Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.1960, Az.: BVerwG I CB 135.59
Beschwerde gegen einen Flurbereinigungsplan mit der Begehr auf Wiederzuteilung eines Grundstücks; Wirkungen der Beschränkung einer Beschwerde gegen einen Flurbereinigungsplan hinsichtlich der nicht angegriffenen Festsetzungen im Plan; Tragweite von Erklärungen eines Verfahrensbeteiligten im Wunschtermin nach § 57 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG); Gültigkeit der Bestellung eines Vertreters nach § 119 Abs. 1 FlurbG; Zumutbarkeit einer Abfindung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG I CB 135.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 15503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.03.1959 - AZ: VGH Nr. 94 VII 58
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 20. März 1959 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Kläger gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das. Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Im Termin zur Erläuterung der Schätzung hat der Kläger zu 1) u.a. erklärt, er verzichte auf seine Wiesen und beantrage, das Flurstück 452 in das Flurbereinigungsverfahren einzubeziehen. Durch Verfügung des Flurbereinigungsamtes vom 12. Juli 1957 wurde der Kläger zu 1). zum Bevollmächtigten für die Klägerin zu 2) bestellt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erklärung hat die Teilnehmergemeinschaft den Klägern - vom Hofgrundstück und einer Waldlage abgesehen - ein Ersatzgrundstück zugeteilt. Mit ihrer Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan begehrten sie die Wiederzuteilung des hofnahen Grundstücks Nr. 452, da es zur Erweiterung der Baulichkeiten benötigt werde. Beschwerde und Klage blieben ohne Erfolg.
In den Urteilsgründen des Flurbereinigungsgerichts ist ausgeführt: Die Kläger hätten sich ursprünglich nur wegen der Behandlung des Grundstücks Flur Nr. 452 beschwert und seien erst mit der Anfechtungsklage gegen die Einzelplanzuteilungen angegangen. Das Flurbereinigungsgericht vertrete jedoch die Auffassung, daß sich eine Beschwerde, wenn sie sieh auch nur auf einen Punkt beschränke, gegen die gesamte Zuteilung richte und daß deshalb im laufe des Verfahrens noch weitere Mängel auch an anderen Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden könnten. Die Kläger seien - wie unter Gegenüberstellung von Einlage und Abfindung ausgeführt wird - wertgleich abgefunden. Der Kläger zu 1) sei auch ordnungsgemäß zum Bevollmächtigten für die Klägerin zu 2) bestellt worden. Das Flurbereinigungsgericht habe sich durch Befragen der Klägerin zu 2) davon überzeugt, daß sie Kenntnis von der Bestellung ihres Mannes zur Vertretung des gemeinschaftlichen Besitzes gehabt habe. Der Kläger zu 1) habe daher auch für die Klägerin zu 2) verbindliche Erklärungen abgeben können. Er habe rechtswirksam auf die Zuteilung von Wiesen verzichtet. Da Weiden auch als Wiesen anzusehen seien, erstrecke sich der Verzicht auch auf Weiden. Die Abfindung entspreche dem ursprünglichen Gestaltungswunsch der Kläger, Gegen die gesetzlichen Abfindungsgrundsätze werde damit nicht verstoßen. Die Hochraine, die Hängigkeit der Ersatzgrundstücke und die Zuteilung kalter und schwerer Lehmböden seien bei der Schätzung berücksichtigt. Eine solche Zuteilung verstoße auch* nicht gegen § 44 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG -. Eine unzweckmäßige Handhabung des Ermessens liege nicht vor.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.
Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.
I.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß im Revisionsverfahren die Klärung einer. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder daß die angefochtene Entscheidung von einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.
1.
Die Angriffe der Kläger gegen die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung sind für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Bei der Entscheidung über die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, muß das Revisionsgericht von dem Sachverhalt ausgehen, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt. Daher kann das von den Klägern vorgelegte Gutachten keine Beachtung finden. Unerheblich ist auch, ob der Kläger zu 1) inzwischen entmündigt worden ist. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist gemäß § 26 BVerwGG, § 246 ZPO nicht eingetreten. Für die sachliche Entscheidung ist diese Frage ohne Belang.
2.
Nicht bedenkenfrei ist die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, der Beteiligte könne im laufe des gerichtlichen Verfahrens auch dann noch weitere. Mängel an anderen Ersatzgrundstücken geltend machen, wenn er seine Beschwerde nur auf einen Punkt beschränkt habe. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Reichsumlegungsordnung kann ein Verfahrensbeteiligter im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Einwendungen gehört werden, die er im Vorverfahren nicht geltend gemacht hat (vgl. BVerwG I B 55.54 vom 9. März 1955; BVerwG I B 96.54 vom 18. März 1955; vgl. auch Urteil vom 21. Juli 1959 [BVerwGE 9, 93 [BVerwG 21.07.1959 - I C 39.59]]). Diese Auffassung muß im wesentlichen auch für das Flurbereinigungsgesetz gelten (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1958 - BVerwG I B 103.58 -). Der nach § 59 Abs. 1 FlurbG bekanntgegebene Flurbereinigungsplan gibt zunächst die von der Flurbereinigungsbehörde bzw. von der Teilnehmergemeinschaft getroffene Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes wieder. Er enthält aber auch die verbindliche Entscheidung über die Abfindung eines jeden Beteiligten.
Diese Entscheidung selbst kann wiederum in mehreren einzelnen Entscheidungspunkten bestehen. Der Plan faßt somit eine Vielzahl von einzelnen Verwaltungsakten, die gegen eine Vielzahl von Beteiligten ergehen, zusammen. Soweit der Beteiligte durch einen dieser Verwaltungsakte betroffen wird, steht ihm ein Beschwerderecht zu. Der Beteiligte hat es jedoch in der Hand, die Nachprüfung seiner Beanstandungen auf einzelne Beschwerdepunkte zu beschränken, wenn es sich um eine selbständige oder eine teilbare Feststellung handelt. Das führt nicht dazu, daß der Plan, soweit Beschwerdepunkte nicht vorgetragen werden, für den Beteiligten unanfechtbar würde. Insoweit wird lediglich das Einverständnis des Beteiligten hinsichtlich der nicht angegriffenen Feststellungen im Plan vermutet (§ 134 Abs. 1 FlurbG). Die Behörde kann - wie es auch im vorliegenden Falle geschehen ist - von den nicht angegriffenen Festsetzungen im Plan bei der Beschwerdeentscheidung ausgehen, und der Beteiligte kann hinsichtlich dieser Festsetzungen keine Änderung mehr fordern. Welche Anforderungen im einzelnen Fall an die Erklärung des Beteiligten zu stellen sind (vgl. das erwähnte Urteil vom 21. Juli 1959), bedarf keiner Klärung; denn im vorliegenden Rechtsstreit ist der Beschwerdegegenstand eindeutig durch die Beschwerdeschrift umschrieben und festgelegt. Unberührt von dieser Frage ist, daß bei der Prüfung der Gleichwertigkeit die gesamte Einlage und die gesamte Abfindung gegenüberzustellen sind, wobei auch solche Beanstandungen Bedeutung haben können, hinsichtlich deren eine Änderung des Planes nicht mehr verlangt werden kann.
Eine Zulassung der Revision wegen dieser Bedenken ist aber nicht gerechtfertigt, weil die Klage ohne sachliche Prüfung insoweit abzuweisen wäre, als die Kläger mit der Klage Ansprüche erhoben haben, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen sind.
3.
Nicht frei von Rechtsirrtum ist auch die Würdigung der Erklärung des Klägers zu 1) im Wunschtermin. Das Flurbereinigungsgericht sieht darin einen Verzicht auf eine Wiesenzuteilung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Flurbereinigung ein Verzicht auf gesetzlich begründete Ansprüche möglich ist, kann dahinstehen; denn Erklärungen eines Verfahrensbeteiligten im Wunschtermin nach § 57 FlurbG sind grundsätzlich unverbindlich; der Beteiligte erklärt seine Abfindungswünsche, nicht aber seine mit zwingenden Rechtsfolgen verbundene Zustimmung zu einer bestimmten Lösung der Abfindung. Die Wunschabgabe ist eine Anregung für die weitere Durchführung des Verfahrens; sie gehört aber nicht zu den gesetzlich geregelten Willenserklärungen, die der Beteiligte gegen sich gelten lassen muß (vgl. z.B. § 44 Abs. 5 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 5 FlurbG). Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ist es unerheblich, ob der Kläger zu 1) bei der Abgabe der streitigen Erklärung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war und ob er die Klägerin zu 2) verpflichten konnte. Auch auf die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Angriffe gegen die Gültigkeit der Niederschrift, in die die Erklärung aufgenommen worden ist, und auf die vom Flurbereinigungsgericht vorgenommene (bedenkliche) Gleichstellung von Wiesen und Weiden kommt es nicht an.
4.
Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Gültigkeit der Bestellung des Klägers zu 1) zum Bevollmächtigten der Klägerin zu 2). Die Bestellung eines Vertreters nach § 119 Abs. 1 FlurbG ist ein Rechte und Pflichten begründender Verwaltungsakt, der zu seiner Rechtswirksamkeit der Bekanntgabe bedarf. Zwar ist die Form der Bekanntgabe imFlurbereinigungsgesetz weitgehend dem Ermessen der Behördeüberlassen. Die Bekanntgabe selbst ist aber urkundlich nachzuweisen (§ 111 Abs. 2 FlurbG). Der Mangel des urkundlichen Nachweises begründet die Vermutung, daß die Bekanntgabe nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt ist, daß also die Bevollmächtigung keine Wirksamkeit erlangt hat. Diese Vermutung wird nicht ohne weiteres dadurch widerlegt, daß die Ehefrau von der Bevollmächtigung Kenntnis erlangt hat.
5.
Trotz der dargelegten Bedenken ist die Revision nicht zuzulassen, weil diese Fragen für das Ergebnis des Rechtsstreits keine Rolle spielen.
Nach dem Flurbereinigungsgesetz hat der Verfahrensbeteiligte ein Recht auf wertgleiche und zweckmäßige Abfindung. Die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung hat das Flurbereinigungsgericht in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Die rechtliche Grundlage für das Begehren der Kläger ist, wie in der Klage auch zutreffend ausgeführt wird, § 44 Abs. 4 FlurbG. Danach soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich hierbei um eine Richtlinie für die der Flurbereinigungsbehörde bzw. der Teilnehmergemeinschaft obliegende Ermessensausübung. Dabei ist davon auszugehen, daß die Flurbereinigungsbehörde versuchen muß, eine möglichst großzügige Zusammenlegung des Grundbesitzes zu erreichen. Das zu erstrebende Ziel ist hierbei die Abfindung mit Einem zusammenhängenden Plan. Wenn dieses Ziel erreicht werden kann, muß der Verfahrensbeteiligte Änderungen hinsichtlich der Nutzungsart, der Beschaffenheit und der Bodengüte hinnehmen. Es kann ihm auch zugemutet werden, Ackerland in Wiesen und Weiden umzuwandeln (Beschluß BVerwG I B 26.59 vom 19. Juni 1959). Die Zuteilung einer vollarrondierten Fläche bringt nach den Erfahrungen der landwirtschaftlichen Betriebslehre in der Zukunft regelmäßig so erhebliche Vorteile, daß die zunächst eintretenden Erschwernisse aufgewogen werden.
Die Kläger haben an Stelle von 33 Einlagegrundstücken im wesentlichen einen großen Plan zugeteilt erhalten, also eine Abfindung, die nur in seltenen Fällen erreicht werden kann. Unter solchen Umständen liegt eine Verletzung des § 44 Abs. 4 FlurbG nicht vor.
6.
Ob das angefochtene Urteil in den in Ziff. 2 bis 4 genannten Fragen von der Rechtsprechung eines anderen Flurbereinigungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, kann dahinstehen, da eine Zulassung nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine abweichende Entscheidung für das Ergebnis des Rechtsstreits von Bedeutung ist. Das ist nicht der Fall.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
II.
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 57 BVerwGG) begründet worden ist. Sie war daher gemäß §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das. Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Hering
gez. Dr. Böhmer