Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.10.1958, Az.: BVerwG I B 103.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.10.1958
Aktenzeichen
BVerwG I B 103.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 19.12.1957 - AZ:3 C 15/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1957 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgerichts) -3 C 15/57 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger haben als Beteiligte eines Flurbereinigungsverfahrens Beschwerde gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan erhoben. Sie beanstandeten in der Hauptsache die Zuteilung des Planes Flur ... Nr. .... Der Berichterstatter der Spruchstelle für Flurbereinigung machte nach ergebnislosen Vorverhandlungen den Klägern einen Vorschlag zur Ausräumung der Beschwerden. Am 5. Dezember 1956 erklärte der Kläger zu 1) für sich und in Vollmacht für die Klägerin zu 2), daß sie die Beschwerden als erledigt ansähen, wenn die vorgesehenen Änderungen von der Spruchstelle beschlossen würden. Durch Bescheid vom 5. Februar 1957 wurden der Flurbereinigungsplan und der Nachtrag I entsprechend dem Vorschlag des Berichterstatters der Spruchstelle geändert. Hiergegen haben die Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Sie wenden ein, sie seien mit der Zuteilung des Planes Flur ... Nr. ... nur unter der Bedingung einverstanden gewesen, daß das Grundstück aufgeforstet werden könne. Da die untere Forstbehörde jedoch eine Aufforstung abgelehnt habe, seien sie bei ihrer Erklärung vom 5. Dezember 1956 von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die Klage blieb ohne Erfolg. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die von den Klägern ursprünglich vorgebrachten Boschwerdeanträge seien in der Verhandlung vor der Spruchstelle am 5. Dezember 1956 auf die durch den Bescheid vom 5. Februar 1957 entschiedenen Beschwerdepunkte beschränkt worden. Auf eine weitergehende und anderweitige Änderung des Flurbereinigungsplanes hätten die Kläger infolge der Zurücknahme keinen Anspruch. Die in der Verhandlung vom 5. Dezember 1956 abgegebene Erklärung sei nicht unter dem Vorbehalt abgegeben worden, daß der Plan Flur ... Nr. ... aufgeforstet werden könne. Nach Änderung der Abfindung der Kläger, wie sie durch den Bescheid vom 5. Februar 1957 erfolgt sei, hätten sich somit alle Beschwerdepunkte erledigt.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger. Sie tragen vor, das Gericht habe zu Unrecht in ihren Erklärungen vom 5. Dezember 1956 eine Beschränkung der Beschwerde und einen Rechtsmittelverzicht gesehen.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Nach den Prozeßakten scheiden die Zulassungsgründe nach Buchst. b und c ohne weiteres aus. Aber auch die Voraussetzungen des Buchst. a sind nicht gegeben. Gemäß § 59 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) müssen Beschwerden gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorgebracht werden. Wird die Beschwerde oder ein einzelner Beschwerdepunkt im Rahmen des Vorverfahrens aber zurückgenommen oder für erledigt erklärt, dann ist der Beteiligte damit später ausgeschlossen. Das ergibt sich aus dem Gesetz und bedarf keiner weiteren Klärung und kann somit die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

6

Ob die Kläger ihre Beschwerden gegen den Flurbereinigungsplan rechtswirksam und vorbehaltlos für erledigt erklärt haben, wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts beruht insoweit ausschließlich auf einer Würdigung der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Rechtsstreits. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Hering
Dr. Böhmer