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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1961, Az.: BVerwG I B 148.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG I B 148.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 15003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.10.1961 - AZ: IX G 86/59

Fundstelle

  • R.d.L. 1962, 190

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter. Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 6. Oktober 1961 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Flurbereinigungsgericht hat in dem mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision angefochtenen Urteil u.a. ausgeführt: Der Kläger habe im gerichtlichen Verfahren erstmalig vorgetragen , die Parzellen 521/0.184 und 523/192 seien zu Unrecht nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Es bedürfe jedoch keiner Prüfung, ob diese dem Kläger oder anderen Teilnehmern gehört hätten. Da diese Flächen nicht für den Kläger im Grundbuch eingetragen gewesen seien, habe die Umlegungsbehörde nicht davon ausgehen können, daß sie dem Kläger gehörten. Der Vortrag der Beklagten erscheine glaubhaft, die Behörde habe den Eigenbesitz, auf den sich der Kläger berufe, nicht gekannt. Dieser habe seinen Eigenbesitz, auch, trotz Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung vom 22. Januar 1938 nicht rechtzeitig angemeldet. Es stehe im Ermessen der Umlegungsbehörde, ob sie die erheblich verspätet nachgeholte Geltendmachung des Rechts des Klägers noch berücksichtigen wolle. Die von ihr ausgesprochene Ablehnung sei gerechtfertigt.

2

Diese Ausführungen werden in der Beschwerde mit folgender Begründung angegriffen: Nach den vom Senat in der Vorentscheidung vom 21. Juli 1959 - BVerwG I C 39.59 - entwickelten Grundsätzen müsse die Behörde von Amts wegen berücksichtigen, daß der Vorbesitzer die Grundstücke in einem Umlegungsverfahren vor rd. 50 Jahren erhalten habe. Die Behörde habe also amtliche Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken. Auf die Kenntnis oder Nichtkenntnis des einzelnen mit den Umlegungsarbeiten befaßten Beamten komme es nicht an. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts habe daher § 15 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - nicht angewandt werden dürfen. Es liege nicht im freien Ermessen der Beklagten, ob sie die Rechte des Klägers berücksichtigen wolle. Es verstoße auch gegen die amtliche Aufklärungspflicht, wenn sich die Flurbereinigungsbehörde unbeschadet der aus ihren Akten sich ergebenden Kenntnis der Vorgänge aus dem Jahre 1902 auf die Unkenntnis ihres sachbearbeitenden Beamten berufe, dem Kläger jedoch seine Unkenntnis zum Vorwurf mache. Es sei also die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären, ob und inwieweit es auf die Kenntnis der Flurbereinigungsbehörde oder des mit der Bearbeitung der Sache beauftragten Beamten ankomme. Das angefochtene Urteil weiche auch von der Vorentscheidung des Senats vom 21. Juli 1959 ab.

3

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

4

1)

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -.

5

Bei der Entscheidung der aufgeworfenen Streitfrage ist von § 10 Nr. 1 RUO auszugehen. Hiernach sind am Umlegungsverfahren kraft Gesetzes die Eigentümer der zum Umlegungsgebiet gehörenden Grundstücke beteiligt (Teilnehmer). Sie sind nach § 11 RUO von der Umlegungsbehörde (deklaratorisch) festzustellen. Das hierbei anzuwendende Verfahren und der Umfang der behördlichen Aufklärungspflicht ergeben sich aus den §§ 12 ff. RUO.

6

Zunächst sind für die Feststellung der Beteiligten die Eintragungen im Grundbuch "maßgebend" (§ 12 Satz 1 RUO). Die Behörde muß entsprechend der Vermutung des § 891 BGB davon ausgehen, daß der im Grundbuch eingetragene Eigentümer auch der wahre Berechtigte ist. Diesem kommt die durch die Anordnung des Verfahrens gesetzlich begründete Stellung eines Teilnehmers zu.

7

Entspricht die Eintragung im Grundbuch nicht der wahren Rechtslage, ist also der im Grundbuch Eingetragene nicht mit dem nach § 10 RUO gesetzlich Beteiligten identisch, so kann die Behörde den Eigenbesitzer wie einen im Grundbuch eingetragenen Eigentümer behandeln, wenn dieser durch Öffentliche Urkunden oder eine Bescheinigung des Bürgermeisters seinen Eigenbesitz glaubhaft macht und kein Dritter das Eigentum für sich in Anspruch nimmt (§ 12 Satz. 2 RUO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Umlegungsbehörde das Eigentum an dem maßgeblichen Grundstück "als nachgewiesen" ansehen mit der Folge, daß der Eigenbesitzer als Beteiligter des Verfahrens im Sinne des § 10 Nr. 1 RUO gilt. Die Rechtslage ist entsprechend, wenn das Eigentum aus den öffentlichen Büchern nicht ersichtlich ist. Da in diesem Fall die Eigentumsvermutung nach § 12 Satz 1 RUO mit § 891 BGB ausfällt, muß der das Eigentum für sich Beanspruchende ebenfalls nach Maßgabe des § 12 Satz 2 RUO seinen Eigenbesitz glaubhaft machen. Erst wenn das geschehen ist, kann die Behörde das Eigentum als nachgewiesen ansehen und den im Grundbuch nicht eingetragenen Eigenbesitzer als Teilnehmer, behandeln.

8

Um die nach § 10 RUO gesetzlich beteiligten Eigentümer solcher Grundstücke zu ermitteln, die aus den öffentlichen Büchern nicht ersichtlich sind, kann die Behörde durch öffentliche Bekanntmachung zur Anmeldung dieser Rechte auffordern (§ 15 RUO). Wer sein Recht anmeldet und nach Maßgabe des § 12 Satz 2 RUO glaubhaft macht, hat im weiteren Verfahren die formale Rechtsstellung eines Teilnehmers. Erfolgen die Anmeldung und die Glaubhaftmachung erst nach Ablauf der in § 15 RUO festgesetzten Frist von drei Monaten, so gilt der Anmeldende zwar als Beteiligter, die Umlegungsbehörde kann aber nach § 16 RUO die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen - nach dem gleichen Grundsatz, wie er in § 13 RUO für den Brwerber eines Grundstücks aufgestellt ist - "gelten lassen". Die Entscheidung steht im Ermessen der. Behörde.

9

Hieraus ergibt sich, daß die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht auftreten kann. Die Behörde ist nicht von Amts wegen verpflichtet, von sich aus festzustellen, wer der wahre Eigentümer ist. Die Umlegungsbehörde hat die Beteiligten - nicht die Eigentumsverhältnisse - zu ermitteln. Soweit sich diese aus dem Grundbuch nicht ergeben, hat die Behörde lediglich die Pflicht nach § 113 Abs. 1 Buchst. d RUO einen Vertreter zu bestellen, bis der Teilnehmer den vom Gesetz geforderten Nachweis erbracht hat. Nach § 12 Satz 2 RUO war es somit Sache des Klägers, die Voraussetzungen für sein Teilnehmer-Verhältnis hinsichtlich der streitigen Grundstücke darzutun. Ob die Umlegungsbehörde davon Kenntnis gehabt hat, daß die Flächen vor über 50 Jahren in ein Umlegungsverfahren einbezogen worden sind - was von der Beklagten bestritten wird -, ist schon deshalb ohne Belang, weil in der Zwischenzeit Eigentumsänderungen eingetreten sein können. Maßgeblich sind aber die rechtlichen Verhältnisse bei Einleitung des Verfahrens. Es kann von, einem Teilnehmer eines Umlegungsverfahrens erwartet werden, daß er seinen Besitz und sein Eigentum kennt und seine Rechte wahrnimmt. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger von den Vorgängen zu Beginn des Jahrhunderts ... Kenntnis gehabt, sondern allein darauf, welchen Besitz er in das Umlegungsverfahren eingebracht hat.

10

Hinsichtlich des Grundstücks 523/192 steht fest, daß es für einen anderen Beteiligten im Grundbuch eingetragen war. Der Kläger hat nicht durch die in § 12 Satz 2 RUO geforderten Urkunden nachgewiesen, daß er Eigenbesitzer dieser Parzelle ist. Die Fläche 521/0.184 ist nach den Verfahrensunterlagen nicht im Grundbuch eingetragen gewesen. Nur für dieses Grundstück greift § 15 RUO ein. Da der Kläger in beiden Fällen die nach § 12 Satz 2 RUO erforderlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat, ist für eine nachträgliche Berücksichtigung des von ihm behaupteten Eigentums kein Raum. Hinsichtlich der Fläche 521/0.184 kommt eine Entscheidung nach § 16 RUO nicht in Betracht. Der Kläger erleidet insoweit auch keinen Verlust. Selbst wenn die Behörde eine Feststellung nach § 12 Satz 2 RUO getroffen hätte, würde das keinen Einfluß auf die materielle Rechtslage haben. Beteiligter nach § 10 RUO ist und bleibt der wahre Eigentümer. Die Umlegungsbehörde kann das gesetzliche Beteiligungsverzeichnis nicht ändern. Sie ist auch nicht befugt, einen nach § 12 Satz 2 RUO festgestellten Teilnehmer auf dem Wege über den Umlegungsplan als Eigentümer in das Grundbuch eintragen zu lassen (vgl. hierzu jetzt § 58 Abs. 1 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes und zur Reichsumlegungsordnung: RdErl. vom 19. April 1939 - LwRMBl. S. 544 -). Will der im Grundbuch nicht eingetragene Eigentümer dieser Konsequenz ausweichen, so muß er eine Berichtigung des Grundbuchs (§ 82 GBO) veranlassen. Es muß also dem Kläger überlassen bleiben, außerhalb des Umlegungsverfahrens sein Eigentum an den streitigen Grundstücken nachzuweisen. Gelingt ihm der Nachweis, so kann eine nachträgliche Änderung des Umlegungsplanes nach § 73 RUO in Betracht kommen.

11

2)

Aus diesen Überlegungen folgt, daß die angefochtene Entscheidung nicht von dem Urteil des Senats vom 21. Juli 1959 abweicht. Die dort zu § 38 Abs. 2 RUO entwickelte Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

12

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes, über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Hering
Dr. Böhmer