Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.08.1965, Az.: BVerwG I C 90.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.08.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 90.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 17.03.1961 - AZ: 34 VII 60
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 1965 durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Heinrich
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 17. März 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 1).
Gründe
I.
Die Kläger sind Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens: Im Anhörungstermin erhoben sie Beschwerde gegen die ihnen im Neuverteilungsplan zugedachte Abfindung. Der Spruchausschuß wies die Beschwerde zurück. Mit ihrer Klage zum Flurbereinigungsgericht fochten die Kläger ihre Abfindung an und begehrten, den Neuverteilungsplan in folgender Weise zu ändern:
1.
Der durch das Gartenland der Kläger vorgesehene öffentliche Stichweg wird zwischen die Anwesen des Beigeladenen zu 1) und des Bürgermeisters ... verlegt.2.
Die nördliche Grenze des Grundstücks in Gewanne 2, auf dem eine Feldscheune steht, wird um 1 1/2 bis 2 m nach Norden so verschoben, daß die Ausfahrt aus der Feldscheune verbessert wird.3.
Der Weg, der die Zuteilung in Gewanne 9 längs der Acker- und Wiesengrenze durchschneidet, wird aufgehoben. Ein neuer Weg wird an der östlichen Grenze der Zuteilung eingelegt.4.
Für die Abtretung von Waldland an den Beigeladenen zu 1) wird eine angemessene Entschädigung gewährt, die dem Wert des Waldbestandes der Flurstücke 328 und 325 a) und b) entspricht.
Das Flurbereinigungsgericht wies die Klage ab. In dem Urteil wird ausgeführt: Der Spruchausschuß habe zwar zu seiner Ortsbesichtigung die Kläger nicht beigezogen. Darin sei jedoch kein Verfahrensverstoß zu erblicken, durch den der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Angriffe der Kläger gegen den geplanten Stichweg in Gewanne 2 seien nicht gerechtfertigt. Die Ortsbesichtigung des Flurbereinigungsgerichts habe ergeben, daß die durch die Ausweisung des Weges notwendig werdende Vorlegung eines Mistbeetes der Kläger ohne großen Aufwand möglich sei und daß vom Obstgarten der Kläger nur ein schmaler Grenzstreifen beansprucht werde, der aber die Ertragsleistung des Gartens kaum beeinträchtige. Der Umstand, daß sich der Beigeladene zu 1) früher durch Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes an der Grenze des beengten Hofraums keine Ausfahrt nach hinten offengehalten habe, sei kein ausreichender Grund dafür, daß dem Beigeladenen eine arbeits- und zeitersparende Zufahrt zu seinem vergrößerten rückwärtigen Grundbesitz versagt werde. Die dauernde Betriebserleichterung, die er durch den Stichweg gewinne, wiege schwerer als der Nachteil, den die Kläger mit der Verlegung des Mistbeetes und mit der Verkleinerung ihres Obstgartens erlitten. Die Kläger könnten den Obstgarten erweitern und auch für das künftige Mistbeet einen zweckmäßigen Platz finden. Auch die Ablehnung des Vorschlags der Kläger, den Stichweg auf das Grundstück des Bürgermeisters ... zu verlegen, könne nicht als eine fehlerhafte oder unzweckmäßige Ermessensentscheidung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft angesehen werden. In einem Flurbereinigungsverfahren könnten die Teilnehmer sachlich zweckmäßige Ermessensentscheidungen nicht unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht beanstanden. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Geldentschädigung für die Verlegung des Mistbeetes. Die ihnen entstehenden Aufwendungen seien im Vergleich mit denen, die im allgemeinen den Verfahrensteilnehmern zugemutet würden nicht erheblich.
Mit ihrem Begehren, den Umgriff der Feldscheune in Gewanne 2 zu vergrößern, zielten die Kläger auf eine Verlegung der nördlichen Grenze ihrer Zuteilung in Gewanne 2 ab. Die beanstandete Nordgrenze verlaufe parallel zu dem die Südgrenze bildenden neuen Gewann- und Wirtschaftsweg. Ein Vorrücken der Grenze nach Norden würde einen schwer zu bewirtschaftenden Schlüssel der hofnahen Zuteilung des Nachbarn verursachen. Zudem sei die Grenze so gehalten, daß der Stichweg in Gewanne 2 möglichst kurz bleiben kenne und somit wenig Fläche für den Weg benötigt werde. Demgegenüber falle der Nachteil, den die beanstandete Grenzziehung für die Kläger hinsichtlich der Zu- und Abfahrt ihrer Feldscheune bedeute, nicht entscheidend ins Gewicht. Die Feldscheune kenne sowohl von Norden auf den neuen Stichweg als auch von Süden über den neuen Gewann- und Wirtschaftsweg ohne erhebliche Schwierigkeiten angefahren werden.
Die Kläger könnten auch mit ihrer Forderung, den Wirtschafts- und Gewannweg, der ihre Zuteilung in Gewanne 9 und 10 durchschneidet, zu verlegen, nicht durchdringen. Der Weg sei zweckmäßig geplant worden, weil er in Anpassung an die gegebenen Geländeverhältnisse auf kürzester Strecke und ohne verkehrserschwerende Kurven das erschlossene Hinterland mit der Ortschaft verbinde. Es sei zwar zuzugeben, daß die Kläger dadurch benachteiligt würden, weil ihre einheitliche Zuteilung in Gewanne 9 und 10 durchschnitten werde; dieser Nachteil sei aber betriebs- und arbeitswirtschaftlich unerheblich. Der Weg verlaufe nämlich auf der Grenze zwischen dem Acker- und Wiesenland der Kläger. Nach den gegebenen Geländeverhältnissen sei nicht damit zu rechnen, daß diese Grenze jemals verschoben werde.
Auch soweit die Kläger die Gleichwertigkeit ihrer Abfindung beanstandeten, könne die Klage keinen Erfolg haben. Ihre Abfindungsforderung sei unbegründet, weil die Flurstücke 325 a/b und 328 zusammen mit dem Grundstück Nr. 618 durch notariellen Vertrag vom 15. November 1939 an die Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1) gegen das Grundstück Nr. 327 getauscht worden seien; damals sei vereinbart worden, daß der Besitz im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages übergehe. Die Flurbereinigungsbehörde sei daher zutreffend von den Eintragungen im Grundbuch ausgegangen. Wenn die Kläger entgegen diesen urkundlichen Unterlagen behaupteten, den Wald angelegt und bis zum Besitzübergang infolge des Flurbereinigungsverfahrens auch gepflegt zu haben, so müßten sie einen etwaigen Rechtsanspruch gesondert gegenüber dem Beigeladenen zu 1) geltend machen und im Streitfälle vor dem ordentlichen Gericht klagen. Eine Regelung im Flurbereinigungsverfahren sei nicht veranlaßt, weil ein entsprechender Antrag von den Parteien nicht gestellt worden sei und weil, soweit das Flurbereinigungsgericht habe feststellen können, auch keine freiwillige Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Beigeladenen zu 1) hinsichtlich einer Entschädigung für den Wald erreichbar gewesen sei. Nach dem Grundbucheintrag und dem erwähnten notariellen Vertrag sei das Grundstück Flurstück 327 als Einlage der Kläger zu behandeln. Diese sei ihnen auch wieder zugeteilt worden.
Die Kläger haben die vom Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie erneut die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsvorverfahren rügen und sich gegen ihre Abfindung im Neuverteilungsplan wenden. Die Beklagte und der Beigeladene zu 1) treten der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Dem Flurbereinigungsgericht ist darin beizutreten, daß die Entscheidung des Spruchausschusses auf keinem durchgreifenden Verfahrensmangel beruht. Gemäß Art. 29 Abs. 1 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 11. August 1954 (BayBS IV S. 365) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - entscheidet der Spruchausschuß nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid. Abgesehen von den im Siebenten Teil des Flurbereinigungsgesetzes enthaltenen allgemeinen Verfahrensvorschriften ist das Verfahren des Spruchausschusses nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Er kann nach § 116 FlurbG den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis in vollem Umfang erheben. Nach § 357 ZPO findet die Beweiserhebung in einem öffentlichen Termin statt, zu dem die Parteien zu laden sind. Dies gilt aber nur für eine förmliche Beweiserhebung durch den Spruchausschuß, jedoch nicht für die Fälle, in denen er - wie im vorliegenden Fall - sich rein informatorisch zur Vorbereitung seiner mündlichen Verhandlung über die örtlichen Verhältnisse unterrichtet. Insoweit ist der Spruchausschuß in der Gestaltung seines Verfahrens frei. Es genügt, daß er das Ergebnis der Ortsbesichtigung bei seiner mündlichen Verhandlung - wie es auch im vorliegenden Fall geschehen ist - mit den Erschienenen bespricht und den Beteiligten Gelegenheit gibt, ihren Standpunkt zu äußern und zu begründen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist die Umlegung und Flurbereinigung eine im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums zulässige Maßnahme (BVerwGE 3, 156; 4, 191 [BVerwG 06.12.1956 - I C 37/54][195]; 6, 79, 8, 95 [96 f.]; 10, 3 [4]; BGHZ 27, 15; 35, 175 [BGH 18.05.1961 - VII ZR 39/60][180]). Gegen die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen bestehen daher keine Bedenken.
Die Ansicht der Kläger, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 51 FlurbG, weil ihnen die entschädigungslose Verlegung eines Mistbeetes unter Verlust von Obstbäumen ohne Ausgleich zugemutet werde, trifft nicht zu. Nach § 51 Abs. 1 FlurbG hat der Teilnehmer einen Anspruch darauf, daß vorübergehende Nachteile, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, durch Geld oder in anderer Art ausgeglichen werden. Das Flurbereinigungsgericht hat insoweit festgestellt, daß die entstehenden Aufwendungen nicht erheblich seien, und daher ein Ausgleich nicht gerechtfertigt sei. Diese Entscheidung kann nicht beanstandet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf der allgemeine Vorteil, den die Flurbereinigung den Beteiligten durch die Zusammenlegung der Grundstücke und die Verbesserung der Betriebsstruktur bringt, nicht als werterhöhender Umstand in Ansatz gebracht werden. Der Senat hat in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, daß das deshalb unzulässig ist, weil der allgemeine Vorteil der Flurbereinigung die von den Teilnehmern aufzubringenden Beiträge und den Wegeabzug nach § 47 FlurbG ausgleicht. Hiernach ist auch der Ausschluß von geringfügigen und vorübergehenden Nachteilen gerechtfertigt, die ein Verfahrensbeteiligter auf sich nehmen muß. Er hat nach § 51 FlurbG nur dann einen Ausgleichsanspruch, wenn seine Nachteile die der übrigen Teilnehmer erheblich übersteigen. Die Verlegung eines Mistbeetes kann nur ausnahmsweise eine Entschädigung nach § 51 FlurbG rechtfertigen, z.B. dann, wenn es sich um eine große Anlage handelt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Schließlich kann die Rüge, die Kläger seien wegen des Verlustes von Obstbäumen entschädigungslos enteignet worden, nicht durchgreifen. Nach den tatsächlichen Feststellungen wird der Obsthof der Kläger nur in ganz geringem Umfang betroffen. Daß sie Obstbäume verlieren, hat das Flurbereinigungsgericht nicht festgestellt. Es führt im Gegenteil aus, daß die Kläger jetzt in der Lage seien, ihren Obsthof zu vergrößern.
Die Kläger rügen ferner, es liege ein Ermessensmißbrauch vor, weil das Interesse des Vorstandsmitgliedes ... dem der Kläger übergeordnet worden sei. Ausgehend von § 44 Abs. 2 FlurbG, wonach bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen sind, hat das Flurbereinigungsgericht im einzelnen dargelegt, warum die von der Behörde getroffene Regelung dem Gesetz entspricht und als zweckmäßig anzusehen ist. Mit ihrer Rüge greifen die Kläger die tatsächliche Würdigung der Vorinstanz an. Hiermit sind sie im Revisionsverfahren jedoch ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen geltend gemacht wird. In dieser Hinsicht gibt das angefochtene Urteil jedoch zu keinen Bedenken Anlaß. Zwar kann der Teilnehmer auch Ermessensentscheidungen unter. Berufung auf sein Eigentumsrecht beanstanden. Ware durch die Ermesensbetätigung der Verwaltungsbehörde das Eigentum der Kläger verletzt, so wäre der Neuverteilungsplan insoweit rechtswidrig. Das Flurbereinigungsgericht hat jedoch ohne Rechtsverstoß entschieden, daß den Klägern bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten die getroffene Lösung zugemutet werden kann und daß sie sich im Rahmen des Gesetzes hält.
Die Revision kann auch nicht mit Erfolg auf die Niederschrift des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft vom 2. (richtig: 9.) April 1957 gestützt werden. Denn diese Niederschrift ist nicht Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Für den von den Klägern erwähnten Vorstandsbeschluß vom 12. Juni 1957 gilt das gleiche. Es kommt hinzu, daß die Kläger im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht den Neuverteilungsplan hinsichtlich der Bewertung der Entfernungen und der Bemessung des Hangabschlags nicht angefochten haben. Entgegen der Behauptung der Revision läßt sich aus Seite 8 der Zusammenstellung I betreffend die Gewanne Nr. 38 nicht entnehmen, daß der Flächenabzug von der Südgrenze der Einlage zugunsten des Besitzers ... in der Nachbargemeinde Beidel zugunsten der Kläger nicht berücksichtigt worden sei. Ob der Flächenabzug berücksichtigt worden ist oder nicht, kann weder der genannten Zusammenstellung noch den Feststellungen das Flurbereinigungsgerichts entnommen werden. Auch alle übrigen Ausführungen der Revision hinsichtlich der zugeteilten Gewanne Nr. 38 sind unbeachtlich, weil sie nicht auf den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils beruhen. Auch der Vortrag der Revision, nach Seite 10 der Zusammenstellung I werde bezüglich der Ersatzzuteilung der Kläger in Gewanne 38 weder ein Abzug für den nicht unbeträchtlichen Waldschatten noch ein Abzug für die starke Hängigkeit des Grundstücks gewährt, kann im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden, da auch dieser Vortrag nur auf Behauptungen der Revision gestützt ist. Ob der Beschwerdeplan und die Karte der Einlagen sachlich richtig sind, ist im Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu prüfen. Wenn die Revision ferner geltend macht, die Neuzuteilung verletze aus den von ihr dargelegten Gründen auch die §§ 37, 39, 44 Abs. 3 und 4 FlurbG, so ist ihr entgegenzuhalten, daß das Flurbereinigungsgericht, soweit dieser Vortrag der Kläger überhaupt Gegenstand des Rechtsstreits vor diesem Gericht war(Beschluß vom 3. Februar 1960 - BVerwG I CB 135.59 -, RdL 1960, 189), die Zweckmäßigkeit der Landabfindung der Kläger festgestellt hat. Im übrigen wird teilweise auch dieser Vortrag auf einen neuen Sachverhalt gestützt.
Die Auffassung der Kläger, ihnen sei für den Waldbestand auf den Flurstücken 325 a/b und 328 eine Entschädigung zu gewähren, findet im Gesetz keine Stütze. Bei der Entscheidung ist von § 10 Nr. 1 FlurbG auszugehen. Hiernach sind am Flurbereinigungsverfahren kraft Gesetzes die Eigentümer der zum Umlegungsgebiet gehörenden Grundstücke beteiligt. Sie sind nach § 11 FlurbG von der Flurbereinigungsbehörde zu ermitteln. Das hierbei anzuwendende Verfahren und der Umfang der behördlichen Ermittlungspflicht ergeben sich aus den §§ 12 bis 14 FlurbG. Zunächst sind für die Ermittlung der Beteiligten die Eintragungen im Grundbuch maßgebend (§ 12 Satz 1 FlurbG). Die Behörde muß entsprechend der Vermutung des § 891 BGB davon ausgehen, daß der im Grundbuch eingetragene Eigentümer auch der wahre Berechtigte ist. Diesem kommt die durch die Anordnung des Verfahrens gesetzlich begründete Stellung eines Teilnehmers zu. Entspricht die Eintragung im Grundbuch nicht der wahren Sachlage, ist also der im Grundbuch Eingetragene nicht mit dem nach § 10 Nr. 1 FlurbG gesetzlich Beteiligten identisch, so kann die Behörde den Eigenbesitzer wie einen im Grundbuch eingetragenen Eigentümer behandeln, wenn dieser durch öffentliche Urkunden oder eine Bescheinigung der Gemeinde seinen Eigenbesitz glaubhaft macht (§ 12 Sats 2 FlurbG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Flurbereinigungsbehörde das Eigentum an dem maßgeblichen Grundstück als nachgewiesen ansehen mit der Folge, daß der Eigenbesitzer als Beteiligter des Verfahrens im Sinne des § 10 Nr. 1 FlurbG gilt.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sind die Flurstücke 325 a/b und 328 zugunsten des Beigeladenen zu 1) im Grundbuch eingetragen gewesen. Nach dem notariellen Vertrag vom 15. November 1939 sind diese Grundstücke gegen das Flurstück 327 getauscht worden. Die Flurbereinigungsbehörde und das Flurbereinigungsgericht mußten daher nach § 12 Satz 1 FlurbG von der Eintragung, im Grundbuch ausgehen. Die Kläger behaupten zwar, Eigenbesitzer der Flächen 325 a/b und 328 zu sein. Sie könnten aber hinsichtlich dieser Grundstücke nur dann als Beteiligte gelten, wenn sie den Nachweis nach § 12 Satz 2 FlurbG geführt hätten. Das ist nicht geschehen.
Die Auffassung der Kläger, sie seien als Eigenbesitzer Beteiligte nach § 13 Abs. 1 FlurbG, ist unrichtig. Diese Vorschrift kommt nur dann zum Zuge, wenn der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten, nicht die Eigentumsverhältnisse zu ermitteln. Selbst wenn die Kläger tatsächlich Eigentümer der Grundstücke 325 a/b sein sollten, würden sie keinen Verlust erleiden. Die Feststellung des Eigenbesitzes nach § 12 Satz 2 FlurbG hat keinen Einfluß auf die materielle Rechtslage. Beteiligter nach § 10 Nr. 1 FlurbG ist und bleibt der wahre Eigentümer. Die Flurbereinigungsbehörde kann das gesetzliche Beteiligungsverhältnis nicht ändern. Sie ist auch nicht befugt, einen nach § 12 Satz 2 FlurbG ermittelten Eigenbesitzer auf dem Wege über den Umlegungsplan als Eigentümer in das Grundbuch eintragen zu lassen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 3 FlurbG ist in dem Flurbereinigungsplan der im Grundbuch eingetragene Eigentümer auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Sätze 2, 3 FlurbG ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist. Will der im Grundbuch nicht eingetragene Eigentümer dieser Konsequenz ausweichen, so muß er eine Berichtigung des Grundbuchs veranlassen (§ 82 GBO). Es muß also den Klägern überlassen bleiben, außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens ihr Eigentum an den streitigen Grundstücken nachzuweisen. Gelingt ihnen der Nachweis, so kann eine nachträgliche Änderung des Flurbereinigungsplanes in Betracht kommen (§ 64 Satz 1 FlurbG). Solange das nicht geschehen ist, muß die Flurbereinigungsbehörde und auch das Flurbereinigungsgericht von den Eintragungen im Grundbuch ausgehen. Da die Kläger somit für das Flurbereinigungsverfahren nicht als Eigentümer der streitigen Grundstücke gelten, können sie insoweit auch keine Ansprüche erheben(Beschluß vom 20. Dezember 1961 - BVerwG I B 148.61 -, RdL 1962, 190).
Zu Unrecht berufen sich die Kläger auf § 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG. Hiernach sind die Inhaber von Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung berechtigen, Nebenbeteiligte. Wer Eigentumsrechte an einem Grundstück geltend macht, kann nicht gleichzeitig Nebenbeteiligter nach dieser Vorschrift sein. Der Nebenbeteiligte kann auch nur die Berücksichtigung seines Rechts, nicht aber die Behandlung als Eigentümer verlangen.
Die in diesem Zusammenhang von den Klägern erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Zwar war das Flurbereinigungsgericht nach § 146 Nr. 1 FlurbG bei der Planstreitigkeit nicht an die Anträge der beteiligten Parteien gebunden; es war aber nicht verpflichtet, auf eine Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der streitigen Grundstücke hinzuwirken. Da es auf die Frage, wer wirklicher Eigentümer der Grundstücke ist, für das Flurbereinigungsverfahren nicht ankommt (vgl. § 58 FlurbG), bestand auch kein Anlaß, das Verfahren bis zur Klärung dieser zivilrechtlichen Frage auszusetzen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Lullies
Fischer
Dr. Heinrich