die Beitragspflicht für das Grundstück 1219 entsprechend den Grundsätzen auf 3/4 Anteile herabsetzen, denn jede andere Entscheidung würde ermessenswidrig sein.
6.
Soweit der Kläger mit der Revision rügt, daß die Heranziehung des Grundstücks 1220 zu den Ausführungskosten nicht um mindestens 3/4 Anteile ermäßigt worden sei, geht diese Rüge aus zweierlei Gründen ins Leere:
a)
Der Kläger hat nur Revision eingelegt und konnte dies auch nur tun, soweit seine Klage abgewiesen worden war. Das Flurstück 1220 ist aber in seiner jetzt um etwa 90 Grad gedrehten Lage erst durch das angefochtene Urteil gebildet worden, und zwar, wie das Urteil in den Gründen auf Seite 8 dazu ausgeführt hat, dem Antrag des Klägers entsprechend und im schriftlichen Einverständnis des Beigeladenen zu 1), Fahrnbauer, und ohne Widerspruch der Beklagten, Danach hat das angefochtene Urteil insoweit lediglich das ausgesprochen, womit alle Beteiligten einverstanden waren, so daß der Kläger dadurch nicht beschwert sein kann. Aus diesen Gründen kommt es nicht darauf an, was der Kläger nachträglich für Erklärungen bezüglich dieses Streitpunktes abgegeben hat; sie sind sämtlich unbeachtlich.
b)
Diese Rüge geht aber auch deswegen fehl, weil das Flurbereinigungsgericht ausdrücklich den Beschwerdebescheid insoweit, d.h. bezüglich des nunmehr neugeschaffenen Abfindungsflurstücks 1220 aufgehoben hat, weil über die Kostenbeiziehung für dieses Flurstück erst ein Beschluß des Vorstandes der Beklagten ergehen müsse. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge des Klägers im Schriftsatz vom 27. September 1968 ist verspätet und kann daher nicht beachtet werden (§ 139 Abs. 1 und 2 VwGO).
7.
Der Kläger bemängelt die Höhe der Kosten, die den Beiträgen nach § 19 FlurbG zugrunde gelegt worden sind, und meint, jedenfalls die Kosten für die Verbreiterung und Befestigung der Gemeindeverbindungsstraße von O. und Unterbibrach nach Hammermühle könnten nicht der Beklagten zur Last fallen, sondern müßten gemäß Art. 47 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) von der politischen Gemeinde O. abgetragen werden. Diese Frage kann von dem Revisionsgericht in dem vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, weil dieses gemäß § 137 Abs. 1 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gebunden ist, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen schlüssige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Das Flurbereinigungsgericht hat indessen Feststellungen in dieser Hinsicht nicht getroffen, sondern lediglich bei der Frage der Kostenbefreiung gemeint, es müsse berücksichtigt werden, daß der Kläger nicht nur die unmittelbar zu seinen Grundstücken führenden Wege benutze, sondern auch den von der Beklagten mit hohen Kosten ausgebauten Weg nach O.. Demgegenüber stellt sich der gesamte Vortrag des Klägers in diesem Punkt als neues tatsächliches Vorbringen dar, das im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
8.
Was den Landabzug bzw. die Heranziehung des Klägers dazu betrifft, vermögen die gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Rügen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Kläger wendet sich dagegen, daß seine Einlageflürstücke, deren Wert an sich 247.384 WVZ beträgt, zu 4/5 des Wertes, also mit 200.000 WVZ, bis auf die Einlageflurstücke 1054 (Gewanne 10) und 255 (Gewanne 720), die nur mit dem halben Wert angesetzt wurden, mit vollem Wert gerechnet worden seien, und meint, daß die Einlageflurstücke 1054 und 1278 bis 1282 nur zu je 1/4 Anteil hätten herangezogen werden dürfen, und ferner, daß die übrigen Grundstücke völlig vom Landabzug freigestellt werden müßten. Insofern ist auszugehen von § 47 Abs. 1 FlurbG. Danach richtet sich die Aufbringung von Land für gemeinschaftliche Anlagen nach dem Verhältnis des Wertes der alten Grundstücke eines Teilnehmers zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets. Wie § 19 FlurbG sieht auch § 47 Abs. 3 FlurbG zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten eine teilweise oder gänzliche Befreiung von dem Landabzug für gemeinschaftliche Anlagen vor. Wegen der mit § 19 Abs. 3 FlurbG vergleichbaren Sach- und Rechtslage müssen auch für § 47 Abs. 3 FlurbG dieselben Gesichtspunkte gelten, wie sie der erkennende Senat zu § 19 Abs. 3 FlurbG in dem erwähnten Urteil vom 15. Januar 1969 niedergelegt hat. Denn auch die Landaufbringung nach § 47 FlurbG ist wie die Beitragspflicht nach § 19 FlurbG die Gegenleistung für den allgemeinen Vorteil, den der einzelne Teilnehmer aus der Flurbereinigung erzielt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. August 1965 - BVerwG I C 90.61 -). Die Heranziehung eines Teilnehmers zum Wegebeitrag ohne Gewährung eines angemessenen Vorteils kann daher zu einer offensichtlichen und unbilligen Härte im Sinne von § 47 Abs. 3 FlurbG führen. Ein solcher Fall wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Abfindungsgrundstücke eines Teilnehmers in nur unverhältnismäßig geringem Umfang oder überhaupt nicht an im Rahmen der Flurbereinigung geschaffenen Erschließungsanlagen beteiligt sind oder wenn die Einlageflurstücke bereits so erschlossen waren, daß für die Abfindung im Vergleich zur Einlage überhaupt kein oder nur ein verhältnismäßig geringer Vorteil hinsichtlich der Erschließung eintreten konnte. Nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts treffen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 47 Abs. 3 FlurbG lediglich auf die Einlageflurstücke Nr. 255 = Flurstück 479 (neu) mangels eines unmittelbaren Wegezugangs und auf Nr. 1054 zu. Dieses zuletzt genannte Flurstück gehört zu denjenigen, die bereits mit verhältnismäßig langen Grenzen an Wegen gelegen waren. Dagegen haben die Abfindungsflurstücke 1219 und 1220 an Erschließungsvorteilen durch die Flurbereinigung teilgenommen. Denn sie sind teils auf allen Seiten, teils auf drei Seiten von Wegen umgeben. Daher kann, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend dargelegt hat, bei ihnen vom Vorliegen einer Härte nicht gesprochen werden, zumal der Kläger für alle diese Flurstücke insgesamt überhaupt nur mit 4/5 des Wertes seiner Einlageflurstücke zum Landabzug herangezogen worden ist. Wie die Beitragsfreistellung (§ 19 Abs. 3 FlurbG) im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt, das gerichtlich nur darauf hin überprüft werden kann, ob die Ermessens grenzen eingehalten sind oder ob sich die Behörde von sachfremden Überlegungen hat leiten lassen, war auch hier lediglich eine Prüfung der Ermessensausübung, innerhalb dieser Grenzen möglich. Für Ermessensfehler liegen hier jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist darüber hinaus das Abfindungsflurstück 1206, das dem Kläger als Ersatz für das Nutzungsrecht am Gemeindegrund zugeteilt wurde, nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts überhaupt nicht zum Landabzug herangezogen worden. Dies ergibt sich aus Seite 9 des Urteils. Denn dort ist festgestellt, daß der Wert der gesamten Einlage - ohne das Gemeindenutzungsrecht - 247.384 WVZ beträgt.
Die Ausführungen des Klägers hinsichtlich des Grundstücks 1181 liegen neben der Sache, da das Gesetz eine Zuweisung von Land als Ausgleich für eine etwa vorliegende Härte nicht vorsieht, sondern insoweit nur eine Ermäßigung vom Landabzug. Danach sind die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts hinsichtlich des Landabzuges nicht zu beanstanden.
9.
Soweit der Kläger für die angeblichen Auswaschungen und Wirtschaftsschäden durch abfließendes Oberflächenwasser aus den höhergelegenen Grundstücken der Gewannen 8, 9 und 10 durch das Einleiten von Tagwasser aus dem Hauptwirtschaftsweg an der Nordspitze des Gründstückes 1220 Ausgleich durch Mehrzuteilung oder Geldausgleich verlangt, kann auch darüber im Revisionsverfahren nicht entschieden werden, denn dieses Grundstück hat seine jetzige - gegenüber dem Neuverteilungsplan um etwa 90 Grad gedrehte - Lage erst auf den erwähnten Antrag des Klägers durch das vorliegende Urteil erhalten, und der Kläger fordert für diese angeblichen Schäden erstmalig mit der Revision einen Ausgleich. Seinen vermeintlichen Anspruch kann er nur nach § 51 FlurbG gegenüber der Beklagten (§ 18 Abs. 1 Satz 3 FlurbG) geltend machen, was er inzwischen auch getan hat.
10.
Zu Unrecht rügt der Kläger weiter, das Flurbereinigungsgericht habe einen Klageantrag auf Schaffung eines Holz abfuhrweges für das Flurstück 1361 übergangen. Ein dahin gehender Antrag ist einmal aus den Akten nicht ersichtlich, und zum anderen gehört dieses Flurstück überhaupt nicht zu dem Flurbereinigungsgebiet.
11.
Wenn der Kläger in der Revision eine Umwegentschädigung fordert, weil ihm angeblich ein rechtlich gesicherter Weg als Zufahrt zu dem Flurstück 479 (neu) nicht mehr zustehe, so kann auch dem nicht entsprochen werden, denn die Frage einer Umwegentschädigung ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen.
12.
Die vom Kläger behauptete Verletzung des Art. 3 GG dadurch, daß die Einlage der Teilnehmer Walberer vollständig von den Flurbereinigungskosten freigestellt worden sei, ist nicht schlüssig. Denn der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Hinweis, aus dem sich ermitteln ließe, inwiefern die Verhältnisse der Teilnehmer Walberer mit denen des Klägers vergleichbar sein könnten.
13.
Schließlich ist die im Schriftsatz vom 19. Februar 1968 enthaltene Rüge, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, verspätet erhoben, da die Revisionsbegründungsfrist bereits (nach Verlängerung) am 8. Dezember 1966 abgelaufen war. Die Kostenentscheidung des Flurbereinigungsgerichts ist entgegen der Meinung des Klägers nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Gericht nämlich über den Kostenanteil hinsichtlich der erledigten Klagepunkte in einem einheitlichen Ausspruch befunden. Seine Ausführungen, daß dem Kläger, der "auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erledigten Klagepunkte überwiegend unterlegen sei", zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen waren, lassen erkennen, daß das Gericht hinsichtlich der erledigten Klagepunkte eine Ermessensentscheidung getroffen hat und ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, auch unter dem Gesichtspunkt des vermutlichen Ausgangs des Rechtsstreits, d.h., wenn die Klagepunkte sich nicht erledigt hätten, wäre eine andere Kostenverteilung nicht gerechtfertigt.
Nach alledem war das angefochtene Urteil, wenn auch zum Teil mit anderer Begründung, zu bestätigen, und die Revisionen waren mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen, wobei der Beklagten jedoch nur ein angemessener Teil der Kosten aufzuerlegen war, weil sie das Urteil lediglich in geringem Umfange angefochten hat. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler