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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1956, Az.: BVerwG I B 21.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 21.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.10.1955 - AZ: IX G 110/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 3. Juli 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) vom 13. Oktober 1955 - IX G 110/54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist an dem Umlegungsverfahren von Ostkilver beteiligt. Sein Altbesitz von rund 7,30 ha bestand aus zehn Wirtschaftsstücken. Die Durchschnittsentfernung des Besitzes von der Hofstelle betrug 1069 m. Nach Kürzung um den festgesetzten Wegeabzug von 2 % ergab sich für den Kläger ein Abfindungsansprach von 292,21 Werteinheiten (WL). Durch den Umlegungsplan und seine Nachträge hat der Kläger als Abfindung fünf Wirtschaftsstücke mit insgesamt 292,68 WE erhalten. Die Durchschnittsentfernung der Abfindung beträgt 537 m. In den Kulturarten ist insoweit eine Verschiebung eingetreten, als die Abfindung 30,99 a mehr Ackerland, 37,60 a weniger Wiese und 30,95 a weniger Holzung enthält als der Altbesitz.

2

Gegen den Umlegungsplan und seine Nachträge I und II hatte der Kläger Einwendungen erhoben, die sich auf die Ausweisung des Hofraumplanes und die Zuteilung des Flurstückes Flur ... Nr. ... "Im T." bezogen. Nach Zurückweisung der Einwendungen durch das Kulturamt legte der Kläger Beschwerde ein, wandte sich aber nur noch gegen die Zuweisung des Flurstückes "Im T.". Durch Plannachtrag III nahm die Obere Spruchstelle für Umlegungen eine Änderung dieses Flurstückes vor, indem sie im Norden einen 4 m breiten Streifen und im Osten eine Fläche von 5 m Breite und 163 m Länge des Neuempfangs (= 6,15 a) dem Kläger für Zufahrt und Wendezwecke und zur Abgeltung der Waldschäden des an drei Seiten von Wald umgebenen Flurstückes zusätzlich zuteilte. Die auch nach dieser Änderung vom Kläger aufrechterhaltene Beschwerde wies die Obere Spruchstelle zurück.

3

Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er hat erneut die ungünstige Lage des Flurstückes "Im T."gerügt und dazu Einzelheiten vorgetragen. Er hat sich insbesondere dagegen gewandt, daß ihm in dieser Lage über seinen dort belegenen Altbesitz hinaus noch 70 a mehr zugeteilt worden seien. Er hat außerdem beanstandet, daß ein anderer Umlegungsteilnehmer, nämlich der Vorbesitzer eines Teiles der jetzt dem Kläger zugeteilten Flächen "Im T.", wesentlich günstiger abgeschnitten habe als er. Ferner hat er die erstmalig vor der Oberen Spruchstelle erhobene Rüge gegen ein ihm zugeteiltes Wiesengrundstück wiederholt. Die Beklagte hat sich gegenüber dieser Rüge auf die Ausschlußwirkung des § 62 Abs. 2 der Reichsumlegungsordnung berufen.

4

Das Flurbereinigungsgericht hat durch Urteil vom 13. Oktober 1955 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die durch die Umlegung eingetretene Veränderung in den Kulturarten des Besitzes sei geringfügig, berühre den Wirtschaftsbetrieb des Klägers nicht einschneidend und stehe mit § 48 Abs. 3 und 4 der Reichsumlegungsordnung - RUO - im Einklang. Die gegen das Abfindungsflurstück "Im T." vom Kläger erhobenen Einwendungen seien nicht begründet. Die Wertklasseneinteilung des betreffenden Geländes sei nach der Bodenuntersuchung richtig. Den in der Bodeneinschätzung nicht zum Ausdruck kommenden werterhöhenden und wertherabsetzenden Momenten sei im Rahmen des § 48 Abs. 3 RUO Rechnung getragen. Der für den Klägerin dem Zuschnitt des Flurstücks "Im T." liegende geringe Nachteil werde durch erhebliche Vorteile ausgeglichen, die der Kläger durch die Umlegung erfahren habe. Diese Vorteile lägen darin, daß der Kläger im Umring seines Hofes einen Zuwachs von 64 a erhalten habe, ferner in der Zusammenlegung von zehn auf fünf Flurstücke und in der Verkürzung der Durchschnittsentfernung von 1069 auf 537 m. Mit der Rüge bezüglich eines ihm zugeteilten Wiesengrundstückes sei der Kläger nach § 62 Abs. 2 RUO ausgeschlossen, da er die Grünlandabfindung im Termin zur Bekanntgabe des Umlegungsplanes trotz Hinweises auf die Ausschlußwirkung nicht beanstandet habe. Wenn die Obere Spruchstelle die nach § 129 Abs. 3 RUO in ihr Ermessen gestellte Nachsicht nicht gewährt habe, so liege darin schon um deswillen keine Ermessensverletzung, weil der Kläger die unterlassene Rüge nicht unverzüglich, wie es § 129 Abs. 2 Satz 2 RUO verlange, sondern erst nach 1 1/4 Jahr nachgeholt habe. In der beiläufigen Erwähnung der Grünlandbeschwerde in dem Beschluß der Oberen Spruchstelle liege keine Nachsichtgewährung. Der Kläger irre auch, wenn er meine, die Umlegungsbehörde habe nach § 42 RUO von Amts wegen für die Entwässerung des von ihm bemängelten Wiesenflurstückes nebst Vorflutbeschaffung sorgen müssen. § 42 RUO sei keine Schutzvorschrift für den Einzelteilnehmer, Das gleiche gelte von der Vorschrift des § 44 RUO über den Wege- und Gewässerplan. Die entsprechenden Rechte der Teilnehmer seien allein von der Teilnehmergemeinschaft wahrzunehmen. Was die Abwägung der wirtschaftlichen Vorteile aller Umlegungsteilnehmer betreffe, so liege sie nach § 48 Abs. 1 RUO im Ermessen der Umlegungsbehörde. Diese Ermessensanwendung sei von dem Flurbereinigungstgericht nach § 146 Nr. 2 des Flurbereinigungsgesetzes auch auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Auch bei dieser Prüfung sei die von der Umlegungsbehörde getroffene Regelung nicht zu beanstanden. Der Umlegungsteilnehmer Barthelmeyer möge zwar etwas besser abgeschnitten haben als der Kläger, der Kläger habe aber, wie gezeigt, auch große Vorteile aus der Umlegung erlangt. Im übrigen müßten die durch die Umlegung eintretenden Vorteile für die einzelnen Betriebe bei der Verschiedenartigkeit innerhalb ihrer Struktur zwangsläufig unterschiedlich ausfallen. Darin liege keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Die Abfindung des Klägers entspreche in ihrer Gesamtheit, worauf es allein ankomme, den gesetzlichen Vorschriften. Der in § 48 Abs. 1 Satz 2 RUO enthaltene Anspruch jedes Umlegungsteilnehmers auf wertgleiche Abfindung sei im Falle des Klägers erfüllt worden. Die Klage sei daher abzuweisen gewesen.

5

Die Revision ist vom Flurbereinigungsgericht nicht zugelassen worden.

6

Hiergegen richtet sich die vom Kläger eingelegte Beschwerde.

7

II.

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

8

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Abs. 2 Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Doch auch diese Voraussetzung ist nicht gegeben.

9

Zutreffend ist das angefochtene Urteil von der Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts ausgegangen (vgl. § 156 Satz 4 in Verbindung mit § 140 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 591] - FlurbG -). Zu Recht hat das angefochtene Urteil auch für die materielle Beurteilung noch die Vorschriften der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) zugrunde gelegt, dagegen in verfahrensrechtlicher Hinsicht § 146 Nr. 2 FlurbG angewandt und die Entscheidung der Behörde, soweit sie in ihrem Ermessen steht, auch auf ihre Zweckmäßigkeit geprüft. Das erstere ergibt sich eindeutig aus § 156 Satz 1 und 3 FlurbG, das letztere war zwar zunächst in Anbetracht der Fassung des § 156 FlurbG umstritten, ist aber inzwischen durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne der Auffassung des angefochtenen Urteils geklärt (vgl.Beschluß vom 25. August 1955 - BVerwG I B 204.54 -, BVerwGE 2, 195). Danach liegt insoweit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht mehr vor.

10

Die wertgleiche Landabfindung ist der oberste Grundsatz der Umlegung. Seiner Sicherung dient neben den Bewertungsvorschriften vor allem § 48 RUO. Diese Vorschrift verwendet hierzu eine Reihe von Rechtsbegriffen. Das Flurbereinigungsgericht bezeichnet diese Rechtsbegriffe als unbestimmt. Ob es sich um bestimmte oder unbestimmte Rechtsbegriffe im Sinne der neuerlichen Erörterungen in der Rechtslehre handelt, und welche Folgerungen sich hieraus für die Nachprüfung der behördlichen Entscheidungen ergeben, kann u.U. eine grundsätzliche Rechtsfrage sein (vgl. Staatszeitung für Rheinland-Pfals 1954 Nr. 49 und 51). Im vorliegenden Fall kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben. Denn unabhängig davon, daß das Flurbereinigungsgericht diese Begriffe als "unbestimmt" bezeichnet hat, hat es im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ihre Anwendung wie bei "bestimmten" Rechtsbegriffen in vollem Umfang nachgeprüft, so daß es hier ohne rechtliche Bedeutung ist, wenn das Flurbereinigungsgericht diese Begriffe für "unbestimmt" hält.

11

Bei Prüfung der Wertgleichheit hat das Flurbereinigungsgericht den gesamten Altbesitz der Gesamtabfindung gegenübergestellt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. aus letzter ZeitBeschluß vom 25. April 1956 - BVerwG I B 201.55 -) und wirft weitere der Klärung bedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Bei diesem Vergleich ist das Flurbereinigungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Kulturarten, die für die Grundstücke in Betracht kommen, in der Abfindung eine geringe Veränderung erfahren haben, daß aber diese geringfügige Veränderung vertretbar ist und sich im Rahmen des § 48 Abs. 3 RUO halt. Auch insoweit sind angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift in § 48 Abs. 3 RUO grundsätzliche Rechtsfragen im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die rechtlichen Grundsätze, von denen das Flurbereinigungsgericht bei der Prüfung der Abfindung des Klägers ausgegangen ist, sind somit nicht zu beanstanden und rechtfertigen es nicht, die Revision zuzulassen.

12

Im übrigen ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, daß die Landabfindung des Klägers wertmäßig seinem Altbesitz entspricht, ja ihn sogar etwas übersteigt. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, daß zulässige und begründete Revisionsgründe vorliegen (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Solche Rechtsgründe sind nicht vorgebracht, auch nicht zu erkennen. Zwar war es nicht angebracht, daß das Flurbereinigungsgericht sich in den Urteilsgründen im Zusammenhang mit seinen tatsächlichen Feststellungen auf die besondere Sachkunde eines namentlich genannten mitsitzenden Richters bezogen hat. Solche Bezugnahmen können zu Verfahrensfehlern führen. Im vorliegenden Fall beruhen jedoch, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, die tatsächlichen Feststellungen unabhängig von der Sachkunde des erwähnten Beisitzers auf der durch den Prozeßstoff gebildeten Überzeugung des gesamten Gerichts, so daß die Bezugnahme auf die Sachkunde des besonders erwähnten Richters unwesentlich ist.

13

Das Flurbereinigungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger mit seiner gegen die Wiesenabfindung gerichteten Rüge ausgeschlossen sei, weil er sie nicht rechtzeitig vorgebracht habe. Ob, wie das Flurbereinigungsgericht dabei unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des ehemaligen Reichsverwaltungsgerichts meint, Nachsicht wegen verspäteten Vorbringens einer Rüge durch die Behörde nur ausdrücklich und mit Begründung gewährt werden kann, mag dahingestellt bleiben; denn jedenfalls hat die Behörde die verspätet vorgebrachte Rüge in ihrer Entscheidung nicht so erwähnt, daß daraus auf eine stillschweigende Nachsichtgewährung geschlossen werden könnte. Daß Nachsicht für die mit mehr als einem Jahr Verspätung vorgebrachte Rüge nicht gewährt wurde, ist nicht zu beanstanden und ergibt keine grundsätzlichen Rechtsfragen.

14

Auch im übrigen sind solche die Zulassung der Revision rechtfertigenden Fragen nicht zu erkennen. Die Ansicht des Klägers, daß der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, weil ein anderer Teilnehmer in dem Umlegungsverfahren besser abgeschnitten habe, ist vom Flurbereinigungsgericht zutreffend abgelehnt worden. Die Gleichbehandlung der Teilnehmer eines Umlegungsverfahrens wird durch den jedem Teilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgleiche Abfindung gewährleistet. Ist dieser Anspruch erfüllt, so ist damit die in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der einzelnen Verhältnisse überhaupt mögliche gleiche Behandlung erreicht. Daß bei im übrigen wertgleicher Abfindung einzelne Teilnehmer größere Vorteile durch die Flurbereinigung erhalten als andere, bedeutet für sich allein noch keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichheit.

15

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Ernst
gez. Hering